Finanzministerium | Postfach 7127 | 24171 Kiel An den Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. Willy-Brand-Ufer 10 24143 Kiel Mein Zeichen: VI 331 Andrea Dedekind [email protected] Telefon: 0431 988-0431-9888206 Telefax: 0431 988-0431-9886168206 03. September 2015 Änderungen des Verwendungszwecks bei SEPA-Lastschrifteinzug Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Einführung von SEPA stehen für Verwendungszweckangaben aufgrund europaweiter Vorgaben nur noch 140 Zeichen zur Verfügung (vor SEPA waren bis zu 13 Erweiterungsteile mit jeweils 27 Stellen möglich). Die ausführliche Darstellung einzuziehender Beträge getrennt nach Haupt- und Folgesteuern ist damit innerhalb eines Verwendungszweckfeldes häufig nicht mehr möglich. Bei Überschreitung der 140 Zeichen werden Lastschriften deshalb auf mehrere Einzeltransaktionen aufgeteilt. Dieses Vorgehen hat zu zahlreichen Beschwerden von Steuerbürgern, Steuerkanzleien und Lohnbüros geführt. Bemängelt wurde, dass die Verteilung auf mehrere Buchungen im Bankkontoauszug des belasteten Kontos unübersichtlich ist und dass durch die höhere Anzahl von Buchungen zusätzliche Bankgebühren anfallen. Aus den vorgenannten Gründen sollen ab 30.09.2015 Haupt- und Folgesteuern in einer Summe unter der Bezeichnung der Hauptsteuerart dargestellt werden. Die Darstellung wird weiterhin getrennt nach (Teil-) Zeiträumen erfolgen. Beispiel für die Zusammenfassung: Bisheriger Verwendungszweck (verteilt auf zwei Einzeltransaktionen) 1. STEUERNR. 111/xxx/xxxxx LOHNST DEZ.14 1220,16EUR UMS.ST NOV 14 41,51EUR UMS.ST DEZ.14 4,00EUR SOL.LST DEZ.14 67,10EUR 2. STEUERNR. 111/xxx/xxxxx LKST.EV DEZ.14 97,61EUR Zukünftiger Verwendungszweck (nur eine Einzeltransaktion) STEUERNR. 111/xxx/xxxxx LOHNST DEZ.14 1384,87EUR UMS.ST NOV.14 41,51EUR UMS.ST DEZ.14 4,00EUR Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel | Telefon 0431 988 - 0 | Telefax 0431 988 - 4172 | [email protected] | www.landesregierung.schleswig-holstein.de | Buslinie 41, 42, 51 | Über E-Mail-Postfächer kein Zugang für verschlüsselte Dokumente | Die Landesdachmarke ist gesetzlich geschützt. -2- -2- Im Regelfall wird eine Einzeltransaktion für den Einzug von Beträgen zur gleichen Fälligkeit für eine Steuernummer ausreichen. Soweit auch nach der Zusammenfassung Verwendungszweckangaben mit einer Länge von mehr als 140 Zeichen entstehen, kann es in Einzelfällen aber weiterhin zur Aufteilung des Lastschrifteinzugs auf mehrere Einzeltransaktionen kommen. Mit freundlichen Grüßen gez. Andrea Dedekind
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