Weihnachtsgeschenke online bestellen und versenden

Pressemitteilung des Bonner AnwaltVerein e.V.
Bonn, den 28. Dezember 2016
Weihnachtsgeschenke online bestellen und
Verspätung und Verlust nur selten Schadenersatz
versenden:
Bei
Bonn. Weihnachtszeit ist Geschenkezeit: Alle Jahre wieder beschenken die
Deutschen Freunde und Familie. Leben diese in einer anderen Stadt, verschickt
so mancher seine Geschenke per Post. Geht ein Paket verloren, haftet das
Versandunternehmen grundsätzlich nur, wenn die Sendung versichert war. Was
Hobby-Weihnachtsmänner und Beschenkte sonst noch wissen sollten, erklärt der
Bonner Anwaltverein
Egal ob Weihnachtsgeschenk oder nicht – verschickt man eine Sendung unversichert
und geht sie verloren, übernimmt das Versandunternehmen in der Regel keine
Haftung. Bei versicherten und verfolgbaren Sendungen sieht es da schon anders aus:
Verschwindet beispielsweise ein DHL-Standardpaket, haftet DHL bis zu einem Betrag
von 500 Euro.
„Wer Geschenke verschicken will, sollte z.B. die Kassenbelege oder ähnliche
Unterlagen aufheben, um im Fall des Falles den Wert des Paketinhalts dokumentieren
und belegen zu können.“, rät Rechtsanwalt Thomas Gramespacher, Leiter der
Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Bonner Anwaltsverein. Mache der Absender den Wert
eines verlorenen Paketes beim Versandunternehmen geltend, verlangten viele Anbieter
Nachweise über den Wert der verschickten Gegenstände.
Auch wer Geschenke persönlich übergibt, ist im Vorfeld häufig auf
Versandunternehmen angewiesen – und zwar dann, wenn die Geschenke online
bestellt werden. Hat der Händler einen festen Liefertermin zugesagt und hält diesen
nicht ein, haben Kunden zumindest theoretisch einen Anspruch auf Schadensersatz.
Sie müssen dann allerdings belegen, dass ihnen durch die Verspätung ein finanzieller
Schaden entstanden ist. Dies dürfte in den meisten Fällen schwierig sein.
Und was passiert, wenn das Präsent zwar ankommt, dem Beschenkten aber nicht
gefällt?
Das ist bei einem im Online- bzw. Versandhandel bestellten Geschenk zumindest
grundsätzlich kein Problem: Dort können Kunden die meisten der bestellten Produkte
innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Es gilt ein
gesetzliches Widerrufsrecht. Manche Online- und Versandhändler räumen darüber
hinaus gerade zu Weihnachten freiwillig verlängerte Rückgabemöglichkeiten ein. Aber
Vorsicht: Keine Regel ohne Ausnahme. Beispielsweise individuell angefertigte oder
personalisierte Produkte, benutzte Hygieneartikel oder entsiegelte Computersoftware
sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen.
„Ob dagegen im stationären Einzelhandel ein Umtausch möglich ist, kommt im Grunde
auf den Händler und das Produkt an“, informiert Rechtsanwalt Thomas Gramespacher.
Die Händler seien zwar gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Produkte zurückzunehmen,
wenn diese keinen Mangel aufweisen und deshalb ein Gewährleistungsanspruch
besteht. Oft zeigten sich Händler heutzutage aber kulant und räumen ohnehin
bestimmte Rückgabemöglichkeiten freiwillig ein. Parfum oder Kosmetika, die
angebrochen seien, nähmen Händler aber in der Regel nicht mehr zurück. "Beim
Verbraucher hält sich die Annahme, dass ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht
auch für den stationären Einkauf bei Mediamarkt & Co. gilt, immer noch hartnäckig",
bemerkt Rechtsanwalt Gramespacher. "Egal wie üblich dies geworden ist, ist es doch
regelmäßig Kulanz".
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