Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 Sitzungsvorlage 53/2015 Auswirkungen des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auf die Sammlung und Verwertung durch den Landkreis Karlsruhe TOP 6 Gremium Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 17.12.2015 öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Betriebsausschuss beschließt: 1. Den in der Sitzungsvorlage beschriebenen Sofortmaßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wird zugestimmt. 2. Dem vorgeschlagenen Vorgehen für die Erarbeitung eines Konzepts für die künftige Sammlung und Verwertung der Elektroaltgeräte durch den Landkreis Karlsruhe wird zugestimmt. I. Sachverhalt 1. Heutige Situation Im Landkreis Karlsruhe werden die Elektroaltgeräte bereits seit dem Jahr 1998 in größerem Umfang getrennt gesammelt. Seit dem Jahr 2005 regelt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Sammlung und Verwertung. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind seither für die Sammlung zuständig. Die Hersteller organisieren über die Stiftung EAR die kostenlose Rücknahme und Verwertung der Geräte. Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können heute dafür optieren, dass sie bestimmte Gerätegruppen selbst vermarkten und nicht an die Hersteller zurückgeben. Der Handel bietet häufig freiwillig eine Rücknahme der Altgeräte an. Seit der Übernahme der Abfalleinsammlung von den Städten und Gemeinden durch den Landkreis werden im Landkreis Karlsruhe seit dem Jahr 2009 die kleinen Elektroaltgeräte, Entladungslampen und Altbatterien flächendeckend in einem Bringsystem über die Wertstoffhöfe gesammelt, die es in jeder Stadt oder Gemeinde gibt. Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 Die großen Elektroaltgeräte werden bei der Sperrmüllsammlung nach vorheriger Anmeldung abgeholt oder können an drei Annahmestellen in Bruchsal, Bretten und Karlsbad-Ittersbach abgegeben werden. Insgesamt sollen heute jährlich 4 kg Elektroaltgeräte pro Einwohner gesammelt werden. Diese Menge wird im Landkreis Karlsruhe durch die öffentliche Sammlung bereits knapp übertroffen. Über die Menge der Altgeräte, die vom Handel freiwillig zurückgenommen wird, liegen keine Daten vor. In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass jeder große Elektrofachmarkt inzwischen jährlich etwa dieselbe Menge zurücknimmt, wie sie der Landkreis über seine öffentliche Sammlung erfasst. Die gesammelten Elektroaltgeräte werden im Landkreis auf sogenannten Übergabestellen in die gesetzlich vorgeschriebenen Gerätegruppen sortiert. Deshalb ist es möglich, die Altgeräte relativ unkompliziert und nicht nach Gerätegruppen getrennt einzusammeln. Derzeit vermarktet der Landkreis die Haushaltsgroßgeräte (Gerätegruppe 1), die Unterhaltungselektronik (Gerätegruppe 3) und die Haushaltskleingeräte (Gerätegruppe 5) selbst, da sich mit diesen Gerätegruppen Erlöse erzielen lassen, die den Abfallgebührenzahlern zu Gute kommen. Die Kühlgeräte (Gerätegruppe 2), die Entladungslampen (Gerätegruppe 4) und die Altbatterien werden nach der Sammlung an die dafür eingerichteten Rücknahmesysteme (Stiftung EAR und Gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien) übergeben, die im Auftrag der Hersteller, die für den Landkreis kostenlose weitere Entsorgung organisieren. 2. Auswirkungen der neuen gesetzlichen Vorgaben Ende Oktober wurde das lange angekündigte Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 20.10.2015 veröffentlicht. Es löst das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.03.2005 ab. Das neue Gesetz dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, deren Ziel es ist, die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu vermeiden oder zu verringern und die Effizienz der Ressourcennutzung zu steigern. Dazu sieht das Gesetz folgende, für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger relevante neue Regelungen vor: - Mit dem neuen Gesetz wurde eine verbindliche Rücknahmepflicht des Handels eingeführt, soweit die Geschäfte eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern haben, wobei unter diese Regelung der stationäre und der Versandhandel fallen. Für kleinere Altgeräte bis 25 Zentimeter gilt die Rücknahmepflicht unabhängig vom Kauf eines neuen Geräts. Für Altgeräte, die auf einer Seite größer als 25 Zentimeter sind, müssen die Händler nur beim Kauf eines vergleichbaren Neugeräts das Altgerät zurücknehmen. Der Handel hat neun Monate Zeit um seinen neuen Rücknahmepflichten nachzukommen. Die Regelung tritt erst Ende Juli 2016 in Kraft. Damit sind künftig nicht nur die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sondern auch der Handel zur Sammlung der Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten verpflichtet. Die Sammlungen müssen unabhängig voneinander durchgeführt werden. - Das Gesetz bestimmt, dass Besitzer von Elektroaltgeräten diese einer getrennten Sammlung der dafür gesetzlich Berechtigten zuführen müssen. Nur die öffentlichSeite 2 Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 rechtlichen Entsorgungsträger, der Handel, die Hersteller oder deren Beaufragte dürfen die Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten einsammeln. Eine Annahme von Elektroaltgeräten bei den heute häufigen gewerblichen Schrottsammlungen ist weiterhin nicht zulässig. Die Anforderungen an den Export von Altgeräten wurden erheblich verschärft. Für Altgeräte von anderen Nutzern als privaten Haushalten müssen die Hersteller künftig eine Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und die Altgeräte entsorgen. - Die Sammelquote für Elektroaltgeräte soll von heute 4 kg pro Einwohner, ab 2016 auf mindestens 45 Prozent der in Deutschland in Verkehr gebrachten Menge an Elektrogeräten steigen. Die Quote steigt ab 2019 auf 65 Prozent. Bei einer heute in Verkehr gebrachten jährlichen Gerätemenge von etwa 17 kg pro Einwohner, würde dies bedeuten, dass ab 2016 pro Jahr etwa 8 kg pro Einwohner und ab 2019 rund 11 kg Altgeräte pro Einwohner gesammelt werden müssen. Diese Quoten müssen nicht vom jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sondern bundesweit von allen Beteiligten gemeinsam erreicht werden. Die Auswirkungen der neuen Rücknahmepflicht für Photovoltaikmodule sind dabei noch nicht berücksichtigt. - Eine Rücknahme durch den Handel darf nicht bei Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger erfolgen. Es gibt künftig getrennte Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und des Handels. Dadurch sollen die Zahl der Sammelstellen und damit die Sammelmenge erhöht werden. Bereits heute nehmen die meisten der von der Rücknahmepflicht betroffenen Elektrofachmärkte die Altgeräte freiwillig zurück. Allerdings sind die dabei gesammelten Mengen nicht in den öffentlichen Abfallbilanzen enthalten. Es wird deshalb erwartet, dass die in Deutschland ab dem Jahr 2016 geltende höhere Erfassungsquote ohne zusätzliche Maßnahmen erreicht werden kann. Dies gilt wahrscheinlich nicht für die ab dem Jahr 2019 gültige noch höhere Quote. - Die bisherige Zuordnung der Elektroaltgeräte in fünf Gruppen, nach denen die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Altgeräte den Herstellern zur Abholung bereitgestellt werden mussten, wurde neu definiert und um eine Gruppe 6 „Photovoltaikmodule“ erweitert. Die Elektroaltgeräte werden ab dem 01.02.2016 in Gruppe 1 (Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte), Gruppe 2 (Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren), Gruppe 3 (Bildschirmgeräte, Monitore und TV-Geräte), Gruppe 4 (Lampen), Gruppe 5 (Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Leuchten) und Gruppe 6 (Photovoltaikmodule) aufgeteilt. In der Praxis bedeutet dies, dass in der Gruppe 3 künftig nur noch Bildschirme, Monitore und TV-Geräte enthalten sein werden. Die Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie die Geräte der Unterhaltungselektronik, die bisher ebenfalls der Gruppe 3 zugeordnet waren, werden künftig der Gruppe 5 „Haushaltskleingeräte“ zugeschlagen. Lampengestelle („Leuchten“) werden ebenfalls der Gruppe 5 zugeordnet. Entladungslampen und andere Leuchtmittel bis auf Glühlampen werden der Gruppe 4 zugeordnet. Ab dem 01.12.2018 gilt dann eine neue Zuordnung der Gerätegruppen. In Gruppe 1 fallen dann die Wärmeüberträger (Kühlgeräte, Wärmepumpen und Radiatoren), zu Seite 3 Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 Gruppe 2 gehören Bildschirme (Bildschirmgeräte, Monitore und Geräte mit Bildschirmen), Gruppe 3 sind die Lampen (Entladungslampen, LED-Lampen und Energiesparlampen), Gruppe 4 sind die Großgeräte (Haushaltsgroßgeräte, Nachtspeicherheizgeräte und Leuchten) und in Gruppe 5 fallen die Haushaltskleingeräte und kleine IT- und Telekommunikationsgeräte. Die Gruppe 6 für die Photovoltaikmodule wird beibehalten. Die europäische WEEE-Richtlinie sieht eine gestufte Ausweitung ihres Anwendungsbereiches auf bestimmte Geräte vor. Diese europarechtlichen Vorgaben wirken sich auch auf die Gerätegruppen aus, nach denen die Altgeräte künftig im Bringsystem gesammelt und den Herstellern bereitgestellt werden müssen. Die wechselnde Zuordnung wird allerdings für die Besitzer von Altgeräten zu einiger Verwirrung führen und ist deshalb nicht praxisgerecht. - An den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen und das Entfernen von Bauteilen aus oder von den Altgeräten künftig nicht erlaubt. Eine nachträgliche Veränderung des Behälterinhalts ist unzulässig. Dadurch soll eine Beraubung von werthaltigen Altgeräten oder Bauteilen verhindert werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass die Altgeräte auf den Sammelstellen bereits nach Gerätegruppen getrennt gesammelt werden müssen, weil sie nur so den Herstellern zur weiteren Entsorgung bereitgestellt werden können. - Künftig müssen die Besitzer von Elektroaltgeräten die Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Gerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Gerät trennen. Bisher war eine Abgabe auch ohne eine Trennung der Batterie oder des Akkumulators möglich. Dadurch sollen Brand- und Explosionsgefahren verringert werden, die bei einer Beschädigung der heute immer häufiger verwendeten Lithiumionen-Akkus entstehen können. In der Folge wurden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im ebenfalls novellierten Batteriegesetz verpflichtet, die ausgebauten Altbatterien und Altakkumulatoren bei ihren Sammelstellen getrennt anzunehmen. Bereits heute müssen gefahrgutrechtliche Vorschriften beachtet werden, nach welchen die Elektroaltgeräte mit gefährlichen Lithiumionen-Akkus besonders verpackt und transportiert werden müssen. - Entscheidet sich ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger künftig für die Eigenvermarktung einer Gruppe von Elektroaltgeräten, so muss er sich für mindestens zwei Jahre festlegen. Bisher war eine Optierung für ein Jahr möglich. Die Absicht der Optierung für die Verwertung von Altgeräten muss künftig sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Verwertung angezeigt werden. Bislang betrug die Frist drei Monate. Dadurch wird eine Eigenvermarktung durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger unflexibler und erschwert. - Die Mitteilungs- und Meldepflichten wurden erheblich ausgeweitet. So müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Handel die eingerichteten Sammelstellen melden. Die Hersteller müssen die Einrichtung von Rücknahmesystemen und die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen für Elektroaltgeräte vor Beginn die Behandlungstätigkeit anzeigen. Zusätzlich müssen die gesammelten und abgegebenen Mengen gemeldet werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen im Falle einer Optierung künftig, neben der Jahresmeldung über die verwertete Seite 4 Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 Altgerätemenge, monatlich die Menge der an eine Erstbehandlungsanlage abgegebenen Altgeräte mitteilen. Durch die stärkeren Meldepflichten soll der Nachweis über die Sammlung und Verwertung der Altgeräte verbessert werden. - 3. Gleichzeitig mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist eine neue Gebührenverordnung in Kraft getreten. Sie sieht nun einen eigenen Gebührentatbestand für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Künftig sollen sie für jede Anzeige einer Optierung 51,89 Euro je Sammelgruppe an die Stiftung EAR zahlen. Ab 2016 soll die Gebühr bereits auf 87,70 Euro steigen. Die kommunalen Spitzenverbände halten diese „Optierungsgebühr“ für rechtswidrig und wollen sie in einem Musterverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Sie empfehlen deshalb gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einzulegen. Maßnahmen im Landkreis Karlsruhe Auch der Landkreis Karlsruhe ist bei der Sammlung, Bereitstellung und Vermarktung der Elektroaltgeräte unmittelbar von den neuen gesetzlichen Vorgaben betroffen. Für die Umsetzung sind teilweise kurze Fristen vorgegeben. Deshalb werden Sofortmaßnahmen vorgeschlagen, die kurzfristig umgesetzt werden können. Für die Prüfung weiterer konzeptioneller Maßnahmen wird das weitere Vorgehen beschrieben und vorgeschlagen. a) Sofortmaßnahmen Aus dem neuen Gesetz ergeben sich einige Pflichten, die der Landkreis nach den vorgegebenen Fristen bis spätestens zum 01.02.2016 umsetzen muss. Dazu werden folgende Sofortmaßnahmen vorgeschlagen: - Getrennte Sammlung nach Gerätegruppen auf den Wertstoffhöfen Derzeit werden auf den Wertstoffhöfen im Landkreis die kleinen Elektroaltgeräte, meist aus der Unterhaltungselektronik (Gerätegruppe 3) und den Haushaltskleingeräten (Gerätegruppe 5), in bis zu sechs Gitterboxen gemischt gesammelt und anschließend auf den Übergabestellen nach den Gerätegruppen sortiert. Dies ist künftig nicht mehr möglich, weil eine anschließende Separierung der Altgeräte nicht mehr erlaubt ist. Die Geräte müssen deshalb bereits auf dem Wertstoffhof getrennt nach Gerätegruppen gesammelt werden. Die Entladungs- und Energiesparlampen der Gerätegruppe 4 werden bereits heute mit eigenen Boxen gesammelt, so dass nichts geändert werden muss. Die kleinen Altgeräte sollen künftig bereits auf dem Wertstoffhof getrennt nach Bildschirmgeräten der neuen Gerätegruppe 3 sowie Haushaltskleingeräten, Informations- und Telekommunikationsgeräten, Geräten der Unterhaltungselektronik und Leuchten der neuen Gerätegruppe 5 in Gitterboxen gesammelt werden. Für diese Sammlung muss nur die Anzahl der Gitterboxen etwas erhöht werden. Auf den Wertstoffhöfen gibt es dadurch künftig Gitterboxen für Bildschirmgeräte (Gruppe 3), für Haushaltskleingeräte (Gruppe 5) sowie Endladungs- und andere Lampen (Gruppe 4). Zur einfacheren Sammlung sollen die Boxen beschriftet werden. Bei der nächsten Änderung der Abfallwirtschaftssatzung muss die zulässige Art und Größe Seite 5 Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 der Altgeräte genauer bestimmt werden, damit sie den Gerätegruppen zugeordnet werden können und in die Sammelboxen passen. Alle größeren Altgeräte, wie Haushaltsgroßgeräte (Gruppe 1), Kühlgeräte (Gruppe 2) und größere Geräte aus Gruppe 3 (z.B. Heimkinos) und 5 (z.B. Mikrowellengeräte oder Heimtrainer), können wie bisher nach einer Anmeldung zur Sperrmüllsammlung bereitgestellt werden. Eine nach Gerätegruppen getrennte Abholung mit verschiedenen Fahrzeugen ist künftig nicht erforderlich. Der reine Umschlag von Altgeräten, also das Verladen der Altgeräte vom Sammelfahrzeug in getrennte Container für die einzelnen Gerätegruppen bleibt weiter zulässig. Beim Holsystem sind deshalb keine Änderungen nötig. - Entnahme und getrennte Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren Die Anlieferer von Elektroaltgeräten müssen Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von einem Altgerät umschlossen sind, künftig vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle aus dem Gerät entnehmen. Die Altbatterien und die Altakkumulatoren müssen dann von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angenommen und getrennt gesammelt werden. Es wird dazu vorgeschlagen, auf den Wertstoffhöfen einfache Annahmetische einzurichten, auf denen die Anlieferer ihre Altbatterien und Altakkumulatoren aus den Geräten entnehmen können, soweit sie dies nicht bereits zu Hause getan haben. Die entleerten Altgeräte können dann in die dafür vorgesehen Gitterboxen eingegeben werden. Für die Sammlung der Altbatterien und Altakkumulatoren stehen bereits heute auf allen Wertstoffhöfen die grünen Batteriefässer des Gemeinsamen Rücknahmesystems für Batterien (GRS) zur Verfügung. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen grünen Batteriefässern für die kleinen Batterien und Akkus sollen nun auch gelbe Batteriefässer aufgestellt werden, um auch größere Batterien bis 500 Gramm erfassen zu können, die heute bei Heimwerkzeugen immer häufiger verwendet werden. Lithiumhaltige Akkumulatoren über 500 Gramm müssen zu qualifizierten Annahmestellen mit fachkundigem Personal gebracht werden und können auf Wertstoffhöfen nicht gesammelt werden. Für Batterien und Akkumulatoren, die bei der Abgabe beschädigt wurden, soll auf jedem Hof ein mit Löschsand gefülltes Spezialfass vorgehalten werden. Bei der nächsten Änderung muss diese Sammlung der Altbatterien und Altakkumulatoren in der Abfallwirtschaftssatzung berücksichtigt werden. Die grünen und gelben Batteriefässer werden vom GRS kostenlos zur Verfügung gestellt und abgeholt. Der Abfallwirtschaftsbetrieb wird die ergänzende Ausstattung für alle Höfe organisieren, so dass die neue gesetzliche Vorgabe zur Batteriesammlung mit relativ geringem Aufwand umgesetzt werden kann. - Sammlung und Transport nach Gefahrgutrecht für Geräte mit Batterie oder Akku Für Elektroaltgeräte, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, gelten bereits heute gefahrgutrechtliche Vorschriften für die Verpackung, den Versand und den Transport. Mit solchen Geräten muss besonders sorgfältig umgegangen werden, weil das Gehäuse die enthaltenen Batterien und Akkumulatoren schützen soll. Die heute gebräuchlichen Lithiumionen-Akkus können sonst bei Beschädigung explodieren oder brennen. Seite 6 Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 Bereits seit Anfang 2015 werden deshalb alle Elektroaltgeräte mit Batterien oder Akkumulatoren getrennt von den übrigen Elektroaltgeräten in einer eigenen Gitterbox in einem big-bag gesammelt. Künftig soll dies für alle Altgeräte beibehalten werden, bei denen sich die Batterien und Akkumulatoren nicht einfach entnehmen lassen. Mit dieser Getrennthaltung kann ein nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften zulässiger Transport der batteriebetriebenen Elektroaltgeräte in Gitterboxen bis zur Erstbehandlungsanlage gewährleistet werden. Andernfalls müssten alle Altgeräte mit Batterien oder Akkus entsprechend den gefahrgutrechtlichen Vorschriften verpackt und transportiert werden, was einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Die getrennte Sammlung wird bereits derzeit auf den Wertstoffhöfen praktiziert, da die gefahrgutrechtlichen Vorschriften unmittelbar einzuhalten sind. - Sammlung von Nachtspeicherheizgeräten und Photovoltaikmodulen Nachtspeicherheizgeräte müssen von einem Fachbetrieb ausgebaut und entsorgt werden, weil sie Asbest und Schadstoffe enthalten können und sehr schwer sind. Sie können nur verpackt entsorgt werden. Sie sollen deshalb von Laien keinesfalls demontiert werden. Im Landkreis können sie heute nur nach vorheriger Anmeldung auf der Annahmestelle in Bruchsal angeliefert werden. Sie werden anschließend über die Firma SITA Süd GmbH fachgerecht entsorgt. Daran soll sich auch künftig nichts ändern, solange der Landkreis die Haushaltsgroßgeräte selbst vermarktet. Künftig müssen auch die Photovoltaikmodule getrennt gesammelt werden. Deren Sammlung ist nicht ungefährlich, weil sie bei Beleuchtung weiter eine elektrische Spannung erzeugen können. Die Photovoltaikanlagen werden deshalb meist von Fachfirmen installiert und ersetzt. Heute ist nur mit geringen Mengen zu rechnen, weil die meisten Photovoltaikanlagen erst in den 1990er Jahren installiert wurden und eine sehr lange Nutzungsdauer haben. Deshalb sollen Photovoltaikmodule aus dem Landkreis Karlsruhe künftig zunächst nur auf den bestehenden Annahmestellen für Elektroaltgeräte in Bruchsal, Bretten und Karlsbad-Ittersbach gesammelt werden. Dort wird mit ihnen fachgerecht umgegangen und sie können auch in größeren Mengen angenommen werden. Die Module sollen nur mit lichtdicht abgedeckten Solarzellen und isolierten Kabeln oder Kontakten angenommen werden. Dies müsste bei der nächsten Änderung der Abfallwirtschaftssatzung berücksichtigt werden. - Eigenvermarktung nur noch für die Gerätegruppen 1 und 5 Bisher hat der Landkreis für die Eigenvermarktung der Gerätegruppen 1 (Haushaltsgroßgeräte), 3 (IT-Geräte und Bildschirme) und 5 (Kleingeräte) optiert. Für diese Gruppen konnten Erlöse erzielt werden, die den Abfallgebührenzahlern zu Gute kommen. Für die neue Gerätegruppe 3 (Bildschirmgeräte, Monitore und TV-Geräte) lassen sich künftig keine Erlöse aus der Selbstvermarktung erzielen. Für diese Altgeräte müssen sogar Zuzahlungen von derzeit 20 bis 70 Euro je Tonne kalkuliert werden. Aufgrund des steigenden Anteils von Flachbildschirmen gehen die Verwerter sogar von einem weiteren Anstieg der Behandlungskosten aus. So seien Kosten von bis zu 100 Euro je Tonne für die Verwertung künftig durchaus realistisch. Seite 7 Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 Der Betriebsausschuss hat eine Eigenvermarktung für den Fall beschlossen, dass dadurch Erlöse für den Landkreis erzielt werden können. Dies ist künftig für die Gerätegruppe 3 nicht mehr der Fall. Die bestehende Optierung zur Selbstvermarktung dieser Altgeräte endet zum 31.12.2015 und wurde deshalb für die Zeit ab 01.01.2016 nicht mehr verlängert. Es wird vorgeschlagen, dies beizubehalten. Die Elektroaltgeräte der Gerätegruppe 3 können somit ab dem 01.01.2016 den Herstellern bereitgestellt, die sie für den Landkreis kostenlos entsorgen. Der für die Vermarktung der Gruppe 3 durch den Landkreis bestehende Vertrag mit der Firma SITA Süd GmbH kann ohne Kosten für den Landkreis beendet werden. Die Firma hat bereits zugestimmt. Für die Gerätegruppen 1 und 5 ist dagegen weiter mit Erlösen zu rechnen. Deshalb wurde die Selbstvermarktung bis zum 31.12.2016 weiter angezeigt. Die Firma SITA Süd GmbH vermarktet die Geräte für den Landkreis im Rahmen der bestehenden Verträge und berücksichtigt dabei die neuen gesetzlichen Vorgaben. Der Landkreis erhält hierfür eine Vergütung. Die werthaltigen Informations- und Telekommunikationsgeräte der ehemaligen Gruppe 3 werden künftig der Gerätegruppe 5 zugeschlagen und führen so zu einer größeren Menge und einem höheren Erlös für diese Gruppe, der dem Landkreis und damit den Abfallgebührenzahlern zu Gute kommt. Die für Verwertung der Altgeräte dieser Gruppen mit der Firma SITA Süd GmbH bestehenden Verträge wurden deshalb beibehalten. Durch die empfohlenen Sofortmaßnahmen können die neuen gesetzlichen Vorgaben kurzfristig und ohne starke Auswirkungen für die Bevölkerung im Landkreis Karlsruhe umgesetzt werden. Auch für den Betrieb der Wertstoffhöfe gibt es nur relativ geringe Änderungen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb wird die Städte und Gemeinden, die die Höfe in seinem Auftrag betreiben, bei der Umsetzung unterstützen und eine weitere Schulung für das Personal der Wertstoffhöfe anbieten. Durch die neue Festlegung der Gerätegruppen ändern sich die Erlöse durch die Selbstvermarktung der Altgeräte für den Landkreis insgesamt nur wenig. b) Künftige konzeptionelle Maßnahmen für die öffentliche Sammlung Neben der öffentlichen Sammlung über die Wertstoffhöfe, die Annahmestellen und die Sperrmüllsammlung soll es künftig eine flächendeckende Rücknahme durch den Handel geben. Beide Sammlungen müssen unabhängig voneinander organisiert werden. Mit diesen Sammlungen sollen in den nächsten Jahren deutlich höhere Erfassungsquoten erreicht werden, für die der Landkreis allerdings nicht alleine verantwortlich ist. Künftig ist außerdem mit steigenden Mengen an Photovoltaikmodulen zu rechnen, die nach dem Ende ihrer Lebensdauer ausgetauscht werden müssen. Neben den beschriebenen Sofortmaßnahmen muss deshalb die bisherige öffentliche Sammlung von Elektroaltgeräten im Landkreis Karlsruhe grundsätzlich überprüft werden. Dazu werden folgende Schritte vorgeschlagen: - Mit einer Bestandsaufnahme soll zunächst festgestellt werden, über welche Wege die Elektroaltgeräte heute gesammelt werden. Dazu liegen nur Daten aus der öffentlichen Sammlung vor. Die über den Handel oder gewerbliche Sammlungen erfassten Mengen werden heute nicht dokumentiert und lassen sich durch den Landkreis kaum ermitteln. Im Rahmen der Bestandsaufnahme soll außerdem ermittelt Seite 8 Az.: 43.21005; 43.22004-729.902-2694031 werden, welche Entsorgungswege der Bevölkerung im Landkreis Karlsruhe für ihre Elektroaltgeräte zur Verfügung stehen. - Mit einer repräsentativen telefonischen Haushaltsbefragung soll abgefragt werden, wie die Elektroaltgeräte im Landkreis Karlsruhe heute entsorgt werden und wie sich das Entsorgungsverhalten der Bevölkerung künftig durch die gesetzlichen Rücknahmepflichten des Handels voraussichtlich verändern wird. - Aus der Bestandsaufnahme, den Ergebnissen der Haushaltsbefragung und den gesetzlichen Vorgaben soll dann der Handlungsbedarf für die öffentliche Sammlung von Elektroaltgeräten im Landkreis Karlsruhe ermittelt werden. - Daraus werden mögliche konzeptionelle Maßnahmen für die künftige öffentliche Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten im Landkreis Karlsruhe abgeleitet. Diese Maßnahmen sollen in den politischen Gremien beraten und anschließend mit dem Elektrofachhandel besprochen werden. - Die Ergebnisse können in einem Konzept für die öffentliche Sammlung und Verwertung der Elektroaltgeräte zusammengefasst werden und als weitere Teilfortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts des Landkreises Karlsruhe vom Kreistag beraten und beschlossen werden. Falls diesen Schritten zugestimmt wird, könnte die Bestandsaufnahme im Frühjahr und die Erarbeitung des Konzepts bis zum Sommer 2016 abgeschlossen werden. Die politischen Kreisgremien können anschließend über das Konzept für die künftige öffentliche Sammlung und Verwertung der Elektroaltgeräte und damit über eine weitere Teilfortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Landkreises Karlsruhe beraten. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Durch die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen ist mit Kosten von etwa 20.000 Euro zu rechnen. Für die Durchführung einer repräsentativen Haushaltsbefragung zur Elektroaltgerätesammlung ist mit Kosten von ca. 20.000 Euro zu rechnen. Personelle Auswirkungen ergeben sich keine. III. Zuständigkeit Durch die kurzen Umsetzungsfristen im neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind Sofortmaßnahmen bei der öffentlichen Sammlung der Elektroaltgeräte erforderlich, die der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe“ wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung beschließt. Er beschließt außerdem das Vorgehen für die Erstellung eines Konzepts für die künftige öffentliche Sammlung und Verwertung der Elektroaltgeräte. Seite 9
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