lohn und gehalt - IHK Heilbronn

LOHN UND GEHALT – DIE HÖHE DER VERGÜTUNG IM
BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS
Stand: September 2015
WIE BESTIMMT SICH DIE VERGÜTUNG EINES ARBEITNEHMERS?
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Bewerber die Höhe der Vergütung frei aushandeln. Das Ergebnis richtet
sich danach, wie sehr Unternehmen und Bewerber am Abschluss eines Arbeitsvertrages interessiert sind und
wie das Lohngefüge im Unternehmen aussieht. Anders verhält es sich im Geltungsbereich eines Tarifvertrages.
Tarifverträge gelten für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn

die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, der Tarif-vertrag also
durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag
einbezogen wurde,

Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied
tarifgebunden sind
ODER

ein Tarifvertrag durch den zuständigen Bundesminister für allgemein verbindlich erklärt worden ist.
Die Übersicht der allgemein verbindlichen Tarifverträge finden Sie unter http://www.bmas.de (unter
"unsere Themen“, "Arbeitsrecht", am rechten Bildrand nach unten scrollen bis „Verzeichnis“). Sie wird
regelmäßig aktualisiert.
Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung kann sowohl ein ganzer Tarifvertrag einbezogen werden als auch die
Geltung nur einzelner Regelungen vereinbart werden.
Ausführliche Informationen zu Tariflöhnen und Tarifverträgen finden Sie im Internetauftritt der Hans BöcklerStiftung (www.lohnspiegel.de).
Zum Beispiel hat die IG Metall (www.bw.igm.de) Entgelttarifverträge ins Internet eingestellt.
WO FINDET MAN VERGLEICHSZAHLEN FÜR VERGÜTUNGEN VON ARBEITNEHMERN?
Sowohl das Statistische Bundesamt als auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg halten tief
gegliederte Statistiken über gezahlte Verdienste in einzelnen Wirtschaftszweigen innerhalb eines bestimmten
Zeitabschnitts bereit. Unter dem folgenden Link finden Sie das gemeinsame Datenangebot des Bundesamtes
und der Landesämter: http://www.statistikportal.de/Statistik-Portal/de_zs22_bund.asp
Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg und das Statistische Bundesamt veröffentlichen
vierteljährliche (Brutto-)Verdienste für nahezu die gesamte Wirtschaft. Unter dem nachstehenden Link können
Sie sich die Veröffentlichungen downloaden:
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/VerdiensteArbeitskosten/VerdiensteVerdie
nstunterschiede/Tabellen/VierteljaehrlicheVerdienste.html
Die Lohn- und Gehaltshöhe kann bereits durch einen Tarifvertrag festgelegt sein. Dieser entsteht durch
Verhandlungen zwischen einem Arbeitgeberverband und der verantwortlichen Gewerkschaft auf
Arbeitnehmerseite. Die Tarifpartner stellen, meist gegen Entgelt, auch In-formationen über Tarifabschlüsse
bereit. Unter dem Stichwort: "Verbände" lassen sich bei der Suche im Internet leicht Verweise auf die
einschlägigen Seiten finden, auf denen Sie nach dem für Sie zuständigen Verband recherchieren können, um
nähere Informationen zu erhalten.
Eine Vielzahl von privaten Institutionen und Unternehmen bietet den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und
Gehälter im Internet an. Oft sind die Angaben nur gegen Entgelt zu beziehen. Mit den Suchworten "Lohn und
Gehalt" oder "Einstiegsgehalt" lassen sich die einschlägigen Seiten leicht auffinden. Für den Inhalt dieser
Internetseiten können wir keine Haftung über-nehmen.
GIBT ES AUCH GESETZLICHE LOHNUNTERGRENZEN?
Seit 1996 regelt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen
gesetzliche Mindeststandards bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland einhalten müssen. Dies
gilt in diesen Branchen für Arbeitgeber mit Sitz im Inland wie im Ausland. Bei der Beauftragung eines
Nachunternehmers haftet der Auftraggeber sogar für die Einhaltung dieser Standards beim Nachunternehmer!
Nähere Informationen finden Sie unter:
http://www.zoll.de  dort unter Fachthemen  Arbeit  Mindestarbeitsbedingungen
Zum Jahresbeginn 2015 wurde der branchenunabhängige flächendeckende Mindestlohn eingeführt. Die
gesetzliche Mindestvergütung liegt danach bei 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Nähere Informationen finden
Sie in unserem untenstehenden Merkblatt zum Thema Mindestlohn.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht
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