Insolvenz-Irrtümer von Gläubiger/Schuldner

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Insolvenz-Irrtümer von Gläubiger/Schuldner
Mythen des Insolvenzverfahrens, die Schuldner schnell vergessen sollten
INKASSO TEIL II
Ob Gläubiger oder Schuldner
– in Bezug auf die Insolvenz
halten sich einige Rechtsirrtümer mit großer Hartnäckigkeit. Teil Zwei des Fachbeitrages befasst sich mit fünf gängigen Fehlmeinungen der
Schuldner.
Irrtum Nr. 1: Als Selbstständiger kann ich kein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten – Der Ablauf des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzordnung näher geregelt. Diese sieht zwei verschiedene Formen der Insolvenz
vor, wobei es nicht etwa dem
Schuldner überlassen bleibt,
welches Verfahren er einleiten
will. War der Schuldner bis zur
Beantragung des Insolvenzverfahrens noch als Selbstständiger oder Freiberufler tätig, dann gelten für ihn wie für
juristische Personen (z.B. AG
u. GmbH) und Personengesellschaften (z.B. OHG u. KG)
die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens. Beim Regelinsolvenzverfahren kann
der Selbstständige im Übrigen
nach Eröffnung des Verfah-
rens seine Tätigkeit fortführen. Handelt es sich beim
Schuldner hingegen um einen
ehemals
Selbstständigen,
kommt für ihn das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht, „… wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine
Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse … nur, wenn der
Schuldner zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt hat, weniger als 20
Gläubiger hat.“ (§ 304, Abs. 1
u. 2 Insolvenzordnung).
Irrtum Nr. 2: Insolvenzverfahren bedeutet, mit der
Selbstständigkeit ist es vorbei – Auch das ist ein Irrtum.
Grundsätzlich ist es einem
Selbstständigen oder Freiberufler nicht verwehrt, in der
Insolvenz seiner Tätigkeit
weiter nachzugehen. Allerdings hängt dies vom Stadium
des Verfahrens ab. Während
im Insolvenzverfahren als solchem der Insolvenzverwalter
AUTOR DES BEITRAGS
Frank Kalkbrenner, der in Oldenburg das Inkassounternehmen Kalkbrenner Inkasso- & Forderungsmanagement betreibt.
die Selbstständigkeit oder Tätigkeit als Freiberufler untersagen kann, steht der Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase nichts im Wege. Während des Insolvenzverfahrens
gehören die erzielten Einnahmen zur Insolvenzmasse.
Deshalb stellt es eher die Ausnahme dar, dass der Insolvenzverwalter die Tätigkeit
nicht genehmigt.
Irrtum Nr. 3: Ein Insolvenz-
verfahren kommt nicht in
Betracht, wenn die Kosten
des Verfahrens nicht gedeckt
sind – Ein Insolvenzverfahren
gibt es nicht zum Nulltarif.
Neben den Gerichtskosten
muss auch der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bezahlt werden, und die Mitglieder des Gläubigerausschusses
verlangen ebenfalls Geld.
Deshalb stellt sich als erstes
die Frage, ob die Kosten des
Verfahrens
gedeckt
sind:
Reicht das Vermögen des
Schuldners aus, um die Kosten zu decken, oder wird ein
entsprechender Vorschuss geleistet? Wer weder die Kosten
aufbringen, noch auf einen
entsprechenden
Vorschuss
von Dritten hoffen kann, für
den besteht die Möglichkeit,
eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen.
Irrtum Nr. 4: Ein Insolvenzverfahren erfordert immer
einen außergerichtlichen Einigungsversuch – Das ist nur
zum Teil richtig. Während
beim Verbraucherinsolvenzverfahren ein außergerichtli-
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cher Einigungsversuch durch
die Insolvenzordnung zwingend vorgeschrieben ist, sieht
das Regelinsolvenzverfahren
dies nicht vor. Trotzdem kann
ein außergerichtlicher Einigungsversuch sinnvoll sein –
beispielsweise, wenn von
einem Dritten ein Geldbetrag
zur Verfügung gestellt werden
kann, um den Gläubigern
einen Vergleich anzubieten.
Irrtum Nr. 5: Wenn ich als
Selbstständiger oder Unternehmer Insolvenz anmelde,
dann ist von der Insolvenz
auch meine Ehe- oder Lebenspartnerschaft betroffen
– Das ist ein Irrtum. Denn das
Insolvenzverfahren wird über
das Vermögen einer konkreten Person eröffnet. Deshalb
ist vom Verfahren grundsätzlich nur das Vermögen des
Schuldners betroffen, nicht
dagegen das eines Dritten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob
die Partner verheiratet sind, in
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leben. Trotzdem kann es den
Partner treffen. Probleme entstehen nämlich dann, wenn
sich das Vermögen des insolventen Schuldners nicht ohne
weiteres von dem des Ehepartners oder Lebensgefährten trennen lässt oder gar gemeinsames Vermögen besteht. Das spielt deshalb eine
so große Rolle, weil im Rahmen des Insolvenzverfahrens
das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners verwertet
werden muss.
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