Gericht der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 120/15 Luxemburg, den 7. Oktober 2015 Presse und Information Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-292/14 und T-293/14 Republik Zypern/HABM (HALLOUMI und XAΛΛOYMI) Das Gericht der EU weist die von der Republik Zypern gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung der Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI erhobenen Klagen ab Gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 sind Zeichen, die die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch die Nennung einer ihrer wesentlichen Eigenschaften bezeichnen, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen. HALLOUMI und XAΛΛOYMI bezeichnen eine bestimmte Käsesorte aus der Republik Zypern, die auf eine bestimmte Art hergestellt wird und einen besonderen Geschmack, eine besondere Textur und besondere Eigenschaften beim Kochen besitzt. 2013 meldete die Republik Zypern beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI als Gemeinschaftsmarken für Käse, Milch und Milchprodukte an. Das HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die fraglichen Zeichen eine Käsespezialität dieses Landes bezeichneten und dass sie daher aus Sicht der zyprischen Verkehrskreise unmittelbar die Eigenschaften der von der Markenanmeldung erfassten Produkte beschrieben, nämlich die Art und den geografischen Ursprung des Käses, der Milch und der Milchprodukte, und dass ihnen daher zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinne der Gemeinschaftsmarkenverordnung fehle. Die Republik Zypern klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidungen des HABM. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klagen der Republik Zypern ab. Es bestätigt somit die Entscheidungen über die Zurückweisung der Anmeldung der Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI als Gemeinschaftsmarken. Das Gericht ist der Auffassung, dass die angemeldeten Marken aufgrund ihrer aus Sicht der zyprischen Verkehrskreise beschreibenden Bedeutung für die Waren, für die sie angemeldet wurden, nicht eingetragen werden konnten. Die Beanstandung, dass die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Eintragung von Gewährleistungsmarken erlaube, weist das Gericht zurück. Es erinnert daran, dass die Verordnung keine Bestimmungen für die Eintragung von Gewährleistungsmarken enthält und daher deren Schutz nicht vorsieht. Damit solche Marken eingetragen werden können, müssen sie als Individualmarken angemeldet werden und absolute Eintragungshindernisse nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke dürfen nicht entgegenstehen. HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. 1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1). www.curia.europa.eu HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden. Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet. Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht. Pressekontakt: Hartmut Ost (+352) 4303 3255 www.curia.europa.eu
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