Tätigkeitsverzeichnis - Hausmeisterarbeiten

Tätigkeitsverzeichnis
Hausmeisterarbeiten
Handwerksrolle
Telefon 0461 866-0
Die selbständige gewerbliche Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zum
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben
gestattet.
Voraussetzung für die Handwerksrolleneintragung ist grundsätzlich die Meisterprüfung in dem zu betreibenden
Handwerk oder eine damit vergleichbare Qualifikation (Diplom-Ingenieur, Staatlich geprüfter Techniker).
Dieses gilt bereits dann, wenn wesentliche Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeführt
werden (Beispiel: Verputzarbeiten, Pflasterarbeiten).
Es macht hierbei rechtlich keinen Unterschied, ob handwerkliche Arbeiten für einen privaten Kunden oder als
Subunternehmer für einen gewerblichen Auftraggeber (z. B. für eine Wohnungsbaugesellschaft) ausgeführt
werden.
Auch der Subunternehmer muss für die Ausführung von zulassungspflichtigen Arbeiten die Handwerksrolleneintragung mit dem entsprechenden Qualifikationserfordernis nachweisen.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Hausmeisterarbeiten verstärkt als Tarnbezeichnung für zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten missbraucht wird.
Die unberechtigte Handwerksausübung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern
geahndet und/oder durch Untersagungsmaßnahmen unterbunden werden kann - unabhängig davon, ob die
Tätigkeit versteuert wurde.
Der Auftraggeber kann in solchen Fällen ebenfalls mit Bußgeldern belangt werden.
Auch unzulässige oder irreführende Werbung bezüglich handwerklicher Tätigkeiten führen nicht selten zu
Abmahnungen der Gewerbetreibenden nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.
Bei Unklarheiten über erlaubte und unzulässige Tätigkeiten empfehlen wir eine rechtzeitige Rücksprache
mit uns unter genauer Schilderung der beabsichtigten Tätigkeiten, der zu verwendenden Werkstoffe usw.
(möglichst unter Beifügung von Prospektmaterial über die jeweiligen Erzeugnisse und deren
Verarbeitungstechnik).
Im Zweifelsfall hat sich jeder Gewerbetreibende rechtzeitig über die bestehende Rechtslage zu informieren. Die Entschuldigung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, es sei nicht bekannt
gewesen, welche Tätigkeiten hätten ausgeübt werden dürfen, wirkt keinesfalls bußgeldmindernd.
Umseitig haben wir die typischen Arbeitsbereiche eines Hausmeisters, die ohne eine Handwerksrolleneintragung durchgeführt werden können, aufgeführt.
Für die Ausübung der umseitig genannten Tätigkeiten ist nur die Gewerbeanmeldung beim zuständigen
Gewerbeamt erforderlich.
Handwerkskammer Flensburg · Johanniskirchhof 1 - 7 · 24937 Flensburg
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Hausmeistertätigkeiten, die ohne weiteres ausgeübt werden dürfen (Beispiele):
•
Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustandes der bereuten Wohnanlage
•
Überwachung der Garagen/Tiefgaragenanlagen
•
Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume; Gemeinschaftsraum sauberhalten und
auskehren; technische Räume wie Öllager, Heizungsraum, Lüftungsraum, Waschküche und Trockenräume
überwachen; gemeinschaftliche Kellerräume, Speicherflächen, Gänge, Abstellräume und Fahrradräume
überwachen
•
Betreuung von Grün- und Gartenanlagen; Papier, Steine, sonstigen Unrat und Unkraut aus Gartenanlagen
beseitigen und auf gepflegten Gesamteindruck achten; im Spätherbst Laub rechen und beseitigen;
Verladen von Schnittgut, Astwerk oder zusammengetragenem Laub; Pflanzungen von Unkraut freihalten
und Beete aufhacken; Rasenmähen
•
Überwachung der Heizungsanlage, Überwachung der Brennstoffvorräte – dazu gehört auch das
Umschalten der Pumpe, das Bedienen der Heizungsanlage nach den technischen Vorschriften des
Herstellers und das Auffüllen von Wasser
Nicht dazu gehört das Regulieren von Störungen, das Einstellen des Brenners und die
Durchführung von Reparaturen; denn dabei handelt es sich um wesentliche und gefahrengeneigte
Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Installateur- und Heizungsbauerhandwerks!
•
Kehrdienste von Hof, Straße und Gehweg. Dazu gehört das Entfernen von Unkraut, das Kehren von
Hauszugängen, Zufahrten, Pkw-Plätzen; große Hofflächen mit Kehrsaugmaschine oder manuell reinigen;
Fußroste an Eingangstüren herausnehmen und reinigen; Papierkörbe und Abfalleimer leeren;
Wassereinläufe von Gullys von Schmutz wie Laub , Papier oder sonstigem Unrat befreien
•
Winterdienst: Schneeräumen im erforderlichen Umfang auf den zur Benutzung stehenden Verkehrsflächen;
auch Winterdienst für die öffentlichen Gehwege, soweit dies nach der Verkehrssicherungspflicht zu den
Verpflichtungen des Hauseigentümers oder Hausverwalters gehört
•
Entrümpelung
•
Kleininstandsetzungen:
Abfluss reinigen
Gardinenstangen wieder festschrauben/Schienen erneuern
Gardinen aufhängen und abnehmen
Rollos wieder spannen/wieder festschrauben
Fenster und Türen ausbessern (nur kleine Schrammen/Stellen)
Türzylinder/-griffe wechseln
Dachrinnen reinigen
Möbeltüren einstellen
Möbelscharniere reparieren oder erneuern
Türgriffe (von Schränken) reparieren oder erneuern
Bilder anbringen
Fernseher und Videorecorder aufstellen bzw. einstellen/verkabeln
Stereoanlagen aufstellen bzw. einstellen/verkabeln
Telefone aufstellen bzw. einstellen/programmieren
Glühlampen auswechseln
Schraubsicherungen auswechseln
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Besonders im Bereich der Kleininstandsetzungen sind die Grenzen der Handwerksausübung aus
den unterschiedlichen Handwerksgewerben durch den Hausmeister zu berücksichtigen. Bei dem
Bedarf von handwerklichen Instandsetzungen ist es Aufgabe des Hausmeisters, den
Hauseigentümer oder Hausverwalter entsprechend zu informieren, da der Hausmeister ohne
Handwerksrolleneintragung selbst wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke nicht
ausführen darf.
Bei der Strukturierung des Hausmeistergewerbes kann es u. U. sinnvoll sein, die vorgenannten überwachenden
und betreuenden Tätigkeiten um zulassungsfreie handwerkliche und/oder handwerksähnliche Gewerbetätigkeiten zu ergänzen.
Wir raten Existenzgründern, ihre Betriebsstrategie zu prüfen und Beratungsgespräche mit uns zu führen, um
festzustellen, um welche Arbeiten und Bereiche die Hausmeisterdienstleistungen sinnvoll ergänzt werden
könnten:
Aus dem Bereich der Anlage B 1 zur HwO könnten folgende zulassungsfreie Handwerke in Betracht
kommen:
Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk
Nr. 3 Estrichlegerhandwerk
Nr. 12 Parkettlegerhandwerk
Nr. 27 Raumausstatterhandwerk (Tapezier- und Anstreicharbeiten)
Nr. 33 Gebäudereinigerhandwerk (Wohnungs-, Fenster- und Treppenhausreinigung)
(Eintragungspflicht in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerksbetriebe. Eines Qualifikationsnachweises bedarf es hierfür nicht.)
Aus dem Bereich der Anlage B 2 zur HwO könnten folgende handwerksähnliche Gewerbe in Betracht
kommen:
Nr. 2 Bautentrocknungsgewerbe
Nr. 3 Bodenlegergewerbe
Nr. 5 Fugergewerbe (im Hochbau)
Nr. 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
Nr. 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale, Schrankwände, Fertigeinbauküchen)
Nr. 46 Teppichreiniger
(Eintragungspflicht in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe. Eines Qualifikationsnachweises bedarf es hierfür nicht.)
Entsprechende Antragsformulare für die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien
Handwerksbetriebe/handwerksähnlichen Gewerbebetriebe sind bei der Handwerkskammer erhältlich.
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