Beilage

Übersicht über die Kompetenzen zum Abschluss von Verträgen im Bundesschulbereich
Schulbehörden
Bundesschulen
AHS, BMHS,
PädagoBAKIP,
gische
Schülerheime Hochschulen
Bundesanstalten für
Leibeserziehung
BMBF
LSR/SSR
Zentrallehranstalten
Dienstverträge
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Freie Dienstverträge in Belangen der technischen Leistung der
Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung
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Freie Dienstverträge in Belangen der Versuchsanstalten
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Sonstige freie Dienstverträge
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Verträge betreffend Personalbereitstellungen
(Arbeitskräfteüberlassungen)
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Kaufverträge
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Mietverträge
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Pachtverträge
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Werkverträge
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Förderungsverträge
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Vertragstyp
Leasingverträge
( ■ ) im Falle einer dahingehenden Ermächtigung durch das BMBF (z.B. Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMUKK 2007)
( ● ) im Falle einer dahingehenden Ermächtigung durch die Schulbehörde erster Instanz
[ ● ] allenfalls nach Befassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen
Beilage zu BMBF-GZ 39.780/0001-B/Haushaltsang./2015
(Fortsetzung)
Schulbehörden
Bundesschulen
AHS, BMHS,
BAKIP,
Schülerheime
Pädagogische
Hochschulen
Bundesanstalten für
Leibeserziehung
BMBF
LSR/SSR
Zentrallehranstalten
Eingehen von Finanzschulden
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Übernahme von Haftungen (Bürgschaften nach den §§ 1346
und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantien)
Verträge in Angelegenheiten der Schulraumüberlassung
im Sinne des § 128a SchOG
Verträge in Angelegenheiten sonstiger Drittmittel
im Sinne des § 128b SchOG
Verträge in Angelegenheiten der Raumnutzung
im Sinne der §§ 75 und 76 Hochschulgesetz 2005
Verträge in Angelegenheiten sonstiger Drittmittel
im Sinne des § 77 Hochschulgesetz 2005
Verträge in Angelegenheiten der Schulraumüberlassung
iSd § 10a Abs. 1 bis 6 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Verträge in Angelegenheiten sonstiger Drittmittel
iSd § 10a Abs. 7 Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen
zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Versicherungsverträge, wenn der Abschluss einer Versicherung
gesetzlich angeordnet ist
Versicherungsverträge, wenn die Versicherungsprämie überwälzt
werden kann
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Vertragstyp
Übrige, hier nicht genannte Verträge
( ● ) im Falle einer dahingehenden Ermächtigung durch die Schulbehörde erster Instanz
[ ● ] allenfalls nach Befassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen
Beilage zu BMBF-GZ 39.780/0001-B/Haushaltsang./2015