Kanton Zürich AWEL Abt Energie Abt. E i Solaranlagen Vorschriften, Bewilligungsverfahren, Brandschutz Beat Lehmann 1 Abt. Energie Übersicht Rechtliche Rahmenbedingungen Meldeverfahren / Bewilligungsverfahren Brandschutz 2 Abt. Energie Rechtliche Ausgangslage Inkraftsetzung des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und der Raumplanungsverordnung p g g ((RPV)) per 1. Mai 2014 Idee Gesetzgeber: W it h d B Weitgehende Befreiung f i d der S Solaranlagen l l von der Bewilligungspflicht Umsetzung auf kantonaler Ebene 3 Abt. Energie RPG Art. 18a Solaranlagen Abs. 1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. ld Abs. 2 Das kantonale Recht kann: a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung g g erstellt werden können;; b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen. 4 Abt. Energie RPG Art. 18a Solaranlagen Abs. 3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich tli h b beeinträchtigen. i t ä hti Abs. 4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. 5 Abt. Energie RPV Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen Abs. 1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d als kompakte Fläche zusammenhängen. d. zusammenhängen 6 Abt. Energie RPV Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen Abs. 2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der S Sonnenenergie i nicht i ht stärker tä k einschränken i h ä k als l Ab Absatz t 1 1. Abs. 3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der g g oder einer anderen vom kantonalen Baubewilligungsbehörde Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, g die der Meldung g beizulegen g sind, fest. Anpassung g des kantonalen Rechts notwendig! g 7 Abt. Energie RPV Art. 32b Solaranlagen g auf Kulturdenkmälern Art. 32b definiert, welche Kulturdenkmäler als von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG) gelten: Lit. a-e: Kulturgüter und Baudenkmäler gemäss nationaler Festlegung und Inventare Lit. f: Gemäss kantonalem Richtplan bezeichnete Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung (durch den Bund zu genehmigende Liste!) Festlegung durch Regierungsrat notwendig! 8 Abt. Energie Kt ZH: Änderung BVV Seit Inkraftsetzung von RPG und RPV (2014) vorläufige Anwendung der bundesrechtlichen Vorgaben (Kreisschreiben an Gemeinden) Seither: Vorbereitung Änderung Bauverfahrensverordnung (BVV) betreffend Einführung der Meldepflicht Provisorische Festlegung der Liste von Kulturdenkmälern kantonaler Bedeutung 2 Regierungsratsbeschlüsse vom 29. April 2015 Inkraftsetzung voraussichtlich 1. August 2015 9 Abt. Energie BVV: Neuer Abschnitt II. Meldepflicht § 2a Der Meldepflicht unterliegen: a. Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen b. Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn nicht genügend angepasst Aber: Solche Anlagen sind bewilligungspflichtig in Kernzonen im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung Ortsbildschutz / überkomm. Denkmalschutzinventar im Gewässerraum / Uferstreifen 10 1 2 gem Art gem. Art. 32a RPV Typen: Abt. Energie an Fassaden auf Flachdächern 3 freistehend aufgeständert Innerhalb Bauzonen Ausserhalb Bauzonen KZ, QEZ, ZZ, WZ, IZ/GZ, ÖBA LZ, EZ, FZ 1-3 1 - 2+3 1-3 1 2+ 3 1 +2 3 1 2+3 Ja - überkommunales Ortsbildinventar / Einzelschutzobjekt - Schutzverordnung - Gewässerraum / Uferstreifen Meldeverfahren 11 Bewilligungsverfahren Abt. Energie Unterlagen Meldeverfahren Meldung erfolgt mittels Meldeformular «Solaranlagen»: Massgebende Unterlagen: Meldeformular: www.are.zh.ch 12 Abt. Energie Zu beachten Meldeverfahren Einreichung Meldeformular beim Bauamt Frist: 30 Tage vor Installationsbeginn prüft aufgrund g der Unterlagen g die Zulässigkeit g des Bauamt p Meldeverfahrens und Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben Verzicht auf Baubewilligungsverfahren entbindet nicht von der Pflicht der Einhaltung des materiellen Baurechts! -> Brandschutzvorschriften -> Elektrische Installationen -> allgemeine Regeln der Baukunde W f ll Bewilligung: Wegfall B illi k i A keine Auflagen fl / kein k i S Service i mehr h ! Verantwortung Bauherrschaft / Planer ! 13 Abt. Energie Festlegung von Kulturdenkmälern kantonaler Bedeutung im Richtplan Schutzobjekte nach § 203 PBG: Erhaltenswürdige Gebäude als Zeuge einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche Basierend darauf Festlegung von Kulturdenkmälern kantonaler Bedeutung (Beschuss RR): Objekte Obj kt gemäss ä IInventar t d der kkunstt und d kkulturhistorischen lt hi t i h Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung. 14 Abt. Energie Inventare Schutzobjekte Dachlandschaft GIS-Browser: Karte: „Überkommunal“ Kernzone Städt. Inventar Kantonales Inventar www.maps.zh.ch Archäologische Zonen und Denkmalschutz -> regionale / kantonale Schutzobjekte -> faktisch auch viele kommunale Objekte Bewilligungspflicht, Bewilligungspflicht Abwägung zwischen Schutzinteresse und Energienutzung 15 Abt. Energie Wegleitung Solaranlagen (ARE) Zusammenfassung rechtliche Rahmenbedingungen g g Bewilligungs- und Meldeverfahren Gestaltungsrichtlinien und Hinweise 16 Abt. Energie Brandschutz: Ausgangslage Wegfall Bewilligungspflicht: Keine feuerpolizeiliche Nebenbewilligung mehr, trotzdem Einhaltung Brandschutzvorschriften! Neue Brandschutzvorschriften VKF seit 1. Januar 2015 Neue NIN 2015 v.a. für PV-Anlagen wichtig (Ni d (Niederspannungs-Installations-Norm) I t ll ti N ) 17 Abt. Energie Ziele Brandschutz Sichere Anlagen Minimierung Gefährdungspotential im Brandfall BSV VKF 2015 NIN 2015 Kapitel 7.12 Nur noch wenige direkte Angaben zu Solaranlagen - Ausgestaltung von Brandmauern - Verwendung von Baustoffen - Blitz und Überspannungsschutz BlitzZugänglichkeit Wechselrichter Kennzeichnung Anlagen erforderliche technische Unterlagen 18 Abt. Energie PV Anlagen - Problematik Bei Sonneneinstrahlung erzeugt PV-Anlage Gleichstrom (DC) DC-Leitungen können auch unter Spannung stehen, wenn Hausanschluss vom Elektrizitätsnetz getrennt wurde Gefährdungen im Brandfall Stromschlag bei Berührung mit stromführenden Leitungen Erschwerter E h t Z Zugang für fü Rettung R tt / Brandbekämpfung B db kä f Bei Sonneneinstrahlung unter t Spannung S Deshalb: - Anforderungen an fachgerechte Installationen - Dokumentation 19 Abt. Energie Fachgerechte Installationen VKF Brandschutzmerkblatt „Solaranlagen“ Swissolar Stand-der-Technik Papier „Solaranlagen“ umfasst Photovoltaik- und Solarwärmeanlagen zeigt auf, wie diese Schutzziele erreicht werden können richtet sich an Planer, Ersteller, Betreiber und Eigentümer von Solaranlagen behandelt die relevanten Gefahrenbereiche soll allen Beteiligten helfen sichere Anlagen zu bauen und zu betreiben definiert Schutzziele, was erreicht werden soll 20 Abt. Energie Sicht Feuerwehr / Dokumentation PV PV-Anlage Anlage PV-Anlagen sind zusätzliches Gefahrenpotential, aber: Feuerwehrleute sind heute geschult g wissen was zu beachten und zu tun ist benötigen dazu Informationen zu PV-Anlagen Bauherr informiert über die Installation einer Solaranlage mit GVZ Formular Dokumentation „Photovoltaikanlage“ „ g als Beilage zum Meldeformular Solaranlagen Warnschilder am Gebäude anbringen Hausanschlusskasten Hauptverteilkasten Wechselrichter 21 Abt. Energie Fazit Eidgenössische Vorgabe zur weitgehenden Befreiung von Solaranlagen von der Bewilligungspflicht Kantone definieren Meldeverfahren Umsetzung im Kanton ZH per 1. August 2015 Meldeverfahren erfasst viele aber nicht alle Anlagen B illi Bewilligungsverfahren f h weiterhin it hi gemäss ä Üb Übersichtsschema i ht h Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der g des materiellen Rechts Einhaltung liegt neu in der Verantwortung und im Sicherheitsinteresse des Bauherrn / (Planer) 22 Abt. Energie Referenzen / Merkblätter / Links Meldeverfahren / Bewilligungen / Rechtliche Grundlagen ARE Meldeformular / Wegleitung Solaranlagen www.are.zh.ch BVV § 2 a-d www.zhlex.zh.ch RPG Art. 18a / RPV Art. 32 www.admin.ch Inventare Schutzobjekte www.maps.zh.ch Brandschutz Brandschutzvorschriften VKF www.praever.ch B d h t lä t Brandschutzerläuterung 100 100-15 15 „Brandmauern“ B d “K Kapitel it l 5 5.3 3 Brandschutzrichtlinie 13-15 „Verwendung von Baustoffen“ Brandschutzmerkblatt „Solaranlagen“ Niederspannungs-Installations-Norm Niederspannungs Installations Norm NIN 2015 www.electroswiss.ch www electroswiss ch GVZ Formular „Dokumentation Photovoltaikanlage“ www.gvz.ch Swissolar Stand der Technik Papier „Solaranlagen“ www.swissolar.ch 23 Kanton Zürich AWEL Abt Energie Abt. E i Besten Dank Für weitere Informationen: AWEL, Abt. Energie, 8090 Zürich 043 259 42 66 [email protected] www.energie.zh.ch 24 Abt. Energie Glossar RPG RPV BVV Eidg. Raumplanungsgesetz (700) Eidg. Raumplanungsverordnung (700.1) Bauverfahrensverordnung Kt. ZH (700.6) innerhalb Bauzone KZ QEZ ZZ WZ IG/GZ G/G ÖBA Kernzone Quartiererhaltungszone g Zentrumszone Wohnzone Industrie-/Gewerbezone dust e /Ge e be o e öffentliche Bauten ausserhalb Bauzone LZ Landwirtschaftzone EZ Erholungszone FZ Freihaltezone 25 Abt. Energie Zusammenfassung: RPG/RPV (CH) RPG Art. 18a Solaranlagen Meldepflicht Abs. 1 Abs. 2 (kantonales Recht) BZ/LZ BZ genügend angepasst nicht genügend angepasst Baubewilligung BVV (ZH) -IG/GZ Abs. 3 Schutzzonen Kultur/Naturdenkmäler -Kernzonen -Geltungsbereich andere Schutzzone -Ortsbildschutz O bild h -Gewässerraum/ Uferstreifen -Beschluss RR RPV Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen -Abs. 1: definiert „genügend angepasst“ -Abs. 2: definiert das Meldeverfahren (kant Recht legt Frist sowie einzureichende Unterlagen fest) (kant. 26
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