Erben und Schenken im Steuerrecht

Erben und Schenken
im Steuerrecht
Vortragender:
in Kooperation mit
Jürgen G. Reichert
Steuerberater
Rechtsanwalt
Gliederung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
15.10.2015
Wer sind wir?
steuerpflichtige Vorgänge
persönliche Steuerpflicht
Bewertung im Erbschaftsteuerrecht
Steuerbefreiungen
Steuerklassen
Freibeträge
Beispiel
Steueroptimierungen
Reichert + Partner mbB
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1. Wer sind wir?
Jürgen G. Reichert
• Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht
• Gründer und Partner der Kanzlei Reichert + Partner mbB
• Mitglied in verschiedenen Beiträten und Aufsichtsräten
mittelständischer Unternehmen
Kanzlei
• interdisziplinäre Kanzlei mit steuerlichen, rechtlichen und
betriebswirtschaftlichen Kompetenzen aus einer Hand
• 5 Berufsträger – 20 Mitarbeiter – 2 Auszubildende
• Schwerpunkte u. A. in Nachfolgeregelungen
• in Stuttgart-Zuffenhausen, direkt an der Autobahn, Nähe Porsche
und Pflanzen-Kölle
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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2. steuerpflichtige Vorgänge = unentgeltliche Übertragungen
Erwerb von Todes wegen
Schenkung unter Lebenden
z. B.
z. B.
• Erwerb durch Erbanfall
- Gesetzliche Erbfolge
-Testament oder Erbvertrag
- Vermächtnis
• geltend gemachter
Pflichtteilsanspruch
• Vertrag zu Gunsten Dritter
• Abfindung für Ausschlagung
der Erbschaft oder
Pflichtteilsverzicht
• freigebige Zuwendung
• Abfindung für einen
Erbverzicht
• überhöhte Gewinnbeteiligung
an einer Personengesellschaft
• Ausscheiden aus einer
Personenvereinigung gegen
unter dem Verkehrswert
liegende Abfindung
Zweckzuwendungen
Stiftungen
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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3. persönliche Steuerpflicht
unbeschränkte Steuerpflicht
beschränkte Steuerpflicht
• Erblasser/Schenker oder
Erwerber = Inländer
- Wohnsitz im Inland
-Deutscher Staatsangehöriger
< 5 Jahre im Ausland
• Gesellschaften mit Sitz im
Inland
• Stiftungen oder Vereine, soweit
Geschäftsleitung im Inland
• Antrag von EU-Ausl. wenn
Schenker/Erblasser = Inländer
• Erblasser/Schenker oder
Erwerber ≠ Inländer
• nur im Inland belegenes
Vermögen betroffen
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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4. Bewertung im Erbschaftsteuerrecht
• Grundsatz: Verkehrswert / gemeiner Wert (§ 177 BewG)
• Unbebaute Grundstücke: Fläche mal Bodenrichtwert (§ 179 BewG)
• spezielle Bewertungsverfahren für Immobilien
• Vergleichswertverfahren
• Ertragswertverfahren
• Sachwertverfahren
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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zu 4. Bewertungsbeispiel
vereinfachtes Ertragswertverfahren
Anwendung für Mietwohn-/Geschäftsgrundstücke und bei gemischter
Nutzung durch vereinfachte schematische Darstellung:
typ. Mieteinnahmen: EUR 1.250 mtl.
= EUR 15.000 p. a.
Bewirtschaftungskosten
- EUR 3.000 p. a.
maßgeblicher Nettoertrag
EUR 12.000 p. a.
Vervielfältiger (abhängig von Restnutzungsdauer
und damit Baujahr sowie Kap.-/Zinsfaktor)
z. B.
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Zwischensumme
EUR 180.000
zzgl. abgezinster Bodenwert TEUR 120 x 0.1 EUR
12.000
anzusetzender Gesamtwert
EUR 192.000
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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5. Steuerbefreiungen
• Hausrat (bis T€ 41 bei St.Kl. 1)
• bewegliche Gegenstände (z.B. KFZ; bis T€ 12 bei St.Kl. 1)
• übliche Gelegenheitsgeschenke
• Zuwendungen im Sinne des steuerlich begünst. Spendenrechts
• Schenkung für Unterhalt bzw. Ausbildung
• Familienheim (unter strengen Bedingungen)
• vermietete EU-Wohnimmobilien (10% steuerfrei, 90% steuerpflichtig)
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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6. Steuerklassen
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Ehegatten +
eingetragene Lebenspartner
Kinder + Stiefkinder
Schwiegerkinder
Enkelkinder +
Enkelstiefkinder
Eltern im Erbfall
Eltern bei Schenkung +
Stiefeltern +
Schwiegereltern
Geschwister
Nichten + Neffen
alle übrigen Erwerber
verheiratete Patchwork-Familien sowie gleichgeschlechtliche eingetragene
Lebenspartnerschaften sind den Ehegatten mittlerweile gleichgestellt
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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7. Freibeträge
Steuerklasse I
Freibetrag
Ehegatten +
eingetragene
Lebenspartner
500.000 Euro
Kinder +
Stiefkinder
400.000 Euro
Enkelkinder +
Enkelstiefkinder
400.000 Euro /
200.000 Euro
Eltern im Erbfall
100.000 Euro
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Schwiegerkinder
Eltern bei Schenkung +
Stiefeltern +
Schwiegereltern
Geschwister
Nichten + Neffen
alle übrigen Erwerber
Freibetrag
15.10.2015
20.000 Euro
Reichert + Partner mbB
20.000 Euro
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8. Beispiel - Sachverhalt
500.000 €
750.000 €
$$ 250.000 €
10.000 €
15.10.2015
100.000 €
Reichert + Partner mbB
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8. Beispiel - Erbquote
gesetzliche Erbfolge
Berliner Testament
ohne Pflichtteil
mit Pflichtteil
Ehefrau: ¼ + ¼ = ½
Ehefrau: alles
Ehefrau: ¾
Tochter: ½ von ½ = ¼
Tochter: nichts
Tochter: ½ von ¼ = 1 8
Sohn: ½ von ½ = ¼
Sohn: nichts
Sohn: ½ von ¼ = 1 8
Hinweis:
Da im Falle des Berliner Testaments die Kinder zu Alleinerben des
Letztversterbenden werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass die
Kinder nicht von ihrem Pflichtteilsanspruch Gebrauch machen.
Im vorliegenden Beispiel wird daher nur auf den Fall ohne Pflichtteil näher
eingegangen
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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8. Beispiel – Ermittlung Bemessungsgrundlage
Vermögen
Verkehrswert
Einfamilienhaus
500.000 Euro
Vermietungsobjekt
750.000 Euro
Familien-Pkw
Wert für ErbSt Erläuterung
0 Euro Steuerfrei bei
unmittelbarer 10
jähriger Eigennutzung
675.000 Euro 10% steuerfrei
10.000 Euro
0 Euro steuerfrei
Pkw aus
Sammlung
100.000 Euro
100.000 Euro keine Steuerbefreiung
Barvermögen/WP
250.000 Euro
250.000 Euro keine Steuerbefreiung
Summe
15.10.2015
1.610.000 Euro
1.025.000 Euro
Reichert + Partner mbB
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8. Beispiel – ErbSt-Belastung – Berliner Testament
Vermögen
Betrag
Summe Bereicherung
1.025.000 Euro
abzgl. Freibetrag Ehefrau StKl. I
-500.000 Euro
abzgl. Versorgungsfreibetrag
-256.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb
269.000 Euro
ErbSt 11%
15.10.2015
29.590 Euro
Reichert + Partner mbB
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8. Beispiel – ErbSt-Belastung – gesetzl. Erbfolge
Vermögen
Betrag
Summe Bereicherung
15.10.2015
1.025.000 Euro
abzgl. Freibetrag Ehefrau StKl. I
-500.000 Euro
abzgl. Freibetrag Tochter StKl. I
-400.000 Euro
abzgl. Freibetrag Sohn StKl. I
-400.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb
0 Euro
ErbSt 0%
0 Euro
Reichert + Partner mbB
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9. Steueroptimierungen
• Freibeträge alle 10 Jahre nutzen
• höhere Steuerklasse erreichen (Heirat, Adoption)
• Privatvermögen ins Betriebsvermögen/begünstigtes Privatvermögen
verlagern
• Nachlassverfügungen frühzeitig planen
• Übertragung unter Nießbrauchrecht, da als abziehbare Belastung
die Bemessungsgrundlage gemindert wird
• Bewertungsverfahren außerhalb Steuerrecht nutzen, sofern zulässig
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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FAZIT
• Sie haben jetzt einen Überblick über die Grundsätze des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts, auch wenn er für den Rahmen dieser
Veranstaltung stark vereinfacht werden musste.
• Ziehen Sie zur langfristigen Planung, zur Erb- und
Nachfolgeplanung stets Ihren Steuerberater hinzu.
• Wenn Sie Immobilien besitzen, holen Sie auch stets den Rat der
Immobilienexperten ein: zur Bewertung, evtl. aber auch zur
Entwicklungsmöglichkeit Ihrer Immobilien.
• Apropos Immobilienexperten:
Herzlichen Dank an unseren heutigen Gastgeber,
die LBS Baden-Württemberg
UND VOR ALLEM AN SIE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT !!!!
15.10.2015
Reichert + Partner mbB
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