Detailbestimmung vom D-MATH zur Verordnung des wissenschaftlichen Personals1, insbesondere der Anstellung von DoktorandInnen 20. August 2015 §1 Allgemein Alle DoktorandInnen arbeiten in der Lehre mit. Die Mitarbeit in der Lehre wird der Finanzierung und nach Möglichkeiten auch den Sprachkenntnissen angepasst. Weiter beginnt die Mitarbeit zeitgleich mit der Anstellung, dies ist auch während des Semesters möglich (beispielsweise durch die Betreuung von Präsenzen). Lohnansatz2 §2 Der Umfang, in dem DoktorandInnen für Tätigkeiten ausserhalb ihrer Forschung und ihrer Doktorarbeit eingesetzt werden können, ist abhängig von ihrem Lohnansatz L (L = 1, . . . , 5) und umfasst höchstens 25+ 5L Prozent ihrer Arbeitszeit. Für Ansatz 1 ergibt dies 30 Prozent. §3 Lehrtätigkeiten Zur Lehre gehören alle diejenigen Tätigkeiten, welche nicht direkt mit der Forschung in Zusammenhang stehen. Darunter fällt das Mitwirken bei Vorlesungen, Übungen, Seminaren und Prüfungen. Diese Lehrtätigkeiten werden vom Gruppenorganisator nach §4 verteilt. Zur Lehre zählen unter Anderem auch das Mitbetreuen von Semester-, Bachelorund Masterarbeiten, das Miterstellen von Skripten und die Organisation von Kolloquia. Solche Arbeiten sollten mit dem Gruppenorganisator abgesprochen werden. Das Anrechnen des dadurch entstehenden Arbeitsaufwandes wird gruppenspezifisch geregelt. 1 Verordnung über wissenschaftliches Personal der ETH Zürich vom 16. September 2014. basierend auf Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 der Verordnung über wissenschaftliches Personal der ETH Zürich vom 16. September 2014. 2 1 §4 Verteilung der Lehrtätigkeiten Die Verteilung der Lehrtätigkeiten erfolgt am D-MATH je nach Poolgruppe nach einem der drei folgenden Modelle: • Die Lehre wird abhängig vom Anstellungsgrad gleichmässig auf alle DoktorandInnen innerhalb der Poolgruppe verteilt. • Die Lehre wird abhängig vom PA-Anteil, welcher dem Anteil des nicht-externen Finanzierungsgrades entspricht, verteilt. • Die Lehre wird abhängig vom PA-Anteil und dem Anteil der externen Finanzierung, wie zum Beispiel dem Schweizerischen Nationalfond, verteilt. Für alle Poolgruppen gilt, dass die Lehrtätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfungssession bei Bedarf gleichmässig über alle DoktorandInnen verteilt werden können. §5 Rolle des Gruppenorganisators Der Gruppenorganisator ist verantwortlich dafür, dass alle in §3 definierten Lehrtätigkeiten innerhalb einer Poolgruppe gerecht im Sinne des bestehenden Verteilungsmodells an die DoktorandInnen vergeben werden. Die Lehrtätigkeiten können über mehrere Semester ausgeglichen werden. Der Gruppenorganisator bemüht sich, dass der individuelle Gesamtaufwand in der Lehre den gruppenspezifischen Durchschnitt nicht zu stark überoder unterschreitet. §6 Bestätigung über Lehrtätigkeiten Jeder/Jede DoktorandIn hat ein Anrecht auf eine schriftliche Bestätigung seiner/ihrer Lehrtätigkeiten während seines/ihres Doktorats. Die Bestätigung wird vom Gruppenorganisator seiner/ihrer Poolgruppe erstellt und vom Poolgruppenchef unterschrieben. §7 Rolle des VMM Die DoktorandInnen können sich mit dem Verein des akademischen Mittelbaus am DMATH (VMM) in Verbindung setzen, falls sie den Eindruck haben, dass ihr Vertrag nicht den Standardbedingungen entspricht, sie Schwierigkeiten mit der Betreuung haben oder diskriminiert werden. Für das weitere Vorgehen stehen den DoktorandInnen der VMM vermittelnd zur Seite und nimmt gegebenenfalls Kontakt mit der Ombudsstelle der ETH und der Departmentsleitung auf. 2 Rechtsgrundlagen 1. Verordnung über wissenschaftliches Personal der ETH Zürich vom 16. September 2014 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20141390/ 2. Personalverordnung ETH Zürich (PVO-ETH) vom 15. März 2001 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010654/ 3. Doktoratsverordnung vom 1. November 2013 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20082768/ 3
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