Standorte Abstimmungs- und Wahlplakate Gemeinden (gemäss § 8

Standorte Abstimmungs- und Wahlplakate Gemeinden
(gemäss § 8 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate)
§ 8 Gemeinden
1
Die Gemeinde kann Standorte definieren, an welchen sie das Plakatieren erlaubt oder ausschliesst.
2
Ausgeschiedene Standorte oder Änderungen bereits ausgeschiedener Standorte werden der Staatskanzlei spätestens 3 Monate vor
der nächsten Abstimmung oder Wahl bekannt gegeben. Der Mitteilung ist der entsprechende Protokollauszug beizulegen.
3
Die Staatskanzlei führt eine Liste, welche laufend aktualisiert wird und von den Parteien, politischen Gruppierungen, Kandidierenden oder Interessierten bezogen werden kann.
4
Werden keine Standorte ausgeschieden, wird von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vorbehalt der §§ 4-6 ausgegangen.
Ausgeschiedene Standorte der Gemeinden
(Stand: 09.09.2015, wird jeweils 3 Monate vor dem nächsten Urnengang aktualisiert)
Ohne Eintrag kann von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter
Vorbehalt der §§ 4-6 ausgegangen werden.
Amtei Solothurn-Lebern
Bezirk Solothurn
Solothurn
Bezirk Lebern
Balm b. Günsberg
Bellach
Bettlach
Feldbrunnen
Flumenthal
Grenchen
Günsberg
Hubersdorf
Kammersrohr
Langendorf
Lommiswil
Oberdorf
Riedholz
Rüttenen
Selzach
Beschluss
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
Beschluss
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
Amtei Bucheggberg-Wasseramt
Bezirk Bucheggberg
Biezwil
Buchegg
Lüsslingen-Nennigkofen
Lüterkofen-Ichertswil
Lüterswil-Gächliwil
Messen
Schnottwil
Unterramsern
Bezirk Wasseramt
Aeschi
Biberist
Bolken
Deitingen
Derendingen
Drei Höfe
Etziken
Gerlafingen
Halten
Horriwil
Hüniken
Beschluss
GR-Beschluss Das Montieren von Wahl- und
vom 24.08.15 Werbeplakaten an Strassenbeleuchtungen ist verboten
Beschluss
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
2
Kriegstetten
Lohn-Ammannsegg
Luterbach
Obergerlafingen
Oekingen
Recherswil
GR-Beschluss
folgt
Nicht erlaubt in den Quartieren der Gemeinde
Plakatierung erlaubt entlang der
Hauptstrasse, der Gerlafingenstrasse
und der Willadingenstrasse
Beschluss
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
Baukom. v.
8.7.15
Weitere Standorte im Gemeindegebiet sind ausgeschlossen.
4 Standorte gemäss Detailplänen*:
St.Wolfgangstrasse, Baslerstrasse,
Solothurnerstrasse und Thalstrasse
Protokolle
Baukommission v.
22.1.13 +
3.7.15
Weitere Standorte im Gemeindegebiet sind ausgeschlossen.
Unmittelbare Umgebung bei Dorfeingangstafeln der Thalstrasse
Beschluss
Beschluss
Bauverwaltung v.
3.3.2013
Die
Grösse
der Plakate
hat sich maximal auf das
Format 1.50
x 1.50 m zu
beschränken.
Pro Standort
dürfen maximal 4-5
Plakate aufgestellt werden
Ausgeschiedene Standorte
Keine Wahlplakate an Beleuchtungskandelabern im
ganzen Gemeindegebiet inkl.
der Kantonsstrassen. Keine
Wahlplakate entlang der
Strassen im gesamten Siedlungsgebiet (aus Gründen der
Verkehrssicherheit).
Erlaubte Standorte
4 Standorte, siehe Detailplan*:
13.12.2010
Plakatieren an Strassenbeleuchtungen (Kandelabern)
und öffentlichen Geländern
(Brückengeländer) verboten.
Plakate auf Gemeindeboden (Bodenplakate)
GR vom
4.3.13
Sämtliche andere Standorte
auf Gemeindegebiet (ausser
den genannten 7, die erlaubt
sind).
7 Standorte, siehe Detailpläne*:
Solothurnerstr. GB 235 + 427;
Oltnerstr. GB947, Kestenholzstr. GB
649, Staadackerstr. S. Plan, von Roll
Str. GB 119/1491
Subingen
Zuchwil
Amtei Thal-Gäu
Bezirk Thal
Aedermannsdorf
Balsthal
Gänsbrunnen
Herbetswil
Holderbank
Laupersdorf
Matzendorf (1.7.15)
Mümliswil-Ramiswil
Welschenrohr
Bezirk Gäu
Egerkingen
Härkingen
Kestenholz (Mail v.
30.06.15)
Neuendorf
Niederbuchsiten
Oberbuchsiten
Oensingen
Wolfwil
- Solothurnerstrasse, Zufahrt von
Oberbuchsiten: im Bereich ca. 100
m vor der Begrüssungstafel
- Oltnerstrasse, Zufahrt von Hägendorf: östlich der Autobahnbrücke in
einem Bereich von ca. 100 m
- Gäustrasse, Zufahrt zum Kreisel
Gäupark: zwischen Autobahnbrücke und Kreisel Gäupark, Mindestabstand der Plakate zum Kreisel 50
m.
- Unterführungsstrasse, Zufahrt von
Neuendorf: im Bereich der Begrüssungstafel südlich der Eisenbahnbrücke
3
Amtei Olten-Gösgen
Bezirk Olten
Boningen
Däniken
Dulliken
Eppenberg-Wöschnau
Fulenbach
Gretzenbach
Gunzgen
Hägendorf
Kappel
Olten
Rickenbach
Schönenwerd
Starrkirch-Wil
Walterswil
Wangen
Bezirk Gösgen
Erlinsbach
Hauenstein-Ifenthal
Kienberg
Lostorf
Niedergösgen
Beschluss
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
Das Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten an
Kandelabern in der ganzen
Gemeinde ist untersagt.
Stadtrat vom
10.1.05
Weitere Standorte im Gemeindegebiet sind ausgeschlossen.
Beidseitig nutzbare Plakatwände an
folgenden Standorten: Oberer Graben, Altstadt, und Vorplatz Hotel Arte
sowie auf Reservation (städt. Liegenschaftsverwaltung) Ausstellvitrinen in
Personenunterführungen
Beschluss
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
GR vom
29.11.2010
Plakatieren an Kandelabern
verboten
Plakatierung am südlichen und östlichen Dorfeingang erlaubt
GR vom
30.6.15
Standorte siehe Detailplan*
Im Bereich des Schlosshofes
(GB Niedergösgen Nr. 481),
der alten Gemeindekanzlei
(GB Niedergösgen Nr. 835),
des Friedhofes (GB Niedergösgen Nr. 1276), der Mehrzweckhalle (GB Niedergösgen
Nr. 1834), der Sportplätze (GB
Niedergösgen Nr. 1836), der
Schule (GB Niedergösgen Nr.
860), des Werkhofes, des
Kindergartens und des Feuerwehrlokals (GB Niedergösgen Nr. 434) ist das Plakatieren von Abstimmungs- und
Wahlplakaten untersagt.
Obergösgen
Rohr
Stüsslingen
Trimbach
Winznau
Wisen
Amtei Dorneck-Thierstein
Bezirk Dorneck
Bättwil
Büren
Dornach
Beschluss
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte
4
Gempen
Hochwald
Hofstetten-Flüh
Metzerlen-Mariastein
Nuglar-St.Pantaleon
Rodersdorf
Seewen
Witterswil
Bezirk Thierstein
Bärschwil
Beinwil
Breitenbach
Büsserach
Erschwil
Fehren
Grindel
Himmelried
Kleinlützel
Meltingen
Nunningen
Zullwil
Beschluss
*Anhänge:
Detailpläne der Gemeinden
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Egerkingen
Balsthal
Niedergösgen
Oensingen
Ausgeschiedene Standorte
Erlaubte Standorte