Strom- und Energiesteuer NEWS Sonderausgabe Dezember 2015 Durch Smart wird der Inhalt automatisch den im Text vergebenen Headings angepasst Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir möchten Sie aus gegebenem Anlass in einer Sonderausgabe über ein aktuelles BMFSchreiben vom 10. Dezember 2015 zu § 12b Absatz 4 StromStV informieren, welches für Betreiber sog. EEG-Kleinanlagen (bis zu 2 MWel) ggf. noch Handlungsbedarf zum Jahresende hervorruft. Für die Steuerjahre 2013 und 2014 ergeben sich nach diesem BMF-Schreiben u.U. erhebliche Erstattungspotentiale für bereits gezahlte bzw. bislang in Frage stehende Stromsteuer. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklungen wünschen wir Ihnen frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2016. Wir haben diesem Newsletter außerdem einen aktuell in der Zeitschrift CuR erschienenen Artikel beigefügt, in welchem wir uns etwas ausführlicher mit dem sog. „Verwenderbegriff“ beschäftigen. Ihr PwC Energiesteuer-Team www.pwc.com Änderung der Verwaltungsauffassung zur Stromsteuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien Mit seinen beiden Schreiben aus März 2015 sorgte das BMF Anfang dieses Jahres für Unruhe unter Betreibern kleiner EEG-Anlagen (unter 2 MWel). Wir haben Sie darüber bereits in bisherigen Ausgaben unseres Newsletters informiert und möchten daher auf den Inhalt dieser Schreiben an dieser Stelle nur noch einmal kurz eingehen. Das BMF vertrat in seinen Schreiben vom 23. und 25. März 2015 die Ansicht, dass Anlagenbetreiber, welche den erzeugten Strom zur Erlangung der Einspeisevergütung nach § 19 EEG an den Netzbetreiber weiterleiten, keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG für ebendiese Strommengen in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt, wenn der Strom an ein Direktvermarktungsunternehmen abgegeben wird. Damit erteilte das BMF einer Stromsteuerbefreiung neben der Inanspruchnahme einer EEG-Förderung durch die Einspeisevergütung oder die Marktprämie im Rahmen einer Direktvermarktung eine Absage. Nach damaliger Aussage des BMF galt dieses Ausschlussverhältnis zwischen EEG-Förderung und Stromsteuerfreiheit zudem spätestens seit Inkrafttreten des EEG 2012 und insbesondere nicht erst seit der Einführung von § 12 Abs. 4 StromStV im August 2013. Umso überraschender ist es, dass das BMF mit seinem aktuellen Schreiben vom 10. Dezember 2015 nun die Hauptzollämter anweist, aus Gründen des Vertrauensschutzes und einer bislang uneinheitlichen Verwaltungspraxis, die beiden BMF-Schreiben aus März 2015 erst mit Wirkung ab dem 1. April 2015 und nicht für die Vergangenheit anzuwenden. Das BMF hat die Finanzbehörden zudem aufgefordert, bereits ergangene Steueranmeldungen und Steuerbescheide auf Antrag des Steuerpflichtigen zu ändern. Bestehenden Einsprüchen soll abgeholfen und von weiteren Prüfungen abgesehen werden. Konkret sind von dem neuen BMF Schreiben die Strommengen betroffen, die in sog. Kleinanlagen erzeugt worden sind und für die die EEG-Einspeisevergütung oder die Marktprämie – u.U. auch unter Einschaltung eines Direktvermarktungsunternehmens – in Anspruch genommen wurde. Soweit die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG (Selbstverbrauch im räumlichen Zusammenhang) oder des § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG (Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang) erfüllt sind, ist eine Stromsteuerfreiheit dieses Stroms bis zum 31. März 2015 nach wie vor zu gewähren. Sofern Unternehmen entsprechend unserer bisherigen Empfehlung die Strommengen, für welche die EEG-Einspeisevergütung oder die Marktprämie in Anspruch genommen wurde, für das Jahr 2013 und 2014 weiterhin als stromsteuerfrei behandelt haben, dürfte sich derzeit kein weiterer Handlungsbedarf ergeben. Zu diesem Thema bereits laufende Einspruchsverfahren sollten von den Hauptzollämtern – nach der neuen Anweisung durch das BMF (s.o.) – zu Ihren Gunsten entschieden werden. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Dezember 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. “PwC” bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglied sgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. Sollten Sie bzw. Ihr Hauptzollamt die betreffenden Strommengen im Jahr 2013 dagegen nicht als stromsteuerfrei behandelt haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob ein Änderungsantrag für das Jahr 2013 noch bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden sollte, da hierdurch der Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Steuerjahr 2013 verhindert werden kann. Für Stromentnahmen im Kalenderjahr 2014 endet die Festsetzungsfrist – zumindest bei Jahresveranlagung – erst zum 31. Dezember 2016. Gerne unterstützen wir Sie auch kurzfristig bei der Kommunikation mit dem Hauptzollamt und der Einschätzung eines möglichen Änderungsbedarfs für die Jahre 2013 und 2014 sowie natürlich auch bei der Durchsetzung der Stromsteuerfreiheit ab 1. April 2015. Aktuelles zum Strommarktgesetz Im Gesetzgebungsverfahren zum Strommarktgesetz gibt es ebenfalls eine überraschende aber wünschenswerte Entwicklung, nachdem wir in der letzten Ausgabe unseres Newsletters bereits darüber berichtet hatten, dass der letzte Entwurf des Strommarktgesetzes nur noch einen Ausschluss der Stromsteuerfreiheit neben von EEG-Förderung im EEG vorsah. Am 4. Dezember 2015 hat sich der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates dafür ausgesprochen, auch diese Regelung aus dem EEG ersatzlos zu streichen und ein Nebeneinander von EEG-Förderung und Stromsteuerfreiheit nicht kategorisch auszuschließen. Zur Begründung führt der Ausschuss aus, dass dezentrale Stromvermarktungskonzepte die Integration der Erneuerbaren Energien in den Strommarkt unterstützen und auch die Akzeptanz der der Energiewende im ländlichen Raum steigern. Es müsse nach der Auffassung des Ausschusses vielmehr ein neues Konzept entwickelt werden, nach dem EEG-Förderungen und Stromsteuerbefreiungen in ein sinnvolles Verhältnis gebracht werden können, welches auch den europarechtlichen – vor allem beihilferechtlichen – Anforderungen genügt. Ein kategorischer Ausschluss einer Stromsteuerbefreiung neben der EEG-Förderung sei nach Ansicht des Ausschusses jedenfalls kein sinnvoller Weg. Am Freitag, den 18. Dezember wird über das Strommarktgesetz im Plenum des Bundesrates beraten. Trotz dieser positiven Entwicklung bleibt der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens vor dem Hintergrund des europäischen Beihilferechts weiterhin offen. Es bleibt damit hinsichtlich des Inhalts und der Auswirkungen des neuen Strommarktgesetzes nach wie vor spannend. Wir informieren Sie selbstverständlich weiterhin über die aktuellen Entwicklungen. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Dezember 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. “PwC” bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglied sgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. Ihre Ansprechpartner Ralf Reuter, RA, FASt Düsseldorf +49 211 981-4763 [email protected] Jan Steinkemper, RA, FAStR München +49 89 5790-5318 [email protected] Corinna Jacob, StBin Berlin +49 30 2636-3464 [email protected] Torsten Stockem, StB Hamburg +49 40 6378-1721 [email protected] Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile “Bestellung” an: [email protected]. Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile “Abbestellung” an: [email protected]. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. 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