Newsletter I. November 2015

Newsletter I. November 2015
Liebe AUBler, liebe Abonnenten,
erfreulicherweise ist die Zahl der Regelungen im Bundesurlaubsgesetz sehr überschaubar.
Trotzdem bereiten Sie Juristen oft Kopfzerbrechen. Hilfestellung gibt es vom Bundesarbeitsgericht. Es klärte in einem kürzlich entschiedenen Fall die Frage, wie sich eine kurzfristige
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auf die Urlaubsdauer auswirkt. Laut BAG ist in der
Regel jedes Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich gesehen eigenständig zu behandeln.
Auch wenn die eigene Arbeit ab und an eintönig erscheint: mit dem Taxifahrer, der während
seiner Schicht angeschossen wurde, möchte man dann doch nicht tauschen. Wenigstens erkannte das Landessozialgericht in zweiter Instanz die Sache als Arbeitsunfall an.
„Deutschland braucht Hilfe“ – gemeint ist an dieser Stelle die psychische Stabilität der Arbeitnehmer in Deutschland. Laut DAK Psychoreport leiden immer mehr Menschen an Depressionen, was zu einer erheblichen Zahl an krankheitsbedingten Fehltagen (6,3 Millionen im
letzten Jahr) führt. Dass Männer mittlerweile den Vorsprung der weiblichen Kollegen rasant
aufholen, ist kein wirklicher Trost.
>>>
Jahresendspurt zum
Seminarprogramm 2015
<<<
Jetzt planen und buchen
---Die neuen
>>>> Themenkataloge 2016 <<<<
stehen zum Stöbern und Buchen bereit
planen Sie rechtzeitig!
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Die Rechtsprechung im Überblick:
BAG: Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
BAG: Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners
BFH: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung
zum Steuerberater
LAG: Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang
LAG: Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 TV-L – höherwertige Vorbeschäftigung –
Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union
LSG: Schüsse auf Taxifahrer sind Arbeitsunfall
LSG: Vorläufige Übernahme der Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen durch Krankenkasse
zur Behandlung schwerster chronischer Schmerzen
LSG: Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen
Meldungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2016
„Deutschland braucht Hilfe“ - DAK veröffentlicht Psychoreport 2015
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf
Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein
neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter)
Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechnet
sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2009 beschäftigt. Arbeitsvertraglich
schuldete die Beklagte jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tage-Woche. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien mit
Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis
endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12. Oktober 2012. Die Beklagte gewährte dem Kläger 2012 drei Tage Urlaub.
Die Parteien haben noch darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, über 17 hinaus
weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum. Der Kläger habe deshalb für
beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für
eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn
das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
endet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 9 AZR 224/14 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2014 - 1 Sa 1273/13 –
Quelle: BAG, PM Nr. 47/15
Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V - Ihre Themen
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Für folgende Seminare sind noch Plätze verfügbar
AR I
AR II
GV III
AR I
BRS I
AR II
BRS II
GV I
BRS K
WA
AR III
AR I
AR IV
BRS II
JAV
BRS I
AR V
23.11. - 27.11.15
30.11. - 04.12.15
07.12. - 10.12.15
25.01. - 29.01.16
01.02. - 05.02.16
08.02. - 12.02.16
08.02. - 12.02.16
22.02. - 25.02.16
29.02. - 04.03.16
07.03. - 10.03.16
07.03. - 11.03.16
14.03. - 18.03.16
21.03. - 24.03.16
11.04. - 15.04.16
11.04. - 14.04.16
18.04. - 22.04.16
25.04. - 28.04.16
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Do
4 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
4 Tage
4 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
3 Tage
Lüneburg
Berlin
Lüneburg
Hamburg
Hamburg
Nürnberg
Berlin
Dresden
Dortmund
Hamburg
Dresden
Berlin
Nürnberg
Lahnstein
Nürnberg
Berlin
Erfurt
Besuch Gericht
Besuch Gericht
BETRIEBSRÄTEKONFERENZ
durch
Zusammenarbeit
AKTUELL! AKTUELL!
Seminarprogramme
2016
zum Download
2016
Wissensvorsprung
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto
des Sohns des Schuldners
Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 131 InsO kann eine Rechtshandlung,
die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sog. „kritischen
Zeit“ erfolgt ist, ua. dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt
eine sog. inkongruente Deckung vor. Darum sind Zahlungen, die Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und nicht über das Konto ihres Arbeitgebers erhalten, im Allgemeinen inkongruent. Ob Inkongruenz vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach dem im Arbeitsleben
üblichen Zahlungsweg, vielmehr ist insoweit auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen.
Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des Sohnes des späteren Schuldners erfolgt, kann
deshalb ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar sein, wenn es sich
bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während
des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.
Der Beklagte war bei dem Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des
Schuldners wurde auf Antrag vom 18. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von
seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein
Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte
dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des Beklagten wurden seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich dabei
um ein Konto des Sohnes handelte. Am 4. Dezember 2008 sowie am 12. Januar und
5. Februar 2009 erhielt der Beklagte in der üblichen Weise über das Konto des Sohns des
Schuldners insgesamt 1.897,00 Euro als Entgelt für November 2008 bis Januar 2009. Der Kläger hat diese Zahlungen u.a. nach § 131 InsO angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten eine inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien.
Die Vorinstanzen haben angenommen, die Zahlungen seien kongruent gewesen, und haben
die Klage deshalb abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Entgeltzahlungen erfolgten durch den Schuldner
selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise. Der Sohn war an diesen
Zahlungen - über die Einrichtung des Kontos hinaus - nicht beteiligt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. April 2014 - 8 Sa 39/14 Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Quelle: BAG, PM Nr. 48/15
Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V - Ihre Themen
Inhalt
BETRIEBSRÄTEKONFERENZ
durch
Zusammenarbeit
2016
Wissensvorsprung
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags
und der Bestellung zum Steuerberater
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld können als Werbungskosten abziehbar sein.
Zum Sachverhalt
Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben
Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und
Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung
entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich
zugeordneten Gäste entfielen.
Entscheidung des BFH
Der VI. Senat des BFH entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle
einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst
ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus
dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
BFH, Urt. v. 8.7.2015 – VI R 46/14
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 73 v. 21.10.2015
Seminarempfehlung:
u.a. - Ihre Themen
Inhalt
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang
Die Klägerin war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem Gastronomie- und Cateringunternehmen als Sachbearbeiterin Administration beschäftigt und zwar in der Gastronomie
eines Konzerthauses. Mit Schreiben 12.09.2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber,
dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.09.2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und
wies darin auf das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats
hin. Die Klägerin widersprach zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei dem neuen Betreiber fort. Dieser schloss die Gastronomie im Konzerthaus am 31.03.2015 und kündigte das
Arbeitsverhältnis der Klägerin am 06.03.2015 zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom
24.04.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Betriebsübergang auf den
neuen Betreiber. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2015
zum nächstzulässigen Termin. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch darüber,
ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 01.09.2014 fortbestand und
erst zum 31.08.2015 beendet worden ist.
Mit diesem Begehren hatte die Klägerin Erfolg. Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist ebenso wie das Arbeitsgericht Essen davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten erst durch deren Kündigung zum 31.08.2015 beendet worden ist. Der nachträgliche Widerspruch gegen den Betriebsübergang war trotz Ablauf der dafür vorgesehenen Monatsfrist wirksam und führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
mit der Beklagten über den 01.09.2014 hinaus. Die Widerspruchsfrist hatte nicht zu laufen
begonnen, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig war. Obwohl der
Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eintrat, bis zum 31.12.2014 befristet war, hieß es im
Widerspruchsschreiben vom 12.09.2014, dass bis auf weiteres eine unveränderte Fortführung
des Betriebs in dem Konzerthaus vorgesehen war. Dadurch wurde der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt, die so noch nicht gesichert war. Allenfalls bestand am 12.09.2014 ein dreimonatiger Verlängerungsvertrag des Pachtvertrags oder aber so die Klägerin im Termin - selbst dieser war noch nicht geschlossen. Von all dem war in dem
Informationsschreiben nicht die Rede. Trotz des Zeitablaufs hatte die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt und dessen Ausübung war nicht treuwidrig. Auf die Kündigung
des neuen Betreibers zum 31.05.2015 konnte die Beklagte sich nicht berufen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beklagte zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2015 – 1 Sa 733/15, Arbeitsgericht Essen,
Urteil vom 24.06.2015 – 6 Ca 1223/15; Es sind weitere Berufungsverfahren mit ähnlichem
Sachverhalt anhängig.
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, PM vom 14.10.2015
Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BÜ - Ihre Themen
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 TV-L – höherwertige
Vorbeschäftigung – Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen
Union
Eine einschlägige Berufserfahrung kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch dann zu einer Einstufung in eine höhere Entgeltstufe führen, wenn die zuvor ausgeübte Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen
ist. Wurde die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber im Inland erworben, kann eine
Zuordnung höchstens in die Entgeltstufe 2 bzw. 3 erfolgen, ohne dass dies zu einem Verstoß
gegen das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union führt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L der Entgeltstufe 1
zugeordnet; die jeweils nächste Entgeltstufe wird nach Ablauf der jeweiligen Stufenlaufzeit
erreicht. Liegt eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vor, erfolgt die Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung; wurde diese Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L höchstens eine Zuordnung zur Stufe 2
bzw. 3. Nach der Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2 TV-L ist „einschlägige Berufserfahrung eine
berufliche Erfahrung in der übertragenen oder auf die Aufgabe bezogen entsprechende Tätigkeit“.
Die Klägerin wurde von dem beklagten Land als Erzieherin eingestellt und in einer Grundschule beschäftigt; ihre zuvor bei anderen Arbeitgebern verrichtete Erziehertätigkeit gehörte
einer höheren Tarifgruppe an. Das beklagte Land ordnete die Klägerin der Entgeltstufe 1 zu,
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Inhalt
Newsletter I. November 2015
weil eine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne nicht vorliege. Mit ihrer Klage hat die
Klägerin eine höhere Einstufung geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen eine Ersteinstufung in die Stufe 2 für zutreffend gehalten. Die Klägerin habe durch ihre höherwertige Vorbeschäftigung eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben, weil es sich ebenfalls um eine Erziehertätigkeit – wenn auch mit besonderer fachlicher
Schwierigkeit – gehandelt habe. Eine höhere Einstufung sei demgegenüber tariflich nicht
möglich, wobei das Recht auf Freizügigkeit (Art. 45 AEUV) hiervon nicht berührt sei. Die Klägerin sei stets im Inland tätig gewesen; ob sie bei einer Vorbeschäftigung im EU-Ausland
hätte geltend machen können, das Recht auf Freizügigkeit werde bei einer nicht vollständigen Berücksichtigung bei der Einstufung verletzt, könne deshalb dahinstehen. Im Übrigen
wäre eine mittelbare Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern bei der Einstufung nach §
16 Abs. 2 Satz 3 TV-L durch die unionsrechtlich legitimen Ziele, die Bindung zu einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren, einen Anreiz zur Rückkehr zu diesem Arbeitgeber zu
schaffen und in den Strukturen des Arbeitgebers erworbene Berufserfahrung weiter nutzen zu
können, gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015, Aktenzeichen 5 Sa 660/15 und 5 Sa 668/15
Die Kammer 7 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.10.2015
ebenfalls entschieden, dass bei einer Vorbeschäftigung im Inland bei Anwendung des § 16
Abs. 2 Satz 3 TV-L kein Verstoß gegen die Freizügigkeitsbestimmungen des Unionsrechts vorliegt; die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015, Aktenzeichen 7 Sa 773/15
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 33/15 vom 14.10.2015
Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BRS II WS IX - Ihre Themen
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Schüsse auf Taxifahrer: Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall
anerkennen und entschädigen
Fordert ein Taxifahrer Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähern, zur Ruhe auf und
wird daraufhin niedergeschossen, so ist dies von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliegt und
der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat.
Ein Taxifahrer war im Gespräch mit Kollegen, als sich zwei ihm unbekannte Männer schreiend
dem Taxistand näherten. Der Taxifahrer ging von einem Streit aus und wollte schlichten. Er
forderte die Männer mehrfach erfolglos auf, ruhig zu sein und abzuhauen. Einer der Männer
zog schließlich eine Schusswaffe und zielte auf den Kopf des Taxifahrers, ohne dass sich jedoch ein Schuss löste. Der Taxifahrer ging daraufhin weiter auf ihn zu und forderte ihn erneut auf abzuhauen. Da lud der Mann die Pistole durch, schoss den Taxifahrer in den Bauch
und verletzte ihn dabei schwer. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Täter wegen versuchten Mordes zu 8 Jahren Freiheitsstrafe.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Unfall infolge
einer Streitigkeit sei nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Streit mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhänge. Der angestellte Taxifahrer habe hingegen nicht aus betrieblichen Gründen gehandelt, sondern die Bevölkerung vor einer Ruhestörung schützen wollen.
Ferner habe er sich einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, weil er nach der ersten Bedrohung mit der Schusswaffe den Streit nicht unverzüglich beendete habe.
Der Taxifahrer führte dagegen an, er habe den Täter und seinen Begleiter als mögliche Kunden angesehen und sie im Hinblick auf eine störungsfreie Fahrt mäßigen wollen. Auch könnten lärmende Personen im Bereich des Taxistandes andere Kunden abschrecken. Im Übrigen
habe er die Schusswaffe zunächst nicht erkannt und sei vielmehr von einem Elektroschocker
ausgegangen.
Die Richter beider Instanzen gaben dem Taxifahrer Recht und bejahten einen versicherten
Arbeitsunfall. Der Taxifahrer habe einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollen. Potentielle Kunden sollten nicht durch Lärm abgeschreckt werden. Damit habe er aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt. Insoweit sei unbedeutend, dass er auch die Bevölkerung vor
Lärm habe schützen wollen. Ein privates Überfallmotiv liege nicht vor. Der Taxifahrer habe
sich zudem nicht derart sorglos und unvernünftig verhalten, dass eine selbstgeschaffene Gefahr als allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Er sei zunächst von einem Elektroschocker
ausgegangen. Daher sei er sich der Gefahr aufgrund der Schusswaffe nicht bewusst gewesen.
AZ L 9 U 41/13 – Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Hess. LSG, PM 13/15
Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
BETRIEBSRÄTEKONFERENZ
durch
Zusammenarbeit
2016
Wissensvorsprung
Vorläufige Übernahme der Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen
durch Krankenkasse zur Behandlung schwerster
chronischer Schmerzen
Eine gesetzliche Krankenkasse muss im Einzelfall die Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen zur
Behandlung einer schwersten chronischen Schmerzerkrankung vorläufig übernehmen.
Zum Sachverhalt
Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller leidet seit dem 9. Lebensjahr an einem Morbus
Bechterew mit progredientem Verlauf und chronischem Schmerz, der nach Darstellung des
behandelnden Arztes im Tagesverlauf bis zu nahezu unerträglichem Schmerz zunimmt. Im
Laufe der Erkrankung wurden seit 1982 verschiedenste schulmedizinische Versuche mit Analgetika erfolglos unternommen.
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Inhalt
Newsletter I. November 2015
Der Antragsteller verfügt über eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) - Bundesopiumstelle - erteilte Ausnahmeerlaubnis nach § 3 II BtMG zum Erwerb von
Cannabis zu Therapiezwecken. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme
für Cannabis-Extrakt-Tropfen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab,
dass eine solche Therapie nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehöre.
Entscheidung des LSG
Der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat die Krankenkasse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die Schmerztherapie mit Cannabis-ExtraktTropfen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall des Obsiegens der Krankenkasse im Hauptsacheverfahren zu übernehmen.
Es könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch nicht endgültig mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob ein Leistungsanspruch auf das streitbefangene
Präparat bestehe. Zwar habe der Antragsteller durch Vorlage ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht, dass die Therapie in seinem Falle zur Linderung von massiven Schmerzen erforderlich
sei. Auf schulmedizinischem Wege könne dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen. Der
Senat stütze jedoch seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung, da die Krankenkasse zu
Recht einen Sachleistungsanspruch innerhalb des Regelleistungskatalogs der gesetzlichen
Krankenkasse abgelehnt habe. Es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode i. S. des § 135 SGB V, für die eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss (nach den Richtlinien nach § 92 SGB V) bisher nicht vorliege.
Nach Auffassung des LSG komme ein darüber hinausgehender Anspruch aus § 2 Ia 1 SGB V in
Betracht. Zwar liege eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung
im Falle des Antragstellers nicht vor. Das LSG hält es aber für möglich, eine schwerste chronische Schmerzerkrankung dann wertungsmäßig gleichzustellen, wenn sie in ihren (funktionalen) Auswirkungen dem Verlust von herausgehobenen Körperfunktionen gleichsteht. Ob
diese Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt
werden. In Anbetracht der zahlreichen, im Eilverfahren nicht aufklärbaren medizinischen Tatsachenfragen und der bestehenden Schmerzen sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten,
eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.9.2015 – L 4 KR 276/15 B ER
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung des v. 19.10.2015
Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen
Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert.
Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg
und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist
dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch
den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert.
Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt
am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge
eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort
befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum
Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien.
Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt
und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er
wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr.
Die Darmstädter Richter gaben – wie zuvor bereits das Sozialgericht Frankfurt am Main - dem
verunglückten Mann Recht. Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen
sei, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz
zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Inhalt
Newsletter I. November 2015
Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder
schlechter Beleuchtung verfahre.
Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des Erinnerungsverlustes des verunglückten Mannes nicht feststellbar sei, bestünden – so die Darmstädter Richter - keine Zweifel daran, dass er unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für
ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor.
Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des
rechtswidrigen Wendemanövers.
AZ L 3 U 118/13 – Die Revision wurde zugelassen
Quelle: Hess. LSG, PM 14/15
Inhalt
Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen
BETRIEBSRÄTEKONFERENZ
durch
Zusammenarbeit
2016
Wissensvorsprung
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2016
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 werden die maßgeblichen
Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen
Jahr (2014) turnusgemäß angepasst.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im
Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66 Prozent, in den alten Bundesländern 2,54 Prozent
und in den neuen Bundesländern 3,39 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("EinEuro-Jobs") abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem
für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in
der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905
Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat
(2015: 2.415 Euro/Monat).
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200
Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400
Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls
bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro
monatlich (2015: 4.125 Euro/Monat).
Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 in Euro
(vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
West
Monat
Ost
Jahr
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine
Rentenversicherung
6.200
74.400
5.400
64.800
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche
Rentenversicherung
7.650
91.800
6.650
79.800
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung
6.200
74.400
5.400
64.800
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u.
Pflegeversicherung
4.687,50
56.250
4.687,50
56.250
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u.
Pflegeversicherung
4.237,50
50.850
4.237,50
50.850
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
2.905 *
34.860*
2.520
30.240
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der
Rentenversicherung
36.267
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Weitere Informationen:
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016
Quelle: Bundesregierung, 14.10.2015
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
DAK Psychoreport: 1,9 Millionen Berufstätige mit psychischen
Problemen krankgeschrieben
In Deutschland war im vergangenen Jahr jeder 20. Arbeitnehmer mit einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben. Ausgehend von den Daten der DAK-Gesundheit sind damit hochgerechnet 1,9 Millionen Menschen betroffen. Seit 1997 hat sich die Anzahl der Fehltage, die
von Diagnosen wie Depressionen oder Anpassungsstörungen verursacht werden, verdreifacht.
DAK-versicherte Arbeitnehmer blieben 2014 deshalb an mehr als 6,3 Millionen Tagen der Arbeit fern. …
Die DAK-Spezialisten-Netzwerke für Menschen mit psychischen Erkrankungen und weitere
Informationen im Netz: www.dak.de/psyche
Quelle: DAK, PM vom 23.10.2015
Inhalt
Für folgende Seminare sind noch Plätze verfügbar
AR I
AR II
GV III
AR I
BRS I
AR II
BRS II
GV I
BRS K
WA
AR III
AR I
AR IV
BRS II
JAV
BRS I
AR V
23.11. - 27.11.15
30.11. - 04.12.15
07.12. - 10.12.15
25.01. - 29.01.16
01.02. - 05.02.16
08.02. - 12.02.16
08.02. - 12.02.16
22.02. - 25.02.16
29.02. - 04.03.16
07.03. - 10.03.16
07.03. - 11.03.16
14.03. - 18.03.16
21.03. - 24.03.16
11.04. - 15.04.16
11.04. - 14.04.16
18.04. - 22.04.16
25.04. - 28.04.16
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Do
Mo - Fr
Mo - Do
4 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
4 Tage
4 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
3 Tage
4 Tage
3 Tage
Lüneburg
Berlin
Lüneburg
Hamburg
Hamburg
Nürnberg
Berlin
Dresden
Dortmund
Hamburg
Dresden
Berlin
Nürnberg
Lahnstein
Nürnberg
Berlin
Erfurt
Besuch Gericht
Besuch Gericht
AKTUELL! AKTUELL!
Seminarprogramme
2016
zum Download
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
BETRIEBSRÄTEKONFERENZ
durch
Zusammenarbeit
2016
Wissensvorsprung
Klick und blättern 
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Das aktuelle Seminarprogramm des AUB-Campus
steht zur Buchung bereit
Ihre Vorstellungen zu Inhouse-Seminaren
setzen wir mit Ihnen gemeinsam um
– ein Klick genügt –
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]
Newsletter I. November 2015
Verantwortlich
AUB e.V. – Die Unabhängigen
Kontumazgarten 3
90429 Nürnberg
Telefon: 0911 / 28708-0
Telefax: 0911 / 28708-20
Email: [email protected]
Internet: www.aub.de
Redaktion
Ulrike Moderow
Gestaltung
Kay Strelow
Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Inhalte der angegebenen Links wird keine
Haftung übernommen.
Inhalt
AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20
E-Mail [email protected]