Sachverhaltsdarstellung im Anhang

An die
Staatsanwaltschaft Linz
Fadingerstraße 2
4020 Linz
Verdächtige:
Allgemeine Sparkasse Oberösterreich
Bankaktiengesellschaft
Promenade 11-13
4020 Linz
Dr. Michael Rockenschaub
Herbert Walzhofer
Herr Maximilian Pointner
Herr Wolfgang Dicketmüller
Dr. Johann Gebetsroither
Dr. Markus Limberger (pensioniert)
Dir. Hermann Fröller
Geschädigter:
Vertreten durch:
Bernhard Costa
Herzogstr. 2
4060 Leonding
KOV Kreditopferverein ZVR – Zahl 367670055
Burggasse 120/12
1070 Wien
erstattet gegen die Beschuldigten Strafanzeige
wegen Verdacht auf:
Delikt der Täuschung (StGB § 108)
Delikt der Nötigung (StGB § 105)
Delikt des Betrugs (StGB § 146)
Delikt des schweren Betrugs (StGB § 147)
Delikt des gewerbsmäßigen Betrugs (StGB § 148)
Delikt der Bilanzfälschung (§ 255 AktG)
Seite 1/6
Sachverhaltsdarstellung
Herr Bernhard Costa hat im 21. August 2001 einen Verbraucher-Kreditvertrag bei der Sparkasse Oberösterreich abgeschlossen. Vertragsbedingungen waren unter anderem die Möglichkeit zu Krediterhöhungen
und Währungskonvertierungen. Im Punkt „Sonstiges“ des Vertragstextes, wurde von Seiten der Sparkasse
OÖ weiters zugesichert, dass nach vollständiger Kreditinanspruchnahme auf Wunsch von Herrn Bernhard
Costa Konvertierungen auf eine andere, im beiderseitigen Einvernehmen frei konvertierbare Fremdwährung (also auch andere Währung als JPY) bzw. zurück in ATS/EUR möglich wären, dies zum Ende einer
jeden Zinsperiode unter Einhaltung einer 14-tägigen Avisofrist.
Wenngleich Herr Bernhard Costa in Bezug auf den gegenständlichen Kreditvertrag Verbraucher ist, so ist
er im Hauptberuf Finanzdienstleister (gewerblicher Vermögensberater gemäß § 136 a GewO). Als solcher
beschäftigt er sich zwangsläufig auch mit der Währungsentwicklung und den Vor- und Nachteilen einer
Fremdwährungsfinanzierung. Herr Bernhard Costa ist daher auch in der Lage, Entwicklungen und Risiken selbst ein- und abzuschätzen. Es war ihm daher auch immer wichtig, dass er eben die explizite Mög lichkeit hat, den Kredit in der Fremdwährung zu gestionieren, was miteinschließt, zum Zwecke der Risikostreuung den Kredit nötigenfalls auch auf verschiedene Fremdwährungen auf zu splitten. Festzuhalten
ist, dass eine Kreditausnutzung in JPY und zwar der gesamten Kreditsumme ausdrücklich vereinbart war.
Die Sparkasse OÖ bestätigt selbst, dass auch ein „Splitting“ der Währungen von ihr akzeptiert wurde,
dass der Kredit zunächst teilweise in CHF ausgenützt war und schließlich per Status 16.05.2007 gänzlich
in CHF ausgenützt wurde. Dies ist insofern wesentlich, als in weiterer Folge ein solches Splitting ohne
sachlich tragfähigen Grund von der Sparkasse OÖ verweigert wurde.
Überblick zur Kreditsalden-Entwicklung
Kreditstand zum 21.08.2001
Kreditaufstockung 09.03.2004
Kreditaufstockung 16.05.2007
Kreditaufnahme somit gesamt
EUR
96.769,33
EUR
17.000,00
EUR
20.000,00
EUR 133.769,33
Da sich Ende 2008 und gerade wegen der im Raum stehenden Finanzkrise ein Splitting des Kreditobligos
auf mehrere Fremdwährungen unter dem Gesichtspunkt der Risikostreuung als ökonomisch und bankfachlich sinnvoll darstellte und dies bei anderen Kunden der Sparkasse OÖ und gleicher Urkundenvorlage
auch so praktiziert wurde, avisierte Herr Bernhard Costa bereits im November 2008 eine entsprechende
Order auf Kreditdiversifizierung in verschiedene Fremdwährungen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass der CHF als „Fluchtwährung“ in krisenhaften Zeiten gilt, sodass nach der „Lehmann-Pleite“
(15.09.2008) ein Erstarken des CHF gegenüber dem EUR objektiv zu befürchten war. Auch die Prognosen der Banken (inkl. der Sparkasse OÖ!) deuteten 2008 in diese Richtung. Es stand daher ein Szenario
im Raum, das für Herrn Bernhard Costa ungünstig gewesen wäre. Die Grundsätze der Risikodiversifizierung gelten im Anlagebereich gleichermaßen wie im Kreditbereich. Die Diversifikation ist eine zentrale
und auch kostengünstige Maßnahme der Risikogestionierung und Risikodämpfung auch bei Fremdwährungskrediten. Andere Varianten (etwa der Kauf von Devisen Absicherungsinstrumenten wie Termingeschäften oder Optionen) ziehen unmittelbar Kosten nach sich.
Am 09.12.2008 platzierte Herr Bernhard Costa daher – unter den beschriebenen auch bankfachlich klar
nachvollziehbaren Überlegungen – eine Konvertierungsorder bezogen auf den Kredit und zwar auf Herstellung eines „Drittelmix“. CHF bei 1,56/JPY bei 119/USD bei 1,28. Diese Order wurde jedoch von der
Sparkasse OÖ nicht ausgeführt. Dies obwohl bei anderen Kunden der Sparkasse OÖ dieses Splitting, welches auf eine Diversifizierung des Kreditrisikos hinauslief, sehr wohl ausgeführt wurde.
Trotz mehrmaliger Urgenzen des Herrn Bernhard Costa verweigerte die Sparkasse OÖ allerdings dieses
Splitting. Zunächst lieferte die Sparkasse OÖ überhaupt keine sachliche Begründung. Dann zog sie sich
auf den Standpunkt zurück, dass eine solche „Konvertierung“ aus Anlass der Finanzkrise „nicht im Einklang mit den Vorgaben der FMA“ stehen würde. Dann wurde gar behauptet, der Beklagte wäre nicht beSeite 2/6
reit gewesen, Sicherheiten nachzuliefern. Dies ist jedoch genauso falsch, wie die früher gelieferten „Begründungen“.
Jedenfalls wurde die Order des Obligos nicht durchgeführt. Die weiters gelieferte Begründung des volatilen JPY verwundert insofern, als im Kreditvertrage JPY sogar als Hauptwährung für das gesamte Kreditvolumen vereinbart war. Zudem hatte der JPY gegenüber Sommer 2008 per Dezember 2008 bereits maßgeblich an Wert gewonnen und zwar im signifikanten Ausmaß von Kurs rd. 168 auf rd. 128, sodass auch
unter diesem Gesichtspunkt die Order bankfachlich sinnvoll erschien.
Letztlich hat die Entwicklung des CHF bis Ende Juli 2011 nur unter Beweis gestellt, dass ein Splitting auf
mehrere Währungen ein wirksamer Schutz gegen eine drohende Erhöhung des Obligos gewesen wäre.
Durch die Verweigerung der Order ist Herrn Bernhard Costa somit ein hoher Schaden entstanden.
Faktum ist weiters, dass Herr Bernhard Costa seit 2001 alle Obliegenheiten aus dem Kreditvertrag erfüllt
hat, d.h. kein einziges Mal mit Ratenzahlung, Tilgungsrate oder Zinszahlung in Verzug gewesen ist oder
unvollständig bedient hat. Darüber hinaus entschied sich Herr Bernhard Costa bereits vor vielen Jahren
zur freiwilligen „Übererfüllung“ der getroffenen Vereinbarung um circa 53%. Auch sonst hat sich die finanzielle Situation des Beklagten seit der Kreditaufnahme dank florierender wirtschaftlicher Tätigkeit
verbessert.
Um abermals die Orderverweigerung zu rechtfertigen, bringt die Sparkasse OÖ vor, dass im Mai 2007
eine Deckungslücke von rund EUR 40.000,00 bestanden hätte und weiters eine Empfehlung der FMA
vorlag, keine NEUEN Fremdwährungskredite mehr zu vergeben und daher von der Sparkasse OÖ weitere
Sicherheiten gefordert wurden. Fakt ist, dass Herrn Bernhard Costa der Kredit bereits im Jahr 2001 eingeräumt wurde, er war also schon Fremdwährungskreditnehmer – von einer Vergabe eines neuen Fremdwährungskredites an Herrn Bernhard Costa im Jahr 2008 konnte daher keine Rede sein. Ganz im Gegenteil: Herr Bernhard Costa war schon in Fremdwährung (CHF) und diesem Klumpen-Risiko ohne Splitting
auf andere Währungen und damit einer Risikodiversifikation ausgesetzt. Die Empfehlung der FMA hat
sich niemals auf derartige Sachverhalte bezogen. Was das völlig falsche Argument der „Deckungslücke“
von rund EUR 40.000,- angeht, darf angemerkt werden, dass auch hier das Gericht offensichtlich bewusst
in die Irre geführt wurde – denn das Wesen eines endfälligen Kredites beinhaltet eine programmgemäße
„Deckungslücke“ bis zum letzten Tag des Kredites, an dem dieser dann endgültig getilgt wird!
Tatsache ist, dass Herr Bernhard Costa EUR 50.000,00, durch das bestehende und zu Gunsten der Sparkasse OÖ verpfändete Tilgungsträger-Depot sowie EUR 3.500,00 durch das bestehende und zu ihren
Gunsten verpfändete Aktien-Depot, als Sicherheit geliefert hat. Dies zusätzlich zu seiner ohnehin bestehenden guten Bonität. Zudem wurden bis Ende 2008 Kursgewinne (Währungsgewinne) von rund
EUR 13.000,00 und rund EUR 20.000,00 an Zinsersparnis erwirtschaftet, die laufend in die freiwillige
Risikovorsorge einflossen und somit auch als Sicherheiten dienten. Der Kredit von Herrn Bernhard Costa
lag daher zum Zeitpunkt der Orderverweigerung unter der bankseitig genehmigten FX Linie(!).
Entgegen der Behauptung der Sparkasse OÖ wurde von Seiten von Herrn Bernhard Costa das Beistellen
weiterer Sicherheiten keineswegs verweigert, sondern im Gegenteil sogar vor Zeugen aktiv angeboten,
ebenso wie eine nötigenfalls freiwillige Erhöhung des Zinsaufschlages.
Mit Schreiben vom 31.03.2010 teilte die Sparkasse OÖ Herrn Bernhard Costa sogar selbst mit, dass im
„Hinblick auf die hohen historischen Wertschwankungen des EUR im Verhältnis zum JPY bzw. USD
selbst eine Nachbesicherung der derzeitigen Tilgungslücke kein Ausgleich für das zusätzliche Risiko dieser Währung wäre“. Hieraus zeigt sich, dass die Sparkasse OÖ von den Tatsachen und auch dem eigenen
Schriftverkehr entfernt. Vielmehr stand die Sparkasse OÖ auf dem – rechtlich freilich nicht haltbaren –
Standpunkt, sie könne die Order schlicht ohne Begründung, selbst unter Andienung von weiteren Sicherheiten des Kreditnehmers ablehnen. Die Behauptung, Bernhard Costa habe Sicherheiten verweigert, ist
durch nichts belegt – ganz im Gegenteil, wurde dies durch Zeugenaussagen sogar widerlegt. Selbst im
Anwaltsschriftverkehr (März 2010) wurden abermals Sicherheiten angeboten.
Laut Sparkasse OÖ wurden die „gewünschten Konvertierungen ohne Bestellung weiterer Sicherheiten abgelehnt, weil der JPY im Vergleich zum EUR extremen Schwankungen ausgesetzt war“. Abgesehen von
den ohnehin angedienten Sicherheiten steht dies in krassem Widerspruch zu den eigenen Wechselkursprognosen der Sparkasse OÖ aus November 2008 bzw. Juni 2010. In außergewöhnlichen Phasen und nach
Rückschlägen wie im Jahr 2008 bei EUR/JPY (Auflösung der Carrytrades EUR/JPY) ist – historisch gesehen – ein antizyklischer Ansatz (wie Konvertierung EUR/JPY auf tiefem Niveau) bankfachlich i.d.R.
Seite 3/6
mit einem vernünftigeren „Chancen- Risken-Verhältnis“ behaftet als das vollständige Beibehalten der Finanzierung (Klumpenrisiko) in einer allgemein als „Fluchtwährung“ geltenden Währung, nämlich CHF.
Die Aufrechterhaltung der Order wurde mit Anwaltsschreiben vom 12.03.2010 nochmals bekräftigt. Zu
diesem Zeitpunkt war die Sachlage nicht anders – ganz im Gegenteil: Die Sparkasse OÖ warnte ihre Kreditnehmer und auch Hr. Costa ausdrücklich vor einem weiteren Anstieg des CHF (siehe Kursprognosen).
Die Entwicklung EUR/CHF im Jahr 2011 ist bekannt.
Die Sparkasse OÖ verweist auf ihr Schreiben vom 17.06.2011, mit welchem sie auf die Deckungslücke
zwischen dem Wert des Tilgungsträgers und dem fälligen Betrag hingewiesen habe. In dem Schreiben
wird von der Sparkasse OÖ folgende Aussage getätigt: „...durch zwischenzeitige Kursverluste überstieg
der in EUR umgerechnete Gegenwert des Kredits den ursprünglichen EUR-Betrag des Kredits um mehr
als 10%“. Tatsächlich wurde per Kontoauszug 12/2008 (Konvertierungsorder) ein Saldo von
EUR 120.545,33 ausgewiesen. Dies steht dem ursprünglichen, genehmigten Kreditbetrag von
EUR 133.769,33 gegenüber. Von einer Verschlechterung von 10 % kann daher nicht auch nur ansatzweise
die Rede sein – ganz im Gegenteil! Damit stellt sich die Sparkasse OÖ abermals gegen die Faktenlage.
Die Sparkasse OÖ erklärte weiters, sie habe den Kredit per 31.07.2011 in EUR konvertiert, da bis zum
Fälligkeitstag keine Rückzahlung des Kredits erfolgt sei. Von Seiten der Sparkasse OÖ erfolgt in Bezug
auf diese Konvertierung keinerlei Ankündigung, geschweige denn wurde Herrn Bernhard Costa eine andere Möglichkeit (beispielsweise der Umschuldung in angemessener Zeit) eingeräumt, obwohl von Herrn
Bernhard Costa ausdrücklich die Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten signalisiert wurde.
Der bisher dargestellte Sachverhalt war Gegenstand von Zivilprozessen. In diesen erklärte Bernhard
Costa wiederholt, dass die von der Sparkasse Oberösterreich angegeben Kreditsalden nicht korrekt seien
und offensichtlich auf einem IT-Systemfehler beruhen.
Wie bereits dargestellt, betrug die Gesamtkreditsumme EUR 133.769,33. Die Sparkasse OÖ behauptete
aber eine Gesamtkreditsumme von EUR 120.924,08. Und so wurden in der falschen Kalkulation der
Sparkasse OÖ aus einem tatsächlichen Kursgewinn von EUR 13.224,00 ein scheinbarer Kursverlust von
EUR 5.585,54.
Nach der Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens ändert die Sparkasse OÖ ihre Meinung und erklärt
nun, dass sie „zu keinem Zeitpunkt [...] Währungsgewinne bestritten hat“ (!). Damit widerspricht die
Sparkasse OÖ ihren eigenen Darstellungen, die in vielfacher Form aktenkundig vorliegen.
Auch wenn nun allem Anschein nach die Sparkasse OÖ eingesteht, dass sie unfähig ist, korrekte Kalkulationen durchzuführen, so weigert sie sich bis zum heutigen Tag dennoch beharrlich, der Aufforderung von
Herrn Costa nachzukommen und ihm
1. den ursprünglichen Gesamt-Kreditbetrag
2. den offenen Kreditbetrag mit Datum 09.12.2008 (Stichtag der verweigerten Konvertierung)
bekannt zu geben. Es besteht der überaus berechtigte Verdacht, dass die Bekanntgabe dieser Zahlen deswegen verweigert wird, weil damit offensichtlich würde, dass die Sparkasse OÖ hier betrügerisch agiert
hat.
Die dargestellten Fehlkalkulationen sind kein Einzelfall. Der zugrundeliegende Fehler ist auch bei anderen Fremdwährungskreditnehmern der Sparkasse OÖ nachweisbar. Dies wurde dem Vorstand der Sparkasse OÖ ausdrücklich mitgeteilt. Obwohl Herr Costa schon vor Jahren mehrfach und inzwischen immer
wieder auf den bestehenden IT-Systemfehler der Sparkasse OÖ hingewiesen hat, ist dieser nicht korrigiert
worden. (Am 11.03.2015 bestand der Fehler nachweislich immer noch.) Damit hat die Sparkasse OÖ es
vorsätzlich unterlassen, ihre Kunden, insbesondere ihre Fremdwährungskreditnehmer vor Schaden zu bewahren.
Dr. Johann Gebetsroither, Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse OÖ, sagt in seiner Zeugeneinvernahme (38 Cg 57/14s-19 am 02. Oktober 2014) zum Fehler im EDV System wie folgt aus: »Wenn ich gefragt
werde zum Themenkreis „Fehler im EDV-System“, so weiß ich, dass Herr Costa der Ansicht ist, dass es
bei seinem Kredit in Wahrheit keine Kursverluste gegeben hat und auch keine Deckungslücke gegeben
hat, und dass die gegenteilige Behauptung unsererseits nur auf einen EDV – Fehler bei uns im System zuSeite 4/6
rückzuführen ist. Das wurde bei uns überprüft. Ein EDV-Fehler besteht aus meiner Sicht nicht. Die Überprüfung hat man so durchgeführt, dass man verglichen hat das System der gewollten Kundeninformation
mit dem, was EDV-mäßig herauskommt. Diese Prüfung hat das Risikomanagement und Kreditservice
durchgeführt.«
Zu diesen Darstellungen muss festgehalten werden, dass Prüfungen von Systemfehlern einer Bank gemäß
Bankwesengesetz ausschließlich durch externe Wirtschaftsprüfer bzw. Genossenschaftsrevisoren vorzunehmen sind. Eine solche Prüfung wurde bisher nicht vorgenommen.
Entsprechend dem Fachgutachten des Fachsenats für Datenverarbeitung der österreichischen Kammer der
Wirtschaftstreuhänder zur Ordnungsmäßigkeit von IT-Buchführungen (beschlossen in der Sitzung des
Fachsenats für Datenverarbeitung am 23. März 2011 als Fachgutachten KFS/DV 1) haben IT-Systeme
von Banken einer Reihe von Vorschriften Genüge zu tun.
Im Folgenden eine Auflistung der Vorschriften, die im vorliegenden Fall offensichtlich nicht eingehalten
wurden bzw. bei denen sich durch die derzeit bekannten Sachverhalte dies als logische Schlussfolgerung
ergibt.
Punkt 3.5 Richtigkeit
Der Grundsatz der Richtigkeit besagt, dass die Geschäftsfälle in den Büchern den Tatsachen entsprechend
und in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften abgebildet werden müssen. Die IT-Buchführung muss daher in der Lage sein, Geschäftsvorfälle richtig zu verarbeiten. Dazu zählen beispielsweise
die automatisierte Kontenfindung, Summenbildung oder Bewertungen.
Punkt 5. Internes Kontrollsystem (IKS)
5.1 Überblick
(54) Die ordnungsmäßige IT-Buchführung verlangt die Etablierung eines angemessenen internen Kontrollsystems (IKS). Insbesondere sind hierbei die entsprechenden Regelungen des § 82 AktG bzw. § 22
Abs. 1 GmbHG sowie das Fachgutachten KFS/PG 1 „Durchführung von Abschlussprüfungen“ zu beachten.
(55) Dazu zählen unter anderem
b) „Generelle IT-Kontrollen“: Kontrollen bezüglich der ordnungsmäßigen Verwendung einer IT-Buchführung.
c) „Anwendungskontrollen“: automatisierte Kontrollen in den Geschäftsprozessen selbst.
(58) Sowohl die Definition als auch die Durchführung von Kontrollen sind so zu dokumentieren, dass es
einem sachverständigen Dritten möglich ist, innerhalb angemessener Zeit die Angemessenheit der Ausgestaltung der Kontrollen und die Wirksamkeit der Kontrolldurchführung nachzuvollziehen.
Punkt 5.3.4 Betrieb
(66) Kontrollen in diesem Bereich haben sicherzustellen, dass Fehler während des Betriebs von IT-Systemen rechtzeitig erkannt und behoben werden.
(67) Typische Kontrollbereiche umfassen:
a) Jobsteuerung und –überwachung
b) Datensicherung und –wiederherstellung, Notfallplanung
c) Problem- und Fehlerbehandlung
Seite 5/6
Punkt 5.4 Anwendungskontrollen
(68) Zu den Anwendungskontrollen zählen insbesondere Eingabe-, Verarbeitungs- und Ausgabekontrollen.
a) Eingabekontrollen sind notwendig, um vollständige und richtige Erfassung der Daten im IT-Buchführungssystem sicherzustellen. Sie reichen von feldbezogenen Kontrollen (z.B. Datumskontrollen,
Muss-/Kann-Feldern) bis zu komplexen Kontrollstrukturen unter Verwendung von zusätzlichen Daten
(z.B. bei der Kontrolle der Zulässigkeit bestimmter Soll-/Haben-Konten-kombinationen). Ferner können
Eingabekontrollen die Zulässigkeit der Initiierung von Transaktionen gemäß dem im IT-System definierten Berechtigungskonzept sicherstellen.
b) Verarbeitungskontrollen sollen gewährleisten, dass die Daten den Verarbeitungsprozess vollständig und
richtig durchlaufen. Ferner sollen mit Verarbeitungskontrollen Fehler im Ablauf erkannt und geeignete
Korrekturmaßnahmen ausgelöst werden.
c) Ausgabekontrollen sollen die vollständige und richtige Erstellung und Verteilung von Verarbeitungsergebnissen sicherstellen.
Punkt 5.5 Überwachung des IKS
(69) Der Buchführungspflichtige hat sich regelmäßig von der Wirksamkeit des IKS einschließlich jenes
im Bereich der IT zu überzeugen. Dabei ist zu beurteilen, ob das IKS sowohl angemessen ausgestaltet ist
als auch tatsächlich funktioniert. Allfällig festgestellte Mängel im IKS sind zeitgerecht zu beheben.
Konklusio:
Einmal mehr wird durch die dargestellten Sachverhalte deutlich, dass sowohl technologisch als auch legistisch ein Mangel an Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwaltung von Buchgeld (d.h. den scheinbar
geldwerten Zahleneinträgen in den IT-Systemen der Banken) vorliegt.
Das ist besonders bedenklich, da weit über 90 % der heutigen „Geldmenge“ aus Buchgeld bestehen. Weil
ein systemischer Missbrauch in diesem Bereich Kapitalverbrechen in kaum abschätzbaren Dimensionen
ermöglicht, ist die Sicherheit und Gesetzmäßigkeit der Verarbeitung und Speicherung dieser (Geld-) Symbole von höchster gesellschaftlicher Relevanz!
Aus all den vorgenannten Gründen werden die Ermittlungsbehörden ersucht, Voruntersuchungen und ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Bad Goisern, am 04.05.2015
Bernhard Costa
Seite 6/6