Studieren mit Kind im WS 2015/2016 Welche finanziellen Hilfen gibt es während der Schwangerschaft, bei einer Beurlaubung nach der Wiederaufnahme des Studiums? Wie wird die Kinderbetreuung organisiert? Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zu bezahlbaren Preisen? Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden? Welche Ansprechpartner können mich beraten? Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an? Das Studentenwerk hilft auch studierenden Eltern und ihren Kindern mit 1. 2. 2.1 2.2 2.3 3. Kita anlässlich der Geburt eines Studierendenkindes ein Begrüßungsgeld in Höhe von 100 € Freitischessen für die Eltern kostenfreiem Kinderteller in der Mensa Beihilfen in Notlagen Buch- und Lernmittelbeihilfen zinslosen Darlehen für den Studienabschluss familienfreundlichem Wohnraum und Möbel BAföG-Regelungen Ansprüche vor der Geburt in der Beurlaubungsphase bei Fortsetzung des Studiums ohne Urlaubssemester oder Wiederaufnahme des Studiums nach Urlaubssemester Beispiele: Wohngeld und Elterngeld Bildung und Teilhabe Zu 1. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird. Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen. Allerdings wird sie nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der Dreimonatsfrist nicht mit. Für die Zeit der Beurlaubung können sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) und Sozialgeld für ihr Kind nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) geltend machen. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 und 2 BAföG) Für Auszubildende wird ab dem 5. Fachsemester Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nach Vorlage einer Bescheinigung der Hochschulen geleistet, aus der sich die Eignung für die gewählte Ausbildung ergibt. 1 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antrag die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falle einer Ausbildungsverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine "angemessene Zeit" BAföG geleistet werden, wenn sie infolge einer Schwangerschaft und der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen: für die Schwangerschaft: 1 Semester bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester Die Schwangerschaft und Pflege und Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. In der formlosen Beantragung sollte der voraussichtliche Examenstermin angeben und dargelegt werden, dass die eingetretenen Verzögerungen auf die Betreuung ihres Kindes zurückzuführen ist. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird wegen Schwangerschaft und Kinderbetreuung BAföG als Vollzuschuss gewährt. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG) Förderungsberechtigte studentische Eltern haben einen Anspruch auf einen Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss von mtl. 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind, wenn sie nicht älter als 10 Jahre sind. Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr.3 BAföG) Für eigene Kinder erhöhen sich die Freibeträge aus Nebenverdiensten (mtl. 400 €) um mtl. jeweils 485 € pro Kind. http://www.studentenwerk-halle.de/bafoeg/bafoeg/faq/#c584 Zu 2.1 Ansprüche vor der Geburt Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter) Erstausstattung anlässlich der Geburt (Jobcenter) Erstausstattung von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Mutterschaftsgeld Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter) Grundsätzliches: Es besteht kein Leistungsanspruch für Auszubildende auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II), mit Ausnahme der nicht ausbildungsgeprägten Bedarfe. Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft wird ab 13. Woche gewährt (§ 21 Abs. 2 SGB II) derzeit mtl. ca. 67 € für alleinlebendende Leistungsberechtigte und mtl. Ca. 61 € für Leistungsberechtigte mit Partner. Erstausstattung beim Jobcenter Der Bescheid des Jobcenters ist Voraussetzung für die Gewährung der Erstausstattung von der Bundesstiftung: „Mutter und Kind“. http://www.jobcenter-hallesaale.de Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird. Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher. Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse Voraussetzungen: Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis. 2 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht eine eigenständige Mitgliedschaft (keine Familienversicherung) in einer gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung. Mutterschaftsgeld wird im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde, ist der Rest vom Arbeitgeber aufzustocken. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=33804.html Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt einmalig 210 € Voraussetzung: Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis. Eine eigenständige "Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht vorliegen. Es kann eine Familienversicherung oder eine private Krankenversicherung bestehen. http://www.mutterschaftsgeld.de Zu 2. 2 Ansprüche im Urlaubssemester: Elterngeld Arbeitslosengeld II (ALGII), aber Elterngeld wird angerechnet oder Wohngeld Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Kindergeld für Kind ggf. Kindergeldzuschlag Unterhalt/Unterhaltsvorschuss Zu 2.3 Ansprüche bei Fortsetzung des Studiums (ohne Urlaubssemester) oder bei Wiederaufnahme des Studiums • BAföG (einschließlich Kinderbetreuungszuschlag) und/oder Elternunterhalt • Elterngeld • Mehrbedarf wegen Alleinerziehung • Kindergeld für Kind • Kindergeldzuschlag für Kind • Kindergeld für Mutter und/oder Vater • Bildung und Teilhabe/Zuschuss zu den Kosten der Mittagsverpflegung in der Kita • Erlass oder Ermäßigung des Elternbeitrages zu den Kitagebühren • Wohngeld • Unterhalt/Unterhaltsvorschuss für Kind • Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle • kostenfreier Kinderteller in der Mensa • Freitischessen für Eltern oder Elternteil Zu 3. Elterngeld und Wohngeld Elterngeld: Höhe: Sie können zwischen den Elterngeld für 12 Monate mind. mtl. 300 € oder die sog. Verlängerungsoption Elterngeld Plus 24 Monate 150 € wählen. Eine Anrechnung des Elterngeldes auf die Sozialleistungen BAföG und Wohngeld erfolgt nicht. Elterngeld wird allerdings bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Elterngeldberechtigte, die ALG II beziehen und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Elternfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt aber höchstens mtl. 300 €. Hier empfiehlt sich eine Beratung. Weitere Infos: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/rechner,did=16318.html http://www.elterngeld-plus.de/ 3 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Wohngeld Regelmäßig sind Studierende nach § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen: • Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben • Studierende, die lediglich einen Anspruch auf BAföG als verzinsliches Bankdarlehen haben • Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keinen Ausbildungsstatus haben. Dazu gehören z.B. Kinder, Ehe- oder Lebenspartner/in. Neben dem BAföG-Anspruch besteht danach ein Anspruch auf Wohngeld für ein- und denselben Wohnraum (Doppelbezug). Dem Grunde nach ist ein Förderungsanspruch nicht gegeben, wenn die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung nicht erfüllt werden. z.B. • nach förderungsrechtlich nicht anerkanntem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) • Nichterbringung des erforderlichen Leistungsnachweises (§ 48 BAföG) Das Amt für Ausbildungsförderung stellt hierzu eine Bescheinigung für die Wohngeldstelle aus, ohne dass ein vollständiger Antrag erforderlich ist. Bevor beurlaubte Studierende ALG II-Leistungen erhalten, sind die Jobcenter nach § 12 a SGB II verpflichtet, vorrangige Sozialleistungsansprüche prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld). Zusätzlich sollte ein Antrag auf Kinderzuschlag (max. mtl. 140 €) bei der Familienkasse gestellt werden. Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann günstiger als ausschließlich Sozialgeld (Form des ALG II fürs Kind) vom Jobcenter sein. Bei diesen Sachverhalten empfiehlt sich eine Beratung. Einkommensgrenzen/Berechnungsmodalitäten Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Bruttokaltmiete dar. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Miethöhe, der Familiengröße und dem Einkommen der Familie ab. Nicht angerechnet werden: Elterngeld bis 300 € Kindergeld, das für die eigenen Kinder bezogen wird der Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG die Hälfte des Zuschussanteils des BAföG der gesamte Darlehensanteil des BAföG Die maßgeblichen Modalitäten für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens, die darauf basierenden Wohngeldtabellen und Beispiele finden Sie Internet unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/download/wohngeld-ratschlaege-undhinweise.pdf Antragstellung: Wohngeld wird erst ab Beginn des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Wohngeldstelle) gezahlt. Sozialamt der Stadt Halle (Saale) Wohngeldstelle Südpromenade 30 06128 Halle (Saale) Tel.: 0345 221 4500 Fax: 0345 221-5404 http://www.halle.de/de/Verwaltung/OnlineAngebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=276&Mark=W Leistungen aus dem Paket Bildung und Teilnahme (§ 28 SGB II) Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten und eintägigen Ausflügen in Schulen und Kindertageseinrichtungen Zuschüsse zum persönlichen Schulbedarf zum 1. August 70 € und zum 1. Februar 30,00 € jeden Jahres 4 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Schülerbeförderungskosten können übernommen werden. Kosten einer Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zuschüsse zum Mittagsessen in Kindertageseinrichtungen und Schulen. Eltern müssen nur noch einen Eigenbeitrag pro Essen von 1,00 Euro leisten. Es können bis zu mtl.10 € für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Gemeinschaft sowie für Unterricht in künstlerischen Fächern und zur Beteiligung an Freizeiten übernommen werden. http://www.halle.de/de/Verwaltung/OnlineAngebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=927&Mark=B Beratung beim Studentenwerk Halle zu Studieren mit Kind Sozialberatung Ansprechpartnerinnen Anschrift: Telefon: E-Mail: Internet: Frau Dr. Petra Bebert und Frau Uta Römbach 06120 Halle, Wolfgang-Langenbeck-Straße. 5, Zi. 113 und 112 (0345)6847 318 und 520 [email protected] www.studentenwerk-halle.de Beratungszeiten: Montag 15.00-17.00 Uhr in Merseburg, Hg/E/O/15 auf dem Campus Dienstag 12.00-16.00 Uhr im Infopoint (Mensa Harz) Mittwoch 09.00-12.00 Uhr, Wolfgang-Langenbeck-Str.5, Donnerstag 14.00-16.00 beim StuRa Universitätsplatz 7 Anmelden erforderlich Donnerstag 12.00-15.00 Uhr in Köthen in der Mensa, neben dem BAföG Büro in der ersten Etage 5 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Sozialberatung informiert zu [email protected] Studieren mit Kind Leistungsansprüche AnsprechpartnerInnen im Sozialen Netzwerk Rechtsgrundlagen 6 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Spezielle Leistungsansprüche für Schwangere, Alleinerziehende sowie studierende Eltern 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Arbeitslosengeld II (ALG II) nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) Wohngeld Kindergeld und Kinderzuschlag nach Einkommenssteuergesetz (EStG) Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG) Elternbeiträge für die Kindertagesstätten Mutterschaftsgeld Mittel aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" und Mittel aus der Landesstiftung "Familien in Not" 9. Bildung und Teilhabe Zuschuss zur Verpflegung in der Kita 1. ALG II (Regeleistung, Kosten der Unterkunft, Sozialgeld für Kinder) Jobcenter Neustädter Passage 6 06122 Halle Tel: 0345 6822802 http://www.jobcenter-hallesaale.de/ Leistungsbereiche: • bei Beurlaubungen: Regelleistung und Kosten der Unterkunft (KdU) nach §§ 19-22 SGB II • Mehrbedarf für Schwangere nach § 21 Abs. 2 SGB II • Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 , Nr. 1 oder 2 SGB II • Sozialgeld für Kinder von Studierenden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 19 und 23 SGB II • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II • Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II • Bedarfe zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II • Gewährung eines Darlehens in besonderen Härtefällen für den Studienabschluss nach § 27 Abs. 4 SGB II 2. Wohngeld Stadt Halle Fachbereich Soziales Wohngeldstelle Südpromenade 30 06128 Halle Ansprechpartnerin: Frau Rönicke Tel: (0345) 221 4500 e-Mail: [email protected] http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=276 3. Kindergeld und Kinderzuschlag Agentur für Arbeit Halle Familienkasse Schopenhauerstr. 2 06114 Halle Tel: 0800 45555 30 http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdsat/halle/Agentur/Detail/index.htm?dfCo ntentId=L6019022DSTBAI408409 Leistungsbereich: Gewährung von Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG oder § 1 Bundeskindergeldgesetz sowie Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz 7 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. 4. Elterngeld Team Bundeselterngeld Hansering 20 06108 Halle Ansprechpartnerin: Frau Günther Tel: (0345) 2215491 http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=651 Leistungsbereich: Gewährung von Elterngeld nach den Bestimmungen des BEEG 5. Unterhaltsvorschuss Stadt Halle Team Unterhaltsvorschuss laufend und Rückforderung Hansering 20 06108 Halle Ansprechpartnerin: Frau Mergner Tel: (0345) 221 5674 http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=253 Leistungsbereich: Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 6. Elternbeitrages zur Kita und zum Hort Übernahme Kostenbeitrag Kita/Hort 06108 Halle Hansering 20 Tel. 0345 221 5856 http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=501 Leistungsbereich: Erlass oder Ermäßigung des Elternbeitrages zur Kita und zum Hort nach § 13 Kinderförderungsgesetz (KiFöG) des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch 7. Mutterschaftsgeld Mutterschaftsleistungen im Überblick unter: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aktuelles,did=33804.html 7.1. von Krankenkassen Bei Anspruch nur für freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=40164.html 7.2. vom Bundesversicherungsamt Bei Anspruch nur für nicht selbst Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn Tel: (0228) 619 1888 Fax: (0228) 619 1877 E-Mail: [email protected] http://www.mutterschaftsgeld.de/ Leistungsbereich: Gewährung von Mutterschaftsgeld für werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen entsprechend des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und SGB V § 24 c. 8 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. 8. Bundesstiftung „Mutter und Kind-Schutz des ungeborenen Lebens“ Ansprechpartner sind in diesem Bereich die Mitarbeiterinnen der Schwangerenberatungsstellen Beratungsbereiche dieser Einrichtungen: Beratung zu sozialrechtlichen Ansprüchen Beratung zur Beantragung von Mitteln aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens" Beratung zur Beantragung von Mitteln aus der Landesstiftung "Familien in Not" Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Halle e. V. Schwangerenberatungsstelle Zerbster Str. 14 06108 Halle Ansprechpartnerin: Frau Gasse Tel: (0345) 9772981 Fax: (0345) 4701508 E-Mail: [email protected] http://www.awo-halle-merseburg.de/schwangerschaftsberatung Caritasverband der Stadt Halle e. V. Schwangerenberatung Mauerstr. 12 06110 Halle Ansprechpartnerin: Frau Koch Tel: (0345) 44505155 E-Mail: [email protected] http://www.caritasverband-halle.de/57506.html Deutsches Rotes Kreuz Schwangeren- und Familienberatungsstelle Pfännereck 2 06126 Halle Ansprechpartnerin: Frau Molak Tel: (0345) 687 0143 E-Mail: [email protected] http://kv-halle-sk-ml.drk.de/angebote/kinder-jugend-und-familie/schwangeren-undfamilienberatung.html Evangelische Beratungsstelle Schwangeren- und Familienberatungsstelle Kleine Märkerstraße 1 06108 Halle Ansprechpartnerin: Frau Eichner Tel: (0345) 2031016 Fax: (0345) 2080072 E-Mail: [email protected] http://www.kirchenkreis-hallesaalkreis.de/lilac_cms/de/1187,,refz,referenz_details,110,629,,,1/Naechstenliebe-%3Cbr/Diakonie/Kontaktdaten-Beratun.html 9 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. IRIS - Regenbogenzentrum Beratungsstätte Schleiermacherstraße 39 06114 Halle Ansprechpartnerin: Frau Jung Tel: (0345) 521 1232 Fax: (0345) 521 1233 E-Mail: [email protected] http://www.irisfamilienzentrum.de/beratung.html PRO FAMILIA - Beratungsstelle Halle Gesundheitszentrum Silberhöhe e. V. Wilhelm- von- Klewitz- Straße 11 06132 Halle Ansprechpartnerin: Frau Westphal Tel: (0345) 774 8242 Fax: (0345) 774 8241 E-Mail: [email protected] http://www.profamilia.de/erwachsene/schwangerschaft.html 9. Leistungen des Bildungspakets/Bildung und Teilhabe Empfänger von Leistungen nach dem SGB II stellen ihren Antrag beim Jobcenter Halle (Saale), Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale). Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag sowie Empfänger von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG beantragen die Leistungen beim Fachbereich Soziales der Stadt Halle (Saale), Südpromenade 30, 06128 Halle (Saale) Ansprechpartner finden Sie unter http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=927 Leistungsbereiche: Zuschüsse für Mittagessen in KiTa, Schule und Hort, Ausflüge in KiTa und Hort, Lernförderung, Schulbedarf, Schülerbeförderung und Kultur, Sport , Freizeit Alle Informationen unter http://www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/index.aspx?RecID=927 und auf den Seiten der Bundesregierung http://www.bildungspaket.bmas.de/nc/startseite.html 10 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen. Viele nützliche Informationen in der Gesamtheit erhalten Sie auch bei den Einführungs- und Infoveranstaltungen der MLU. Ansprechpartner sind bei diesen Veranstaltungen: Familienbüro/Gleichstellungsbeauftragte/Studierendenrat (StuRa) der MLU Hochschulinformationsbüro/Studentenwerk Halle Büro der Gleichstellungsbeauftragten Barfüßer Straße 17 06108 Halle (Saale) Ansprechpartnerin: Dr. Kathrin Hirschinger Tel: 0345/5521359 Fax: 0345/27099 E-Mail: [email protected] http://www.gleichstellung.uni-halle.de/ Familienbüro Barfüßer Straße 17 06108 Halle (Saale) Ansprechpartnerin: Andrea Ritschel Tel: 0345/5521357 Fax: 0345/27099 E-Mail: [email protected] http://www.uni-halle.de/familiengerecht/ Studierendenrat Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Universitätsplatz 7 06099 Halle (Saale) Tel: 0345 55 214 11 Fax: 0345 55 270 86 E-Mail: [email protected] http://www.stura.uni-halle.de/studierendenrat/ak-kinderinsel/ Hochschul Informations Büro (HIB) Kooperationsstelle MLU-DGB Halle Adam-Kuckhoff-Str.15 06108 Halle Tel. 0345/ 55238566 E-Mail: [email protected] http://www.hib-halle.de/ Studentenwerk Halle Sozialberatung Wolfgang-Langenbeck-Straße. 5 06120 Halle, Ansprechpartnerinnen Frau Dr. Petra Bebert und Frau Uta Römbach Telefon:(0345)6847 318 und 520 E-Mail: [email protected] http://www.studentenwerk-halle.de/beratung/sozialberatung/ 11 Bearbeitungsstand: 22.07.2015 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Informationsmaterials nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
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