konkret und klar verständlich aufzuzeigen. - von Strafrecht

Reform der universitären Schwerpunktbereichsprüfung:
Übergangsregelungen
Wintersemester 2015/2016
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg
Prof. Dr. Roland Hefendehl
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
Nachfolgend werden die Übergangsregelungen für den Schwerpunktbereich 3 als Service für die
Studierenden in dieser Umbruchsituation detailliert beschrieben. Sie gehen als Arbeitshypothese
davon aus, dass die neue Prüfungsordnung zum 1.4.2016 in Kraft tritt.
I.
Ich fange zum Sommersemester 2016 mit dem Schwerpunktstudium an. Ich habe demnach bis zum 31.03.2016 noch keine Prüfungsleistungen erbracht.
 Es gilt zwangsläufig die neue Prüfungsordnung.
II.
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe jedoch bis zum 31.03.2016 noch keine Prüfungsleistungen erbracht.
 Es gilt die neue Prüfungsordnung. Der Überführung in die neue Prüfungsordnung
kann jedoch bis zum 31.05.2016 widersprochen werden. Im Falle eines Widerspruchs
findet die bisher geltende Fassung der Studien- und Prüfungsordnung weiterhin Anwendung.
III.
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe als Prüfungsleistungen bis zum 31.03.2016 lediglich (eine oder beide) mündliche
Prüfungen erbracht.
 Es gilt die neue Prüfungsordnung. Bereits erbrachte mündliche Prüfungen können als
Abschlussprüfung eines Moduls angerechnet werden, sofern die weitere Veranstaltung dieses Moduls besucht worden ist bzw. besucht wird. Dabei gilt die unter der
alten Prüfungsordnung erbrachte mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach als Abschlussprüfung für ein ganzes Modul (welches nunmehr aus zwei Prüfungsfächern
bestehen wird). Die Fächerkombination, die angerechnet werden soll, muss nicht der
Fächerkombination eines Moduls nach neuer Prüfungsordnung entsprechen, sondern kann entsprechend der derzeitigen Prüfungsordnung aus einem der beiden Bereiche frei gewählt werden. Die Anrechnung muss schriftlich beantragt werden.
 Der Überführung in die neue Prüfungsordnung kann jedoch bis zum 31.05.2016 widersprochen werden. Im Falle eines Widerspruchs findet die bisher geltende Fassung
der Studien- und Prüfungsordnung weiterhin Anwendung.
IV.
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe als Prüfungsleistungen bis zum 31.03.2016 lediglich die Seminararbeit geschrieben (oder angemeldet) sowie eine Prüfung oder beide (oder keine) mündliche Prüfungen
abgelegt.
 Es gilt die neue Prüfungsordnung. Die Seminararbeit kann als schriftliche Studienarbeit (1. Prüfungsabschnitts der neuen Prüfungsordnung) angerechnet werden. Soweit bereits mündliche Prüfungen erbracht wurden, können diese als Abschlussprüfung eines Moduls angerechnet werden, sofern die weitere Veranstaltung dieses Moduls besucht worden ist bzw. besucht wird. Dabei gilt die unter der alten Prüfungsordnung erbrachte mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach als Abschlussprüfung
für ein ganzes Modul (welches aus zwei Prüfungsfächern besteht). Die Fächerkombi-1-
Reform der universitären Schwerpunktbereichsprüfung:
Übergangsregelungen
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Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg
Prof. Dr. Roland Hefendehl
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
nation, die angerechnet werden soll, muss nicht der Fächerkombination eines Moduls nach neuer Prüfungsordnung entsprechen, sondern kann entsprechend der derzeitigen Prüfungsordnung aus einem der beiden Bereiche frei gewählt werden. Die
Anrechnung muss schriftlich beantragt werden.
 Der Überführung in die neue Prüfungsordnung kann jedoch bis zum 31.05.2016 widersprochen werden. Im Falle eines Widerspruchs findet die bisher geltende Fassung
der Studien- und Prüfungsordnung weiterhin Anwendung.
V.
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe zum 31.03.2016 lediglich die Aufsichtsarbeit geschrieben sowie eine (oder
keine) mündliche Prüfung abgelegt (oder angemeldet).
 Die Überführung in die neue Prüfungsordnung muss bis zum 31.05.2016 schriftlich
beantragt werden, wobei der Antrag die tatsächlich geprüften Fächer und die Noten
der Erst- und Zweitkorrektur ausweisen muss.
 Wird die Überführung in die neue Prüfungsordnung ordnungsgemäß beantragt, so
kann die Aufsichtsarbeit im Rahmen des 2. Prüfungsabschnitts als „Pflichtmodul“
(bestehend aus den Vorlesungen „Strafprozessrecht II“ und „Philosophische Grundlagen des Strafrechts“) angerechnet werden. Die Anrechnung muss schriftlich beantragt werden.
 Die bereits erbrachte mündliche Prüfung kann als Abschlussprüfung eines Moduls
angerechnet werden, sofern die weitere Veranstaltung dieses Moduls besucht worden ist bzw. besucht wird. Dabei gilt die unter der alten Prüfungsordnung erbrachte
mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach als Abschlussprüfung für ein ganzes Modul
(welches aus zwei Prüfungsfächern besteht). Die Fächerkombination, die angerechnet werden soll, muss nicht der Fächerkombination eines Moduls nach neuer Prüfungsordnung entsprechen, sondern kann entsprechend der derzeitigen Prüfungsordnung aus einem der beiden Bereiche frei gewählt werden. Auch hier muss die Anrechnung schriftlich beantragt werden.
VI.
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe zum 31.03.2016 lediglich die Aufsichtsarbeit geschrieben (oder angemeldet) sowie die Seminararbeit geschrieben (oder angemeldet). Mir fehlen demnach beide mündliche Prüfungen.
 Die Überführung in die neue Prüfungsordnung muss bis zum 31.05.2016 schriftlich
beantragt werden, wobei der Antrag die tatsächlich geprüften Fächer und die Noten
der Erst- und Zweitkorrektur ausweisen muss.
 Wird die Überführung in die neue Prüfungsordnung ordnungsgemäß beantragt, so
kann die Aufsichtsarbeit im Rahmen des 2. Prüfungsabschnitts als „Pflichtmodul“
(bestehend aus den Vorlesungen „Strafprozessrecht II“ und „Philosophische Grundlagen des Strafrechts“) angerechnet werden. Die Seminararbeit kann als schriftliche
Studienarbeit (1. Prüfungsabschnitts der neuen Prüfungsordnung) angerechnet werden. Die Anrechnung muss in beiden Fällen schriftlich beantragt werden.
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VII.
Prof. Dr. Roland Hefendehl
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe zum 31.03.2016 bereits die Aufsichtsarbeit und die Seminararbeit geschrieben
(oder angemeldet) und eine mündliche Prüfung abgelegt. Es fehlt lediglich eine weitere
mündliche Prüfung.
 Keine Überleitung. Es gilt zwangsläufig die alte Prüfungsordnung fort.
VIII.
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe zum 31.03.2016 bereits die Aufsichtsarbeit geschrieben und beide mündlichen
Prüfungen abgelegt. Es fehlt lediglich das Seminar.
 Keine Überleitung. Es gilt zwangsläufig die alte Prüfungsordnung fort.
IX.
Ich habe mein Schwerpunktstudium bereits vor dem Sommersemester 2016 begonnen.
Ich habe zum 31.03.2016 bereits die Aufsichtsarbeit geschrieben, bin aber durchgefallen
bzw. von dieser zurückgetreten.
 Keine Überleitung. Es gilt zwangsläufig die alte Prüfungsordnung fort. Die Aufsichtsarbeit wird im Schwerpunktbereich 3 letztmalig im Sommersemester 2016 angeboten.
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