Die neue Betriebssicherheitsverordnung

Die neue Betriebssicherheitsverordnung
- mal kritisch betrachtet
Moderne Technik im Aufzug
Schwelmer Symposium 16. Juni 2015
Horst Schickor
Inhalt des Vortrags
Meinungsbildung und Lobbyarbeit oder
„Angst essen Seele auf“
Arbeitsmittel oder Arbeitsgegenstand
Sicherer Betrieb und Stand der Technik
Klärungsbedarf
Textquelle für alle Zitate: Betriebssicherheitsverordnung
Horst Schickor
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Eine Verordnung entsteht
Viele Ideen werden eingebracht. Man möchte einem ganzen
Berufszweig die Arbeit „abnehmen“.
Die wehren sich tatsächlich. Alle Aufzüge sind gefährlich, die
Todesangst geht um.
Der Entwurf geht in den Bundesrat – Arbeitsplätze stehen auf
dem Spiel.
Die Abstimmung – in Sekunden wird alles gedreht.
Frau Ministerin Nahles und der Umlaufaufzug.
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(1)
§1
Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel
dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der
Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch…
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten
überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz
anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der
Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2
Absatz 3 gefährdet werden.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder
Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie
überwachungsbedürftige Anlagen.
(2)Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit
mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und
Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen,
Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen,
Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und
Überwachen.
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(3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des
Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem
Arbeitsgeber steht gleich
1.wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage
verwendet, sowie…
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
Für Aufzuganlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
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§ 10
Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der
Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu
lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu
berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von
fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten
oder von sonstigen für die Durchführung der
Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit
vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
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§ 16
Wiederkehrende Prüfung
(1)Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2
genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand
hinsichtlich des Betriebes geprüft werden.
(2)Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob
die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6
zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die
zuständige Behörde.
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§ 24
Übergangsvorschriften
(2) Aufzuganlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und
verwendet wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 den
Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 entsprechen.
Abweichend von Satz ist der Notfallplan innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzufertigen
und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein
Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe
der Aufzuganlage anzubringen.
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Es fehlt ein Konzept zur Angleichung des Betriebes der
Aufzuganlage an den Stand der Technik (901)
Bewertung: geringfügig
Der Prüfumfang hat sich deutlich erhöht!
Checkliste für den sicheren Betrieb von Aufzuganlagen
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Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit