I. Gültigkeitsvoraussetzungen des

Repetitorium aus Zivilrecht
Allgemeiner Teil
Reinhard Schamberger
Institut für Zivilrecht
[email protected]
(Folien auf Grundlage von Andreas Rechberger und Bernhard Motal)
Inhalt
Allgemeiner Teil des Zivilrechts – Teil II
I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
III. Stellvertretung
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Ausgangslage
»„Pacta sunt servanda“
»Unwirksamkeitsgründe durchbrechen diesen Grundsatz
• Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
»Absolute Nichtigkeit
»Relative Nichtigkeit
»Anfechtbarkeit
»Gesamtnichtigkeit – Teilnichtigkeit
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation)
»Ein Vertragsteil erklärt bewusst etwas anderes als er will.
»Gültigkeit?  Vertrauenstheorie
»„Durchschauter Vorbehalt“  str
»Mentalreservation – Scheingeschäft
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Nicht ernst gemeinte Erklärungen
»Scherz- und Lehrerklärungen, Werbesprüche udgl
»Keine Täuschungsabsicht des Erklärenden
»Grundsätzlich unwirksam
»Ausnahmsweise rechtsgeschäftliche Bindung
(Vertrauenstheorie)  Irrtumsanfechtung
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Scheingeschäft
»Willenserklärungen, die bloß zum Schein abgegeben werden,
um Dritte oder Behörden zu täuschen
»Einvernehmen der Parteien
»„Verdecktes Geschäft“ wird „nach seiner wahren
Beschaffenheit“ beurteilt (§ 916 Abs 1 S 2)
»Schutz Dritter (§ 916 Abs 2)  keine Einrede des
Scheingeschäfts
»Scheingeschäft – Umgehungsgeschäft
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Ursprüngliche oder anfängliche Unmöglichkeit
» Geradezu Unmögliches (§ 878)
• Rechtlich Unmögliches oder faktisch Absurdes
• Absolute Nichtigkeit des Vertrages
• Ersatz des „Vertrauensinteresses“
• Culpa in contrahendo – „Kulpakompensation“
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
» Sonstige („schlichte“) Unmöglichkeit
• „Subjektive Unmöglichkeit“ („Unvermögen“)
• Wirksamkeit des Vertrages
• Str, welche Ansprüche dem Gläubiger bei endgültigem
Ausbleiben der Leistung zustehen
» Teilunmöglichkeit (vgl § 878 S 2)
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Gesetz- und Sittenwidrigkeit (§ 879)
»Abs 1: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten
Sitten
»Abs 2: Demonstrative Fallaufzählung
»Abs 3: Inhaltskontrolle von AGB
»Rechtsfolgen: „absolute“ oder „geltendzumachende“
(relative) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
» Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 879 Abs 1)
• Verstoß gegen gesetzliches Gebot oder Verbot
• Inhaltsverbote – Abschlussverbote
• Nichtigkeit nur, wenn Verbotszweck es verlangt
• Gültigkeit, wenn das Verbot nur Art, Ort und Zeit des
Abschlusses betrifft
• Beispiele
– Schwarzarbeit/Pfuschervertrag
– Verkauf von Waren außerhalb der Öffnungszeiten
– Verkauf von Heroin
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
» Verstoß gegen die guten Sitten (§ 879 Abs 1)
• Gute Sitten: Inbegriff jener Rechtnormen, die im Gesetz
nicht ausdrücklich angesprochen sind, sich aber aus der
Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben
(Allgemeiner Rechtsgrundsätze; Moral?)
• Grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen
• Fallgruppen
– Verletzung von Allgemeininteressen
– Einschränkung der persönlichen Sphäre und Freiheit
– Ausnützung der wirtschaftlichen Übermacht
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
»Die Sondertatbestände des § 879 Abs 2
• Entgeltliche Heiratsvermittlung (Z 1)
• Entgeltliche Vermittlung medizinisch unterstützter
Fortpflanzung (Z 1a)
• Pactum de quota litis (Z 2)
• Veräußerung einer erhofften Erbschaft/Vermächtnis zu
Lebzeiten des Erblassers (Z 3)
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
Ȥ 879 Abs 2 Z 4: Wucher
• Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
(zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses)
• Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des
Bewucherten
– „Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche,
Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung“
• Ausnutzen dieser Beeinträchtigung durch Gegenseite
• „Kreditwucher“, „Sachwucher“, „Lohnwucher“,
„Mietwucher“ usw
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
»Inhaltskontrolle von AGB (§ 879 Abs 3)
• „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die
nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist
jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller
Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“
• Nur vertraglichen Nebenbestimmungen
• Vgl auch § 6 KSchG
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
» Rechtsfolgen des § 879
• „Absolute“ Nichtigkeit:
– Verstoß gegen Gesetze, die dem Schutz von
Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit dienen
– Von Amts wegen wahrzunehmen
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• „Geltendzumachende“ (relative) Nichtigkeit:
– Schutzzweck der übertretenen Norm bezweckt bloß
den Schutz eines Vertragspartners
– Gerichtlich geltendzumachendes Gestaltungsrecht
– § 879 Abs 2 Z 4 (Wucher)
• Gesamt- oder Teilnichtigkeit?
– Schutzzweck der Verbotsnorm
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Gröblich benachteiligende Bestimmungen in AGB
– (Teil-)Nichtigkeit
– Restgültigkeit
– Geltungserhaltende Reduktion?
– Ergänzende Vertragsauslegung?
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Formmängel – Gesetzliche Form
» Grundsatz der Formfreiheit – Formvorschrift als Ausnahme
» Zwecke von Formvorschriften:
• Schutz vor Übereilung
• Beweisfunktion
• Offenkundigkeit
• Gläubiger- und Drittschutz
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
» Arten von Formvorschriften:
• Einfache Schriftform
• Notariatsakt und notarielle Beurkundung oder
Gerichtsprotokoll
• Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht
• Erfordernis von Zeugen
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
»Rechtsfolge bei Verstößen
• Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, soweit der Zweck es
erfordert
• Leistungsverpflichtung des Schuldners nicht schlechthin
nichtig  Naturalobligation
• Tatsächliche Leistung des Versprochenen heilt den Mangel
der Form (vgl § 1432)
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
Beispiel: B haftet als Bürge und Zahler schriftlich für ein
Darlehen der G-Bank an S mit einer Bürgschaftssumme in
Höhe von € 100.000,-. Wegen der zuverlässigen Rückzahlung
des Kredits vereinbaren B und die G-Bank mündlich eine
vorzeitige Absenkung der Bürgschaftssumme auf € 30.000,-.
Unmittelbar danach gerät S in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Die G-Bank fordert unter Berufung auf das Formgebrechen
der mündlichen Änderung der Bürgschaftsverpflichtung von B
die aushaftende Kreditsumme von € 40.000,-.
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
Beispiel: G sendet der K-Bank per Mail die Bestätigung, dass
er für die Rückzahlung des Kredits des S garantiert. Als S in
Verzug gerät und Terminsverlust eintritt, zahlt G auf erstes
Anfordern die aushaftende Kreditsumme.
Beispiel: L wird von seinen Gläubigern bedrängt. Er verkauft
und übergibt daher seiner Gattin M ein wertvolles Gemälde,
damit die Gläubiger nicht darauf zugreifen können.
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
• Formmängel – rechtsgeschäftliche („gewillkürte“) Form
» Zwar keine gesetzlich vorgeschriebene Form erforderlich,
aber von den Parteien vereinbart
» § 884: Zweifelsregel, wonach keine rechtgeschäftliche
Bindung der Parteien, wenn gewillkürte Form noch nicht
eingehalten
» Vgl auch §§ 6 Abs 1 Z 4, 10 Abs 3 KSchG
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I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
Beispiel: Der Bauunternehmer T kauft beim Händler R Stahl
um € 700,-/Tonne. Sie vereinbaren, dass „Abänderungen und
Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner bedürfen;
dies gilt auch für den Fall einer Vereinbarung des Abgehens
von dieser vereinbarten Schriftform." Als in der Folge der
Stahlpreis sinkt, einigen sich T und R per Handschlag auf einen
Preis von € 500/Tonne. Nach Abschluss des Projekts fordert R
von T die Zahlung von € 700,-/Tonne.
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Inhalt
Allgemeiner Teil des Zivilrechts – Teil II
I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
III. Stellvertretung
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Voraussetzung
»Vertrag
• Regelungsproblem
»Privatautonomie
»Willenstheorie – Erklärungstheorie - Vertrauenstheorie
• Maßgeblicher Zeitpunkt
»Vertragsabschluss
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Irrtum
»„Unter Irrtum versteht man die unzutreffende Vorstellung von
der Wirklichkeit; der falschen steht die mangelnde Vorstellung
gleich.“
»Arten des Irrtums
• Erklärungsirrtum
• Geschäftsirrtum
• Motivirrtum
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Erklärungsirrtum
• Der Erklärende meint, etwas anderes zu erklären, als er
wirklich erklärt; Irrtum über die Erklärung selbst
– Mangelndes Erklärungsbewusstsein
– Fehler im Erklärungsakt
– Übermittlungsfehler
– Irrtum über Bedeutung der Erklärung
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
» Ungelesen unterschriebene Urkunden
• Grundsätzlich wird Urkundeninhalt zum Erklärungsinhalt
• Ungelesen unterschriebene Urkunde, aus Vorgesprächen
besteht aber Einigkeit über den Inhalt
• Ungelesen unterschriebene Urkunde, aber keine
Vorstellungen vom Inhalt
• Ungelesen unterschriebene Urkunde mit
ungewöhnlichen Bestimmungen, aus Vorgesprächen
besteht aber Einigkeit über den Inhalt (und der
Vertragspartner weiß, dass der Irrende die Urkunde nicht
nochmals durchlas)
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel: A kommt mit B überein, sämtliche Anteile an der
Hotelbetriebsgesellschaft Sonnenblick GmbH zu einem Preis
von € 100.000,- übernehmen. A hat auch schon einen
Vertragsentwurf mit, den B auch sofort ungelesen
unterschreibt. Was A dadurch entgeht, neben dem
Anteilskaufvertrag umfasst die Urkunde auch noch die
Verpflichtung des A, eine persönliche Bürgschaft für die
Kredite der Sonnenblick GmbH bei der R-Bank zu
übernehmen.
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel: A kommt mit B überein, sämtliche Anteile an der
Hotelbetriebsgesellschaft Sonnenblick GmbH zu einem Preis
von € 100.000,- übernehmen. Tags darauf schickt ihm der
Anwalt des B eine Vertragsurkunde, die A ungelesen
unterschreibt und retourniert. Was A dadurch entgeht, neben
dem Anteilskaufvertrag umfasst die Urkunde auch noch die
Verpflichtung des A, eine persönliche Bürgschaft für die
Kredite der Sonnenblick GmbH bei der R-Bank zu
übernehmen.
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Blankounterschrift
• Blankett ≠ Ungelesene Urkunde
• Verdeckte Blankettausfüllung  Anfechtung (denkbar)
• Offene Blankettausfüllung  Stellvertretungsrecht
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Geschäftsirrtum
• Irrtum über die Natur des Geschäfts, seinen Inhalt
(Gegenstand) oder über eine für das Geschäft
bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des
Geschäftspartners
• Aufklärungspflichten (§ 871 Abs 2)
»Motivirrtum
• „Punkte, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen“
(Beweggrund)
• IdR unbeachtlich
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Beachtlichkeit des Motivirrtums:
– Listige Irreführung (§ 870)
– Unentgeltliches Geschäft (§ 901)
– Wegfall der Geschäftsgrundlage
– Beweggrund wird Vertragsinhalt
– Letztwillige Verfügung (§ 572)
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Abgrenzungsfragen
• Kalkulationsirrtum
– Kalkulationsgrundlage wird Vertragsinhalt
• Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer
Sache
• Rechtsfolgenirrtum
– Falsche Vorstellung über Rechtsfolgen
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Unwesentlicher – Wesentlicher – Unbeachtlicher Irrtum
• Wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft
nicht geschlossen hätte
• Unwesentlich, wenn er sich auf einen Nebenpunkt des
Vertrages bezieht, also ohne ihn das Geschäft von beiden
(!) Vertragspartnern anders geschlossen worden wäre
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Anfechtungsvoraussetzungen
• Irrtumsveranlassung
– Adäquate Verursachung – sorgfaltswidriges
Verhalten?
– Verschuldensunabhängig
• Irrtum hätte auffallen müssen
– Erklärungsgegner hat fahrlässig Irrtum nicht erkannt <
Irrtum ist aufgefallen
– Sonderfall: durchschauter Irrtum (str)
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt
– Res-integra-Lehre
– aA Ehrenzweig: „Redintegration“ zulässig
– aA F. Bydlinski: Redintegration“ zulässig , wenn
ansonsten das Äquivalenzverhältnis grob gestört wäre
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Gemeinsamer Irrtum
– Strittig
– Von Rsp als vierter Anfechtungsgrund anerkannt
– Vertrauen des Irrenden auf Bestehen des Vertrages,
wenn man selbst irrt?
– Rsp: beachtlich
– K/W: Unterfall der „Redintegration“
– AA: Wegfall der Geschäftsgrundlage
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Anfechtungsrecht
• Gestaltungsrecht – gerichtlich geltend zu machen
• Verzicht im Voraus möglich
– Ausnahme Verbraucher (§ 6 Abs 1 Z 14 KSchG)
• Verjährung: 3 Jahre ab Vertragsschluss (§ 1487)
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
– Schuld- und Sachenrechtliche ex tunc Wirkung
» Sachenrechtliche Rückabwicklung: § 366
» Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung: § 877
» Sonderfall: Dauerschuldverhältnisse und
Gesellschaftsverträge
– Konkurrenzen
» Gewährleistung (§ 922 ff)
» Schadenersatz statt Gewährleistung (§ 933a)
» Laesio enormis (§ 934)
41
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Prüfungsschema
1. Liegt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Irrtum
über Gegenwärtiges vor?
2. Ist der Irrtum Geschäftsirrtum iwS?
3. Liegt eine der Alternativvoraussetzungen des § 871 Abs
1 vor?
42
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
4. Wie hat der Irrtum den Vertrag beeinflusst?
wesentlich
unwesentlich
unbeachtlich
4.1.
4.2.
4.3.
43
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
4.1. Irrtum hat den Vertrag wesentlich beeinflusst?
• Anfechtung 
• Wegfall des Vertrages 
• Rückerstattung/Vergütung von Leistungen
• Dingliche Rückforderung
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
4.2. Irrtum hat den Vertrag unwesentlich beeinflusst?
• Anpassung an hypothetisch irrtumsfreien Vertrag 
• Vertragsänderung 
• (Teil-)Rückerstattung / Vergütung von Leistungen
• Dingliche Rückforderung
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
4.3. Irrtum hat den Vertrag unbeachtlich beeinflusst?
• Keine Anfechtung oder Anpassung
46
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
» Arglist (§ 870)
• „zivilrechtlicher Betrug“
• „List ist bewusste Täuschung: Der Erklärende wird
vorsätzlich durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen
zur Willensäußerung bewogen.“
• Tun – Unterlassen
• Anfechtung auch bei arglistig herbeigeführtem
Motivirrtum
• Verjährung: 30 Jahre ab Vertragsschluss
• Zwingendes Recht
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Furcht – Drohung – Zwang (§ 870)
• „ungerechte und gegründete Furcht“
• Drohung, die den Willen des Erklärenden beeinflusst
• Mittel-Zweck-Relation
• Gerichtlich geltend zu machen
• Anfechtung oder Anpassung des Vertrages (§ 872 pa)
• Verjährung: 3 Jahre ab Wegfall der Drohung
• Zwingendes Recht
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel: A hat das Fahrrad des B gestohlen und verkauft. B
droht nun dem A, Strafanzeige gegen ihn einzubringen, wenn
er ihm nicht binnen drei Tagen den Wert des Fahrrades
ersetzt.
C droht D, gegen ihn Strafanzeige wegen Veruntreuung von
Unternehmensvermögen einzubringen, wenn er ihm nicht
seinen Porsche schenkt. D erklärt sich daraufhin
einverstanden.
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel: C fährt mit seinem neuen Fahrrad von einer Feier
alkoholisiert nach Hause. Als er schon fast zu Hause
angekommen ist, fährt er seinen Nachbarn D an, der
Prellungen
und
Abschürfungen
erleidet.
C
ist
Berufskraftfahrer und würde seinen Job verlieren, sollte ihm
der Führerschein entzogen werden. Daher willigt er in den
Vorschlag des D ein, gegen eine Entschädigung von € 10.000,von einer Anzeige abzusehen.
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Herbeiführung von Willensmängeln durch Dritte (§ 875)
• Vertrag grundsätzlich gültig
• Anwendung der §§ 870 ff, wenn
– der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm
oder
– von derselben offenbar wissen musste
• Dritte ist nur, wer nicht Geschäftsgehilfe des Irrenden ist,
also nicht dessen
– Stellvertreter
– Verhandlungsführer
– Bote
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel: A kauft beim Elektrohändler E den Fernseher „UltraView“. Sein Nachbar B hat ihm nämlich „listig“ erzählt, dass
dieser über eine 3D-Funktion verfüge, was aber nicht stimmt.
Kann A den Kaufvertrag mit E wegen Irrtums anfechten?
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Wegfall der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus)
• Die Vertragsparteien irren über das Bestehen,
Fortbestehen oder den Eintritt bestimmter Umstände
(Geschäftsgrundlagen)
• Gesetzlich nicht geregelt
• Umstände sind nicht Bedingung (§ 901) des Geschäfts
oder zum Vertragsinhalt erhoben
• Anfechtung oder Anpassung des Vertrages
• Dogmatik: Gesamtrechtsanalogie oder ergänzende
Vertragsauslegung
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Prüfungsschema
1. Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde von den
Parteien nicht bedacht und daher nicht geregelt
2. Unvorhersehbares Ereignis
3. Ereignis muss „von außen“ kommen (Krieg,
Naturkatastrophe uÄ)
4. Geschäftstypische Voraussetzung
5. Festhalten am Verträge würde zu einer schweren
Äquivalenzstörung oder Zweckvereitelung führen
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel („Krönungszugsfall“): Für die Besichtigung eines
Krönungszuges mietet A von B ein Fensterplatz in einer
Straße, durch die der Zug führen soll. Der Krönungszug findet
jedoch nicht am geplanten Ort statt, sondern wird kurzfristig
verlegt und verläuft nun über den Schottenring. Kann der
Vertrag wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage angefochten
werden?
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel: C bucht bei der D-Kulturreisen GmbH eine Reise nach
Syrien. Nach Abschluss des Reiseveranstaltungsvertrages
bricht in Syrien ein Bürgerkrieg aus und das
Außenministerium erlässt eine Reisewarnung. Kann der
Vertrag wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage angefochten
werden?
56
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
»Schadenersatzpflichten wegen List/Drohung (§ 874)
• Schadenersatzpflicht (volle Genugtuung) des Irreführers
oder Drohenden (Partner oder Dritter)
• Der fahrlässig Irreführende haftet nach den Grundsätzen
der culpa in contrahendo
• Aufhebung oder Anpassung des Vertrages und Ersatz des
weitergehenden Nachteils / Schadenersatz
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
» Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)
• § 934 ABGB: „Hat bey zweyseitig verbindlichen
Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was
er dem andern gegeben hat, von diesem an dem
gemeinen Werthe erhalten; so räumt das Gesetz dem
verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die
Herstellung in den vorigen Stand zu fordern.“
• Objektive Äquivalenzstörung von Leistung und
Gegenleistung
• Verkürzung über die Hälfte (49 : 100) zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses
• Gerichtlich geltend zu machen
58
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Verjährung: 3 Jahre ab Vertragsschluss
• Wirkung der Anfechtung
– K/W: schuldrechtlich ex tunc; sachenrechtlich ex
nunc
– P. Bydlinski: schuldrechtlich ex tunc; sachenrechtlich
ex tunc
• Facultas alternativa
• Zwingendes Recht (§ 935)
– Zulasten eines Unternehmers dispositiv (§ 351 UGB)
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II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Keine laesio enormis, wenn
– der Erwerber ein überhöhtes Entgelt aus besonderer
Vorliebe bezahlt,
– der Erwerber den wahren Wert der Sache kannte
oder
– die Parteien eine gemischte Schenkung schließen
wollten oder
– die Sache in einer gerichtlichen Versteigerung
erworben wurde sowie
– Glücksvertrag (§ 1268) oder Vergleich (§ 1386)
60
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
Beispiel: A kauft vom Oldtimerhändler B einen Pontiac
Firebird 1979 um € 50.000,-, weil er glaubt, derartige Modelle
seien soviel Wert. Tatsächlich beträgt der Wert nur € 20.000,-.
Beispiel: C kauft vom D einen Gebrauchtwagen um € 4000,-,
der, würde er die vertragsgemäßen Eigenschaften („100%
betriebssicher“) haben, tatsächlich € 4000,- Wert wäre. Der
Gebrauchtwagen hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
einen versteckten Defekt, der € 2500,- an Reparaturkosten
verursachen würde.
61
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
• Wertmissverhältnis aufgrund einer Fehleinschätzung der
Beschaffenheit der Sache (Vorhandensein von Mängeln)
– K/W und Rsp: Die Verkürzung ist am Geleisteten zu
messen ist. Die Gründe für die Verkürzung sind
irrelevant  Anfechtung zulässig.
– P. Bydlinski: Die Verkürzung ist am Vereinbarten und
nicht am Geleisteten zu messen ist  keine
Anfechtung.
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Inhalt
Allgemeiner Teil des Zivilrechts – Teil II
I. Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
II. Fehlerhafte Willenserklärungen und ihre Folgen
III. Stellvertretung
63
III. Stellvertretung
• Grundsatz: „Wer handelt, handelt für sich selbst“
»Privatautonomie
»Erweiterung des Aktionsradius
• Begriffe
»Stellvertretung: rechtsgeschäftliches Handeln (des
Stellvertreters) für einen anderen (den Vertretenen) in dessen
Namen
»Vertretungsmacht (Vollmacht): Rechtsmacht, im fremden
Namen (mit Wirkung für den Vertretenen) zu handeln
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III. Stellvertretung
• Mittelbare Stellvertretung
Vertreter
Vertrag 2
Vertrag 1
Dritter
Vertretener
Keine Rechtsbeziehungen
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III. Stellvertretung
• Unmittelbare Stellvertretung
Keine
Rechtsbeziehungen
Vertreter
Auftrag, Ermächtigung, oÄ
Dritter
Vertretener
Vertrag
66
III. Stellvertretung
• Voraussetzungen
1.
2.
3.
4.
Vertretungstaugliches Rechtsgeschäft
Handeln „im Namen“ des Vertretenen
Vertretungsmacht
Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters
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III. Stellvertretung
1. Vertretungstaugliches Rechtsgeschäft
»Vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte
• Eheschließung (§ 17 EheG)
• Familienrechtliche Geschäfte (vgl § 145)
• Letztwillige Verfügungen (vgl § 564)
• Einwilligung in Heilbehandlungen
• Errichtung von Patientenverfügungen und
Vorsorgevollmachten
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III. Stellvertretung
2. Handeln „im Namen“ des Vertretenen
»„Offenlegungsgrundsatz“ – Abschlussfreiheit
»Ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar
• Erkennbarkeit?
»Handeln auf fremde Rechnung unzureichend
»Keine Offenlegung  Eigengeschäft des Handelnden
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III. Stellvertretung
»Sonderfall: „Geschäft für den, den es angeht“
• Kein Interesse an der Identität des Vertragspartners
• Keine Offenlegung erforderlich
• Verpflichtet wird Vertretener
• Zum Beispiel sofort erfüllte Barkäufe
70
III. Stellvertretung
»Sonderfall: Vorbehalt der Person des Vertretenen
• Vertretener wird bei Vertragsschluss nicht
bekanntgegeben
• Zulässig, wenn Dritter mit Vorbehalt einverstanden ist
• Vertreter muss Machtgeber binnen vereinbarten oder
angemessener Frist nennen
• Nichtbekanntgabe  falsus procurator
71
III. Stellvertretung
»Sonderfall: Schlüsselgewalt
• § 96: „Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt
führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei
den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den
gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den
Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß
nicht übersteigen.“
• Vertretungsverhältnis muss bekannt oder aus den
Umständen erkennbar sein
• Keine Offenlegung erforderlich
• Geschäft gilt für nichthandelnden Ehegatten
72
III. Stellvertretung
» Sonderfall: Handeln unter fremden Namen
• Der Handelnde erklärt, er handle für sich selbst (im
eigenen Namen), wobei er aber den Namen einer
anderen Person als seinen angibt.
• „Allerweltsname“: Eigengeschäft des Handelnden
• Name weckt Identitätsvorstellung:
– Unter Abwesenden: Geschäft für Namenspartei
– Unter Anwesenden: Geschäft für Namenspartei,
wenn für Geschäftsgegner Namensträger wesentlich
» Mangelnde Vollmacht  falsus procurator
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III. Stellvertretung
Beispiel: A stellt sich beim Porschehändler als der Soft-DrinkProduzent Dietrich M. vor und schließt einen Kaufvertrag über
einen Sportwagen zum Preis von € 200.000,-.
Beispiel: Der Fußballstar David Alaba bucht eine Urlaubsreise
unter dem Namen David Müller, um unerkannt zu bleiben.
74
III. Stellvertretung
3. Vertretungsmacht
»Bevollmächtigung
»Gesetzliche Vertretung
»Organmäßige Vertretung
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III. Stellvertretung
»Bevollmächtigung
• Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
• „Vollmacht“ entsteht durch einseitige
(empfangsbedürftige) Erteilung des Machtgebers
• Innenvollmacht – Außenvollmacht
• Unterscheide Innen- und Außerverhältnis
• Geschäft formpflichtig  Vollmacht formpflichtig
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III. Stellvertretung
• Erlischt durch
– Befristung/Bedingung
– Abschluss des betreffenden Geschäfts
– Widerruf/Aufkündigung
– Tod des Machtgebers oder Machthabers
– Insolvenz des Machtgebers oder Machthabers
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III. Stellvertretung
• Erstreckung auf den Todesfall (§ 1022)
– Testamentsvollstrecker
• Begrenzte Fortwirkung (§ 1025)
– Unaufschiebbare Geschäfte sind fortzusetzen
• Gutglaubensschutz (§ 1026)
– Vollmacht erloschen, aber gutgläubigen Dritten ohne
sein Verschulden unbekannt
– Vertrag wirksam – Machtgeber kann vom Machthaber
Ersatz fordern
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III. Stellvertretung
»Gesetzliche Vertretung
• Gesetzliche Vertretung nicht (voll) geschäftsfähiger
Personen
• Eltern – Kind (vgl aber § 170 Abs 3)
• Sachwalter im übertragenen Wirkungskreis
• Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger
• Ex lege oder kraft Gerichtsbeschluss
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III. Stellvertretung
»Organmäßige Vertretung
• Juristische Personen können nur durch physische
Personen, sog „Organe“, handeln.
• Organmäßige Stellvertreter durch Verfassung der
Gesellschaft befugt
• Vorstand der AG oder der Geschäftsführer der GmbH
»Besonderheiten der Prokura (§§ 48 ff UGB)
• Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten
gegenüber unwirksam (§ 50 UGB)
80
III. Stellvertretung
4. Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters
Ȥ 1018: Stellvertreter kann nur sein, wer zumindest
beschränkt geschäftsfähig ist (ab 7 Jahren)
»Risiko des Vertretenen
»Völlig Geschäftsunfähige nur im Rahmen des § 170 Abs 3
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III. Stellvertretung
• Verwaltervollmacht (§ 1029)
»„Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem
wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe,
alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert
und was gewöhnlich damit verbunden ist.“
»Widerlegliche Vermutung – leichte Fahrlässigkeit schadet
»Reichweite?
»Hausverwalter:
• Abschluss und Kündigung von Bestandverträgen,
Versicherungsverträge, usw
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III. Stellvertretung
• Anscheinsvollmacht
»Rechtsscheinlehre (§§ 1026, 1029, 1030, 1033; §§ 54, 56 UGB)
»„Vertrauen auf den äußeren Tatbestand“
»Voraussetzungen
– Bestehen eines konkreten Rechtsscheins
– Zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch
den Betroffenen
– Gutgläubiges Vertrauen auf diesen Rechtsschein
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III. Stellvertretung
• Duldungsvollmacht
»≠ Anscheinsvollmacht
»Dulden des Geschäftsherrn kann eine stillschweigende
Willenserklärung sein  rechtsgeschäftliche Vollmacht
»Bsp: Nicht bevollmächtigter Angestellter schließt im Namen
seines Dienstgebers, der anwesend ist und das Auftreten des
Angestellten schweigen hinnimmt, Geschäfte ab.
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III. Stellvertretung
• Umfang der Vollmacht
»Privatautonome Gestaltung
»Umfang der Außen- oder Anscheinsvollmacht: objektive
Auslegung der Bevollmächtigungserklärung
»IZw deckt sich Umfang mit Auftrag/Ermächtigung
»Gegenstand und Natur des Geschäfts beachtlich
»Generalvollmacht – Gattungsvollmacht – Einzelvollmacht
»Unumschränkte Vollmacht – beschränkte Vollmacht
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III. Stellvertretung
»Beschränkung der Vollmacht gegenüber Verbrauchern (§ 10
KSchG)
• Vollmacht, die ein Unternehmer erteil hat, erstreckt sich
im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen,
die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen.
• Beschränkung der Vollmacht nur wirksam, wenn sie
Verbraucher bewusst war (Kenntnis)
• Beschränkung der Vollmacht war dem Verbraucher infolge
grober Fahrlässigkeit nicht bewusst  Rücktrittsrecht des
Unternehmers
• Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht
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III. Stellvertretung
Beispiel: A will sich beim Möbelhändler B ein neues
Bücherregal für sein Wohnzimmer kaufen und findet ein
passendes um € 50,-. Der Verkäufer C räumt dem
Konsumenten L einen Preisnachlass in Höhe von 5 % ein,
wenn A per Erlagschein binnen zwei Wochen bezahlt. Im
Geschäft des Möbelhändlers B ist beim Eingang gut sichtbar
folgendes Schild aufgehängt: „Unsere Verkäufer sind nicht
dazu befugt, Rabatte zu gewähren!“
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III. Stellvertretung
Beispiel: A will sich beim Möbelhändler B ein neues
Bücherregal für sein Wohnzimmer kaufen und findet ein
passendes um € 50,-. Der Verkäufer C räumt dem
Konsumenten L einen Preisnachlass in Höhe von 5 % ein,
wenn A per Erlagschein binnen zwei Wochen bezahlt. In den
AGB des Möbelhändlers B findet sich folgende Klausel:
„Verkäufer dürfen Rabatte auf Verkaufspreise nur gegen
schriftliche Bestätigung gewähren“.
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III. Stellvertretung
• Vertretung ohne Vertretungsmacht
»„Handelt jemand im fremden Namen, ohne vertretungsbefugt
zu sein, so ist er Scheinvertreter (Vertreter ohne Vollmacht,
falsus procurator).“
»Keine rechtsgeschäftliche Wirkung für vermeintlich
Vertretenen bei
• Mangelnder Vertretungsmacht
• Überschreitung der Vertretungsmacht
»Keine rechtsgeschäftliche Wirkung für den Scheinvertreter
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III. Stellvertretung
»Heilung des Mangels der Vollmacht
• Bis dahin Geschäft „schwebend unwirksam“
• Nachträgliche Genehmigung des unwirksam Vertretenen
– Stillschweigende Annahme?
• Vorteilszuwendung
• Wirkt auf Vertragsschluss zurück
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III. Stellvertretung
• Beispiel: Der Malerlehrling A kauft für den Malermeisters B
beim Großhändler U im Namen des B, jedoch ohne
Vollmacht, 100 Eimer Wandfarbe um € 2.000,- und stellt sie
ins Lager des B. B verwendet einen der Kübel im Glauben,
dass er selbst diese kürzlich gekauft habe. Wurde der
Vollmachtsmangel saniert?
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III. Stellvertretung
»Haftung des Scheinvertreters (falsus procurator)
• Culpa in contrahendo (§ 1019) – Aufklärungspflicht
• Vorsätzliches oder fahrlässiges Verschweigen der
mangelnden Vertretungsmacht  Haftung
• Vertrauensschaden (negatives Interesse)
– Vermögensnachteil des Dritten im Vertrauen auf die
Gültigkeit des Vertrages
– Aber: Begrenzung mit hypothetischem Erfüllungsinteresse (§ 1019 S 2)
• Mitverschulden: § 1304
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III. Stellvertretung
Beispiel: A kauft von B, der für X auftritt, aber keine Vollmacht
hat, einen Tisch um € 100,-, der € 110,- wert ist. Im Glauben,
einen Vertrag geschlossen zu haben, lehnt A wenig später ein
Angebot des Y ab, der denselben Tisch um € 90,- verkaufen
wollte. X genehmigt nicht.
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III. Stellvertretung
»Haftung des Scheinvertretenen für den Scheinvertreter
– Grundsätzlich keine Haftung
– Ausnahmsweise Haftung auf Vertrauensschaden
(negatives Interesse), wenn eine Zurechnung des
Scheinvertreters als Erfüllungsgehilfe (§ 1313a) des
Geschäftsherrn in contrahendo zu bejahen ist
– Bsp: „Vertreter“ ist mit rechtsgeschäftlichem Kontakt
mit Dritten betraut (Erfüllungsgehilfe in contrahendo)
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III. Stellvertretung
• Missbrauch der Vertretungsmacht
• Geschäft hält sich im Rahmen der Vollmacht, der
Vertreter überschreitet aber seinen Auftrag
– Vertretungshandlung gültig
– Trennung von Auftrag und Vollmacht
– Haftung des Vertreters gegenüber dem Vertretenen
im Innverhältnis
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III. Stellvertretung
• Kollusion
– Absichtliches Zusammenwirken des Vertreters und des
Dritten, um den Vertretenen zu schädigen
– Auftragswidriges Geschäft ungültig (Trennung von
Auftrag und Vollmacht dient Verkehrs- und
Vertrauensschutz)
– Auch, wenn dem Vertreter die Pflichtwidrigkeit nicht
bewusst ist, sie jedoch dem Dritten bekannt oder für
ihn offenkundig war
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III. Stellvertretung
• Insichgeschäft (§ 271 pa)
»Der Vertreter erzeugt rechtsgeschäftliche Wirkungen für und
gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst.
»„Selbstkontrahieren“ ≠ „Doppelvertretung“
»Grundsätzlich unzulässig
»Ausnahmen
• Der oder die Machtgeber sind einverstanden
• Selbstkontrahieren bringt ausschließlich rechtliche
Vorteile für den Vertretenen
• Selbstkontrahieren zulässig, wenn keine Gefahr der
Schädigung des Vertretenen besteht (Verkauf zu einem
Markt- oder Börsenpreis)
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III. Stellvertretung
• Abgrenzungsfragen
» Treuhand
• Der Treuhänder übt Rechte im eigenen Namen, aber auf
Grund einer besonderen Bindung zu einer anderen
Person (dem Treugeber) im fremden Interesse aus.
• Der Treuhänder „kann mehr, als er darf“.
• Fudicia – Ermächtigungstreuhand
• Fremdnützige Treuhand – eigennützige Treuhand
• Offene Treuhand – Verdeckte Treuhand
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III. Stellvertretung
» Abschlussvermittler
• Personen, die Abschlussgelegenheiten nachweisen und
potentielle Kontrahenten zusammenbringen
• Handelsmakler
• Handelsvertreter
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III. Stellvertretung
»Bote
• „Verlängerte Hand“ seines Auftraggebers
• Erklärungsbote
– Teilt den fremden Willen mit, übermittelt schon
„Vollzogenes“
• Empfangsbote
– Nimmt fremde Willenserklärungen für seinen
Geschäftsherrn entgegen
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III. Stellvertretung
• Fehler bei Wiedergabe der ihm aufgetragenen Erklärung
– Gilt gegen Auftraggeber
» Anfechtung nach §§ 870 ff
– Ausnahme: absichtliche Entstellung der Erklärung
oder gar keine Bote
» Haftung des Boten wegen culpa in contrahendo
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