Solaranlagen - Kanton Zürich

Kanton Zürich
AWEL
Abt Energie
Abt.
E
i
Solaranlagen
Vorschriften, Bewilligungsverfahren, Brandschutz
Beat Lehmann
1
Abt. Energie
Übersicht
 Rechtliche Rahmenbedingungen
 Meldeverfahren / Bewilligungsverfahren
 Brandschutz
2
Abt. Energie
Rechtliche Ausgangslage
 Inkraftsetzung des revidierten eidgenössischen
Raumplanungsgesetzes (RPG) und der
Raumplanungsverordnung
p
g
g ((RPV))
per 1. Mai 2014
 Idee Gesetzgeber:
W it h d B
Weitgehende
Befreiung
f i
d
der S
Solaranlagen
l
l
von der Bewilligungspflicht
 Umsetzung auf kantonaler Ebene
3
Abt. Energie
RPG Art. 18a Solaranlagen
Abs. 1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern
genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung.
Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu
melden.
ld
Abs. 2 Das kantonale Recht kann:
a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von
Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen
ohne Baubewilligung
g g erstellt werden können;;
b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine
Baubewilligungspflicht vorsehen.
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Abt. Energie
RPG Art. 18a Solaranlagen
Abs. 3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von
kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer
Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht
wesentlich
tli h b
beeinträchtigen.
i t ä hti
Abs. 4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der
Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den
ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.
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Abt. Energie
RPV Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen
Abs. 1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend
angepasst wenn sie:
a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm
überragen;
b. von vorne und von oben gesehen nicht über die
Dachfläche hinausragen;
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt
werden; und
d als kompakte Fläche zusammenhängen.
d.
zusammenhängen
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Abt. Energie
RPV Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen
Abs. 2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts
sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter
Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der
S
Sonnenenergie
i nicht
i ht stärker
tä k einschränken
i
h ä k als
l Ab
Absatz
t 1
1.
Abs. 3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der
g g
oder einer anderen vom kantonalen
Baubewilligungsbehörde
Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das
kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und
Unterlagen,
g
die der Meldung
g beizulegen
g sind, fest.
Anpassung
g des kantonalen Rechts notwendig!
g
7
Abt. Energie
RPV Art. 32b
Solaranlagen
g
auf Kulturdenkmälern
Art. 32b definiert, welche Kulturdenkmäler als von kantonaler oder
nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG) gelten:
Lit. a-e: Kulturgüter und Baudenkmäler gemäss nationaler
Festlegung und Inventare
Lit. f:
Gemäss kantonalem Richtplan bezeichnete
Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung
(durch den Bund zu genehmigende Liste!)
Festlegung durch Regierungsrat notwendig!
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Abt. Energie
Kt ZH: Änderung BVV
Seit Inkraftsetzung von RPG und RPV (2014) vorläufige Anwendung
der bundesrechtlichen Vorgaben (Kreisschreiben an Gemeinden)
Seither:
 Vorbereitung Änderung Bauverfahrensverordnung (BVV)
betreffend Einführung der Meldepflicht
 Provisorische Festlegung der Liste von Kulturdenkmälern
kantonaler Bedeutung
2 Regierungsratsbeschlüsse vom 29. April 2015
Inkraftsetzung voraussichtlich 1. August 2015
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Abt. Energie
BVV: Neuer Abschnitt II. Meldepflicht
§ 2a Der Meldepflicht unterliegen:
a. Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in
Bau- und Landwirtschaftszonen
b. Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in
Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn nicht
genügend angepasst
Aber: Solche Anlagen sind bewilligungspflichtig
 in Kernzonen
 im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung
 Ortsbildschutz / überkomm. Denkmalschutzinventar
 im Gewässerraum / Uferstreifen
10
1
2
gem Art
gem.
Art. 32a RPV
Typen:
Abt. Energie
an Fassaden
auf Flachdächern
3
freistehend
aufgeständert
Innerhalb Bauzonen
Ausserhalb Bauzonen
KZ, QEZ, ZZ, WZ, IZ/GZ, ÖBA
LZ, EZ, FZ
1-3
1
- 2+3 1-3
1
2+ 3
1 +2
3
1
2+3
Ja - überkommunales Ortsbildinventar / Einzelschutzobjekt
- Schutzverordnung
- Gewässerraum / Uferstreifen
Meldeverfahren
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Bewilligungsverfahren
Abt. Energie
Unterlagen Meldeverfahren
Meldung erfolgt mittels Meldeformular «Solaranlagen»:
Massgebende Unterlagen:
 Meldeformular: www.are.zh.ch
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Abt. Energie
Zu beachten Meldeverfahren
 Einreichung Meldeformular beim Bauamt
 Frist: 30 Tage vor Installationsbeginn
prüft aufgrund
g
der Unterlagen
g die Zulässigkeit
g
des
Bauamt p
Meldeverfahrens und Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben
 Verzicht auf Baubewilligungsverfahren entbindet nicht von der
Pflicht der Einhaltung des materiellen Baurechts!
-> Brandschutzvorschriften
-> Elektrische Installationen
-> allgemeine Regeln der Baukunde
W f ll Bewilligung:
Wegfall
B illi
k i A
keine
Auflagen
fl
/ kein
k i S
Service
i mehr
h !
Verantwortung Bauherrschaft / Planer !
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Abt. Energie
Festlegung von Kulturdenkmälern
kantonaler Bedeutung im Richtplan
Schutzobjekte nach § 203 PBG:
Erhaltenswürdige Gebäude als Zeuge einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
Basierend darauf Festlegung von Kulturdenkmälern kantonaler
Bedeutung (Beschuss RR):
Objekte
Obj
kt gemäss
ä IInventar
t d
der kkunstt und
d kkulturhistorischen
lt hi t i h
Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von
überkommunaler Bedeutung.
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Abt. Energie
Inventare Schutzobjekte
Dachlandschaft
GIS-Browser:
Karte:
„Überkommunal“
Kernzone
Städt. Inventar
Kantonales Inventar
www.maps.zh.ch
Archäologische Zonen und Denkmalschutz
-> regionale / kantonale Schutzobjekte
-> faktisch auch viele kommunale Objekte
Bewilligungspflicht,
Bewilligungspflicht
Abwägung zwischen Schutzinteresse und Energienutzung
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Abt. Energie
Wegleitung Solaranlagen (ARE)
 Zusammenfassung rechtliche
Rahmenbedingungen
g g
 Bewilligungs- und
Meldeverfahren
 Gestaltungsrichtlinien und
Hinweise
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Abt. Energie
Brandschutz: Ausgangslage
 Wegfall Bewilligungspflicht:
Keine feuerpolizeiliche Nebenbewilligung mehr,
trotzdem Einhaltung Brandschutzvorschriften!
 Neue Brandschutzvorschriften VKF seit 1. Januar 2015
 Neue NIN 2015 v.a. für PV-Anlagen wichtig
(Ni d
(Niederspannungs-Installations-Norm)
I t ll ti
N
)
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Abt. Energie
Ziele Brandschutz
 Sichere Anlagen
 Minimierung Gefährdungspotential im Brandfall
BSV VKF 2015
NIN 2015 Kapitel 7.12
Nur noch wenige direkte Angaben
zu Solaranlagen
- Ausgestaltung von Brandmauern
- Verwendung von Baustoffen
-
Blitz und Überspannungsschutz
BlitzZugänglichkeit Wechselrichter
Kennzeichnung Anlagen
erforderliche technische Unterlagen
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Abt. Energie
PV Anlagen - Problematik
 Bei Sonneneinstrahlung erzeugt PV-Anlage Gleichstrom (DC)
 DC-Leitungen können auch unter Spannung stehen, wenn
Hausanschluss vom Elektrizitätsnetz getrennt wurde
Gefährdungen im Brandfall
 Stromschlag bei Berührung mit stromführenden Leitungen
 Erschwerter
E h
t Z
Zugang für
fü Rettung
R tt
/ Brandbekämpfung
B db kä f
Bei Sonneneinstrahlung
unter
t Spannung
S
Deshalb:
- Anforderungen an
fachgerechte
Installationen
- Dokumentation
19
Abt. Energie
Fachgerechte Installationen
VKF Brandschutzmerkblatt
„Solaranlagen“
Swissolar Stand-der-Technik Papier
„Solaranlagen“
 umfasst Photovoltaik- und
Solarwärmeanlagen
 zeigt auf, wie diese Schutzziele
erreicht werden können
 richtet sich an Planer, Ersteller,
Betreiber und Eigentümer von
Solaranlagen
 behandelt die relevanten
Gefahrenbereiche
 soll allen Beteiligten helfen sichere
Anlagen zu bauen und zu betreiben
 definiert Schutzziele, was erreicht
werden soll
20
Abt. Energie
Sicht Feuerwehr /
Dokumentation PV
PV-Anlage
Anlage
PV-Anlagen sind zusätzliches Gefahrenpotential, aber:
 Feuerwehrleute sind heute geschult
g
 wissen was zu beachten und zu tun ist
 benötigen dazu Informationen zu PV-Anlagen
Bauherr informiert über die Installation
einer Solaranlage
 mit GVZ Formular Dokumentation „Photovoltaikanlage“
„
g
 als Beilage zum Meldeformular Solaranlagen
Warnschilder am Gebäude anbringen
 Hausanschlusskasten
 Hauptverteilkasten
 Wechselrichter
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Abt. Energie
Fazit
 Eidgenössische Vorgabe zur weitgehenden Befreiung von
Solaranlagen von der Bewilligungspflicht
 Kantone definieren Meldeverfahren
Umsetzung im Kanton ZH per 1. August 2015
 Meldeverfahren erfasst viele aber nicht alle Anlagen
B illi
Bewilligungsverfahren
f h
weiterhin
it hi gemäss
ä Üb
Übersichtsschema
i ht h
 Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der
g des materiellen Rechts
Einhaltung
liegt neu in der Verantwortung und im
Sicherheitsinteresse des Bauherrn / (Planer)
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Abt. Energie
Referenzen / Merkblätter / Links
Meldeverfahren / Bewilligungen / Rechtliche Grundlagen
 ARE Meldeformular / Wegleitung Solaranlagen www.are.zh.ch
 BVV § 2 a-d www.zhlex.zh.ch
 RPG Art. 18a / RPV Art. 32 www.admin.ch
 Inventare Schutzobjekte www.maps.zh.ch
Brandschutz
 Brandschutzvorschriften VKF www.praever.ch
B d h t lä t
Brandschutzerläuterung
100
100-15
15 „Brandmauern“
B d
“K
Kapitel
it l 5
5.3
3
Brandschutzrichtlinie 13-15 „Verwendung von Baustoffen“
Brandschutzmerkblatt „Solaranlagen“
 Niederspannungs-Installations-Norm
Niederspannungs Installations Norm NIN 2015 www.electroswiss.ch
www electroswiss ch
 GVZ Formular „Dokumentation Photovoltaikanlage“ www.gvz.ch
 Swissolar Stand der Technik Papier „Solaranlagen“ www.swissolar.ch
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Kanton Zürich
AWEL
Abt Energie
Abt.
E
i
Besten Dank
Für weitere Informationen:
AWEL, Abt. Energie, 8090 Zürich
043 259 42 66
[email protected]
www.energie.zh.ch
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Abt. Energie
Glossar
RPG
RPV
BVV
Eidg. Raumplanungsgesetz (700)
Eidg. Raumplanungsverordnung (700.1)
Bauverfahrensverordnung Kt. ZH (700.6)
innerhalb Bauzone
KZ
QEZ
ZZ
WZ
IG/GZ
G/G
ÖBA
Kernzone
Quartiererhaltungszone
g
Zentrumszone
Wohnzone
Industrie-/Gewerbezone
dust e /Ge e be o e
öffentliche Bauten
ausserhalb Bauzone
LZ
Landwirtschaftzone
EZ
Erholungszone
FZ
Freihaltezone
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Abt. Energie
Zusammenfassung: RPG/RPV (CH)
 RPG Art. 18a Solaranlagen
Meldepflicht
Abs. 1
Abs. 2 (kantonales Recht)
BZ/LZ
BZ
 genügend
angepasst
 nicht genügend
angepasst
Baubewilligung
BVV (ZH)
-IG/GZ
Abs. 3
Schutzzonen
Kultur/Naturdenkmäler
-Kernzonen
-Geltungsbereich
andere Schutzzone
-Ortsbildschutz
O bild h
-Gewässerraum/
Uferstreifen
-Beschluss RR
 RPV Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen
-Abs. 1: definiert „genügend angepasst“
-Abs. 2: definiert das Meldeverfahren
(kant Recht legt Frist sowie einzureichende Unterlagen fest)
(kant.
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