Hans-Leinberger-Gymnasium Jgst. 5 - 12 Schuljahr 2015/16 Erkrankung und Beurlaubung von Schülern 1 Erkrankung (vgl. § 37 Abs. 2 GSO) Ist ein Schüler erkrankt oder aus zwingenden Gründen unvorhergesehen verhindert, am Unterricht oder an einer verbindlichen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so muss dies der Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes am selben Tag bis spätestens 8.30 Uhr telefonisch (Tel.: 0871/96260-0; Anrufbeantworter: 0871/96260-30), per Fax (0871/96260-14) oder schriftlich (z. B. über einen Mitschüler) auf dem weißen Formular gemeldet werden. Unterbleibt diese Benachrichtigung und können wir die Eltern telefonisch nicht erreichen, so dass wir über den Verbleib des Kindes keine Informationen haben, müssen wir aus Gründen der Sicherheit unserer Schüler bis einschließlich Jgst. 8 die Polizei benachrichtigen. ! Im Falle fernmündlicher Verständigung ist trotzdem eine schriftliche Mitteilung spätestens am 3. Tag der Abwesenheit der Schule vorzulegen (weißes Formular). Bei Erkrankung von mehr als 3 Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule zusätzlich eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit abzugeben (weißes Formular). Erkrankt ein Schüler während der Unterrichtszeit, muss er sich unverzüglich und zuverlässig im Sekretariat melden. Dort wird die Befreiung registriert (oranges Formular) und von einem Direktoratsmitglied abgezeichnet. Daraufhin rufen wir bei Schülern bis einschließlich Jgst. 8 die Eltern oder im Schülerakt für Notfälle benannte Personen an und informieren sie über die Erkrankung. Holen die Eltern das Kind ab oder geben ihre Zustimmung, dass ihr Kind selbstständig nach Hause kommen darf, kann es die Schule verlassen. Andernfalls verbleibt das Kind im „Krankenzimmer“ an der Schule bis zum Unterrichtsschluss. Auf jeden Fall bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme von dieser Unterrichtsbefreiung aufgrund von Erkrankung durch ihre Unterschrift auf dem orangen Formular. Dieser Schritt gilt auch für Jahrgangsstufe 9 und höher. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse (Fehltage oder Erkrankungen während der Unterrichtszeit) oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule zusätzlich zur schriftlichen Entschuldigung die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ebenso kann bei Erkrankung eines Schülers am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises verfahren werden. Bei einer Häufung von Absenzen wird ein Schüler ggf. auf eine anstehende Attestpflicht aufmerksam gemacht. Parallel dazu werden die Eltern schriftlich benachrichtigt. Im Falle ungeklärter und weiterhin gehäuft auftretender Versäumnisse wird die Auflage, ärztliche Zeugnisse beizubringen, ausgesprochen. 2 Antrag auf Beurlaubung (vgl. § 37 Abs. 3 GSO) Schüler(innen) können in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht beurlaubt werden. Der begründete Antrag (grünes Formular) muss der Schule spätestens 2 Tage vor dem Termin vorliegen. Arzttermine sowie Führerscheinprüfungen sind auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Beurlaubungen für Reise- und Urlaubstermine außerhalb der unterrichtsfreien Zeit können grundsätzlich nicht genehmigt werden. Hans-Leinberger-Gymnasium Jgst. 5 - 12 Schuljahr 2015/16 3 Entschuldigungsformulare Für den Fall, dass ein Schüler nicht am Unterricht teilnehmen kann, sind somit drei verschiedene Formulare zu verwenden: 1 Krankheitsmeldung/Rückmeldung über die Krankheitsdauer: weißes Formular 2 Antrag auf Beurlaubung: grünes Formular 3 Befreiung während der Unterrichtszeit: oranges Formular Diese Formulare gelten für alle Schüler(innen) von Klasse 5 bis 12; sie können im Sekretariat abgeholt werden; das weiße Formular kann auch von der Homepage der Schule (www.hans-leinbergergymnasium.de oder www.h-l-g.de) unter Schwarzes Brett Formulare und Informationsblätter herunter geladen und ausgedruckt werden. 4 Verspätungen von mehr als fünf Minuten Die Erziehungsberechtigten begründen in einem formlosen Schreiben die Verspätung ihres Kindes und dokumentieren so, dass sie über die Verspätung unterrichtet sind. In dem Schreiben müssen folgende Angaben enthalten sein: Datum und Umfang der Verspätung sowie eine Begründung. Diese Entschuldigung gibt der Schüler bei Herrn Steer persönlich ab. 5 Weitere wichtige Hinweise Unentschuldigtes bzw. nicht ausreichend entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht zieht Ordnungsmaßnahmen nach sich (vgl. Art. 56 und Art. 86 BayEUG). Wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse des Schülers keine hinreichenden Leistungsnachweise vorliegen, kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden (vgl. § 59 GSO). Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird die Note 6 erteilt (vgl. § 58 GSO). 6 Ergänzung für die Oberstufe Alle oben ausgeführten Entschuldigungsregularien gelten auch für die Schüler(innen) der Oberstufe. Darüber hinaus gilt für die Schüler(innen) der Oberstufe grundsätzlich: Wird wegen einer Erkrankung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, muss in jedem Fall für diesen Tag zusätzlich zur telefonischen Entschuldigung ein ärztliches Attest vorgelegt werden. gez. P. Renoth, OStD Stand: September 2015
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