CA I S S E DECAPIES NS N DE L AI OSNO DE C IÉ TLÉA SSUOICS IÉ S ET ÉDES UPIHS A SEIO DE P E NS S ER MA DE CPI EH A R MA C I E PE NS I ONS K S S EI ONS DE SK ASSCSHW E I ZE C HEEI ZE N ARPOT HEE N K EARPOT V E RHEEIKNS PEA NS E DE S SRCI SHW ISC H E R V E R E I NS CA S SA P ECA NSSI O C I EL LTAÀ SSV DII ZZE FA R MA C I AFA R MA C I A SAN EP EDE NSLILOAN ES ODE O ICZZE I E TRÀA SV A DI Anschlussvereinbarung Arbeitgeber Name : Strasse Nr. : PLZ, Ort : (nachstehend: der Arbeitgeber) Rue Pedro-Meylan 7 - CP 260 - 1211 Genève 17 Tél. 022 718 99 88 - Fax 022 718 99 89 - www.cpssph.ch - [email protected] 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zweck des Vertrages 1. Der Arbeitgeber schliesst sich per __________________ der Caisse de pension de la Société suisse de Pharmacie (nachstehend: «die Kasse») an mit dem Ziel, die berufliche Vorsorge für das gemäss Vorsorgereglement zu versichernde Personal durchzuführen. 1.2. Vorsorgereglement 1. Der zu versichernde Personenkreis, die Art und das Ausmass der Vorsorgeleistungen, der Betrag der Beiträge sowie die Rechte und Pflichten der beitragspflichtigen Versicherten und Rentenbezüger sind im Vorsorgereglement, dessen Anhang und allfälligen Nachträgen bestimmt. Die Kasse garantiert in jedem Fall die Erbringung der Mindestleistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). 1.3. Vorgängige Vorsorgeeinrichtung 1. Die Kasse haftet nicht für die von einer früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Kapitalien. Die Kasse geht davon aus, dass diese Kapitalien von der erwähnten Vorsorgeeinrichtung korrekt im Sinne des entsprechenden Reglements und den gesetzlichen Bestimmungen berechnet und angesammelt worden sind. Die Kasse haftet auf keinen Fall für allfällige fehlende Beträge. 2. Offene Leistungsfälle bei früheren Vorsorgeeinrichtungen werden nicht übernommen. 1.4. Vorsorgereglement und persönliche Versicherungsausweise 1. Die Kasse stellt dem Arbeitgeber das Vorsorgereglement, dessen Anhang und allfällige Nachträge zur Verfügung. 2. Die Kasse stellt den beitragspflichtigen Versicherten und den Rentenbezügern die persönlichen Versicherungsausweise sowie die entsprechenden Informationen betreffend die berufliche Vorsorge zur Verfügung. 2. Pflichten des Arbeitgebers 2.1. Auskunfts- und Meldepflicht 1. Der Arbeitgeber hat der Kasse innert 30 Tagen jeden Neueintritt, jeden Austritt eines Mitglieds seines Personals sowie jede Änderung der persönlichen Daten seiner versicherten Arbeitnehmer (Name, Adresse, Zivilstand, Gehalt, etc.) anhand des entsprechenden Formulars zu melden. Der Arbeitgeber hat der Kasse unverzüglich jene Versicherten zu melden, die erwerbsunfähig sind. 2. Der Arbeitgeber stellt jedes Jahr der Kasse eine unterzeichnete Liste zu, die einen Überblick über die im Verlauf des Jahres ausbezahlten Löhne des gesamten Bestandes gibt. Im Rahmen ihrer Arbeiten kann die Kasse zudem vom Arbeitgeber eine Kopie des jährlichen AHVLohnausweises seiner Mitarbeiter verlangen. 3. Bei Unterlassung oder falschen Angaben kommt der Arbeitgeber für den der Kasse daraus entstandenen Schaden auf. 4. Bei Verzug der Informationsübermittlung kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Busse verpflichtet werden; deren Betrag wird vom Stiftungsrat festgelegt. 5. Die obigen Absätze gelten sinngemäss für die zum Versichertenkreis gehörenden Selbstständigerwerbenden sowie für jene Versicherte, die ihre Versicherung freiwillig weiterführen. 2.2. Zahlung der Beiträge 1. Der Arbeitgeber überweist der Kasse monatlich seine eigenen Beiträge sowie die Beiträge der Versicherten. Bei Verzug der Beitragszahlungen ist die Kasse berechtigt, dem Arbeitgeber einen Verzugszins in der Höhe von 5 % pro Jahr in Rechnung zu stellen. 3. Dauer und Auflösung des Anschlussvertrages 1. Der Anschlussvertrag ist unbefristet. Der Arbeitgeber kann diesen im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen. 2. Die Kündigung muss der Kasse per Einschreiben zugestellt werden und die schriftliche Bestätigung der neuen Vorsorgeeinrichtung der Übernahme des austretenden Bestandes enthalten. 3. Eine fristlose Kündigung ohne Voranzeige durch die Kasse bleibt vorbehalten. Bei Verzug der Zahlung der Beiträge und der in Rechnung gestellten Kosten wird für die ausstehenden Beträge eine Mahnung zugestellt. Nach drei Mahnungen kann die Kasse die Anschlussvereinbarung mit eingeschriebenem Brief an den Arbeitgeber fristlos auflösen. Die Kasse informiert die Angestellten darüber. Falls der Arbeitgeber die Rechnungen und Erinnerungsschreiben nicht innert 20 Tagen nach Erhalt mit schriftlicher Begründung bestreitet, wird davon ausgegangen, dass er sie anerkennt. 4. Sofern zwischen der Kasse und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird, verbleiben die Rentenbezüger bei Auflösung des Anschlussvertrages bei der Kasse und die Anschlussvereinbarung bleibt für sie bestehen. 5. Bei Auflösung der Anschlussvereinbarung werden sämtliche Verpflichtungen gegenüber den beitragspflichtigen Versicherten an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. 6. Die Bestimmungen des Teilliquidationsreglementes bleiben vorbehalten. 4. Bestätigung des Arbeitgebers 1. Der Arbeitgeber bestätigt der Kasse die Richtigkeit der im Rahmen dieses Anschlusses gemachten Erklärungen. 2. Der Arbeitgeber bestätigt, vom Inhalt des Vorsorgereglements, dessen Anhangs und allfälliger Nachträge sowie des Teilliquidationsreglements Kenntnis genommen zu haben. Diese Dokumente sind integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Arbeitgeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er diesen zustimmt. 3. Der Arbeitgeber bestätigt, die Zustimmung seines Personals für die Datenübertragung an die Kasse verlangt zu haben. Ferner bestätigt er, dass er seine Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Kasse und seinem Personal erfüllt hat. Ort / Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers
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