Newsletter I. November 2015 Liebe AUBler, liebe Abonnenten, erfreulicherweise ist die Zahl der Regelungen im Bundesurlaubsgesetz sehr überschaubar. Trotzdem bereiten Sie Juristen oft Kopfzerbrechen. Hilfestellung gibt es vom Bundesarbeitsgericht. Es klärte in einem kürzlich entschiedenen Fall die Frage, wie sich eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auf die Urlaubsdauer auswirkt. Laut BAG ist in der Regel jedes Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich gesehen eigenständig zu behandeln. Auch wenn die eigene Arbeit ab und an eintönig erscheint: mit dem Taxifahrer, der während seiner Schicht angeschossen wurde, möchte man dann doch nicht tauschen. Wenigstens erkannte das Landessozialgericht in zweiter Instanz die Sache als Arbeitsunfall an. „Deutschland braucht Hilfe“ – gemeint ist an dieser Stelle die psychische Stabilität der Arbeitnehmer in Deutschland. Laut DAK Psychoreport leiden immer mehr Menschen an Depressionen, was zu einer erheblichen Zahl an krankheitsbedingten Fehltagen (6,3 Millionen im letzten Jahr) führt. Dass Männer mittlerweile den Vorsprung der weiblichen Kollegen rasant aufholen, ist kein wirklicher Trost. >>> Jahresendspurt zum Seminarprogramm 2015 <<< Jetzt planen und buchen ---Die neuen >>>> Themenkataloge 2016 <<<< stehen zum Stöbern und Buchen bereit planen Sie rechtzeitig! AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Die Rechtsprechung im Überblick: BAG: Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses BAG: Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners BFH: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater LAG: Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang LAG: Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 TV-L – höherwertige Vorbeschäftigung – Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union LSG: Schüsse auf Taxifahrer sind Arbeitsunfall LSG: Vorläufige Übernahme der Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen durch Krankenkasse zur Behandlung schwerster chronischer Schmerzen LSG: Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen Meldungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2016 „Deutschland braucht Hilfe“ - DAK veröffentlicht Psychoreport 2015 AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2009 beschäftigt. Arbeitsvertraglich schuldete die Beklagte jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tage-Woche. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12. Oktober 2012. Die Beklagte gewährte dem Kläger 2012 drei Tage Urlaub. Die Parteien haben noch darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, über 17 hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum. Der Kläger habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 9 AZR 224/14 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2014 - 1 Sa 1273/13 – Quelle: BAG, PM Nr. 47/15 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Für folgende Seminare sind noch Plätze verfügbar AR I AR II GV III AR I BRS I AR II BRS II GV I BRS K WA AR III AR I AR IV BRS II JAV BRS I AR V 23.11. - 27.11.15 30.11. - 04.12.15 07.12. - 10.12.15 25.01. - 29.01.16 01.02. - 05.02.16 08.02. - 12.02.16 08.02. - 12.02.16 22.02. - 25.02.16 29.02. - 04.03.16 07.03. - 10.03.16 07.03. - 11.03.16 14.03. - 18.03.16 21.03. - 24.03.16 11.04. - 15.04.16 11.04. - 14.04.16 18.04. - 22.04.16 25.04. - 28.04.16 Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage Lüneburg Berlin Lüneburg Hamburg Hamburg Nürnberg Berlin Dresden Dortmund Hamburg Dresden Berlin Nürnberg Lahnstein Nürnberg Berlin Erfurt Besuch Gericht Besuch Gericht BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit AKTUELL! AKTUELL! Seminarprogramme 2016 zum Download 2016 Wissensvorsprung Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 131 InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sog. „kritischen Zeit“ erfolgt ist, ua. dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine sog. inkongruente Deckung vor. Darum sind Zahlungen, die Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und nicht über das Konto ihres Arbeitgebers erhalten, im Allgemeinen inkongruent. Ob Inkongruenz vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach dem im Arbeitsleben üblichen Zahlungsweg, vielmehr ist insoweit auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen. Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des Sohnes des späteren Schuldners erfolgt, kann deshalb ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar sein, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist. Der Beklagte war bei dem Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf Antrag vom 18. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des Beklagten wurden seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich dabei um ein Konto des Sohnes handelte. Am 4. Dezember 2008 sowie am 12. Januar und 5. Februar 2009 erhielt der Beklagte in der üblichen Weise über das Konto des Sohns des Schuldners insgesamt 1.897,00 Euro als Entgelt für November 2008 bis Januar 2009. Der Kläger hat diese Zahlungen u.a. nach § 131 InsO angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten eine inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien. Die Vorinstanzen haben angenommen, die Zahlungen seien kongruent gewesen, und haben die Klage deshalb abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Entgeltzahlungen erfolgten durch den Schuldner selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise. Der Sohn war an diesen Zahlungen - über die Einrichtung des Kontos hinaus - nicht beteiligt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. April 2014 - 8 Sa 39/14 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Quelle: BAG, PM Nr. 48/15 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V - Ihre Themen Inhalt BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld können als Werbungskosten abziehbar sein. Zum Sachverhalt Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen. Entscheidung des BFH Der VI. Senat des BFH entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden. BFH, Urt. v. 8.7.2015 – VI R 46/14 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 73 v. 21.10.2015 Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen Inhalt Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Unvollständige Unterrichtung über einen Betriebsübergang Die Klägerin war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem Gastronomie- und Cateringunternehmen als Sachbearbeiterin Administration beschäftigt und zwar in der Gastronomie eines Konzerthauses. Mit Schreiben 12.09.2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.09.2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und wies darin auf das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats hin. Die Klägerin widersprach zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei dem neuen Betreiber fort. Dieser schloss die Gastronomie im Konzerthaus am 31.03.2015 und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 06.03.2015 zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom 24.04.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Betriebsübergang auf den neuen Betreiber. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2015 zum nächstzulässigen Termin. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 01.09.2014 fortbestand und erst zum 31.08.2015 beendet worden ist. Mit diesem Begehren hatte die Klägerin Erfolg. Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist ebenso wie das Arbeitsgericht Essen davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten erst durch deren Kündigung zum 31.08.2015 beendet worden ist. Der nachträgliche Widerspruch gegen den Betriebsübergang war trotz Ablauf der dafür vorgesehenen Monatsfrist wirksam und führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 01.09.2014 hinaus. Die Widerspruchsfrist hatte nicht zu laufen begonnen, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig war. Obwohl der Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eintrat, bis zum 31.12.2014 befristet war, hieß es im Widerspruchsschreiben vom 12.09.2014, dass bis auf weiteres eine unveränderte Fortführung des Betriebs in dem Konzerthaus vorgesehen war. Dadurch wurde der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt, die so noch nicht gesichert war. Allenfalls bestand am 12.09.2014 ein dreimonatiger Verlängerungsvertrag des Pachtvertrags oder aber so die Klägerin im Termin - selbst dieser war noch nicht geschlossen. Von all dem war in dem Informationsschreiben nicht die Rede. Trotz des Zeitablaufs hatte die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt und dessen Ausübung war nicht treuwidrig. Auf die Kündigung des neuen Betreibers zum 31.05.2015 konnte die Beklagte sich nicht berufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beklagte zugelassen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2015 – 1 Sa 733/15, Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24.06.2015 – 6 Ca 1223/15; Es sind weitere Berufungsverfahren mit ähnlichem Sachverhalt anhängig. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, PM vom 14.10.2015 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BÜ - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 TV-L – höherwertige Vorbeschäftigung – Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Eine einschlägige Berufserfahrung kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auch dann zu einer Einstufung in eine höhere Entgeltstufe führen, wenn die zuvor ausgeübte Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Wurde die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber im Inland erworben, kann eine Zuordnung höchstens in die Entgeltstufe 2 bzw. 3 erfolgen, ohne dass dies zu einem Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union führt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Bei der Einstellung werden die Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L der Entgeltstufe 1 zugeordnet; die jeweils nächste Entgeltstufe wird nach Ablauf der jeweiligen Stufenlaufzeit erreicht. Liegt eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vor, erfolgt die Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung; wurde diese Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L höchstens eine Zuordnung zur Stufe 2 bzw. 3. Nach der Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2 TV-L ist „einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder auf die Aufgabe bezogen entsprechende Tätigkeit“. Die Klägerin wurde von dem beklagten Land als Erzieherin eingestellt und in einer Grundschule beschäftigt; ihre zuvor bei anderen Arbeitgebern verrichtete Erziehertätigkeit gehörte einer höheren Tarifgruppe an. Das beklagte Land ordnete die Klägerin der Entgeltstufe 1 zu, AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. November 2015 weil eine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne nicht vorliege. Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine höhere Einstufung geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen eine Ersteinstufung in die Stufe 2 für zutreffend gehalten. Die Klägerin habe durch ihre höherwertige Vorbeschäftigung eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben, weil es sich ebenfalls um eine Erziehertätigkeit – wenn auch mit besonderer fachlicher Schwierigkeit – gehandelt habe. Eine höhere Einstufung sei demgegenüber tariflich nicht möglich, wobei das Recht auf Freizügigkeit (Art. 45 AEUV) hiervon nicht berührt sei. Die Klägerin sei stets im Inland tätig gewesen; ob sie bei einer Vorbeschäftigung im EU-Ausland hätte geltend machen können, das Recht auf Freizügigkeit werde bei einer nicht vollständigen Berücksichtigung bei der Einstufung verletzt, könne deshalb dahinstehen. Im Übrigen wäre eine mittelbare Benachteiligung von Wanderarbeitnehmern bei der Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L durch die unionsrechtlich legitimen Ziele, die Bindung zu einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren, einen Anreiz zur Rückkehr zu diesem Arbeitgeber zu schaffen und in den Strukturen des Arbeitgebers erworbene Berufserfahrung weiter nutzen zu können, gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015, Aktenzeichen 5 Sa 660/15 und 5 Sa 668/15 Die Kammer 7 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.10.2015 ebenfalls entschieden, dass bei einer Vorbeschäftigung im Inland bei Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L kein Verstoß gegen die Freizügigkeitsbestimmungen des Unionsrechts vorliegt; die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015, Aktenzeichen 7 Sa 773/15 Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 33/15 vom 14.10.2015 Seminarempfehlung: AR III AR IV AR V BRS II WS IX - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Schüsse auf Taxifahrer: Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall anerkennen und entschädigen Fordert ein Taxifahrer Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähern, zur Ruhe auf und wird daraufhin niedergeschossen, so ist dies von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliegt und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat. Ein Taxifahrer war im Gespräch mit Kollegen, als sich zwei ihm unbekannte Männer schreiend dem Taxistand näherten. Der Taxifahrer ging von einem Streit aus und wollte schlichten. Er forderte die Männer mehrfach erfolglos auf, ruhig zu sein und abzuhauen. Einer der Männer zog schließlich eine Schusswaffe und zielte auf den Kopf des Taxifahrers, ohne dass sich jedoch ein Schuss löste. Der Taxifahrer ging daraufhin weiter auf ihn zu und forderte ihn erneut auf abzuhauen. Da lud der Mann die Pistole durch, schoss den Taxifahrer in den Bauch und verletzte ihn dabei schwer. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Täter wegen versuchten Mordes zu 8 Jahren Freiheitsstrafe. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Unfall infolge einer Streitigkeit sei nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Streit mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhänge. Der angestellte Taxifahrer habe hingegen nicht aus betrieblichen Gründen gehandelt, sondern die Bevölkerung vor einer Ruhestörung schützen wollen. Ferner habe er sich einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, weil er nach der ersten Bedrohung mit der Schusswaffe den Streit nicht unverzüglich beendete habe. Der Taxifahrer führte dagegen an, er habe den Täter und seinen Begleiter als mögliche Kunden angesehen und sie im Hinblick auf eine störungsfreie Fahrt mäßigen wollen. Auch könnten lärmende Personen im Bereich des Taxistandes andere Kunden abschrecken. Im Übrigen habe er die Schusswaffe zunächst nicht erkannt und sei vielmehr von einem Elektroschocker ausgegangen. Die Richter beider Instanzen gaben dem Taxifahrer Recht und bejahten einen versicherten Arbeitsunfall. Der Taxifahrer habe einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollen. Potentielle Kunden sollten nicht durch Lärm abgeschreckt werden. Damit habe er aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt. Insoweit sei unbedeutend, dass er auch die Bevölkerung vor Lärm habe schützen wollen. Ein privates Überfallmotiv liege nicht vor. Der Taxifahrer habe sich zudem nicht derart sorglos und unvernünftig verhalten, dass eine selbstgeschaffene Gefahr als allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Er sei zunächst von einem Elektroschocker ausgegangen. Daher sei er sich der Gefahr aufgrund der Schusswaffe nicht bewusst gewesen. AZ L 9 U 41/13 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Quelle: Hess. LSG, PM 13/15 Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Vorläufige Übernahme der Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen durch Krankenkasse zur Behandlung schwerster chronischer Schmerzen Eine gesetzliche Krankenkasse muss im Einzelfall die Kosten für Cannabis-Extrakt-Tropfen zur Behandlung einer schwersten chronischen Schmerzerkrankung vorläufig übernehmen. Zum Sachverhalt Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller leidet seit dem 9. Lebensjahr an einem Morbus Bechterew mit progredientem Verlauf und chronischem Schmerz, der nach Darstellung des behandelnden Arztes im Tagesverlauf bis zu nahezu unerträglichem Schmerz zunimmt. Im Laufe der Erkrankung wurden seit 1982 verschiedenste schulmedizinische Versuche mit Analgetika erfolglos unternommen. AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. November 2015 Der Antragsteller verfügt über eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle - erteilte Ausnahmeerlaubnis nach § 3 II BtMG zum Erwerb von Cannabis zu Therapiezwecken. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für Cannabis-Extrakt-Tropfen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine solche Therapie nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehöre. Entscheidung des LSG Der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat die Krankenkasse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die Schmerztherapie mit Cannabis-ExtraktTropfen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall des Obsiegens der Krankenkasse im Hauptsacheverfahren zu übernehmen. Es könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch nicht endgültig mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob ein Leistungsanspruch auf das streitbefangene Präparat bestehe. Zwar habe der Antragsteller durch Vorlage ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht, dass die Therapie in seinem Falle zur Linderung von massiven Schmerzen erforderlich sei. Auf schulmedizinischem Wege könne dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen. Der Senat stütze jedoch seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung, da die Krankenkasse zu Recht einen Sachleistungsanspruch innerhalb des Regelleistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt habe. Es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode i. S. des § 135 SGB V, für die eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss (nach den Richtlinien nach § 92 SGB V) bisher nicht vorliege. Nach Auffassung des LSG komme ein darüber hinausgehender Anspruch aus § 2 Ia 1 SGB V in Betracht. Zwar liege eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung im Falle des Antragstellers nicht vor. Das LSG hält es aber für möglich, eine schwerste chronische Schmerzerkrankung dann wertungsmäßig gleichzustellen, wenn sie in ihren (funktionalen) Auswirkungen dem Verlust von herausgehobenen Körperfunktionen gleichsteht. Ob diese Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Anbetracht der zahlreichen, im Eilverfahren nicht aufklärbaren medizinischen Tatsachenfragen und der bestehenden Schmerzen sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.9.2015 – L 4 KR 276/15 B ER Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung des v. 19.10.2015 Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Unfallversicherungsschutz auch bei Autounfall auf Abwegen Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien. Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr. Die Darmstädter Richter gaben – wie zuvor bereits das Sozialgericht Frankfurt am Main - dem verunglückten Mann Recht. Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Inhalt Newsletter I. November 2015 Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfahre. Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des Erinnerungsverlustes des verunglückten Mannes nicht feststellbar sei, bestünden – so die Darmstädter Richter - keine Zweifel daran, dass er unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor. Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen Wendemanövers. AZ L 3 U 118/13 – Die Revision wurde zugelassen Quelle: Hess. LSG, PM 14/15 Inhalt Seminarempfehlung: u.a. - Ihre Themen BETRIEBSRÄTEKONFERENZ durch Zusammenarbeit 2016 Wissensvorsprung Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2016 Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66 Prozent, in den alten Bundesländern 2,54 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,39 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("EinEuro-Jobs") abgestellt. Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 im Überblick: Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat). Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro/Monat). Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 in Euro (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat): West Monat Ost Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.200 74.400 5.400 64.800 Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.650 91.800 6.650 79.800 Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.200 74.400 5.400 64.800 Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.687,50 56.250 4.687,50 56.250 Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.237,50 50.850 4.237,50 50.850 Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.905 * 34.860* 2.520 30.240 vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 36.267 * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Weitere Informationen: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 Quelle: Bundesregierung, 14.10.2015 Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected] Newsletter I. November 2015 DAK Psychoreport: 1,9 Millionen Berufstätige mit psychischen Problemen krankgeschrieben In Deutschland war im vergangenen Jahr jeder 20. Arbeitnehmer mit einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben. Ausgehend von den Daten der DAK-Gesundheit sind damit hochgerechnet 1,9 Millionen Menschen betroffen. Seit 1997 hat sich die Anzahl der Fehltage, die von Diagnosen wie Depressionen oder Anpassungsstörungen verursacht werden, verdreifacht. DAK-versicherte Arbeitnehmer blieben 2014 deshalb an mehr als 6,3 Millionen Tagen der Arbeit fern. … Die DAK-Spezialisten-Netzwerke für Menschen mit psychischen Erkrankungen und weitere Informationen im Netz: www.dak.de/psyche Quelle: DAK, PM vom 23.10.2015 Inhalt Für folgende Seminare sind noch Plätze verfügbar AR I AR II GV III AR I BRS I AR II BRS II GV I BRS K WA AR III AR I AR IV BRS II JAV BRS I AR V 23.11. - 27.11.15 30.11. - 04.12.15 07.12. - 10.12.15 25.01. - 29.01.16 01.02. - 05.02.16 08.02. - 12.02.16 08.02. - 12.02.16 22.02. - 25.02.16 29.02. - 04.03.16 07.03. - 10.03.16 07.03. - 11.03.16 14.03. - 18.03.16 21.03. - 24.03.16 11.04. - 15.04.16 11.04. - 14.04.16 18.04. - 22.04.16 25.04. - 28.04.16 Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do Mo - Fr Mo - Do 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage 4 Tage 3 Tage Lüneburg Berlin Lüneburg Hamburg Hamburg Nürnberg Berlin Dresden Dortmund Hamburg Dresden Berlin Nürnberg Lahnstein Nürnberg Berlin Erfurt Besuch Gericht Besuch Gericht AKTUELL! 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November 2015 Verantwortlich AUB e.V. – Die Unabhängigen Kontumazgarten 3 90429 Nürnberg Telefon: 0911 / 28708-0 Telefax: 0911 / 28708-20 Email: [email protected] Internet: www.aub.de Redaktion Ulrike Moderow Gestaltung Kay Strelow Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Inhalte der angegebenen Links wird keine Haftung übernommen. Inhalt AUB e.V. - Kontumazgarten 3 - 90429 Nürnberg - Telefon : 0911 / 28708-0 - Telefax : 0911 / 28708-20 E-Mail [email protected]
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