Unterstützte Kommunikation Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5 - 1010 Wien [email protected] www.behindertenanwalt.gv.at UK-Workshop; Wien, am 5. März 2016 Behindertenanwalt Dr. Erwin Buchinger Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, die sich diskriminiert fühlen Wichtigstes Instrument: Interventionen und Schlichtungen Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen Jährlicher Tätigkeitsbericht Jährlich ca. 1400 KlientInnen bzw. Anfragen/Beschwerden Unterstützung durch Büro mit 6 MitarbeiterInnen Der Behindertenanwalt ist weisungsfrei und unabhängig Behindertenpolitische Grundlagen International National RL 2000/78/EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie Antidiskriminierungsgesetze (BGStG, BEinstG) UN-BRK UN-Behindertenrechtskonvention Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020 (NAP) Die UN-Behindertenrechtskonvention völkerrechtlicher Vertrag von Österreich 2008 ratifiziert d.h. anerkannt Beinhaltet 50 Artikel, von denen die ersten 30 Zielvorgaben und Vorgangsweisen über die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen machen. Ebenfalls ratifiziert: Zusatzprotokoll zur UNBehindertenrechtskonvention Möglichkeit zur Individualbeschwerde nach Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel. Die UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 21: Meinungsfreiheit und Informationszugang Betrifft Behörden, private Dienstleister, Angebote im Internet, Massenmedien etc. Gleichberechtigter Zugang zu Information und Kommunikation durch unterschiedliche, gleichgestellte Kommunikationsmittel (Gebärdensprache, Braille, technische Hilfsmittel, alternative Kommunikationsformen) Anti-Diskriminierungsgesetze des Bundes Umfassendes Diskriminierungsverbot: im Bereich der Bundesverwaltung, Beim Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. In der Arbeitswelt (Behinderteneinstellungsgesetz, BEinstG) soweit die Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. Barrierefreiheit Barrieren können eine verbotene Diskriminierung darstellen. Barrierefrei ist, was Grundsätzlich ohne fremde Hilfe, ohne besondere Erschwernis und In der allgemein üblichen Weise Zugänglich und nutzbar ist. (§ 6 Abs 5 BGStG) Barrierefreiheit Barrierefreiheit ist Grundvoraussetzung für gleichberechtigte Teilhabe, denn: Barrieren hindern Menschen an der Teilhabe in der Gesellschaft. Barrieren führen zu individuellen Belastungen und Exklusion. Mit der 2008 erfolgten Ratifikation der UNBehindertenrechtskonvention bekennt sich Österreich zum Abbau von Barrieren. Arten von Barrieren Bauliche Barrieren Kommunikative Barrieren Kognitive Barrieren Organisatorische Barrieren Stichtag 1.1.2016: Was hat sich geändert? Bauliche Barrieren seit 1.1.2016 Kommunikative Barrieren seit 1.1.2006 Kognitive Barrieren seit 1.1.2006 Organisatorische Barrieren seit 1.1.2006 Rechtsfolgen einer Diskriminierung gem. BGStG Das Schlichtungsverfahren (§ 14 BGStG) stellt einen verpflichtenden Einigungsversuch dar. Instrument zur außergerichtlichen Konfliktlösung bietet die Möglichkeit, einvernehmlich auch „kreative“ Lösungen zu finden. Wird von Betroffenen – Menschen mit Behinderungen – oder mit diesen assoziierten Personen beantragt Rechtsfolgen einer Diskriminierung gem. BGStG Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice Vereinbarung (z.B. Beseitigung der empfundenen Diskriminierung) Möglichkeit zur Klage bei Gericht (Schadenersatz) Unverhältnismäßige Belastungen Grundsätzliche Kriterien bei der Beurteilung einer Diskriminierung gem. § 6 Abs 3 BGStG: der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei, Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen, die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit, die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises Zumutbare Maßnahmen Sollte der Beseitigung einer Diskriminierung unverhältnismäßige Belastungen gegenüber stehen, so sind dennoch zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest eine größtmögliche Annäherung an die Gleichstellung ermöglichen. (§ 6 Abs 3 BGStG)
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