Polnisches Umsatzsteuerrecht (VAT)

Polnisches Umsatzsteuerrecht (VAT)
Unterschiede in der Beurteilung von Reihengeschäften
Pawel Suliga
Steuerberater
AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Polnisches Umsatzsteuerrecht – Allgemeines
Mehrwertsteuergesetz
ab 1993 - 1. Mehrwertsteuergesetz
ab 01.05.2004 – 2. Mehrwertsteuergesetz - Umsetzung der MwStSystRL
• 176 Artikel im Gesetz
• 9 Anhänge zum Gesetz
56 Durchführungsverordnungen des Finanzministers
Im Jahr 2014 wurden 37.140 Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
gestellt davon 17.992 betreffend indirekte Steuern (im wesentlichen USt)
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Polnisches Umsatzsteuerrecht – Allgemeines
Steuereinnahmen 2014 in Polen
21,94%
VAT PL
41,79%
26,27%
KSt PL
ESt PL
sonstige
9,99%
Quelle: www.finanse.mf.gov.pl
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Polnisches Umsatzsteuerrecht – Reihengeschäfte
Das Reihengeschäft
Definition des Reihengeschäfts und
Zuordnung der Warenbewegung
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Voraussetzungen des Reihengeschäfts
Reihengeschäft in Polen
§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG
(6)...Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt
dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den
letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen
zuzuordnen. .. .
Art. 22 Abs. 2 1UA VAT – PL
„In dem Fall, wenn mehrere Subjekte denselben Gegenstand liefern, so dass der erste dem letzten
Abnehmer die Ware unmittelbar herausgibt und dabei wird die Ware versendet oder befördert, dann ist
die Versendung oder Beförderung nur einer der Lieferungen zugeordnet;“
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Voraussetzungen des Reihengeschäfts
Reihengeschäft in Polen
 Mehrere Subjekte
= mehrere Unternehmer
 den gleichen Gegenstand liefern
= schließen Umsatzgeschäfte (also Lieferungen)
= über denselben (nämlichen) Gegenstand ab
 der erste dem letzten Abnehmer die Ware unmittelbar herausgibt
= dieser gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer
an den letzten Abnehmer
 bei der Beförderung oder Versendung
Folge: die Versendung oder Beförderung nur einer der Lieferungen zugeordnet
= nur eine warenbewegte Lieferung
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Zuordnung der Warenbewegung
Zuordnung der Warenbewegung
Verwaltungsauffassung in Deutschland
Verwaltungsauffassung in Polen
 Erteilung des zivilrechtlichen
Beförderungsauftrags (im Versendungsfall)
o. Durchführung des Transports (im
Beförderungsfall) ist maßgebend
►
tatsächliche Organisation der Beförderung
ist maßgebend
a.
Abstimmung mit Spedition der
Abholmöglichkeiten und Abholtermine
b.
Abstimmung der Transportbedingungen
 nicht lediglich Übernahme der Frachtkosten
 aus den vorhandenen Belegen muss sich
eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben,
wer die Beförderung durchgeführt oder die
Versendung veranlasst hat.
 ggf. Rückschluss aus Frachtzahlerkonditionen
►
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•
Gewicht und Größe der Ware
•
Art der Ware (z.B. Flüssigkeiten)
•
Sonderbedingungen (z.B. Gefahrgut)
Die Übernahme der Frachtkosten ist nicht
entscheidend
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Zuordnung der Warenbewegung
Rchng. 1
Firma A
Rchng. 2
Firma B
•
Beauftragung des Transport durch Firma C
•
Tatsächliche Organisation der Beförderung durch Firma A
Firma C
Folgen:
Die Lieferung zwischen B und C ist eine bewegte Lieferung
Die Lieferung zwischen A und B ist eine bewegte Lieferung
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Zuordnung der Warenbewegung
Rchng. 1
Firma A
Rchng. 2
Firma B
Firma C
Die Lieferung zwischen B und C ist eine bewegte Lieferung
Die Lieferung zwischen A und B ist eine bewegte Lieferung
Es gibt nur eine bewegte Lieferung
Nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein
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Zuordnung der Warenbewegung
Rchng. 1
Firma A
Rchng. 2
Firma B
Firma C
Abschnitt 3.14 Abs. 11 UStAE
„Ist die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen von einem an dem
Reihengeschäft beteiligten Unternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates
ausnahmsweise abweichend von den Absätzen 7 bis 10 vorgenommen worden, ist es nicht zu
beanstanden, wenn dieser Zuordnung gefolgt wird.“
Folge:
Die Lieferung zwischen A und B ist eine bewegte Lieferung
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Voraussetzungen des Reihengeschäfts
Vermutungsregelungen
§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG
... Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der
zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen,
es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
Art. 22 Abs. 2 2UA VAT – PL
„wenn die Ware ist durch einen Abnehmer versendet oder befördert, der auch diese Ware liefert, wird
es angenommen, dass die Versendung oder Beförderung der Lieferung für diesen Abnehmer
zugeordnet sind,
es sei denn, aus dem Lieferumstände (Lieferbedingungen) ergibt sich, dass die Versendung oder
Beförderung dessen Lieferung zuzuordnen ist.“
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Zuordnung der Warenbewegung
Vermutungsregelungen
Verwaltungsauffassung in Deutschland
Verwaltungsauffassung in Polen


widerlegbare Vermutung
Grundsätzlich die bewegte Lieferung der
Lieferung des vorangehenden Unternehmers
zuzuordnen.
Der mittlere Unternehmer kann jedoch anhand
von Belegen, dass er als Lieferer aufgetreten
und die Beförderung oder Versendung
dementsprechend seiner eigenen Lieferung
zuzuordnen ist.
Nachweis notwendig
Grundsätzlich die bewegte Lieferung der
Lieferung des vorangehenden Unternehmers
zuzuordnen

 Wahlrecht
widerlegbare Vermutung
Tatsachenentscheidung
Wenn es sich aus der Lieferkonditionen
herausgibt, dass die bewegte Lieferung die
seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist.
kein Nachweis notwendig
Incoterms® anwendbar (als Indiz)
Incoterms® anwendbar (?)
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Zuordnung der Warenbewegung
Rchng. 1
Firma B
Firma A
•
Rchng. 2
Firma C
Beauftragung des Transport und tatsächliche Organisation der Beförderung durch Firma B
Grundsätzlich ist die bewegte Lieferung
der Lieferung zwischen A und B zuzuordnen
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Zuordnung der Warenbewegung
Rchng. 1
Rchng. 2
EXW
DDP
Firma B
Firma A
Aus der Lieferkonditionen hervorgeht, dass die B als Lieferer auftritt
die bewegte Lieferung ist immer der Lieferung zwischen B und C zuzuordnen
die bewegte Lieferung ist der Lieferung zwischen B und C zuzuordnen, wenn ein
entsprechender Nachweis vorliegt.
Falls kein Nachweis
Abschnitt 3.14 Abs. 11 UStAE
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