Klärschlammbeseitigung durch den Klärschlammverband Karlsruhe

Abfallwirtschaftsbetrieb des
Landkreises Karlsruhe
Az.: 43.03; 43.11-729.902-2460097
Sitzungsvorlage
21/2015
Klärschlammbeseitigung durch den Klärschlammverband KarlsruheLand
- Zustimmung zur weiteren
Aufgabenübertragung
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Gremium
Sitzung am
Öffentlichkeitsstatus
7
Kreistag
21.05.2015
öffentlich
2 Anlagen
1. Antrag des Klärschlammverbandes Karlsruhe-Land
2. Klärschlammentsorgungskonzept
Beschlussvorschlag
Der Kreistag beschließt:
1. Der Verlängerung der Übertragung der Aufgabe der Klärschlammbeseitigung nach
§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG (neu) vom Landkreis Karlsruhe auf den Klärschlammverband Karlsruhe-Land für dessen Verbandsmitglieder ab dem 01.07.2015, um weitere 10 Jahre, wird zugestimmt.
2. Der Landkreis Karlsruhe schafft nur fallweise und zu dem Zeitpunkt Beseitigungsmöglichkeiten, wenn die Verwertung der Klärschlämme einzelner Kläranlagenbetreiber, die nicht dem Verband angeschlossen sind, technisch nicht mehr möglich
oder wirtschaftlich unzumutbar sein sollte und diese den Klärschlamm dem Landkreis überlassen.
I. Sachverhalt
Mit Beschluss vom 12.05.2005 hat der Kreistag der Übertragung der Aufgabe der Klärschlammbeseitigung mit befreiender Wirkung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) vom
Landkreis Karlsruhe auf den Klärschlammverband Karlsruhe-Land für dessen Verbandsmitglieder ab dem 01.07.2005, für zunächst 10 Jahre, mit befreiender Wirkung
zugestimmt. Der Klärschlammverband Karlsruhe-Land wurde Anfang 2004 gegründet.
Die Städte Bruchsal, Philippsburg, Stutensee und Kraichtal, die Gemeinde Pfinztal sowie die Abwasserverbände „Kammerforst“ mit Sitz in Karlsdorf-Neuthard, „Oberer Kraichbach“ sowie „Weißach- und Oberes Saalbachtal“ bilden den Klärschlammverband
Karlsruhe-Land.
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Die Übertragung der Klärschlammbeseitigung hat sich seither sehr bewährt. Der Verband ist dadurch unabhängig davon, ob sich die Schlämme verwerten lassen oder beseitigt werden müssen, für deren Entsorgung umfassend zuständig. Er kann damit die
Entsorgung optimal organisieren.
Am 30.06.2015 endet die befristete Aufgabenübertragung. In der Zwischenzeit ist das
Kreislaufwirtschaftsgesetz am 01.06.2012 in Kraft getreten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht seither keine Pflichtenübertragung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern an Dritte vor. Bestehende Pflichtenübertragungen gelten jedoch nach
§ 72 Abs. 1 KrWG (neu) fort und können verlängert werden. Ohne eine Verlängerung
der Pflichtenübertragung fällt daher die Aufgabe der Klärschlammbeseitigung zurück an
den Landkreis Karlsruhe. Der Klärschlammverband Karlsruhe-Land hat eine Verlängerung der Pflichtenübertragung um weitere 10 Jahre beantragt und eine Konzeption zur
weiteren Klärschlammentsorgung vorgelegt. Der Sitzungsvorlage sind als Anlage 1 das
Schreiben des Verbandes zur Verlängerung der Pflichtenübertragung vom 25.02.2015
und als Anlage 2 dessen Klärschlammentsorgungskonzept beigefügt.
Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 den Sachverhalt vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.
1. Künftiges Entsorgungskonzept des Klärschlammverbandes
In den Kläranlagen der Verbandsmitglieder fallen pro Jahr etwa 18.000 Mg Klärschlamm mit rund 20 bis 30 Prozent Trockensubstanz an. Dies entspricht einer jährlichen Menge an Klärschlamm von rund 4.500 Mg Trockenmasse. Die Klärschlämme
werden heute vollständig energetisch verwertet. Der Klärschlammverband bringt keine
Klärschlämme in der Landwirtschaft aus. Er hat vielmehr in einem Grundsatzbeschluss
festgelegt, dass die Klärschlämme nur noch solchen Entsorgungsverfahren zugeführt
werden, bei denen der Klärschlamm thermisch behandelt wird.
Damit wird die Anforderung in der Abfallwirtschaftsplanung für Baden-Württemberg
vom Verband bereits mehr als erfüllt, die im aktuellen Entwurf des Teilplans „Siedlungsabfälle“ eine Erhöhung des Anteils der energetischen Verwertung von Klärschlämmen auf 95 Prozent vorsieht. Eine Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Flächen wird auch im Teilplan „Siedlungsabfälle“ nicht befürwortet, um
die Böden nicht mit Schadstoffen zu belasten.
Der Teilplan sieht stattdessen vor, dass Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung getroffen werden, um auf diesem Weg Sekundärrohstoffdünger zu gewinnen. In der
„Phosphor-Rückgewinnungsstrategie Baden-Württemberg“ stellt das Land die Planungen und Förderungen zur Erforschung einsatzfähiger Technologien zur PhosphorRückgewinnung dar. In Pilotanlagen wird diese Technologie erprobt. Die Phosphorrückgewinnung ist bereits technisch möglich, derzeit jedoch noch nicht wirtschaftlich
sinnvoll. Der Klärschlammverband plant deshalb, die Phosphorrückgewinnung bei zukünftigen Ausschreibungen als Qualitätskriterium zu berücksichtigen. Das Entsorgungskonzept ist schlüssig und stellt die Entsorgung der Klärschlämme sicher.
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2. Pflichtenübertragung
Mit Schreiben vom 25.02.2015 bittet der Verband um Zustimmung zur Verlängerung
der Übertragung der Entsorgungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG (neu). Die Verbandsversammlung des Klärschlammverbandes hat dem Antrag auf Übertragung der Beseitigungspflicht für weitere 10 Jahre
sowie dem Klärschlammkonzept bereits in der Sitzung vom 25.11.2013 zugestimmt.
Das Regierungspräsidium kann nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit
§ 72 Abs. 1 KrWG (neu) auf Antrag des Klärschlammverbandes und mit Zustimmung
des Landkreises die bestehende Übertragung der Entsorgungspflichten des Landkreises auf den Klärschlammverband Karlsruhe-Land verlängern. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein:
a) der Dritte ist sach- und fachkundig und zuverlässig,
b) die Erfüllung der übertragenen Pflichten ist sichergestellt und ein entsprechendes
Klärschlammentsorgungskonzept liegt vor,
c) es stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
Beim Klärschlammverband liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3
KrWG/AbfG (alt) bei einer Verlängerung der Übertragung nach § 72 Abs. 1 KrWG (neu)
vor:
a) Sach- und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit
Dies setzt voraus, dass die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlichen Personen die praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen, die notwendig sind, um
die übertragenen Aufgaben auch fachgerecht wahrzunehmen.
Beim Klärschlammverband werden die erforderlichen Tätigkeiten von Mitarbeitern der
Verbandsmitglieder durchgeführt. Die Entscheidungen im Klärschlammverband werden
im technischen Ausschuss vorberaten. Der technische Ausschuss setzt sich aus dem
Personal der Verbandsmitglieder zusammen. Alle Verbandsmitglieder können auf viele
Jahre Erfahrung in der Entsorgung von Klärschlämmen zurückgreifen. Diese Erfahrung
wird bei der Entwicklung und Umsetzung von Klärschlammentsorgungskonzepten genutzt. Anschließend werden Entscheidungen in der Verbandsversammlung getroffen, in
denen politische Vertreter aller Verbandsmitglieder vertreten sind. Der Zweckverband,
der sich aus Kommunen und kommunalen Abwasserverbänden zusammensetzt, ist
nicht insolvenzfähig. Damit sind aus Sicht der Verwaltung diese Voraussetzungen beim
Klärschlammverband erfüllt.
b) Sicherstellen der Pflichtenerfüllung auf Basis eines Entsorgungskonzepts
Mit dem Antrag muss dargelegt werden, dass die Erfüllung der übertragenen Pflichten
durch den Dritten sichergestellt ist. Als Nachweis dient dabei das nach § 16 Abs. 3
KrW/AbfG (alt) zu erarbeitende Abfallwirtschaftskonzept. Mit Schreiben vom
25.02.2015 hat der Klärschlammverband ein entsprechendes Entsorgungskonzept vorgelegt.
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Aus dem Entsorgungskonzept geht hervor, dass die Klärschlämme auch künftig in
Müllheizkraftwerken und Monoverbrennungsanlagen energetisch verwertet werden sollen. Zudem soll eine Mitverbrennung in Kohlekraftwerken genutzt werden. Eine Veränderung der Trockensubstanzmenge und der Klärschlammqualität wird in den nächsten
10 Jahren nicht erwartet. Nach der Einschätzung des Umweltbundesamtes, des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg sowie des Klärschlammverbandes sind ausreichende Kapazitäten für eine thermische Klärschlammentsorgung vorhanden. Auch bei einer weiteren Einschränkung der Ausbringung von
Klärschlämmen in der Landwirtschaft ist durch Verträge mit Entsorgungsunternehmen
eine ausreichende Entsorgungssicherheit gesichert. Der Klärschlammverband beabsichtigt, die Phosphorrückgewinnung bei zukünftigen Ausschreibungen als Qualitätskriterium zu berücksichtigen. Damit unterstützt der das Ziel in der Abfallwirtschaftsplanung
für Baden-Württemberg, die künftig eine stärkere Rückgewinnung von Phosphor vorsieht.
Das vorgelegte Entsorgungskonzept entspricht damit den Anforderungen und belegt,
dass der Verband die Entsorgung auch in Zukunft sicherstellen kann.
c) Keine überwiegenden öffentlichen Interessen
Eine Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten ist nur möglich, wenn der
Pflichtenübertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zum einen darf Klärschlamm seit dem
01.06.2005 nicht mehr auf der Deponie Bruchsal abgelagert werden, zum anderen hat
der Landkreis auch keine weiteren Beseitigungskapazitäten, beispielsweise durch Drittverträge mit Verbrennungsanlagen geschaffen. Im Vertrag zur Restmüllentsorgung in
der Müllverbrennungsanlage Mannheim sind Klärschlämme nicht berücksichtigt. Die
Aufgabenerledigung durch den Verband aus einer Hand hat sich bewährt und ist für
den Landkreis vorteilhaft, da er keine eigenen Beseitigungskontingente vorhalten muss.
3. Verwaltungsvorschlag
Mit Schreiben vom 25.02.2015 bittet der Verband um Zustimmung zur Verlängerung
der Übertragung der Entsorgungspflicht nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (alt) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG (neu). Die Verlängerung der bestehenden Pflichtenübertragung erfordert die Zustimmung des Landkreises und damit des Kreistages. Ist diese
erfolgt und liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe über die Verlängerung der bestehenden Pflichtenübertragung nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus Sicht der Verwaltung kann dem vorliegenden Antrag umfänglich zugestimmt werden.
Sofern Kläranlagenbetreiber im Landkreis Karlsruhe noch nicht Mitglied des Klärschlammverbandes sind, müssen sie die Entsorgung der Klärschlämme selbst organisieren. Für die Verwertung sind die Kläranlagenbetreiber vorrangig selbst zuständig.
Eine Entsorgungspflicht des Landkreises entsteht erst, wenn sich die Schlämme nicht
mehr verwerten lassen. Heute können die im Landkreis anfallenden Schlämme vollständig verwertet werden. Deshalb verfügt der Landkreis über keine eigenen Entsorgungskapazitäten. Der Landkreis hatte sich bereits in der Vergangenheit dafür entschieden, nur bedarfsweise die notwendigen Kapazitäten zu schaffen. Dadurch entfalSeite 4
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len hohe Vorhaltekosten für Entsorgungskontingente. Durch die umfangreichen Verwertungsmöglichkeiten ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass dem Landkreis
wieder Klärschlämme zur Beseitigung überlassen werden. Sollte dies wider Erwarten
der Fall sein, dann könnte der Landkreis für diese Mengen kurzfristig entsprechende
Entsorgungsmöglichkeiten schaffen. Die Verwaltung schlägt vor, dieses Vorgehen beizubehalten.
II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen
keine
III. Zuständigkeit
Die Verlängerung der Pflichtenübertragung erfordert die Zustimmung des Landkreises
und damit des Kreistages.
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