Das Gericht der EU weist die von der Republik Zypern gegen die

Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 120/15
Luxemburg, den 7. Oktober 2015
Presse und Information
Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-292/14 und T-293/14
Republik Zypern/HABM (HALLOUMI und XAΛΛOYMI)
Das Gericht der EU weist die von der Republik Zypern gegen die Zurückweisung der
Markenanmeldung der Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI erhobenen Klagen ab
Gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 sind Zeichen, die die Ware oder
Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch die
Nennung einer ihrer wesentlichen Eigenschaften bezeichnen, von der Eintragung als
Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen.
HALLOUMI und XAΛΛOYMI bezeichnen eine bestimmte Käsesorte aus der Republik Zypern, die
auf eine bestimmte Art hergestellt wird und einen besonderen Geschmack, eine besondere Textur
und besondere Eigenschaften beim Kochen besitzt.
2013 meldete die Republik Zypern beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die
Zeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI als Gemeinschaftsmarken für Käse, Milch und Milchprodukte
an.
Das HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die fraglichen Zeichen eine
Käsespezialität dieses Landes bezeichneten und dass sie daher aus Sicht der zyprischen
Verkehrskreise unmittelbar die Eigenschaften der von der Markenanmeldung erfassten Produkte
beschrieben, nämlich die Art und den geografischen Ursprung des Käses, der Milch und der
Milchprodukte, und dass ihnen daher zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinne der
Gemeinschaftsmarkenverordnung fehle.
Die Republik Zypern klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der
Entscheidungen des HABM.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klagen der Republik Zypern ab. Es bestätigt
somit die Entscheidungen über die Zurückweisung der Anmeldung der Zeichen HALLOUMI
und XAΛΛOYMI als Gemeinschaftsmarken. Das Gericht ist der Auffassung, dass die
angemeldeten Marken aufgrund ihrer aus Sicht der zyprischen Verkehrskreise beschreibenden
Bedeutung für die Waren, für die sie angemeldet wurden, nicht eingetragen werden konnten.
Die Beanstandung, dass die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Eintragung von
Gewährleistungsmarken erlaube, weist das Gericht zurück. Es erinnert daran, dass die
Verordnung keine Bestimmungen für die Eintragung von Gewährleistungsmarken enthält
und daher deren Schutz nicht vorsieht. Damit solche Marken eingetragen werden können,
müssen sie als Individualmarken angemeldet werden und absolute Eintragungshindernisse
nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke dürfen nicht entgegenstehen.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
1
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.
HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den
nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen
können beim Gericht angefochten werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost  (+352) 4303 3255
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