Verfahrensanweisung der Pädagogischen Hochschule Weingarten Az. 0211.1 15. Februar 2016 Verfahrensanweisung über die Behandlung von Posteingängen, Postausgängen und interner Post vom 15. Februar 2016 Inhaltsübersicht §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Zweck Poststelle Eingehende Post Prüfung der Eingänge Ungeöffnet weiterzuleitende Eingänge Geöffnete Eingänge Verteilung und Weiterleitung Interner Postverkehr Postausgänge Anlage auf dem Eingang zu vermerken. Beigefügte Freiumschläge sind bei der Sendung zu belassen. Mit der Post eingehende Geldsendungen, Bargeldbeträge, Schecks o. ä. sind unverzüglich der Zahlstelle zuzuleiten. Sie werden dort nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften behandelt. Die Entnahme ist auf dem Eingang zu vermerken. Wert-, Geld- und Einschreibesendungen dürfen nur von Bediensteten, denen eine Postvollmacht erteilt ist, in Empfang genommen werden. Der Eingang wird dokumentiert. Sendungen, die nicht ausreichend frankiert sind, werden mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ zurückgegeben. Eingehende Telefaxe sind unmittelbar an den/die Empfänger/in weiterzuleiten. § 1 Zweck Die Postordnung bestimmt die Behandlung der Einund Ausgänge in der Poststelle (Pforte/Zentraler Dienst), regelt die Verteilung und Vorlagen der Eingänge sowie deren Weiterleitung bis zur zuständigen Person in der Verwaltung und in den Hochschuleinrichtungen. § 2 Poststelle Die Poststelle (Pforte/Zentraler Dienst) ist Bestandteil der Abteilung „Innerer Dienst“. Der/Die Leiter/in „Inneren Dienst“ sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung aller anfallenden Arbeiten in der Poststelle. Die Bediensteten der Poststelle und des Hausdienstes erledigen alle Aufgaben des Posteingangs und des Postausgangs und achten auf eine zügige Bearbeitung, eine wirtschaftliche Nutzung der technischen Einrichtungen sowie auf einen kostensparenden Versand nach den entsprechenden Tarifen. § 3 Eingehende Post Alle Post- und Paketsendungen werden ausschließlich von der Poststelle entgegen genommen. Beigelegte Postwertzeichen sind den Eingängen zu entnehmen, nachzuweisen und zur Freimachung von Dienstsendungen zu verwenden. Die Entnahme ist Auf Antrag kann die Poststelle eingehende Sendungen gegen Kostenerstattung an eine andere Adresse der/des Empfänger/s/in nachsenden, sofern längerfristige Abwesenheit vorliegt. § 4 Prüfung der Eingänge Vor der Öffnung einer Sendung ist zu prüfen, ob sie für die Pädagogische Hochschule Weingarten bestimmt ist. Fälschlich eingehende Postsendungen, sogenannte Irrläufer, werden ungeöffnet an den Zulieferer zurückgegeben. Pakete werden auf Beschädigungen geprüft; Beanstandungen sind möglichst noch in Gegenwart der überbringenden Person vorzunehmen. § 5 Ungeöffnet weiterzuleitende Eingänge Sendungen, die an Angehörige der Pädagogischen Hochschule Weingarten gerichtet sind, werden ungeöffnet dem/der Empfänger/in zugeleitet, wenn der Name der betreffenden Person an erster Stelle steht und/oder mit dem Zusatz c/o Pädagogische Hochschule Weingarten (o.ä.) versehen ist, die Sendung mit dem Hinweis „persönlich“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet ist. Verfahrensanweisung der Pädagogischen Hochschule Weingarten Az. 0211.1 Sendungen, die erkennbar an folgende Empfänger gerichtet sind - Chancengleichheitsbeauftragte/r - Datenschutzbeauftragte/r - Gleichstellungsbeauftragte - Hochschulrat - Personalabteilung - Personalrat - Rektorat - Schwerbehindertenvertretung Näheres hierzu ist der Anlage zu entnehmen. Diese Sendungen werden auf dem Umschlag gestempelt und in die dafür vorgesehenen Postfächer verteilt. Sendungen mit dem Zusatz „z.Hd.“ werden wie der übrige Posteingang behandelt (geöffnet). Ergibt sich die Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung (z. B. bei Disziplinarangelegenheiten, Personalakten usw.) erst aus dem Schriftstück selbst, so ist dieses verschlossen weiterzuleiten oder persönlich weiterzugeben. Gekennzeichnete Angebote auf Ausschreibungen sind auf dem Umschlag mit dem Eingangsstempel und der Uhrzeit des Eingangs zu versehen und ungeöffnet in den Geschäftsgang zu geben. Wird erst nach dem Inhalt eines Schreibens erkennbar, dass die Sendung nicht hätte geöffnet werden dürfen, ist sie wieder zu verschließen, mit dem Vermerk „Irrtümlich geöffnet“ zu versehen und mit Namen und Datum abzuzeichnen. Ist die geöffnete Sendung für einen andere/n Empfänger/in bestimmt, wird sie mit dem Eingangsstempel und den Vermerk „Irrläufer“ versehen und dem/r richtigen Empfänger/in zugeleitet. § 6 Geöffnete weiterzuleitende Eingänge Alle geöffneten Eingänge werden mit dem Eingangsstempel versehen. Dies gilt nicht für Sendungen, die dies ihrer Natur nach nicht erfordern (z. B. Werbeprospekte) oder nicht zulassen (z. B. Urkunden oder Bücher). In letzterem Fall ist der Eingangsstempel auf dem Umschlag oder einem beigefügten Laufzettel anzubringen und dieser der Sendung beizufügen. Briefumschläge werden nur dann beim Eingang belassen, wenn sie wichtige Aussagen für den/die Emp- 15. Februar 2016 fänger/in enthalten oder dies aus anderen Gründen sinnvoll erscheint. Dies gilt insbesondere wenn der/die Absender/in im Schreiben nicht angegeben ist, bei anonymen Schreiben, wenn der Briefumschlag Vermerke trägt, die im Schreiben nicht enthalten sind, z.B. „unzustellbar“ und Ähnliches, bei Zustellung mit besonderen Zustellungsvermerken. Samstags eingehende Post wird möglichst am selben Tag geöffnet und gestempelt oder am darauffolgenden Arbeitstag bearbeitet und mit dem Eingangsstempel vom Samstag versehen. § 7 Verteilung und Weiterleitung Die eingehenden Sendungen werden durch den Hausdienst auf die Postfächer verteilt, soweit sie an Fakultäten, Zentren, zentrale Einrichtungen, Sammelpostfächer oder deren Angehörige gerichtet sind. Eingänge sollen am Eingangstag, spätestens am Folgetag den zuständigen Bearbeiterinnen / Bearbeitern vorliegen. § 8 Interner Postverkehr Postsendungen, die Personalangelegenheiten betreffen, sind grundsätzlich mit Vermerken wie „persönlich“ oder „vertraulich“ zu versehen (s. Anlage). An den Standorten der Hochschule ist ein Botendienst eingerichtet, der die in den Sammelpostfächern des Schlossbaues gelagerte Post in die Sammelpostfächer der einzelnen Gebäude liefert. Die dort in Postausgangsfächern gelagerte Post wird abholt und an die Poststelle weitergeleitet. § 9 Postausgänge Über die Poststelle der Hochschule dürfen nur dienstliche Sendungen1 versandt werden. Der/Die Bearbei 1 Keine dienstlichen Sendungen sind beispielsweise Schreiben eines Hochschulmitglieds im Zusammenhang mit dessen Bewerbung auf eine andere Arbeitsstelle. Verfahrensanweisung der Pädagogischen Hochschule Weingarten Az. 0211.1 ter/in der Poststelle führt zur Überprüfung Stichproben durch. Ausgehende Briefsendungen sind der Poststelle grundsätzlich kuvertiert und offen zuzuleiten. Als Absender muss (möglichst mittels Stempel) die betreffende Arbeitseinheit angegeben sein. Dies gilt insbesondere bei Büchersendungen, Päckchen und Paketen, um eine Zuordnung zur jeweiligen Kostenstelle zu ermöglichen. Besondere Sendungen (z.B. Einschreiben, Wertbriefe etc.) sind vorbereitet abzuliefern. Größere Versandaktionen sind rechtzeitig mit der Poststelle abzustimmen. Bei Massensendungen ist die Adressenangabe in gedruckter Form zu erstellen. Erfolgt ein Versand per Telefax, so ist eine zusätzliche Briefsendung mit Porto möglichst zu vermeiden. § 10 Inkrafttreten Diese Verfahrensanweisung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensanweisung zur Bearbeitung von Posteingängen vom 13. November 2015 außer Kraft. Weingarten, den 15. Februar 2016 gez. Gregor Kutsch (Kanzler) 15. Februar 2016 Verfahrensanweisung der Pädagogischen Hochschule Weingarten Az. 0211.1 15. Februar 2016 Anlage Kennzeichnung nicht zu öffnender Eingangspost und Form der Weiterleitung Art der Postsendung Form der Weiterleitung Max Mustermann Pädagogische Hochschule Weingarten Ungeöffnet an den Empfänger/ die Empfängerin (Name des Mitarbeiters /der Mitarbeiterin steht an erster Stelle) Max Mustermann c/o Pädagogische Hochschule Weingarten Ungeöffnet an den Empfänger/ die Empfängerin „persönlich“ Ungeöffnet an den Empfänger/ die Empfängerin „vertraulich“ Ungeöffnet an den Empfänger/ die Empfängerin Chancengleichheitsbeauftragte/r Datenschutzbeauftragte/r Gleichstellungsbeauftragte Hochschulrat Personalabteilung Personalrat Rektorat Schwerbehindertenvertretung Ungeöffnet an den Empfänger/ die Empfängerin Sendungen, bei denen ein „vertraulicher Charakter“ erst aus dem Schriftstück selbst zu erkennen ist Verschlossen an den Empfänger/ die Empfängerin mit Vermerk „nach Öffnung wieder verschlossen“ sowie Datum und Paraphe des Bearbeiters Express-Sendungen, Sendungen mit Zustellurkunde Sofortige Information des Empfängers/ der Empfängerin über Eingang; wie übliche Post Angebote auf Ausschreibungen Ungeöffnet an den Empfänger/ die Empfängerin Beschädigte Sendungen Zurückweisung
© Copyright 2025 ExpyDoc