Förderungsmöglichkeiten für Flüchtlinge der Agentur für Arbeit

Schulung für haupt- und ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer/innen, AA Stuttgart am 08.12.2015, Frau Schmitt
Fördermöglichkeiten der Agentur
für Arbeit Stuttgart
Übersicht Flüchtlinge und Asylbewerber/innen
Zuwanderung von Flüchtlingen und
Asylbewerber/innen
Asylbewerber/innen
während des Asylverfahrens
zunächst illegale Einreise nach Deutschland; Aufenthaltsgestattung während
des Asylverfahrens
Ablehnung
 Geduldete/r Ausländer/in
nach 3 Monaten Aufenthalt
nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Beratung, Vermittlung,
Förderung - SGB III (AA)
(nach 3 Monaten Aufenthalt +
Löschung Nebenbestimmungen)
Anerkennung
 Asylberechtigte/r oder Flüchtling
Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt
Beratung, Vermittlung, Förderung
sowie Leistungen zum
Lebensunterhalt nach
SGB II (JC)
Leistungen nach dem AsylblG
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Erfolgsfaktoren für die frühzeitige Arbeitsmarktintegration von
Asylbewerbern und Flüchtlingen in Baden-Württemberg

Wir sind mit den Verantwortlichen partnerschaftlich vernetzt

Wir können Asylbewerber/innen und Geduldete beraten und vermitteln





die eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit haben (Iran, Irak, Syrien,
Eritrea)
die qualifiziert sind (beruflich verwertbare Kenntnisse)
die die notwendigen Sprachkenntnisse besitzen (für Arbeit: A2, für
Ausbildung B1))
wir setzen unsere Förderinstrumente zielgerichtet ein
Wir können bestehende Sprachkurse nutzen
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Förderinstrumente
▬
VB - Vermittlungsbudget
▬
WeGebAU – für die Weiterbildung von Beschäftigten
▬
FbW – für sonstige Maßnahmen bei Arbeitslosigkeit
▬
EGZ - Eingliederungszuschuss
▬
MAG - Maßnahme bei einem Arbeitgeber (Praktikum)
▬
MAT - Maßnahme bei einem Träger
▬
Projekte
▬
…
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VB - Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III
▬
Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte
Arbeitssuchende und Arbeitslose können von der AA bei der
Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche
Eingliederung notwendig ist.
▬
Antragstellung erfolgt vor dem Eintritt in die Maßnahme
▬
Eigenleistung muss detailliert gewürdigt werden
▬
Entscheidung trifft die Vermittlungsfachkraft bzw. Berufsberater/in
wenn Ausbildung im Fokus
▬
möglich bei Anerkennung von im Ausland erworbener
Abschlüsse, Zeugnisübersetzungen
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WeGebAU – Weiterbildung von Geringqualifizierten und
beschäftigten Arbeitnehmern in Unternehmen nach §§ 81, 82
und 131a SGB III
Wer wird gefördert?
▬
Geringqualifizierte Arbeitnehmer/innen
▬
Qualifizierte Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU) bis zu 250 Beschäftigten
Wir fördern:
-
Maßnahmen die zu einem Berufsabschluss führen
((über-) betriebliche Umschulung, Vorbereitung auf Externen/Schulfremdenprüfung)
-
Teilqualifikationen
(im Sinne der BA!!)
Bei Interesse wendet sich der Arbeitgeber an den Arbeitgeber-Service der
Agentur für Arbeit!!
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FbW – Förderung beruflicher Weiterbildung nach §
81 SGB III
und Maßnahme müssen nach § 178 und 179 SGB III
zugelassen sein
▬Träger
Die maximale Förderdauer richtet sich nach der
Bildungszielplanung (siehe www.arbeitsagentur,de)
▬
Abrechnung über Bildungsgutschein
▬
Vermittlungsfachkraft entscheidet im Einzelfall über Förderung
(abhängig vom Lebenslauf, örtl. Arbeitsmarkt, Eingliederungschancen)
▬
Ziel: Berufsabschluss bzw. Nachholen eines Abschlusses
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Grundsätze der Förderung
Auswahl der Leistung orientiert sich am Einzelfall, insbesondere an
den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten
Handlungsbedarfen und dem daraus abgeleiteten strategischen
Vorgehen (Ermessensleistung)
Ziel ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt durch eine
bestmögliche Qualifizierung
Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis
Territorialitätsprinzip
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Förderleistungen
Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen
Leistungen nach dem
SGB II
Weiterbildungskosten
§§ 83-87 SGB III
Lehrgangskosten
und Kosten für die
Eignungsfeststellung
Fahrkosten
Kosten für die auswärtige
Unterbringung und
Verpflegung
Kinderbetreuungskosten
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
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Eingliederungszuschuss (EGZ)
▬
Wir
können
Arbeitgeber
finanziell
in
Form
eines
Eingliederungszuschusses unterstützen (Zuschuss zum Lohn/
Gehalt und Pauschalzuschuss zum Arbeitgeberanteil der
Sozialversicherungsabgaben), sofern bei einem Bewerber (m/w)
fachliche und/ oder persönliche Defizite festgestellt werden, die
eine erweiterte Einarbeitung erforderlich machen.
▬
Antragsteller ist immer der Arbeitgeber!
▬
Arbeitgeber-Service Stuttgart
▬
Telefon: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)
▬
E-Mail: [email protected]
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Probearbeit als Einstiegshilfe - Maßnahme bei einem
Arbeitgeber - MAG
▬
VORTEILE
▬
… für Arbeitgeber (m/w)
Minimierung von Einstellungsrisiken
Kennenlernen des Bewerbers (m/w) ohne vertragliche Bindung
Eindruck über die Leistungsfähigkeit des Bewerbers (m/w) erlangen
keine Kosten für Sie
▬
Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nicht erforderlich.
▬
… für den Bewerber (m/w)
mehr Chancen, sich als potentieller Mitarbeiter (m/w) zu präsentieren
Kennenlernen des Arbeitsplatzes, des Teams, der Arbeit erleichterte Selbsteinschätzung für
den Bewerber (m/w) - schaffe ich das, wo habe ich Defizite, …
▬
▬
Eine Probearbeit ist zunächst für bis zu 2 Wochen möglich. Eine individuelle Verlängerung ist
im Einzelfall und nach Rücksprache möglich, wenn sich dadurch die Einstellungschancen für
den Bewerber (m/w) erhöhen.
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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung bei einem Träger (MAT)
können einen Qualifizierungsanteil von max. acht Wochen enthalten.
In diesem können auch sprachliche Inhalte enthalten sein.
Die Inhalte der Deutschförderung sollten auf die fachlichen Inhalte der
Maßnahme bzw. auf die spezifischen Inhalte der Tätigkeit abgestimmt
sein (berufsbezogene Deutschkenntnisse).
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Förderinstrumente der Berufsberatung
Vereinfachte Darstellung des §59 SGB III
Leistung/Maßnahmen
Prüfung - §59 SGB III
Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB)
§56 SGB III
Abs. 1, 3
Ausländer/-innen mit Aufenthaltsgestattung Geduldete Ausländer/-innen
sogenannte Asylbewerber/-innen
(§60a AufenthG)
(§55 Asylverfahrensgesetz)
Ausländer/-innen mit Aufenthaltserlaubnis
nach §8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
nach §8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
z.B. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach z.B. mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§25
§§22, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2, 23 Abs. 4,
Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 5
23a, 25 Abs. 1, 25 Abs. 2, 25a, 25b, 28 (z.B. Verlängerung bei außergewöhnlicher Härte,
(z.B. Asylberechtige, Kontingentflüchtige) Humanitäre Gründe)
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
Ohne "Wartezeit"
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und
ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
Abs. 2:
BAB-Betriebliche Ausbildung
Bei geduldeten
AusländerInnen (60a
Aufenthaltsgesetzes)
Assistierte Ausbildung
(AsA)
§130 SGB III
§59 gilt entsprechend; §59
Abs. 2 gilt auch für die
ausbildungsvorbereitende
Phase
(siehe §130 Abs. 2 SGB III)
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in
Deutschland rechtmäßig aufgehalten
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und
ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen
oder
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
oder
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
Prozessinformation lt. Referentenentwurf vom
08.07.15:
ab 01.01.16 soll auch für geduldete
Ausländer/innen bei abH die auf 15 Monate
verkürtze Wartezeit gelten.
mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in
Deutschland rechtmäßig aufgehalten
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
Abs. 1 und 3
(siehe §78 Abs. 3 SGB III)
Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme (BVB)
§51 SGB III
Abs. 1 und 3
(siehe §52 Abs. 2 SGB III)
oder
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in
Deutschland rechtmäßig aufgehalten
Ausbildungsbegleitende Hilfen Abs. 1 und 3
(abH)
(siehe §78 Abs. 3 SGB III)
§75 SGB III
Außerbetriebliche
Berufsausbildung (BaE)
§76 SGB III
mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in
Deutschland rechtmäßig aufgehalten
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und
ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
Ohne "Wartezeit"
Ohne "Wartezeit"
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in
Deutschland rechtmäßig aufgehalten
oder
mindestens 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6
Jahren vor Beginn der Ausbildung/ Maßnahme
mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
*25. BAföG-Änderungsgesetz: ab 01.08.2016 werden die 4 Jahre "Wartezeit" auf 15 Monate reduziert (Prozessinformation lt. Referentenentwurf vom 08.07.15: 01.08.16 soll auf 01.01.2016 vorgezogen werden)
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Junge Flüchtlinge in Ausbildung - JuFA
Projekt mit Start voraussichtlich zum 01.02.2016
an Modellstandorten (u.a. S – GP, LB – WN)
Finanzierung durch das Sozialministerium (ESF-Mittel) und die BA
Einstieg bis zum 21. Lebensjahr
Personen mit Bleibeperspektive und Deutschkenntnissen
Zugang für alle jugendlichen Asylbewerber/innen, für die in kein anderes
Programm in Frage kommt
ähnlich wie AsA
Fördermöglichkeiten , 08. Dezember 2015, © Agentur für Arbeit Stuttgart, Frau Schmitt
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Maßnahme zur frühzeitigen Integration in den
Arbeitsmarkt – „PerF“
▬
Perspektiven für Flüchtlinge – Potentiale identifizieren, Integration
ermöglichen (ab Frühjahr 2016 in Stuttgart möglich)
▬
Asylbewerber/innen und Geduldete an den deutschen Arbeitsmarkt
heranführen
▬
berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten feststellen
▬
berufsfachliche Sprachkenntnisse vermitteln (A2 sollte vorhanden sein)
▬
12 Wochen: Profiling, Anerkennung von im Ausland erworbenen
Abschlüssen, Informationen zum deutschen Arbeitsmarkt, Praktikum,
Bewerbungsunterstützung, Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche,
Umgang mit der Jobbörse einüben
Fördermöglichkeiten , 08. Dezember 2015, © Agentur für Arbeit Stuttgart, Frau Schmitt
Seite 15
Vermittlung in Arbeit - Arbeitserlaubnisverfahren
Nachrangiger Arbeitsmarktzugang bedeutet:
Wartezeit von 3 Monaten
sofern keine Nebenbestimmungen in den Aufenthaltspapieren
vom 4. bis einschließlich 15. Aufenthaltsmonat: Vorrangprüfung und
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
vom 16. bis einschließlich 48. Aufenthaltsmonat: Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen
Beschäftigung bei Personaldienstleistern nach dem 15. Monat möglich
Fördermöglichkeiten , 08. Dezember 2015, © Agentur für Arbeit Stuttgart, Frau Schmitt
Seite 16
Miniarbeitspakete zur Klärung der Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt
Fördermöglichkeiten , 08. Dezember 2015, © Agentur für Arbeit Stuttgart, Frau Schmitt
Seite 17
Miniarbeitspakete zur Klärung der Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt
Fördermöglichkeiten , 08. Dezember 2015, © Agentur für Arbeit Stuttgart, Frau Schmitt
Seite 18
Sprachfördermöglichkeiten für Asylbewerber/innen und Geduldete
Stufe 1 („Sprachanfänger“)
Stufe 2 („erste Sprachkenntnisse
vorhanden“)
Stufe 3 („Arbeitsmarktintegration in
Reichweite“)
Sprachförderung durch BA (Einstiegskurse;
Nov.-Dez. 2015; nur Asylbewerber/innen)
Sprachförderung nach § 15
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) 91,36 € pro Person
Landesprogramm BW (Ziel: A1)
– Grundkurs mit 300 UE (ersetzt das o.g.
Sprachförderangebot nach dem FlüAG)
Landesprogramm BW (ab vorhandenem
A1-Niveau; Ziel: B1- bzw. B2-Niveau)
– Aufbaukurs mit 300 UE oder Aufbaukurs
Beruf mit 400 UE
Integrationskurse des BAMF – Öffnung für
Asylbewerber/innen und Geduldete
ESF-BAMF-Sprachförderung
- Auswertung der erhobenen Daten
- Auswertung
der erhobenen Daten
(ab vorhandenem A1-Niveau) – 730
UE 
Auswahl
der
Projekt-TN
- Auswahl der Projekt-TN
- Eigenanteil; Kostenbefreiung für
Bisher kaum Kapazitäten für
Feststellung
Qualifizierungsbedarfe
Leistungsempfänger möglich
Asylbewerber/innen und Geduldete;
- Feststellung Qualifizierungsbedarfe
- Umfang: 600 UE Sprachkurs + 60 UE
- assistierte Vermittlung
Orientierungskurs
Plan: Aufstockung durch den Bund
Zusammenarbeit mit:
- Coaching
Sonderformen möglich,
z.B.:
- BAMF/Ausländerbehörde
Zusammenarbeit mit:
- Alphabetisierungskurse
(bis zu 1.260 UE)
- Bleiberechts-Netzwerk
- örtlicher Ausländerbehörde
- Jugendintegrationskurse
FR/Breisgau-Hochschwarzwald
- Bleiberechts-Netzwerken
- Eltern
- Erstanlaufstellen Anerkennung/
- Hörgeschädigte und Sehbehinderte
- Erstanlaufstellen Anerkennung/
IQ-Netzwerk
IQ-Netzwerk Perspektive für Flüchtlinge (PerF) – § 45
SGB III  neben Inhalten zur arbeitsmarktnahen Aktivierung zusätzlich
Fokus auf ergänzenden Spracherwerb.
BA
Land BW
Bund
Fördermöglichkeiten , 08. Dezember 2015, © Agentur für Arbeit Stuttgart, Frau Schmitt
UE = Unterrichtseinheit/en
Seite 19
Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit !
Kontaktdaten für die „Miniarbeitspakete“:
[email protected]
▬
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