Was beantrage ich wann und wo WS 2015-2016

Studieren mit Kind im WS 2015/2016
Welche finanziellen Hilfen gibt es
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während der Schwangerschaft,
bei einer Beurlaubung
nach der Wiederaufnahme des Studiums?
Wie wird die Kinderbetreuung organisiert?
Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zu bezahlbaren Preisen?
Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden?
Welche Ansprechpartner können mich beraten?
Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an?
Das Studentenwerk hilft auch studierenden Eltern und ihren Kindern mit
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1.
2.
2.1
2.2
2.3
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Kita
anlässlich der Geburt eines Studierendenkindes ein Begrüßungsgeld in Höhe von
100 €
Freitischessen für die Eltern
kostenfreiem Kinderteller in der Mensa
Beihilfen in Notlagen
Buch- und Lernmittelbeihilfen
zinslosen Darlehen für den Studienabschluss
familienfreundlichem Wohnraum und Möbel
BAföG-Regelungen
Ansprüche
vor der Geburt
in der Beurlaubungsphase
bei Fortsetzung des Studiums ohne Urlaubssemester
oder Wiederaufnahme des Studiums nach Urlaubssemester
Beispiele: Wohngeld und Elterngeld
Bildung und Teilhabe
Zu 1. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG)
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird.
Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen. Allerdings wird sie nicht über das Ende des
dritten Kalendermonats hinaus gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der
Dreimonatsfrist nicht mit.
Für die Zeit der Beurlaubung können sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) und Sozialgeld für ihr Kind nach dem
Sozialgesetzbuch II (SGB II) geltend machen.
Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 und 2 BAföG)
Für Auszubildende wird ab dem 5. Fachsemester Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nach Vorlage einer Bescheinigung der Hochschulen geleistet, aus der sich die Eignung für die
gewählte Ausbildung ergibt.
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antrag die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die
voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG
rechtfertigen, also auch im Falle einer Ausbildungsverzögerung aufgrund von Schwangerschaft
sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren.
Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine "angemessene Zeit"
BAföG geleistet werden, wenn sie infolge einer Schwangerschaft und der Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.
Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für
Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen:
für die Schwangerschaft:
1 Semester
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes:
1 Semester pro Lebensjahr
für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt
1 Semester
für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt
1 Semester
Die Schwangerschaft und Pflege und Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. In der formlosen Beantragung sollte der voraussichtliche Examenstermin angeben und dargelegt werden, dass die eingetretenen Verzögerungen auf die Betreuung ihres Kindes
zurückzuführen ist.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird wegen Schwangerschaft und Kinderbetreuung BAföG als Vollzuschuss gewährt.
Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG)
Förderungsberechtigte studentische Eltern haben einen Anspruch auf einen
Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss von mtl. 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind, wenn sie nicht älter als 10 Jahre sind. Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt.
Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr.3 BAföG)
Für eigene Kinder erhöhen sich die Freibeträge aus Nebenverdiensten (mtl. 400 €) um mtl. jeweils
485 € pro Kind.
http://www.studentenwerk-halle.de/bafoeg/bafoeg/faq/#c584
Zu 2.1
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Ansprüche vor der Geburt
Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter)
Erstausstattung anlässlich der Geburt (Jobcenter)
Erstausstattung von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“
Mutterschaftsgeld
Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter)
Grundsätzliches: Es besteht kein Leistungsanspruch für Auszubildende auf Arbeitslosengeld II (§ 7
Abs. 5 Sozialgesetzbuch II), mit Ausnahme der nicht ausbildungsgeprägten Bedarfe.
Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft wird ab 13. Woche gewährt (§ 21 Abs. 2 SGB II)
derzeit mtl. ca. 67 € für alleinlebendende Leistungsberechtigte und mtl. Ca. 61 € für Leistungsberechtigte mit Partner.
Erstausstattung beim Jobcenter
Der Bescheid des Jobcenters ist Voraussetzung für die Gewährung der Erstausstattung von der
Bundesstiftung: „Mutter und Kind“.
http://www.jobcenter-hallesaale.de
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden
kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird.
Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Voraussetzungen:
 Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis.
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
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Es besteht eine eigenständige Mitgliedschaft (keine Familienversicherung) in einer gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung.
Mutterschaftsgeld wird im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient
wurde, ist der Rest vom Arbeitgeber aufzustocken.
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=33804.html
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
einmalig 210 €
Voraussetzung: Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis.
Eine eigenständige "Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht vorliegen.
Es kann eine Familienversicherung oder eine private Krankenversicherung bestehen.
http://www.mutterschaftsgeld.de
Zu 2. 2 Ansprüche im Urlaubssemester:
 Elterngeld
 Arbeitslosengeld II (ALGII), aber Elterngeld wird angerechnet oder
 Wohngeld
 Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
 Kindergeld für Kind ggf. Kindergeldzuschlag
 Unterhalt/Unterhaltsvorschuss
Zu 2.3 Ansprüche bei Fortsetzung des Studiums (ohne Urlaubssemester) oder bei Wiederaufnahme des Studiums
• BAföG (einschließlich Kinderbetreuungszuschlag) und/oder Elternunterhalt
• Elterngeld
• Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
• Kindergeld für Kind
• Kindergeldzuschlag für Kind
• Kindergeld für Mutter und/oder Vater
• Bildung und Teilhabe/Zuschuss zu den Kosten der Mittagsverpflegung in der Kita
• Erlass oder Ermäßigung des Elternbeitrages zu den Kitagebühren
• Wohngeld
• Unterhalt/Unterhaltsvorschuss für Kind
• Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle
• kostenfreier Kinderteller in der Mensa
• Freitischessen für Eltern oder Elternteil
Zu 3. Elterngeld und Wohngeld
Elterngeld:
Höhe: Sie können zwischen den Elterngeld für 12 Monate mind. mtl. 300 € oder die sog. Verlängerungsoption Elterngeld Plus 24 Monate 150 € wählen. Eine Anrechnung des Elterngeldes auf
die Sozialleistungen BAföG und Wohngeld erfolgt nicht.
Elterngeld wird allerdings bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag
angerechnet.
Elterngeldberechtigte, die ALG II beziehen und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren,
erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Elternfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der
Geburt, beträgt aber höchstens mtl. 300 €.
Hier empfiehlt sich eine Beratung.
Weitere Infos:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/rechner,did=16318.html
http://www.elterngeld-plus.de/
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Wohngeld
Regelmäßig sind Studierende nach § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
Ausnahmen:
• Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben
• Studierende, die lediglich einen Anspruch auf BAföG als verzinsliches Bankdarlehen haben
• Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keinen Ausbildungsstatus haben. Dazu gehören z.B. Kinder, Ehe- oder Lebenspartner/in.
Neben dem BAföG-Anspruch besteht danach ein Anspruch auf Wohngeld für ein- und denselben
Wohnraum (Doppelbezug).
Dem Grunde nach ist ein Förderungsanspruch nicht gegeben, wenn die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung nicht erfüllt werden. z.B.
• nach förderungsrechtlich nicht anerkanntem Fachrichtungswechsel
(§ 7 Abs. 3 BAföG)
• Nichterbringung des erforderlichen Leistungsnachweises (§ 48 BAföG)
Das Amt für Ausbildungsförderung stellt hierzu eine Bescheinigung für die Wohngeldstelle aus,
ohne dass ein vollständiger Antrag erforderlich ist.
Bevor beurlaubte Studierende ALG II-Leistungen erhalten, sind die Jobcenter nach § 12 a SGB II
verpflichtet, vorrangige Sozialleistungsansprüche prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld).
Zusätzlich sollte ein Antrag auf Kinderzuschlag (max. mtl. 140 €) bei der Familienkasse gestellt
werden. Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann günstiger als ausschließlich Sozialgeld
(Form des ALG II fürs Kind) vom Jobcenter sein. Bei diesen Sachverhalten empfiehlt sich eine
Beratung.
Einkommensgrenzen/Berechnungsmodalitäten
Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Bruttokaltmiete dar. Die Höhe des Wohngeldes
hängt von der Miethöhe, der Familiengröße und dem Einkommen der Familie ab.
Nicht angerechnet werden:
Elterngeld bis 300 €
Kindergeld, das für die eigenen Kinder bezogen wird
der Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG
die Hälfte des Zuschussanteils des BAföG
der gesamte Darlehensanteil des BAföG
Die maßgeblichen Modalitäten für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens, die darauf
basierenden Wohngeldtabellen und Beispiele finden Sie Internet unter:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/download/wohngeld-ratschlaege-undhinweise.pdf
Antragstellung:
Wohngeld wird erst ab Beginn des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Wohngeldstelle)
gezahlt.
Sozialamt der Stadt Halle (Saale)
Wohngeldstelle
Südpromenade 30
06128 Halle (Saale)
Tel.: 0345 221 4500 Fax: 0345 221-5404
http://www.halle.de/de/Verwaltung/OnlineAngebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=276&Mark=W
Leistungen aus dem Paket Bildung und Teilnahme (§ 28 SGB II)
 Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten und eintägigen Ausflügen in Schulen und Kindertageseinrichtungen
 Zuschüsse zum persönlichen Schulbedarf zum 1. August 70 € und zum 1. Februar 30,00 €
jeden Jahres
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
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Schülerbeförderungskosten können übernommen werden.
Kosten einer Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die
wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Zuschüsse zum Mittagsessen in Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Eltern müssen nur noch einen Eigenbeitrag pro Essen von 1,00 Euro leisten.
Es können bis zu mtl.10 € für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und
Gemeinschaft sowie für Unterricht in künstlerischen Fächern und zur Beteiligung an Freizeiten übernommen werden.
http://www.halle.de/de/Verwaltung/OnlineAngebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=927&Mark=B
Beratung beim Studentenwerk Halle zu Studieren mit Kind
Sozialberatung
Ansprechpartnerinnen
Anschrift:
Telefon:
E-Mail:
Internet:
Frau Dr. Petra Bebert und Frau Uta Römbach
06120 Halle, Wolfgang-Langenbeck-Straße. 5, Zi. 113 und 112
(0345)6847 318 und 520
[email protected]
www.studentenwerk-halle.de
Beratungszeiten:
Montag
15.00-17.00 Uhr in Merseburg, Hg/E/O/15 auf
dem Campus
Dienstag
12.00-16.00 Uhr im Infopoint (Mensa Harz)
Mittwoch
09.00-12.00 Uhr, Wolfgang-Langenbeck-Str.5,
Donnerstag 14.00-16.00 beim StuRa Universitätsplatz 7
Anmelden erforderlich
Donnerstag 12.00-15.00 Uhr in Köthen in der Mensa, neben
dem BAföG Büro in der ersten Etage
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Sozialberatung informiert zu
[email protected]
Studieren mit Kind
 Leistungsansprüche
 AnsprechpartnerInnen im Sozialen Netzwerk
 Rechtsgrundlagen
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Spezielle Leistungsansprüche für Schwangere, Alleinerziehende sowie studierende Eltern
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Arbeitslosengeld II (ALG II) nach Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Wohngeld
Kindergeld und Kinderzuschlag nach Einkommenssteuergesetz (EStG)
Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG)
Elternbeiträge für die Kindertagesstätten
Mutterschaftsgeld
Mittel aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" und Mittel
aus der Landesstiftung "Familien in Not"
9. Bildung und Teilhabe Zuschuss zur Verpflegung in der Kita
1. ALG II (Regeleistung, Kosten der Unterkunft, Sozialgeld für Kinder)
Jobcenter
Neustädter Passage 6
06122 Halle
Tel: 0345 6822802
http://www.jobcenter-hallesaale.de/
Leistungsbereiche:
• bei Beurlaubungen: Regelleistung und Kosten der Unterkunft (KdU) nach §§ 19-22 SGB II
• Mehrbedarf für Schwangere nach § 21 Abs. 2 SGB II
• Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 , Nr. 1 oder 2 SGB II
• Sozialgeld für Kinder von Studierenden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 19
und 23 SGB II
• Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt nach § 24
Abs. 3 Nr. 2 SGB II
• Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
• Bedarfe zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II
• Gewährung eines Darlehens in besonderen Härtefällen für den Studienabschluss nach
§ 27 Abs. 4 SGB II
2. Wohngeld
Stadt Halle
Fachbereich Soziales
Wohngeldstelle
Südpromenade 30
06128 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Rönicke
Tel: (0345) 221 4500
e-Mail: [email protected]
http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=276
3. Kindergeld und Kinderzuschlag
Agentur für Arbeit Halle
Familienkasse
Schopenhauerstr. 2
06114 Halle
Tel: 0800 45555 30
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdsat/halle/Agentur/Detail/index.htm?dfCo
ntentId=L6019022DSTBAI408409
Leistungsbereich:
Gewährung von Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG oder § 1 Bundeskindergeldgesetz
sowie Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Elterngeld
Team Bundeselterngeld
Hansering 20
06108 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Günther
Tel: (0345) 2215491
http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=651
Leistungsbereich: Gewährung von Elterngeld nach den Bestimmungen des BEEG
5. Unterhaltsvorschuss
Stadt Halle
Team Unterhaltsvorschuss laufend und Rückforderung
Hansering 20
06108 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Mergner
Tel: (0345) 221 5674
http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=253
Leistungsbereich: Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes
6. Elternbeitrages zur Kita und zum Hort
Übernahme Kostenbeitrag Kita/Hort
06108 Halle
Hansering 20
Tel. 0345 221 5856
http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=501
Leistungsbereich: Erlass oder Ermäßigung des Elternbeitrages zur Kita und zum Hort nach
§ 13 Kinderförderungsgesetz (KiFöG) des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 90 Sozialgesetzbuch
(SGB) - Achtes Buch
7. Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsleistungen im Überblick unter:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aktuelles,did=33804.html
7.1. von Krankenkassen
Bei Anspruch nur für freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=40164.html
7.2. vom Bundesversicherungsamt
Bei Anspruch nur für nicht selbst Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel privat
Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen),
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel: (0228) 619 1888 Fax: (0228) 619 1877
E-Mail: [email protected]
http://www.mutterschaftsgeld.de/
Leistungsbereich: Gewährung von Mutterschaftsgeld für werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen entsprechend des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und SGB V § 24 c.
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Bundesstiftung „Mutter und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens“
Ansprechpartner sind in diesem Bereich die Mitarbeiterinnen der Schwangerenberatungsstellen
Beratungsbereiche dieser Einrichtungen:
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Beratung zu sozialrechtlichen Ansprüchen
Beratung zur Beantragung von Mitteln aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens"
Beratung zur Beantragung von Mitteln aus der Landesstiftung "Familien in Not"
Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Halle e. V.
Schwangerenberatungsstelle
Zerbster Str. 14
06108 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Gasse
Tel: (0345) 9772981 Fax: (0345) 4701508
E-Mail: [email protected]
http://www.awo-halle-merseburg.de/schwangerschaftsberatung
Caritasverband der Stadt Halle e. V.
Schwangerenberatung
Mauerstr. 12
06110 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Koch
Tel: (0345) 44505155
E-Mail: [email protected]
http://www.caritasverband-halle.de/57506.html
Deutsches Rotes Kreuz
Schwangeren- und Familienberatungsstelle
Pfännereck 2
06126 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Molak
Tel: (0345) 687 0143
E-Mail: [email protected]
http://kv-halle-sk-ml.drk.de/angebote/kinder-jugend-und-familie/schwangeren-undfamilienberatung.html
Evangelische Beratungsstelle
Schwangeren- und Familienberatungsstelle
Kleine Märkerstraße 1
06108 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Eichner
Tel: (0345) 2031016
Fax: (0345) 2080072
E-Mail: [email protected]
http://www.kirchenkreis-hallesaalkreis.de/lilac_cms/de/1187,,refz,referenz_details,110,629,,,1/Naechstenliebe-%3Cbr/Diakonie/Kontaktdaten-Beratun.html
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
IRIS - Regenbogenzentrum
Beratungsstätte
Schleiermacherstraße 39
06114 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Jung
Tel: (0345) 521 1232 Fax: (0345) 521 1233
E-Mail: [email protected]
http://www.irisfamilienzentrum.de/beratung.html
PRO FAMILIA - Beratungsstelle Halle
Gesundheitszentrum Silberhöhe e. V.
Wilhelm- von- Klewitz- Straße 11
06132 Halle
Ansprechpartnerin: Frau Westphal
Tel: (0345) 774 8242 Fax: (0345) 774 8241
E-Mail: [email protected]
http://www.profamilia.de/erwachsene/schwangerschaft.html
9. Leistungen des Bildungspakets/Bildung und Teilhabe
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II stellen ihren Antrag beim
Jobcenter Halle (Saale), Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale).
Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag sowie Empfänger
von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG beantragen die Leistungen beim
Fachbereich Soziales der Stadt Halle (Saale), Südpromenade 30, 06128 Halle (Saale)
Ansprechpartner finden Sie unter
http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=927
Leistungsbereiche:
Zuschüsse für Mittagessen in KiTa, Schule und Hort, Ausflüge in KiTa und Hort, Lernförderung,
Schulbedarf, Schülerbeförderung und Kultur, Sport , Freizeit
Alle Informationen unter
http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=927
und auf den Seiten der Bundesregierung
http://www.bildungspaket.bmas.de/nc/startseite.html
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Viele nützliche Informationen in der Gesamtheit erhalten Sie auch bei den Einführungs- und
Infoveranstaltungen der MLU.
Ansprechpartner sind bei diesen Veranstaltungen:
Familienbüro/Gleichstellungsbeauftragte/Studierendenrat (StuRa) der MLU
Hochschulinformationsbüro/Studentenwerk Halle
Büro der Gleichstellungsbeauftragten
Barfüßer Straße 17
06108 Halle (Saale)
Ansprechpartnerin: Dr. Kathrin Hirschinger
Tel: 0345/5521359 Fax: 0345/27099
E-Mail: [email protected]
http://www.gleichstellung.uni-halle.de/
Familienbüro
Barfüßer Straße 17
06108 Halle (Saale)
Ansprechpartnerin: Andrea Ritschel
Tel: 0345/5521357 Fax: 0345/27099
E-Mail: [email protected]
http://www.uni-halle.de/familiengerecht/
Studierendenrat
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Universitätsplatz 7
06099 Halle (Saale)
Tel: 0345 55 214 11 Fax: 0345 55 270 86
E-Mail: [email protected]
http://www.stura.uni-halle.de/studierendenrat/ak-kinderinsel/
Hochschul Informations Büro (HIB)
Kooperationsstelle MLU-DGB Halle
Adam-Kuckhoff-Str.15
06108 Halle
Tel. 0345/ 55238566
E-Mail: [email protected]
http://www.hib-halle.de/
Studentenwerk Halle
Sozialberatung
Wolfgang-Langenbeck-Straße. 5
06120 Halle,
Ansprechpartnerinnen Frau Dr. Petra Bebert und Frau Uta Römbach
Telefon:(0345)6847 318 und 520
E-Mail: [email protected]
http://www.studentenwerk-halle.de/beratung/sozialberatung/
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Bearbeitungsstand: 22.07.2015
Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.