Benützungsordnung für Zivilschutzanlagen Die Zivilschutzanlagen

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Benützungsordnung für Zivilschutzanlagen
Adressen:
OKP, Baslerstr. 103, 4123 Allschwil (1 Anlage) und
SANHIST, Baselmattweg 131a, 4123 Allschwil (2 Anlagen)
Diese Benützungsverordnung gilt für alle Benützer von Zivilschutzanlagen. Der Nutzer bestätigt den Erhalt und
die Kenntnisnahme der Verordnung mittels Bezahlung der Mietgebühren. Er ist dafür besorgt, dass diese
eingehalten wird. Nutzer, welche sich nicht an diese Verordnung halten, kann zukünftig die Benützung der
Anlagen verweigert werden.
Die Zivilschutzanlagen können benutzt werden für:

Übernachtungen
pro Anlage max. 50 Personen (total 150 Betten)
Bedingungen:

Die Übergabe und Rücknahme der Anlage erfolgt durch den Unterhaltsverantwortlichen. Die Termine sind
rechtzeitig mit Claude Hartmann (Tel. 079/335 54 26) abzustimmen.

Die Anlage und das Mobiliar (inkl. Geschirr) ist in sauberem Zustand abzugeben. Allfälliger zusätzlicher
Reinigungsaufwand geht zu Lasten des Benützers.
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Die Entsorgung von liegen gelassenem Abfall wird in Rechnung gestellt.
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Für defektes Material bzw. Teile der Anlage (wie Betten, Toiletten etc.), welche nachweislich von der
Benutzerschaft beschädigt werden, haftet die Gesuchstellerin vollumfänglich.
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Für Schäden (auch ausserhalb der Anlage), welche nachweislich durch die Jugendlichen verursacht
werden, haftet die Gesuchstellerin.

Anfragen betreffend die allfällige Parkierungsmöglichkeit eines Busses sind rechtzeitig zu stellen.
Infrastruktur:

Betten
pro Anlage 50 Stk, in mindestens 2 Räumen
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Tische (für 6 Personen)
20 Stk.
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Toiletten
je 1 Damen- und Herren-WC pro Anlage
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Duschen
je 1 Damen- und Herren-Dusche pro Anlage

Voll ausgerüstete Küche
OKP 1 Stk., SANHIST 1 Stk. (mit Geschirr, Besteck und Gläsern)
Sicherheitsvorschriften

Die Jugendlichen dürfen zu keiner Zeit unbeaufsichtigt in der Anlage gelassen werden. Ferner ist die
Anlage beim Verlassen stets geschlossen zu halten.
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In der ganzen Zivilschutzanlage herrscht striktes Rauchverbot.
Die Anweisungen der verantwortlichen Person (Gerätewart) sind gemäss dieser Verordnung zu befolgen und
die Vorschriften einzuhalten.