Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen Förderung selbst genutzten Wohneigentums Neubau + Neuschaffung im Bestand (nach dem Wohnraumförderungsprogramm und den Wohnraumförderungsbestimmungen vom 21.01.2016) Zielgruppe: Gefördert werden können Haushalte mit mindestens einer schwerbehinderten Person oder einer volljährigen Person und einem Kind, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Förderfähige Regionen: Bauvorhaben in - Bad Sassendorf, - Ense, - Lippetal, - Möhnesee, - Soest, - Welver, - Werl oder - Wickede (Ruhr) dürfen gefördert werden. Bauvorhaben in - Anröchte, - Erwitte, - Geseke, - Lippstadt, - Rüthen oder - Warstein dürfen dann gefördert werden, wenn sich dies aus einem kommunalen wohnungspolitischen Handlungskonzept ableiten lässt und der Quartiersentwicklung dient. Ansonsten kann nur in Härtefällen gefördert werden. Darlehensbeträge Neubau Neuschaffung im Bestand x) … Bad Sassendorf oder Lippstadt 67.500,00 € 54.000,00 € … allen andern Kommunen 46.000,00 € 36.800,00 € Kinderbonus (für jedes Kind) 10.000,00 € 8.000,00 € Starterdarlehen 10.000,00 € 10.000,00 € für barrierefrei geplante Objekte 10.000,00 € ./. Grundbetrag für Objekte in … x) „Neuschaffung im Bestand“: - Schaffung von neuem Wohnraum durch Änderung/Nutzungsänderung/Erweiterung von Gebäuden oder Änderung von Wohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse - mit wesentlichem Bauaufwand (= mind. 650,00 € Bau- und Baunebenkosten pro qm Wohnfläche) Informationen zu den Darlehenskonditionen etc.: s. nächste Seite Darlehenskonditionen: Zinssatz (pro Jahr) (für die ersten 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit) 0,50 % Verwaltungskostenbeitrag an die NRW.BANK (pro Jahr) 0,50 % (vom bewilligten Darlehen; nach Tilgung des Darlehens um 50 %: vom halben Darlehensbetrag) Tilgungssatz (pro Jahr) für Grundbetrag + Kinderbonus + Zusatzdarlehen (zzgl. ersparter Zinsen) 1,00 % Tilgungssatz (pro Jahr) für das Starterdarlehen (zzgl. ersparter Zinsen) 5,00 % Zinsentwicklung: 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 2,0 Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr angehoben. Die NRW.BANK kündigt diese Erhöhung rechtzeitig vorher an. Überschreitet das anrechenbare Einkommen der Darlehensnehmer die dann geltende Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 % bleibt es für weitere 10 Jahre bei dem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr. Nach 20 Jahren wird das Darlehen mit 2,0 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr verzinst. Jeweils nach 10 Jahren erfolgt eine Anpassung an den dann gültigen Basiszinssatz. Auszahlung des Darlehens Die Förderdarlehen werden von der NRW.BANK verwaltet und ausgezahlt. Bei Auszahlung behält die NRW.BANK 0,4 % der Darlehensbeträge als einmaligen Verwaltungskostenbeitrag ein. Die Auszahlung erfolgt - bei Neubau und Neuschaffung im Bestand in drei Raten: 30 % bei Baubeginn 40 % bei Rohbaufertigstellung (Bescheinigung des Kreises Soest erforderlich.) 30 % bei Bezugsfertigkeit (Bescheinigung des Kreises Soest erforderlich.) - beim Ersterwerb in einer Rate nach Bezugsfertigkeit (Bescheinigung des Kreises Soest erforderlich) … und soweit alle übrigen Auszahlungsvoraussetzungen der NRW.BANK erfüllt sind. Stand 21.01.2016 – erstellt: Soest, 28.01.2016 Kreis Soest – Die Landrätin – Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Bitte beachten: Trotz Sorgfalt bei der Erstellung dieser Übersicht können Fehler nicht ganz ausgeschlossen werden. Maßgeblich bleiben deshalb die Regelungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) sowie das Wohnraumförderungsprogramm (WoFP) und die o.g. Förderbestimmungen/Richtlinien in ihren aktuellen Fassungen. Die Förderbestimmungen/Richtlinien werden regelmäßig (i.d.R. im Januar) aktualisiert.
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