Aaron Banovics – Impuls Unterstützte Kommunikation

Unterstützte Kommunikation
Mag. Aaron Banovics
Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen
für Menschen mit Behinderung
Babenbergerstraße 5 - 1010 Wien
[email protected]
www.behindertenanwalt.gv.at
UK-Workshop; Wien, am 5. März 2016
Behindertenanwalt Dr. Erwin Buchinger
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Beratung und Unterstützung von Menschen mit
Behinderungen, die sich diskriminiert fühlen
Wichtigstes Instrument: Interventionen und
Schlichtungen
Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen
Jährlicher Tätigkeitsbericht
Jährlich ca. 1400 KlientInnen bzw.
Anfragen/Beschwerden
Unterstützung durch Büro mit 6 MitarbeiterInnen
Der Behindertenanwalt ist weisungsfrei und
unabhängig
Behindertenpolitische Grundlagen
International
National
RL 2000/78/EG
Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
Antidiskriminierungsgesetze
(BGStG, BEinstG)
UN-BRK
UN-Behindertenrechtskonvention
Nationaler
Aktionsplan
Behinderung
2012-2020
(NAP)
Die UN-Behindertenrechtskonvention
 völkerrechtlicher Vertrag
 von Österreich 2008 ratifiziert d.h. anerkannt
 Beinhaltet 50 Artikel, von denen die ersten 30 Zielvorgaben und
Vorgangsweisen über die Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen in allen Lebensbereichen machen.
 Ebenfalls ratifiziert: Zusatzprotokoll zur UNBehindertenrechtskonvention
 Möglichkeit zur Individualbeschwerde nach Ausschöpfung
innerstaatlicher Rechtsmittel.
Die UN-Behindertenrechtskonvention
Artikel 21: Meinungsfreiheit und Informationszugang
 Betrifft Behörden, private Dienstleister, Angebote im Internet,
Massenmedien etc.
 Gleichberechtigter Zugang zu Information und Kommunikation
durch unterschiedliche, gleichgestellte Kommunikationsmittel
(Gebärdensprache, Braille, technische Hilfsmittel, alternative
Kommunikationsformen)
Anti-Diskriminierungsgesetze des Bundes
Umfassendes Diskriminierungsverbot:
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im Bereich der Bundesverwaltung,
Beim Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
werden.
In der Arbeitswelt (Behinderteneinstellungsgesetz, BEinstG)
soweit die Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.
Barrierefreiheit
Barrieren können eine verbotene Diskriminierung darstellen.
Barrierefrei ist, was
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Grundsätzlich ohne fremde Hilfe,
ohne besondere Erschwernis und
In der allgemein üblichen Weise
Zugänglich und nutzbar ist. (§ 6 Abs 5 BGStG)
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist Grundvoraussetzung für gleichberechtigte
Teilhabe, denn:
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Barrieren hindern Menschen an der Teilhabe
in der Gesellschaft.
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Barrieren führen zu individuellen Belastungen und Exklusion.
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Mit der 2008 erfolgten Ratifikation der UNBehindertenrechtskonvention bekennt sich Österreich zum
Abbau von Barrieren.
Arten von Barrieren
 Bauliche Barrieren
 Kommunikative Barrieren
 Kognitive Barrieren
 Organisatorische Barrieren
Stichtag 1.1.2016: Was hat sich geändert?
 Bauliche Barrieren
seit 1.1.2016
 Kommunikative Barrieren
seit 1.1.2006
 Kognitive Barrieren
seit 1.1.2006
 Organisatorische Barrieren
seit 1.1.2006
Rechtsfolgen einer Diskriminierung gem. BGStG
Das Schlichtungsverfahren (§ 14 BGStG) stellt einen
verpflichtenden Einigungsversuch dar.
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Instrument zur außergerichtlichen Konfliktlösung
bietet die Möglichkeit, einvernehmlich auch „kreative“ Lösungen
zu finden.
Wird von Betroffenen – Menschen mit Behinderungen – oder mit
diesen assoziierten Personen beantragt
Rechtsfolgen einer Diskriminierung gem. BGStG
Schlichtungsverfahren
beim Sozialministeriumservice
Vereinbarung
(z.B. Beseitigung der empfundenen
Diskriminierung)
Möglichkeit zur
Klage bei Gericht
(Schadenersatz)
Unverhältnismäßige Belastungen
Grundsätzliche Kriterien bei der Beurteilung einer Diskriminierung
gem. § 6 Abs 3 BGStG:
 der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden
Bedingungen verbundene Aufwand,
 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung
bestreitenden Partei,
 Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden
Maßnahmen,
 die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der
behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,
 die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen
Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises
Zumutbare Maßnahmen
Sollte der Beseitigung einer Diskriminierung unverhältnismäßige
Belastungen gegenüber stehen, so sind dennoch zumutbare
Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest eine größtmögliche
Annäherung an die Gleichstellung ermöglichen. (§ 6 Abs 3 BGStG)