Standorte Abstimmungs- und Wahlplakate Gemeinden (gemäss § 8 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate) § 8 Gemeinden 1 Die Gemeinde kann Standorte definieren, an welchen sie das Plakatieren erlaubt oder ausschliesst. 2 Ausgeschiedene Standorte oder Änderungen bereits ausgeschiedener Standorte werden der Staatskanzlei spätestens 3 Monate vor der nächsten Abstimmung oder Wahl bekannt gegeben. Der Mitteilung ist der entsprechende Protokollauszug beizulegen. 3 Die Staatskanzlei führt eine Liste, welche laufend aktualisiert wird und von den Parteien, politischen Gruppierungen, Kandidierenden oder Interessierten bezogen werden kann. 4 Werden keine Standorte ausgeschieden, wird von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vorbehalt der §§ 4-6 ausgegangen. Ausgeschiedene Standorte der Gemeinden (Stand: 09.09.2015, wird jeweils 3 Monate vor dem nächsten Urnengang aktualisiert) Ohne Eintrag kann von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vorbehalt der §§ 4-6 ausgegangen werden. Amtei Solothurn-Lebern Bezirk Solothurn Solothurn Bezirk Lebern Balm b. Günsberg Bellach Bettlach Feldbrunnen Flumenthal Grenchen Günsberg Hubersdorf Kammersrohr Langendorf Lommiswil Oberdorf Riedholz Rüttenen Selzach Beschluss Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte Beschluss Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte Amtei Bucheggberg-Wasseramt Bezirk Bucheggberg Biezwil Buchegg Lüsslingen-Nennigkofen Lüterkofen-Ichertswil Lüterswil-Gächliwil Messen Schnottwil Unterramsern Bezirk Wasseramt Aeschi Biberist Bolken Deitingen Derendingen Drei Höfe Etziken Gerlafingen Halten Horriwil Hüniken Beschluss GR-Beschluss Das Montieren von Wahl- und vom 24.08.15 Werbeplakaten an Strassenbeleuchtungen ist verboten Beschluss Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte 2 Kriegstetten Lohn-Ammannsegg Luterbach Obergerlafingen Oekingen Recherswil GR-Beschluss folgt Nicht erlaubt in den Quartieren der Gemeinde Plakatierung erlaubt entlang der Hauptstrasse, der Gerlafingenstrasse und der Willadingenstrasse Beschluss Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte Baukom. v. 8.7.15 Weitere Standorte im Gemeindegebiet sind ausgeschlossen. 4 Standorte gemäss Detailplänen*: St.Wolfgangstrasse, Baslerstrasse, Solothurnerstrasse und Thalstrasse Protokolle Baukommission v. 22.1.13 + 3.7.15 Weitere Standorte im Gemeindegebiet sind ausgeschlossen. Unmittelbare Umgebung bei Dorfeingangstafeln der Thalstrasse Beschluss Beschluss Bauverwaltung v. 3.3.2013 Die Grösse der Plakate hat sich maximal auf das Format 1.50 x 1.50 m zu beschränken. Pro Standort dürfen maximal 4-5 Plakate aufgestellt werden Ausgeschiedene Standorte Keine Wahlplakate an Beleuchtungskandelabern im ganzen Gemeindegebiet inkl. der Kantonsstrassen. Keine Wahlplakate entlang der Strassen im gesamten Siedlungsgebiet (aus Gründen der Verkehrssicherheit). Erlaubte Standorte 4 Standorte, siehe Detailplan*: 13.12.2010 Plakatieren an Strassenbeleuchtungen (Kandelabern) und öffentlichen Geländern (Brückengeländer) verboten. Plakate auf Gemeindeboden (Bodenplakate) GR vom 4.3.13 Sämtliche andere Standorte auf Gemeindegebiet (ausser den genannten 7, die erlaubt sind). 7 Standorte, siehe Detailpläne*: Solothurnerstr. GB 235 + 427; Oltnerstr. GB947, Kestenholzstr. GB 649, Staadackerstr. S. Plan, von Roll Str. GB 119/1491 Subingen Zuchwil Amtei Thal-Gäu Bezirk Thal Aedermannsdorf Balsthal Gänsbrunnen Herbetswil Holderbank Laupersdorf Matzendorf (1.7.15) Mümliswil-Ramiswil Welschenrohr Bezirk Gäu Egerkingen Härkingen Kestenholz (Mail v. 30.06.15) Neuendorf Niederbuchsiten Oberbuchsiten Oensingen Wolfwil - Solothurnerstrasse, Zufahrt von Oberbuchsiten: im Bereich ca. 100 m vor der Begrüssungstafel - Oltnerstrasse, Zufahrt von Hägendorf: östlich der Autobahnbrücke in einem Bereich von ca. 100 m - Gäustrasse, Zufahrt zum Kreisel Gäupark: zwischen Autobahnbrücke und Kreisel Gäupark, Mindestabstand der Plakate zum Kreisel 50 m. - Unterführungsstrasse, Zufahrt von Neuendorf: im Bereich der Begrüssungstafel südlich der Eisenbahnbrücke 3 Amtei Olten-Gösgen Bezirk Olten Boningen Däniken Dulliken Eppenberg-Wöschnau Fulenbach Gretzenbach Gunzgen Hägendorf Kappel Olten Rickenbach Schönenwerd Starrkirch-Wil Walterswil Wangen Bezirk Gösgen Erlinsbach Hauenstein-Ifenthal Kienberg Lostorf Niedergösgen Beschluss Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte Das Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten an Kandelabern in der ganzen Gemeinde ist untersagt. Stadtrat vom 10.1.05 Weitere Standorte im Gemeindegebiet sind ausgeschlossen. Beidseitig nutzbare Plakatwände an folgenden Standorten: Oberer Graben, Altstadt, und Vorplatz Hotel Arte sowie auf Reservation (städt. Liegenschaftsverwaltung) Ausstellvitrinen in Personenunterführungen Beschluss Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte GR vom 29.11.2010 Plakatieren an Kandelabern verboten Plakatierung am südlichen und östlichen Dorfeingang erlaubt GR vom 30.6.15 Standorte siehe Detailplan* Im Bereich des Schlosshofes (GB Niedergösgen Nr. 481), der alten Gemeindekanzlei (GB Niedergösgen Nr. 835), des Friedhofes (GB Niedergösgen Nr. 1276), der Mehrzweckhalle (GB Niedergösgen Nr. 1834), der Sportplätze (GB Niedergösgen Nr. 1836), der Schule (GB Niedergösgen Nr. 860), des Werkhofes, des Kindergartens und des Feuerwehrlokals (GB Niedergösgen Nr. 434) ist das Plakatieren von Abstimmungs- und Wahlplakaten untersagt. Obergösgen Rohr Stüsslingen Trimbach Winznau Wisen Amtei Dorneck-Thierstein Bezirk Dorneck Bättwil Büren Dornach Beschluss Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte 4 Gempen Hochwald Hofstetten-Flüh Metzerlen-Mariastein Nuglar-St.Pantaleon Rodersdorf Seewen Witterswil Bezirk Thierstein Bärschwil Beinwil Breitenbach Büsserach Erschwil Fehren Grindel Himmelried Kleinlützel Meltingen Nunningen Zullwil Beschluss *Anhänge: Detailpläne der Gemeinden • • • • Egerkingen Balsthal Niedergösgen Oensingen Ausgeschiedene Standorte Erlaubte Standorte
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