Ausnahme vom Kanalanschluss

AUSNAHME VOM KANALANSCHLUSS
Ausnahme vom Kanalanschluss
Eine Information der Landwirtschaftskammer OÖ
Rechtsabteilung
Stand: 2014-10
VORAUSSETZUNGEN
Für eine Ausnahme vom Kanalanschluss sind drei Voraussetzungen erforderlich.
1. Es handelt sich um ein land- und forstwirtschaftliches Objekt
Folgende Fälle kommen in der Praxis vor:

Landwirtschaft: Bei ausreichend selbstbewirtschafteter Fläche (Tipp: mindestens 2 ha
Wiese oder Acker) und ausreichend Grubenraum wird eine Ausnahme gewährt. Auch für
Sacherl ist grundsätzlich ist eine Ausnahme möglich.

Auszugshaus: Eine Ausnahme wird gewährt wenn es sich um ein Auszugshaus handelt
(unmittelbarer Nahebereich zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäude; keine eigene Einlagezahl im Grundbuch). Bei einer Vermietung an Fremde geht der Charakter des
Auszugshauses verloren.
 Urlaubsgäste:


Urlaub am Bauernhof: Ausnahme bis 10 Betten möglich.

Ferienwohnungen: Eine Ausnahme ist nicht möglich.
Außeragrarische Raumnutzung: Jene Objekte oder Objektteile, die einer außeragrarischen Nutzung zugeführt wurden, erhalten keine Ausnahme. (z.B. Vermietung für Wohnzwecke oder für Klein- und Mittelbetriebe usw.)
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2. Ausreichend selbstbewirtschaftete Flächen sind vorhanden
Die erforderliche Fläche entnehmen Sie der Tabelle unter Punkt 3.
Folgende Fälle kommen in der Praxis vor:

Normaler Betrieb: Es sind ausreichend selbstbewirtschaftete, geeignete Ausbringungsflächen vorhanden. Eine Ausnahme ist möglich.

Kleinbetrieb, der aktiv bewirtschaftet wird (Sacherl): Bei Vorliegen ausreichend selbstbewirtschafteter Flächen ist eine Ausnahme möglich. Seitens der Gemeinden wird häufig
ein agrartechnisches Gutachten angefordert, in dem geklärt wird, ob die Voraussetzungen
erfüllt sind.

Teilverpachtung des Betriebes: Falls trotz der Teilverpachtung noch genügend selbstbewirtschaftete Flächen vorliegen, wird die Ausnahme von der Anschlusspflicht gewährt.

Alle Flächen sind verpachtet: Da keine selbstbewirtschaftete Flächen vorliegen, kann die
Ausnahme nicht gewährt werden.

Flächen werden zugepachtet: Da die zugepachteten Flächen selbst bewirtschaftet werden, können sie für die Gewährung der Ausnahme geltend gemacht werden.
3. Ausreichend Grubenraum für häusliche Abwässer ist vorhanden
Gemeldete Person
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
6-monatiger Lagerraum 1)
[m³]
17,5
35,0
52,5
70,0
87,5
105,0
122,5
140,0
157,5
175,0
Erforderliche Fläche 2)
[ha]
0,7
1,4
2,1
2,8
3,5
4,2
5,9
5,6
6,3
7,0
1)
Durchschnittlicher Abwasseranfall nach einer Auskunft des Sachverständigendienstes der
Agrar- und Forstrechtsabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung
2)
gemäß OÖ. Bodenschutzgesetz
Für den Antrag auf die Ausnahme wird der derzeitige Grubenraum herangezogen. Ein möglicher zukünftiger Neubau einer Grube kann beim Antrag nicht berücksichtigt werden. Fehlender
Grubenraum ist daher ehestens zu errichten bzw. bis zu einer maximalen Wegstrecke von 10
km anzumieten.
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Rechtliche Vorgangsweise
Der Gebäudebesitzer ist von sich aus verpflichtet, den Anschluss seines Gebäudes an den
Kanal innerhalb von 3 Monaten herzustellen. Ein Bescheid über den Kanalanschluss wird erst
zugestellt, wenn innerhalb der 3 Monate kein Anschluss erfolgte.
1. Der Landwirt wartet die Errichtung des Kanals ab und schließt nicht an. Nach drei Monaten
stellt die Behörde (Bürgermeister) zunächst bescheidmäßig fest, dass das betreffende Objekt innerhalb des 50 m Bereiches liegt und Anschlusspflicht besteht.
2. Wird einem Landwirt, der nicht an den öffentlichen Kanal anschließen möchte, ein solcher
Bescheid zugestellt, so ist es entbehrlich, gegen diesen Bescheid zu berufen, denn es entspricht ja der Tatsache, dass man innerhalb der 50 m Grenze liegt.
3. Der betreffende Landwirt muss aber umgehend einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 13 OÖ. Abwasserentsorgungsgesetz bei der Gemeinde einbringen.
Über diesen Antrag muss die Behörde dann ebenfalls mit Bescheid entscheiden.
4. Sollte der Antrag auf Ausnahme abgewiesen werden, müsste der Betreffende innerhalb von
14 Tagen dagegen berufen.
Antragsformular für Ausnahme
Auf den Gemeindeämtern liegen Antragsformulare für die Ausnahme auf.
Anhand des Antragsformulars, in dem der Abwasseranfall, der Grubenraum und die Ausbringfläche einzutragen ist, kann überprüft werden, ob eine Ausnahme möglich ist.
Bei den „Allgemeinen Angaben zur Bewirtschaftung“ wird überprüft, ob es sich um ein land- und
forstwirtschaftliches Objekt im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes handelt.
Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in diesem Sinne wären:

Je mehr Hektar LN desto besser.

AMA-Mehrfachantrag (weil Einkommensbestandteil).

Eigenversorgung nur im untergeordneten Ausmaß. Möglichst hoher Verkauf von Produkten.

Am besten insgesamt 10.000,- Euro Einkommen pro Jahr.
Vorteile und Nachteile einer Ausnahme

Einsparung der Anschlussgebühr und der laufenden Abwassergebühr.

Erwünschte Verdünnung der Gülle durch Vermischung mit häuslichem Abwasser.

Bei zu kleinem Grubenraum ist der fehlende Raum kostspielig herzustellen.

Das Ausbringen der Senkgrubeninhalte beansprucht Arbeitszeit.
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FAQs zu Kanalanschluss
Ich habe eine Wohnung am Hof vermietet. Kann ich dafür eine Ausnahme beantragen?
Mietwohnungen müssen unabhängig von der Größe an den Kanal angeschlossen werden. Dies
auch dann, wenn die Mieteinnahmen sehr gering sind. Bei einer Vermietung handelt es sich um
eine „außeragrarische Raumnutzung“. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht können nur im
Fall einer agrarischen Nutzung erteilt werden.
Ich habe einst eine Ausnahme erhalten. Nun verpachte ich alle Flächen. Gilt die Ausnahme weiterhin?
In diesem Fall erlischt die Ausnahme und der Kanalanschluss ist herzustellen. Das Gesetz sieht
vor, dass man die Gemeinde darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme
nicht mehr vorliegen. Gemeinden wiederum müssen in regelmäßigen Abstängen überprüfen, ob
die Voraussetzungen noch vorhanden sind.
Darf man Gülle und Jauche in den Kanal einleiten?
In den Kanal dürfen nur häusliche Abwässer eingeleitet werden. Das Einleiten von Gülle oder
Jauche ist nicht gestattet.
Warum bekommt Urlaub am Bauernhof eine Ausnahme und im Gegensatz dazu eine Ferienwohnung nicht?
Urlaub am Bauernhof und Ferienwohnungen haben eine unterschiedliche rechtliche Basis. Bei
Ferienwohnungen handelt es sich rechtlich gesehen um Mietwohnungen. Bei den Mieteinnahmen handelt es sich um außerlandwirtschaftliches Einkommen. Urlaub am Bauernhof zählt
rechtlich gesehen zum landwirtschaftlichen Betrieb. Es werden Dienstleistungen angeboten, wie
z.B. Bewirtung der Gäste und laufende Reinigung der Zimmer. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Einkommen. In der Praxis werden die Begriffe „Ferienwohnung“ und „Urlaub am
Bauernhof“ häufig verwechselt. Oft wird von einer Ferienwohnung gesprochen, obwohl es sich
eigentlich um Urlaub am Bauernhof handelt.
Ich habe keine Nutztierhaltung. Habe ich dennoch Anspruch auf eine Ausnahme?
Die Ausnahme vom Anschluss ist unabhängig vom derzeitigen und zukünftigen Tierbestand.
Auch tierlose Betriebe erhalten die Ausnahme! Der Antragsteller muss jedoch über genügend
Grubenraum für die häuslichen Abwässer bzw. der Gülle sowie über die erforderliche Fläche
verfügen. Für die Abschätzung des Grubenraumes der Tierhaltung kann die „Lagerraumbedarfsberechnung der Düngersammelanlagenförderung“ herangezogen werden. Der Raum unter
dem Vollspaltenboden wird auch zum Grubenraum gezählt.
Ich würde keine Ausnahme beantragen, wenn die Gebühr nicht so hoch wäre. Wer legt
die Anschlussgebühr und die laufende Gebühr fest?
Die Gebührenhoheit liegt bei der Gemeinde. Die Gebühren werden vom Gemeinderat in Form
einer Verordnung beschlossen. Da es sich um eine Verordnung handelt, kann man gegen die
Gebühr nicht berufen. Rechtlich gesehen wäre nur eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof denkbar. Eine Berufung wäre nur dann möglich, wenn die Gebühr im Gebührenbescheid falsch berechnet wurde.
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Das Land OÖ setzt eine Mindestanschlussgebühr fest. Sie bewegt sich derzeit bei knapp über
3.000,- Euro exkl. UST für die ersten 150 m² Wohnfläche.
Zählen Kinder bei der Grubenraumberechnung gleich viel wie Erwachsene?
Bei der Grubenraumberechnung werden rund 100 Liter pro gemeldeter Person und Tag unterstellt. Das ist ein landesweiter Durchschnitt, der sich in der Praxis bewährt hat. Für Kinder wird
nicht selten mehr Wasser als für Erwachsene benötigt, da viele Erwachsene untertags gar nicht
zu Hause sind.
Herausgeber:
Landwirtschaftskammer OÖ,
Auf der Gugl 3, 4021 Linz
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