Sonderausgabe Dezember 2015

Strom- und Energiesteuer NEWS
Sonderausgabe Dezember 2015
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wir möchten Sie aus gegebenem Anlass in einer Sonderausgabe über ein aktuelles BMFSchreiben vom 10. Dezember 2015 zu § 12b Absatz 4 StromStV informieren, welches für
Betreiber sog. EEG-Kleinanlagen (bis zu 2 MWel) ggf. noch Handlungsbedarf zum Jahresende hervorruft. Für die Steuerjahre 2013 und 2014 ergeben sich nach diesem BMF-Schreiben u.U. erhebliche Erstattungspotentiale für bereits gezahlte bzw. bislang in Frage stehende Stromsteuer.
Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklungen wünschen wir Ihnen frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2016.
Wir haben diesem Newsletter außerdem einen aktuell in der Zeitschrift CuR erschienenen
Artikel beigefügt, in welchem wir uns etwas ausführlicher mit dem sog. „Verwenderbegriff“
beschäftigen.
Ihr PwC Energiesteuer-Team
www.pwc.com
Änderung der Verwaltungsauffassung
zur Stromsteuerbefreiung für Strom
aus erneuerbaren Energien
Mit seinen beiden Schreiben aus März 2015 sorgte das BMF Anfang dieses Jahres für Unruhe unter Betreibern kleiner EEG-Anlagen (unter 2 MWel). Wir haben Sie darüber bereits
in bisherigen Ausgaben unseres Newsletters informiert und möchten daher auf den Inhalt
dieser Schreiben an dieser Stelle nur noch einmal kurz eingehen.
Das BMF vertrat in seinen Schreiben vom 23. und 25. März 2015 die Ansicht, dass Anlagenbetreiber, welche den erzeugten Strom zur Erlangung der Einspeisevergütung nach § 19
EEG an den Netzbetreiber weiterleiten, keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b
StromStG für ebendiese Strommengen in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt,
wenn der Strom an ein Direktvermarktungsunternehmen abgegeben wird. Damit erteilte
das BMF einer Stromsteuerbefreiung neben der Inanspruchnahme einer EEG-Förderung
durch die Einspeisevergütung oder die Marktprämie im Rahmen einer Direktvermarktung
eine Absage. Nach damaliger Aussage des BMF galt dieses Ausschlussverhältnis zwischen
EEG-Förderung und Stromsteuerfreiheit zudem spätestens seit Inkrafttreten des EEG 2012
und insbesondere nicht erst seit der Einführung von § 12 Abs. 4 StromStV im August 2013.
Umso überraschender ist es, dass das BMF mit seinem aktuellen Schreiben vom 10. Dezember 2015 nun die Hauptzollämter anweist, aus Gründen des Vertrauensschutzes und einer
bislang uneinheitlichen Verwaltungspraxis, die beiden BMF-Schreiben aus März 2015 erst
mit Wirkung ab dem 1. April 2015 und nicht für die Vergangenheit anzuwenden. Das BMF
hat die Finanzbehörden zudem aufgefordert, bereits ergangene Steueranmeldungen und
Steuerbescheide auf Antrag des Steuerpflichtigen zu ändern. Bestehenden Einsprüchen soll
abgeholfen und von weiteren Prüfungen abgesehen werden.
Konkret sind von dem neuen BMF Schreiben die Strommengen betroffen, die in sog. Kleinanlagen erzeugt worden sind und für die die EEG-Einspeisevergütung oder die Marktprämie – u.U. auch unter Einschaltung eines Direktvermarktungsunternehmens – in Anspruch genommen wurde. Soweit die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3a
StromStG (Selbstverbrauch im räumlichen Zusammenhang) oder des § 9 Abs. 1 Nr. 3b
StromStG (Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang) erfüllt sind, ist
eine Stromsteuerfreiheit dieses Stroms bis zum 31. März 2015 nach wie vor zu gewähren.
Sofern Unternehmen entsprechend unserer bisherigen Empfehlung die Strommengen, für
welche die EEG-Einspeisevergütung oder die Marktprämie in Anspruch genommen wurde,
für das Jahr 2013 und 2014 weiterhin als stromsteuerfrei behandelt haben, dürfte sich derzeit kein weiterer Handlungsbedarf ergeben. Zu diesem Thema bereits laufende Einspruchsverfahren sollten von den Hauptzollämtern – nach der neuen Anweisung durch das
BMF (s.o.) – zu Ihren Gunsten entschieden werden.
Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen
Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt
und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder.
© Dezember 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte
vorbehalten.
“PwC” bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede
der Mitglied sgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
Sollten Sie bzw. Ihr Hauptzollamt die betreffenden Strommengen im Jahr 2013 dagegen
nicht als stromsteuerfrei behandelt haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob ein Änderungsantrag für das Jahr 2013 noch bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden
sollte, da hierdurch der Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Steuerjahr 2013 verhindert werden kann. Für Stromentnahmen im Kalenderjahr 2014 endet die Festsetzungsfrist – zumindest bei Jahresveranlagung – erst zum 31. Dezember 2016.
Gerne unterstützen wir Sie auch kurzfristig bei der Kommunikation mit dem Hauptzollamt
und der Einschätzung eines möglichen Änderungsbedarfs für die Jahre 2013 und 2014 sowie natürlich auch bei der Durchsetzung der Stromsteuerfreiheit ab 1. April 2015.
Aktuelles zum Strommarktgesetz
Im Gesetzgebungsverfahren zum Strommarktgesetz gibt es ebenfalls eine überraschende
aber wünschenswerte Entwicklung, nachdem wir in der letzten Ausgabe unseres Newsletters bereits darüber berichtet hatten, dass der letzte Entwurf des Strommarktgesetzes nur
noch einen Ausschluss der Stromsteuerfreiheit neben von EEG-Förderung im EEG vorsah.
Am 4. Dezember 2015 hat sich der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates dafür ausgesprochen, auch diese Regelung aus dem EEG ersatzlos zu streichen und ein Nebeneinander von
EEG-Förderung und Stromsteuerfreiheit nicht kategorisch auszuschließen. Zur Begründung führt der Ausschuss aus, dass dezentrale Stromvermarktungskonzepte die Integration
der Erneuerbaren Energien in den Strommarkt unterstützen und auch die Akzeptanz der
der Energiewende im ländlichen Raum steigern. Es müsse nach der Auffassung des Ausschusses vielmehr ein neues Konzept entwickelt werden, nach dem EEG-Förderungen und
Stromsteuerbefreiungen in ein sinnvolles Verhältnis gebracht werden können, welches
auch den europarechtlichen – vor allem beihilferechtlichen – Anforderungen genügt. Ein
kategorischer Ausschluss einer Stromsteuerbefreiung neben der EEG-Förderung sei nach
Ansicht des Ausschusses jedenfalls kein sinnvoller Weg.
Am Freitag, den 18. Dezember wird über das Strommarktgesetz im Plenum des Bundesrates beraten. Trotz dieser positiven Entwicklung bleibt der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens vor dem Hintergrund des europäischen Beihilferechts weiterhin offen.
Es bleibt damit hinsichtlich des Inhalts und der Auswirkungen des neuen Strommarktgesetzes nach wie vor spannend. Wir informieren Sie selbstverständlich weiterhin über die
aktuellen Entwicklungen.
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Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt
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“PwC” bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede
der Mitglied sgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
Ihre Ansprechpartner
Ralf Reuter, RA, FASt
Düsseldorf
+49 211 981-4763
[email protected]
Jan Steinkemper, RA, FAStR
München
+49 89 5790-5318
[email protected]
Corinna Jacob, StBin
Berlin
+49 30 2636-3464
[email protected]
Torsten Stockem, StB
Hamburg
+49 40 6378-1721
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