Information Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die

Referat Lizenzen
Bonn, 11.03.2016
INFORMATION
Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik
im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr. 1187/2009
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671).
1.2
Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 (ABl. EU Nr. L 114 S. 3).
1.3
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 (ABl. EU L 238 S. 13)
1.4
Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. EU L 318 S.1).
2.
Antragsstellung
2.1
Für Ausfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 in die Dominikanische Republik ist eine Ausfuhrlizenz gemäß Art. 27 ff der in Nr. 1.4 genannten Verordnung
vorzulegen. Die Erzeugnisse müssen vollständig in der EU gewonnen worden sein.
2.2
Das Kontingent mit einer Gesamtmenge von 22.400 t wird auf jährlicher Basis für den Zeitraum
vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres eröffnet. Die Gesamtmenge wird auf 80% bzw.
17.920 t und 20% bzw. 4.480 t aufgeteilt.
2.3
Lizenzanträge können zwischen dem 20. und 30. Mai für Ausfuhren vom 01.07 – 30.06. bzw. die
gesamte Restmenge für Anträge vom 01. bis 10. November für den verbleibenden Restzeitraum
des Kontingentjahres eingereicht werden.
2.4
Bei dem Ausfüllen des Lizenzantrags (Formblattsatz AGREX) sind neben den allgemeinen
Formerfordernissen gemäß dem BLE-Merkblatt „Anleitung zum Ausfüllen der Formblattsätze zur
Beantragung von Ausfuhrlizenzen“ auch die spezifischen Anforderungen der in Nr. 1.2 genannten
Verordnung zu beachten, die der Anlage 1 entnommen werden können.
2.5
Je Antragsstellungszeitraum ist nur ein einziger Lizenzantrag je Erzeugniscode zulässig. Mehrere
Anträge eines Antragstellers müssen gleichzeitig bei der BLE eingereicht werden. Die Gesamtmenge darf die Höchstmenge gemäß Nr. 3.2 nicht überschreiten.
2.6
Die Anträge sind nur gültig, wenn die Höchstantragsmengen eingehalten sind, alle erforderlichen
Angaben enthalten und die unten genannten Unterlagen (Erklärung und Nachweise) beigefügt sind.
3.
Mindest-/Höchstantragsmengen
3.1
Die Mindestmenge beträgt für die jeweiligen Erzeugnisse 20 Tonnen.
3.2
Für den Antragszeitraum vom 20. – 30.05. für Ausfuhren in die Dominikanische Republik in dem
vom 01. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres reichenden Kontingentjahrs entsprechen die Höchstmengen den in o.g. Nr. 2.2 genannten Mengen.
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3.3
Für den Einreichungszeitraum vom 01. bis 10. November jeden Jahres ist eine von beiden
Antragstellergruppen die Stellung von Lizenzanträgen für die gesamte Restmenge der beiden Teile
des Kontingentes möglich.
3.4
Lizenzanträge für Mengen, die die Höchstmengen überschreiten, werden abgelehnt.
4.
Nachweise zur Antragstellung
4.1.
Der Antragsteller des sich auf 80% belaufenden Teils des Kontingents muss nachweisen, dass er in
mindestens einem der vier vorangegangenen Kalenderjahre die Erzeugnisse des betreffenden
Kontingents in die Dominikanische Republik ausgeführt hat. In diesem Zusammenhang gilt
derjenige Marktteilnehmer als Ausführer, dessen Name in der diesbezüglichen Ausfuhranmeldung
genannt ist.
4.2
Der sich auf 20 % belaufende Teil ist den Antragstellern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der
Antragstellung während der letzten zwölf Monate eine Tätigkeit im Handel mit Drittländern mit
Milcherzeugnissen ausgeübt haben.
4.3
Die Nachweise sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1301/2006 mittels AusfuhrZolldokumenten zu führen. Die nähere Anforderungen sind den „Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche
Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006“ zu entnehmen.
4.4.
Mit dem Lizenzantrag ist eine Erklärung des Antragstellers vorzulegen, dass die auszuführenden
Erzeugnisse vollständig in der EU gewonnen worden sind (Anlage 2). Auf Anforderung der BLE
sind zusätzliche Belege zur Prüfung dieser Bedingung einzureichen. Darüber hinaus kann die BLE
Prüfungen der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse
durchführen.
5.
Zuteilungsverfahren
5.1
Werden für ein Kontingent Lizenzanträge gestellt, die die verfügbare Menge des betreffenden
Kontingents überschreiten, so legt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die
Antragsmengen angewendet wird. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende
Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.
5.2
Ergeben sich durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten Zuteilungsmengen von weniger
als 20 Tonnen je Antrag, so kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen.
6.
Sicherheitsleistung
6.1
Die Gültigkeit des Lizenzantrages ist abhängig von der Stellung einer Sicherheit in Höhe von
3,- EUR/100 kg für die beantragte Erzeugnismenge.
6.2
Die Sicherheit ist wie folgt zu leisten:
• Bürgschaft,
• bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank,
ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des
Kreditinstitutes) oder
• Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das
Konto-Nr. 504 089 50 der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, BLZ 504 000 00,
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IBAN: DE 16 5040 0000 0050 4089 50, BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF.
Für Bürgschaften ist eines der Bürgschaftsmuster (Einzelbürgschaft oder Globalbürgschaft) zu
verwenden, die auch mittels PC ausgefüllt werden können.
6.3
Zu den allgemeinen Anforderungen wird auf die Informationen über Sicherheiten verwiesen.
6.4
Bei der Sicherheitsleistung durch Einzelbürgschaft, Scheck oder Überweisung ist als Verbindlichkeit bzw. Verwendungszweck
"Ausfuhr Milchpulver in die Dominikanische Republik, Referat 514"
anzugeben.
7.
Erteilung der Lizenz und Gültigkeitsdauer
7.1
Die Ausfuhrlizenzen werden spätestens bis zum 30. Juni (bei Antragstellung im Mai) bzw.
31. Dezember (bei Antragstellung im November) erteilt.
7.2
Die Lizenzen gelten bis zum 30. Juni des jeweiligen Kontingentsjahres. Im übrigen gelten die
allgemeinen Lizenzbestimmungen der in Nr. 1.2 genannten Verordnung.
7.3
Die Lizenzen sind abweichend von Art. 8 der in Nr. 1.2 genannten VO nicht übertragbar.
8.
Zusätzliche Informationen
Sämtliche aufgeführten Merkblätter und Informationen sind auf der Internetseite der BLE unter
„Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen/Milcherzeugnisse“ einsehbar und abrufbar.
Bei etwaigen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/innen unter Telefon
0228/6845 -3544 oder -3831, Telefax 0228/6845 -3874 oder -3792 oder zentral an das Referatspostfach
[email protected] .
Referat 514
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Anlage 1
Ausfüllanleitung
für Lizenzanträge zur Ausfuhr von
Milchpulver in dieDominikanische Republik
im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr. 1187/2009
Feld 1
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE),
Referat 514
DE - 53168 Bonn
Feld 4
Name/Firmenbezeichnung und die vollständige Anschrift des Antragstellers.
Der Mitgliedstaat ist anzugeben, entweder vollständig „Deutschland“ nach der
Anschrift oder in Kurzform „DE“ vor der Postleitzahl
Die Angabe „BRD“ ist nicht zulässig!
Nach der Adresse ist die zugeteilte EORI-Nummer anzugeben.
Feld 7
Das Bestimmungsland „Dominikanische Republik - DO“ ist verbindlich „JA“
anzukreuzen
Feld 15
Warenbezeichnung des Erzeugnisses
Feld 16
KN-Code, achtstellig
Feld 17, 18
Angabe der Menge einschließlich der Maßeinheit (kg).
Feld 20
Einzutragen ist:
Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG)Nr. 1187/2009;
Milchpulverkontingent für den Zeitraum 01.07…. – 30.06…. gemäß Anhang III Anlage 2
des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde.
Zusätzlich ist für die Zollabfertigung folgendes anzugeben:
Ausfuhr Code E 014
Felder 11, 17, 18
nur auf Blatt 3 (Antrag) auszufüllen
Feld „Unterschrift
des Lizenzantragstellers“ auf Blatt 3
Bei der Unterschrift des Antrags ist der betreffende Zusatz für die Vertretungs-/
Unterschriftsberechtigung („i.V.“, „i.A.“ etc.) mit anzugeben.
Die Bevollmächtigung ist auf Anforderung der BLE ggf. zu belegen.
Zusätzlich zur Unterschrift ist der Firmenstempel anzubringen.
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Anlage 2
Anlage zum Lizenzantrag für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen
in die Dominikanische Republik
- Erklärung gemäß Artikel 27 VO (EG) Nr. 1187/2009 ____________________________________________________________________________________
1. Angaben zum Antragsteller:
Name / Firmenbezeichnung:
Anschrift:
EORI-Nummer:
Telefon-Nummer:
Fax-Nummer:
Ansprechpartner/in für Rückfragen:
2. Erklärung/Verpflichtung:
Ich/Wir erkläre(n) hiermit, dass:
- die gemäß dem o.g. Lizenzantrag zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik vorgesehenen
Erzeugnisse vollständig in der Europäischen Union gewonnen und hergestellt worden sind,
- ich mich/wir uns verpflichte(n), der BLE auf Aufforderung sämtlich von ihr zur Erteilung der
Lizenz erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen, sowie
- für die von der BLE für erforderlich gehaltene Prüfungen der Buchführung und der Umstände der
Herstellung des beantragten Erzeugnisses gestattet werden.
____________________________
Ort, Datum
________________________________________________
rechtsverbindliche Unterschrift
+ Firmenstempel
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