Erörterungstermin in Hildesheim am 27. und 28. Januar 2016

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landes-Raumordnungsprogramm – Entwürfe 2014 und 2015 –
Erörterungstermin in Hildesheim am 27. und 28. Januar 2016
Veranstaltungsdatum:
27. Januar 2016
Verhandlungsleitung:
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Protokollführung:
Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Teilnehmer:
siehe gesonderteTeilnehmerliste
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nds.
ML) begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und erläutert das bisherige Verfahren zur Änderung der Verordnung zum Landes-Raumordnungsprogramm (LROP).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellen, mit denen gemäß § 3 NROG deren
Anregungen und Bedenken pflichtgemäß zu erörtern sind, angeschrieben und über
die Termine der Erörterung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Für die übrigen
Beteiligten und die Öffentlichkeit wurden die Termine im Ministerialblatt und im Internet sowie in einer Pressemitteilung im November 2015 bekannt gemacht.
Gegenstand der heutigen Erörterung sind vorrangig die Bedenken und Anregungen,
die im ersten Beteiligungsverfahren von Juli bis Dezember 2014 zum LROP-Entwurf
2014 sowie im zweiten Beteiligungsverfahren von November 2015 bis Januar 2016
zum LROP-Entwurf 2015 schriftlich eingegangen sind.
Der Entwurf 2015 baut auf den Bedenken und Anregungen aus rd. 8000 Stellungnahmen im ersten Beteiligungsverfahren auf. Eine zusammenfassende Auswertung
dieser Stellungnahmen mit entsprechender Erwiderung und Begründung zum Umgang mit den Bedenken und Anregungen, „Erwiderungspapier“ vom 10.11.2015, sowie eine vorläufige Zusammenfassung der Bedenken und Anregungen aus rd. 700
Stellungnahmen zum überarbeiteten Entwurf 2015 mit Stand 22.01.2016 sind unter
www.LROP-online ins Netz gestellt.
Die vorläufige Zusammenfassung enthält noch keine Erwiderungen. Die Erwiderung
der Anregungen und Bedenken erfolge erst nach den Erörterungsterminen, sodass
auch die Aspekte aus den Erörterungen einbezogen werden können.
Darüber hinaus würden auch Anregungen und Bedenken erörtert, die über die Änderungsinhalte hinaus im Verfahren vorgebracht worden sind. Soweit in diesem Änderungsverfahren keine Möglichkeit bestünde, diese zu berücksichtigen, würden sie als
Hinweise für künftige Änderungsverfahren zur Kenntnis genommen.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML stellt die an die Wand projizierte Synopse zu den Änderungsentwürfen 2014
und 2015 vor und weist darauf hin, dass, wie in der Einladung angekündigt, heute die
LROP Kapitel 1, 2 und 4 erörtert werden sollen.
Nach der Vorstellung der Vertreter des Ministeriums (Nds. ML) sowie des Amtes für
regionale Landesentwicklung Leine-Weser bekommen die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer Gelegenheit sich zum Entwurf des LROP zu äußern.
Die Gliederungspunkte des LROP werden nacheinander aufgerufen. Bei den nachfolgend nicht aufgeführten LROP-Ziffern bestand kein Erörterungsbedarf.
LROP Abschnitt 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur
Nds. ML erläutert die im LROP Entwurf 2015 geänderten Festlegungen insbesondere
auch im Verhältnis zum LROP Entwurf 2014.
LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 04
Der Vertreter des LANDKREISES HAMELN-PYRMONT fragt, an wen die Festlegung
von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten konkret adressiert sei und welche Gebiete festzulegen seien.
Nds. ML antwortet, dass sich die Festlegung in erster Linie an die Träger der Bauleitplanung, aber auch an die Träger der Regionalplanung richte, die in diesem Kontext z.B. Vorranggebiete Siedlungsentwicklung festlegen könnten.
LROP Abschnitt 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentrale Orte
Nds. ML erläutert die im LROP Entwurf 2015 geänderten Festlegungen insbesondere
auch im Verhältnis zum LROP Entwurf 2014.
LROP Abschnitt 2.2 Ziffer 03 Satz 7
Der LANDKREIS NIENBURG äußert sich kritisch dazu, dass in Satz 7 wieder die
Möglichkeit eröffnet würde, für Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen festzulegen. Als problematisch wird erachtet, wenn angrenzende Planungsträger grenznahe
Grundzentren mit dieser Teilfunktion ausstatten, die eigene Regionalplanung aber
auf die Ausweisung mittelzentraler Teilfunktionen bewusst verzichte. Zudem sei es
planerisch inkonsequent, wenn das Land Mittelzentren ausweise, die Festlegung mittelzentraler Teilfunktionen aber den Regionalplanungsträgern überlasse. Zudem fehlten dem LROP Entwurf einheitliche Kriterien zur Festlegung mittelzentraler Teilfunktion. Es sei nicht ersichtlich welche Funktionen überhaupt eine mittelzentrale Teilfunktion rechtfertigten. Auch in der Begründung fehle hierzu eine hinreichende Erläuterung.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML legt dar, dass im Flächenland Niedersachsen unterschiedliche Rahmenbedingungen in den Regionen vorherrschen, die es schwierig machen würden, diese
Regelung nur für bestimmte Funktionen festzuschreiben und damit feststehende Kriterien zu formulieren. Die Begründung zur Änderung des LROP 2012 enthalte Hinweise.
Der Vertreter des LANDKREISES HAMELN-PYRMONT regt dennoch an, dass in der
Begründung zum LROP Standards für die Ausweisung mittelzentraler Teilfunktionen
aufgenommen werden, die es den Trägern der Regionalplanung erleichtern das Instrument anzuwenden.
Nds. ML weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass isolierte Änderungen der
Begründung nicht möglich seien, ohne eine Änderung der entsprechenden Regelung
in der LROP Verordnung. Daher sind im laufenden Änderungsverfahren keine grundlegenden, sondern nur redaktionelle Änderungen möglich, wenn die LROP Verordnung für die betreffende Ziffer nicht geändert werde. Nds. ML regt an zu prüfen, ob
die diskutierte Problematik in die geplante Arbeitshilfe Einzelhandel aufgenommen
werden könnte.
Der Vertreter des NIEDERSÄCHISCHEN STÄDTETAGS begrüßt die Möglichkeit in
den Regionalen Raumordnungsprogrammen (RROP) mittelzentrale Teilfunktionen
festlegen zu können und befürwortet, dass den Trägern der Regionalplanung Hilfestellung bei der Anwendung gegeben wird. Er weist zusätzlich auf die Möglichkeit
hin, dass auf eine ungerechtfertigte Anwendung dieses Instruments im Rahmen der
Beratung und Genehmigung der RROP steuernd eingewirkt werden könne.
LROP Abschnitt 2.2 Ziffer 05 Satz 4
Die Vertreterin der STADT GARBSEN fragt, ob die in der Begründung aufgeführten
Daten bzw. Karten nur den Trägern der Regionalplanung oder auch den Städten und
Gemeinden zur Verfügung gestellt würden und ob auch ÖPNV Daten dazugehören
würden.
Nds. ML antwortet, dass die vorhandenen Daten/Karten im Eigentum des ML voraussichtlich im FIS-RO im Internet zur Verfügung gestellt werden könnten, Daten zu
kleinteiligen Erreichbarkeiten und der Einbezug von ÖPNV-Daten landesweit jedoch
nicht zur Verfügung stehen.
Der Vertreter des LANDKREISES HAMELN-PYRMONT führt aus, dass die Festlegung der Verflechtungsbereiche als Träger der Regionalplanung oder im Rahmen
der Aufgabenwahrnehmung als untere Landesplanungsbehörde nicht unproblematisch sei.
Nds. ML erläutert, dass die Festlegung von Verflechtungsbereichen flexibel bzw. bedarfsbezogen erfolgen könne. In der Regel sind Verflechtungsbereiche nicht multifunktional, sondern funktionsbezogen zu betrachten. Jeder Planungsträger dürfe
selbst entscheiden, ob bzw. welche funktionsbezogenen Verflechtungsbereiche er im
RROP festlege oder im Einzelfall näher betrachte.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP Abschnitt 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
Nds. ML erläutert die im LROP Entwurf 2015 geänderten Festlegungen insbesondere
auch im Verhältnis zum LROP Entwurf 2014.
LROP Abschnitt 2.3 Ziffer 02
Der Vertreter der STADT HAMELN erkundigt sich, inwiefern bei der Festlegung von
herausgehobenen Nahversorgungsstandorten städtische oder gemeindliche Einzelhandelskonzepte zu Grunde gelegt werden können, z.B. falls (noch) kein regionales
Einzelhandelskonzept vorliegt.
Nds. ML führt aus, dass eine regionale Betrachtung und Konzeption erforderlich sei
und das alleinige „Nebeneinanderlegen“ von kommunalen Einzelhandelskonzepten
keine ausreichende Grundlage für die Festlegung im RROP sei. Denkbar sei allerdings eine regionalplanerische Ausarbeitung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Einzelhandelskonzepte.
Die Vertreterin des LANDKREISES SCHAUMBURG erläutert, dass es auch sachgerecht sein könne herausgehobene Nahversorgungsstandorte nur teilräumlich festzulegen und erkundigt sich, ob dies LROP konform wäre. Darüber hinaus weist sie auf
die Problematik der „einvernehmlichen Abgrenzung“ hin und schlägt eine Beteiligung
der Gemeinden ohne das Erfordernis der Einvernehmlichkeit vor.
Nds. ML führt aus, dass herausgehobene Nahversorgungsstandorte nicht flächendeckend festgelegt werden müssen. Allerdings müsste als Ergebnis einer regionsweiten Betrachtung dokumentiert und begründet werden, warum nur in Teilräumen von
dem Instrument Gebrauch gemacht wird.
Der Vertreter des LANDKREIS HAMELN-PYRMONT stellt die Frage nach der Zuständigkeit für Zielabweichungsverfahren (ZAV) bezüglich der Versorgungsbereiche.
Daraufhin erläutert Nds. ML, dass die Zuständigkeit für ein ZAV bei denen liege, die
Versorgungsbereiche festlegen.
Der Vertreter des LANDKREISES SCHAUMBURG bemängelt die Angabe der 70%
als Richtwert für einen im Wesentlichen fußläufigen Einzugsbereich in der Begründung und schätzt diesen Wert als zu hoch und realitätsfern ein. Die neu eingeführte
70%-Grenze erscheint ihm außerdem als nicht hinreichend empirisch hergeleitet.
Des Weiteren regt er an, dass sich im Rahmen der Erarbeitung der Arbeitshilfe tiefergehend mit dieser Thematik auseinandergesetzt werden solle.
Nds. ML sagt zu, dass der 70%-Schwellenwert von Seiten des ML nochmals daraufhin überprüft wird, ob ggf. die derzeit bestehende Formulierung, wonach Betriebe zur
wohnortbezogenen Nahversorgung einen überwiegend fußläufigen Einzugsbereich
aufweisen, in diesem Fall beibehalten werden könne.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Vertreterin des LANDKREISES SCHAUMBURG bittet zusätzlich um die Erläuterung/Definition des Themenkomplexes „Agglomerationen“ in der angedachten Arbeitshilfe.
LROP Abschnitt 2.3 Ziffer 03
Die Vertreterin der STADT GARBSEN führt aus, dass eine Beurteilung großflächiger
Einzelhandelsprojekte wie z.B. Fachmarktzentren mit periodischem und aperiodischem Sortiment in der Praxis schwierig werden wird, da für die beiden Sortimentsbereiche unterschiedliche Kongruenzräume ermittelt werden sollen.
Nds. ML weist darauf hin, dass die Festlegung im Rahmen der Entwurfserarbeitung
intensiv auch mit Anwendern wie den Industrie- und Handelskammern (IHK) diskutiert wurde und man von dort keinen Hinweis auf die vorgetragene Problemstellung
erhalten habe. Eine Differenzierung der Sortimente ist auch Stand der Gutachtenmethodik.
Der Vertreter des LANDKREIS SCHAUMBURG kritisiert die in Satz 5 festgelegte
30% Schwelle. Diese entspreche weder der Realität, noch sei sie ausreichend empirisch unterlegt. Das nunmehr festgelegte Kongruenzgebot könne nicht sauber operationalisiert werden. Zudem werde, nachdem das Land es nicht geschafft habe, das
Kongruenzgebot festzulegen, diese Aufgabe auf die Träger der Regionalplanung
bzw. unteren Landesplanungsbehörden übertragen. Darüber hinaus wird grundsätzlich in Frage gestellt, ob das Kongruenzgebot noch gebraucht werde.
Nds. ML weist auf die große Bedeutung der Wiederherstellung des Kongruenzgebotes für den Schutz der Grundversorgung in ländlichen Räumen und kleineren Zentren
hin. Die LROP Regelungen werden dazu beitragen eine gute grundzentrale Versorgung in den ländlichen Räumen sicherzustellen. Zu den dargelegten Anwendungsproblemen sollen in der angekündigten Arbeitshilfe Einzelhandel Möglichkeiten der
praktischen Handhabung und raumplanerischen Anwendung aufgezeigt werden.
Die Vertreter der LANDKREISE SCHAUMBURG und HAMELN-PYRMONT kritisieren
den Verweis auf die Arbeitshilfe Einzelhandel. Da aktuell nicht bekannt sei, was die
Arbeitshilfe beinhalten werde und wann sie fertiggestellt würde, können die Festlegungen nur aufgrund des vorliegenden LROP Entwurfs beurteilt werden.
Der Vertreter der LANDKREISES HAMELN-PYRMONT fragt nach, wie Ländergrenzen überschreitende Kongruenzräume festlegt werden sollen.
Zwar könne, so Nds. ML, im RROP nur für den eigenen Planungsraum normativ ein
Kongruenzraum festgelegt werden, dennoch könne auf einer Beikarte zum RROP
der gesamte ermittelte Kongruenzraum dargestellt werden.
Alternativ könne im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung für ein konkretes
Vorhaben der Kongruenzraum im Einzelfall ermittelt werden, z.B. im Raumordnungsverfahren oder im Rahmen einer Bauleitplanung. In solchen Verwaltungsverfahren
könne ein Kongruenzraum ebenfalls über den eigenen Planungsraum hinaus dargelegt werden.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Vertreter der IHK erkundigt sich, warum die planerische Konzeption zur Festlegung des Kongruenzgebotes in Bezug auf aperiodische Sortimente in Mittel- und
Oberzentren auf Landesebene einen raumordnerischen Grundsatz und auf regionaler Ebene ein raumordnerisches Ziel vorsehe.
Nds. ML erläutert, dass diese Konzeption den Trägern der Regionalplanung mehr
planerische Möglichkeiten zur Gestaltung des Kongruenzgebotes lasse. Es gäbe
keine strikte Vorgabe des Landes, das Kongruenzgebot für Mittel- und Oberzentren
auf regionaler Ebene abschließend als Ziel der Raumordnung zu regeln.
LROP Abschnitt 2.3 Ziffer 05
Der Vertreter der IHK erkundigt sich, inwieweit die Anregungen der IHK bezüglich der
Grundlagen für die Anwendung der Ausnahmeregelung zum Integrationsgebot berücksichtigt werden würden.
Nds. ML führt aus, dass mindestens eine städtebauliche Planungskonzeption vorliegen müsse, die sich auch mit Versorgungsnotwendigkeiten auseinandersetze. Ein
Vorhaben orientierter Bebauungsplan allein reiche nicht aus, um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.
LROP Abschnitt 4.1 Mobilität, Verkehr, Logistik
Nds. ML erläutert die in den LROP Änderungsentwürfen 2014 und 2015 enthaltenen
Regelungen.
Der Vertreter der IHK, erkundigt sich, ob auch bereits Vorschläge aus der Stellungnahme zum LROP Entwurf 2015 berücksichtigt worden seien und, ob insbesondere
auch die von der IHK genannten Straßen mit aufgenommen wurden.
Nds. ML führt aus, dass man die Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen noch nicht abgeschlossen habe, dass aber grundsätzlich nur Schienenverkehrs- und Binnenschifffahrtsstrecken als umweltfreundliche Verkehrsträger aufgenommen wurden, die der Hafenhinterlandanbindung dienen. Änderungen im Bereich Straßenverkehr seien in diesem Kontext nicht vorgesehen. Außerdem erläutert
Nds. ML, dass keine neuen Logistikstandorte in das LROP aufgenommen wurden,
da eine Neuaufnahme von Logistikstandorten einer Fortschreibung des Logistikkonzepts Niedersachsen bedürfe.
LROP Abschnitt 4.2 Energie
Nds. ML stellt die Änderungen des LROP Entwurfes vor.
Der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG erkundigt sich, ob die unter Ziffer 07
Satz 3 getroffene Regelung der seit Dezember 2015 gültigen Rechtslage entspreche.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML bestätigt dies. Man habe bereits im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung
der Rechtslage die Festlegung formuliert.
LROP Abschnitt 4.3 Sonstige Standort- und Flächenanforderungen
Nds. ML stellt die Änderungen des LROP Entwurfes vor.
Aus dem Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht kein Erörterungsbedarf.
Zeichnerische Darstellung
Nds. ML fragt nach, ob es zur zeichnerischen Darstellung Erörterungsbedarf gebe.
Aus dem Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht hierzu kein Erörterungsbedarf.
Andere relevante Themen
Nds. ML erkundigt sich, ob es weitere Themen im Zusammenhang mit der geplanten
Änderung des LROP gebe.
Der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG trägt den Wunsch vor im Bereich des
Landkreises Nienburg im LROP ausgewiesene Vorranggebiete Kies, die bereits vollständig abgebaut oder nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sind, zu streichen, um
anderen Entwicklungen Raum zu geben. Die Flächen sind im Einzelnen in der
schriftlichen Stellungnahme des Landkreises Nienburg benannt.
Nds. ML sagt eine Prüfung zu.
Der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG führt aus, dass es nicht angemessen
sei, wenn für die unter Ziffer 3.2.2 02 Satz 6 LROP getroffene Regelung, die fachlich
berührten Stellen bei einem Flächentausch von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung
ihr Einvernehmen erklären müssen.
Nds. ML weist darauf hin, dass das Thema Rohstoffsicherung nicht über ein eigenes
Fachrecht verfüge. Die Frage, ob bei einem Flächentausch gleichwertige Rohstoffe
auch an anderer Stelle vorhanden seien, könne nur von einer Fachbehörde abschließend beurteilt werden.
Der Vertreter des LANDKREISES HAMELN-PYRMONT trägt zum Thema Biotopverbund vor, dass auch Wald und Wildwechselquerungshilfen in die Festlegungen zum
Biotopverbund (LROP Ziffer 3.1.2 02) aufgenommen werden sollten.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erwidert, dass nur die Landschaftsstrukturen aufgenommen werden können,
die eine landesweite Bedeutung für den im LROP festgelegten Biotopverbund haben.
Die benannten Strukturen können aber bei Ausweisungen im RROP berücksichtigt
werden.
Da kein weiterer Erörterungsbedarf besteht weist Nds. ML darauf hin, dass die Protokolle aller Erörterungstermine voraussichtlich bis Ende Februar/Anfang März d.J.
ins Internet eingestellt werden. Die Ergebnisse der Erörterungen werden in die Abwägung einfließen. Es sei geplant den LROP Entwurf im April d.J. dem Landtag vorzulegen. Je nachdem, wie die politische Beratung verlaufe, könne der Entwurf ggf.
noch vor der Sommerpause vom Kabinett beschlossen werden.
Nds. ML schließt die Sitzung.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Veranstaltungsdatum:
28. Januar 2016
Verhandlungsleitung:
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nds. ML)
Protokollführung:
Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Teilnehmer:
siehe gesonderte Teilnehmerliste
Nds. ML begrüßt die Anwesenden und weist daraufhin, dass, wie bereits am ersten
Sitzungstag angekündigt, Abschnitt 3 des LROP erörtert werden solle. Erörtert werden die Anregungen und Bedenken zu den Entwürfen 2014 und 2015.
LROP Abschnitt 3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz
Nds. ML stellt die Änderungen des Entwurfes 2015 im Vergleich zum Entwurf 2014
vor.
LROP Abschnitt 3.1.1 Ziffern 05 und 06
Der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG verweist auf die Stellungnahme des
Landkreises zum LROP-Änderungs-Entwurf 2014 sowie zur Änderung 2015 und
begrüßt die Streichung der Ziele zur Moorentwicklung. Er erkundigt sich, ob der
obersten Landesplanungsbehörde ein Abbauantrag für Torfabbau im Bereich T1 Großes Uchter Moor bekannt sei (Überschneidung mit Vorranggebiet Torferhaltung).
Nds. ML bestätigt, dass der Fall bekannt ist und der obersten Landesplanungsbehörde ein Antrag zum Torfabbau im Großen Uchter Moor vorliegt. Es wird erläutert, dass
das Nichtzulassen einer Überschneidung des Vorranggebietes Torferhaltung mit Natura 2000-Gebieten bereits zu einer wesentlichen Reduzierung der Festlegung im
Entwurf 2015 geführt habe. Bei der Entscheidung über den Antrag werden auch die
naturschutzfachlichen Belange berücksichtigt. Es sei beabsichtigt, auch den Landkreis zu beteiligen.
Die Vertreterin des BUND LANDESVERBANDES NIEDERSACHSEN schlägt vor,
auch die BUND-Kreisgruppe Nienburg in die weitere Diskussion um das Vorranggebiet einzubeziehen.
Nds. ML bittet den Vertreter des LANDKREISES NIENBURG, die besondere Funktion der betroffenen Flächen noch einmal vertieft zu prüfen und das Ergebnis in Abstimmung mit der BUND-Kreisgruppe Nienburg bis Mitte Februar mitzuteilen. Der
Vertreter des LANDKREISES NIENBURG sagt dies zu.
Der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG bittet, die Festlegungen der Fläche
T3 Hohes Moor – Sienmoor, der Fläche T4 Großes Borsteler Moor und der Fläche
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T5 Lichtenmoor zu überprüfen, da die Kriterien der Festlegung nicht nachvollzogen
werden könnten. Die Änderung im Bereich des Hohen Moors sei fachlich nicht nachzuvollziehen.
Die Vertreterin des BUND LANDESVERBANDES NIEDERSACHSEN ergänzt, dass
die Herausnahme von Vorrangflächen Torferhaltung auch aus naturschutzfachlicher
Sicht nicht nachvollzogen werden könne.
Nds. ML weist darauf hin, dass die Option bestehe, im RROP die Vorranggebiete
Torferhaltung entsprechend zu erweitern. Weiterhin sei die Frage zu klären, ob im Hohen Moor berechtigte Klimaschutzbelange eine Festlegung als Vorranggebiet Torferhaltung rechtfertigen.
Vor dem Hintergrund, dass im RROP des Landkreises Nienburg ein Flächenanteil als
regionales Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Torf) festgelegt sei, erläutert Nds. ML,
dass die in der LROP Regelung enthaltenen erhöhten Kompensationsanforderungen
nur für neu festgelegte Gebiete greifen würden. Daraus ergäbe sich die Möglichkeit,
im Rahmen einer RROP Änderung die bestehenden Gebiete herauszunehmen und
unter Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen neu abzuwägen.
Die Vertreterin des BUND LANDESVERBANDES NIEDERSACHSEN sowie der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG legen dar, dass sie die Änderungen im Bereich des Großen Borsteler Moors nicht nachvollziehen können, da nach ihrer Auffassung die falschen Flächen aus der Gebietskulisse genommen wurden.
Nds. ML erläutert, dass nach Auswertung der Fachdaten des LBEG, nur die Flächen,
deren Torfmächtigkeit gesichert größer 1,30 m seien, als Vorranggebiete Torferhalt
festgelegt wurden. Nds. ML sagt zu, den strittigen Sachverhalt noch einmal zu prüfen.
Die Vertreterin des BUND LANDESVERBANDES NIEDERSACHSEN kritisiert die
Flächenreduzierung um 90% im Bereich des Lichtenmoors. Der Vertreter des
LANDKREISES NIENBURG bestätigt, dass die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung als Vorranggebiet Torferhaltung gegeben seien und gegen
eine entsprechende Festlegung keine Bedenken bestünden.
Der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG weist darauf hin, dass für Teilflächen
des Hanlaxmoores Kenntnisse über nicht ausreichende Torfmächtigkeiten vorlägen
und eine Gebietsabgrenzung auf der RROP-Ebene erforderlich sei.
Die Vertreterin der BUND LANDESVERBANDES NIEDERSACHSEN stellt fest, dass
die Zurücknahme der Moorentwicklung und die Reduzierung der Torferhaltungsflächen im LROP sehr bedauerlich sei und schlägt vor, dass die Festlegungen für Vorranggebiete Torferhaltung ab einer Torfmächtigkeit von größer 0,5 m erfolgen solle.
Zudem werde die intensive Bodennutzung auf Moorflächen kritisch gesehen.
Die Vertreterin des BUND LANDESVERBANDES NIEDERSACHSEN übergibt eine
Pressemitteilung vom 26.01.2016.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erläutert, dass in der Vorranggebietskulisse nur landesbedeutsame Flächen
berücksichtigt werden können. Da aber nach LROP Entwurf 2015 Abschnitt 3.1.1
Ziffer 05 kohlenstoffhaltige Böden grundsätzlich zu erhalten seien, wären damit auch
Böden erfasst, die eine geringere Torfmächtigkeit besitzen.
LROP Abschnitt 3.1.2 Natur und Landschaft
Nds. ML erläutert die Inhalte und wesentlichen Änderungen zwischen dem LROP
Entwurf 2014 und 2015. Es weist darauf hin, dass im Entwurf 2015 einige vorher
aufgrund fehlerhafter Darstellung fälschlich eingetragene Fließgewässer aus dem
Vorranggebiet Biotopverbund gestrichen worden seien.
LROP 3.1.2 Ziffer 05
Die Vertreterin des BUND LANDEVERBANDES NIEDERSACHSEN begrüßt grundsätzlich die Aufnahme des Biotopverbunds. Sie betont, dass vor dem Hintergrund
von EU-Vorgaben bei Gewässern auch die Auenbereiche berücksichtigt werden
müssen. Nds. ML erwidert, dass man sich auf Grund der schlechten Datenlage bei
der landesweiten Festlegung häufig auf die linienhafte Variante einigen muss. Lediglich bei besonders wertvollen, bereits anderweitig gesicherten Gebieten erfolgt eine
genauere Festlegung. Nds. ML betont, dass die nachgeordneten Planungsbehörden
genauere Festlegungen zum Biotopverbund vornehmen sollen.
Der Vertreter des LANDKREISES NIENBURG kritisiert, dass auf Karten des Maßstabs 1:500.000 darstellbare Gebiete oftmals nicht eingezeichnet sind. Er stellt die
Frage, warum bestimmte vom Landkreis Nienburg in Form von Eingaben vorgetragene Biotopverbünde nicht berücksichtigt wurden. Er möchte auch wissen, ob noch
Gebietsstreichungen vorgenommen werden könnten.
Nds. ML antwortet, dass es schwierig sei, im LROP-Änderungsverfahren nach dem
Entwurf 2015 noch neue Flächen aufnehmen zu wollen. Lediglich bei offensichtlichen
fehlenden Eintragungen können noch Änderungen vorgenommen werden. Auch
werde nur auf bestimmte Kategorien Rücksicht genommen. Detailliertere Ausweisungen könnten immer noch im RROP vorgenommen werden.
Die Vertreterin der BUND LANDESGRUPPE NIEDERSACHSEN kritisiert in diesem
Zusammenhang, dass bestimmte, von der BUND ORTSGRUPPE NIENBURG vorgetragene Biotopflächen nicht in den LROP-Entwurf 2015 aufgenommen seien.
Nds. ML sichert zu, dass auf jede in einer Stellungnahme erwähnte Fläche separat
Bezug genommen werde.
LROP Abschnitt 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML informiert über die wesentlichen Änderungen zwischen dem LROP-Entwurf
2014 und 2015.
Die Vertreterin der BUND LANDESGRUPPE NIEDERSACHSEN stellt dar, dass sie
das Rohstoffkonzept insgesamt kritisch sehe. Bzgl. des Zeitfaktors zur klimaschutzbezogenen Kompensation fehlten konkrete Formulierungen.
Nds. ML entgegnet, dass die klimaschutzbezogene Kompensation vergleichbar mit
der naturschutzrechtlichen Kompensation sei. Die Genehmigungsbehörde muss in
den entsprechenden Gebieten zur Zulassung eines Abbaus eine Kompensation verlangen. Generell seien der Raumordnung aber Grenzen bei den Festlegungen zu
Kompensationsleistungen des Rohstoffabbaus gesetzt.
Sonstiges
Der Vertreter des LANDKREIS NIENBURG kritisiert, dass die Windenergie in dem
Erörterungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe.
Nds. ML verweist darauf, dass auf Landesebene die Thematik im Windenergieerlass
aktuell hinreichend aufgegriffen würde.
Abschließend verweist Nds. ML darauf, dass das Ergebnisprotokoll der Sitzung ab
Ende Februar/Anfang März 2016 online zur Verfügung gestellt werde und erläutert
den weiteren Zeitplan des Verfahrens.
Nds. ML bedankt sich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die Beiträge
und schließt den Erörterungstermin in Hildesheim.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landes-Raumordnungsprogramm – Entwürfe 2014 und 2015 –
Erörterungstermin in Braunschweig am 01.02.2016
Verhandlungsleitung:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Protokollführung:
Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Verhandlungsort:
Sitzungssaal der IHK Braunschweig
Teilnehmer:
siehe gesonderte Teilnehmerliste
Nach Begrüßung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Dank an die IHK für die
Zurverfügungstellung des Saals erläutert das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nds. ML) das bisherige Verfahren zur
Änderung der Verordnung zum Landes-Raumordnungsprogramm (LROP).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellen, mit denen gemäß § 3 NROG deren Anregungen und Bedenken pflichtgemäß zu erörtern sind, angeschrieben und über die
Termine der Erörterung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Für die übrigen Beteiligten und die Öffentlichkeit wurden die Termine im Ministerialblatt und im Internet sowie in einer Pressemitteilung im November 2015 bekannt gemacht.
Gegenstand der heutigen Erörterung sind vorrangig die Bedenken und Anregungen,
die im ersten Beteiligungsverfahren von Juli bis Dezember 2014 zum LROP-Entwurf
2014 sowie im zweiten Beteiligungsverfahren von November 2015 bis Januar 2016
zum LROP-Entwurf 2015 schriftlich eingegangen sind.
Der Entwurf 2015 baut auf den Bedenken und Anregungen aus rd. 8000 Stellungnahmen im ersten Beteiligungsverfahren auf. Eine zusammenfassende Auswertung dieser
Stellungnahmen mit entsprechender Erwiderung und Begründung zum Umgang mit
den Bedenken und Anregungen, „Erwiderungspapier“ vom 10.11.2015, sowie eine vorläufige Zusammenfassung der Bedenken und Anregungen aus rd. 700 Stellungnahmen zum überarbeiteten Entwurf 2015 mit Stand 22.01.2016 sind unter www.LROPonline ins Netz gestellt.
Die vorläufige Zusammenfassung enthält noch keine Erwiderungen. Die Erwiderung
der Anregungen und Bedenken erfolge erst nach den Erörterungsterminen, sodass
auch die Aspekte aus den Erörterungen einbezogen werden können.
Darüber hinaus würden auch Anregungen und Bedenken erörtert, die über die Änderungsinhalte hinaus im Verfahren vorgebracht worden sind. Soweit in diesem Änderungsverfahren keine Möglichkeit bestünde, diese zu berücksichtigen, würden sie als
Hinweise für künftige Änderungsverfahren zur Kenntnis genommen.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML stellt die an die Wand projizierte Synopse zu den Änderungsentwürfen 2014
und 2015 vor und weist darauf hin, dass die Anregungen und Bedenken zu LROP
Kapitel 1 und 2 am Vormittag und zu Kapitel 3 und 4 am Nachmittag erörtert werden
sollen.
Nach der Vorstellung der Vertreter des Ministeriums sowie des Amtes für regionale
Landesentwicklung Braunschweig bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Gelegenheit sich zum Entwurf des LROP zu äußern.
Die STADT GÖTTINGEN bittet um Auskunft, wie mit Stellungnahmen umgegangen
wird, die nach der Beteiligungsfrist am 06.01.2016 eingegangen sind. Nds. ML teilt mit,
dass alle Stellungnahmen, die bis spätestens 14 Tage nach Ende des letzten Erörterungstermins in Lüneburg am 18.02.2016 eingehen, berücksichtigt werden.
Nds. ML ruft die einzelnen Änderungen des Verordnungsentwurfes auf.
LROP 1.1 Ziffer 07:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 2.1 Ziffer 04 - 06:
Zu diesen Änderungen sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 2.2 Ziffer 03:
Nds. ML erläutert die Regelung, dass Grundzentren in Einzelfällen mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden können, bleibt unverändert und ist somit nicht mehr
Bestandteil der Änderungsverordnung. Aufgrund der im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Hinweise soll die Thematik in der geplanten LROPArbeitshilfe aufgegriffen werden.
Der LANDKREIS WOLFENBÜTTEL weist darauf hin, dass gemäß geltenden RROP
ZGB 2008 drei Standorte mit grundzentralen Teilfunktionen im Landkreis Wolfenbüttel
ausgewiesen sind. Für den Landkreis stellt sich nun die Frage, wie im Sinne des LROP
mit den Verflechtungsbereichen umzugehen ist.
Nds. ML erklärt, dass das LROP – anders als frühere Fassungen- mittlerweile eine
zentralörtliche Ebene unterhalb der Grundzentren nicht mehr zulässt. Die Ausweisung
grundzentraler Teilfunktionen widerspricht somit den Zielen und Grundsätzen des
LROP. Bei einer Fortschreibung des RROP, ist dieses an das LROP anzupassen.
Dadurch entfallen die Standorte mit grundzentraler Teilfunktion.
Nds. ML merkt an, dass eine Zulassung grundzentraler Teilfunktionen eine grundlegende Neukonzeption des Zentrale-Orte-Konzeptes erfordern würde; eine solche sei
aber allenfalls in einem späteren LROP-Änderungsverfahren denkbar.
Nds. ML erläutert, dass gemäß LROP das Gemeindegebiet den grundzentralen Verflechtungsbereich darstellt. Falls es mehrere Grundzentren innerhalb einer Gemeinde
gibt, habe der Träger der Regionalplanung die Verflechtungsbereiche abzugrenzen.
Nds. ML verweist auf die neue Regelung zu herausgehobenen Nahversorgungsstandorten.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 2.2 Ziffer 05:
Nds. ML erläutert dass die im LROP Entwurf 2014 festgelegten Erreichbarkeitsräume
im überarbeiteten Entwurf 2015 aufgrund der im Beteiligungsverfahren vorgebrachten
Kritik entfallen sind.
Der LANDKREIS GÖTTINGEN schildert, dass die kreisangehörigen Mittelzentren an
den Landesgrenzen zu Hessen und Thüringen liegen und in Folge dessen die jeweiligen Verflechtungsbereiche über die Landesgrenzen reichen. Beim Landkreis besteht
die Befürchtung, dass eine rechtssichere Abgrenzung dieser Verflechtungsbereiche
nicht möglich ist.
Nds. ML erwidert, dass der Träger der Regionalplanung nur bis zur Landkreisgrenze
normativ Verflechtungsbereiche festlegen kann. Bereiche, die über die Landkreisgrenze hinausgehen, können in einer Beikarte nachrichtlich dargestellt werden. Bei
der Abgrenzung der Verflechtungsbereiche sollten immer einheitliche Kriterien und
Maßstäbe zur Anwendung kommen, um somit ein höchstmögliches Maß an Transparenz darzulegen und dem Verdacht der Willkür entgegenwirken. Nds. ML erläutert am
Beispiel der Länder Bremen und Niedersachsen, wie schwierig eine Abstimmung von
Kriterien in Grenzlagen ist. Es fehlten von Seiten der Bundesraumordnung Vorgaben
und Kriterien zur Planung über Landesgrenzen hinweg.
Die STADT WOLFSBURG bemängelt, dass es im Entwurf des LROP keine Vorgaben
für die Regionalplanung zur Abgrenzung der mittel- und oberzentralen Verflechtungsbereiche gibt. Die Aufgabenverlagerung auf die Ebene der unteren Landesplanungsbehörden wird kritisch gesehen zumal ein Kriterienkatalog fehlt. Die STADT
WOLFSBURG gibt zu bedenken, dass der Verzicht auf die Abgrenzung von Erreichbarkeitsräumen im Entwurf des LROP nicht das eigentliche Problem der Abgrenzung
löst.
Nds. ML entgegnet, dass die Problematik gesehen werde, der LROP-Entwurf 2015
aber keine Verschlechterung zur bisherigen Situation darstellt. Die Notwendigkeit am
Thema zu arbeiten besteht weiterhin. Die Einwände in den eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass vor allem eine regionale Betrachtung sehr gewünscht wird. Daher soll eine Erarbeitung durch die Träger der Regionalplanung ermöglicht werden. Es
werde sich zeigen, inwiefern eine Festlegung der Verflechtungsbereiche stattfinden
wird.
Es wird nachgefragt, ob die Möglichkeit besteht den LROP Grundsatz zu den „Verflechtungsbereichen“ (Kapitel 2.2 05 Satz 2) in den RROP als Ziel festzulegen. Nds.
ML erklärt, dass in den RROP über das LROP hinausgehende Ziele festgelegt werden
können, so lange sie den Zielen und Grundsätzen des LROP nicht entgegenstehen.
Die Regionalplanung kann in ihrem Ermessen Verflechtungsbereiche als Ziel festlegen.
Der STADT BRAUNSCHWEIG stellt sich die Frage der Praktikabilität und möchte daher wissen, welche Vorgaben bzw. Kriterien es von Seiten des Landes zur Abgrenzung
der Verflechtungsbereiche gibt.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erwidert, dass es wegen des insbesondere geäußerten Erfordernisses der
Beachtung regionaler Gegebenheiten Ziel ist, Ober- und Mittelzentren Raum zu geben.
Daher wurde auf eine entsprechende Festlegung im LROP-Entwurf verzichtet.
LROP 2.2 Ziffer 07:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 2.3 Ziffer 01:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 2.3 Ziffer 02:
Die SAMTGEMEINDE VELPKE sieht die Gefahr, dass es durch die Regelungen zum
Einzelhandel im LROP künftig in den ländlichen Regionen keine ortsbezogene Nahversorgung mehr geben wird. Der Einzelhandel tendiere zu immer größeren Verkaufsflächen, die weit über 800 m² hinausgehen. Diese Entwicklung lässt die Vorgabe, dass
mehr als 70% der Käuferschaft aus dem Einzugsbereich des Vorhabens dieses fußläufig erreichen können, angesichts der geringen Größe der einzelnen Ortsteile, als
unrealistisch bzw. unüberwindbare Hürde erscheinen. Zudem haben die Einzelhandelsunternehmen eigene Kriterien zur Standortfindung, die nicht immer mit den Festlegungen des LROP einhergehen. Für die Versorgung der vielen Ortsteile einer Samtgemeinde wie Velpke sei es wichtig, dass sich an einem Standort innerhalb des Gemeindegebietes ein großflächiger Einzelhandel niederlassen kann, auch wenn dies
außerhalb des Grundzentrums bzw. der integrierten Lage erfolgt.
Nds. ML bestätigt, dass moderne Vollsortimenter i. d. R. über 1.200 m² Verkaufsfläche
verfügen. Nds. ML betont, dass es sich bei „Vorhaben zur wohnortbezogenen Nahversorgung“ lediglich um eine Kategorie von Einzelhandelsvorhaben handelt. Vorhaben
zur wohnortbezogenen Nahversorgung im Sinne des LROP unterliegen überhaupt keiner raumordnerischen Prüfung und Steuerung. Vorhaben, die dieser Kategorie nicht
unterfallen, sind als raumbedeutsam einzustufen. Für sie gilt lediglich zunächst, dass
sie weiteren Prüfschritten zu unterziehen sind, die aber ihrerseits in vielen Fällen zur
Zulässigkeit des Vorhabens führen. Wegen der Raumbedeutsamkeit des Belanges
„flächendeckende Nahversorgung“ sei es aber Anliegen des Landes, den Kreis derjenigen Vorhaben, die ohne raumordnerische Steuerung und Prüfung zugelassen werden können, nicht allzu groß zu ziehen. Der Hinweis, dass die 70 % Schwelle hinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit zu hoch bemessen bzw. unrealistisch ist, wird zur
Kenntnis genommen und überdacht. Nds. ML ergänzt, dass mehr als die Hälfte der
Märkte im periodischen Bedarf in Niedersachsen unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit liegen. Ein Viertel der Betriebe bewege sich in den Größenordnungen zwischen 800 m² bis 1.200 m² Verkaufsfläche. Die restlichen Betriebe – also weniger als
ein Viertel - weisen eine Verkaufsfläche über 1.200 m² auf.
Die SAMTGEMEINDE VELPKE weist darauf hin, dass diese Zahlen für den derzeitigen Einzelhandelsbestand stimmen mögen, sich daraus aber nicht auf die Bedarfe in
der Zukunft schließen lasse. Die jüngste Vergangenheit zeigt, dass alle neu angesiedelten Märkte zur Versorgung der Bevölkerung über 800 m² Verkaufsfläche aufweisen.
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Nds. ML erwidert, dass es nach wie vor nicht nur großflächige Einzelhandelsansiedlungen gibt und auch in den letzten 5 Jahren kleinflächige Einzelhandelsangebote neu
entstanden sind.
Der ZWECKVERBAND BRAUNSCHWEIG teilt mit, dass aus der Erfahrung im Verbandsgebiet heraus 95% der Lebensmitteldiscounter oberhalb der Schwelle von 800
m² geplant werden. Lediglich die Mehrzahl der Drogeriemärkte bleibt unter der 800 m²Schwelle.
Nds. ML erwidert, dass das Ziel, die Kleinteiligkeit zu schützen, mit den Vorgaben des
LROP verfolgt wird. Ziel ist eine ausgeglichene flächendeckende Nah- und Grundversorgung.
Die SAMTGEMEINDE VELPKE wendet ein, dass in 15 von den insgesamt 16 zur
Samtgemeinde gehörenden Ortschaften keine kleinteilige Nahversorgung mehr vorhanden ist und es folglich keines Schutzes derartiger Läden mehr bedarf. Eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung existiert nicht mehr. Alle Ansiedlungsversuche unterhalb von 800 m² Verkaufsfläche sind gescheitert. Die Ansiedlung oder Entwicklung von Einzelhandelsunternehmen ist im ländlichen Raum mit den Zielen des
LROP kaum mehr vereinbar, da die Einzelhandelsunternehmen ausschließlich großflächige Einzelhandelsprojekte, meist außerhalb integrierter Lagen, realisieren wollen.
Die STADT MORINGEN schlägt vor, dass großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis 1.200 m² als nicht raumbedeutsam angesehen werden solle. Die
SAMTGEMEINDE VELPKE ergänzt, dass diese Anregung auch von der Gesamtheit
der Gemeinden im Landkreis Helmstedt getragen werde (siehe z.B. die Stellungnahme
der Stadt Königslutter).
Nds. ML erinnert an das Anliegen, mit dem LROP die Versorgung auf dem Lande zu
fördern, aber auch gleichzeitig den Bestand nicht in Frage stellen zu wollen. Jede Ansiedlung habe auch Auswirkungen auf die Ansiedlungschancen in einem Nachbarort.
Auch und gerade bei einer Tendenz zu immer größer werdenden Lebensmittelmärkten
müsse sichergestellt bleiben, dass auch ein benachbarter Zentraler Ort seinen Versorgungsauftrag für sein Gemeindegebiet wahrnehmen könne. Nur im Wege einer raumordnerischen Prüfung, die nicht allein das Einzelvorhaben in den Blick nimmt, sondern
seine Auswirkungen in einen regionalen Kontext stellt, könne ein tragfähiges flächendeckendes Nahversorgungsnetz sichergestellt werden. Daher ist aus raumordnerischer Sicht eine Einführung einer 1200 m²-Schwelle nicht zu befürworten, sondern
weiterhin großflächige Einzelhandelsprojekte ab 800 m² Verkaufsfläche als raumbedeutsam anzusehen, wie dies auch bisher der Fall war. Aus diesem Grund wurde im
Entwurf des LROP 2015 zugleich die Möglichkeit der Ausweisung von Standorten mit
herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung eingeführt. Dies soll gerade Lebensmittelmärkte außerhalb von Zentralen Orten raumverträglich ermöglichen. Die
Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung sind in den RROP
festzulegen. Zudem wurde in Kapitel 2.3 05 eine Ausnahme vom Integrationsgebot
eingepflegt. Neue Einzelhandelsgroßprojekte mit überwiegendem periodischem Sortiment können ausnahmsweise auch an nicht integrierten Standorten innerhalb des
zentralen Siedlungsgebietes angesiedelt werden. Nds. ML ergänzt, dass aus den Stellungnahmen keine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber den Standorten mit
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herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung zu entnehmen war. Es bleibt nun
abzuwarten, wie sich die Anwendung in der Praxis bewähren wird.
Die SAMTGEMEINDE VELPKE merkt an, dass sowohl die 70%-Schwelle hinsichtlich
der fußläufigen Erreichbarkeit, wie auch das Integrationsgebot nicht umsetzbar sind.
Investoren würden häufig nicht an geplante Standorte gehen wollen, sondern an die
aus wirtschaftlicher Sicht am besten tragfähigen. Sie sieht daher für ihr Gemeindegebiet das Problem in den Ortsteilen passende Standorte für Nahversorger oder im
Grundzentrum einen geeigneten integrierten Standort zu finden, an dem sich ein Einzelhandelsunternehmen niederlassen kann. Das Kriterium der Fußläufigkeit sei „lebensfremd“, da der Konsument in der ländlichen Peripherie nahezu ausschließlich das
Auto zum Transport des Einkaufes verwendet. Daher schließt sich die Samtgemeinde
Velpke der Anregung der Stadt Moringen an, großflächigen Einzelhandel erst ab einer
Verkaufsflächengröße von 1200m² zu definieren und für Betriebe unterhalb dieser Größenordnung auf jedwede raumordnerische Steuerung zu verzichten. Der LANDKREIS
GÖTTINGEN und der LANDKREIS WOLFENBÜTTEL teilen mit, dass ihre kreisangehörigen Gemeinden sich ebenso dieser Forderung anschließen.
Der LANDKREIS HELMSTEDT sieht den Entwurf 2015, insbesondere die Hinzunahme der Standorte für die herausgehobene Nahversorgung positiv, bemängelt aber
die voraussichtlich langen Zeitabläufe, die mit der Erarbeitung eines Standortkonzeptes und der Aufstellung eines neuen RROP einhergehen. Die vielen Verfahrensschritte
führen dazu, dass mehrere Jahre vergehen könnten bis ein Nahversorgungsstandort
nach dieser Regelung entstanden ist. Darüber hinaus sieht der Landkreis die Möglichkeit, die Standorte für herausgehobene Nahversorgung über die kommunale Bauleitplanung effektiver steuern zu können.
Nds. ML erwidert, dass eine Steuerung über die kommunale Planung aufgrund der
regionalen Auswirkungen allein nicht zielführend erscheint. Nds. ML weist darauf hin,
dass die Schwelle zur Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) von einem bundesweiten Expertengremium bestätigt wurde. Größere Verkaufsflächen gehen mit immer weniger Einzelhandelsstandorten für den periodischen Bedarf einher. Eine raumordnerische Steuerung ab 1.200 m² Verkaufsfläche würde bedeuten, dass sich die Steuerung
auf wenige Fälle bezieht und gleichzeitig der Schutz für die vorhandenen grundzentralen Versorgungsstrukturen entfallen würde. Eine Steuerung werde aber als notwendig erachtet, um die räumliche Entwicklung im Einzelhandelssegment raumverträglich
zu gestalten. Aufgrund der immer großflächigeren Betriebe vergrößern sich auch deren Einzugsbereiche. So kalkuliert REWE z. B. mit 10.000 Einwohnern im Einzugsbereich eines Marktes. Diese Ansiedlungspraxis steht einer flächendeckenden Nahversorgung und einer Befassung allein auf der örtlichen Ebene entgegen.
Der ZGB würde es begrüßen, wenn im LROP auch eine Ausnahme vom Konzentrationsgebot geschaffen würde. Damit würden auch Einzelhandelsvorhaben außerhalb
Zentraler Siedlungsgebiete ermöglicht. Im Übrigen wird der Aufwand für die Herausarbeitung der Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung als sehr
hoch angesehen. Daher will er von der Ausweisung dieser Standorte keinen Gebrauch
machen.
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Der LANDKREIS WOLFENBÜTTEL regt an, die Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung in regionalen Einzelhandelskonzepten festzulegen.
Dies würde die Planungsdauer erheblich verkürzen, weil so eine Festlegung im RROP
entbehrlich wäre. Die SAMTGEMEINDE VELPKE spricht sich abermals für die Erhöhung der Schwelle zur Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben aus. Die
GEMEINDE KATLENBURG-LINDAU schildert, dass in Südniedersachsen dieselben
Probleme bestehen. Eine schnelle und unkomplizierte Lösung sei dringend erforderlich.
Nds. ML sichert zu, die Anregungen mitzunehmen. Ziel ist weiterhin die flächendeckende Nahversorgung auch im ländlichen Raum zu sichern.
LROP 2.3 Ziffer 03:
Die geforderte Festlegung der Kongruenzräume durch die untere Landesplanungsbehörde wird von der STADT WOLFSBURG kritisch angesehen. Bei Grenzlagen der
Zentralen Orte sei eine Abstimmung zwischen den obersten Landesplanungsbehörden der Länder zielführender als eine auf regionaler Ebene. Die Herausnahme der
Karte zu den Erreichbarkeitsräumen aus der Anlage des LROP-Entwurfs wird jedoch
begrüßt, da sie in dieser Form nicht praxistauglich gewesen sei.
Nds. ML stellt den politischen Handlungsauftrag, das Kongruenzgebot festzulegen,
heraus. Soweit das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung festgelegt wird, bedingt
es rechtlich zwingend auch die Ausweisung der Kongruenzräume. Das Beteiligungsverfahren zum Entwurf des LROP 2014 zeigte, dass eine Festlegung der mittel- und
oberzentralen Kongruenzräume durch das Land sehr kritisch gesehen wird und in dieser Form abgelehnt wurde. Daher sind diese durch die unteren Landesplanungsbehörden zu ermitteln.
Der ZGB stellt fest, dass die Kritik in den Stellungnahmen sich auf die Methodik der
Abgrenzung der Verflechtungsbereiche bezog. Damit wurde jedoch nicht die Übertragung der Zuständigkeit für die Festlegung der Verflechtungsbereiche auf die Regionalplanung verfolgt. Vielmehr wird eine einheitliche Regelung auf Ebene der Landesplanung bevorzugt.
Nds. ML verweist auf die künftige Arbeitshilfe für die raumordnerische Steuerung des
großflächigen Einzelhandels.
LROP 2.3 Ziffer 05:
Der LANDKREIS WOLFENBÜTTEL fragt nach, wann Ausnahmen vom Integrationsgebot möglich sind.
Nds. ML erwidert, dass die Ausnahme nur bei Einzelhandelsgroßprojekten mit Sortimenten für den periodischen Bedarf und aus städtebaulichen Gründen, z.B. bei beengten baulichen Verhältnissen und bei fehlenden Flächenverfügbarkeiten, in Frage
kommt.
Die STADT MORINGEN beabsichtigt, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb an
den Ortsrand zu verlagern. Als Problem stellt sich insbesondere die Festlegung des
zentralen Siedlungsgebietes dar, da das RROP für den Landkreis Northeim keine Aussage dazu trifft und somit der Gebrauch der Ausnahme vom Integrationsgebot nicht
möglich erscheint.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML macht deutlich, dass ältere RROP jüngere Ziele der Landesraumordnung
nicht enthalten. Die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung und damit die Möglichkeit
einer Ansiedlung sei jedoch auch bei fehlender Ausweisung zentraler Siedlungsgebiete möglich, indem eine hypothetische Abgrenzung des zentralen Siedlungsgebietes
anhand der in der geltenden LROP- Begründung genannten Abgrenzungskriterien vorgenommen wird. Bei der hypothetischen Festlegung des zentralen Siedlungsgebietes
können gemäß der LROP- Begründung auch einzelne Freiflächen mit einbezogen werden, vorausgesetzt diese tragen zur Arrondierung des Siedlungskörpers bei.
Der LANDKREIS GÖTTINGEN fragt nach, wie die Formulierung „im räumlichen Zusammenhang zur Wohnbebauung“ zu verstehen ist.
Nds. ML erwidert, dass ein Vorhaben zumindest teilweise an Wohnbebauung angrenzen muss. Lagen inmitten von Gewerbegebieten, die weit abseits von Wohnbebauung
liegen, sind davon nicht erfasst. Weitere Hinweise zu einzelnen Fallkonstellationen soll
die Arbeitshilfe Einzelhandel enthalten.
LROP 3.1.1 Ziffer 05-06:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 3.1.2 Ziffer 02:
Nds. ML erläutert, dass die Befürchtungen hinsichtlich der Ausweisung der Vorranggebiete Biotopverbund im Entwurf des LROP unbegründet sind, da die flächen- und
linienhaften Festlegungen zu keinen über die bestehenden Schutzgebietsverordnungen hinaus gehenden Einschränkungen führen werden.
Die STADT SALZGITTER möchte wissen, aus welchem Grunde der Calbechter Bach
als prioritäres Fließgewässer nicht mit in den Biotopverbund des Landes aufgenommen wurde.
Nds. ML sagt zu, die Angelegenheit zu prüfen und weist darauf hin, dass in den RROP
weitere Festlegungen getroffen werden können.
LROP 3.1.2 Ziffer 03:
Der LANDKREIS HELMSTEDT möchte wissen, ob die Querungshilfen nur nachrichtlich aufgenommen wurden. Weiterhin wird nach den Planungstand für die Querungshilfe an der A2 (östlich Helmstedt/Lappwald) gefragt.
Nds. ML informiert, dass die Querungshilfen aus dem Bundesprogramm „Wiedervernetzung“ zuzüglich Ergänzungen aus landesweiter Sicht gemäß Planungskonzeption
der NLStBV übernommen wurden. Nähere Informationen zum Planungstand liegen
beim NLStBV vor.
LROP 3.1.2 Ziffer 04-05:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 3.2.2 Ziffer 05:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 3.2.2 Ziffer 08:
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML führt aus, dass in Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung die sogenannte
„Zeitstufenregelung“ aufgehoben wurde. Um den Trägern der Regionalplanung eine
geordnete Steuerung des Bodenabbaus zu ermöglichen, können künftig neben Vorranggebieten Rohstoffgewinnung auch Vorranggebiete Rohstoffsicherung festgelegt
werden. Bei Differenzierung der Vorranggebietsfestlegungen ist dafür Sorge zu tragen,
dass die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Abbauvorräte für mindestens 20 Jahre
umfassen.
Der LANDKREIS GÖTTINGEN trägt vor, dass er keine Kenntnisse über die Abbauvorräte der Lagerstätten habe und somit keine Differenzierung vornehmen kann und fragt,
ob das LBEG Daten hierzu habe.
Nds. ML erwidert, dass auch das LBEG in der Regel nicht über entsprechende Informationen zum Abbaufortschritt in den genehmigten Abbaugebieten verfügt. Man
müsse aus den Daten der letzten Jahre auf die Vorräte schließen. Im GIS des ML
stellen Rohstofffirmen zum Teil Daten, z.B. zum Abbaufortschritt, auf freiwilliger Basis
bereit. Hierzu bietet das ML Hilfestellung an. Die Ausweisung der Vorranggebiete Rohstoffsicherung ist ausschließlich den RROP vorbehalten.
Der Landkreis Helmstedt möchte wissen, ob die im LROP-Entwurf ausgewiesenen
Vorranggebiete Rohstoffgewinnung in den RROP konkretisiert werden können. Frau
Zeck bejaht dies.
LROP 4.1.1 Ziffer 03:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 4.1.2 :
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 4.1.3 :
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 4.1.4:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 4.2 Ziffer 01:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
LROP 4.2 Ziffer 03:
Der LANDKREIS WOLFENBÜTTEL merkt an, dass das Braunkohlekraftwerk Buschhaus frühzeitiger vom Netz genommen wird als bisher geplant. Er fragt an, inwiefern
diese Veränderung bei den Netzausbauplanungen Berücksichtigung findet.
Nds. ML geht davon aus, dass die aktuellen Entwicklungen bereits in die Bedarfsplanung zum Netzausbau eingeflossen sind. Das Ministerium wird den Sachverhalt prüfen.
LROP 4.2 Ziffer 07:
Zu dieser Änderung sehen die Anwesenden keinen Erörterungsbedarf.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 4.3 Ziffer 02:
Die STADT SALZGITTER spricht sich grundsätzlich gegen das Vorranggebiet Entsorgung radioaktiver Abfälle Schacht Konrad aus, da der Standort dafür als ungeeignet
angesehen wird. Es wird befürchtet, dass nach der Streichung des Standortes Gorleben aus dem Entwurf des LROP 2014 Schacht Konrad zur Lagerung von hochradioaktiven Abfällen herangezogen wird.
Nds. ML erläutert, dass, Schacht Konrad nicht für hochradioaktive Abfälle genutzt werden kann. Die Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses „zur Endlagerung fester
oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung“ ist
wortgleich in den LROP-Entwurf aufgenommen worden.
Die STADT SALZGITTER fordert die Aufnahme einer Mengenbegrenzung der radioaktiven Abfälle im Schacht Konrad als Zielfestlegung im LROP.
Nds. ML verweist auf den Planfeststellungsbeschluss, in dem eine Mengenbegrenzung auf maximal 303.000 m³ festgelegt wurde. Damit wird in der Begründung zu
LROP 4.3 Ziffer 02 Bezug genommen.
LROP 4.3 Ziffer 03:
Der LANDKREIS HELMSTEDT merkt an, dass mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz den
Landkreisen die Handhabe über die Abfälle entzogen und den Unternehmen überlassen wurde. Konträr dazu wird mit dem Ziel der Ziffer 03 „durch die Hintertür“ die Aufgabe der Deponieplanung den Landkreisen aufgebürdet. Der Landkreis Helmstedt
werde keine weiteren Deponien planen.
Nds. ML weist darauf hin, dass die Landkreise als öffentlich rechtliche Entsorgungsträger für die Entsorgung der „Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen“, dies sind z.B.
Bauabfälle, als auch für die Erstellung ihrer Abfallwirtschaftskonzepte zuständig sind.
Mangels aufkommensnaher Standorte werden Abfälle bisweilen unnötigerweise in Deponien, die zur Aufnahme von Abfällen höherer Abfallklassen ausgelegt und entsprechend mit aufwändigeren Sicherungssystemen versehen sind, entsorgt.
Nds. ML bedankt sich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die Beiträge und
schließt den Erörterungstermin.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landes-Raumordnungsprogramm – Entwürfe 2014 und 2015
Erörterungstermin in Osnabrück am 03. und 04.02.2016
Verhandlungsleitung: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verhandlungsort:
Sitzungssaal der IHK Osnabrück
Teilnehmer:
siehe gesonderte Teilnehmerliste
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nds. ML) begrüßt
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, dankt der IHK für die Zurverfügungstellung des Sitzungssaales und erläutert das bisherige Verfahren zur Änderung der Verordnung zum LandesRaumordnungsprogramm (LROP).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellen, mit denen gemäß § 3 NROG deren Anregungen
und Bedenken pflichtgemäß zu erörtern sind, angeschrieben und über die Termine der Erörterung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Für die übrigen Beteiligten und die Öffentlichkeit
wurden die Termine im Ministerialblatt und im Internet sowie in einer Pressemitteilung im November 2015 bekannt gemacht.
Gegenstand der heutigen Erörterung sind vorrangig die Bedenken und Anregungen, die im
ersten Beteiligungsverfahren von Juli bis Dezember 2014 zum LROP-Entwurf 2014 sowie im
zweiten Beteiligungsverfahren von November 2015 bis Januar 2016 zum LROP-Entwurf 2015
schriftlich eingegangen sind.
Der Entwurf 2015 baut auf den Bedenken und Anregungen aus rd. 8000 Stellungnahmen im
ersten Beteiligungsverfahren auf. Eine zusammenfassende Auswertung dieser Stellungnahmen mit entsprechender Erwiderung und Begründung zum Umgang mit den Bedenken und
Anregungen, „Erwiderungspapier“ vom 10.11.2015, sowie eine vorläufige Zusammenfassung
der Bedenken und Anregungen aus rd. 700 Stellungnahmen zum überarbeiteten Entwurf 2015
mit Stand 22.01.2016 sind unter www.LROP-online ins Netz gestellt.
Die vorläufige Zusammenfassung enthält noch keine Erwiderungen. Die Erwiderung der Anregungen und Bedenken erfolge erst nach den Erörterungsterminen, sodass auch die Aspekte
aus den Erörterungen einbezogen werden können.
Darüber hinaus würden auch Anregungen und Bedenken erörtert, die über die Änderungsinhalte hinaus im Verfahren vorgebracht worden sind. Soweit in diesem Änderungsverfahren
keine Möglichkeit bestünde, diese zu berücksichtigen, würden sie als Hinweise für künftige
Änderungsverfahren zur Kenntnis genommen.
Nds. ML stellt die an die Wand projizierte Synopse zu den Änderungsentwürfen 2014 und 2015
vor und weist darauf hin, dass, wie in der Einladung angekündigt, heute die LROP Kapitel 1, 2
und 4 erörtert werden sollen.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nach der Vorstellung der Vertreter des Ministeriums sowie des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gelegenheit sich
zum Entwurf des LROP zu äußern.
Die Gliederungspunkte des LROP werden nacheinander aufgerufen. Bei den nachfolgend
nicht aufgeführten LROP-Ziffern bestand kein Erörterungsbedarf.
LROP 1.3:
Die STADT OSNABRÜCK merkt an, dass bei der Entwicklung in den Verflechtungsbereichen
Bremen/Niedersachsen Metropolen zu einseitig betrachtet werden.
Nds. ML erläutert, dass Änderungen zu diesem Kapitel und eine Änderung der Begründung
nicht aufgenommen werden können, da das Kapitel in diesem Verfahren keinen Änderungen
unterlag. Der Hinweis der Stadt Osnabrück wird aber in das Protokoll aufgenommen.
LROP 2.1 Ziff. 05:
Der LANDKREIS OSNABRÜCK begrüßt den Wegfall der einvernehmlich mit den Gemeinden
abgestimmten Siedlungsentwicklungskonzepte und darin vorgegebener Richtwerte für die
Siedlungsentwicklung, da ein solches Vorhaben in den 70er Jahren bereits gescheitert sei und
darüber hinaus Ziele im RROP ausreichend sind. Die Orientierung am Zentrale-Orte-Konzept
sei sicherlich richtig, die Samtgemeinden, die eigene städtebauliche Konzepte haben, werden
hiervon aber nicht in ausreichendem Maße erfasst. Es wird angeregt, Entwicklungen in Abstimmung mit den Samtgemeinden vorzunehmen.
Nds. ML führt dazu aus, dass es in der Tat schwierig sein dürfte, sich langfristig auf gemeinsame Ziele der Siedlungsentwicklung festzulegen und zu einigen.
Von der STADT DISSEN wird bemängelt, dass durch die aufgestellten Grundsätze auch immer größere Dokumentationspflichten ausgelöst werden, die vor allem im ländlichen Raum
nicht mehr geleistet werden können.
Nds. ML führt hierzu aus, dass stärkere Dokumentationspflichten nicht ausgelöst werden, da
sich die Abwägungs- und Dokumentationspflichten bereits aus dem BauGB ergeben und diese
Vorgaben ohnehin beachtet werden müssen. Nds. ML ergänzt, dass die Diskussion um Siedlungsentwicklung in Deutschland maßgeblich durch politische Forderungen nach einer Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geprägt wird. Dem Ziel, den Flächenverbrauch zu minimieren, kann letztlich aber nur dann ausreichend nachgekommen werden, wenn über Kataster
bzw. Statistiken die Siedlungsentwicklung nachvollzogen werden kann und auf dieser Basis
Maßnahmen ergriffen werden.
LROP 2.2 Ziff. 03 Satz 7:
Die STADT DISSEN führt aus, dass sie die Wiederaufnahme der Zwischenebene „mittelzentrale Teilfunktion“ für Grundzentren begrüßt. Es stellt sich aber die Frage, ob tatsächlich gewollt
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
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sei, dass der Schulbedarf der Sekundarstufe 1 nur in Grundzentren und der Schulbedarf der
Sekundarstufe 2 nur in Mittelzentren abgedeckt werde.
Nds. ML stellt klar, dass das LROP lediglich einen Versorgungsauftrag und damit Mindestanforderungen an die Ausstattung Zentraler Orte definiert. Es steht dem Zentrale-Orte-System
daher nicht entgegen, dass die Sekundarstufe 2 auch im Grundzentrum angesiedelt wird.
Nds. ML ergänzt, dass es Ziel der Raumordnung sei, die „Grundausstattung“ über die raumordnerische Entwicklung zu sichern. Wenn zum Beispiel ein Krankenhaus nach den örtlichen
Gegebenheiten nur einmal in der Region angesiedelt werden kann, ergebe sich die Priorität
für den Ort der Ansiedlung aus dem LROP. In die konkrete Standortplanung sind aber noch
weitere Belange einzustellen.
Der LANDKREIS OSNABRÜCK wendet ein, dass die betroffenen Körperschaften (z.B. die
Kassenärztliche Vereinigung) sich bei ihren Planungen letztlich nicht am LROP orientieren.
Nds. ML verweist auf die Niederlassungsfreiheit von Ärzten, aber auch die Möglichkeit der
Raumordnung sich dort, wo es Mitsprachemöglichkeiten und Abstimmungsbedarf gibt, entsprechend einzubringen.
LROP 2.2 Ziff. 05 Satz 2:
Der Vertreter des LANDKREISES OSNABRÜCK erklärt, dass der grenzüberschreitende Charakter grundsätzlich zu begrüßen gewesen wäre, es aber unklar war, ob die Nachbarn das
ebenfalls aufgegriffen hätten. Dies allein auf regionaler Ebene anzuwenden, stellt sich wegen
des erforderlichen technischen Know-hows als schwierig dar. Eine Beschaffung der Daten sei
aber mittlerweile erfolgt, sodass diese genutzt und bei der geplanten Fortschreibung des
RROP mit einfließen sollen.
Nds. ML begrüßt diese Bereitschaft und bietet Unterstützung in Form von Arbeitshilfe und Datenaustausch an.
LROP 2.3 Ziff. 02 Sätze 2-7:
Der LANDKREIS OSNABRÜCK begrüßt das Prinzip der herausgehobenen Nahversorgungsstandorte, nicht zuletzt, weil der Landkreis schon seit längerem Überlegungen anstellt, wie
außerhalb zentraler Orte vorausschauend Standorte gesetzt werden können. Der Nahversorgungsbereich erhält so gegenüber anderen Entwicklungen einen größeren Schutz, so dass
eine Beeinträchtigung durch größere Einrichtungen verhindert werden kann.
Nds. ML ergänzt, dass auch die Region Hannover bereits an einem diesbezüglichen Konzept
arbeitet.
Die STADT DISSEN wendet ein, dass die Beschränkung des Einzelhandels auf das Grundzentrum nicht der Realität entspricht, weil viele Arbeitnehmer letztlich auf dem Nachhauseweg
einkaufen.
Die IHK äußert Bedenken, dass eine Begrenzung auf den fußläufigen Einzugsbereich in einem
Flächenland wie Niedersachsen zu eng gefasst ist.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML stellt dazu fest, dass in vielen anderen Stellungnahmen auch angesprochen wurde,
dass der Begriff der Fußläufigkeit weicher formuliert sein müsste, beispielsweise durch den
Zusatz „in der Regel“, damit deutlich wird, dass Flexibilisierungsmöglichkeiten bestehen. Dies
wird behördenintern weiter diskutiert, da die Meinungsbildung diesbezüglich noch nicht abgeschlossen ist. Nds. ML macht deutlich, dass bei allem jedoch die Bestimmtheitsanforderungen
gewahrt sein müssen. Der Begriff des „Einzelhandelsgroßprojektes“ ist Bestandteil aller
LROP- Ziele zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels. Sämtliche Regelungsbestandteile von Zielen müssen durch das LROP selbst eindeutig definiert werden; bei mangelnder
Bestimmtheit entsteht auch keine Zielqualität. Relativierende Zusätze wie „in der Regel“, die
ohne nähere Konkretisierung die Auslegung allein auf nachfolgende Planungs- oder Zulassungsebenen verlagern würden, bergen das hohe Risiko, dass die Bestimmtheitsanforderungen nicht mehr gewahrt sind. In Folge dessen seien dann auch Rechtsstreitigkeiten nicht auszuschließen.
Gerade für Sonderstandorte, die sich aus raumordnerischer Sicht nicht so gut weiterentwickeln, greift die Agglomerationsregelung. Dies soll in der Begründung noch klarer herausgearbeitet werden.
Nds. ML ergänzt, dass in Stellungnahmen wiederholt befürwortet wurde, die Grenze für die
Fußläufigkeit von 70 % auf 50 % herabzusetzen. Der Vertreter der IHK erklärt, dass die Beibehaltung der 70 % Grenze erfolgen könne, letztlich aber die Definition des Begriffs der Fußläufigkeit weiter gefasst werden sollte. Je nach Siedlungsstruktur könne so auf die jeweiligen
Besonderheiten Rücksicht genommen werden.
Nds. ML weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit dem LROP nur raumbedeutsame Vorhaben gesteuert werden und allein schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen
jederzeit die Möglichkeit besteht, auf atypische Sonderfälle Rücksicht zu nehmen und Ausnahmen zuzulassen. Soweit es in einem atypisch gelagerten Einzelfall gelingt, die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO zu widerlegen und darzulegen, dass dieses Vorhaben
trotz seiner Großflächigkeit keinerlei relevante Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung, insbesondere das zentralörtliche Versorgungssystem, habe, stehen die Ziele der Raumordnung
dem Vorhaben nicht entgegen.
Darüber hinaus ist die 70 %-Grenze nicht als Verbotsgrenze zu verstehen, sondern als Grenze
für die raumordnerische Relevanz. Nds. ML betont, dass es sich bei „Vorhaben zur wohnortbezogenen Nahversorgung“ lediglich um eine von mehreren Kategorien von Einzelhandelsvorhaben handelt. Vorhaben zur wohnortbezogenen Nahversorgung im Sinne des LROP unterliegen überhaupt keiner raumordnerischen Prüfung und Steuerung. Vorhaben, die dieser
Kategorie nicht unterfallen, sind als raumbedeutsam einzustufen. Für sie gilt zunächst, dass
sie auf ihre Auswirkungen hin zu überprüfen sind. Im Ergebnis kann dies zur Zulässigkeit des
Vorhabens führen. Wegen der Raumbedeutsamkeit des Belanges „flächendeckende Nahversorgung“ sei es aber Anliegen des Landes, den Kreis derjenigen Vorhaben, die ohne raumordnerische Steuerung und Prüfung zugelassen werden können, nicht allzu groß zu ziehen.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 2.3 Ziff. 03:
Zur Dimensionierung von Einzelhandelsvorhaben und dem neuen Begriff des Kongruenzraums, weist der Vertreter der STADT DISSEN darauf hin, dass dieser Planungsansatz durchaus positiv zu bewerten ist und begrüßt wird. Dennoch ist dies für die Stadt Dissen nicht zutreffend, da gerade die Stadt Dissen einen großen Kaufkraftzufluss von außerhalb hat.
Nds. ML erklärt, dass das LROP gerade nicht regelt, wer wo einkaufen darf, sondern es maßgeblich darum geht, durch neue Regelungen ein Maß und Ziel in die Planungen und Beurteilungen von Einzelhandelsvorhaben einzubringen. Jede Ansiedlung habe auch Auswirkungen
auf die Ansiedlungschancen in einem Nachbarortes. Auch und gerade bei einer Tendenz zu
immer größer werdenden Lebensmittelmärkten müsse sichergestellt bleiben, dass auch ein
benachbarter Zentraler Ort seinen Versorgungsauftrag für sein Gemeindegebiet wahrnehmen
könne.
Auf Nachfrage der STADT OSNABRÜCK wie der Kongruenzraum zu ermitteln ist, führt Nds.
ML aus, dass die Festlegung des aperiodischen Kongruenzraums einheitlich und unabhängig
von Sortimentstypen des aperiodischen Warenangebotes des Einzelhandels unter Berücksichtigung der im LROP-Entwurf genannten Kriterien zu ermitteln ist. Eine möglichst frühzeitige
Abstimmung mit anderen Trägern sei sinnvoll; sie müsse jedoch spätestens im Rahmen des
ersten Verfahrens, zu dem eine Beteiligung vorgesehen ist (z.B. Bauleitplanverfahren) erfolgen.
Nds. ML weist auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg hin, dass das Kongruenzgebot nur
dann ein Ziel der Raumordnung sei, wenn auch der Kongruenzraum klar abgegrenzt oder abgrenzbar sei. Dies sei für die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Frage relevant, ob sie
den Kongruenzraum planerisch als Träger der Regionalplanung oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als untere Landesplanungsbehörde bestimmen wollen. Nur eine planerisch verbindliche Abgrenzung bildet die Grundlage dafür, ein regionalplanerisches Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung normieren zu können. Auf die Anmerkung, dass das Land
entscheiden müsse, wenn sich Landkreise und kreisfreie Städte nicht einigen können, weist
Nds. ML darauf hin, dass gerne auch Unterstützung von der Landesebene aus geleistet wird.
Bei der Entwicklung von Kongruenzräumen sei es ratsam, einen Dritten, beispielsweise die
nächsthöhere Planungsbehörde, zu beteiligen. Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser Ems bietet ausdrücklich an, den Abstimmungsprozess zu unterstützen und zu begleiten.
Die STADT OSNABRÜCK möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob es in der Arbeitshilfe
auch eine Hilfestellung für Gutachter zur Festlegung der Kongruenzräume geben wird. Die
Stadt Osnabrück sieht die Beteiligung von Gutachtern kritisch, da diese auf derartige Aufträge
nicht vorbereitet seien.
Nds. ML erklärt, dass beabsichtigt ist, die Regelungen im LROP so klar zu fassen, dass sich
Gutachter daran orientieren können. Auch die Arbeitshilfe könne als Orientierungshilfe ohne
strikte Vorgaben dienen. Nds. ML weist darauf hin, dass es letztlich nicht die Gutachter sind,
die den Kongruenzraum festlegen. Vielmehr werden diese in aller Regel den Auftrag haben,
Einzugsbereiche zu ermitteln und festzulegen, damit anhand dieser ermittelten Daten letztlich
ein Kongruenzbereich festgelegt werden kann. Nds. ML weist darauf hin, dass die durch die
Gutachter ermittelten Daten nicht ungeprüft übernommen werden sollten.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der LANDKREIS OSNABRÜCK fragt nach, ob ein Kongruenzraum auch über die Landesgrenze hinausgehen kann.
Nds. ML weist darauf hin, dass eine normative Festlegung über die Planungsraumgrenzen
hinaus im Rahmen eines RROP nicht möglich ist, da eine Festsetzung über die eigene Hoheitsgrenze hinaus nicht erfolgen kann. Für eine nachrichtliche Darstellung des ermittelten
Kongruenzraums bietet es sich zum Beispiel an, eine Beikarte dem RROP beizufügen. Alternativ könne der Kongruenzraum im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bestimmt werden;
dabei bilden Verwaltungsbezirke keine Grenzen.
LROP 2.3 Ziff. 05 Satz 3:
Die im LROP-Entwurf 2015 enthaltene Ausnahme vom Integrationsgebot (Möglichkeit einer
Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen)
wird von der IHK wegen der potentiellen Missbrauchsgefahr im Hinblick auf konkrete Vorhaben
kritisch gesehen.
Nds. ML erklärt, dass die Inanspruchnahme der Ausnahme nur möglich ist, wenn eine entsprechende städtebauliche Konzeption vorliegt (z.B. ein kommunales Einzelhandelskonzept).
Auf die Kritik der IHK, dass eine in Aufstellung befindliche Bauleitplanung nicht als städtebauliche Konzeption gelten könne, erwidert Nds. ML, dass beabsichtigt sei, die Begründung an
dieser Stelle zu prüfen und ggf. nachzuarbeiten.
LROP 4.1.1 Ziff. 03 Satz 5:
Die STADT OSNABRÜCK sieht ein großes Entwicklungspotential für den Osnabrücker Hafen.
Mit der Aufnahme von Bohmte als weitere Logistikregion wird allerdings befürchtet, dass eine
Entwicklung des Osnabrücker Hafens nicht möglich ist.
Nds. ML verdeutlicht, dass die Überprüfung der Häfen und Binnenhafenfunktionen letztlich
über das Nationale Hafenkonzept 2015 und den Bundesverkehrswegeplan erfolgt.
LROP 4.1.1 Ziff. 04:
Die IHK Osnabrück regt an, die Standorte Brake und Wilhelmshaven als Offshore-Häfen ebenfalls mit aufzunehmen.
Nds. ML bedankt sich für den Hinweis und führt aus, dass derzeit kein dringender Bedarf für
weitere Offshore-Häfen besteht. Zukünftiger Bedarf wird dagegen weiter im Blick behalten.
LROP 4.1.2 Ziff. 03 und 04:
Die IHK fordert, das LROP um weitere Strecken (Bad Bentheim – Osnabrück – Hannover –
Berlin, Hannover – Walsrode – Buchholz, Lüneburg – Dannenberg – Lüchow – Salzwedel) zu
ergänzen.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Hinweise zur Aufnahme von Transit-Verkehrsstrecken werden von Nds. ML zur Kenntnis
genommen, im LROP werden diese aber noch keine Berücksichtigung finden können. Die IHK
weist auch auf die besondere Lage der West-Ost-Achse zu den niederländischen Häfen und
die damit verbundene hohe Bedeutung der Strecke hin.
Nds. ML erklärt dazu, dass die Möglichkeit besteht, diese Argumente im Rahmen der Beteiligung zum Bundesverkehrswegeplan vorzubringen. Erst nach Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans erfolgt eine Überprüfung des LROP.
LROP 4.1.3 Ziff. 01 Satz 2:
Die IHK regt an, den Ausbau der A30 mit aufzunehmen.
Nds. ML weist darauf hin, dass hierfür zunächst die Bundesverkehrswegeplanung ausschlaggebend ist.
LROP 4.1.4:
Die IHK wendet ein, dass Straße und Schiene von dem Ziel, das transeuropäische Netz zu
sichern und auszubauen, nicht ausgeschlossen werden sollen.
Hierzu erklärt Nds. ML, dass die entscheidende fachplanungsrechtliche Grundlage auf Bundesebene liegt.
LROP 4.1.4 Ziff. 03 Satz 2:
Die IHK äußert die Sorge, dass die Gewerbeentwicklung im Umfeld von Häfen durch diese
Regelung letztlich beeinträchtigt wird. Es wird daher angeregt, diesen Satz zu streichen.
Nds. ML stellt die Regelungsintention klar und verdeutlicht, dass mit der Regelung die Ansiedlung von Hafen orientiertem Gewerbe begünstigt werden soll.
Der LANDKREIS OSNABRÜCK weist darauf hin, dass der Konflikt zwischen wasserorientiertem Wohnen und der hafenorientierten Wirtschaft zunimmt.
Nds. ML erläutert in diesem Zusammenhang, dass zukünftig in besonderem Maße berücksichtigt werden müsse, dass auf beiden Seiten keine zu großen Konflikte entstehen. Während das
Wohnen auch an anderen Standorten möglich ist, ist die Hafenwirtschaft dagegen auf die ausgewiesenen Standorte festgelegt. Ein Ausgleich muss daher in besonderem Maße zugunsten
der Erhaltung der Häfen und der Entwicklung der dortigen Wirtschaft führen.
LROP 4.1.4 Ziff. 04 Satz 3:
Die IHK berichtet, dass ein Neubau von fünf Schleusen für ÜGMS am Dortmund-Ems-Kanal
vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund wird die Frage gestellt, ob die gesamte Strecke als
ÜGMS-Strecke ausgewiesen werden kann, nicht zuletzt auch um ein Signal an den Bund zu
senden.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erwidert, dass die Verhandlungen von Bund und Ländern im Rahmen der Fortschreibung des Hafenkonzeptes abgeschlossen sind. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass ÜGMS als
Standard, nicht zuletzt aufgrund der dadurch zu erwartenden Kosten, eingestuft werden kann.
LROP 4.1.4 Ziff. 04 Satz 5:
Die STADT OSNABRÜCK fordert den Ausbau des Stichkanals auf GMS bzw. ÜGMS.
Nds. ML erläutert, dass sich dies noch in der Prüfung zum Bundesverkehrswegeplan befindet.
Zwar haben nicht alle Vorhaben oberste Priorität, im Hafenkonzept 2015 ist aber vorgesehen,
den Ausbau schnell umzusetzen und diese Entwicklung, insbesondere durch das Ausbessern
der alten Schleusen, zu fördern. Die Stadt könne ihre Belange in Kürze im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bundesverkehrswegeplan einbringen.
LROP 4.2 Ziff. 01 Satz 4:
Nds. ML erläutert, dass weitere Energie-Cluster nicht festgelegt werden. Der Flughafen Hannover-Langenhagen sei als Energie-Cluster aufgenommen worden, weil er sich wegen der
vorhandenen Geothermie besonders eignet.
Die IHK weist darauf hin, dass im Fall eines Wegfalls des AKW in Lingen, zwingend ein Ersatz
gefunden werden müsse. Es wird darum gebeten, die Stellungnahme des Landkreises Emsland im Einzelnen zu prüfen.
Nds. ML sichert die Prüfung der Stellungnahme zu. Gleichzeitig weist Nds. ML darauf hin, dass
dies letztlich im RROP vorangetrieben werden kann. Diesbezüglich regt die STADT OSNABRÜCK an, diese Möglichkeit in die Begründung aufzunehmen. Im Rahmen des LROP würde
eine Berücksichtigung erst bei der nächsten Fortschreibung erfolgen können.
LROP 4.2 Ziff. 03 Satz 3:
Hinsichtlich der Festlegung des Mindestwirkungsgrads befürchtet die IHK, dass die Werte
nicht erreicht und damit Gebiete nicht als Vorranggebiete ausgewiesen werden können. Es
besteht die Gefahr, dass Gebiete, deren Einstufung als Vorranggebiet wegfällt, schnell anders
belegt und diese dann hinterher nicht mehr oder nur mühsam zurückgewonnen werden können.
Nds. ML erklärt, dass keine Standorte aufgegeben werden, da die vorhandenen Standorte
aufgrund ihrer Anbindung an das Übertragungsnetz, Schiene, Straße und Wasser einzigartig
sind. Der Forderung der IHK wird durch eine Ausnahmeregelung für Kraftwerke zur Bereitstellung von Spitzenlast entsprochen.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 4.2 Ziff. 07 Satz 15:
Die STADT OSNABRÜCK stellt die Frage, inwieweit bei Bauleitplanungen für Wohnbebauung
im Bereich von Vorranggebieten Leitungstrasse auf deren späteren Ausbau Rücksicht zu nehmen ist.
Nds. ML erläutert, dass bei einer solchen Bauleitplanung ein Abstand nur zu den Leitungstrassen einzuhalten ist, die für einen Ausbau geeignet sind. An die Träger der Regionalplanung
wird appelliert, dass Leitungstrassen solange von entgegenstehenden Planungen freigehalten
werden, bis alternative Trassenführungen festgelegt sind.
Auf Nachfrage der VERTRETERIN EINER BÜRGERINITIATIVE, verdeutlicht Nds. ML, dass
Satz 15 nur solche Projekte erfasst, die das Raumordnungsverfahren bereits durchlaufen haben und deren Raumverträglichkeit bereits festgestellt wurde. Auf eine weitere Nachfrage der
Vertreterin der Bürgerinitiative erklärt Nds. ML, dass die Vorhabenträger auch während des
Raumordnungsverfahrens eine Aussage darüber treffen können, ob die Erdverkabelung wirtschaftlich tragbar ist. Eine abschließende Entscheidung erfolgt im Planfeststellungsverfahren,
in dem auch die Frage der entstehenden Kosten miteinbezogen wird.
Auf Nachfrage der VERTRETERIN DER BÜRGERINITIATIVE, erklärt Nds. ML, dass Anknüpfungspunkte für die Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Erdverkabelung das Energiewirtschaftsgesetz ist. Über die wirtschaftliche Tragbarkeit entscheidet im angesprochenen Fall
abschließend die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
Der Vertreter der GEMEINDE BISSENDORF schildert die Situation in der Gemeinde. Danach
gibt es einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan. Mit einem Abstand von circa
50-60 m würde sich dadurch der Trasse angenähert. Er wirft in diesem Zusammenhang die
Frage auf, ob die Regelung zum Wohnumfeldschutz (erforderlich ist ein Mindestabstand von
400 m zwischen Wohnbebauung und Trasse) möglicherweise dann bereits nicht mehr gilt,
wenn die 400 m-Grenze schon in Bezug auf die vorhandene Siedlung nicht eingehalten wird.
Nds. ML stellt klar, dass diese Frage im unmittelbaren Zusammenhang zu Abschnitt 4.2 Ziffer
07 Satz 4 steht, wonach Trassen auf ihre Eignung für den Aus- und Neubau zu prüfen und
gemäß ihrer Eignung zu sichern sind. In diesem konkreten Fall ist die Trasse aufgrund der
Wohnbebauung tatsächlich auf einem längeren Abschnitt an dieser Stelle nicht zum Ausbau
geeignet. Fälle, in denen zwischen Wohnbebauung und Trasse weniger als 400 m Abstand
liegen, sind noch nach altem Recht genehmigt worden.
Nds. ML weist allgemein darauf hin, dass im Rahmen des LROP Projekte genannt werden, für
die es einen Ausbaubedarf gibt. Die Gemeinden sollten sich mit diesen Vorgaben auseinandersetzen und dies im Rahmen ihrer eigenen Bauleitplanung berücksichtigen.
Die STADT OSNABRÜCK stellt die Frage, wie sie damit umgehen soll, dass im LROP möglicherweise eine Trasse festgelegt wird, die durch eine im Flächennutzungsplan beplante Fläche zum Bau von Wohnungen, führt.
Nds. ML stellt fest, dass der Netzausbau nicht auf der Ebene der Raumordnung, sondern auf
Bundesebene geplant wird. Solange der Verlauf einer Trasse nicht klar ist, muss mit jeder
Möglichkeit des Trassenverlaufs gerechnet werden. Dabei sollen möglichst vorhandene Trassen genutzt werden.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Auf Nachfrage der VERTRETERIN DER BÜRGERINITIATIVE erklärt Nds. ML, dass die in
Ziffer 07 Satz 9 enthaltene Ausnahmeregelung nach einigen Überlegungen nicht gestrichen
werden soll, da es Fälle gibt, in denen ein anderer Trassenverlauf nicht möglich ist. Nds. ML
ergänzt, dass ohne Ausnahmeregelung ein Fall der Verhinderungsplanung gegeben wäre.
Würde das LROP in einem solchen Fall beklagt, würde das Steuerungssystem des LROP als
solches entfallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Planungserfordernis die Festlegung
der Ausnahmen.
Die IHK fragt, ob im Rahmen der Planung erwogen wurde, die HGÜ näher an die Autobahnen
heranzurücken.
Nds. ML erklärt hierzu, dass es zukünftig möglicherweise engere Korridore geben könnte, sich
hier aber zahlreiche Probleme mit Abfahrten und Rastanlagen ergeben werden.
LROP 4.2 Ziff. 11:
Die IHK äußert, dass sie sich positivere Aussagen zu den Kavernen gewünscht hätte. Nicht
zuletzt, weil diese für die Energieversorgung wichtig sind.
Nds. ML äußert hierzu, dass im Moment ausreichend Kavernen vorhanden sind und ein Ausbau nicht zuletzt aufgrund des Risikos von Sackungen für nicht vertretbar gehalten wird.
LROP 4.3 Ziff. 03:
Die IHK gibt zu bedenken, dass die 35 km-Regelung sich eher für höher verdichtete Regionen
anbiete. Ein höherer Wert ist für Regionen mit disperser Siedlungsstruktur erforderlich, damit
Deponien auch wirtschaftlich betrieben werden können.
Nds. ML erläutert, dass die Entfernung von 35 km auf Erkenntnissen und Erfahrungen der
Fachplanung beruht. In begründeten Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden;
die Begründung liefert dazu Anhaltspunkte, wie z.B. die Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur eines Landkreises. Somit können gerade auch dünn besiedelte oder lang gestreckte Landkreise dem entsprechend planen.
Einschub Windenergie
Das Thema „Windenergie“ ist nicht Gegenstand der jetzigen Fortschreibung des LROP. Insbesondere dem Landkreis Osnabrück wird aber auf Wunsch Gelegenheit gegeben, sich hierzu
zu äußern.
Der LANDKREIS OSNABRÜCK verweist zunächst auf seine vielfach geäußerten Anregungen,
die Entscheidung über Windenergie im Wald den regionalen Planungsträgern in die Hand zu
geben, da diese die regionalen Besonderheiten besser kennen. Frau Zeck erklärt hierzu, dass
das NWaldG sehr restriktiv ist. Wenn Windenergieanlagen anstelle von Wald als Nutzung in
Betracht gezogen wird, handelt es sich um eine Waldumwandlung, die genehmigungsbedürftig
ist. Dies ist in der Regionalplanung letztlich dann umsetzbar, wenn vorab schon eine solche
Genehmigung beantragt und ihr stattgegeben wurde.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML weist darauf hin, dass Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern über
wenig Wald verfügt und diese Bestände daher in besonderem Maße geschützt werden müssen. Der LANDKREIS OSNABRÜCK stellt klar, dass nicht gewollt ist, Windkraftanlagen überall
in den Wäldern zu errichten.
Nds. ML erläutert, dass aufgrund der verschiedenen Waldfunktionen bei Windenergie-Projekten im Wald ein Ausgleich auf anderen Flächen geschaffen werden muss. Dies könnte im
Rahmen eines Konzeptes geschehen. Die unter Umständen erforderliche Genehmigung zur
Waldumwandlung kann im Rahmen der Regionalplanung berücksichtigt werden.
LROP 3.1.1 Ziff. 06:
Die IHK begrüßt grundsätzlich das NABU-IVG-Konzept, äußert aber gleichzeitig Bedenken im
Hinblick auf die Reduzierung der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf,
nicht zuletzt weil die Torfindustrie regional eine große Bedeutung hat.
Nds. ML erläutert, dass zu den Konflikten zwischen Torfabbau und Naturschutz, Torfabbau
und Landwirtschaft nun auch noch der Konflikt Torfabbau und Klimaschutz in den Blickpunkt
gerückt ist. Durch den jetzigen Ansatz im LROP-Entwurf wurde den Stellungnahmen der Torfindustrie und der Baumschulen bzw. des Produktionsgartenbaus Rechnung getragen. Gleichzeitig wird zusammen mit den zahlreichen schon genehmigten Abbauvorhaben ein geordnetes
Auslaufen des Torfabbaus angestrebt.
LROP 3.1.1 Ziff. 06 Satz 8:
VERO bedankt sich für die Aufnahme dieser Ausnahmeregelung.
LROP 3.1.1 Ziff. 06 Satz 10:
Nds. ML geht auf die sich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens als besonders problematisch
erwiesenen Gebiete (Marcardsmoor, Gnarrenburger Moor, Hülsberg/Vehnemoor) ein. Eine
Problemlösung kann in diesen Fällen nicht über das LROP erfolgen. Zwar werden die Gebiete
als Vorranggebiete Torferhaltung im LROP-Entwurf festgelegt, aufgrund der regionalen Besonderheiten soll aber eine genauere Festlegung und Differenzierung dieser Gebiete in Vorranggebiete Torferhaltung und Vorranggebiete Rohstoffgewinnung im RROP auf Basis eines
regional zu erstellenden und mit den Akteuren abgestimmten Konzepts erfolgen.
Die IHK weist darauf hin, dass ein Entwicklungskonzept immer im Einvernehmen mit der Landwirtschaft und der Torfindustrie erstellt werden müsse. Ein solches Einvernehmen wird vermutlich nicht erzielt werden können.
Nds. ML erklärt, dass es im Interesse aller sein sollte, dass derartige Konzepte nicht einseitig
boykottiert werden sollten. Nds. ML führt auf Nachfrage aus, dass ein Lösungsansatz die Setzung einer Frist sein könnte, innerhalb der das Konzept erarbeitet sein muss. Sollte in dieser
Zeit keine Einigung erfolgen, könnte die Zuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörde
begründet werden, sodass eine entsprechende Berücksichtigung dieser Flächen im LROP
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wieder möglich wäre. Die Erfahrungen mit den bisherigen IGEKs haben gezeigt, dass vor allem das „Wie“ der Umsetzung, nicht dagegen das „Ob“ eines IGEKs problematisch ist.
LROP 3.2.2 Ziff. 05 Satz 5:
Nds. ML äußert sich zu der durch die IHK in ihrer Stellungnahme aufgeworfen Frage, warum
das NABU-IVG-Konzept nicht vollständig übernommen wurde. Nds. ML erläutert, dass das
NABU-IVG-Konzept nicht nachvollziehbar, z.B. an Hand von Kriterien, darlegen konnte, warum einige Gebiete in diesem Konzept aufgeführt waren. Denkbar wäre, dass eine Aufnahme
aus unternehmerischen Interessen oder Eigentümerinteressen erfolgt ist. Die Landesplanung
hingegen muss für ihre Festlegungen objektive, einheitlich anwendbare Kriterien zugrunde legen.
Nds. ML weist darauf hin, dass es sich bei den nun festgelegten Flächen, nach den Daten, die
von den Landkreisen gemeldet wurden, um konfliktminimierte, raumordnerisch bereits abgewogene Flächen handelt, in denen keine genehmigten Abbauflächen liegen.
VERO wendet ein, dass es erforderlich sei, alle Rohstoffe unabhängig von Genehmigungen
zu sichern und nicht nur den Torf als solchen.
Nds. ML erklärt, dass eine Übertragung auf andere Rohstoffe nicht möglich ist, da der Besonderheit des „Auslaufmodells Torf“ Rechnung getragen werden muss.
LROP 3.2.2 Ziff. 05:
Auf die Frage von VERO, warum die Sandlagerstätte im Landkreis Harburg genannt wird, antwortet Nds. ML, dass hier keine inhaltliche Änderung, sondern eine Zifferänderung erfolgt sei,
sodass diese im LROP weiter enthalten sei.
Auf Nachfrage erklären die Anwesenden, dass auf eine Erörterung der Einzelflächen verzichtet
werden kann.
LROP 3.2.2 Ziff. 08 Satz 3:
Der Vertreter des VERO erklärt, dass er bereits in seinen Stellungnahmen zu den Entwürfen
2014 und 2015 die in der Ziffer enthaltenden Forderungen, insbesondere die zum Monitoring,
kritisiert hat. Die Durchsetzung würde zum einen die Planungssicherheit der Unternehmen
einschränken und gleichzeitig die Regionalplaner überfordern. Die Landkreise kommen darüber hinaus ihrer Fortschreibungspflicht nur mit erheblichem Zeitverzug nach, sodass der Zugriff auf Rohstoffsicherungsflächen verzögert wird. Oft wird zudem bei der Bedarfsplanung
durch die Landkreise die Qualität der Lagerstättenerkundung und Rohstoffqualität nicht hinreichend berücksichtigt. Damit ein Fortschreibungsbedarf im RROP eher erkannt werden kann,
sollte das Monitoring alle 3-5 Jahre erfolgen. So könnten Unternehmen schneller neue Flächen
bearbeiten.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
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Nds. ML erwidert, dass die Verhältnismäßigkeit dieses Steuerungssatzes zwingend im Blick
behalten werden muss. Gerade im Weserbergland ist es aufgrund der begrenzt zur Verfügung
stehenden Flächen schwierig, ein Konzept zu erstellen und eine Abbau-Reihenfolge festzulegen.
VERO sieht in diesem Zusammenhang das LBEG in der Pflicht, den Landkreisen entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen und Unterstützungsleistungen zu erbringen. Darüber
hinaus dürfe keine ausschließlich regionale Betrachtung erfolgen. VERO wünscht eine Unterstützung durch die oberste Landesplanungsbehörde.
Auf Nachfrage von VERO erläutert Nds. ML, dass der Landkreis nach 10 Jahren prüfen muss,
ob ein Anpassungsbedarf im RROP besteht.
LROP 3.1.2 Ziff. 04:
Die IHK sieht durch die Festlegung des Vorranggebietes Biotopverbund ein hohes Konfliktpotential mit der Siedlungsentwicklung und der Rohstoffgewinnung. Es sollten daher frühzeitig
alle Betroffenen beteiligt werden, um Konflikte zu verhindern.
Nds. ML verweist auf die im LROP auf Seite 78 vorgenommene Ergänzung der Begründung.
Die Vorranggebiete Biotopverbund umfassen somit nur bereits bestehende Schutzgebiete sowie Fördergebiete, sodass eine weitere Belastung nicht zu befürchten ist. Die Darstellung der
Gebiete erfolgte letztlich um den Vernetzungsauftrag der Regionalplanung hervorzuheben.
VERO wendet im Hinblick auf den Vernetzungsauftrag ein, dass dies auf Landesebene einen
nachvollziehbaren Aspekt darstellt. Auf der Ebene des RROP besteht hingegen die Gefahr,
dass es durch die Vernetzung zu einer Überplanung kommt.
Nds. ML führt hierzu aus, dass eine solche Gefahr auf der Ebene des RROP nicht besteht, da
hier eine Entflechtung und damit verbunden auch die Berücksichtigung aller Belange erfolgen
muss. Zudem muss eine Überlagerung nicht nachteilig sein. So kann durch den Rohstoffabbau
eine Unterstützung der Vorranggebiete Biotopverbund erfolgen. Nds. ML signalisiert, dass die
Förderung der Vernetzung durch andere Nutzungen (z.B. Rohstoffabbau) in der Begründung
hervorgehoben werden kann.
Auf Nachfrage von VERO, erklärt Nds. ML, dass die Zuständigkeit zur Fortschreibung der
Landschaftsrahmenpläne bei den Landkreisen liegt. Zu beachten ist, dass für die Fortschreibung des RROP ein aktueller Landschaftsrahmenplan nicht zwingend erforderlich ist. Das
RROP kann an Stellen, die die Landschaftsrahmenplanung nicht berühren, ohne weiteres fortgeschrieben werden. Nds. ML ergänzt, dass derzeit zahlreiche Landschaftsrahmenpläne in
der Fortschreibung sind.
Der in der Begründung genannte Wildkatzenwegeplan stellt aus Sicht von VERO eine nur vage
Modellberechnung des BUND dar. Es wird eine Verhinderungsplanung befürchtet. Nds. ML
erwidert, dass die Naturschutzbehörden ein Interesse an der Auflistung des Wildkatzenwegeplans haben und dass Fachdaten des Naturschutzes in die Erarbeitung des Wildkatzenplans
eingeflossen seien. Da der Wildkatzenwegeplan aber ohnehin nur Teil der Begründung ist,
besteht im RROP auch die Möglichkeit von diesem abzuweichen.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 3.1.2 Ziff. 05:
Hierzu fragt Nds. ML bei dem anwesenden Vertreter der Gemeinde Bissendorf nach, ob der
Spielraum von den Landkreisen ausgeschöpft wird. Der Vertreter der Gemeinde Bissendorf
bestätigt, dass die Umsetzung der Regelung gut möglich ist. Der Biotopverbund wird hierdurch
gefördert und Kompensationsflächen können ausfindig gemacht werden.
LROP 4.3 Ziff. 03:
VERO äußert sich kritisch zu Kapitel 4.3 des LROP und den getroffenen Regelungen zu Deponien. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Mangel an Deponien der Klasse I besteht. Die
Thematik ist regional stark umstritten. Häufig werden Pläne, ehemalige Rohstoffabbauflächen
hierfür nutzbar zu machen, torpediert. Hier hätte man sich eine Unterstützung im LROP gewünscht.
Nds. ML erwidert hierzu, dass die Entwicklungen im Hinblick auf eine übermäßige Nutzung
der Deponien der Klasse II mit Abfällen der Deponieklasse I unerwünscht sind. Im Rahmen
der Fortschreibung des LROP hätte der Wunsch bestanden, die Regelungen als Ziel auszugestalten. Eine solche Umsetzung sei aber letztlich nicht möglich gewesen. Die Begründung
wurde aber dahingehend ergänzt, dass, angepasst an Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur, Deponien zu schaffen sind. Auch der Landesplanung ist es ein Anliegen, Regelungen
hierzu zu schaffen. Die Zuständigkeit liegt aber letztlich beim Fachressort und den Entsorgungsträgern vor Ort. Nds. ML ergänzt, dass durch die Nennung dieses Belangs im LROP
dem Belang als solchem nun ein höheres Gewicht beigemessen und dieser daher auch bei
der Erteilung von Genehmigungen eine Rolle spielen wird. Nds. ML weist abschließend darauf
hin, dass ausreichend detaillierte Vorgaben letztlich in den Fachgesetzen festgelegt sind.
Weitere Anmerkungen
Nach Abschluss der Pflichterörterung eröffnet die Verhandlungsleiterin die Möglichkeit, weitere
Anregungen, Anmerkungen vorzutragen. Es wird jedoch kein Bedarf gesehen.
Nds. ML bedankt sich bei den Anwesenden für die Beiträge und schließt damit den Erörterungstermin.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landes-Raumordnungsprogramm Entwürfe 2014 und 2015
Erörterungstermin am 10.02.2016 in Oldenburg
Verhandlungsleitung: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Protokollführung:
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Teilnehmer:
s. gesonderte Teilnehmerlisten
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nds. ML)
begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und erläutert das bisherige Verfahren zur Änderung der Verordnung zum Landes-Raumordnungsprogramm (LROP).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellen, mit denen gemäß § 3 NROG deren Anregungen
und Bedenken pflichtgemäß zu erörtern sind, angeschrieben und über die Termine der Erörterung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Für die übrigen Beteiligten und die Öffentlichkeit
wurden die Termine im Ministerialblatt und im Internet sowie in einer Pressemitteilung im November 2015 bekannt gemacht.
Gegenstand der heutigen Erörterung sind vorrangig die Bedenken und Anregungen, die im
ersten Beteiligungsverfahren von Juli bis Dezember 2014 zum LROP-Entwurf 2014 sowie im
zweiten Beteiligungsverfahren von November 2015 bis Januar 2016 zum LROP-Entwurf 2015
schriftlich eingegangen sind.
Der Entwurf 2015 baut auf den Bedenken und Anregungen aus rd. 8000 Stellungnahmen im
ersten Beteiligungsverfahren auf. Eine zusammenfassende Auswertung dieser Stellungnahmen mit entsprechender Erwiderung und Begründung zum Umgang mit den Bedenken und
Anregungen, „Erwiderungspapier“ vom 10.11.2015, sowie eine vorläufige Zusammenfassung
der Bedenken und Anregungen aus rd. 700 Stellungnahmen zum überarbeiteten Entwurf 2015
mit Stand 22.01.2016 sind unter www.LROP-online ins Netz gestellt.
Die vorläufige Zusammenfassung enthält noch keine Erwiderungen. Die Erwiderung der Anregungen und Bedenken erfolge erst nach den Erörterungsterminen, sodass auch die Aspekte
aus den Erörterungen einbezogen werden können.
Darüber hinaus würden auch Anregungen und Bedenken erörtert, die über die Änderungsinhalte hinaus im Verfahren vorgebracht worden sind. Soweit in diesem Änderungsverfahren
keine Möglichkeit bestünde, diese zu berücksichtigen, würden sie als Hinweise für künftige
Änderungsverfahren zur Kenntnis genommen.
Nds. ML stellt die an die Wand projizierte Synopse zu den Änderungsentwürfen 2014 und 2015
vor und weist darauf hin, dass, wie in der Einladung angekündigt, heute die LROP Kapitel 1, 2
und 4 erörtert werden sollen.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nach der Vorstellung der Vertreter des Ministeriums sowie des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gelegenheit sich
zum Entwurf des LROP zu äußern.
Die Gliederungspunkte des LROP werden nacheinander aufgerufen. Bei den nachfolgend
nicht aufgeführten LROP-Ziffern bestand kein Erörterungsbedarf.
LROP 1.1 07 Satz 3 (Breitbandausbau)
Nds. ML weist darauf hin, dass auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen noch
eine redaktionelle Änderung geprüft wird. So soll das Wort „bedarfsgerecht“ ggf. an das Ende
des Satzes rücken, um zu verdeutlichen, dass es sich nur auf die Verlegung von Leerrohren
und nicht auf den Breitbandausbau insgesamt bezieht.
Es besteht kein weiterer Erörterungsbedarf.
LROP 2.1 04 (Entwicklung der Siedlungsstruktur)
Seitens des Nds.ML werden die Grundsätze zur flächensparenden Siedlungsentwicklung vorgestellt. Von ihrem Ergebnis her führen sie zu keiner Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Nach dem LROP Entwurf 2014 war in dieser Hinsicht noch die Aufgabe formuliert, dass der Träger der Regionalplanung in diesem Zusammenhang einvernehmliche Siedlungskonzepte mit den Gemeinden zu entwickeln hatte. Auf Grund von eingegangenen Bedenken und Anregungen im 1. Beteiligungsverfahren ist dieser Grundsatz seitens des Landes
aufgegeben worden.
LROP 2.1 05 (Entwicklung der Siedlungsstruktur)
Nds. ML erläutert die nunmehr beabsichtigten Regelungen entsprechend der Synopse LROP
E 2014 / LROP E 2015.
Nds. ML weist darauf hin, dass in der neuen, aus dem ROG übernommenen Formulierung zur
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Orte mit ausreichender Infrastruktur ggf. noch das
Wort „vorrangig“ gemäß des Wortlautes im ROG eingefügt wird.
Eine Aufnahme von weiteren Ausnahmetatbeständen z.B. an Gewerbestandorten, wird hingegen nicht vorgesehen, da es sich ohnehin nur um einen Grundsatz handelt.
Es besteht kein weiterer Erörterungsbedarf.
LROP 2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte
Nds. ML erläutert die nunmehr beabsichtigten Regelungen entsprechend der Synopse LROP
E 2014 / LROP E 2015.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 2.2. 03 Satz 7 (mittelzentrale Teilfunktionen)
Der Landkreis Diepholz weist darauf hin, dass Unsicherheiten bestünden, welche Arten an
mittelzentralen Teilfunktionen vergeben werden können. Es wird angeregt, hierzu konkretisierende Regelungen in die Begründung zum LROP aufzunehmen.
Nds. ML weist darauf hin, dass verschiedentlich vorgetragenen Anregungen auf Benennung
konkreter Voraussetzungen für die Festlegung mittelzentraler Teilfunktionen in der LROP- Begründung nicht gefolgt werden kann. Die Begründung kann aus rechtsformalen Gründen nicht
selbständig geändert werden, sondern nur, wenn auch eine entsprechende Änderung im Verordnungstext erfolgt. Da es bei der geltenden Regelung bleiben soll und die LROP- Verordnung insofern nicht verändert wird, ist auch eine Erweiterung der Begründung nicht möglich.
Grundlage sei aber immer das Zentrale Orte Konzept. Die mittelzentralen Teilfunktionen müssen den jeweiligen ein Mittelzentrum prägenden Versorgungsfunktionen entsprechen. Ein
grundsätzlicher Rahmen ergebe sich auch aus den im LROP vergebenen oberzentralen Teilfunktionen.
LROP 2.2 03 Satz 8 und 9 (Grundzentraler Verflechtungsbereich)
Nds. ML legt dar, dass die Festlegung des Gemeindegebietes als grundzentraler Verflechtungsbereich grundsätzlich dem Auftrag zur Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge
nach dem Kommunalverfassungsgesetz entspreche. Die Notwendigkeit der Abgrenzung teilörtlicher Verflechtungsbereiche stelle sich v.a. im Zusammenhang mit Gemeindefusionen.
Der Landkreis Oldenburg fragt nach, ob die Festlegung teilörtlicher Verflechtungsbereiche
gemäß Satz 9 trennscharf erfolgen müsse, oder ob auch Überlagerungen möglich seien. Eine
trennscharfe Abgrenzung würde als sehr theoretisch angesehen.
Nds. ML erläutert, dass auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprechung eine konkrete
Abgrenzung ohne Überlagerungen erforderlich ist. Diese könne auch in der beschreibenden
Darstellung vorgenommen werden und müsse nicht zwangsläufig in der zeichnerischen Darstellung erfolgen.
Die Gemeinde Ganderkesee fragt nach der Praktikabilität einer trennscharfen Abgrenzung
und bittet, diesen Punkt noch einmal zu überdenken. Dieses ist für die Gemeinde von besonderer Schwierigkeit, da innerhalb ihres Gemeindegebietes 2 Grundzentren regionalplanerisch
bestehen. Die räumliche Abgrenzung untereinander ist in der praktischen Umsetzung nicht
leicht handhabbar.
LROP 2.2 05 Satz 2 (mittel- und oberzentrale Verflechtungsbereiche)
Nds. ML erläutert die nunmehr beabsichtigten Regelungen entsprechend der Synopse LROP
E 2014 / LROP E 2015. Nds. ML führt aus, dass das LROP keine Vorgaben zu Überlagerungen von mittel- bzw. oberzentralen Verflechtungsbereichen enthalten werde.
Der Landkreis Cloppenburg begrüßt den Wegfall der Karte mit Erreichbarkeitsräumen. Es
stelle sich gleichwohl die Frage, aufgrund welcher rechtlichen Verpflichtung die Anforderungen
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
in das LROP formuliert worden seien und ob nicht in Kap. 2.2. auf den Plansatz zur Festlegung
von Verflechtungsbereichen verzichtet werden könne.
Nds. ML verweist auf die vom OVG Niedersachsen gestellten Anforderungen an die Festlegung eines Verflechtungsbereiches im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot. Besondere Relevanz habe dies auf landesplanerischer Ebene derzeit nur im Rahmen des Kongruenzgebotes.
Daher sei die Festlegung von ober- und mittelzentralen Verflechtungsbereichen gemäß
Kap.2.2 nur ein Grundsatz während in Bezug auf die Versorgungsfunktion im Einzelhandel die
Festlegung von ober – und mittelzentralen Kongruenzräumen gemäß 2.3 zur Anwendung des
Kongruenzgebotes verpflichtend sei.
Der Landkreis Leer fragt nach der Abgrenzung von Verflechtungsbereichen an den Rändern
eines Planungsraumes. Die Versorgungsbeziehungen würden oftmals auch über diese Grenzen hinausgehen.
Nds. ML verweist zunächst auf die erforderliche Abstimmung benachbarter Träger der Regionalplanung untereinander. Eine normativ über Kreisgrenzen hinweggehende Festlegung im
RROP sei nicht möglich. Denkbar sei aber eine nachrichtliche grenzüberschreitende Darstellung in Beikarten o.ä. in der RROP- Begründung. Alternativ sei auf der Grundlage von Abstimmungen eine Bestimmung im Rahmen von Verwaltungsverfahren möglich.
Als praktisches Beispiel ohne grenzüberschreitende Bezüge weist ML auf den RROP Entwurf
des LK Uelzen hin, in dem als mittelzentraler Verflechtungsbereich des Mittelzentrums in der
Stadt Uelzen das Gebiet des Landkreises Uelzen festgelegt sei.
LROP 2.2 07 Satz 2 – gestrichen Nds. ML weist auf die Streichung der Ziffer 07 Satz 2 gemäß LROP Entwurf 2014 hin, die auch
deshalb vorgenommen worden ist, weil die darin erfolgte Festlegung Landesgrenzen überschreitender Verflechtungsräume seitens einiger Nachbarländer grundsätzlich kritisch gesehen worden sei. Auf der anderen Seite seien aber von anderen Nachbarländern sowie den
Niederlanden durchaus positive Signale hinsichtlich einer weiteren Diskussion und raumordnerischen Betrachtung empfangen worden, so dass dieses Thema auf fachlicher Basis auf der
Agenda bliebe.
Auf Nachfrage seitens Nds. ML besteht hierzu sowie zum Kap.2.2 insgesamt kein weiterer
Erörterungsbedarf.
LROP 2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
Nds. ML erläutert die nunmehr beabsichtigten Regelungen entsprechend der Synopse LROP
E 2014 / LROP E 2015.
LROP 2.3 02 Legaldefinitionen / Nahversorgung
Nds. ML weist darauf hin, dass durch die Bezugnahme des LROP auf § 11 Abs. 3 BauNVO
der Gleichklang von Raumordnung und Städtebau in Bezug auf großflächigen Einzelhandel
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
sichergestellt werde. Gemäß Ziffer 02 Satz 2 unterlägen auch Factory Outlet Center vollinhaltlich den raumordnerischen Ge- und Verboten, es bestünden insofern keine Sonderregelungen.
Gleiches gelte gemäß Satz 3 auch für sog. Agglomerationen. Sie würden behandelt wie Einzelhandelsgroßprojekte.
Hinsichtlich der Nahversorgung seien zukünftig drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. Klassische Nahversorger, die entweder < 800 qm Verkaufsfläche aufweisen oder aufgrund ihres Wohnortbezuges die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlegen, weil sie einen wesentlichen fußläufigen Einzugsbereich aufweisen und deshalb
nicht raumbedeutsam sind.
In der obersten Landesplanungsbehörde sei hierzu die Meinungsbildung zur sog. „70%
- Regel“ als Wesentlichkeitsmaßstab und zum „1 km- Radius“ als Maßstab für die Fußläufigkeit des Einzugsgebietes noch nicht abgeschlossen.
2. Einzelhandelsgroßprojekte in Zentralen Orten
3. Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der
Zentralen Orte an sog. im RROP festzulegenden „Standorten mit herausgehobener
Bedeutung für die Nahversorgung“ gemäß der Ziffer 02 Sätze 4-7. Die formulierten
Anforderungen an diese Standorte seien funktionaler Ersatz für das hier nicht geltende
Kongruenz-, Integrations- und Konzentrationsgebot.
Diese Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung können dabei
nicht an Standorten bereits vorhandener raumunverträglicher Agglomerationen festgelegt werden. Zu diesem Punkt würden noch weitere Erläuterungen in der Begründung
geprüft werden.
Der Landkreis Diepholz hält die Erläuterungen zur Definition von Einzelhandelsgroßprojekten
für fragwürdig, da die dort aufgezeigten Wege zur Widerlegung der Vermutungsregel bzw.
Herleitung einer Atypik gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO bei Lebensmittlern missbräuchlich zur
Anwendung kommen könnten. Präzisierungen seien hier geboten.
Nds. ML verweist darauf, dass die Definitionen für alle Arten des Einzelhandels gelten würden.
U.a. auch für den großflächigen Autohandel. Die Anregung würde gleichwohl weiter geprüft.
Im Übrigen sei die Herleitung einer einzelfallbezogenen Atypik für Lebensmittler schon deswegen schwierig, weil dem LROP mittlerweile hierzu ein feindifferenziertes Planungsmodell
zugrunde liegt, welches eine Vielzahl von Vorhabenkonstellationen bereits abdeckt.
Der Landkreis Leer trägt vor, dass Nahversorgungsstandorte im ländlichen Raum oftmals
wohl nur an einem Anbieter „hängen“ und daher nicht immer statisch seien, was eine Festlegung im RROP oftmals schwierig erscheinen lasse. Demgegenüber sei eine Abstimmung solcher Standorte im Rahmen der regionalen Einzelhandelskooperationen Ost-Friesland vorzugswürdig. Im Übrigen sei das Kriterium zur Fußläufigkeit von 700 m fragwürdig. Dies müsste
wegen der im Landkreis verbreiteten Fehnsiedlungsstrukturen flexibel gehandhabt werden
dürfen.
Der Landkreis Emsland hält es bei Nahversorgern zumindest im ländlichen Raum nicht für
realistisch, dass sie mindestens 70 % des Umsatzes mit Kaufkraft aus dem fußläufigen Einzugsgebiet erzielen. Hier wäre eine Differenzierung Stadt / ländlicher Raum geboten.
Nds. ML sagt zu, die Anregungen zu prüfen: Zu bedenken sei, dass Erweiterungswünsche an
einer Vielzahl von Standorten letztlich oftmals zu einer Ausdünnung des Netzes führen. Diese
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Auswahlentscheidung sollte daher die regionale Raumordnungsplanung treffen, als dass sie
nur dem Markt überlassen werden. Auch die gemeindliche Bauleitplanung sei nur begrenzt in
der Lage überörtliche bzw. überregionale Steuerungsmodellen zu entwickeln. Die Standorte
mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung seien im Übrigen nicht flächenscharf
sondern auf Ortsteilebene festzulegen. Die bereits bestehenden Anwendungsfälle im LK Osnabrück sowie der Region Hannover zeigen, dass dies durchaus ein Instrument für den ländlichen Raum sei. Noch weiter zu prüfen sei im Übrigen auch die Erforderlichkeit der Bindung
an ein regionales Einzelhandelskonzept.
Bei weiteren Lockerungen der Regelungen zur wohnortbezogenen Nahversorgung müsse bedacht werden, dass solche Vorhaben dann nicht mehr den raumordnerischen Regelungen unterliegen. Die Verwirklichung eines neuen Vorhabens an einem problematischen Standort
kann gleichzeitig bedeuten, dass an anderer ggf. raumverträglicherer Stelle ein Vorhaben nicht
mehr tragfähig ist. Nds. ML weist schließlich darauf hin, dass derzeit nur rund 25% der Lebensmittelvorhaben mehr als 1200 qm Verkaufsfläche hätten. Die raumordnerische Steuerung
nur eines solch schmalen Segments von Vorhaben passe nicht zum raumordnerischen Auftrag
einer flächendeckenden Versorgung und sei im Übrigen auch unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz problematisch.
LROP 2.3 03 (Kongruenzgebot)
Nds. ML führt allgemein aus, dass es politische Aufträge der letzten sowie der jetzigen Landesregierung gebe, das Kongruenzgebot wiederherzustellen. Ziel ist dabei der Schutz Zentraler Orte vor übermäßig hoher Kaufkraftabschöpfung durch ein einzelnes Einzelhandelsgroßprojekt.
LROP 2.3 03 Sätze 1-2
Nds. ML führt aus, dass der Begriff „Kongruenzraum“ ein neuer Begriff im LROP Entwurf 2015
sei: Der Kongruenzraum ist dabei ausschließlich Bezugsraum für das Kongruenzgebot und
insofern nicht zu verwechseln mit einem multifunktionalen Verflechtungsbereich.
Nds. ML stellt klar, dass Mittel- bzw. Oberzentren jeweils zwei Kongruenzräume aufweisen:
Erstens einen grundzentralen Kongruenzraum und zweitens einen mittel- bzw. oberzentralen
Kongruenzraum; d.h. auch, dass für Oberzentren für aperiodische Sortimente nur ein Kongruenzraum zu ermitteln.
LROP 2.3 03 Sätze 3 und 4
Nds. ML führt aus, dass zwei Wege zur Bestimmung der Kongruenzräume bestehen: Entweder kann der Träger der Regionalplanung oder die untere Landesplanungsbehörde den Kongruenzraum bestimmen. Spätestens, wenn ein erstes Projekt zur raumordnerischen Beurteilung ansteht, muss der aperiodische Kongruenzraum bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgt dabei unabhängig von dem zu beurteilenden Vorhaben.
Der Landkreis Cloppenburg fragt, ob bestimmte, ggf. förmliche Verfahren zur Ermittlung der
Kongruenzräume für Mittel- bzw. Oberzentren vorgesehen seien.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erläutert die Möglichkeiten zur Ermittlung der Kongruenzräume. Danach gilt: Die
untere Landesplanungsbehörde kann den Kongruenzraum alternativ beispielsweise im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens zu einem Einzelhandelsgroßprojekt, im Rahmen der
Stellungnahme zu einer Bauleitplanung oder formlos im Rahmen eines sonstigen Verwaltungsverfahrens ermitteln.
Der Landkreis Emsland verweist auf abweichende Regelungen in NRW oder NL und möchte
wissen, ob sich exterritoriale Gemeinden / Planungen auf niedersächsisches Recht beziehen
können.
Nds. ML verweist auf das allgemeine Abstimmungsgebot, welches auch grenzüberschreitende Geltung beanspruche. Dies erfordert eine grundsätzliche Auseinandersetzung, allerdings ist hier immer zu gewichten, welche Verbindlichkeit eine Regelung exterritorial haben
kann. So werden Beachtungspflichten insofern in der Regel nicht ausgelöst. Die Bezugsnorm
BauGB gelte im Übrigen auch gegenüber NRW.
Nds. ML weist ferner darauf hin, dass Anteile an Kongruenzräumen ggf. auch außerhalb Niedersachsens zu bestimmen seien.
Der Landkreis Friesland fragt nach der Arbeitshilfe und der Bereitstellung von Daten über
das FIS RO.
Nds. ML führt aus, dass Erreichbarkeiten und Marktgebiete über das FIS RO bereitgestellt
werden sollen. Grundlage seien Erreichbarkeitsberechnungen von jedem Raumpunkt zum
nächstgelegenen MZ / OZ. Dabei werden nur klassifizierte Straßen berücksichtigt. Bei regionaler Betrachtung, z.B. für teilörtliche grundzentrale Verflechtungsbereiche, müssten Gemeindestraßen ggf. ergänzt werden. ÖPNV bezogene Daten seien im verwendeten Erreichbarkeitsmodell ebenfalls nicht enthalten. Die Arbeitshilfe mit weiteren Erläuterungen zur Umsetzung
des Kapitels Einzelhandel soll zeitnah zum LROP erstellt werden
Der Landkreis Oldenburg fragt nach, was passiert, wenn sich benachbarte Landkreise bei
nahe beieinander liegenden Mittelzentren nicht auf eine einvernehmliche Abgrenzung der Kongruenzräume einigen können. Als Beispiel wird die Einbeziehung der Gemeinde Visbek in die
Kongruenzräume der Mittelzentren in den Städten Wildeshausen bzw. Vechta genannt.
Nds. ML weist darauf hin, dass grundsätzlich die untere Landesplanungsbehörde entscheidet,
in deren Zuständigkeitsbereich das jeweilige Mittel- bzw. Oberzentrum liegt. Soweit es aufgrund unterschiedlicher Bewertungen zu Überlagerungen der Kongruenzräume komme, seien
Möglichkeiten der Entflechtung zu prüfen.
Die Stadt Lohne fragt noch, ob dies auch bei benachbarten Mittelzentren innerhalb eines LK
so gelte.
Nds. ML bejaht dies und verweist auf die Parallelität zur Rechtslage, die vor dem sog. „Garbsen-Urteil“ zum Kongruenzgebot bestand. Verwiesen wird auch auf den Erörterungstermin in
Osnabrück. Hier hätten Stadt und LK Osnabrück erklärt, sich frühzeitig zu dieser Abstimmung
zusammenzusetzen. Eine solche frühzeitige Abstimmung sei in jedem Fall wünschenswert.
LROP 2.3 05 (Integrationsgebot)
Nds. ML erläutert die Zielrichtung und Rahmenbedingungen der beabsichtigten Ausnahmeregelung gemäß Satz 3. Im Beteiligungsverfahren habe es sowohl Kritik gegeben, die Lockerung
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
sei zu schwach, als auch Kritik, die Regelung sei zu weitgehend. Nds. ML führt aus, dass auf
dieser Grundlage noch zu prüfen sei, die Ausnahmeregelung sowie die Voraussetzungen ihrer
Anwendung weiter zu präzisieren.
Der Landkreis Oldenburg stellt heraus, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handeln
soll und die Gefahr besteht, dass die Anwendung gleichwohl der Regelfall werden könne.
Folge könne sein, dass Ortsmitten vermehrt demnächst ohne Lebensmittler da stünden.
Nds. ML hebt die Bedeutung von Konzepten als Voraussetzung hervor; die entsprechenden
Formulierungen zur Aufstellung von Bauleitplänen werden insofern noch präzisiert; gemeint
sei hier der Flächennutzungsplan und nicht ein einzelner Bebauungsplan.
Die Gemeinde Ganderkesee begrüßt die neue Ausnahmeregelung. Die Probleme könnten
am besten vor Ort entschieden werden. Bauleitplanung einzusetzen, sei dabei das Instrument
der Wahl.
Auf Nachfrage von Nds. ML besteht kein weiterer Erörterungsbedarf zu Kapitel 2.3.
LROP 4.1.1
Eine Fortschreibung des LROP im Bereich Logistik sowie Güterverkehrszentren kann erst
nach Verabschiedung des Bundesverkehrswegeplans erfolgen.
Der Bundesverkehrswegeplan soll im März 2016 in ein öffentliches Beteiligungsverfahren gehen mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.
LROP 4.1.2 04
Nds. ML erklärt, dass es sich bei dieser Festlegung um eine räumliche Sicherung und Weiterentwicklung der genannten Strecken handelt.
In der LROP-Anlage 2 sind, so der Landkreis Cloppenburg, die Strecken „Cloppenburg bis
Friesoythe“ und „Sedelsberg bis Ocholt“ als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken aufgenommen. Die Lücke „Friesoythe bis Sedelsberg“ ist nicht geschlossen, so dass sich die
Entwicklung des Interkommunalen Industrieparks Küstenkanal C-Ports im Sinne des LROP
nicht realisieren lässt. Im Rahmen der Änderung des LROP sollte daher die gesamte Strecke
als Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke aufgenommen werden.
Die Stellungnahme des Landkreises, so Nds. ML, wird für die nächste LROP-Überarbeitung
aufgenommen, gleichwohl kann der Landkreis diesen Vorrang in sein RROP aufnehmen. Die
Stellungnahme des Landkreises wurde im Übrigen auch an das Wirtschaftsministerium weitergeleitet.
LROP 4.1.2 05
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 4.1.2 06
Der Landkreis Emsland schlägt vor, diesen Satz um die „ländlichen Regionen“ zu erweitern
um nicht nur den schienengebunden öffentlichen Personennahverkehr in den verdichteten Regionen zu sichern und zu verbessern.
Nds. ML erklärt, dass die Ziffer 06 zur Sicherung der „schnellen“ (Fern-)Verbindungen der
Zentren schon im LROP 2008 aufgestellt wurde. Nds. ML wird über eine Ergänzung nachdenken.
LROP 4.1.3 01
Der Landkreis Cloppenburg schlägt vor, im Satz 3 den „bedarfsgerechten Ausbau“ zu ändern
in „vierstreifigen Ausbau“.
Nds. ML weist hier darauf hin, dass eine Änderung erst auf Grundlage des fortgeschriebenen
Bundesverkehrswegeplans erfolgen kann.
LROP 4.1.4 04
Der Landkreis Emsland sieht es für notwendig an, im LROP sowohl für den Dortmund-EmsKanal als auch für den Küstenkanal einen schiffsverkehrlichen Ausbau dahingehend zu formulieren, dass eine zukünftige Befahrbarkeit auch durch das übergroße Großmotorgüterschiff
möglich wird. Dieser Planungsansatz sollte als langfristiges und perspektivisches Ziel für die
Binnenschifffahrt landesseitig verfolgt werden.
In dieser Hinsicht ist der Landkreis zusammen mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion sowie
dem Nds. Wirtschaftsministerium dabei, Voraussetzungen zu entwickeln, die eine Nutzung der
genannten Wasserstraßen durch das übergroße Großmotorgüterschiff zulassen.
Nds. ML sieht durch die neuen textlichen Formulierungen im LROP Entwurf einen zukünftigen
Ausbau der genannten Wasserstraßen, der den Erfordernissen der sich entwickelnden Binnenschifffahrt Rechnung tragen kann, als noch möglich an.
LROP 4.2 01 Satz 4
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
LROP 4.2 03 Satz 3 und 4
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
LROP 4.2 05
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
LROP 4.2 07
Nds. ML erklärt, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage der Satz 3 möglicherweise angepasst
wird.
Der Landkreis Cloppenburg regt an, diesen Satz als Ziel zu formulieren.
Nds. ML weist darauf hin, dass das Energieleitungsausbaugesetz den Vorhabenträger nicht
zum Einsatz von Erdkabeln „zwingt“, eine Ausweisung als Ziel entbehrt daher einer rechtlichen
Grundlage.
Der Landkreis Cloppenburg führt aus, dass nach seiner Auffassung die Vorgaben des LROP
zum Leitungsvorhaben Conneforde-Cloppenburg-Merzen in Punkto Erdverkabelung hinter
den Regelungen des Bundesbedarfsplangesetzes zurück bleiben.
Dazu entgegnet Nds.ML, dass die landesseitigen LROP-Vorgaben nicht hinter den bundesrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Erdverkabelung zurück stehen. Die Aussage wird allerdings zum Anlass genommen, diesen Sachpunkt nochmals inhaltlich zu überprüfen.
Die Stadt Wiesmoor fordert die Umwandlung des Satzes 13 vom Grundsatz in ein Ziel der
Raumordnung.
Nds. ML erläutert, dass soweit dieser Abstand als Ziel der Raumordnung vorgegeben wird,
Freileitungen in vielen Einzelfällen nicht mehr umgesetzt werden könnten. Eine Vollverkabelung von Leitungstrassen wäre die Folge daraus; nach der geltenden Rechtslage kann eine
Vollverkabelung von Stromleitungen nicht eingefordert werden. Derzeit sind nur bestimmte
Anteile an Erdverkabelung bei einzelnen Leitungen zulässig. Der planerische Grundsatz stellt
sicher, dass gewisse Planungsfreiräume für nachfolgende Planungen möglich bleiben.
Die Gemeinde Ganderkesee weist darauf hin, dass gemäß Nds. Erdkabelgesetz der Einsatz
von Erdkabeln bei technisch und wirtschaftlich sinnvollen Teilabschnitten erfolgen kann, dies
auch vor dem Hintergrund, einen ständigen Wechsel von Erdkabeln und Freileitungen zu verhindern. Eine Umwandlung des Satzes 13 als Ziel wird unterstützt.
Auch der Landkreis Cloppenburg unterstützt diese Forderung. Die Menschen sollten einen
gleichen Schutzanspruch sowohl im Innen- als auch Außenbereich hinsichtlich des Wohnens
haben.
Nds. ML gibt zu bedenken, dass der planerische Schutzanspruch im Außenbereich geringer
ist. Die durch eine Erdverkabelung entstehenden Mehrkosten nur dann auf den Verbraucher
umgelegt werden können, soweit diese von der Bundesnetzagentur anerkannt worden sind.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Für den gesamten Netzausbau gilt, dass dieser umweltverträglich, wirtschaftlich und sicher zu
erfolgen hat.
Zu der Änderung im Satz 12 liegen keine Wortmeldungen vor.
Bei der Änderung in Satz 15 handelt es sich, so Nds. ML, um eine reine Sicherung der dort
benannten räumlichen Trassen. Die Trassen sollen von entgegenstehenden Planungen solange freigehalten werden, bis eine endgültige Linienführung planfestgestellt ist. Dabei ist der
Trassenraum in einer ausreichenden Breite freizuhalten, um erforderliche Anpassungen im
Zuge der Detailplanung zu ermöglichen.
Der Landkreis Aurich thematisiert das Leitungsprojekt Emden – Halbemond. Nach bisher
vorliegenden Erkenntnissen wird von diesem Projekt eine Vielzahl von Wohngebäuden im Außenbereich berührt sein. Diese Betroffenheiten sind unabhängig von den diversen Trassenalternativen in etwa gleich bleibend (ca. 350 Wohngebäude). Der Abstand von 200 m der Wohnbebauung gegenüber einer möglichen Leitung kann dort nicht eingehalten werden.
Zudem tangieren die einzelnen Trassenvorschläge einen hochwertigen Gebietsraum, der dem
Natura-2000 Schutz bzw. einem faktischen EU-Vogelschutzgebiet unterliegt.
Das Raumordnungsverfahren befindet sich weiter in der Vorbereitung. Das Herausarbeiten
einer raumverträglichen Trassierung wird aus regionaler Sicht äußerst schwierig sein.
Der Landkreis Leer hat eine Nachfrage zum Leitungsprojekt Emden – Conneforde. Die zuständige Planfeststellungsbehörde hat das Scopingverfahren als 1. Schritt für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren bereits durchgeführt. Nach den dazu versandten Unterlagen
stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Termin für den Rückbau der 220 kV-Bestandsleitung.
Nach Auffassung des Landkreises weichen die diesbezüglichen Aussagen des Übertragungsnetzbetreibers von den entsprechenden Angaben in den Unterlagen zum Raumordnungsverfahren ab.
Nds. ML sieht in diesem Leitungsvorhaben eine Ertüchtigung der 220 kV Leitung auf 380 kVHöchstspannungsebene. Der besondere Naturraum „Fehntjer Tief“ soll durch einen erdverkabelten Abschnitt raumverträglich gequert werden.
Der Landkreis Aurich unterstützt die Ausführungen des Landkreises Leer. Aus dortiger Sicht
ist es unverzichtbar, dass nach Inbetriebnahme der neuen 380 kV Leitung, die dort bestehende
220 kV Leitung unverzüglich zurückgebaut werden muss. Die Unterlagen zum genannten Scopingverfahren tragen einen veränderten Sachverhalt vor.
Danach soll die neue 380 kV Leitung nur 2-systemig gebaut werden und die 220 kV Leitung
bestehen bleiben. Dies wird durch den Übertragungsnetzbetreiber verfolgt, um ausreichend
Kapazitäten zur Ableitung von Windstrom – über die HGÜ Leitung Emden – Osterrath hinaus
– vorzuhalten.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dies stellt nach Auffassung des Landkreises eine wesentlich inhaltliche Veränderung gegenüber den Aussagen im Raumordnungsverfahren dar. Das abgeschlossene Raumordnungsverfahren wäre in der Folge nicht mehr gültig. Vielmehr erfordern die geschilderten Planinhalte
eine erneute Überprüfung auf der Ebene der Raumordnung.
Nds. ML stellt fest, dass für das Vorhaben die Raumverträglichkeit durch das abgeschlossene
Raumordnungsverfahren festgestellt ist. Im LROP-Entwurf wird die raumgeordnete Trasse als
neuer Trassenverlauf festgelegt, die alte Trasse wird hingegen nicht mehr gesichert. Die
LROP-Festlegung geht daher von einem Rückbau aus. Gesetzlich ist „Ausbau in vorhandener
Trasse“ festgelegt, aber ohne förmlichen Zeitpunkt für den Rückbau. Die Mehrbelastung durch
eine zeitlich befristete Parallelführung muss im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. Es bleibt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens abzuwarten.
Der Landkreis Leer fordert eine Rückbaupflicht der vorhandenen 220 kV Leitung im LROP zu
verankern.
Nds. ML erläutert, dass hier eine Vielzahl von Belangen in einem nicht konfliktarmen Gebietsraum berührt ist. Auf Ebene des LROP kann eine abschließende Konfliktlösung nicht erreicht
werden. Dies ist erst auf der nachfolgenden Genehmigungsebene möglich. Als Anhang zur
Begründung gibt es für diese Leitung einen Prüfbericht. Dieser ist möglicherweise zu ergänzen. Ebenso ist die weitere Auswertung der diesbezüglichen Stellungnahmen noch zu berücksichtigen.
Die beiden Landkreise werden gebeten ihre vorgetragenen Anliegen durch eine schriftliche
Stellungnahme gegenüber Nds. ML nochmals zu verdeutlichen.
Der Landkreis Aurich fragt nach, ob zu Satz 16 auch Konverter und Kabelübergangsstationen gehören. Hierzu verweist Nds. ML auf die Ausführungen in der Begründung zum LROP
(Seite 129 oben).
Der Landkreis Aurich spricht nochmals das Leitungsvorhaben Emden – Halbemond an. Er
fragt im Zusammenhang mit den angelaufenen Planungen zur HGÜ Leitung Emden - Osterrath, ob dieser „Korridor A“ nicht über Emden hinaus bis nach Halbemond geführt und in dieses
Projekt mit einbezogen werden könnte. Damit könnte möglicherweise auf das gesonderte Projekt Emden – Halbemond verzichtet werden. Das LROP sollte in diesem Hinblick entsprechende Vorgaben aufnehmen, wonach der Korridor A nicht bis Emden Ost sondern bis Halbemond als „Höchstspannungsgleichstromleitung“ zu bauen wäre.
Nds. ML verweist hierzu auf die Inhalte der durch Bundesgesetz geltenden Bundesfachplanung. Diese fällt demnach in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Das LROP hat insoweit
keine Ermächtigung, hierzu eigene landesspezifische Vorgaben formulieren zu können.
Im Übrigen sind die mit Emden – Halbemond verbundenen Konflikte mehrfach von der Landesregierung im Rahmen der Netzentwicklungsplanung sowie der Bundesbedarfsplangesetzgebung vorgetragen worden und somit den zuständigen Stellen bekannt.
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LROP 4.3 Sonstige Standort- und Flächenanforderungen
Die unter Ziff. 4.3 03 Satz 2 vorgesehenen neuen Regelungen werden durch Nds. ML vorgestellt.
Der Landkreis Cloppenburg bittet um Ergänzung in der Begründung, dass nicht mehrere
Deponiestandorte im Gebiet des Landkreises erforderlich sein könnten. Nds. ML sieht die getroffenen Ausführungen in der Begründung zum LROP auch diesbezüglich als sachgerecht
an.
Der Landkreis Leer berichtet, dass er eine Kooperation im Rahmen der Abfallwirtschaft mit
einem anderen Landkreis vereinbart hat. Die entsprechende Wegstrecke beträgt zu diesem
Deponiestandort mehr als 50 km. Die Raumordnung sollte durch die vorgestellten Vorgaben
derartige Kooperationen nicht unmöglich machen.
Nds. ML sieht die Raumordnung nicht in der Pflicht, abschließend Deponiestandorte zu bestimmen. Dies ist der Ebene der Abfallwirtschaft vorbehalten.
Des Weiteren lösen Kooperationen nicht generell den Bedarf an neuen Deponiestandorten.
Vor Ort sollte man sich bewusst machen, dass Deponieraum „endlich“ ist, im Hinblick auf die
Deponiekapazitäten. Soweit es im Planungsraum ausreichend Deponieraum gibt, besteht kein
unmittelbarer Regelungsbedarf auf der Ebene des RROP. Generell besteht die Verpflichtung
der Landkreise ausreichende Kapazitäten für Deponien zu sichern.
Der Landkreis Emsland bittet in dieser Hinsicht die Begründung zum LROP „verständlicher“
abzufassen.
Der Landkreis Oldenburg möchte wissen, wenn durch Kooperationsvertrag ausreichend Deponieraum gesichert ist, ob sich ein Privater auf die vorgestellten Inhalte des LROP berufen
kann. Insbesondere dann, wenn er den Betrieb einer Deponie als wirtschaftlicher gegenüber
einer öffentlichen Deponie beurteilen würde.
Durch die LROP Inhalte will das Land laut Nds. ML keinen Konkurrentenschutz zwischen verschiedenen Betreibermöglichkeiten schaffen. Wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall durch die zuständige Behörde eine Genehmigung für den
Betrieb einer Deponie zu erteilen. Auch die von der Landesregierung eingerichtete Regierungskommission hat bezüglich des Handlungsbedarfs eine dem LROP-Entwurf vergleichbare
Empfehlung beschlossen. Die dort herausgearbeiteten Inhalte sind von ihrem Inhalt her im
Entwurf des LROP übernommen.
Abschluss
Nds. ML schließt, nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, den heutigen Erörterungstermin zum LROP Entwurf 2014/2015. Der Dank geht ans Plenum für die sachliche
Erörterung und Diskussion sowie für die konstruktiven Wortbeiträge.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landes-Raumordnungsprogramm Entwürfe 2014 und 2015
Erörterungstermin am 11.02.2016 in Oldenburg
Verhandlungsleitung: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Protokollführung:
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Teilnehmer:
s. gesonderte Teilnehmerlisten
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nds. ML)
begrüßt die Anwesenden und stellt kurz die Vertreter des Nds. ML vor. Es wird darauf hingewiesen, dass, wie bereits am ersten Sitzungstag angekündigt, Abschnitt 3 des LROP erörtert
werden solle.
LROP 3.1.1
Das Nds.ML gibt einleitend einen Überblick über die planerischen Inhalte im Zusammenhang
mit den ehemaligen Vorranggebieten (VR) Torferhaltung und Moorentwicklung im LROP-Entwurf 2014. Im LROP-Entwurf 2015 sind diese Vorranggebiete durch Vorranggebiete Torferhaltung (VR TE) abgelöst worden. Daneben werden im LROP-Entwurf 2015 verbleibende VR
Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf (VRR-Torf) dargestellt.
Zusätzlich ist ein neuer Satz 2 zur Ziff. 06 eingefügt worden, der die Bodennutzung in den
künftigen VR Torferhaltung regelt, wonach „eine der guten fachlichen Praxis entsprechende
landwirtschaftliche…..Nutzung….dem raumordnerischen Vorrang Torferhaltung nicht entgegensteht“.
Das Kreislandvolk Ostfriesland hat Zweifel an der tatsächlichen inhaltlichen Handhabung
dieser Flächen. Zwar sei der Vorrang Moorentwicklung gestrichen, aber in Ziff. 3.1.1 05 Satz
2 sei wieder die Rede davon, dass Moore dahingehend entwickelt werden sollen, dass sie als
Kohlenstoffspeicher erhalten bleiben.
Das Kreislandvolk Oldenburg schließt sich diesen Ausführungen an. In diesem Zusammenhang wird von dort auf das „örtliche Verstehen“ hingewiesen, wonach Moorentwicklung in Verbindung mit dem Anheben von Wasserständen gesehen wird. Für die Landwirtschaft vor Ort
ergibt sich hieraus ein schwieriger Umgangsprozess. Es ist von Bedeutung, dass auch künftig
die weidewirtschaftlich genutzten Flächen umgebrochen werden können, um bei Bedarf eine
Verbesserung der Grasnarbenstrukturen umsetzen zu können. Die Landwirtschaft erwartet insoweit eine verbindliche und klare Ausformulierung im LROP.
Das Nds.ML legt dar, dass es sich bei der vorgesehenen Formulierung in Ziff. 3.1.1 05 Satz 2
(Moore als Kohlenstoffspeicher) um einen raumordnerischen Grundsatz handelt. Im Resultat
können die landwirtschaftlichen Flächen im bisherigen Umfang weiter durch die Landwirtschaft
genutzt werden. Insbesondere besteht für die Landwirtschaft keine Verpflichtung, diese Flächen zukünftig „zu vernässen“.
Das LROP enthält in dieser Hinsicht keine einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der weiteren Nutzung bestehender landwirtschaftlich genutzter Flächen.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Kreislandvolk Cloppenburg fragt nach, warum auf den Flächen der VR Torferhaltung
Bauvorhaben nach § 35 (1) Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig sind und Bauvorhaben
nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB möglicherweise baurechtlich nicht zugelassen werden können.
Das Nds.ML verweist hierzu auf die gesetzlichen Bestimmungen des BauGB. Danach sind
sog. privilegierte Bauvorhaben (dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende) baurechtlich anders zu beurteilen als Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 4 BauGB. Letztere unterliegen dem Zulassungsvorbehalt des § 35 (3) Satz 2 und 3 BauGB, die Standorte können baurechtlich beplant
werden und es gibt mehr Standortmöglichkeiten, weil der Betrieb nicht an die Hofstelle gebunden ist.
Die Landwirtschaftskammer bittet um Prüfung, ob in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben und Biogasanlagen (§ 35 (1) Sätze 2 und 6 BauGB) auf den in
Rede stehenden Vorrangflächen möglich sind. Die genannten Vorhaben sind auf diese Standorte hinsichtlich möglicher Realisierung angewiesen.
Der Landkreis Ammerland unterstützt die Darlegungen der Landwirtschaftskammer und bittet darum, entsprechende Ausführungen dazu in die Begründung zum LROP noch aufzunehmen. Nds.ML sagt insoweit eine weitere Prüfung im Umgang damit zu.
Das Kreislandvolk Wesermarsch möchte wissen, inwieweit auf diesen Flächen „Kuhlungen“
ausgeschlossen sind. Ferner sei von Bedeutung, dass zukünftig sog. Sanddeckkulturen auch
weiterhin möglich sind. Das Nds.ML führt hierzu aus, dass es unterschiedliche Fachmeinungen hinsichtlich der für eine Konservierung des Torfs erforderlichen Stärke der Überdeckung
gibt. Das Kreislandvolk Wesermarsch weist auf das Vorhandensein örtlicher Kleiböden hin.
In diesen Arealen ist eine bessere Einwirkung auf die Wasserstände möglich, mit der Folge,
dass die Torfkörper besser geschützt werden können. Nds.ML erläutert, dass gemäß Ziff.
3.1.1 06 Satz 4 die VR Torferhaltung des LROP in die Regionalen Raumordnungsprogramme
(RROP) zu übernehmen und räumlich näher festzulegen sind. Im Satz 5 der genannten Ziffer
des LROP ist ein Grundsatz formuliert, wonach im RROP weitere VR Torferhaltung ausgewiesen werden können. Auf dieser Planungsebene haben die Träger der Regionalplanung die
Möglichkeit, diese Flächen genauer abzugrenzen und räumlich zu bestimmen. Generell gilt
nach den Regelungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) die Pflicht, sich im
LROP/RROP mit dem Belang des Klimaschutzes auseinandersetzen zu müssen.
Das Kreislandvolk Cloppenburg möchte wissen, ob die seitens des LROP vorgegebene Gebietskulisse VR Torferhaltung auf regionaler Ebene verkleinert werden kann.
Nds.ML verweist zunächst auf den generellen Planungsauftrag, der sich aus dem LROP
ergibt; d. h. es handelt sich dabei um eine eigenständige Planungsleistung auf regionaler
Ebene.
Es ist vorstellbar, dass sich die Flächenumfänge im Einzelfall im RROP anders abbilden als
sich ihre Abbildungen im LROP dazu darstellen. Dies kann im RROP aber nur auf der Grundlage von sachgerechten Erwägungen erfolgen.
Die Landwirtschaftskammer regt an, statt der Formulierung „Konkretisierung der Gebietskulisse im RROP“ im LROP besser das Wort „Anpassung“ zu verwenden. Damit könnte auf regionaler Ebene ein besserer und erleichterter Umgang erreicht werden. Nds.ML führt hierzu
aus, dass es sich bei dem Wort „Konkretisierung“ um einen gesetzten Begriff und um ein gängiges Instrumentarium auf der Planungsebene handelt. Die Regionalplanungsträger haben bei
der Umsetzung dieser LROP-Vorgabe den Spielraum, die diesbezügliche Gebietskulisse von
ihrem Umfang her „sowohl nach oben als auch nach unten“ zu konkretisieren. Auf der Ebene
der Regionalplanung kann bei Vorliegen von besserem Wissen und Erkenntnissen im Einzel2
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nen dann eine sachgerechte Entscheidung dazu herbeigeführt werden. Darüber hinaus können die Landkreise aus Klimaschutzgründen auch ohne entsprechende Festlegungen im
LROP raumbezogene Regelungen zur Torferhaltung treffen. Das Kreislandvolk Friesland
hält das vorliegende Kartenmaterial zum LROP für „sehr dürftig“. Torfmächtigkeiten sind daraus nicht abzuleiten und auch nicht zu erkennen.
Das Nds.ML legt dar, dass die Ermittlung der Torfmächtigkeiten auf fundierter Grundlage erfolgt ist. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) verfügt hierzu über langfristige Erhebungen und Untersuchungen. Auf der Grundlage dortiger Datenlagen sind die
Festlegungen der VR Torferhaltung im LROP-Entwurf erfolgt. Das LBEG befasst sich dauerhaft mit den geologischen und bodenkundlichen Bodenbeschaffenheiten und hat umfassend
die Qualität der Moore überprüft. Landesweit gibt es zwar aktuell flächendeckend keine neuen
Bohrdaten, die Auskunft darüber geben, wo und auf welchem Quadratmeter welche genauen
Torfmächtigkeiten vorhanden sind, die Flächenkulisse wurde aber auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen überprüft. Die nunmehr vorliegende Gebietskulisse ist insoweit
fachlich begründet und entsprechend „belastbar“. Es handelt sich aber nicht um grundstücksbezogene parzellenscharfe Vorgaben.
Das Landvolk Niedersachsen möchte wissen, in welchem Umfang im RROP von den Darstellungen des LROP abgewichen werden kann. Inwieweit entfaltet das LROP-Kriterium von
mind. 1,30 m Torfmächtigkeit eine Bindungswirkung für das RROP?
Nds.ML erläutert dazu, dass keine strikte Bindung an diese LROP Kriterien hinsichtlich der
Darstellung von VR Torferhaltung im RROP besteht. Hier hat der Regionalplanungsträger wie bereits ausgeführt – einem bestimmten eigenständigen Planungsauftrag nachzukommen.
Aus juristischer Sicht kann der Regionalplanungsträger nach eigenem Ermessen eine fachlich
begründete Entscheidung herbeiführen.
Der Landkreis Emsland bittet um Klarstellung zur Anwendung des Planzeichens Torferhaltung. Für ihn ist es von Interesse, da er in seinem RROP Flächen als VR Rohstoffgewinnung
für den Torfabbau dargestellt hat. Im aktuellen Entwurf des LROP sind diese Areale als VR
Torferhaltung festgelegt. Aus Sicht des Nds. ML kann diese Thematik (Anpassungserfordernisse der RROP) Gegenstand der nächsten Dienstbesprechung sein.
Das Kreislandvolk Oldenburg versteht die VR Torferhaltung im LROP so, dass diese einen
hohen Stellenwert seitens des Landes haben. Zur Festlegung der Gebietskulisse werden aktuelle Messungen durch das LBEG für erforderlich gehalten, da in Teilen die angegebenen
Torfmächtigkeiten nicht mehr gegeben sind. Trotz entsprechender Stellungnahme ist die Gebietskulisse unverändert geblieben; eine detaillierte Überprüfung wird für notwendig gehalten.
Die Gemeinde Edewecht ist stark von Torfvorkommen betroffen. Für die Gemeinde stellen
die dargestellten VR Torferhaltung im LROP kein Problem dar. Es sind aus der Gebietskulisse
allerdings großflächig Flächen herausgefallen, die nach dortiger Beurteilung aufgrund ihrer
Torfmächtigkeiten noch als erhaltungs- bzw. abbauwürdig eingestuft werden. Die durch die
Nicht-Darstellung eröffneten Möglichkeiten zur Beantragung von Torfabbau auf diesen „weißen Flächen“ wird von der Gemeinde Edewecht sehr kritisch gesehen. Infolge eines Torfabbaus wird - bedingt durch die vielen kleinteilig strukturierten Kolonate und den damit möglichen, vielen kleinen Abbaubereichen - eine „Zerstückelung“ des Gebiets- und Landschaftsraumes befürchtet. Zu beachten sind auch die mit einem möglichen Abbau einhergehenden Auswirkungen auf die sonstigen Infrastrukturen der Gemeinde.
Nds.ML sieht hier vielschichtige Interessenlagen, die vor Ort auf- und aneinander stoßen. Die
Landwirtschaft kann aber nach wie vor auf allen Flächen wirtschaften. Soweit es in der Folge
zu einer Reduzierung der Gebietskulisse Torferhaltung kommt, könnten mehr Flächen für den
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Torfabbau bereit stehen. Der Landkreis steht insoweit in der Pflicht, im RROP dazu eine ausgewogene Planung zu finden, die allen Belangen im angemessenen Rahmen Berücksichtigung einräumt. In Edewecht ist vom Grundsatz her mehr Torfabbau möglich, Genehmigungen
dazu sind allerdings in jedem Einzelfall zu überprüfen und zu entscheiden.
Die Inhalte der Raumordnung erfahren nunmehr eine geänderte Ausrichtung. Bisher waren
nur VR für den Abbau von Rohstoffen gesichert. Nunmehr liegt ein völlig anderer Planungsansatz vor; beim Torf handelt es sich um Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten. Aus Gründen
des Klimaschutzes erfährt die Torferhaltung eine gestiegene Bedeutung. Auf LROP-Ebene
umfasst die Gebietskulisse der VR Torferhaltung Flächenareale, die Torfmächtigkeiten von >
1,30 m umfassen. Die Belange der Torfwirtschaft sind im Zuge der Flächenfindung angemessen berücksichtigt und eingestellt.
Eine Privatperson trägt ihre Bedenken vor, dass Flächen, die von ihr bewirtschaftet werden,
durch den Landkreis und eine Stadt aufgekauft wurden zum Zwecke der Durchführung von
naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen. Dies führe zu Bewirtschaftungsauflagen
der Nutzbarkeit der Flächen. Es handelt sich um einen großen Anteil von Moorflächen. Insgesamt führt dies zu erheblichem Mehraufwand für ihn als Pächter der Flächen. Er möchte wissen, wer ihm diesen Mehraufwand vergütet. Nds.ML führt aus, dass Einschränkungen grundsätzlich von denen auszugleichen sind, die sie erwirkt haben. Das LROP hat den Auftrag die
Landwirtschaftsflächen zu sichern. Das LROP sieht für den konkreten Fall keine Einschränkungen hinsichtlich der Bewirtschaftung der Flächen vor. Als Pächter der Flächen hat er keinen
Schutzanspruch gegen einen Flächenverkauf, soweit der Eigentümer der Grundstücke dies
avisiert und der Pachtvertrag beendet ist. Gleiches gilt für eventuelle Nutzungsbeschränkungen; auch in diesem Fall genießt der Pächter keinen Schutzanspruch. Sein nachvollziehbares
Anliegen kann auf der Ebene des LROP keine Hilfestellung erfahren; eine Abhilfe durch das
Land ist nicht möglich. Hier greifen andere gesetzliche Möglichkeiten, auf die das LROP keinerlei Einfluss hat. Evtl. wirtschaftliche Nachteile können dem Land nicht in Rechnung gestellt
werden. Als Pächter genießt er weniger Schutzrechte als der Grundeigentümer der fraglichen
Flächenareale. Das LROP kann derartige Problemlagen nicht lösen und/oder abmildern.
Der BUND Ammerland fragt nach der fachlichen Grundlage, auf der die Bestimmung der
Torfmächtigkeit von > 1,30 m zur Festlegung von VR Torferhaltung begründet ist. Nds.ML
erwidert, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage gibt, die als Grundlage für
diese Planentscheidung herangezogen werden kann. Die 1,30m resultieren aus der maßgeblichen Datengrundlage, auf die zurückgegriffen werden konnte. Die Planungsabsicht besteht
darin, möglichst umfassend Kohlenstoffe in Torfkörpern speichern zu können, mit der Folge,
bestehende Mächtigkeiten von Torf flächenmäßig zu sichern. Ein Klimaschutzgesetz liegt noch
nicht vor; es handelt sich insoweit um erstmalige Planungsansätze, die dem Belang des Klimaschutzes Rechnung tragen sollen. Landesseitig bleibt die weitere inhaltliche Entwicklung
im Rahmen der Beachtung der Klimaschutzbelange im LROP abzuwarten. Des Weiteren wird
darauf hingewiesen, dass eine Konkretisierung im RROP möglich ist, wenn teilräumlich situativ
neue Erkenntnisse vorliegen.
Das Kreislandvolk Wesermarsch weist darauf hin, dass sich durch die Ausweisung von VR
Torferhaltung der Suchraum für naturschutzfachliche Kompensationsflächen grundsätzlich
weiter reduziert. Die neuen Planinhalte haben Einfluss und Wirkungen auf die sowieso schon
starken Flächenkonkurrenzen bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen zum
Zwecke anderweitiger Nutzungen. Dem Nds.ML ist diese Ausgangslage durchaus bekannt.
Der starke Druck auf die Heranziehung von Landwirtschaftsflächen wird damit aber nicht erstmalig erzeugt. Die vielschichtigen Interessenlagen bedürfen der abwägenden Befassung im
Zuge der planinhaltlichen Beschlussfassung zum LROP. Ein Vertreter der Interessengemeinschaft zur Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft möchte wissen, warum im LROP
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keine Vorranggebiete bzw. keine Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft ausgewiesen worden sind. Nds.ML weist hierzu auf die in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit bereits
umfassend erfolgten Diskussionsprozesse hin. Es wird besonders betont, dass derartige Darstellungen der Raumordnung für nachfolgende Planungsebenen erhebliche Erschwernisse
nach sich ziehen können (z.B. Bauleitplanung der Kommunen). Bei Bedarf sollte es aus der
Region hierzu weitergehende Überlegungen geben, ob tatsächlich derartige Plandarstellungen gewünscht werden. Sollte dies der Fall sein, wäre diesbezüglich das Gespräch auf Landesebene mit der Raumordnung zu suchen.
Im Weiteren erläutert Nds.ML die Ausnahmeregelungen für einen möglichen Torfabbau in VR
Torferhaltung (sh. Ziff. 3.1.1 06 Sätze 6-8). Diesbezüglich besteht kein Diskussionsbedarf. Im
Satz 9 werden Vorgaben zum räumlichen Abbaubereich eines Torfvorkommens, das nach den
Ausnahmen in den Sätzen 7 und 8 zugelassen werden soll, formuliert. Satz 10 enthält Umgangsregelungen für räumliche Bereiche, die vielschichtige regionale Konfliktlagen beinhalten
und auf der Ebene des LROP noch nicht abschließend einer sachgerechten Entscheidung
zugeführt werden können. Für die genannten Moorareale sind sog. „Integrierte Gebietsentwicklungskonzepte“ (IGEK) zu erarbeiten, in denen mit den Akteuren vor Ort regionale Konfliktlösungen entwickelt, diskutiert und abgestimmt und letztlich einer Entscheidung zugeführt
werden können. Der Rohstoff Torf hat keine planerische Sicherung durch ein eigenständiges
Fachgesetz. In dieser Hinsicht besteht deshalb ein Planungsauftrag an die Raumordnung,
dem Rohstoffvorkommen Torf eine entsprechende Sicherung einzuräumen. Im Entwurf 2015
des LROP sind für die Konzepterstellung drei Moorbereiche benannt (davon Marcardsmoor
und Hülsberg / Vehnemoor im Weser-Ems-Gebiet). Wie bereits dargelegt, sollen diese IGEKs
jeweils gebietsräumlich entwickelt werden und aufzeigen, wie den regionalen Belangen Berücksichtigung eingeräumt werden kann. In einem bestimmten Umfang kann dabei Torfabbau
auch zukünftig zugelassen werden.
Die Stadt Wiesmoor begrüßt die Darstellung des VR Torferhaltung für den Bereich des Marcardsmoors. Es muss aber zweifelsfrei sichergestellt sein, dass auf diesen Gebieten zukünftig
landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt möglich ist. Die Konzepterstellung für das IGEK
sollte durch das Land erfolgen. Weiter wird gefragt nach den Voraussetzungen für die Genehmigung der IGEKs und nach den Konsequenzen, wenn eine Konsensbildung nicht möglich ist.
Nds.ML führt aus, dass es nicht im Interesse aller Beteiligten sein kann, den Konflikt keiner
Lösung zuzuführen. Ziel muss es sein, die Situation vor Ort zu befrieden. Das LROP verfügt
über kein Rechtsinstrument zur Einforderung eines Konzeptes. Im Rahmen der Genehmigung
wird geprüft, ob dem Ziel des Klimaschutzes entsprochen wird (die Abbaufläche darf nur einen
untergeordneten Teil der Vorranggebiete einnehmen) und die Anforderungen im Hinblick auf
eine sachgerechte und nachvollziehbare Abwägung erfüllt sind. Ein Torfabbauunternehmen
begrüßt die vorgesehenen Vorgaben des LROP zur Erstellung eines IGEKs für das Marcardsmoor. Das Unternehmen steht in der Pflicht vor Ort immer einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit Torfabbau zu finden. Das LROP ist allerdings sehr „offen“ formuliert hinsichtlich der Inhalte, die ein IGEK zu bearbeiten hat. Im Weiteren stellt sich die Frage: Wer plant
und bezahlt die IGEK-Planungen? Es wird aus dortiger Sicht so eingeschätzt, dass es sich
hierbei wegen des gesellschaftlichen Interesses um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Der
Einsatz einer Moderation wird ebenfalls für zweckdienlich gehalten. Im Wege dieser Konzepterstellung sind auch die wirtschaftlichen Aspekte des jeweiligen Unternehmens in die Planüberlegungen mit einzustellen. Des Weiteren wird die Frage nach dem zeitlichen Horizont gestellt.
Die Landwirtschaftskammer merkt an, dass es innerhalb der zum Abbau vorgesehenen Flächen viele Bereiche mit zu erwartenden Nutzungskonflikten gibt. In diesen Fällen könnten entsprechende Konzepte ebenfalls ein probates Mittel zur Konfliktlösung sein. Als Folgenutzung
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nach erfolgtem Torfabbau muss auch eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sein. Der Planansatz ist laut Nds.ML, hier den Belangen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen. Die IGEKs
dienen nicht der Flächenbeschaffung für die Landwirtschaft. Nach Naturschutzrecht ist im Übrigen Wiedervernässung nach Abbau die übliche Nachnutzung. Der BUND Ammerland begrüßt den Auftrag zur Erstellung von örtlichen IGEKs. Da diese auf regionaler Ebene erstellt
werden sollen, ist es unverständlich, warum sie dennoch der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde bedürfen. Laut Nds.ML erscheint die Konfliktsituation auf LROP-Ebene
bislang nicht lösbar. Wegen der vielfältigen, sich teils widersprechenden Nutzungsansprüchen
können Lösungsmöglichkeiten nur auf der regionalen Ebene gefunden werden. Bevor es zu
einer abschließenden Entscheidung kommt, bedarf es einer breiten inhaltlichen Aufarbeitung.
Die Genehmigung des Landes ist dahingehend zu verstehen, dass auch das Land Verantwortung für das Ergebnis trägt. Es wird in dieser Hinsicht nur geprüft, ob insgesamt ein nachvollziehbares und sachgerechtes Planungsergebnis vorliegt und ob der Abbau eine untergeordnete Rolle spielt.
Ein Mitglied des Landtages merkt an, dass der Nds. Landtag das LROP nicht abschließend
beschließt. Für den Landtag besteht nur die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Nds.ML bestätigt insoweit die Ausführungen. Das LROP ist ein „Produkt“ der Landesregierung
(LROP ist eine Verordnung, die durch die Landesregierung beschlossen wird). Allerdings ist
der Landtag vorab zu hören; im Zuge dieser Beteiligung können Anhörungen anberaumt werden. In der Regel gibt der Landtag eine Empfehlung zum jeweiligen Entwurf des LROP ab,
diese fließt in die Kabinettsentscheidung mit ein. Nach derzeitiger Zeitplanung ist die Beteiligung des Landtages ab April 2016 eingeplant.
Bei der Frage nach der Sinnhaftigkeit von IGEKs spricht der Landkreis Ammerland das bereits abgeschlossene IGEK 61.1 an. Es ist nicht zielführend, wenn gegen den Willen des Landkreises und der Gemeinde ein IGEK erstellt wird. Zudem können bestimmte Problemstellungen erst auf Zulassungsebene einer Lösung zugeführt werden. Weiter führt der Landkreis Ammerland aus, dass das Land mit den Inhalten des Entwurfs 2015 des LROP über „die Köpfe
der Gemeinde und des Landkreises“ entschieden hat. Er fragt nach, wer an der konzeptionellen Erarbeitung des NABU-IVG-Konzeptes zur Findung von möglichen Torfabbauflächen mitgewirkt hat. Der Landkreis Ammerland sei nicht beteiligt gewesen. Es stellt sich die Frage des
Zustandekommens der inhaltlichen Ergebnisse dazu. Es wird die Vermutung geäußert, dass
die Abgrenzung nicht nach fachlichen Gesichtspunkten sondern nach Flächenverfügbarkeiten
erfolgt ist.
Der Landkreis Cloppenburg spricht das Abbauareal Hülsberg und das IGEK 80.3 an. Hierzu
liegen bereits umfängliche Planungsergebnisse vor. Es ist von Interesse, ob diese Ergebnisse
schon jetzt in Hannover vorgelegt werden können. Jetzt kommen nach dem vorliegenden
LROP-Entwurf allerdings die fachlichen Belange des Klimaschutzes neu hinzu. Es ist fraglich,
ob auf der Grundlage der vorliegenden Planinhalte des IGEK insoweit noch eine erweiterte
Lösung gefunden werden kann. Nds.ML erläutert bezüglich der Einwendungen des Landkreises Ammerland, dass in Bezug auf das IGEK nicht der Landkreis die entscheidende Stelle
war. Der Landkreis kann zu einzeln gestellten Abbauanträgen jeweils prüfen, welche Möglichkeiten des Bodenabbaus jeweils nach der geltenden Rechtslage möglich sind. Für den Landkreis Cloppenburg bedeuten die neuen Inhalte des LROP, dass sich die dortige Ausgangslage
dadurch „verkompliziert“. Die neuen Belange von Torferhaltung und Klimaschutz sind in die
IGEK-Planungen einzustellen.
Eine Vertreterin der Torfwirtschaft lehnt die Aufstellung von IGEKs vom Grundsatz her ab.
Der nutzbringende Mehrwert wird nicht gesehen; vielmehr entstehen durch dieses Planungsinstrument hohe Mehrkosten, die durch die Torfwirtschaft zu verauslagen sind. Eine Festlegung von VR für Torfgewinnung wird als zielführender angesehen.
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Eine Privatperson aus Wiesmoor befürchtet, dass durch möglichen Torfabbau innerhalb eines IGEK-Bereiches „Flickenteppiche“ entstehen könnten. Dies gelte insbesondere auch vor
dem Hintergrund, dass Flächen zum Abbau zeitlich gestuft voneinander zur Verfügung stehen
können. Im LROP sollten Formulierungen und Vorgaben analog Satz 9 aufgenommen werden,
so dass die Pflicht zum Abbau von zusammenhängenden Arealen besteht und insoweit eine
„Zerstückelung“ des Landschaftsraumes entgegengewirkt wird. Ein Torfabbauunternehmen
kann diese planerischen Wünsche nachvollziehen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die
Randbereiche landwirtschaftlich genutzt werden und bereits jetzt durch eine Vielzahl von Entwässerungsgräben durchzogen sind. Es liegen hier keine großflächigen zusammenhängenden Flächen an Torfkörpern in geschlossener Form mehr vor.
Eine Privatperson regt an, für die IGEK-Flächen im Zuge der Durchführung von Flurbereinigungsverfahren verträgliche Lösungen zu finden. Nds.ML führt dazu aus, dass es seit 2015
das neue Instrument „Flächenmanagement für Klima und Umwelt“ gibt, das mit einem Flurbereinigungsverfahren gekoppelt ist. Dieses Instrument ist für zusammenhängende Moorgebiete
gedacht, in denen aus Gründen des Klimaschutzes durch Wiedervernässungsmaßnahmen (z.
B. im Rahmen des Programms „Niedersächsische Moorlandschaften“) eine Reduzierung der
Torfmineralisation und damit der Freisetzung von Treibhausgasemissionen angestrebt wird.
Den auf den Moorflächen wirtschaftenden Betrieben sollen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Flächen außerhalb des Moores zur Verfügung gestellt werden.
Das klassische Flurbereinigungsverfahren dient inhaltlich überwiegend den Belangen der
Landwirtschaft. Ein Regelungsauftrag ist die Schaffung von zusammenhängenden Bewirtschaftungsflächen. In diesen Verfahren werden die Belange des Torfabbaus nicht beordnet.
Außerdem handelt es sich regelmäßig um sehr langfristige Verfahrensprozesse.
Ein Landwirt aus Marcardsmoor trägt vor, dass die Torfmächtigkeiten in der Örtlichkeit zwischen 3-5 m läge. Die sich hier befindenden Grabenstrukturen haben in der Regel eine Tiefe
von 1 m. Ausdrücklich wird betont, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung den Torfkörpern
nicht „schade“. Bodensenkungen seien örtlich registriert.
Ein Torfabbauunternehmen führt aus, dass die Erarbeitung des IGEKs für das Gebiet 80.3
Hülsberg/Vehnemoor über 8 Jahre angedauert hat und Planungskosten von > 80.000,- € entstanden sind. Es stellt sich die Frage, ob auf Grund der neuen LROP-Inhalte die bisherigen
Planungsresultate zu verwerfen sind und ein völlig neuer Planungsprozess dadurch erforderlich wird. Hierzu erwidert Nds.ML, dass auf vorliegende Planergebnisse zurückgegriffen werden kann, soweit diese im Ergebnis eine Problemlösung abbilden. Dies sollte allerdings gesondert vom heutigen Termin nochmals besprochen werden; wichtig ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines tragfähigen und sachgerechten Planinhalts. Im Übrigen liegt noch
keine Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde vor.
Die Stadt Wiesmoor unterstützt den Planungsansatz, eine Zerstückelung der Landschaft
durch eine Vielzahl von Bodenabbauflächen zu vermeiden. Es sollte alles daran gesetzt werden, möglichst zusammenhängende Torfabbaubereiche zu bekommen. Dies würde nachhaltig
zur Erhaltung der Kulturlandschaft des Marcardsmoors beitragen.
Eine Privatperson regt an, an VR Torferhaltung angrenzende Bereiche im Marcardsmoor in
die Planvorgaben miteinzubeziehen. Es sollten Formulierungen hinsichtlich der weiteren planerischen Handhabung formuliert werden. Ein Fachplanungsbüro weist auf Erkenntnisse aus
aktuellen Bohrungen im Marcardsmoor hin. Danach betragen die Torfmächtigkeiten ca. 2 bis
4 m, die durchschnittliche Torfmächtigkeit liegt bei 3,00 m und nicht wie heute hier vorgetragen
5,00 m. Nds.ML betont, dass die Belange der Torfwirtschaft nicht außer Acht gelassen werden
können. Aufgabe der Raumordnung ist es, diese Konflikte möglichst zum Ausgleich zu bringen.
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Ein Torfabbauunternehmen unterstützt nochmals die Findung eines Lösungsweges unter
Durchführung eines IGEK im Gebiet Marcardsmoor. In diesem Prozess müssen sich alle Beteiligten kompromissbereit zeigen. Das Unternehmen ist nach wie vor gesprächsbereit.
LROP 3.2.2 Ziffer 05
Nds.ML gibt einleitend einen inhaltlichen Überblick der ursprünglich im Entwurf des LROP
2014 enthaltenen Gebietskulisse. Danach war der Fortfall sämtlicher VR Rohstoffgewinnung
Torf aus dem LROP 2012 verfolgtes Planungsziel. Hintergrund dazu war die Absicht des Landes, den Belangen des Klimaschutzes umfänglicheren Raum zu geben.
Auf Grund von Stellungnahmen u.a. aus der Torfwirtschaft zur Beteiligung zum LROP-Entwurf
2014 hat das Land veranlasst, seine inhaltliche Positionierung in dieser Hinsicht nochmals zu
hinterfragen. Im überarbeiteten Entwurf des LROP 2015 sind in der Folge daraus ca. 4.400 ha
VR Rohstoffgewinnung Torf (als Teil der VRR-Torf des gültigen LROP 2012) beibehalten worden.
Allerdings formuliert der LROP-Entwurf dazu erstmals weitergehende klimaschutzbezogene
Kompensationsleistungen, die im Zuge eines angestrebten Torfabbaus zusätzlich zu den
Kompensationsmaßnahmen für Natur und Landschaft zu erbringen sind.
Das Nds. Landvolk möchte wissen, wie die genannte Größenordnung von 4.400 ha zum möglichen Torfabbau gefunden und bestimmt worden ist. Inwieweit sind hier Datenlagen aus dem
NABU-IVG-Konzept als Grundlage zu einem möglichen Torfabbau genutzt worden?
Der LROP-Entwurf formuliert im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines Torfabbaus die
Pflicht zur Erbringung weitergehender klimaschutzbezogener Ausgleichsmaßnahmen. Es
stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlage gestützt derartige Pflichten erhoben werden
könnten. Des Weiteren sei von Interesse, wie der tatsächliche Umfang sowie die Art und Weise
der klimaschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und erhoben wird. Welche Behörden sind dafür zuständig, die raumordnerische Vorgabe umzusetzen und zu überwachen?
Gemäß Nds.ML handelt es sich um den „Wiederteileinstieg“ in die begründete Auswahl der
alten Gebietskulisse „Rohstoffgewinnung Torf“. In Folge der Stellungnahmen aus der ersten
Beteiligung sollte den vorgetragenen Belangen der Rohstoff- und Baumschulwirtschaft sowie
des Erwerbsgartenbaus entgegengekommen werden. Im LROP-Entwurf 2015 werden in einem bestimmten Umfang VRR für den Torfabbau wieder dargestellt. Erkenntnisse aus dem
genannten NABU-IVG-Konzept sind dabei zu eigen gemacht worden; diese inhaltliche Konzeptionierung ist umfassend mit den Ministerien vorabgestimmt gewesen. Die Landesregierung hat auf dieser Grundlage Flächen zum Torfabbau bestimmt und dabei auch den Belangen
des Klimaschutzes einen besonderen Status gegeben.
Bezogen auf die klimaschutzbezogene Kompensation und den damit verbundenen detaillierten Nebenbedingungen gibt es keine Rechtsgrundlage, die Umsetzung der raumordnerischen
Vorgaben ist verknüpft mit dem Genehmigungsrecht. Entscheidungen über einen Bodenabbau
werden in der Regel vor Ort getroffen. Die naturschutzfachliche Genehmigung bzw. die wasserrechtliche Planfeststellung schließen die baurechtliche Genehmigung mit ein. Nach § 35
(3) BauGB sind bei der baurechtlichen Genehmigung die raumordnerischen Belange mit zu
prüfen, so dass die raumordnerischen Vorgaben in diese Entscheidung miteinfließen. Zuständig für die Überwachung und das Monitoring der erteilten Ausgleichsmaßnahmen ist die jeweilige Genehmigungsbehörde. Das Kreislandvolk Cloppenburg stellt fest, dass die zusätzliche
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Kompensationspflicht für den Klimaschutz die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
nach sich zieht. Der Flächendruck und die Flächenkonkurrenzen werden weiter verschärft.
Nds. ML führt aus, dass den Belangen der Landwirtschaft ausreichende Berücksichtigung eingeräumt worden sei und die planerischen Ansätze des Klimaschutzes nicht zu Lasten der
Landwirtschaft gehen müssen. So können z.B. erforderliche Kompensationsmaßnahmen auch
mit naturschutzfachlichen Planungen zur Moorentwicklung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen verknüpft werden.
Ein Vertreter der Baumschulwirtschaft Weser-Ems schildert den langwierigen Weg zur Findung von Torfersatzstoffen. In jüngerer Zeit sei dazu das Forum „Torfersatzstoffe“ gegründet
worden. Torfersatzstoffe sind nach den ersten dort gewonnenen Erkenntnissen nicht „so
schnell und zeitnah“ zu finden. Es wird von ihm ausführlich dargelegt und begründet, dass die
Baumschulwirtschaft und damit einige Tausend Gartenbaubetriebe auf den breiten Einsatz
von Torf noch angewiesen sei. Das Einbringen von „Substraten“ als sog. Torfersatzstoffe ist
nur in einem begrenzten Umfang möglich, da hohen Qualitätsansprüchen zu genügen ist. Die
Baumschulwirtschaft hat als Ziel, die Anteile des Torfverbrauchs ebenfalls langfristig zu reduzieren. Vorstellbar sei in dieser Hinsicht ein Einsatz und Gebrauch von Torfersatzstoffen von
20-30 % in den nächsten 10 Jahren. Man habe von der Landesregierung die Aussage bekommen, dass den Belangen der Baumschulwirtschaft im Hinblick auf ihre regionale Bedeutung
hin ausreichend und angemessen Rechnung getragen werden soll. Bei den im LROP-Entwurf
2015 vorgesehenen VRR für den Torfabbau sei von Interesse, ob diese Flächen sämtlich zum
Abbau zur Verfügung stehen. Dortige Erfahrungen zeigen mangelnde Verkaufsbereitschaft
von Flächeneigentümern entsprechender vorgesehener Abbauareale. Häufig wirtschaften auf
den vorgesehenen Flächen große intakte Hofstellen, deren zukünftiger Fortbestand nicht in
Frage steht.
Insgesamt sollte das Land der Gartenbauwirtschaft den Gebrauch und Einsatz des Rohstoffs
Torf langfristig sichern und vorhalten; gefordert wird eine Erhöhung der für den Torfabbau vorgesehenen Fläche.
Durch die überarbeiteten Inhalte im LROP-Entwurf 2015 wird gemäß Nds. ML den Belangen
der Baumschulwirtschaft inhaltlich nachgekommen. Den Baumschulen solle ein nachhaltiger
Schutz ermöglicht werden, bis der Einsatz qualitativer Torfersatzstoffe möglich ist. Nach dortiger Einschätzung bieten die nunmehr vorgesehenen Abbauareale einen ausreichenden Umfang, um den Bedarf der Baumschulen, Humus- und Torfwirtschaft decken zu können.
Der Vertreter der Baumschulwirtschaft Weser-Ems betont nochmals, dass die Baumschulwirtschaft für eine langfristige Planungssicherheit darauf angewiesen sei, Torf für ihre Zwecke
einsetzen zu können und diesen entsprechend auch zur Verfügung zu haben.
Eine Privatperson sieht die Forderungen nach weiteren klimaschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen als „zusätzliche Härte“ an. Dies führt im Ergebnis zu weiterem Flächendruck
in der Landwirtschaft und kann im Einzelfall besondere „Härten“ für berührte Hofstellen bedeuten.
Es sollte geprüft werden, ob diese Kompensationsmaßnahmen nicht auch durch Geldzahlungen geleistet werden könnten. Der Flächenverknappung könnte damit begegnet werden.
Außerdem sei zu hinterfragen, inwieweit das Land „immer eine Vorreiterrolle im Hinblick auf
den Klimaschutz“ zu übernehmen habe. Schließlich müssen die erforderlichen Nahrungsmittel
auf den zur Verfügung stehenden Flächen bedarfsdeckend erzeugt werden.
Das Land verfolgt die Planungsabsicht entsprechend den Darlegungen des Nds.ML, um den
Belangen des Klimaschutzes hinreichend Berücksichtigung zu geben. Notwendige klimaschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen können auch auf anderen Flächen – und nicht
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
nur auf Flächen der Landwirtschaft – umgesetzt werden (z.B. naturnahe, aber zu trockene
Flächen des Naturschutzes).
Der Landkreis Ammerland hinterfragt das Zustandekommen der VR Torferhaltung bzw. VR
Rohstoffgewinnung zwischen den Entwürfen des LROP in 2014 und 2015. Es wird gefragt, ob
die im LROP-Entwurf 2015 aufgeführten klimaschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen
auch anzuwenden sind bei einem Abbau auf den Flächen, die vorher für die Torferhaltung und
Moorentwicklung bzw. im LROP 2012 als VRR für den Torfabbau festgelegt waren. Sollte dies
nicht der Fall sein, kommt es zu einem „Run“ auf diese Flächen.
Hierzu erklärt Nds.ML, dass sich die zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen für den Klimaschutz nicht nur auf die künftig im LROP dargestellten VR Rohstoffgewinnung für den Torfabbau beziehen. Vielmehr ist die klimaschutzbezogene Kompensation erforderlich, soweit auf
anderen Planungsebenen Abbaubereiche für den Torfabbau neu ausgewiesen werden (sh.
Ziff. 3.2.2 05 Satz 9). Für den Abbau auf den übrigen Flächen gilt, dass klimaschutzbezogene
Kompensationsleistungen nicht erforderlich sind.
Die Hintergründe für die Ausweisung von Torfabbauflächen können vom Landkreis Ammerland nicht eindeutig nachvollzogen werden. Nunmehr sind für einzelne Areale im LROP-Entwurf VRR für den Torfabbau vorgesehen, die im Entwurf des LROP 2014 noch als VR Torferhaltung und Moorentwicklung vorgesehen waren. Unabhängig davon begrüßt der Landkreis
die Flächenausweisung zum Abbau von Torf im LROP.
Gemäß Nds.ML ist der Landkreis auf der Ebene der Regionalplanung selbst gefordert. Er kann
in eigener Verantwortung VR Torferhaltung wie auch weitere VRR-Torf festlegen, die über die
Darstellungen des LROP hinausgehen. Für Torfabbauvorhaben in diesen VRR-Torf werden
dann zukünftig klimaschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Eine Vertreterin der Torfwirtschaft teilt mit, dass von dort der Torfverbrauch und die entsprechenden Bedarfe an Torf für die Baumschulwirtschaft nicht quantifiziert beziffert werden können. Die im LROP-Entwurf 2015 enthaltenen Flächenkulissen und Berechnungen stimmen
nach dortiger Einschätzung nicht überein. Es wird befürchtet, dass langfristig zu wenig Abbauflächen für Torf bereit stehen werden. Aufgrund langjähriger Erfahrungen muss davon ausgegangen werden, dass von den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Torfgewinnung lediglich etwa die Hälfte in den Abbau gehen wird. Von dort wird bemängelt, dass im Zusammenhang mit anhängigen Entscheidungen zum Bodenabbau den Belangen der Landwirtschaft erhöhte Aufmerksamkeit eingeräumt und diese bevorzugt behandelt werden. In Bezug auf die
zu erstellenden IGEKs wird eine Entscheidung zugunsten der Torfwirtschaft gefordert. Das
Land möge bei seinen Entscheidungen die nicht unbeachtliche Anzahl an Arbeitsplätzen im
Bereich der Torfwirtschaft im Fokus haben und ebenfalls angemessen berücksichtigen.
Das Kreislandvolk Oldenburg weist die Ausführungen der Torfwirtschaft insoweit zurück,
wonach die Landwirtschaftsbelange bevorzugte Berücksichtigung durch das Land erfahren.
Dies sei nicht der Fall und pauschale Aussagen nicht hinnehmbar. Das NABU-IVG-Konzept,
das Flächenausweisungen zum Abbau von Torfbereichen abbildet, geht nach dortiger Einschätzung eindeutig zu Lasten der Landwirtschaft. Auch die neue Verpflichtung zu klimaschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen erfordere die weitere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen. In der Folge führt dies zu weiterem Flächenentzug und Flächenverknappung in der Landwirtschaft. Das genannte Konzept wird für sehr „fragwürdig“ gehalten
und könnte nach dortiger Einschätzung erfolgreich rechtlich angefochten werden.
Das Kreislandvolk Wesermarsch bittet zu prüfen, ob für die klimaschutzbezogenen kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Torfabbau nicht auch durch die Bereitstellung von
entsprechenden Geldmitteln Rechnung getragen werden könnte. Damit ließe sich ein weiterer
Flächenverbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche begrenzen.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nach derzeitiger Rechtslage sieht Nds.ML keine Möglichkeit, erforderliche Kompensationsmaßnahmen für den Klimaschutz durch Zahlung von Geldmitteln auszugleichen. Es liegt noch
kein Klimaschutzgesetz vor, so dass entsprechende gesetzliche Regelungen noch nicht vorliegen und insoweit eine entsprechende Handhabung fehlt.
Ein Fachplanungsbüro weist im Zusammenhang mit der Erbringung klimaschutzbezogener
Kompensationsmaßnahmen darauf hin, dass es erklärtes Ziel des NABU-IVG-Konzeptes sei,
diese vorrangig auf Flächen, die dem Moorschutz dienen, umzusetzen.
Das Nds. Landvolk würde weitere Vorgaben hinsichtlich der Verortung von klimaschutzbezogenen Kompensationsmaßnahmen begrüßen. Nds.ML vertritt hierzu die Auffassung, dass
diese Thematik im Themenfeld „Biotopverbund“ zu behandeln sei. Derartige planerische Überlegungen seien dann weiter zu sichten und aufzubereiten. Allerdings sollten Landwirte dadurch
nicht noch weitergehend belastet werden. Denkbar wäre auch die Ableistung von zusätzlichen
Aufwertungsmaßnahmen, die innerhalb eines Kompensationspools gelegen sind. Eine abschließende Regelung wird es in diesem Verfahren hierzu allerdings nicht geben.
LROP 3.1.2 Natur und Landschaft, Biotopverbund
Nds.ML gibt hierzu einleitend einen inhaltlichen Überblick der im Entwurf des LROP enthaltenen Festlegungen.
Eine Privatperson aus Wiesmoor möchte eine Bestätigung dafür, dass auf der Grundlage
dieser LROP-Vorgaben in der Folge keine einschränkenden Bewirtschaftungsauflagen für die
Landwirtschaft aufgegeben werden können bzw. eintreten werden. Es seien auch nicht die
Wirkungen bzw. Auswirkungen eines Fließgewässers innerhalb eines gewollten Biotopverbundes zu erkennen. Diese Regelungsabsicht wird aus grundsätzlichen Überlegungen durch die
Landwirtschaft insgesamt abgelehnt. Gemäß Nds. ML kommt es durch die vorgesehenen
neuen Regelungen des LROP nicht zu zusätzlichen Einschränkungen der Landwirtschaft. Die
bestehenden (Fließ-) Gewässer in den jeweiligen Gebietsräumen unterliegen schon jetzt den
Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), mit der Festlegung des LROP sind keine
Bewirtschaftungsauflagen verbunden.
Eine Privatperson fragt nach den Auswirkungen „VR Biotopverbund“ in der Zeichnerischen
Darstellung. Er gibt zu bedenken, dass bestehende Grabensysteme regelmäßig aufgereinigt
werden müssen.
Ein Vertreter eines Wasser- und Bodenverbandes aus der Wesermarsch beanstandet die
Gleichbehandlung aller Gewässer. Nicht in allen Fällen handelt es sich um Fließgewässer, es
sind auch Vorfluter betroffen. Des Weiteren unterliegen nicht alle Vorfluter den Vorgaben der
Wasserrahmenrichtlinie. Auf Landesebene sollten in diesem Zusammenhang keine „Gewässersysteme“ benannt werden. Es sollten weitergehende Vorgaben gezielter erst auf der Kreisebene vorgegeben werden. Dies wäre die bessere Planebene, um die notwendigen Bedürfnisse vor Ort besser und gezielter umsetzen und angehen zu können. Statt Fließgewässer
solle der Begriff Oberflächengewässer Verwendung finden.
Nds.ML bedankt sich für die in dieser Hinsicht eingegangenen Stellungnahmen und wird diese
im weiteren Planungsprozess berücksichtigen.
Der Vertreter eines Wasser- und Bodenverbandes bittet darum, die von diesen Vorgaben
berührten Gewässer in den Unterlagen zum LROP eindeutig zu benennen.
Der BUND Ammerland hinterfragt die flächigen Abgrenzungen der VR Biotopverbund; betrifft
das in der Folge nur die schon bereits unter Schutz stehenden Flächen (z.B. Landschafts11
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
schutzgebiet)? Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, auch zusammenhängende Flächen, die an einen geschützten Bereich angrenzen, aber nicht unter naturschutzfachlichen
Schutz stehen, in die VR Biotopverbund einzubeziehen (z.B. Wald). Aus naturschutzfachlicher
Sicht sollten „kleingliedrige Vernetzungen“ geschaffen werden, um damit Tierwanderungen
landesweit zu ermöglichen und verbessern. Das Nds.Landvolk sieht die Gefahr von „Doppelungen“ bei der Unterschutzstellung entsprechender Gebietsareale (z.B. Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000 und dann jetzt noch zusätzlich VR Biotopverbund). Viele der dafür vorgesehenen Flächen unterliegen jetzt schon dem Schutz des Naturschutzrechts. Es wird befürchtet, dass durch diesen planerischen Ansatz ein neuer „öffentlicher Belang“ geschaffen
wird, der im Ergebnis zu einer weiteren Erschwernis für die Landwirtschaft führen könnte. Die
eigentliche Planungsabsicht sollte klar und deutlich in den LROP-Unterlagen beschrieben und
dargelegt werden.
Nds.ML trägt hierzu vor, dass die Umsetzung dieses Planinhalts sich auf Entscheidungsgrundlage der ehemaligen Landesregierung zum LROP 2012 bezieht. Durch diese neuen LROPInhalte sollen keine neuen „Schutzregime“ und Auflagen geschaffen und entwickelt werden.
Es erfolgt allerdings auch der Hinweis, dass europäisches Recht die Schaffung von vernetzten
Strukturen für Natur und Landschaft verbindlich einfordert. Es sollen insgesamt dadurch keine
zusätzlichen Erschwernisse für die Landwirtschaft erzeugt werden. Die Raumordnung steht
insoweit in der Verantwortung, diesbezüglich ausgewogene Konzeptionen zu finden.
Eine Privatperson ist nicht nur besorgt über Auswirkungen auf die Landwirtschaft. Im Weiteren werden auch Wirkungen für die gesamten Strukturen innerhalb eines Gebietsraumes befürchtet.
Das Nds. Landvolk fragt nach, ob es wirklich gewollt sei, die Kompensation vorrangig in Flächenpools umzusetzen (sh. Ziff. 3.1.2 05). Ist es wirklich planerische Absicht des Landes, Flächenpools gebiets- und lageräumlich durch die Raumordnung zu steuern? Ist damit ein neues
Planungsinstrumentarium geschaffen?
Nds.ML erläutert dazu, dass Flächenpools kein neues Thema und auch kein neues Instrument
sind. Die Möglichkeit zur Bündelung von Kompensationen ist bereits langjährig im Raumordnungsgesetz des Bundes vorgesehen und seit 2007 auch im niedersächsischen Raumordnungsrecht. Im Zusammenhang mit dem Raumordnungsverfahren zur BAB A39 sei man versuchsweise in dieser Richtung tätig gewesen. In diesem Zuge habe man ein „Umsetzungsmodell“ verfolgt, das den Grundsätzen eines Flächenpools nahe gekommen sei. Bei derartigen
Vorhaben sei der Blick regelmäßig auf gesamträumliche Planungen auszurichten. Informelle
Konzeptionen können dabei eine sachgerechte Grundlage für weitere Entscheidungen abbilden.
Die Landwirtschaftskammer begrüßt die Ausrichtung vom Grundsatz her, Kompensationsmaßnahmen gebündelt umzusetzen. Im Ergebnis wird dies als sehr „zielführend“ angesehen.
Den Belangen der Landwirtschaft könnte auf diesem Wege eine weitere hinreichende Beachtung eröffnet werden. Insgesamt sollte es der Anspruch sein, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Belangen der Landwirtschaft sowie Natur und Landschaft zu erwirken.
LROP 3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
Nds.ML gibt einen Überblick über die nunmehr durch das Land verfolgten Planinhalte. Da die
bisherigen Zeitstufenregelungen im LROP gerichtlich aufgehoben worden sind, bedarf es seitens des Landes neuer Regelungen, um bei der Steuerung der Abfolge des Bodenabbaus
raumordnerisch tätig werden zu können. Der Landkreis Ammerland fragt nach Instrumenten
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und dem Vorgehen hinsichtlich der planerischen Steuerung des Bodenabbaus auf der Regionalplanungsebene. Er sieht die Gefahr, dass der Landkreis hierbei die Belange der gemeindlichen Planungshoheit berühren kann. Gleichzeitig sieht er aber auch die Pflicht der ausreichenden Sicherung von Gebieten zur Rohstoffgewinnung bzw. Rohstoffsicherung. Von Interesse ist, ob es weitere Hinweise in Bezug auf Bodenabbauleitplanungen seitens des Landes
geben werde bzw. ob die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beabsichtigt sei. Weiter wird nach
Instrumenten der Bodensicherung gefragt. Nds.ML betont hierzu, dass dort keine Rechtsvorschriften zur Untersagung von Bodennutzungen bekannt sind. Die Untersagung nach dem
Nds. Raumordnungsgesetz ist an ein Stadium der hinreichenden Verfestigung der Ziele der
Raumordnung gebunden. Zugesagt wird eine bilaterale Vertiefung des Themas, sofern denn
gewünscht.
Einzelfälle
Das Kreislandvolk Oldenburg sieht keine zweifelsfreie Bestimmung von VR im Bereich der
Gebiete 82 Torfabbau. Es wird dazu die Vorlage einer sachgerechten Entscheidungsgrundlage erwartet. In einzelnen räumlichen Bereichen seien die Torfmächtigkeiten niedriger als <
1,3 m. Zum VRR 82 wird angemerkt, dass im südlichen Bereich Änderungen durch Kulturmaßnahmen erfolgt sind und im nördlichen Bereich in Richtung Oldenburg es ebenfalls keine Torfmächtigkeiten von >1,3 m mehr gibt. Hier sollte das LBEG nochmals untersuchen und entsprechende Erhebungen anstellen.
Der Landkreis Cloppenburg spricht das VRR 74.5 „Reckenfelder und Schwaneburger Moor“
an. Hier hat tlw. schon großflächig Torfabbau stattgefunden. Die Gemeinde Saterland plant
hier als Folgenutzung eine Wasserfreizeit, weswegen diese Fläche zu streichen ist. In den
nördlich gelegenen Flächen haben auch schon Kuhlungsmaßnahmen in den Flächenstrukturen stattgefunden. Der Landkreis begrüßt insgesamt die Planungsabsichten des Landes hinsichtlich der Reduzierung der VR Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf.
Dem Nds.ML zu Folge soll diesen Ausführungen weiter nachgegangen werden; in diesem
Zuge wird auch der räumliche Bereich der Wasserfreizeit Saterland einbezogen werden.
Der Landkreis Cloppenburg spricht im Weiteren eine Windparkfläche in der Gemeinde
Barßel an. Hier kommt es zu räumlichen Überlagerungen durch die Windenergie und Biotopverbund. Diese Flächen werden in der Örtlichkeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt.
Das Land sollte die hier vorgesehenen zwei Vorranggebiete streichen, zumal schützenswerte
Nutzungen nicht vorhanden sind. Nds.ML sagt eine inhaltliche Überprüfung im Nachgang zum
heutigen Erörterungstermin zu. Es wird aber auch zu bedenken gegeben, dass sich VR Torferhaltung und Windenergie nicht generell untereinander ausschließen. Ein Nebeneinander zwischen VR Biotopverbund und Windenergie ist demnach auch vorstellbar und nicht von vorn
herein ausgeschlossen.
Der Landkreis Cloppenburg weist auf die gebietsräumlichen Veränderungen innerhalb des
Landschaftraumes des Nordkreises in der zurückliegenden Zeit hin. Demnach dominiert hier
überwiegend die intensive landwirtschaftliche Bodennutzung. Naturschutzfachlich sind insoweit keine hohen Wertigkeiten anzutreffen. Der Bereich des „Schwaneburger Moores“ ist gemäß LROP-Entwurf 2015 von verschiedenen Vorranggebieten überplant. Vor Ort werden Möglichkeiten gesehen, zwei hier bestehende Naturschutzgebiete besser naturschutzfachlich miteinander vernetzen zu können. Ein VR Torferhaltung könnte dazu beitragen. Da Meliorationsmaßnahmen nicht untersagt werden können, wird befürchtet, dass der Flächeneigentümer vor
dem Hintergrund dieses VR die Flächen kuhlt. Der Landkreis schlägt vor, entweder auf beide
Vorrangfestlegungen zu verzichten oder nur einen Vorrang Biotopvernetzung auszuweisen.
Die LROP-Darstellungen sollten nochmals überdacht werden.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Kreislandvolk Cloppenburg spricht die seitens des Landes vorgesehenen Vorranggebiete Torferhaltung in Hülsberg, Rekenfeld und Ostenmoor an und verweist hierzu auf die abgegebene Stellungnahme. Diverse Flächen erfüllten nicht mehr die Kriterien hinsichtlich der
Torfmächtigkeit von mind. 1,30 m und hinsichtlich der Größenordnung von > 25 ha.
Der Landkreis Ammerland trägt zu den VRR-Torf 61.1 und 61.3 vor, dass diese seit Jahren
naturschutzfachlich entwickelt werden. In seinem RROP unterliegen diese der Zeitstufe II hinsichtlich eines möglichen Torfabbaus. Ein Rechtsstreit für einen Abbau im Bereich des VRR
61.1 ist anhängig. Für dieses Areal liegt mit dem Einvernehmen des Landes ein abgeschlossenes IGEK vor. Der Landkreis ist mit einem Torfabbau in diesem Bereich fachlich nicht einverstanden. Der zuständige Fachminister habe sich vor Ort ebenfalls dahingehend geäußert.
Der Landkreis beurteilt diese Flächen für den Naturschutz als sehr wertvoll und bittet um Herausnahme des VRR für den Torfabbau.
Die Darstellungen für die Gemeinde Edewecht werden begrüßt. Die Gemeinde Edewecht teilt
mit, dass das VRR-Torf 72.2 im nordwestlichen Bereich zurückgenommen wurde. Die hier
vorhandenen Torfmächtigkeiten würden auch vor dem Hintergrund der fehlenden Sicherungsmöglichkeit eine Darstellung als VR Torferhaltung rechtfertigen.
Nds.ML sagt bei entsprechender Konkretisierung durch die Gemeinde Überprüfungen der Flächenabgrenzungen zu.
Die Gemeinde Edewecht betont die Notwendigkeit des Abbaus von Weißtorf und die Wichtigkeit für die Baumschulwirtschaft. Der Abbau von Schwarztorf bringe hingegen nichts für die
Region.
Ein Fachplanungsbüro bestätigt den schwierigen und langwierigen Planungsprozess für das
Gebiet 61.1. Es wird aus einem Schreiben des Landkreises Ammerland aus dem Jahre 2007
zitiert, wonach von dort keine fachlichen Bedenken gegen das IGEK bestanden. Im Rahmen
der Konzepterarbeitung sind örtlich umfangreiche Kartierungen vorgenommen und durchgeführt worden. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass es sich aus naturschutzfachlicher
Sicht überwiegend um kein hochwertiges Gebiet handelt, entsprechende Wertigkeiten sind nur
in den Randbereichen gegeben.
Ein Vertreter der Torfwirtschaft betont, dass Schwarztorfe im Gemüseanbau zum Einsatz
kommen.
Der Landkreis Ammerland hält die planerischen Darstellungen des Landes für das Gebiet
61.1 für noch nicht entscheidungsreif. Es kann noch nicht detailliert beantwortet werden, wie
den verschiedenen Anforderungen fachgerecht entsprochen werden kann. Zunächst bleibt der
Ausgang des bereits erwähnten Gerichtsverfahrens abzuwarten. Die vom Fachbüro zitierte
Stellungnahme bezog sich ausschließlich auf das IGEK 61.1 selbst. Das Fachplanungsbüro
führt aus, dass die Ablehnung des Bodenabbaus sich einzig und allein auf die Zeitstufe II
stützt. Das genannte Gerichtsverfahren bezieht sich deshalb auch ausschließlich nur auf diese
Sachverhaltslage.
Der Landkreis Ammerland fordert das Land auf, dieses Areal als VR Torferhaltung festzulegen. Eine Darstellung als VRR für den Torfabbau kann vom Landkreis nicht mitgetragen werden.
Der BUND Ammerland unterstützt diese fachliche Einschätzung des Landkreises. Ein Torfabbau in den Gebieten 61.1 und 61.3 wird von dort grundsätzlich abgelehnt. Diese Flächen lassen sich nicht zur Moorentwicklung herrichten. Das Fachplanungsbüro betont nochmals die
langwierigen Ermittlungen und Erhebungen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des
IGEK einhergegangen sind. Die Gespräche wurden auf sachlich fachlicher Ebene geführt und
die Erarbeitung alternativer Entwicklungsinhalte war nicht begründbar.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Laut einem Torfabbauunternehmen soll mit der angesprochenen Klage die Zeitstufenregelung des RROP Ammerland einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Die neuen
Darstellungsinhalte des LROP-Entwurfs Rohstoffgewinnung bzw. Rohstoffsicherung werden
rechtlich als „fragwürdig“ beurteilt und angesehen. Zum Thema Bedarf wird angemerkt, dass
der Rohstoff bundesweit genutzt wird und eine Bedarfsermittlung, die sich auf die regionale
Ebene bezieht, sich als sehr schwierig erweist. Das VRR-Torf 61.1 ist in der jetzigen Form zu
belassen, die Gerichtsentscheidung ist abzuwarten.
Der BUND Ammerland verweist auf die langwierigen Verhandlungsgespräche zwischen den
Beteiligten. Der Verband spricht sich nochmals gegen einen Torfabbau aus.
Für den Landkreis Ammerland ist es nach wie vor unverständlich, wie das Land bei dieser
Ausgangslage sein Einvernehmen zum IGEK erteilten konnte. Die Gemeinde Rastede lehnt
ebenfalls aus fachlichen Gründen einen Torfabbau ab. Der Landkreis hält es für notwendig, im
Zuge einer nochmaligen Bewertung diese bisherigen Inhalte des IGEK außen vor zu lassen.
Das Nds.ML betont, dass das IGEK 61.1 durch das Land entschieden ist. Es kann im weiteren
Abwägungsprozess nicht ignoriert werden, dass es dieses IGEK gibt, es ist genauso wie weitere sachliche Erkenntnisse im Entscheidungsprozess zu berücksichtigen. Ein erneutes Prüfverfahren wird zugesagt. Zur Frage der Befugnis zur Festlegung von Zeitstufen wird seitens
ML auf die Urteile des nds. Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in
Sachen Bodenabbau im Landkreis Leer verwiesen. In diesem Fall wurde die Zeitstufenregelung für unwirksam erklärt. Der Landkreis Ammerland weist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Zeitstufenregelungen auf einen Beschluss des nds. Oberverwaltungsgericht aus
dem Jahre 2005 (Beschluss des OVG Lüneburg , 1MN82/05) hin. Das Gericht hat damals die
Zeitstufenregelung des Landkreises Ammerland nicht beanstandet. Er stellt fest, dass sich die
Sachlage im Landkreis Ammerland anders als im Landkreis Leer darstellt. Im Ammerland ist
die Zeitstufenregelung im RROP an die Geltungsdauer des RROP gebunden; sie ist insoweit
anders abgefasst als im Fallbeispiel des Landkreises Leer.
Eine Privatperson spricht nochmals das Marcardsmoor an. Durch einen möglichen kleinteiligen Torfabbau wird eine weitere Zerstückelung des Landschaftsraumes befürchtet. Damit verändert sich auch das gewachsene Bild der dortigen Kulturlandschaft. Eine Wiedervernässung
dieser kleinteilig abgebauten Flächen wird für problematisch gehalten; insbesondere werden
Probleme bei der Bewirtschaftung der benachbarten Flächen befürchtet. Des Weiteren werden
durch eine kleinteilige Wiedervernässung Mückenplagen und damit verbunden die Ausbreitung der sog. Blauzungenkrankheit befürchtet. Es sollten verpflichtende Vorgaben für zusammenhängenden Bodenabbau landesseitig vorgegeben werden. Nds.ML sieht in der Erarbeitung eines IGEKs die Chance, alle berührten Belange und deren vielschichtige Probleme inhaltlich lösen zu können. Eine Privatperson befürchtet durch den weiteren Torfabbau Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und auf die Pfahlgründungen für die bestehende Bebauung. Weitere Privatpersonen weisen darauf hin, dass nicht nur Landwirte und Abbauunternehmen Betroffene sind. Die Abbaubereiche befänden sich mitten im Dorf. Deshalb sollte
jetzt unter den Beteiligten vor Ort unbedingt ein Konsens gefunden werden, es wird ein Plädoyer für ein IGEK im Bereich Marcardsmoor abgegeben. Des Weiteren wird auf ein geplantes
Projekt im örtlichen Raum zur Deutschen Hochmoorkultur hingewiesen und es wird die kulturhistorische Bedeutung der Deutschen Hochmoorkultur angesprochen. Daraus ergibt sich in
Bezug auf weitere Planungen die Notwendigkeit, entsprechende ausgleichende Regelungen
zu finden.
Von Seiten des ML wird zum Thema IGEK abschließend festgestellt, dass die Anwesenden
mehrheitlich die Regelungen hinsichtlich der IGEKs für sinnvoll halten.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Abschluss
Nds.ML schließt, nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, den heutigen Erörterungstermin zum LROP-Entwurf 2014/2015. Der Dank geht ans Plenum für die sachliche
Erörterung und Diskussion sowie für die konstruktiven Wortbeiträge.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Landes-Raumordnungsprogramm – Entwürfe 2014 und 2015 –
Erörterungstermin in Lüneburg am 17.02.2016
Verhandlungsleitung:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Protokollführung:
Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
Ort:
Amt für regionale Landesentwicklung, Standort Behördenzentrum Auf der Hude, Saal 1
Teilnehmer:
Beginn:
Ende:
siehe gesonderte Teilnehmerliste
10:00 Uhr
16:30 Uhr
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nds. ML)
begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und erläutert das bisherige Verfahren
zur Änderung der Verordnung zum Landes-Raumordnungsprogramm (LROP).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellen, mit denen gemäß § 3 NROG deren Anregungen und Bedenken pflichtgemäß zu erörtern sind, angeschrieben und über die
Termine der Erörterung schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Für die übrigen Beteiligten und die Öffentlichkeit wurden die Termine im Ministerialblatt und im Internet sowie in einer Pressemitteilung im November 2015 bekannt gemacht.
Gegenstand der heutigen Erörterung sind vorrangig die Bedenken und Anregungen,
die im ersten Beteiligungsverfahren von Juli bis Dezember 2014 zum LROP-Entwurf
2014 sowie im zweiten Beteiligungsverfahren von November 2015 bis Januar 2016
zum LROP-Entwurf 2015 schriftlich eingegangen sind.
Der Entwurf 2015 baut auf den Bedenken und Anregungen aus rd. 8000 Stellungnahmen im ersten Beteiligungsverfahren auf. Eine zusammenfassende Auswertung dieser
Stellungnahmen mit entsprechender Erwiderung und Begründung zum Umgang mit
den Bedenken und Anregungen, „Erwiderungspapier“ vom 10.11.2015, sowie eine vorläufige Zusammenfassung der Bedenken und Anregungen aus rd. 700 Stellungnahmen zum überarbeiteten Entwurf 2015 mit Stand 22.01.2016 sind unter www.LROPonline ins Netz gestellt.
Die vorläufige Zusammenfassung enthält noch keine Erwiderungen. Die Erwiderung
der Anregungen und Bedenken erfolge erst nach den Erörterungsterminen, sodass
auch die Aspekte aus den Erörterungen einbezogen werden können.
Darüber hinaus würden auch Anregungen und Bedenken erörtert, die über die Änderungsinhalte hinaus im Verfahren vorgebracht worden sind. Soweit in diesem Änderungsverfahren keine Möglichkeit bestünde, diese zu berücksichtigen, würden sie als
Hinweise für künftige Änderungsverfahren zur Kenntnis genommen.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML stellt die an die Wand projizierte Synopse zu den Änderungsentwürfen 2014
und 2015 vor und weist darauf hin, dass, wie in der Einladung angekündigt, heute die
LROP Kapitel 1, 2 und 4 erörtert werden sollen.
Nach der Vorstellung der Vertreter des Ministeriums (Nds. ML) sowie des Amtes für
regionale Landesentwicklung Lüneburg bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gelegenheit sich zum Entwurf des LROP zu äußern.
Die Gliederungspunkte des LROP werden nacheinander aufgerufen. Bei den nachfolgend nicht aufgeführten LROP-Ziffern bestand kein Erörterungsbedarf.
LROP 1.1 Ziffer 07 (Breitband-Ausbau)
Nds. ML kündigt ergänzende Erläuterungen in der Begründung an und verweist auf
die begrenzte Regelungskompetenz des Landes-Raumordnungsprogramms zur Thematik „Breitbandausbau“.
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
LROP 2.1 Ziffer 04 - 06 (Flächensparende Siedlungsentwicklung)
Nds. ML führt in die Themenstellung ein und benennt wesentliche, in den beiden Beteiligungsverfahren eingegangene Inhalte der Stellungnahmen.
Die Stadt Walsrode regt an, in Satz 05 den Begriff „insbesondere“ zu ergänzen, um
deutlich zu machen, dass beispielsweise eine gewerbliche Entwicklung auch außerhalb der zentralen Orte möglich sei. Nds. ML erwidert, dass es sich bei Satz 05 um
einen Grundsatz handele, Ausnahmen im Rahmen der Abwägung daher möglich
seien. Die Stadt Walsrode weist darauf hin, dass die explizite Benennung von beispielhaften Ausnahmen klarstellenden Charakter hätte und ein entsprechendes Signal
an die Gemeinden darstelle. Nds. ML spricht sich für eine Beibehaltung der bisherigen
Formulierung aus, da die Intention der Stärkung des Zentrale-Orte-Systems im LROP
deutlich werden solle; die Oberste Landesplanung werde aber prüfen, ob Ergänzungen
in der Begründung vorgenommen werden.
LROP 2.2 Ziffer 03 (Mittelzentrale Teilfunktionen):
Nds. ML erläutert, dass die geltende Ermächtigung zur Festlegung mittelzentraler Teilfunktionenbeibehalten werden solle, nachdem im Entwurf 2014 zunächst eine Streichung erfolgt war. Die Möglichkeit zur Vergabe mittelzentraler Teilfunktionen sei sachgerecht, weil sie den unterschiedlichen Raumstrukturen in den Landesteilen gerecht
werde. Eine in einzelnen Stellungnahmen gewünschte Erweiterung der Begründung
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
erfolge nicht, da Begründungsänderungen nur zulässig seien, wenn der zugehörige
Plansatz geändert werde.
Der Landkreis Celle merkt an, dass für die praktische Umsetzung in der Regionalplanung vor Ort eine klarere Benennung von möglichen Teilfunktionen und Voraussetzungen für die Benennung wünschenswert sei. Die jetzige Begründung treffe hierzu
keine inhaltlichen Aussagen.
Nds. ML erläutert, dass bei einer Änderungsverordnung die Begründung nur dann geändert werden könne, wenn auch eine Änderung des zugehörigen Verordnungsteils
erfolge. Zu mittelzentralen Teilfunktionen solle jedoch keine Rechtsänderung erfolgen,
sondern die bestehende Rechtslage unverändert weitergelten. Hiervon losgelöste Änderungen der Begründung seien formal nicht möglich. Nds. ML erwäge jedoch, in der
angekündigten Arbeitshilfe zu großflächigem Einzelhandel auch Hinweise zum Regelungstatbestand „mittelzentrale Teilfunktion“ aufzunehmen.
Nds. ML führt ergänzend aus, dass mittelzentrale Teilfunktionen nur für ausgewählte
Funktionen denkbar seien; mögliche Funktionen seien in der LROP-Begründung benannt; außerdem könne am Beispiel der oberzentralen Teilfunktionen, die im LROP
dokumentiert seien, die Regelungsabsicht zur Vergabe von Teilfunktionen ersehen
werden.
Die Stadt Soltau führt aus, dass die Stadt als Mittelzentrum faktisch auch oberzentrale
Teilfunktionen wahrnehme, entsprechende Argumente habe die Stadt in ihrer Stellungnahme geliefert. Da das Kapitel der Teilfunktionen im LROP-Entwurf angesprochen
worden sei, spreche sich die Stadt dafür aus, bereits im jetzigen Verfahren oberzentrale Teilfunktionen für Soltau vorzusehen.
Nds. ML erläutert, dass mit der jetzigen Fortschreibung keine Änderungen der Zentralitätsfestlegungen im LROP vorgesehen seien. Neben Soltau habe im Übrigen auch
die Stadt Cuxhaven Anspruch auf oberzentrale Teilfunktionen erhoben.
Satz 8 und 9 (Grundzentrale Verflechtungsbereiche):
Nds. ML erläutert, dass viele Stellungnahmen zu den grundzentralen Verflechtungsbereichen auf das Themenfeld Einzelhandel bezogen seien; dies solle in Abschnitt 2.3
diskutiert werden. Im Entwurf 2015 sei die Klarstellung aufgenommen worden, dass
es um den grundzentralen Versorgungsauftrag aller Zentralen Orte gehe, dies sei in
den Stellungnahmen vielfach begrüßt worden.
Satz 09 regele die Konstellation mehrerer Zentraler Orte in einem Gemeindegebiet.
Gegenüber dem Entwurf 2014 sei eine Benehmensregelung mit den Gemeinden aufgenommen worden.
Die Gemeinde Seevetal sieht die in Satz 09 vorgesehene Regelung als zu weitgehend
und kontraproduktiv an; die Raumordnung überschreite hier ihre Kompetenz. Es
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
müsse in der Begründung genau ausgeführt werden, warum derart weitreichend in die
kommunale Planungshoheit eingegriffen werde.
Nds. ML erläutert, dass die Regelungskompetenz der Raumordnung neben der Bauleitplanung bereits seit Jahrzehnten – auch durch das Bundesverfassungsgericht -bestätigt und durch höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformt sei. Es sei anerkannt,
dass der überörtliche Versorgungsauftrag untrennbarer Baustein des Zentrale-OrteSystems ist und damit in die Zuständigkeit der Raumordnung fällt. Die Raumordnung
habe folglich einen Spielraum – bei entsprechenden Zielen der Raumordnung sogar
eine Verpflichtung - zur Abgrenzung von Verflechtungsbereichen.
Nds. ML weist auf die Historie des Zentrale-Orte-Systems in Niedersachsen hin. Das
Grundkonzept sei, dass jede Gemeinde einen grundzentralen Standort habe.
Das niedersächsische Regelungssystem zu Zentralen Orten zähle damit zu den kommunalfreundlichsten in Deutschland.
SG Land Hadeln weist auf die bereits erfolgte Gemeindefusion hin. Die Samtgemeinde habe zwei Grundzentren, nach einer weiteren Fusion in November 2016 werde
die Samtgemeinde drei Grundzentren haben. Die SG möchte wissen, wie dieser Umstand berücksichtigt werde.
Nds. ML erläutert, dass die Festlegung von Grundzentren durch die Landkreise in den
Regionalen Raumordnungsprogrammen vorgenommen werde. Es sei Entscheidung
des Landkreises, ob alle drei bisherigen Grundzentren weiterhin diesen Status behalten sollten; die Prüfung des Landkreises könne als Ergebnis auch beinhalten, dass
eine weitere Konzentration erfolgen solle, um die künftige Tragfähigkeit von Einrichtungen und Angeboten gewährleisten zu können. Die Landesraumordnung folge in
diesem Punkt der Normgebung im RROP und treffe in dieser Frage keine eigenen
Vorgaben. Nds. ML ergänzt, dass im Falle mehrerer Grundzentren in einem Samtgemeinde-Gebiet die grundzentralen Verflechtungsbereiche im RROP festzulegen seien.
Nds. ML betont, dass das Land keine Vorgaben dazu treffe, wie viele Grundzentren
eine Gemeinde haben könne.
Die Gemeinde Seevetal weist darauf hin, dass die historisch gewachsene Siedlungsstruktur der Gemeinde Seevetal mit der Pflicht zur Normierung grundzentraler Verflechtungsbereiche auch für die Zukunft festgeschrieben werde; dies entspreche nicht
den Zielen der Gemeindeentwicklung etwa im Bereich des Einzelhandels. Normative
zentralörtliche Steuerungen würden eine schnelle Orientierung an veränderten Gegebenheiten behindern. Seevetal habe daher klare Bedenken, ob die LROP-Verordnung
innergemeindliche Fragestellungen dieser Art überhaupt regeln dürfe und solle. Nds.
ML erläutert ein weiteres Mal, dass die Vorgabe, grundzentrale Verflechtungsbereiche
festzulegen, Teil des Zentrale-Orte-Systems sei und damit in den Kompetenzbereich
der Raumordnung falle.
Die Gemeinde Gnarrenburg ist der Auffassung, dass die Gleichsetzung von Gemeindegebiet und grundzentralem Verflechtungsbereich zu statisch und pauschal sei. In
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den LROP-Abschnitten 2.2 und 2.3 würden zudem unterschiedliche Verflechtungsbereiche normiert, da der Einzelhandels-Verflechtungsbereich über das Gemeindegebiet
hinausgehe. Nicht nur im Einzelhandel, auch bei der Daseinsvorsorge bestünden vielfältige gemeindeübergreifende Kooperationen, die zeigten, dass je nach Angebot eine
Versorgung über das Gemeindegebiet hinaus bereits heute stattfinde. Die Befürchtung, dass die Gemeinden nicht von sich aus Sorge trügen für eine geordnete Entwicklung, sei nicht angemessen. Die Gemeinde fordert daher die Oberste Landesplanung
auf, von einer pauschalierten Festlegung des grundzentralen Verflechtungsbereichs
abzurücken. Man müsse von den faktischen Bedingungen ausgehen. Die Gemeinde
rät dazu, weniger Regelungen in diesem Punkt anzustreben.
Nds. ML erwidert, dass es nicht Auftrag des Landes-Raumordnungsprogramms sei,
lediglich Realitäten abzubilden, sondern Planungskonzepte festzulegen für künftige
Investitionen und Schwerpunktsetzungen. Nds. ML bestätigt, dass in Teilen bereits
heute beobachtbar sei, dass einzelne grundzentrale Funktionen über das Gemeindegebiet hinausgingen; die Verfestigung und Verstärkung dieses Status-Quo auf Kosten
der Ausstattung von benachbarten Zentralen Orten sei jedoch weder im Interesse der
Nachbarkommunen noch einer ausgewogenen regionalen Versorgungssituation. Zudem entspreche die jetzt im LROP vorgesehene Regelung dem Kommunal-Verfassungs-Prinzip.
Nds. ML betont im Übrigen, dass seitens der Landesraumordnung ein hohes Vertrauen in die Planung der Kommunen bestehe, dessen ungeachtet jedoch ein Planungsauftrag auf Landesebene im Rahmen des LROP existiere, der seinen Ausdruck
u.a. in der Normierung des Zentrale-Orte-Systems finde. Das LROP sei eine landesweite Grundlage, an die sich weitere Planungen, Fördergelder und andere Maßnahmen anknüpfen. Nds. ML bekräftigt, dass die getroffene Regelung den raumordnerischen, grundzentralen Versorgungsauftrag und die Kommunalzuständigkeit der Daseinsvorsorge in Übereinstimmung bringe. Nds. ML ergänzt, dass bezüglich der Funktion Einzelhandel eine Überschreitung des grundzentralen Verflechtungsbereichs entsprechend der in 2.3 festgelegten Schwelle von 30% Kaufkraftherkunft außerhalb des
Gemeindegebiets möglich sei. Auf diese Weise würde der Überlappung von Marktgebieten Rechnung getragen.
LROP 2.2 Ziffer 05 (mittelzentrale Verflechtungsbereiche):
Nds. ML erläutert, dass die im Entwurf 2014 zunächst vorgesehene kartographische
Festlegung im Entwurf 2015 entfallen ist.
Der Landkreis Celle regt im Themenfeld Nahversorgung die Angleichung von Plansatz und Begründung an, da unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet würden; er
bevorzugt den Begriff der „ortsteilbezogenen Versorgung“ gegenüber der „flächendeckenden Versorgung.
Nds. ML regt an, diese Fragestellung im Themenfeld 2.3 zu diskutieren.
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Die Gemeinde Seevetal weist darauf hin, dass im LROP einerseits für Grundzentren
zwingend Verflechtungsbereiche festzuschreiben seien, sofern mehrere zentrale Orte
in einem Gemeindegebiet lägen; für Mittelzentren werde aber auf die Vorgabe, mittelzentrale Verflechtungsbereiche in RROPs festzulegen, verzichtet. Die Gemeinde sieht
hierin eine Ungleichbehandlung.
Nds. ML bestätigt, dass im aktuellen LROP-Entwurf 2015 in der Tat unterschiedliche
Regelungstiefen für Grund- und Mittelzentren/Oberzentren bestünden. Eine einheitliche Regelungstiefe sei zunächst beabsichtigt, aber für die Verflechtungsbereiche der
Mittelzentren nicht landesweit umsetzbar gewesen, wie die Resonanz auf den Planentwurf 2014 gezeigt habe. Die grundzentralen Funktionen ließen sich demgegenüber
aufgrund des gesetzlichen Versorgungsauftrags der Gemeinden klarer bestimmen und
zuordnen als die mittelzentralen Funktionen eines zentralen Ortes.
Der Landkreis Harburg führt aus, dass die Festlegung von mittelzentralen Verflechtungsbereichen in den Regionalplänen zu Unfrieden führen könne, weil die Abgrenzung von Verflechtungsbereichen methodisch problematisch sei.
Nds. ML führt aus, dass die angesprochene Regelung in Abschnitt 2.2 über das Themenfeld Einzelhandel hinaus nur dann relevant sei, wenn landkreisseitig eine Normierung von mittelzentralen Verflechtungsbereichen, etwa für die Funktion Gesundheitsversorgung, geplant sei. Landesseitig gehe man derzeit nicht davon aus, dass dies oft
vorkommen werde.
Die Stadt Uelzen führt aus, dass mit dem LROP-Entwurf 2015 in diesem Punkt „Druck
aus dem Kessel“ genommen worden sei. Die Stadt moniert jedoch, dass das Kriterium
der Erreichbarkeit erneut im Grundsatz benannt werde als wichtiges Abgrenzungskriterium, anders als z.B. Pendler- oder Einkaufsverflechtungen.
Nds. ML erwidert, dass das Zentrale-Orte-Konzept im Kern von einer guten Erreichbarkeit von Versorgungsangeboten für die Bevölkerung ausgehe. Das Abgrenzungskriterium der verkehrlichen Erreichbarkeit sei daher, unabhängig davon, wie diese konkret operationalisiert werde, von zentraler Bedeutung. Mit der heutigen Informationstechnologie sei es möglich, in der Betrachtung präziser zu werden und etwa Reisezeiten zu ermitteln. Der Anspruch gleichwertiger Lebensverhältnisse sei auch damit verbunden, zentralörtliche Versorgungsangebote mit vertretbaren Mobilitätskosten zu erreichen.
Der Landkreis Harburg fragt nach, ob die Abgrenzung von mittelzentralen Verflechtungsbereichen auch über die Kreisgrenzen hinaus möglich sei.
Nds. ML erläutert, dass normative Regelungen wie RROP-Satzungen nur für das eigene Hoheitsgebiet möglich seien; gleichwohl sei es ggf. erforderlich und aus raumordnerischer Sicht zu begrüßen, über die Kreisgrenzen hinaus Verflechtungsbereiche
anzuwenden, etwa bei kreisübergreifenden Kooperationen. Dann müssten diese Kooperationsräume z.B. in Vereinbarungen/Verträgen oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bestimmt werden.
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LROP 2.2 Ziffer 07 (Mittelzentren außerhalb Niedersachsens):
Nds. ML führt die Hintergründe der Änderung aus. Zu dieser Änderung liegen keine
Wortmeldungen vor.
LROP 2.3 Ziffer 02 (Definition Einzelhandelsgroßprojekte und Nahversorgung):
Nds. ML erläutert die im LROP-Entwurf 2015 vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen. Die neue Ermächtigung zur Festlegung von herausgehobenen Nahversorgungsstandorten sei vielfach begrüßt worden, es gebe jedoch auch Kritik daran, dass
die Regelung nicht leicht zu verstehen und in der Anwendung umständlich und zeitintensiv sei. Die im LROP-Entwurf vorgesehene Voraussetzung eines regionalen Einzelhandelskonzepts sei in Teilen begrüßt, in Teilen gerügt worden.
Der Landkreis Lüneburg bittet um Darlegung, warum 70% des Umsatzes eines Nahversorgungsbetriebs aus dessen fußläufigem Einzugsbereich generiert werden müssten; alternativ sei auch ein Schwellenwert von z.B. 51% denkbar. Er möchte wissen,
auf welcher Grundlage der Schwellenwert von 70% ermittelt worden ist.
Nds. ML erläutert, dass dieser Wert widerspiegeln solle, dass es hauptsächlich um
den fußläufigen Bereich gehe. Es habe jedoch viele Stellungnahmen gegen diesen
Schwellenwert gegeben, u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Lüneburg von
2015, das auf die geltende Regelung (51%) Bezug nehme. Die Oberste Landesplanung überlege daher derzeit, ob dieser Wert noch einmal angepasst werde. Nds. ML
betont, dass es nicht darum gehe, mit dem Schwellenwert von 70% die Ansiedlung
von Einzelhandel zu verhindern; dies sei nicht der Fall. Es solle lediglich sichergestellt
werden, dass nicht zu viele Vorhaben von vornherein aus der raumordnerischen Steuerung herausfielen.
Nds. ML erläutert ergänzend, dass heutige Ansiedlungs-/Erweiterungsfälle in der Regel eine Größenordnung hätten, die eher einer grundzentralen Versorgung entsprächen. Investoren suchten häufig „Zwischenlagen“ zwischen verschiedenen Grundzentren, die zu Lasten der Grundzentren gingen. Das Land habe Sorge zu tragen, dass
nicht eine Nahversorgung ermöglicht werde, die die Grundversorgung gefährde oder
sogar ersetze. Es sei Aufgabe des Landes dafür Sorge zu tragen, dass die Grundzentren nicht leerlaufen oder schlechter gestellt werden als Standorte außerhalb der Zentralen Orte. Zur Flexibilisierung sei jedoch die Möglichkeit der Festlegung herausgehobener Nahversorgungsstandorte geschaffen worden. Sie weist zudem darauf hin, dass
von den rund 3500 Lebensmitteleinzelhandel-Standorten in Niedersachsen mehr als
die Hälfte als kleinflächig einzustufen sei, also über weniger als 800 m² Verkaufsfläche
verfüge.
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Die Stadt Uelzen begrüßt den gewählten Ansatz zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsvorhaben. Am Beispiel der Stadt wird ausgeführt, dass selbst kleinere Erweiterungen künftig durch die neuen Regelungen deutlich erschwert würden. Es sei kein
Standort erkennbar, der im Einzugsbereich von 1000 Metern die erforderliche Mantelbevölkerung für eine Verkaufsfläche von ca. 1000 oder 1200 m² Verkaufsfläche erreichen würde. In der Folge müssten künftig alle – auch nur geringfügigen - Erweiterung
von Bestandseinzelhandelsbetrieben, die über die Regelvermutungsschwelle der
Großflächigkeit hinausgingen, nach der Ausnahmeregelung von § 11 Abs.3 BauNVO
begründet werden. Die Stadt habe Zweifel daran, dass die gewählte Regelung der
richtige Weg sei, wenn künftig niedersachsenweit eine Ausnahmeregelung den Standard darstelle. Sie regt daher dringend an, die getroffene Regelung und hier insbesondere die gewählte 70%-Schwelle zu überdenken. Sie könne sich als Entwicklungshindernis für viele Mittel- und Grundzentren in Niedersachsen erweisen.
Nds. ML geht auf die schriftliche Stellungnahme der Stadt Uelzen ein. Hier sei in einem
Fall immerhin ein Spitzenwert von 5700 Einwohner im Einzugsbereich von 700 Metern
um den Einzelhandelsbetrieb ermittelt worden, der nah an der für einen Lebensmitteleinzelhandel gängigen Mindesteinzugsbevölkerung von ca. 6000 Personen liege; bei
Anwendung eines 1000-m-Radius könne die Vorgabe ggf. als erfüllt angesehen werden. Nds. ML gibt ferner zu bedenken, dass in den meisten Fällen mit größeren Verkaufsflächen auch größere Einzugsgebiete verbunden seien, und damit auch eine
Ausdünnung des Standortnetzes. Die Nahversorgung würde auf diese Weise mittelbar
verschlechtert. Nds. ML nennt als Beispiel für einen Lebensmittelanbieter, der regelmäßig auf größere Einzugsgebiete ziele, die aktuelle Größe neuer Märkte der Fa.
REWE, die in der Regel auf 10.000 Einwohner im Einzugsgebiet ziele. Diese Größenordnung könne regelmäßig nicht im 1.000-Meter-Radius des als fußläufig anzusehenden Einzugsbereichs erreicht werden, auch nicht zu 70%. Entsprechende Märkte gingen klar über eine bloße wohnortbezogene Nahversorgungsfunktion hinaus. Wegen
ihrer klar überörtlichen Relevanz müssten solche Märkte daher entweder in städtebaulich integrierten Lagen in Zentralen Orten angesiedelt werden oder, bei gegebenen
Voraussetzungen, auf eine Nutzung der neuen Ausnahmemöglichkeit (Ausnahme von
der integrierten Lage oder ausgewiesener herausgehobener Nahversorgungsstandort)
zurückgreifen.
Nds. ML ergänzt, dass eine Ausnahmeregelung nicht auf atypische Einzelfälle begrenzt sei, sondern ein gebotenes rechtliches Instrument zur Differenzierung von Fallkonstellationen sei. Dass eine Ausnahmeregelung auch in einer größeren Anzahl von
Fällen Anwendung finden könne, gehöre gerade zu ihrem Wesensbestandteil und unterscheide eine geplante Ausnahme von einer Zielabweichung im atypischen Einzelfall.
Der Landkreis Harburg merkt zu den herausgehobenen Nahversorgungsstandorten
an, dass die Regelung vorsehe, dass 100% der Kaufkraft aus dem Verflechtungsbereich zu gewinnen sei. Dies halte der Landkreis für wenig realistisch, da regelmäßig
zumindest kleinere Anteile der Kaufkraft von außerhalb des näheren Einzugsgebiets
erzielt würden, etwa durch Besucher und Durchreisende.
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Nds. ML führt aus, dass die 100%-Regelung gewählt worden sei, weil der entsprechende Einzugsbereich im RROP passgenau auf mögliche Ansiedlungen/Erweiterungen in Abhängigkeit von der Entfernung zu den nächstgelegenen zentralen Orten zugeschnitten werden müsse. Die Nahversorgungstandorte sollen das grundzentrale
Versorgungsnetz nur ergänzen und dürfen es nicht beeinträchtigen.
Die Stadt Lüneburg geht darauf ein, dass die neue Kategorie der „herausgehobenen
Nahversorgungsstandorte“ die Erarbeitung eines regionalen Einzelhandelskonzeptes
und eine entsprechende Festlegung im RROP voraussetze. Dies sei wenig hilfreich,
da das RROP nicht fortlaufend mit jeder Siedlungsentwicklung in der Stadt Lüneburg
fortgeschrieben werde; zudem seien regionale Einzelhandelskonzepte in Niedersachsen nicht flächendeckend vorhanden. Nach Einschätzung der Stadt reiche das kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Lüneburg für die Regelung von Standorten für
die herausgehobene Nahversorgung völlig aus.
Der Landkreis Lüneburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht jede
Verkaufsflächen-Erweiterung auch eine Ausweitung des Einzugsgebiets eines Betriebs nach sich ziehe, da häufig lediglich das Warenangebot besser präsentiert werde,
aber nicht mehr Waren angeboten würden als vor der Erweiterung; zudem sei zu befürchten, dass mit einer strengen Anwendung der Nahversorgungsdefinition viele bestehende Nahversorgungsstandorte nicht mehr erweitern könnten und perspektivisch
wegfallen würden.
Nds. ML weist auf vorliegende Gutachten hin, denen zu entnehmen sei, dass eine
Verkaufsflächenvergrößerung in der Regel auch mit einer Vergrößerung des Einzugsgebiets einhergehe und damit perspektivisch die Nahversorgung an anderen Standorten geschwächt werde.
Nds. ML führt zur Voraussetzung einer Festlegung im RROP aus, dass herausgehobene Nahversorgungsstandorte, die das Netz der Grundzentren ergänzen sollen, die
gleiche Verbindlichkeiten haben sollten wie die Grundzentren selbst. Es gebe bereits
RROPs in Niedersachsen, in denen herausgehobene Nahversorgungsstandorte festgelegt worden seien, nämlich in der Region Hannover und im Landkreis Osnabrück.
Die hier gemachten Erfahrungen belegten, dass eine planerische Umsetzung auch im
Rahmen einer Teiländerung denkbar und vom Aufwand her beherrschbar sei. Zur Voraussetzung eines regionalen Einzelhandelskonzepts erläutert Nds. ML, dass lediglich
ein regionales Konzept zur Nahversorgung erforderlich sei, nicht zum Einzelhandel in
Gänze. Die Festlegung von Nahversorgungsstandorten auf Kreisebene setze jedoch
zumindest eine kreisweite Befassung mit dieser Thematik voraus; kommunale Einzelhandelskonzepte könnten hier gleichwohl einfließen.
Die Gemeinde Neu Wulmstorf stimmt den Ausführungen des Landkreises Lüneburg
zu, dass in der Regel Erweiterungen bestehender Märkte nicht zu deutlich größeren
Einzugsbereichen führten.
Die Stadt Uelzen regt an, die betreffende Regelung so anzupassen, dass zwischen
Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen differenziert werde. Es sei auch in der
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Politik schwer zu vertreten, dass künftig jede Erweiterung als Ausnahme gehandhabt
werde.
Nds. ML schlägt ein ergänzendes Gespräch mit der Stadt Uelzen zu den in der Stellungnahme benannten Befürchtungen vor, die gerechtfertigt seien. Die Stadt
Uelzen nimmt dieses Gesprächsangebot gern an.
Nds. ML führt aus, dass es für Bestandserweiterungen und Neuansiedlungen nicht
zweierlei Maß geben dürfe; die bevorzugte Behandlung von Bestandsstandorten sei
wettbewerbsrechtlich schwer vertretbar.
Der Rechtsbeistand der Stadt Soltau bestätigt die Rechtsauffassung der Obersten
Landesplanung. Er halte die Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs.3
BauNVO im Einzelfall für eine pragmatische Lösung.
Nds. ML ergänzt, dass das Heraufsetzen der Regelvermutungsschwelle von 800 m²
Verkaufsfläche auf 1000 m² oder 1200 m² seitens der Raumordnung als problematisch
angesehen werde, da sich die potenziellen Auswirkungen eines Vorhabens nicht geändert hätten und hiermit lediglich einem Markttrend gefolgt würde, ohne den weiterhin
anzunehmenden möglichen schädlichen Auswirkungen Rechnung zu tragen.
LROP 2.3 Ziffer 05, Satz 2 (Ausnahme vom Integrationsgebot):
Nds. ML erläutert die neu in den LROP-Entwurf 2015 aufgenommene Ausnahmeregelung zum Integrationsgebot. Im Beteiligungsverfahren sei zum Teil Kritik geäußert
worden daran, dass die Hürden für die Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung
zu niedrig seien und eine häufige Inanspruchnahme der neuen Zielausnahmeregelung
zu befürchten sei. Angedacht sei daher, die Begründung an dieser Stelle weiter zu
konkretisieren.
Der Landkreis Celle merkt an, dass die Ausnahmeregelung grundsätzlich begrüßt
werde; der Landkreis fände es allerdings sinnvoll, noch eine Aussage zu ergänzen, die
die Inanspruchnahme etwa an die Voraussetzung binde, dass mit der ausnahmsweise
zulässigen Erweiterung oder Neuansiedlung eine Versorgungslücke geschlossen
werde. In der jetzigen Form sei die Ausnahmeregelung sehr weit auslegbar.
Nds. ML erwidert, dass die Regelung nicht dafür gedacht sei, zwingend zum Einsatz
zu kommen, sobald dies von Investorenseite gewünscht werde; sie erweitere lediglich
den kommunalen Handlungsspielraum, der dann durch die Standortgemeinde verantwortungsvoll zu nutzen sei. Auch in Zukunft könne davon abgesehen werden, für ein
Vorhaben eine Bauleitplanung zu erstellen, wenn dies nicht im Interesse der Gemeinde sei. Hier liege der Handlungsspielraum der Gemeinde.
Methodisch sei es zudem schwierig, einen Grad der „Unterversorgung“ als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu definieren; es gebe für „Unterversorgung“ oder „Versorgungslücken“ keine anerkannte Definition.
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Nds. ML bekräftigt, dass der Begriff der „Unterversorgung“ oder des „Versorgungsdefizits“ für eine praktische Anwendung zu unbestimmt sei. Zudem müsse vermieden
werden eine Regelung zu treffen, die Bestandsbetriebe gegenüber Neuansiedlungen
bevorzuge, um unzulässigen Konkurrentenschutz zu vermeiden.
Die IHK Lüneburg- Wolfsburg unterstützt die Aussage des Landkreises Celle und
plädiert für die Ergänzung von härteren und greifbareren Kriterien für die Inanspruchnahme der Zielausnahmeregelung. In den letzten Jahren habe sich das Integrationsgebot als gut anwendbarer Maßstab für die Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben
erwiesen; die Möglichkeit einer Zielausnahmeregelung werde grundsätzlich begrüßt,
müsse aber auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Die Erarbeitung einer Arbeitshilfe sei
sehr sinnvoll und solle dringend angegangen werden.
Nds. ML bestätigt, dass die Arbeitshilfe auch ML-seitig als wichtig eingestuft werde;
erste Vorbereitungen zur Arbeitshilfe seien bereits angelaufen. Zudem würden Vorschläge zur Weiterentwicklung dieser Regelung gern entgegen genommen.
Die Gemeinde Neu Wulmstorf spricht sich gegen die Position des Landkreises Celle
und der IHK Lüneburg-Wolfsburg aus. Die Gemeinden würden verantwortungsvoll mit
Ausnahmen umgehen. Eine weitere Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit über
das LROP sei zu vermeiden.
Der Landkreis Lüneburg plädiert ebenfalls dafür, die Anforderungen zur Inanspruchnahme einer Zielausnahmeregelung zum Integrationsgebot nicht weiter zu erhöhen;
es sei davon auszugehen, dass Stadt- und Gemeinderäte von dieser neuen Ausnahmemöglichkeit nur mit Bedacht und nach reiflicher Überlegung Gebrauch machen würden. Zusätzliche Landesregelungen in diesem Punkt seien nicht erforderlich.
Der Landkreis Uelzen spricht sich hingegen dafür aus, die Anforderungen der Ausnahmeregelung weiter zu konkretisieren, um sicher zu stellen, dass nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen hiervon Gebrauch gemacht wird. So sei etwa sicher zu stellen,
dass historische Altstädte nicht durch die Entstehung von „Einzelhandelssatelliten“ im
weiteren Umfeld des zentralen Versorgungsbereichs gefährdet würden.
Nds. ML führt aus, dass es gemeinsames Interesse sei, gute Regeln zur Definition der
Ausnahmeregelung zum Integrationsgebot zu finden, um einen nachvollziehbaren
Maßstab für die künftige Bewertung von Vorhaben durch Kommunen und Fachaufsicht
zu erhalten.
LROP 2.3 (Kongruenzgebot):
Nds. ML stellt die neue Fassung des Kongruenzgebots gemäß LROP-Entwurf 2015
vor. Er weist darauf hin, dass auch für den Fall, dass der Kongruenzraum eines Mittelzentrums oder Oberzentrums nicht im RROP festgelegt werde, der fallbezogen zu ermittelnde Kongruenzraum nicht je nach Vorhaben willkürlich verändert werden könne.
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Zwar sei eine Fortschreibung und Weiterentwicklung grundsätzlich möglich, ein einmal
ermittelter Kongruenzraum müsse jedoch weiter als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
Die Gemeinde Seevetal fragt nach, ob Kongruenzräume textlich oder zeichnerisch
festzulegen seien.
Nds. ML führt aus, dass die Darstellungsweise freigestellt sei, solange die Abgrenzung
hinreichend bestimmt sei. Eine textliche oder zeichnerische Bestimmung führe regelmäßig zu größerer Eindeutigkeit. Auch die Angabe von Methode/Kriterien würde ausreichen, wenn auf dieser Basis Kongruenzräume eindeutig bestimmbar seien.
Die Gemeinde Gnarrenburg sieht Sonderregelungen für Bestandsbetriebe für erforderlich an. Sie führt das Beispiel eines Textilhauses im Grundzentrum an, das eine
größere Verkaufsfläche bzw. ein größeres Angebot aufweise als vergleichbare Anbieter in den umliegenden Mittelzentren. Daher seien Ausnahmetatbestände für bestehende Betriebe erforderlich.
Nds. ML führt aus, dass Entwicklungen nicht zu Lasten benachbarter Grund- und Mittelzentren weiter geführt werden dürften. Eine unterschiedliche Bewertung von Bestandsunternehmen und Neuansiedlungen sei zudem nicht gerechtfertigt.
Nds. ML ergänzt, dass grundsätzlich auch größere Textilbetriebe in Grundzentren zulässig seien, sofern Beeinträchtigungsverbot, Integrations- und Kongruenzgebot beachtet würden. Nds. ML weist darüber hinaus auf die Regelung in LROP-Abschnitt 2.3
Ziffer 03 Sätze 9 und 10 hin, die in Fällen wie dem von der Gemeinde Gnarrenburg
geschilderten ggf. zur Anwendung kommen könnte.
Der Landkreis Harburg äußert Verständnis für Kommunen, die sich für bestehende
Unternehmen stark machten, da es sich oft um alt eingesessene (Familien)-Unternehmen handele. Werde deren Entwicklung erschwert, stünden zudem auch Arbeitsplätze
und Steuereinnahmen für die Standortgemeinde auf dem Spiel.
Nds. ML betont, dass die unterschiedliche Behandlung von Bestands- und Neuunternehmen rechtlich kaum begründbar sei. Das Kongruenzgebot belasse jedoch grundsätzlich Entwicklungsspielräume für Bestandsbetriebe, da bis zu 30% der Kaufkraft
aus dem Teil des vorhabenbezogenen Einzugsgebiets, der über das Gebiet der
Standortgemeinde hinausgeht, gebunden werden dürfen. Eine darüber hinaus gehende Expansion auf Kosten anderer Zentraler Orte sei jedoch raumordnerisch nicht
vertretbar. Deren Auftrag sei es, ausgeglichene Versorgungsstrukturen in den Mittelzentren Niedersachsens sicher zu stellen, nicht aber, jedem Bestandsbetrieb eine beliebige Erweiterung seiner Verkaufsfläche zu ermöglichen. Betriebswirtschaftlich könnten Bestandsunternehmen im Übrigen reagieren, indem sie an zulässigen Standorten
Zweigstellen eröffneten, etwa in benachbarten Zentralen Orten. Diese Möglichkeit sei
im Einzelfall auch deshalb überlegenswert, weil Bestandsstandorte häufig auch verkehrstechnisch nicht optimal gelegen seien.
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Die Gemeinde Gnarrenburg bittet darum, die Möglichkeiten zur differenzierten Bewertung von vorhandenen und neuen Betrieben noch einmal auszuloten. Auch Grundzentren seien Zentrale Orte. Früher habe es vielfach Textiler in den Grundzentren gegeben; der Trend der Verlagerung von Bekleidungsgeschäften vom Grund- zum Mittelzentrum könne nicht im Sinne der Raumordnung sein. Die geplante Regelung würde
die Bestandsbetriebe in Grundzentren benachteiligen, weil sie ihre Verkaufsfläche
nicht mehr erweitern dürften, sofern sie bereits mit der Bestandsgröße das Kongruenzgebot verletzten. Bei einem Erweiterungsvorhaben gehe es aber in der Regel nicht
um eine Verdoppelung oder gar Verdreifachung des Angebots, sondern vor allem um
eine zeitgemäße Darstellung der Ware, z.B. durch die Präsentation von Bekleidung in
„Shops“; der Raumbedarf sei dann deutlich höher, ohne dass das Warenangebot wesentlich ausgeweitet würde. Das Schwinden der Textil-Anbieter in den Mittelzentren
sei im Übrigen nicht die Folge des starken Angebots im Grundzentrum, sondern habe
häufig betriebsinterne Gründe. Außerdem sei die Errichtung einer Zweigstelle im Mittelzentrum für familiengeführte Betrieb oft keine Option, da diese in hohem Maße
standortgebunden seien.
Nds. ML erläutert, dass alle Einzelhandelsunternehmen in der baurechtlich genehmigten Größenordnung Bestandsschutz genössen. Komme eine Erweiterung am Standort
aus raumordnungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, bestünde grundsätzlich auch
die Möglichkeit der anderweitigen Weiternutzung von Immobilien. Die Aussage, dass
das LROP familiengeführte Bekleidungsgeschäfte „kaputt mache“, sei nicht gerechtfertigt und treffe nicht zu. Vielmehr sei der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes anzuwenden, dies gelte auch für die Gleichbehandlung von bestehenden Betrieben und Neuansiedlungen.
Nds. ML ergänzt, dass die verschiedenen Zentralen Orte unterschiedliche Versorgungsaufträge hätten. Grundzentren obliege der Versorgungsauftrag für periodische
Sortimente. Dennoch bestünde in Niedersachsen die Gelegenheit für jedes Grundzentrum, auch aperiodische Sortimente anzubieten und bei neuen Vorhaben sogar bis
zu 30% des Umsatzes mit Kaufkraft von außerhalb zu erzielen. Diese Regelung
komme den Belangen der Grundzentren somit bereits entgegen.
Der Landkreis Harburg fragt nach, was passiere, wenn kurz vor Genehmigung des
zurzeit in Neuaufstellung befindlichen RROPs die diskutierte Änderung des LROP
rechtswirksam werde. Er möchte wissen, ob das RROP dann genehmigt werden
könne, ohne dass Kongruenzräume für Mittelzentren festgelegt worden seien. Zudem
fragt der Landkreis Harburg nach, wie mit Investorenanfragen umzugehen sei, die direkt nach Rechtswirksamkeit der LROP-Änderung eingingen, wenn noch keine Kongruenzräume für Mittelzentren ermittelt worden seien.
Nds. ML erwidert zur letzten Frage, dass die Landkreise als untere Landesplanungsbehörden lediglich gehalten seien, Kongruenzräume im Falle von zu beurteilenden
Einzelhandelsgroßprojekten zu ermitteln. Die verbindliche Festlegung im RROP stehe
ihnen frei. Nds. ML empfiehlt darüber hinaus, sich bereits vor Rechtswirksamkeit des
LROP mit den Anforderungen des neuen LROP zu befassen und bei Bedarf Vorschläge zur Abgrenzung der mittelzentralen Kongruenzräume zu erarbeiten.
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Die Stadt Lüneburg fragt danach, wann mit der Rechtswirksamkeit des LROP zu
rechnen sei. Der Landkreis Lüneburg müsse mit der Festlegung des Kongruenzraums
für die Stadt Lüneburg umgehend beginnen, um künftige Verzögerungen bei der Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsvorhaben zu vermeiden.
Nds. ML weist darauf hin, dass zur Ermittlung von Kongruenzräumen keine langen
Verfahren erforderlich seien. Erforderlich sei lediglich ein plausibel begründeter Abgrenzungsvorschlag, der dann vorhabenbezogen mit den berührten Nachbarkommunen abzustimmen sei.
Die Stadt Lüneburg bittet um Klarstellung über die Arbeitshilfe.
Nds. ML ergänzt, dass eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen i.d.R. im Rahmen eines Bauleitplan-Verfahren erfolgen dürfte.
Dem Landkreis Celle ist aufgefallen, dass das Kongruenzgebot für aperiodische Sortimente in Mittelzentren als Grundsatz festgelegt worden ist, der Auftrag zur Ermittlung
der zugehörigen Kongruenzräume jedoch als Ziel festgelegt werden solle.
Nds. ML bestätigt die beabsichtigte Festlegung; auch zur Berücksichtigung eines
Grundsatzes im Abwägungsvorgang sei es erforderlich, die räumliche Beurteilungsgrundlage – hier des Kongruenzgebots – zuvor zu ermitteln; daher komme dem Auftrag, Kongruenzräume zu ermitteln, der Status eines Ziels zu.
Der Landkreis Rotenburg geht auf den bereits erörterten Fall der Gemeinde Gnarrenburg ein. Grund- und Mittelzentren hätten im Landkreis Rotenburg Einzelhandelskonzepte erstellt; bei Neuansiedlungen und Erweiterungen sei demnach eine Auswirkungsanalyse erforderlich. Er fragt nach, inwieweit zur Abgrenzung von Verflechtungsbereichen auch Kundenbefragungen herangezogen werden sollten. Diese berücksichtigten die gewachsenen Strukturen.
Nds. ML stellt klar, dass sich die Regeln zur Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten nicht an den einzelnen Kunden richteten. Der Raumordnung gehe es darum, eine
ausgewogene Versorgungsstruktur auf der Basis des Zentrale-Orte-Systems zu erhalten als ein Beitrag zu einer nachhaltigen Raumentwicklung und für gleichwertige Lebensverhältnisse (Leitvorstellung der Raumordnung § 1 (2) ROG.
Der Landkreis Celle weist darauf hin, dass das Kongruenzgebot für aperiodische Sortimente in Mittelzentren als Grundsatz normiert worden sei; der Schwellenwert von
30% für eine wesentliche Überschreitung des Verflechtungsbereichs sei jedoch als Ziel
der Raumordnung festgelegt.
Nds. ML erwidert, dass dies nicht als Widerspruch zu sehen sei. Der Schwellenwert
gelte als landesseitig vorgegebener Maßstab dafür, wann eine „wesentliche“ Überschreitung des Kongruenzraums gegeben sei. Soweit das Kongruenzgebot als Ziel der
Raumordnung anzuwenden sei, dürfe von diesem Schwellenwert nicht abgewichen
werden. Soweit das Kongruenzgebot als Grundsatz der Raumordnung anzuwenden
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sei, stehe es im Abwägungs- und Beurteilungsspielraum der handelnden Behörden, in
begründeten Fällen von diesem Schwellenwert abzuweichen.
Nds. ML merkt abschließend zur Diskussion des Kongruenzgebots an, dass ein Monitoring zu den Anwendungsfällen der LROP-Regelungen sinnvoll sei, um diese bei
Anpassungsbedarf weiter entwickeln zu können.
Nds. ML merkt an, dass Grundzentren mit der im LROP-Entwurf 2015 vorgesehenen
Regelung besser gestellt würden als mit der heute rechtswirksamen Regelung.
LROP 4.1.1 Ziffer 03 (Logistik, GVZ):
Nds. ML erläutert die geplanten Änderungen in der Ziffer 03. Nds. ML kündigt eine
Überprüfung der im LROP aufgeführten Logistikknoten und GVZ, die auf Grundlagedes Logistik-Konzepts Niedersachsen aufgenommen sind, an. Diese Überprüfung
werde voraussichtlich nach Verabschiedung des neuen Bundesverkehrswegeplans
(BVWP) erfolgen. Wegen ausstehender konzeptionellen Grundlagen werde es daher
neben den vorgeschlagenen Präzisierungen und Klarstellungen keine inhaltliche Fortschreibung dieses Themas im laufenden LROP-Verfahren geben.
Der Rechtsbeistand der Stadt Soltau fragt nach, ob die von Nds. ML ausgeführten
Erläuterungen in die Begründung aufgenommen werden können; dies sei auch für die
Umsetzung der Ergebnisse des Dialogforums Schiene Nord in Celle relevant.
Die Stadt Walsrode weist darauf hin, dass unter Spiegelstrich 7 “Soltau-Fallingbostel”
als Logistikregion genannt sei; die Stadt bittet um sprachliche Präzisierung, dass mit
“Soltau-Fallingbostel” der Landkreis Heidekreis gemeint sei. Andernfalls sei in der Aufzählung Walsrode zu ergänzen.
Nds. ML erwidert, dass mit der Bezeichnung „Soltau-Fallingbostel“ im LROP der Raum
beider Städte, nicht aber der gesamte Heidekreis gemeint sei; in der anstehenden
Überprüfung der im LROP aufgeführten Logistikknoten und GVZ könnten auf einer
neuen konzeptionellen Grundlage jedoch neue Standorte aufgenommen werden. Die
Überprüfung beinhalte auch, ob alle bisher im LROP benannten Standorte beizubehalten seien.
LROP 4.1.2 (Schienenverkehr, ÖPNV) :
Nds. ML führt in die Thematik ein und erläutert die Inhalte der neuen Sätze 4 und 5.
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
Nds. ML führt aus, dass eine Fortschreibung des LROP im Themenbereich „Schieneninfrastruktur“ auf der Basis des neuen BVWP erfolgen solle. Die Landesregierung
gehe davon aus, dass im neuen BVWP und im zugehörigen Bundesbedarfsplangesetz
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die Y-Trasse aufgehoben werde zugunsten eines Bündels von Ausbau-Maßnahmen,
entsprechend der Empfehlung des “Dialogforums Schiene Nord”. Die Y-Trasse sei jedoch nicht Gegenstand des aktuellen LROP-Änderungsverfahrens, hierfür seien keine
Planungsabsichten geäußert worden; sie verbleibe daher vorerst im LROP.
Die Stadt Soltau weist auf ein gemeindeübergreifendes Positionspapier hin, das Anrainergemeinden der Amerikalinie verfasst haben. Die Ergebnisse des Dialogforums
müssten jetzt eine höhere Verbindlichkeit erhalten. Die Stadt Soltau äußert daher den
ausdrücklichen Wunsch, im LROP zeitnah konkrete Ziele auch zum Lärmschutz und
zur Beseitigung höhengleicher Bahnübergänge aufzunehmen. Es gehe hierbei auch
um den Erhalt der Funktionsfähigkeit der berührten Zentralen Orte, wenn diese etwa
durch Ausbaumaßnahmen der Schieneninfrastruktur weitere Zerschneidung hinnehmen müssten; dies habe Auswirkungen bis hin zum Funktionieren des Rettungswesens. Die Stadt Soltau bittet um protokollkundige Aufnahme dieser Position. Sie fragt
nach, wann entsprechende Regelungen im LROP aufgenommen werden könnten.
Nds. ML erwidert, dass es bei den von der Stadt Soltau benannten Forderungen insbesondere um Kostenfragen gehe. Nach Einschätzung des Nds. ML sollten im Bundesbedarfsplangesetz Finanzierungsmöglichkeiten für Härtefallregelungen und für die
Errichtung von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen mit vorgesehen werden. Dabei
werde es auch um Kofinanzierungsfragen gehen.
Die Aufnahme von Ausbaumaßnahmen in eine nächste LROP-Änderung sei auch abhängig von der Raumbedeutsamkeit der anstehenden Maßnahmen. Je nach Raumbedeutsamkeit der einzelnen Maßnahmen könne für den Ausbau von Bestandsstrecken auch ein Raumordnungsverfahren erforderlich werden. Dessen Ergebnisse
könnten ggf. ebenfalls Eingang finden in Festlegungen des LROPs.
Nds. ML führt ferner aus, dass die Güterumgehungsbahn Buchholz-Harburg als Maßnahme noch nicht konkret genug sei, um in das LROP aufgenommen zu werden.
Zu Ziffer 05, Satz 2 erläutert Nds. ML, dass eine Abschwächung zum Grundsatz erfolge.
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
LROP 4.1.3 (Straßenverkehr):
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
LROP 4.1.4 (Schifffahrt und Häfen):
Nds. ML erläutert die Hintergründe der vorgenommenen Änderung.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Landkreis Harburg fragt nach, ob die Wasserschifffahrtsdirektion im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen habe, dass die Zuständigkeit zur Definition von
Wasserschifffahrtsstraßen nicht bei der Raumordnung liege.
Nds. ML führt aus, dass im LROP lediglich eine raumordnerische Sicherung von
Schifffahrtsstraßen erfolge. Einen Ausbaubedarf könne die Landesraumordnung nicht
festlegen. Selbst bei Aufnahme entsprechender Aussagen in das LROP würden diese,
sofern der Bund bzw. die Wasserschifffahrtsdirektion im Verfahren dieser Festlegung
widersprächen, gegenüber dieser Fachstelle keine Bindung entfalten.
Der Landkreis Cuxhaven spricht sich für eine Aufnahme des Flughafens Nordholz in
das LROP aus.
Nds. ML erwidert, dass das Standortnetz von Flughäfen nicht Gegenstand der LROPÄnderung sei. Grundsätzlich würden überdies keine regionalen Flughafenstandorte in
das LROP aufgenommen. Im RROP könne jedoch eine entsprechende Festlegung
erfolgen.
LROP 4.2 (Energie)
Nds. ML stellt die Änderungen im Abschnitt 4.2 vor.
Der Landkreis Harburg möchte wissen, ob es entsprechend des Fortschreibungsturnus des Netzentwicklungsplans (NEP) auch alle 2 Jahre eine LROP -Fortschreibung
geben werde, um die Aufzählung in Ziffer 07 Satz 15 aktuell zu halten.
Nds. ML erläutert, dass die Raumordnung längerfristige Perspektiven berücksichtigt
als der NEP und von daher eine regelmäßige Fortschreibung der hier getroffenen Maßnahmenaufzählung nicht zu erwarten sei.
Das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg weist in diesem Zusammenhang auf die ergänzende Antragskonferenz für das Raumordnungsverfahren für die
geplante 380-kV-Leitung Stade-Landesbergen am 09.03.16 hin.
Nds. ML regt an, an dieser Stelle das Thema „Fracking“ zu besprechen. Nds. ML
begründet, warum Fracking nicht Gegenstand der laufenden LROP-Änderung ist. Derzeit seien mehrere Bundesgesetz-Novellen in Arbeit, so dass noch nicht absehbar sei,
inwieweit außerhalb des Fachrechts noch Regelungsspielraum für die Raumordnung
verbleibe.
Die BI Netzwerk Wasserschutz weist darauf hin, dass es im LK ROW massive Probleme im Zusammenhang mit der Erdgasförderung gebe. Auffällig sei eine Häufung der
Erkrankungsfälle im Umfeld der Anlagen. Ein weiterer Störfaktor sei der massive Gasgeruch im Umfeld der Bohranlagen. Darüber hinaus seien mittlerweile z.T. Erdabsenkungen um bis zu 5 cm zu beobachten. Die BI stehe im Austausch mit der Initiative in
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Groningen. Nach Auffassung der BI ist zu diesem Themenbereich auch die Raumordnung gefordert. Es seien Regelungen für das Umfeld dieser Anlagen erforderlich. Ansonsten seien Umsiedlungen zu befürchten. Hinzu komme, dass Abfälle in den Sandkuhlen verklappt wurden.
Nds. ML sieht die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit diesem Thema. Zuerst
müsse jedoch ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden, der z. B. eine Umkehr der
Beweislast beinhalte, und der Schadensfälle und Entschädigungen regele ebenso wie
den Umgang mit Altlasten bzw. festgestellten Sanierungsbedarfen. Die Ansatzpunkte
für die Landes- und Regionalplanung seien hier derzeit noch nicht erkennbar. Bisher
fehle eine flächendeckende Bestands- und Risikoanalyse. Die mit diesem Themenbereich verbundene Problematik werde aber in den Bericht zu den eingegangenen Stellungnahmen, der an den Landtag gehen wird, mitaufgenommen.
Die BI Kein Fracking in der Heide, hält die Erdölförderung für raumbedeutsam. Für
die Erölförderung gebe es in Niedersachsen insgesamt 580 km Leitungen für Ver- und
Entsorgung. Diese seien bei der Genehmigung seinerzeit keiner raumordnerischen
Betrachtung unterzogen worden, sondern nach Bergrecht genehmigt worden. Die
Lage der Leitungen sei z.T. nicht bekannt. Im Fall der Kaverne Sottorf sei im Kataster
beispielweise nur eine von zwei Leitungen eingezeichnet. Ein weiteres Problem stelle
der Schutz des Trinkwassers sowie der eiszeitlichen Rinnen im LK Harburg dar. Eine
Berücksichtigung in der Raumplanung sei notwendig.
Nds. ML erläutert, dass in diesem LROP-Verfahren keine Festlegungen zur Raumordnung im Untergrund vorgenommen würden. Auch in anderen Landesteilen gebe es
vergleichbare Problemfälle, aber derzeit noch keinen ausreichenden raumordnerischen Bezug und Auftrag.
Die BI Kein Fracking in der Heide weist darauf hin, dass das System der eiszeitlichen
Rinnen thematisch schon mehrfach vorgeschlagen wurde. Im RROP-Entwurf des LK
Rotenburg (W.) sei es mit aufgenommen worden.
Nds. ML stellt klar, dass im RROP keine generelle Ausschlusswirkung für Fracking
festgelegt werden könne bzw. dadurch Rechtswirksamkeit erreichen könne, weil sich
die Zulässigkeit nach Fachrecht richtet.
Der LK Harburg verweist darauf, dass die von ihm angeschriebenen Unternehmen
zwar im Einzelfall bestätigten, dass es Leitungen gebe, aber nicht bereit seien, deren
Lage mitzuteilen. Es wäre anzustreben, dass den Landkreisen Informationen zur Lage
von Leitungen über die zuständigen Landesbehörden zur Verfügung gestellt würden.
Nds. ML erklärt, dass das LBEG derzeit an einem Leitungskatasters arbeite.
Die BI Kein Fracking in der Nordheide fordert, dass der Abstand der Bohrungen zur
Wohnbebauung geregelt werden müsse. Es gebe z.T. Fälle, in denen es in der Vergangenheit zu Überbauungen von Bohrungen gekommen sei oder lediglich ein Abstand von 5 Metern eingehalten wurde. Festlegungen hierzu seien bisher auch nicht
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in der Bauleitplanung getroffen worden. Daher sollten Abstände zu Altlasten im LROP
normiert werden. Unterlagen zu den Bohrungen würden von den Firmen als Betriebsgeheimnisse unter Verschluss gehalten. Hier seien auch die Gemeinden gefragt. Generell sollte für solche Vorhaben eine strategische Umweltprüfung durchgeführt werden. Von MW sei vor kurzem der Hinweis gegeben worden, dass Gemeinden bei Bergbaugenehmigungen zu hören seien.
Nds. ML führt aus, dass der Bundestag das zurzeit in Beratung befindliche Gesetzespaket an den Bundesrat geben wird, wo sich Niedersachsen als Land einbringen
könne. Erst nach Befassung mit der neuen Bundesrechtslage könne das Land entscheiden, ob es mit eigenen Gesetzesverfahren beginne.
LROP 4.3 Ziffer 02 (VG Entsorgung radioaktiver Abfälle):
Nds. ML führt in die Thematik ein.
Die BI Kein Fracking in der Nordheide fragt nach, ob es bei der Verbringung von
schwach und mittel radioaktiven Abfällen zu Konflikten zwischen Bund und Land bei
der Standortsuche kommen könnte.
Nds. ML erläutert, dass das Land nicht Bundesrecht überregeln könne. Die Raumordnung sei hier derzeit nicht gefragt, da es in erster Linie um Regelungen des Fachrechts
gehe.
Die BI Netzwerk Wasserschutz teilt mit, dass die Exxon Mobil plane radioaktive Abfälle auf ihrem Betriebsgelände zu entsorgen. Sie fragt nach den Einflussmöglichkeiten
der Raumordnung.
Nds. ML verweist darauf, dass hier zunächst das Fachrecht greife. Wenn das Vorhaben einer Genehmigung bedürfe, müsse die zuständige Behörde prüfen, ob alle Voraussetzungen für die betreffende Genehmigung dauerhaft erfüllt seien. Die BI Netzwerk Wasserschutz ergänzt, dass die Genehmigung in die Zuständigkeit des LBEG
fällt.
LROP 4.3 Ziffer 03 (Abfall, Deponien Klasse I):
Nds. ML führt in die Thematik ein. In der Begründung des LROP-Entwurfs 2015 sei
klargestellt worden, dass z.B. kreisübergreifende Kooperationen denkbar seien.
Zu dieser Änderung liegen keine Wortmeldungen vor.
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Nds. ML bedankt sich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die rege Diskussion und schließt den Erörterungstermin. Nds. ML erinnert daran, dass am morgigen
Termin das Kapitel 3 behandelt wird, bei Bedarf könnten aber auch weitere Themen
der LROP-Änderung erörtert werden.
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Landes-Raumordnungsprogramm – Entwürfe 2014 und 2015 –
Erörterungstermin in Lüneburg am 18.02.2016
Verhandlungsleitung:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Protokollführung:
Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
Verhandlungsort:
Amt für regionale Landesentwicklung, Standort Behördenzentrum Auf der Hude, Saal 1
Teilnehmer:
Beginn:
Ende:
siehe gesonderte Teilnehmerliste
10:00 Uhr
17:00 Uhr
Nds. ML begrüßt die Anwesenden und weist daraufhin, dass, wie bereits am ersten
Sitzungstag angekündigt, Abschnitt 3 des LROP erörtert werden solle. Erörtert werden
die Anregungen und Bedenken zu den Entwürfen 2014 und 2015.
Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) fragt nach, ob auch
Themen, die nicht Gegenstand der LROP-Änderung seien, erörtert werden können.
Dies bestätigt Nds. ML, weist aber darauf hin, dass im Vordergrund nach § 3 NROG
die Themen stünden, die Gegenstand der laufenden LROP-Änderung sind. Der BBU
stellt den Antrag, auch weitere Themen erörtern zu können. Nds. ML stellt in Aussicht,
dass – wie auch in den vorangegangenen Terminen – Zeit für die Erörterung von weiteren Themen vorgesehen werde. Der BBU beantragt, für den Fall, dass die Zeit nicht
ausreiche, ggf. einen weiteren Termin in Hannover vorzusehen.
Nds. ML weist darauf hin, dass ein Ergebnisprotokoll für jeden Erörterungstermin angefertigt werde. Nach Abschluss und Auswertung der Erörterungen werde die vorläufige Zusammenfassung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Bedenken und
Anregungen ab Mitte Februar um die Erwiderungen ergänzt.
Der BBU beantragt Wortprotokoll. Bei der Zusammenfassung der Stellungnahmen
seien Inhalte seiner Stellungnahme nicht angemessen wiedergegeben worden. Daher
sei es ihm wichtig, dass alle Beiträge im Wortlaut protokolliert würden. Nds. ML entgegnet, dass ein Ergebnisprotokoll vorgesehen sei. Der Protokollführer bietet an, das
Protokoll der Wortbeiträge des BBU mit diesem in den Terminpausen abzustimmen,
um sicher zu gehen, dass dessen Aussagen richtig wiedergegeben seien. Der BBU
bittet zu Protokoll zu nehmen, dass sein Antrag auf Führung eines Wortprotokolls abgelehnt wurde. Nds. ML bittet um konstruktive Begleitung der Veranstaltung.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML teilt zur Zeitschiene mit, dass die Landesregierung anstrebe, im April den
überarbeiteten LROP-Entwurf an den Landtag zu geben mit der Möglichkeit der Stellungnahme; dabei würden auch alle Anregungen, denen nicht gefolgt wurde, dargestellt, ebenso wie die Themen, die zwar im Rahmen der Beteiligung benannt wurden,
aber nicht Gegenstand des laufenden Änderungsverfahrens waren.
Nds. ML ruft die einzelnen Änderungen des Verordnungsentwurfes auf und erläutert
diese.
LROP 3.1.1 Ziffer 05
Nds. ML führt in die Änderungen dieses Abschnitts ein.
Der Landkreis Stade fragt nach, warum die Streichung des Begriffs „Moorentwicklung“ in Satz 2 erfolgt sei. Nds. ML erwidert, dass es zum Begriff der Moorentwicklung
eine intensive Diskussion in Folge der ersten Beteiligung zur LROP-Änderung gegeben habe, daher habe die Landesregierung beschlossen, im LROP das Ziel der Torferhaltung zu verankern, wogegen das Ziel der Moorentwicklung auf der Basis des Niedersächsischen Moorschutzprogramms sowie im Rahmen des Programms „Niedersächsische Moorlandschaften“ und einzelner Pilotvorhaben weiter verfolgt werde.
Der Landvolk Kreisverband Wesermünde merkt an, dass in der LROP-Begründung
zum Teil auch Bodenarten aufgezählt seien, für welche die Wirkung als Kohlenstoffspeicher nicht gegeben sei. Außerdem gebe es im Zuständigkeitsbereich des Verbands innerhalb des „nassen Dreiecks“ um die Lune herum einen etwa 100 Meter
breiten Sandstreifen, innerhalb dessen der Schutz des Kohlenstoffspeichers durch die
Sandüberdeckung gegeben sei. Auch in anderen Bereichen im Zuständigkeitsbereich
des Landvolkverbands sei durch 50-80 cm mächtige Organo-Marschauflagen ein ausreichender Schutz gegeben.
Nds. ML erwidert, dass nach Aussage des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) eine bestimmte Mächtigkeit der Überdeckung erforderlich sei, um einen
ausreichenden Schutz des anstehenden Torfvorkommens zu erreichen. Der Raumordnung gehe es um den Schutz der kohlenstoffhaltigen Böden. Die Mächtigkeit der
Deckschicht könne landesseitig nicht überprüft werden.
Nds. ML ergänzt, dass es sich um einen Grundsatz der Raumordnung handele; wenn
eine ausreichende Deckschicht gegeben sei, sei dem Grundsatz bereits genüge getan.
Nds. ML weist darauf hin, dass sich die Hinweise des Landvolksverbands Wesermünde in Teilen auch auf die Ziffer 06 beziehen dürften und bei der Erörterung der
Eingaben zu dieser Ziffer wieder eingebracht werden könnten.
LROP 3.1.1 Ziffer 06
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Landkreis Rotenburg merkt zu den Spiegelstrichen der LROP-Begründung zu
Ziffer 06, Satz 2 auf Seite 71 an, dass hierin noch Widersprüche enthalten seien. Eine
ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf Moorstandorten sei nur sehr begrenzt möglich;
generell sollten auf Hochmoorflächen keine Aufforstungen mehr erfolgen. Paludikulturen seien ebenfalls nicht vereinbar mit dem Moorschutz, da hierfür in der Regel eine
Düngung erforderlich sei. Daher sollten diese Nutzungsarten aus der Aufzählung zulässiger Nutzungsarten herausgenommen werden.
Nds. ML erwidert, dass die Aufzählung der Planungen und Maßnahmen, bei denen in
der Regel keine wesentliche Beschleunigung der Torfzehrung zu erwarten sei, auf der
Einschätzung von Fachleuten „Landwirtschaft“ des Nds. ML beruhen.
Der Landkreis Rotenburg betont ein weiteres Mal, dass er Wiederaufforstungsmaßnahmen auf Moorstandorten ablehne. Er weist darauf hin, dass es im ML eine Förderrichtlinie gebe, der zufolge Zuschüsse für Wiederaufforstungsmaßnahmen davon abhingen, dass nicht mehr als 50 cm Torf anständig seien.
Nds. ML sagt eine Überprüfung zu. Es werde eine schriftliche Erwiderung zur Stellungnahme des Landkreises geben, ggf. auch eine Anpassung der Begründung.
Landvolk Kreisverband Wesermünde bittet darum, die Aufzählung der in Vorranggebieten (VR) Torferhaltung (TE) zulässigen Nutzungen in der Begründung zu Satz 2
um den Hinweis zu ergänzen, dass auf Torfstandorten mit einer ausreichenden Deckschicht eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Zur baulichen Entwicklung von
landwirtschaftlichen Betrieben solle außerdem dargestellt werden, dass auch Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BauGB in VR TE zulässig sein sollten.
Nds. ML erläutert, dass die gewerbliche Landwirtschaft standortmäßig offener und flexibler sei als die privilegierte ortsgebundene Landwirtschaft. Dies erkläre die Differenzierung. Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BauGB seien daher bewusst nicht in die
Auflistung zulässiger Nutzungen aufgenommen worden.
Nds. ML erläutert, dass es unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen dazu
gebe, welche Mindest-Überdeckungen für einen Schutz von kohlenstoffhaltigen Böden
erforderlich seien. Vielfach seien die Überdeckungen nicht so mächtig, dass von einer
konfliktfreien landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden könne.
Der Landvolk Kreisverband Wesermünde nimmt diese Erwiderung zur Kenntnis,
betont aber, dass er weiterhin anderer Auffassung sei.
Nds. ML möchte wissen, ob die Thematik der Sand-Deckkultur im Bereich Wesermünde anders zu bewerten sei als in anderen Teilen Niedersachsens. Dies wird vom
Landvolk Kreisverband Wesermünde verneint. Nds. ML fragt weiterhin nach der
Herkunft des Sandes für die großflächige Überdeckung von Torfschichten. Der Landvolk Kreisverband Wesermünde erläutert, dass hierfür in der Regel Klei und Schlick,
etwa aus Ausbaggerungsmaßnahmen, zum Einsatz komme.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden wirft ein, dass es in der Vergangenheit Bewirtschaftungstechniken gegeben habe, bei denen der Sand unter dem Moorkörper hervorgeholt wurde; diese Technik sei veraltet, man könne sie jedoch wieder
aufleben lassen. Er führt weiterhin aus, dass eine Deckschicht von 20 cm oder 30 cm
für eine Grünlandnutzung bereits ausreichen würde auf 90-95% der entsprechenden
Flächen. Hierdurch sei bereits Trittfestigkeit erreichbar.
Der Landkreis Rotenburg äußert sich erneut zur Begründung zu Satz 2: Er sei verwundert, dass in VR TE auch die Errichtung von Windenergieanlagen als unproblematisch eingestuft werde. Das sei nicht nachvollziehbar, weil die heutigen Windräder mit
ihren großen Fundamenten regelmäßig auch die wasserhaltende Schicht mit durchbrechen würden; hinzu käme die Versiegelung für Erschließungsmaßnahmen. Der
Landkreis Rotenburg hält die Errichtung von Windenergieanlagen in VR Torferhaltung
daher für nicht denkbar. Er weist darauf hin, dass in VR Rohstoffgewinnung für den
Torfabbau (VRR-Torf) im Übrigen Windräder ebenfalls ausgeschlossen waren. Würde
die Errichtung von Windenergieanlagen zugelassen, sei eine deutliche Veränderung
der Landschaft zu erwarten. Hinzu komme, dass die Zielsetzung der Torferhaltung
auch eine Anhebung des Wasserstands nahelege. Im Gnarrenburger Raum entwickelten diese Gebiete eine hohe Attraktivität für Rast- und Gastvögel; hieraus ergäbe sich
ein weiterer Konflikt mit Windrädern. Der Landkreis Rotenburg würde es daher begrüßen, wenn die Windenergienutzung in der Begründung zu Satz 2 nicht als zulässige
Nutzung aufgeführt würde.
Nds. ML erläutert, dass die Benennung von Windenergieanlagen in der besagten Aufzählung zulässiger Nutzungen nicht bedeute, dass Vorranggebiete Torferhaltung besonders geeignet seien für die Windenergienutzung; in vielen Fällen sei eher das Gegenteil anzunehmen. Ein völliger Ausschluss könne jedoch nicht auf LROP-Ebene begründet werden, da im Einzelfall eine Kompatibilität mit dem Vorrang der Torferhaltung
vorstellbar sei. Nds. ML ergänzt, dass der für eine Windenergie-Anlage und ihre Erschließung in Anspruch genommene Anteil eines Torfkörpers gemessen an der Größe
mancher Vorranggebiete Torferhaltung als sehr gering einzustufen sei. Die Oberste
Landesplanung würde zudem fordern, dass der Torf, der für eine solche Maßnahme
entnommen wird, in der Fläche verbleibt. Versiegelung hätte zumindest mit Blick auf
die Torferhaltung auch einen positiven Aspekt, indem dadurch der Kontakt zum Sauerstoff unterbunden würde.
Der Landkreis Rotenburg kann das Argument, dass die mit den Erschließungswegen
für Windenergieanlagen einhergehende Versiegelung eher positiv zu sehen sei, nicht
nachvollziehen. Grundsätzlich sei Straßenbau im Moor wegen der hohen Wasserstände sehr problematisch, in Teilen seien Absenkungen erforderlich. Andere Nutzungen – hier der Straßenbau – bestimmten in Moorgebieten häufig die Höhe des Wasserstands; dies könne nicht im Sinne des Klimaschutzes sein.
Nds. ML stellt klar, dass in Vorranggebieten Torferhaltung nicht eine Anhebung der
Wasserstände im Sinne der Moorentwicklung gefordert werde. Überwiegend würde es
sich um entwässerte, landwirtschaftlich genutzte kohlenstoffreiche Böden handeln.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der BBU führt aus, dass er, so wie der Landkreis Rotenburg, einen Konflikt zwischen
der Windenergienutzung und dem Ziel der Torferhaltung sehe. Ähnlich sei im Übrigen
auch der Konflikt zwischen Torferhaltung und Bohrplätzen für die KohlenwasserstoffFörderung zu sehen; diese hätten eine noch größere räumliche Ausdehnung als Maststandorte von Windenergieanlagen. Das Ziel der Torferhaltung stehe der Errichtung
von Bohrplätzen entgegen.
Nds. ML weist darauf hin, dass Fördereinrichtungen nicht in der Auflistung der Nutzungen enthalten seien, bei denen nur eine unwesentliche Beschleunigung der Torfzehrung zu erwarten sei.
Die Landwirtschaftskammer Uelzen weist darauf hin, dass gemäß LROPFormulierung die Kuhlung von Moorböden ausgeschlossen werden solle; im Umkehrschluss sei anzunehmen, dass andere Bewirtschaftungsweisen wie Sanddeckkulturen
in Vorranggebieten Torferhaltung möglich seien. Die Aufnahme von Hinweisen zur erforderlichen Mächtigkeit einer Deckschicht sei nachvollziehbar, denkbar sei es, etwa
eine Mindesthöhe von 30 cm vorzusehen. Grundsätzlich seien Sanddeckkulturen für
den Klimaschutz sogar vorteilhaft.
Nds. ML fragt nach, inwieweit Sanddeckkulturen genehmigungspflichtige Maßnahmen
darstellten.
Nach Aussage der Landwirtschaftskammer Uelzen habe es sich lange Zeit nicht um
genehmigungspflichtige Maßnahmen gehandelt, sondern um eine Form der ordnungsgemäßen Landwirtschaft; zwischenzeitlich habe sich die Rechtsprechung bei manchen Gerichten geändert. Die Handhabung in der Praxis sei unterschiedlich.
Nds. ML fasst die Diskussion zu Sanddeckkulturen zusammen. Die Agrarexperten des
Nds. ML hätten empfohlen, keine weitere Öffnung für weitere Nutzungen wie Sanddeckkulturen in Vorranggebieten Torferhaltung zuzulassen. In Folge der Erörterung
werde ML prüfen lassen, ob es teilräumliche Unterschiede in Niedersachsen gebe,
die eine räumlich differenzierte Einstufung zuließen, und ob es rechtlich eine differenzierte Betrachtung geben könne.
Das Landvolk Niedersachsen hofft, dass das LROP nicht in 3-4 Jahren wieder geändert werden müsse, weil im LROP 2015 Regelungen getroffen worden seien, die
sinnvollen Maßnahmen zum Klimaschutz entgegenstünden. Ziel müsse es sein, gemeinsam mit den derzeitigen Bewirtschaftern zu praktikablen Lösungen zu kommen.
Eine gewisse, wirtschaftliche Nutzung von kohlenstoffhaltigen Böden sei zu erhalten.
Ein Kompromiss könne sein, dass die Landwirtschaft versuche, den Moorkörper so gut
wie möglich zu erhalten, zunächst auf freiwilliger Basis. Wichtig sei es, im LROP nicht
Dinge auszuschließen, die für den Moorschutz sinnvoll wären. Als Beispiel benennt
das Landvolk Niedersachsen die Verwendung von anfallendem Baggergut aus Elbe,
Weser oder Ems für eine Überdeckung und nachfolgende Bewirtschaftung von Torfkörpern. Parallel zu einer Bedeckung könne geprüft werden, wie weit der Grundwas-
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serspiegel angehoben werden könne, um den Torf „ins Wasser zu bekommen“. Positive Beispiele gebe aus den Niederlanden: In Zeiten, in denen schweres Gerät eingesetzt werde, etwa bei der Bestellung, erfolge eine Absenkung des Wasserstands; nach
der Bestellung werde der Wasserstand wieder angehoben. Solche innovativen Lösungen, die sowohl den Ansprüchen der Landwirtschaft als auch denen der Torferhaltung
dienten, sollten in Zukunft möglich sein, nicht nur über komplizierte Zielabweichungsverfahren.
Darüber hinaus weist das Landvolk Niedersachsen darauf hin, dass mit der Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen eine Vereinbarkeit von Torferhaltung und forstwirtschaftlicher Nutzung zu erreichen sei. Hierbei gehe es nicht um klassische Aufforstung, sondern um die Anpflanzung von Erlen oder Weiden, die hohe Wasserstände
vertrügen. Entsprechende Nutzungen sollten möglich sein.
Der Landkreis Rotenburg führt aus, dass er bei seiner zuvor getroffenen Aussage,
Aufforstung und Torferhaltung seien nicht vereinbar, Hochmoore mit z.T. 3 Metern
Torfmächtigkeit vor Augen gehabt habe. Auf solchen Standorten sei Forstwirtschaft
nicht vorstellbar; auf anderen Standorten aus der Kulisse der VR TE hingegen schon.
Erforderlich sei daher eine Differenzierung in der LROP-Begründung, ggf. könne in der
Aufzählung der möglichen Nutzungen ein entsprechender Spiegelstrich ergänzt werden.
Nds. ML bekräftigt, dass genau diese differenzierte Sichtweise, etwa die Unterscheidung von Hoch- und Niedermoorstandorten, mit der möglichen Nutzbarkeit für eine
forstwirtschaftliche Nutzung im LROP gemeint sei.
Nds. ML ruft nacheinander die Sätze 4-9 auf. Zu diesen Änderungen liegen keine
Wortmeldungen vor.
Zu Satz 10 hat der Landkreis Rotenburg die Verständnisfrage, was mit der Formulierung gemeint sei, dass Integrierte Gebietsentwicklungskonzepte (IGEKs) von der
obersten Landesplanung „zu genehmigen“ seien.
Nds. ML erläutert zunächst die inhaltliche Dimension der erforderlichen Abstimmung
mit der Obersten Landesplanung: Ein IGEK müsse den Zielen des LROP und des betreffenden RROP entsprechen; vom Verfahren der IGEK-Erstellung her müsse gewährleistet sein, dass alle wesentlichen Belangsträger eingebunden wurden; vom Ergebnis her müsse die sachgerechte Abwägung aller Belange erkennbar sein. Dies
seien die wesentlichen inhaltlichen Prüfmaßstäbe einer Genehmigung durch die
Oberste Landesplanung.
Ergänzend geht Nds. ML auf die formale Dimension einer Genehmigung ein. Ziele der
Raumordnung gelten nur für öffentliche Stellen; bei einer Abbaugenehmigung handele
es sich um den Antrag eines Privaten, entsprechende Anträge seien prinzipiell nicht
an die Ziele der Raumordnung gebunden. Die Oberste Landesplanung habe daher
nach einem Weg gesucht, die im IGEK erarbeiteten Lösungen so zu formalisieren,
dass sie für künftige Abbauanträge eine Bindungswirkung entfalteten. Diese ergebe
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
sich für die gewählte Lösung daraus, dass die für Abbauvorhaben erforderliche Naturschutzgenehmigung auch eine Baugenehmigung inkludiere, die nach § 35 BauGB an
die Ziele der Raumordnung gebunden sei. Daher sei eine Festlegung im RROP erforderlich und zweckmäßig.
Der Landkreis Rotenburg fragt erneut nach, wie der formale Genehmigungsakt des
IGEKs aussehe, ob es ggf. auch Rechtsschutzmittel gebe, wenn eine Genehmigung
versagt werde, und ob bei Versagungen von Abbauanträgen auf der Basis eines IGEKs ggf. die Oberste Landesplanung Beklagte sein könne.
Nds. ML erläutert, dass es sich inhaltlich weniger um ein Genehmigungs- als um ein
Abstimmungsverfahren handele; es werde noch einmal geprüft, ob der Begriff „Genehmigung“ im LROP beibehalten werde, oder stattdessen z.B. der Begriff des „Einvernehmens“ verwendet werden könne. Der Begriff „Genehmigung“ sei insofern als passend anzusehen, weil er im Sinne der zuvor genannten Prüfmaßstäbe die Erforderlichkeit eines Prüfaktes nahelege.
Eine Vertreterin der Torfwirtschaft moniert, dass konkrete Kriterien und Verfahren
zur Aufstellung von IGEKs fehlten, die eine Überprüfbarkeit vor Gericht ermöglichten.
In allen drei Gebieten, für die das LROP die Erstellung von IGEKs vorsieht, lägen entscheidungsreife Anträge bei den Landkreisen; es bestehe die Gefahr einer gerichtlichen Klärung dieser Abbauanträge.
Nds. ML weist darauf hin, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des
Verwaltungshandelns grundsätzlich gegeben sei. Die Möglichkeit zur Erstellung von
IGEKs gebe es bereits seit 2002; sie stehe für den Ansatz, dass bei problematischen
Konfliktlagen im Bereich der Rohstoffgewinnung Torf keine „Lösung von oben“ gefragt
sei, sondern die Erarbeitung von sachgerechten Lösungen vor Ort. Es gebe positive
wie negative Erfahrungen dazu, ob Lösungen auf diesem Wege möglich seien.
Der Vertreter eines Planungsbüros führt aus, dass er die auf die IGEKs gerichteten
Hoffnungen nicht enttäuschen möchte. Er habe Erfahrungen gesammelt mit IGEKs
ebenso wie mit anderen Formaten „Runder Tische“. Mehrfach seien die Diskussionsprozesse an Stellen angekommen, wo offen ausgesprochen wurde, dass die Aktivitäten ruhen gelassen werden, bis die maßgebliche Entscheidung aus Hannover getroffen werde. Nach seiner Auffassung ist es wichtig, klare Spielregeln für die Erstellung
von IGEKs zu definieren, damit auch der nicht lösungsorientierte Teil der Akteure sich
einbringt.
Die IHK Stade schließt sich der Auffassung der Vertreterin der Torfwirtschaft an und
äußert Kritik an den IGEKs. Zwar solle in den IGEKs eine sachgerechte Abwägung
aller Belange erfolgen; durch die im LROP-Entwurf gewählte Formulierung werde der
Torfabbau jedoch von vornherein benachteiligt, so dass sich die Frage stelle, welchen
Sinn ein IGEK dann noch haben könne.
Die Gemeinde Gnarrenburg begrüßt ausdrücklich den begonnenen IGEK-Prozess
und die Möglichkeit, dass vor Ort Einfluss genommen werden könne. Ganz oben auf
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der Agenda für den Bereich des Gnarrenburger Moors stehe jetzt gemäß LROPEntwurf das Ziel der Torferhaltung. An die Landwirtschaft sei mit dem Entwurf 2015
die Aussage mitgeteilt worden, dass eine ordnungsgemäße Landwirtschaft mit der
Torferhaltung grundsätzlich vereinbar sei. Die Nutzung „Torfabbau“ sei gemäß LROPEntwurf nur noch nachrangig zu verfolgen. Die Gemeinde Gnarrenburg stellt die
Frage, wer Adressat der LROP-Regelung sei und den Auftrag habe, ein IGEK aufzustellen. Der bisherige Prozess sei unter Federführung des Landkreises gelaufen, aber
noch nicht unter der Bezeichnung „IGEK“. Die Gemeinde möchte zudem wissen, ob
der bereits begonnene Dialogprozess zu Ende geführt und dann als IGEK bezeichnet
werden könne, und ob es hierfür auf Kreisebene eines förmlichen Beschlusses bedürfe, den Runden Tisch nachträglich als „IGEK“ zu bezeichnen und als Basis für Festlegungen im RROP zu nutzen. Die Gemeinde Gnarrenburg weist weiter darauf hin,
dass das IGEK gemäß LROP beim Land eingereicht werden müsse zur Genehmigung.
Wenn die Region ein IGEK erarbeite und dann womöglich mit dem Ergebnis nicht die
Vorstellung des Landes treffe und das IGEK nicht genehmigt werde, sei dies für den
mehrjährigen Prozess, der zum IGEK geführt habe, fatal. Daher wäre eine Hilfestellung
wünschenswert, was etwa bei der Abwägung zu beachten sei. Noch besser sei es,
wenn das Land sich in Form einer Vertretung im „Runden Tisch“ in der Erstellungsphase des IGEK mit einbringen würde.
Nds. ML erläutert, dass sich der Auftrag zur IGEK-Erstellung zunächst vor allem an
die Kreisebene richte. Der Landkreis werde ermächtigt, auf Konzeptbasis das VR TE
zu verringern zugunsten der Torfwirtschaft. Dieser könne maximal die Hälfte der Fläche zur Nutzung für den Torfabbau überlassen werden. Landesseitig werde erwartet,
dass die Landkreise Initiativträger bei der IGEK-Erstellung sind. In der Vergangenheit
sei es aber auch schon vorgekommen, dass ein Torfabbauunternehmen die Initiative
zur IGEK-Erstellung ergriffen habe.
Nds. ML sieht grundsätzlich zwei Möglichkeiten, auf den Wunsch nach mehr „Spielregeln“ für das IGEK Gnarrenburger Moor zu reagieren. Entweder könne in der LROPBegründung ergänzt werden, wie die Oberste Landesplanung sich den Verlauf, Fortgang und Zeitbezug eines IGEKs vorstelle; oder aber eine Abwägung zum Ausgleich
der Interessen erfolge nach dem zwischenzeitlich erarbeiteten Kenntnisstand zu Landwirtschaft, Siedlungsentwicklung, Naturschutz und Torf-Belangen auf Landesebene.
Die Gemeinde Gnarrenburg geht nach wie vor davon aus, dass es gelingen werde,
ein IGEK vor Ort zu erstellen und zum Abschluss zu bringen. Sie fragt dennoch nach,
ob im Falle, dass ein IGEK nicht zustande komme, Torfabbau nur noch im Rahmen
der Ausnahmemöglichkeiten von LROP 3.1.1 Ziffer 06 Sätze 6-8 möglich sein werde.
Nds. ML antwortet, dass im Falle, dass der IGEK-Prozess scheitert, die Entscheidung
zur Nutzungsaufteilung des Gnarrenburger Moors möglicherweise wieder auf die Landesebene zurückfalle, ggf. in einem nächsten LROP-Verfahren oder über den Klageweg.
Die Vertreterin der Torfwirtschaft erläutert ihre Sichtweise der Situation. Durch die
anstehende LROP-Änderung sei vor Ort die Botschaft angekommen, dass das gesamte Gnarrenburger Moor zum Vorranggebiet Torferhaltung werde. Es gebe daher
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das Interesse einiger Beteiligter zu verhindern, dass Torfabbau überhaupt noch stattfinde. Eine Karte zur möglichen Nutzungsaufteilung liege bereits vor, sie sei jedoch
„unter den Tisch gefallen“, weil einige Vertreter des Runden Tisches gesagt hätten,
dass sie Torfabbau in keinem Fall zustimmen würden, unabhängig von Lage und Umfang. Dies zeige, dass es ohne den zugrunde liegenden Vorrang für den Torfabbau
keinen Anreiz mehr zur Kompromissfindung gebe. Das Land müsse daher deutlich
sagen, dass es in den drei für eine IGEK-Erstellung vorgesehenen Moorstandorten
auch darum gehe, in diesen Gebieten eine Torfgewinnung zu ermöglichen.
Die Gemeinde Gnarrenburg sieht nicht die Möglichkeit, ein Konzept zu erstellen, dem
alle Beteiligten zu 100% zustimmen würden; es gehe vielmehr darum, ein Konzept zu
erarbeiten, das eine gute Abwägung aller Interessen beinhalte. Jeder habe die
Chance, bei der Konzepterstellung seine Interessen einzubringen. Dies gelte auch für
die ansässige Torfindustrie, hinter der auch Arbeitsplätze in der Region stünden.
Nds. ML bestätigt die Sichtweise, dass es im IGEK darauf ankomme, einen sachgerecht begründeten Kompromiss zu erzielen und fragt nach, ob und ggf. wie die LROPRegelung bzw. -Begründung ergänzt werden müsse, damit dieses Ziel erreicht werde.
Als eine Möglichkeit der Begründungsergänzung benennt sie die Aufnahme einer Zeitregelung, etwa zur Fertigstellung eines IGEKs binnen ein oder zwei Jahren nach
Rechtskraft des LROP.
Der Landkreis Rotenburg berichtet an dieser Stelle, dass ein Torfabbau-Antrag beim
Landkreis vorliege. Der Landkreis werde Mitte März den „Runden Tisch“ erneut einberufen, dieser stehe möglicher Weise kurz vor einem Minimalkonsens. Der beantragte
Torfabbau sei im Konzept-Entwurf in der Karte, die für den IGEK-Prozess erarbeitet
wurde, als Abbaugebiet dargestellt. Der Landkreis wage aber keine Prognose, wie der
„Runde Tisch“ über den Konzept-Entwurf beraten und entscheiden werde. Es könne
nicht abgesehen werden, inwieweit die Politik auf Gemeinde- oder Kreisebene die Ergebnisse, die der Runde Tisch erarbeitet habe, noch einmal in Frage stellen werde.
Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Rotenburg richtet an dieser
Stelle die Frage an die Untere Landesplanung, ob diese fachlich bei der Aufarbeitung
helfen könne und ggf. eine ergänzende Stellungnahme zum LROP an das Land vorbereiten könne, die z.B. Kriterien für ein Suchverfahren zur Ermittlung von für den
Torfabbau geeigneten Gebieten umfasse.
Die Untere Landesplanung des Landkreises Rotenburg weist darauf hin, dass auch
eine ergänzende Stellungnahme von den Gremien des Kreistags entschieden werden
müsse.
Die Vertreterin der Torfwirtschaft weist darauf hin, dass auch die Torfabbauunternehmen als Teilnehmer des Runden Tisches eine Konzept-Karte einreichen könnten.
Nds. ML möchte von den Teilnehmer/innen aus dem Raum Gnarrenburg wissen, ob
die Kompetenz zur Erarbeitung und Entscheidung eines sachgerechten Kompromisses der Nutzungsaufteilung bei den Akteuren vor Ort verbleiben solle, oder zurück an
das Land delegiert werden sollte.
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Der Landkreis Rotenburg rekapituliert noch einmal die bisher erreichte Bilanz des
Runden Tisches. Die Arbeit des Runden Tisches sei am Anfang sehr positiv verlaufen
und habe etwa die „Gnarrenburger Erklärung“ hervorgebracht, die alle Belange berücksichtige. Der letzte Stand des „Runden Tisches“ war, dass das vom Landkreis beauftragte Büro den Entwurf eines Zukunftskonzepts eingebracht habe, das Rohstoffnutzung als ein Instrument der Raumentwicklung mit berücksichtige. Daraufhin hätten
die Bürgerinitiativen, die am „Runden Tisch“ teilnehmen, klar formuliert, dass sie unter
keinen Umständen einem Zukunftskonzept zustimmen würden, dass in irgend einer
Form eine Rohstoffgewinnung Torf vorsehe.
Nds. ML merkt an dieser Stelle an, dass sich dieser Verfahrensstand nicht aus den
Stellungnahmen zum LROP-Entwurf habe ablesen lassen. Den Stellungnahmen sei
vielmehr der Tenor zu entnehmen, dass die Akteure die Entscheidungsfindung vor Ort
im Rahmen eines IGEKs begrüßten. Sie fragt nach, wie sich die Akteure angesichts
der jetzt beim Erörterungstermin mitgeteilten Sachlage eines drohenden Stillstands der
IGEK-Erstellung den weiteren Fortgang vorstellten.
Der Landkreis Rotenburg kündigt an, dass der Landkreis in Kürze einen Torfabbauantrag an das ML weiterleiten werde. Darüber hinaus werde Mitte März der „Runde
Tisch“ über das Zukunftskonzept beraten.
Nds. ML möchte wissen, ob die Gemeinde Gnarrenburg einen Beschluss zum Zukunftskonzept mittragen werde.
Die Gemeinde Gnarrenburg weist darauf hin, dass sie einen „untergeordneten“
Torfabbau anders definiere als das Land. Sie plädiert für eine klare Trennung zwischen
dem aktuell vorliegenden Torfabbau-Antrag und dem IGEK-Prozess. Die Fertigstellung des IGEKs sei nicht so kurzfristig hinzubekommen. Der jetzt vorliegende AbbauAntrag wurde zum Zeitpunkt des jetzt geltenden Rechts gestellt, ggf. sei eine Überleitungsregelung erforderlich, oder das Land nehme eine befristete Untersagung vor. Die
Gemeinde spricht sich dafür aus, dem IGEK-Prozess ein Zeitfenster von ein oder zwei
Jahren einzuräumen.
Nds. ML weist darauf hin, dass nach dem vom Landkreis im Erörterungstermin vorgetragenen Gesprächsstand bereits im März ein Entwurf des Zukunftskonzepts auf dem
Tisch liegen werde, zu dem eine Entscheidung zu treffen sei.
Die Gemeinde Gnarrenburg erwidert, dass das bisherige Konzept von einem maximal möglichen Torfabbau ausgehe; nach Veröffentlichung des LROP-Entwurfs hätten
sich die Voraussetzungen geändert, jetzt gebe es eine „restriktivere Schiene“. Es seien
im vorliegenden Entwurf noch nicht alle Belange wertend eingeflossen.
Der Vertreter eines Planungsbüros widerspricht dieser Darstellung. Bei der Erarbeitung des Zukunftskonzepts sei nicht nur die Torfmächtigkeit betrachtet worden, son-
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dern auch Wertigkeiten für Arten- und Biotopschutz, die Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung, die Bedeutung für den Klimaschutz, die Folgen für die Entwässerung
der Torfe, die Hydrologie und weitere Aspekte.
Der Landkreis Rotenburg vertritt die Auffassung, dass nach seiner Vorstellung das
Zukunftskonzept durch die politischen Gremien auf Gemeinde- und Kreisebene beschlossen werden müsse.
Nds. ML nutzt den Gesprächsstand für eine Nachfrage: Nach dem jetzt vorliegenden
LROP-Entwurf reiche es für die Genehmigung eines Torfabbaus nicht aus, dass ein
IGEK vorliege; darüber hinaus sei eine RROP-Vorranggebiets-Darstellung erforderlich. Nds. ML fragt nach, ob nach Einschätzung der betroffenen Akteure dieser zusätzliche Schritt über eine Festlegung im RROP für richtig erachtet wird. Alternativ sei
überdies grundsätzlich auch denkbar, eine Ermächtigung zur Festlegung von VR Rohstoffgewinnung für die Rohstoffart Torf (VRR-Torf) im RROP zu normieren, ohne dass
diese an die Vorbedingung eines IGEKs geknüpft werde.
Nds. ML wirbt für eine Umsetzung über das RROP. Für die Änderung oder Neuaufstellung von RROP gebe es transparente, gesetzlich geregelte Verfahren, alle Träger
öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit könnten sich im Verfahren äußern; dies
spreche für eine Festlegung der IGEK-Inhalte im RROP. Nds. ML weist zudem darauf
hin, dass der Landkreis nicht gebunden sei, das IGEK 1:1 zu übernehmen, es könne
im RROP aufgrund kreisweiter Betrachtung im Detail auch noch einmal Abweichungen
von einem IGEK geben.
Der Landkreis Rotenburg fragt nach, ob aus Landessicht zwingend der Landkreis
Auftraggeber des IGEK sein müsse. Nds. ML antwortet, dass dies nicht vorgegeben
sei; Hauptsache sei es, dass überhaupt ein Konzept erarbeitet werde.
Die Vertreterin der Torfwirtschaft wirft ein, dass man sich mit den IGEKs eventuell
zu viel Arbeit mache. Es geht konkret um drei Gebiete. Die erforderlichen Daten lägen
vor, Zehntausende Euro seien schon für die IGEK-Prozesse gezahlt worden. Es sei
fraglich, welchen Mehrwert diese Prozesse hätten, die Torfindustrie warte schon sehr
lange auf deren Vorankommen und die abschließenden Entscheidungen. Das Land
könne die Torfindustrie jetzt nicht „im Regen stehen lassen“.
Der Vertreter eines Planungsbüros greift noch einmal die Frage von Nds. ML auf.
Er sehe genau wie der Landkreis Rotenburg die Gefahr, dass auf fachlicher Ebene ein
IGEK erarbeitet werde, das eventuell aufgrund situativer Rahmenbedingungen in der
Politik über den Haufen geworfen werde. Dies könne zum Stillstand führen.
Die Gemeinde Gnarrenburg plädiert dafür, den eingeschlagenen Weg beizubehalten.
Es solle weiterhin der Einfluss der Akteure vor Ort gewährleistet sein. Die Konzepterarbeitung dürfe nicht unter dem Zeitdruck anstehender Genehmigungsverfahren erfolgen. Der jetzt im LROP vorgegebene Weg erscheine ihm richtig: Aus dem IGEK heraus müsse auf Kreisebene durch die Festlegung von Torfabbaugebieten im RROP die
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Grundlage für künftige Abbauanträge hergestellt werden. Die Umsetzung in das RROP
schaffe Behördenverbindlichkeit und Antragsverbindlichkeit.
Nds. ML fragt den Landkreis Rotenburg, wann eine Übernahme in das RROP denkbar
wäre.
Der Landkreis Rotenburg führt aus, dass er hoffe, die Neuaufstellung des RROP
Ende 2017 abzuschließen. Ob noch eine Aufnahme der IGEK-Ergebnisse im laufenden Verfahren möglich werde, könne noch nicht abgesehen werden. Derzeit werde
das Gebiet des Gnarrenburger Moors im RROP-Entwurf als Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung dargestellt.
Die Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen, Betriebsstelle Bremervörde,
äußert sich zur Festlegung im RROP: Der Runde Tisch sei ihr bekannt, die LWK gehöre zu den Teilnehmern des Runden Tisches. Zugleich habe die LWK im Auftrag des
Landkreises den Fachbeitrag Landwirtschaft für das RROP erarbeitet. Sie könne bestätigen, dass auf RROP-Ebene im Maßstab 1:50.000 die Festlegung eines Vorbehalts
für die Gründlandbewirtschaftung angemessen sei.
Der Landvolk Kreisverband Rotenburg-Bremervörde sieht vereinfachend zwei
Hauptinteressens-Lager im Gnarrenburger Moor: Die Torfindustrie und den NABU einerseits, die Landwirtschaft andererseits. Letztere würde ihre Flächen ungern hergeben. Insbesondere der für die Kompensation erforderliche Flächenumfang stoße auf
den Widerstand der Landwirtschaft. Es würde sich um eine Größenordnung von etwa
7-8000 ha landesweit handeln.
Der Vertreter eines Torfabbauunternehmens meldet sich als einer der großen Flächeneigentümer im Gnarrenburger Moor zu Wort. Er gibt an, das Unternehmen habe
in der Vergangenheit viele Flächen gekauft und besitzt hierdurch einen Einblick in die
Flächenverhältnisse. Demnach sei durchaus eine Betroffenheit beim einzelnen Bauern
da. Das Unternehmen wäre aber nicht in der Lage gewesen, Flächen zu kaufen, wenn
es nicht die Bereitschaft hierzu gegeben hätte. Im Gnarrenburger Moor gebe es viele
extensiv genutzte Flächen, der Flächendruck sei längst nicht so groß, wie es oft dargestellt werde. Das merke man auch an den Pachtpreisen. Es gebe zwar keine objektiven Untersuchungen zu dieser Fragestellungen, aber dem Unternehmen stelle sich
die Sachlage aus der Erfahrung heraus so dar.
Der Vertreter des Planungsbüros möchte zwei Dinge klarstellen zum Wortbeitrag
des Landvolk Kreisverband Rotenburg-Bremervörde. Zum einen sei es nicht richtig, dass der NABU durch das NABU-IVG-Konzept Geld erhalte; richtig sei vielmehr,
dass im Rahmen der erforderlichen Kompensation Naturschutzmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Zum anderen sei die Konfliktlage im Bereich der Kompensation
nicht so ausgeprägt wie dargestellt. An erster Stelle stehe eindeutig der Anspruch, die
Naturschutz-Kompensation auf naturnahe Flächen im Gnarrenburger Moor zu lenken.
Auch die zusätzliche Klimaschutz bezogene Kompensation solle in diese Gebiete gelenkt werden. Es seien daher keine zusätzlichen Konflikte mit der landwirtschaftlichen
Nutzung zu erwarten; Der Vertreter des Planungsbüros weist schließlich darauf hin,
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dass mehr als ein Drittel des Gebiets in Ackernutzung sei; die Festlegung eines Vorbehalts für Grünlandwirtschaft sehe er daher nicht als angemessen an.
Die LWK Bremervörde nimmt Bezug zur Aussage des Vertreters des Torfabbauunternehmens, dass der Flächendruck im Gnarrenburger Moor nicht so hoch sei. Im
Gnarrenburger Moor gebe es einen Pachtanteil von mind. 50%. Es könne daher zwar
sein, dass Eigentümer Interesse am Verkauf von Fläche hätten; betroffen seien aber
die Pächter, nicht die Eigentümer.
Der Landkreis Rotenburg weist darauf hin, dass die beabsichtigte Festlegung eines
Vorbehaltsgebiets Grünlandbewirtschaftung eine strategische Aussage beinhalte, die
auf die Unterstützung einer klimaschonenden Nutzung ziele. Das RROP sei kein Flächenkataster, sondern ein Plandokument, das den Auftrag habe, über die reine Wiedergabe des Status-Quo hinaus zu gehen.
Der Landkreis Rotenburg weist darüber hinaus darauf hin, dass das hier vertretene
Torfabbauunternehmen bereits Tauschflächen für die Landwirtschaft erworben habe.
Eine Flurneuordnung sei von der Landwirtschaft zwar immer wieder abgelehnt worden;
der Landkreis Rotenburg sehe hier aber gute Möglichkeiten für einen Interessensausgleich.
Die Bezirksstelle Uelzen der Landwirtschaftskammer erwidert hierzu, dass häufig
der Eindruck erweckt werde, dass über eine Flurneuordnung alle Probleme lösbar
seien. Dies sei aber angesichts der hohen Pachtanteile nicht der Fall, da die Flurneuordnung nur die Eigentumsverhältnisse regele, aber nicht die Pachtverträge.
Nds. ML fasst das Erörterungsergebnis zum Gnarrenburger Moor und die hierzu im
LROP-Abschnitt 3.1.1 Ziffer 06 Satz 10 beabsichtigten Festlegungen zusammen. Aus
der vorangegangenen Diskussion habe Nds. ML die Hinweise aufgenommen, dass
der Wunsch bestehe, den Adressaten des LROP-Auftrags zur Erstellung eines IGEKs
zu benennen, und darüber hinaus über eine Vorgabe nachzudenken sei, bis wann
welche Umsetzungsschritte erfolgen müssen. Änderungswünsche habe es auch dazu
gegeben, dass die Erwartungen an das Ergebnis des IGEK-Prozesses klarer im LROP
benannt würden. So sei deutlich zu machen, dass es mit der neuen Festlegung nicht
darum gehe, dass Torfabbau gänzlich verhindert werde. Zudem sei der Wunsch geäußert worden, das Verfahren der IGEK-Genehmigung im LROP näher zu beschreiben. Diskutiert worden sei auch über das Erfordernis, die IGEK-Ergebnisse im RROP
umzusetzen. Aus der Sicht der Obersten Landesplanung gehe man weiterhin davon
aus, dass eine Festlegung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung im RROP der angemessene Weg zur formalen Festschreibung der IGEK-Ergebnisse sei. Nds. ML
nimmt aus der Diskussion ferner mit, dass sich die Gemeinde weiterhin für das Instrument des IGEK einsetzt, und dass der Landkreis dem ML in Kürze einen Genehmigungsantrag für Torfabbau vorlegen werde.
Nds. ML fragt nach, ob zu Abschnitt 3.1.1 weiterer Erörterungsbedarf besteht.
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Der Landkreis Stade weist darauf hin, dass der Begriff „nicht wesentliche Beschleunigung der Torfzehrung“ recht unbestimmt sei. Er sei in der LROP-Begründung ggf. zu
konkretisieren. Im Normalfall sei eine Torfzehrung von etwa 1-3 cm pro Jahr zu beobachten; alles, was darüber hinausgehe, könne als „wesentliche Beschleunigung“
betrachtet werden. Nds. ML antwortet, dass Ausführungen zur „wesentlichen Torfzehrung“ in der Erwiderung und ggf. auch in der LROP-Begründung aufgenommen würden, soweit sie nicht bereits enthalten sind.
Der Landkreis Stade weist darüber hinaus darauf hin, dass bereits in § 5 Abs. 2
BNatSchG geregelt sei, dass ein Grünlandumbruch auf Moorstandorten zu unterlassen sei; nach aktuellem Beschluss des OVG Lüneburg handele es sich dabei um eine
unzulässige Handlung, nicht um ein Verbot.
Nds. ML erwidert, dass in der LROP-Begründung bewusst nicht der Begriff des Grünlandumbruchs, sondern der Grünlandnarbenerneuerung verwendet würde. Aus der
Sicht des Klimaschutzes wäre ein Umbruch nicht wünschenswert, daher würde im
LROP für Grünlandpflegemaßnahmen plädiert werden. Der Umbruch unterliege einer
Einzelfallbetrachtung.
LROP 3.1.2 Ziffer 02 (Biotopverbund):
Der Landkreis Celle weist darauf hin, dass bei einer Übernahme des Biotopverbunds
in die RROP die zugehörige Datengrundlage benötigt werde. Der Landkreis verfüge in
seinem Hause nicht über eine eigene digitale Datengrundlage. Der Landkreis Celle
fragt ferner nach, ob die Grenze der VR Biotopverbund durch die LROP-Festlegung
feststehe oder im Rahmen der Konkretisierung auf RROP-Ebene noch veränderbar
sei.
Nds. ML führt aus, dass die Daten, die zur Abgrenzung der VR Biotopverbund geführt
hätten, im Wesentlichen über den NLWKN verfügbar seien, z.T. auch als frei zugänglicher Download. Im bisherigen LROP-Änderungsverfahren seien die GIS-Daten nicht
herausgegeben worden, weil es sich noch um einen Entwurfsstand handele und ggf.
Änderungen zu erwarten seien. Nach Inkrafttreten der LROP-Änderung sei es jedoch
möglich, die Datensätze zu erhalten.
Der Landkreis Celle präzisiert, dass dem Landkreis die Flächen des Waldschutzkonzeptes Niedersachsen fehlten. Nds. ML schlägt vor, die Frage der Nutzbarkeit dieser
Daten bilateral zu klären.
Der Landkreis Celle führt weiterhin aus, dass Überschwemmungsgebiete nicht generell von der Windkraft-Nutzung ausgeschlossen würden; ähnlich verhielte es sich bei
Vorranggebieten Biotopverbund, wo – je nach Art der Biotope – ebenfalls im Einzelfall
die Errichtung von Windenergieanlagen denkbar sei. Für die anstehende Diskussion
des RROP-Entwurfs wäre es wünschenswert, wenn in der LROP-Begründung klargestellt würde, dass eine Überlagerung von VR Windenergienutzung mit VR Biotopverbund möglich sei.
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Nds. ML erwidert, dass die VR-Überlagerung nicht pauschal möglich, aber im Einzelfall, je nach Schutzzweck, vorstellbar sei.
Der Landvolk Kreisverband Cuxhaven möchte wissen, ob VR Biotopverbund erst
nach Umsetzung im RROP rechtswirksam werden. Dies beträfe etwa die Umsetzung
des Grundsatzes, Kompensationsmaßnahmen vorrangig in Flächenpools und in den
für den Biotopverbund festgelegten Gebieten umzusetzen (LROP 3.1.2, Zifer 05).
Nds. ML erläutert, dass die LROP-Regelungen direkt gelten, nachgeordnet zu den
Regelungen des Naturschutzgesetzes.
Der Landkreis Stade hat eine Nachfrage zur Begründung zu Ziffer 02, Sätze 3 und 4.
Dort wird aufgeführt, dass „die für die Biotopvernetzung geeigneten Schutzgebietstypen…“ Bausteine des Biotopverbundes seien. Der Landkreis möchte wissen, in welcher Form eine Eignungsprüfung stattgefunden habe.
Nds. ML erläutert, dass eine Überprüfung der verschiedenen Schutzgebietskategorien
ergeben habe, dass sich alle in der Begründung zum LROP-Entwurf aufgeführten
Schutzgebietstypen nach § 20 Abs. 2 BNatSchG für eine Aufnahme in den Biotopverbund eigneten.
Der Landkreis Harburg möchte wissen, warum im LROP-Entwurf zwei Querungshilfen über die A7 dargestellt wurden; die betroffenen Bereiche seien in Teilen aufgrund
entgegenstehender Bebauungspläne nur bedingt für Querungshilfen geeignet. Zudem
sei unklar, warum in enger Abfolge gleich zwei Querungshilfen erforderlich würden,
zudem sei in der Begründung lediglich eine der Querungshilfen aufgeführt. Nds. ML
merkt an, dass diese Informationen von der zuständigen Straßenbaubehörde NLStBV
übernommen worden seien; ML befinde sich zur Frage, inwieweit beide Querungshilfen an dieser Stelle im LROP verbleiben sollten, derzeit in der Abstimmung mit der
NLStBV. Eine maßstabsbedingte Konkretisierung auf der Basis des Harburger Landschaftsrahmenplans sei problemlos möglich.
LROP 3.1.1 Ziffer 06 (Vorranggebiete Torferhaltung).
Nds. ML erläutert die Vorgehensweise zur Ermittlung der Kulisse der Vorranggebiete
Torferhaltung im LROP-Entwurf 2015. Die Stellungnahmen aus der zweiten Beteiligung zu einzelnen Standorten werden derzeit aus geologisch-bodenkundlicher Sicht
durch das LBEG bewertet, ggf. erfolgt eine Anpassung der Vorranggebiets-Abgrenzung.
Nds. ML fragt nach der Informationsgrundlage der Stellungnehmer zur Beurteilung von
anstehenden Torfmächtigkeiten.
Der Landvolk Kreisverband Wesermünde verweist darauf, dass die Informationen
im Wesentlichen auf die jahrzehntelange Erfahrung der jeweils bewirtschaftenden
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Landwirte zurückgingen. Eingeflossen seien z.B. die Ergebnisse von Bodenprobungen, die bei bestimmten Nutzungen vorzulegen seien, ebenso wie Untersuchungen
zum Ermittlung des Düngebedarfs und Erkenntnisse aus der Unterhaltung von Gräben. Ebenso seien auch Informationen aus Karten von GLL/LGLN eingeflossen, ferner
Bodengutachten zu Bauvorhaben. Der Landvolk Kreisverband habe alle Informationen
zusammen getragen und daraus Karten erstellt. Auf dieser Basis sei eine große Anzahl
von Fällen begründbar, die nicht mit der zeichnerischen Darstellung übereinstimmten.
Die Bezirksstelle Bremervörde der Landwirtschaftskammer berichtet, dass die
Stellungnahme der LWK durch die Zentrale erstellt worden sei, es aber zuvor eine
Abfrage in den Regionen gegeben habe, ob Daten zu Abweichungen von der VR TEKulisse bekannt seien. Die Bezirksstelle selbst hatte keine flächendeckenden Informationen für die 5 Landkreise ihres Zuständigkeitsbereichs vorliegen, wusste aber, dass
die vor Ort tätigen Landvolkverbände über Kenntnisse zur Bodenbeschaffenheit verfügen. Von der Bezirksstelle Nienburg und Emsland seien z.T. auch konkrete Gebiete
benannt worden. Welche Datenbasis die dortige Bezirksstelle verwendet habe, sei
nicht bekannt; z.T. könne es sich um Daten aus Meliorationsmaßnahmen in Flurbereinigungsverfahren handeln.
Nds. ML erläutert, dass alle im Beteiligungsverfahren eingegangenen Hinweise zur
Abgrenzung der Kulisse für VR TE auf Grundlage des Datenmaterials des LBEG überprüft würden. Eine Herausnahme von Teilflächen aus der Kulisse der VR TE auf der
Basis eingegangener Stellungnahmen werde nicht ohne vorherige Überprüfung, auch
mit Hilfe des LBEG erfolgen; eine eigene Prüfung sei erforderlich. Wenn diese Prüfung
im Einzelfall abweichende Ergebnisse ergebe, werde sich die Oberste Landesplanung
im Zweifelsfall der Fachmeinung des LBEG als zuständiger Landesbehörde anschließen. Das LBEG sei jedoch in seinen Bewertungen sehr vorsichtig und spreche sich
dafür aus, in den Fällen, in denen die Informationslage zur anstehenden Torfmächtigkeit nicht eindeutig sei, den Hinweisen der Stellungnehmer zu folgen. Denn die Datenbasis des LBEG könne keine kleinteilige, flächendeckende Information für das gesamte Landesgebiet gewährleisten. Dies sei auch einer der Gründe dafür, dass im
LROP-Entwurf die Regelung aufgenommen worden sei, dass Träger der Regionalplanung neben der Konkretisierung der im LROP vorgegebenen Vorranggebiete auch die
Kulisse aus regionaler Sicht ergänzen könnten.
Der Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden fragt nach, wie es gelingen könne,
bis zur Sommerpause eine Entscheidung zur Kulisse der VR TE herbeizuführen; da
noch Fehldarstellungen enthalten seien, geht er von einer längeren Bearbeitungszeit
aus.
Nds. ML erläutert, dass das LBEG alle Hinweise zur Vorranggebietskulisse prüfe.
Wenn das LBEG sicher sagen könne, dass die betreffende Fläche zweifelsfrei mehr
als 1,30 m Mächtigkeit Torf habe, verbleibe die Fläche in der Kulisse, andernfalls
werde sie herausgenommen. Beurteilungsgrundlage seien die beim LBEG vorliegenden Daten; Vor-Ort-Termine und -Besichtigungen seien nicht vorgesehen. Dies erkläre, warum recht kurzfristig eine Überprüfung der Hinweise erfolgen könne.
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Nds. ML fragt nach, ob es aus der Erstellung aktueller Landschaftsrahmenpläne (LRP)
heraus ggf. Erkenntnisse zur Kulisse für VR Torferhaltung gebe.
Der Landkreis Rotenburg antwortet, dass er bereits im ersten Beteiligungsverfahren
zur LROP-Änderung den Hinweis gegeben habe, dass das Tarmstedter Moor und das
Kollbecks-Moor nicht berücksichtigt worden seien. Er erläutert, dass sich der LRP erst
jetzt in der Fertigstellung befinde; hierauf aufbauend werde ggf. später geprüft, ob im
RROP eine Erweiterung der Vorranggebietskulisse erfolgen solle.
Der Landkreis Rotenburg hätte gern gewusst, warum die beiden benannten Moore
nicht berücksichtigt wurden.
Nds. ML führt an, dass dies vielfältige Gründe haben könne Nds. ML fragt nach, ob
es sich um Naturschutzgebiete handele; dies ist nicht der Fall. Nds. ML kündigt an,
der gestellten Frage noch einmal nachzugehen, stellt aber zugleich fest, dass das ML
die Vorranggebietskulisse zum jetzigen Verfahrensstand voraussichtlich nicht mehr erweitern würde.
Der Landkreis Stade merkt an, dass jüngst ein LRP neu aufgestellt wurde; zum
Thema „Moorschutz“ habe man hierfür die Daten vom LBEG verwendet, das dem
Landkreis einen Kartenauszug zur Verfügung gestellt habe. Hierauf habe der Landkreis bereits in seiner Stellungnahme verwiesen; den gleichen Datensatz habe auch
das Land Niedersachsen bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms verwendet.
Nds. ML erläutert, dass es sich hierbei um die „Gesamtkulisse kohlenstoffhaltiger Böden“ als Basis für das Programm „Niedersächsische Moorlandschaften“ handele; dieses solle im Mai 2016 vorgestellt werden.
Der Landvolk Kreisverband Wesermünde nimmt als Erkenntnis aus dem Erörterungstermin mit, das mit den Hinweisen zur Vorranggebietskulisse aus dem zweiten
Beteiligungsverfahren in gleicher Weise verfahren werde wie mit denjenigen aus dem
ersten Beteiligungsverfahren: Wenn die Hinweise der Prüfung durch das LBEG standhielten und dem Maßstab des LROP entsprächen, würden die gemeldeten Flächen
aus der Kulisse herausgenommen. Nds. ML bestätigt dies.
Der Landvolk Kreisverband Wesermünde weist noch einmal darauf hin, dass es
bezüglich der Hofstellen, die sich am Rand der Kulisse befänden, bei den betroffenen
Eigentümern eine gewisse Verunsicherung gebe.
Nds. ML erläutert, dass kleinere Hofstellen oder Gruppierungen von Häusern, die noch
nicht Siedlungslage seien, nicht auf LROP-Ebene aus der Vorranggebietskulisse herausgelöst würden; wegen des Maßstabs ließen sich lediglich Flächen aus der Darstellung herausnehmen, die eine Mindestgröße von 25 ha erreichten. Kleinere Siedlungsflächen könnten jedoch auf der Ebene der Regionalplanung aus der Kulisse herausgenommen werden.
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Der Landkreis Harburg merkt an, dass er kurz vor dem Beschluss zum neuen RROP
stehe; bisher sei das im LROP-Entwurf vorgesehene neue VR TE nicht in die zeichnerische Darstellung des RROP-Entwurfs aufgenommen worden. Er möchte wissen, ob
das RROP dann genehmigt werden könne, wenn zwischenzeitlich das LROP in Kraft
getreten sei.
Der Vertreter des Amtes für regionale Landesentwicklung regt an, diese Frage im
Nachgang zum Erörterungstermin bilateral zu klären.
LROP 3.1.2 Ziffer 03 (VR Rohstoffgewinnung):
Der Landkreis Harburg weist auf eine aus seiner Sicht bestehende Problemlage hin:
Da VR Rohstoffsicherung der langfristigen Sicherung von Vorkommen dienten, dürften
sie im RROP-Wirkungszeitraum nicht abgebaut werden. Dies könne jedoch dazu führen, dass im Einzelfall ein Abbau-Unternehmen Gebiete außerhalb der Vorranggebietskulisse ansteuere, wenn der Landkreis sein RROP nach Ausnutzung des VR Rohstoffgewinnung nicht schnell genug ändere.
Nds. ML weist darauf hin, dass in den VR Rohstoffgewinnung Reserven für einen Abbauzeitraum von mindestens rund 20 Jahren vorgesehen würden, so dass genug Zeit
für eine RROP-Änderung verbleiben sollte, wenn sich abzeichne, dass die VR Rohstoffgewinnung in ihrer Nutzung dem Ende entgegenliefen. Außerdem sei im Einzelfall
auch denkbar, im Vorgriff auf den Abschluss eines RROP-Änderungsverfahrens ein
Zielabweichungsverfahren durchzuführen.
Die Vertreterin der Torfwirtschaft merkt an, dass der Torfmarkt räumlich wesentlich
größer sei als der Markt für Kiese und Sande. Daher könne für den Torfabbau festgestellt werden, dass selbst für den niedersächsischen Bedarf die jetzt ausgewiesenen
Vorranggebiete nicht für die nächsten 20 Jahre ausreichen würden. Sie plädiert daher
dafür, die Ermächtigung für die Differenzierung in VR Rohstoffgewinnung und VR Rohstoffsicherung nicht für die Rohstoffart Torf vorzusehen.
Nds. ML erwidert, dass eine Sonderbehandlung des Rohstoffs Torf insofern problematisch sei, als landesseitig nicht abschließend zu erkennen sei, ob es vor Ort einen
Ordnungsbedarf geben könnte, für den die Aufteilung in zwei VR-Typen zweckmäßig
sei.
Die Vertreterin der Torfwirtschaft wendet ein, dass gerade im Landkreis Ammerland
das Problem gegeben sei, dass dort Zeitstufen eingesetzt wurden, um den Abbau von
Torf zu verhindern. Ähnliches sei durch die Aufteilung in zwei VR-Typen zu befürchten.
Im Übrigen könne diese Regelung zur Folge haben, dass die Steuerung des Abbaus
in die Hände eines einzelnen Unternehmens gelegt werde; dieses könnte dann bewusst wenig Torf abbauen, um genug Reserven für die nächsten 20 Jahre übrig zu
behalten und so zu verhindern, dass Wettbewerber Abbaugenehmigungen an anderer
Stelle erhielten.
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Nds. ML weist darauf hin, dass eine entsprechende Sachlage nur aus dem Landkreis
Ammerland bekannt sei; und Nds. ML davon ausgeht, dass die Ermächtigung zur Differenzierung in VR Rohstoffgewinnung und VR Rohstoffsicherung im Torfbereich eher
nicht zum Einsatz kommen werde. Nds. ML kündigt jedoch an, dass die Oberste Landesplanung noch einmal der Frage nachgehen werde, ob es für den Torfabbau einer
Zweiteilung von VR-Typen bedarf.
Der Vertreter des Torfabbauunternehmens äußert, dass der Torfmarkt bereits heute
von Unterversorgung geprägt sei; dies sei daran ersichtlich, dass Torf von extern zugekauft werde; der Torfmarkt sei daher etwa mit dem Kiesmarkt nicht vergleichbar;
eine Vorratshaltung für Torf gebe es nicht, da es am Markt eine Unterversorgung gebe.
Nds. ML entgegnet, dass die Zweiteilung der VR lediglich eine Kann-Bestimmung sei;
diese müsse nicht angewendet werden. Regelungen für Missbrauchsfälle schienen
bisher nicht erforderlich. Nds. ML sagt jedoch eine Prüfung dieses Einwands zu.
Nds. ML erläutert, dass die Regelung der klimaschutzbezogenen Kompensation nicht
für die bereits festgelegten VRR-Torf der RROP gilt.
Der Landkreis Rotenburg berichtet, dass es im Gnarrenburger Moor auch Anträge
auf Verlängerung bestehender Torfabbau-Genehmigungen gebe; diese begründeten
sich dadurch, dass der Torfabbau witterungsabhängig sei. Aus seiner Sicht würde es
Sinn machen, den weiteren Abbau zu ermöglichen, um in der Folge eine sachgerechte
Hochmoorregeneration einleiten zu können. In diesem Fall würde der Landkreis eine
neue Genehmigung einfordern. Der Landkreis möchte wissen, ob er dann eine zusätzliche Klimaschutzkompensation einfordern könne/müsse.
Nds. ML weist darauf hin, dass bereits genehmigte Abbauten aus der Kulisse der VR
Torferhaltung herausgenommen worden seien.
Die Vertreterin der Torfwirtschaft bekräftigt, dass die zusätzliche Klimaschutzkompensation nicht für bereits genehmigte Torfabbauten zum Einsatz komme. Sonst hätte
es einer Regelung bedurft, was bei einer Änderung oder Verlängerung von Genehmigungen passieren soll.
Nds. ML überprüft die vom Landkreis Rotenburg benannte Fläche auf der LROP-Karte
und bestätigt, dass die bereits genehmigte Abbau-Fläche nicht in der Vorranggebietskulisse enthalten ist: Die Informationen dazu, auf welchen Teilflächen bereits Abbau
genehmigt sei, habe Nds. ML vom LBEG erhalten; sollten in der Kartendarstellung
noch genehmigte Flächen enthalten sein, bittet Nds. ML um Hinweis.
Der BBU hat zu S. 93, Punkt 6, letzter Anstrich der dreispaltigen Synopse die Nachfrage, wer in Deutschland aktuell Ölschiefervorkommen nutze.
Nds. ML antwortet, dass ihr derzeit keine Nutzungen bekannt seien.
Der BBU fragt nach, warum dann eine Sicherung im LROP erfolge.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erläutert, dass es sich um eine Freihalteplanung für eine nationale Energiereserve handele.
Der BBU stellt dies in Frage, da aktuell offenbar kein Bedarf bestehe und die Umweltbilanz der Nutzung von Ölschiefer noch negativer sei als diejenige der Nutzung von
Braunkohle.
Nds. ML führt aus, dass es sich um eine langfristige Sicherung handele, die unabhängig sei von aktuellen Bedarfen. Langfristige Sicherungsperspektiven seien auch bei
anderen Regelungsinhalten in der Raumordnung üblich.
Der BBU moniert in diesem Zusammenhang, dass auch dieser Teil seiner Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei in der vorläufigen Synopse.
Nds. ML sagt zu, dass die Argumente und Hinweise aus der Stellungnahme in der
späteren Erwiderung aufgenommen werden.
LROP 3.2.2 Ziffer 05 (Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Torf (VRR-Torf)):
Nds. ML erläutert einleitend das NABU-IVG-Konzept. Nds. ML ergänzt, dass die Wiederaufnahme von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung in Reaktion auf das erste Beteiligungsverfahren erfolgt sei, weil hier ein Bedarf gemeldet wurde, der für ein geordnetes Ausstiegsszenario aus dem Torfabbau erforderlich sei.
Nds. ML fragt nach, ob es zu einzelnen VR-Flächen Erörterungsbedarf gebe.
Hierzu gibt es keine Wortmeldungen.
Nds. ML erläutert das Konzept der klimaschutzbezogenen Kompensation.
Das Landvolk Niedersachsen fragt nach, wie die Steuerung der Zusatz-Kompensationsflächen erfolgen solle. Da es hierzu kein Fachrecht gebe, seien im LROP Erläuterungen zur Regelung des Verfahrens aufgenommen worden. Diese beließen jedoch
einigen Spielraum. Das Landvolk möchte wissen, wie es zu bewerten sei, wenn der
Antragsteller beispielsweise eine Kompensationsfläche in Mecklenburg-Vorpommern
für einen Abbau im Gnarrenburger Moor vorsehe. Zudem möchte er wissen, wie und
durch wen überwacht werde, dass die Kompensationsmaßnahmen ordentlich umgesetzt würden, z.B. bei erforderlicher aktiver Zuwässerung über einen Zeitraum von 30
oder mehr Jahren. Er äußert seine Zweifel daran, dass dies funktionieren könne.
Nds. ML führt aus, dass es im Sinne einer CO2-Bilanz möglich sei, eine Kompensation
andernorts durchzuführen. So gesehen wäre es auch denkbar, dass eine klimaschutzbezogene Kompensation außerhalb von Niedersachsen umgesetzt werde. Nds. ML
plädiert mit Blick auf den Vollzug für eine Umsetzung in Niedersachsen, da hier eine
Kontrolle des Normgebers über den Verwaltungsvollzug am ehesten möglich sei.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Landkreis Rotenburg plädiert ebenfalls dafür, dass klimaschutzbezogene Maßnahmen innerhalb Niedersachsens stattfinden sollten, und schlägt vor, dieses nach
Möglichkeit über einen naturräumlichen Bezug zu regeln. Die Ausgleichsregelung für
den Grünlandumbruch, bei der eine niedersachsenweite Kompensation erlaubt werde,
solle hier nicht als Beispiel dienen.
Nds. ML kündigt an, dass eine Ergänzung der LROP-Begründung an dieser Stelle
angedacht werde.
Der Landkreis Rotenburg schlägt vor, einen Plansatz im LROP aufzunehmen, wonach auch Klimaschutz-Kompensationsmaßnahmen in die VR Biotopverbund zu lenken seien.
Der BBU fragt nach einer Einwendung des BBU zu Punkt 3.2.2, Ziffer 04. Der BBU
habe in seiner Stellungnahme geschrieben, dass Ziffer 04 zu streichen sei und auszuführen sei, dass sich Natura-2000-Gebiete und VG Rohstoffgewinnung nicht überschneiden dürften.
Nds. ML erläutert, dass ein in der Vergangenheit in einem Einzelfall gegebener Konflikt zwischen Rohstoffgewinnung und Naturschutz zu einer entsprechenden Regelung
geführt habe; dieser Fall sei nach Überprüfung inzwischen zufriedenstellend gelöst,
weil ein Teil des Abbaugebiets auch Lebensraum für diese geschützte Art sei; es bestehe raumordnerisch kein weiterer Handlungsbedarf.
Für den BBU bleibt offen, warum die Stellungnahme nicht aufgenommen worden sei
in die Zusammenfassung der Stellungnahmen.
Nds. ML weist erneut darauf hin, dass es sich um vorläufige Zusammenfassung der
Stellungnahmen handele. Ziffer 04 sei nur geändert worden mit Bezug auf die VRRTorf.
Der BBU erwidert, dass die Regelung in Ziffer 04 entbehrlich sei, wenn es ohnehin
keine Konflikte gebe.
Der Landkreis Stade schlägt vor, in Ziffer 04 einen Hinweis auf § 34 BNatSchG aufzunehmen. Nds. ML erwidert, dass das Naturschutzrecht unabhängig von seiner Verankerung im LROP anzuwenden sei.
Erörterung zur Stellungnahme des BBU
Der BBU stellt fest, dass von manchen Einwendern das Argument aufgeführt wurde,
dass Hinweise zu Trinkwassergebieten fehlten; Hinweise des BBU zu diesem Änderungspunkt des LROP seien hingegen nicht in der Auflistung der Einwendungen enthalten. Der BBU möchte die Ungleichbehandlung erklärt haben.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erläutert, dass es sich um eine vorläufige Synopse handele, wie auch auf
dem Deckblatt ersichtlich sei und bereits mehrfach an diesem Tag betont worden sei;
es seien noch nicht alle Einwendungen in dieser Zusammenstellung aufgenommen
worden; die bisher fehlenden Aspekte würden noch mit aufgenommen werden. Die
Reihenfolge der Aufnahme von Stellungnahmen sei ohne Wertung erfolgt.
Der BBU führt aus, dass er am 24.1. das Ministerium angeschrieben habe, um darauf
hinzuweisen, dass noch Einwendungen in der Tabelle fehlten. Dennoch sei bisher
keine Ergänzung erfolgt.
Nds. ML erläutert, dass die vorläufige Synopse vom 22.1.2016 bereits online gestellt
worden sei und es sich lediglich um eine vorläufige Zusammenstellung handele.
Nds. ML ergänzt, dass die letzte große Überarbeitung von VR Trinkwassergewinnung
im Rahmen des LROP-Verfahrens 2008 erfolgt sei; hier sei auch die Systematik geändert worden. Wasserschutzgebiete würden im LROP nicht dargestellt, sondern lediglich Trinkwassergewinnungsgebiete, die noch nicht als Wasserschutzgebiete gesichert seien.
Der BBU benennt als Beispiel, dass eines der Trinkwasser-Vorranggebiete nicht korrekt verortet sei.
Nds. ML erwidert, dass die Darstellung auf Daten der Fachbehörden beruhe; hierzu
habe es 2008 eine intensive Abstimmung gegeben. Diese Daten unterlägen den Abgrenzungen auf der Basis der Genehmigungsverfahren zur Wasserentnahme.
Nds. ML regt an, die Kenntnisse zur fehlerhaften Abgrenzung an die Fachbehörde
weiter zu geben.
Der BBU kritisiert, dass Erörterungstermine zum LROP durchgeführt würden, ohne
dass eine vollständige Synopse der Stellungnahmen vorliege.
Nds. ML erwidert, dass die Inhalte, die Gegenstand der Änderung waren, vollständig
betrachtet und in die Synopse aufgenommen wurden. Im Übrigen basiere der Erörterungstermin nicht auf der Synopse, sondern auf den im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen; die Synopse sei lediglich ein Hilfsmittel. Im Rahmen der Erörterungstermine bestehe Gelegenheit zur Erörterung aller Argumente.
Der BBU moniert erneut, dass nicht alle Argumente in der Zusammenstellung enthalten seien; dies sei nicht zulässig.
Nds. ML möchte wissen, was über diese Verfahrensbeschwerde hinaus aus der Sicht
des BBU noch inhaltlich zu erörtern sei. Nds. ML gibt die Gegenstände der Erörterung
vom 17.2.2016 zusammenfassend wieder und bestätigt erneut, dass alle Stellungnahmen aufgegriffen würden.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der BBU verweist auf einen Auszug auf Seite fünf seiner Stellungnahme, betreffend
LROP-Abschnitt 1.1. Hier habe der BBU die Aufnahme einer neuen Formulierung vorgeschlagen.
Nds. ML führt aus, dass das Land Niedersachsen den Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene abwarte, um hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen und
dann prüfen werde, ob ggf. im Rahmen des Bundesrats-Verfahrens Änderungsanträge
gestellt würden. Niedersachsen werde seine Position erst auf dieser Grundlage erarbeiten und nicht im Vorgriff auf die Bundesgesetzgebung Regelungen im LROP treffen.
Der BBU kann diese Position nicht nachvollziehen. Das gesamte LROP stehe im Zeichen von Klima- und Moorschutz. Fracking sei auch aufgrund seiner hohen Raten an
Gasleckagen nicht als klimafreundlich anzusehen. Nach Einschätzung des BBU hätte
das Land hier selbst aktiv werden können.
Nds. ML erwidert, dass das Fachrecht für die Erteilung von Erlaubnissen entscheidend
sei, nicht die Raumordnung. Die Bundesaktivitäten gingen in Richtung von Einschränkungen und Monitoring-Vorgaben zum Fracking.
Der BBU führt aus, dass öffentliche Interessen, zu denen auch die Ziele der Raumordnung zählten, bei bergbaurechtlichen Genehmigungen beachtet würden. In NRW
habe man in der Raumordnung Ziele zum Ausschluss von Fracking festgelegt; insofern
wäre es auch in Niedersachsen denkbar, Ziele der Raumordnung zu diesem Themenfeld zu definieren. Es werde derzeit sogar diskutiert, eine Raumordnungsklausel in das
Bergrecht aufzunehmen.
Nds. ML erwidert, dass sich das Land Niedersachsen für eine entsprechende Raumordnungsklausel eingesetzt habe und diesen Vorschlag begrüße. Zur Regelung in
NRW merkt Nds. ML an, dass diese rechtlich umstritten sei. Die Landesregierung
habe daher die Entscheidung getroffen, diesen Weg nicht im Vorgriff auf das neue
Bundesrecht zu beschreiten.
Der BBU möchte wissen, warum das Land Niedersachsen hiervon absehe.
Nds. ML begründet diese Haltung damit, dass die Initiative zur besseren Regelung
von Fracking-Vorhaben über das Fachrecht laufe und nicht über das Raumordnungsrecht.
Der BBU erwidert, dass das derzeit in Erarbeitung befindliche neue nationale Recht
nicht einen vollständigen Ausschluss von Fracking vorsehe, dies aber Anliegen des
BBU sei.
Nds. ML wiederholt, dass die Landesregierung im Zuge der Beratung zu den allgemeinen Planungsabsichten beschlossen habe, eine Aufnahme von Regelungen zum
Fracking in das Raumordnungsprogramm nicht in Erwägung zu ziehen, daher sei dieses Thema nicht Gegenstand des Änderungsverfahren.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der BBU bekräftigt, dass dies eine zentrale Forderung des Verbands sei.
Nds. ML begründet erneut, dass die Landesregierung eine Entscheidung zum Gegenstand des Verfahrens bereits mit den allgemeinen Planungsabsichten getroffen habe.
Der BBU möchte wissen, wann diese Entscheidung getroffen sei.
Nds. ML erläutert, dass dies zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten in 2013 und bei der Freigabe des LROP-Entwurfs für das Beteiligungsverfahren in 2014 erfolgt sei.
Der BBU weist darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt die Vorgehensweise in NRW
noch gar nicht bekannt gewesen sei.
Nds. ML erwidert, dass die Frage einer angemessenen Regelung der Fracking-Thematik bereits sehr lange auf Landesebene diskutiert werde. Die Landesregierung habe
die Entscheidung getroffen, dieses Thema über Fachrecht zu regeln und eine fachgesetzliche Regelung einer raumordnerischen vorzuziehen.
Der BBU möchte wissen, ob das Land Niedersachsen einen fachgesetzlichen Ausschluss von Fracking anstrebe.
Nds. ML erwidert, dass sie hierzu keine Auskunft geben könne, da dies nicht in den
Kompetenzbereich der Raumordnung falle.
Der BBU spricht einen weiteren Punkt aus seiner Stellungnahme an und zitiert einen
Formulierungsvorschlag, um die Raumverträglichkeit in der Nähe zu Siedlungsflächen
zu erhöhen.
Nds. ML sieht die Risiken auch darin begründet, dass es zu Senkungen kommen
könne. Diese Risiken seien aber nicht durch das Raumordnungsrecht abzusichern.
Daher gebe es bisher keine Erwägungen, ein entsprechendes Verbot in der Raumordnung auszusprechen. Es sei zunächst eine Risikoabschätzung auf der Fachebene erforderlich.
Der BBU beharrt darauf, dass Auswirkungen auf Raumordnungsebene mit berücksichtigt werden müssten.
Nds. ML stellt dar, dass entsprechende Normierungen dann erforderlich seien, wenn
befürchtete Auswirkungen so stark seien, dass sie einer Zulassung von Vorhaben entgegenstünden.
Der BBU argumentiert, dass der Charakter der Landschaft stark verändert werde,
wenn alle paar Kilometer ein Bohrplatz mit zugehöriger Infrastruktur errichtet werde.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nds. ML erwidert, das Thema Fracking würde eventuell im nächsten LROP-Verfahren
Gegenstand einer Änderung der LROP-Verordnung. Außerdem sei zu prüfen, inwieweit auch Raumordnungsverfahren für entsprechende Vorhaben vorzusehen seien,
sofern diese nicht nur Schutzgüter nach Umweltrecht, sondern auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung berühren würden. Die heutige Gesetzesgrundlage würde es
aber nicht hergeben, dass zwingend ein Raumordnungsverfahren durchzuführen sei.
Der BBU erwidert, dass ein Erfordernis für ein ROV auch deshalb nicht begründet
werden könne, weil es derzeit hierzu noch keine Aussagen im LROP gebe. Er fragt
nach, ob die Oberste Landesplanung einen Bedarf dafür sehe, bei einer künftigen
LROP-Änderung Regelungen zum Themenfeld Fracking anzustreben.
Nds. ML wiederholt, dass es derzeit die Linie der Landesregierung sei, die Rahmenbedingungen für Fracking fachrechtlich zu regeln. In Vorbereitung auf die Erörterungen
habe die Oberste Landesplanung angesichts der in den Stellungnahmen u.a. des BBU
angesprochenen Fracking-Thematik Rücksprache bei den ministeriellen Fachkollegen
gehalten. Diese hätten noch einmal bestätigt, dass zunächst eine Anpassung des Bundes-Fachrechts abzuwarten sei, dann der Bedarf für Landesgesetzgebungsverfahren
beraten werden, und erst im dritten Schritt ggf. die Aufnahme neuer Regelungen im
LROP angedacht werde. Nds. ML erläutert darüber hinaus, dass es bisher noch keinen anerkannten konzeptionellen Rahmen für eine unterirdische Raumordnung gebe.
Viele Wirkungen von Nutzungen im Untergrund auf Nutzungen an der Erdoberfläche
ließen sich noch nicht klar genug beschreiben. Ein Beispiel, bei dem Zusammenhänge
vergleichsweise offensichtlich sind, seien die Sackungen im Umfeld von Salzkavernen,
die zum Teil mehrere Meter betrügen; hier könnten ggf. künftig Schlussfolgerungen
gezogen werden. Aber die Auswirkungen von mehreren Tausend Bohrlöchern auf den
Grundwasserkörper seien deutlich schwieriger zu bestimmen, hierzu könnten noch
keine klaren Aussagen getroffen werden, auf deren Basis im LROP Festlegungen erfolgen könnten.
Der BBU weist auf das Beispiel der Erdgasförderung in Krummhörn hin, in Nachbarschaft zu Groningen; nach Ansicht des dortigen Deichverbandes habe es in Folge der
Gasförderung unschöne Senkungen gegeben, die sogar eine Deicherhöhung erforderlich machten, da das Emsufer abgesackt sei. Solche Auswirkungen würden derzeit im
Zulassungsverfahren nach Bergrecht nicht berücksichtigt. Der BBU benennt darüber
hinaus das Beispiel der Gasförderung im Feld Vogtei, in deren Umfeld es vagabundierende Gase gebe. Auch dieses Beispiel belege den raumordnerischen Handlungsbedarf.
Nds. ML erwidert, dass nur für künftige Bohrungen Schutzabstände definiert werden
könnten, aber auch dies nur auf Basis von Fachrecht. Eindeutige, wissenschaftlich
gesicherte Zusammenhänge seien erforderlich, bevor raumordnerische Schutzabstände definiert werden könnten.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der BBU stellt die Frage, ob ein Gasfeld künftig für die Erweiterung der Siedlungsfläche guten Gewissens genutzt werden könne oder ob eine dauerhafte Ausschlussfläche festgelegt werden müsste; darüber könnte auch auf der raumordnerischen Ebene
nachgedacht werden.
Nds. ML gibt zu Bedenken, dass weniger auf der raumordnerischen Ebene als auf der
Bauleitplanungsebene reagiert werden könne, da auf dieser Ebene eine größere Nähe
zur örtlichen Belastung gegeben sei. Um sich dieser Fragestellungen raumordnerisch
zu nähern, bedürfe es neuer Risikokarten für den Raum, etwa zu Überschwemmungsrisiken, Risiken der Grundwasserversalzung, Risiken des Nitrateintrags, Risiken zu
niedriger Wasserstände, Risiken aus alten Bergbauvorhaben, Risiken aufgrund von
Kavernenstandorten u.ä. Formationen im Boden könnten sich langfristig ändern. Erste
Modelle für Risikokarten gebe es für den Rheingraben und im Kölner Raum. Auch
Rauminformationen zu Unfallrisiken, Gefahrgut-Transporten und weiteren Risiken mit
Raumbezug seien als Gegenstand von Risikokarten denkbar. Diese von der Gefahrenquelle ausgehenden Risikoeinschätzungen lägen auch der Betrachtungsweise zugrunde, die der BBU in seiner Stellungnahme zur LROP-Änderung dokumentiere.
Wenn entsprechende kartographisch aufbereitete Informationen vorlägen, könnten eher Vorgaben zum Ausschluss gemacht werden in Bezug auf vulnerable Nutzungen;
ggf. könne man sogar Evakuierungsszenarien vordenken oder Maßnahmen wie eine
zweite Deichlinie andenken. Entsprechende systematisch aufbereitete Informationen
zu Gefahrenklassen und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu jeweils sachgerechten Schutzabständen bzw. Nutzungseinschränkungen lägen jedoch nicht in geeigneter Weise vor, um Eingang in die Raumordnung zu finden.
Der BBU führt ein weiteres Argument gegen Fracking ins Feld: die Bedeutung der
Arbeitsplätze in dieser Branche würde häufig überschätzt. Niedersachsenweit gebe es
nur rund 5.000 Beschäftigte in der Erdölförderung bzw. ölfeldbezogenen Dienstleistungen. Ziehe man die möglichen, von Fracking ausgehenden Risiken in Betracht, so
brächte diese Branche sehr viel bedeutsamere Branchen in Niedersachsen in Gefahr,
etwa die Milchwirtschaft oder die Getränkeindustrie. Man müsse daher die Nutzung
von Kohlenwasserstoffen nicht über alles andere stellen.
Nds. ML berichtet, dass es derzeit ein hartes Ringen auf Bundesebene in den Ausschussberatungen gebe. Für die niedersächsische Landesregierung sei es wichtig,
dass für die Schutzgüter – etwa „Mensch“ oder „Boden“ – Normen festgelegt würden,
die für die weitere Anwendung herangezogen werden können.
Der BBU bezweifelt, dass diese Fragestellung in Berlin so konkret beraten würde.
Nds. ML erläutert, dass sich Niedersachsen in die Bundesrats-Beratung ggf. einbringen werde.
Der BBU merkt an, dass zur Thematik der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für
Fracking-Vorhaben auf Bundesebene eine „Blase heißer Luft“ geschaffen werde.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der BBU führt aus, dass Baugenehmigungen nur kleinräumige Betrachtung vornähmen, allenfalls ein Flurstück oder einen Straßenzug betrachteten und sich deutlich unterhalb der Ebene eines FNP bewegten. Ein Gas- oder Erdölfeld neben bestehender
Siedlung könnte langfristig dazu führen, dass diese Siedlung nicht mehr zu erweitern
ist, Beispiele aus Kanada belegten dies. Es bedürfe daher einer Steuerungswirkung
oberhalb der Ebene der Baugenehmigung, etwa in Form von Lenkungskriterien für
nachgeordnete Ebenen, die in der Raumordnung vorgegeben würden.
Nds. ML bestätigt, dass in Teilen Kenntnisse z.B. über die genaue Lage und Beschaffenheit von Bohrlöchern fehlten. Eine Kommune müsse sich daher, wenn sie Siedlungsgebiete plane, direkt an die verantwortlichen Firmen wenden. Es sei davon auszugehen, dass Kommunen, die betroffen sind, grob über die Restriktionen für ihre Planungen Bescheid wüssten. Wenn etwa der Verdacht bestünde, dass eine alte Gasleitung auf dem betreffenden Gebiet liege, müsse die planende Gemeinde sich an alle
Vorhabenträger wenden und Informationen erfragen. Wenn man den Informationsfluss
umdrehen möchte, bedürfte es einer Risikokarte mit den betreffenden Standorten und
Leitungen.
Der BBU erneuert seinen Wunsch, dass in die Zukunft gerichtet eine Koordinierung
dieses Themenfelds über die Raumordnung wünschenswert sei.
Nds. ML bringt erneut zum Ausdruck, dass hier eher ein Aufgabenbereich für das
Fachrecht gesehen werde: Bereits bei der Genehmigung eines Vorhabens müsse auf
spätere Risiken geschaut werden. Darüber hinaus bedürfe es der Einrichtung/Nutzung
von Fonds zum Rückbau bzw. zur Absicherung von Restrisiken, hierfür müsse Geld
durch die Vorhabenträger hinterlegt werden. Die Risiken dürften nicht beim Steuerzahler verbleiben; sie könnten aber auch nicht über Raumordnung geregelt werden.
Der BBU wendet ein, dass Unternehmen nicht alle Risiken bis in alle Zukunft tragen
könnten. Dies zeige beispielsweise die Erdölförderung im Emsland; die hier verantwortliche Firma befinde sich in der faktischen Selbstauflösung, die kanadische Mutterfirma gehe ebenfalls auf eine Insolvenz zu.
Nds. ML erwidert, dass man aus entsprechenden Erfahrungen in Deutschland gelernt
habe. So sei es heute bei Abbauanträgen oder bei Windenergieanlagen üblich, dass
die Bildung von Rückstellungen für Rückbau oder Folgeschäden vorgegeben werde.
Auch hierfür komme wieder Fachrecht, nicht aber Raumordnungsrecht zum Einsatz.
Der BBU kann die geschilderte Aufgabenteilung von Fachrecht und Raumordnung
nicht nachvollziehen. Er sieht keinen grundsätzlichen Unterschied etwa zum Beispiel
des Regelungsbereichs „Torfabbau“. Auch hier würden Standorte auf Raumordnungsebene zugewiesen und entschieden, wo eine Nutzung zulässig sei und wo nicht. Gerade hierin bestehe der Auftrag der Raumordnung, die Fläche aufzuteilen im Sinne
einer nachhaltigen Nutzung.
Nds. ML erwidert, dass es offensichtlich nicht das Anliegen des BBU sei, Aussagen
dazu zu treffen, wo künftig Fracking erlaubt sein solle und wo nicht.
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Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der BBU entgegnet, in der Raumordnung könnten zumindest Aussagen dazu getroffen werden, wo Nutzungen einem Fracking klar entgegenstehen.
Nds. ML bekräftigt erneut, dass die Frage nach auszuschließenden Standorten fachrechtlich beantwortet werden müsse. Es müsse klar sein, welches Schutzgut im Einzelnen wie stark betroffen sei, ebenso müssten Wirkungspfade bekannt sein. Das
LROP könne nicht für eine Verhinderungsplanung genutzt werden.
Der BBU wiederholt seine Einschätzung, dass im Themenfeld Fracking Koordinierungsbedarf gesehen werde. Es bedürfe einer dreidimensionalen Raumordnung, die
sich auch anderer unterirdischer Nutzungen wie Geothermie und Mineralwassergewinnung annehme. Auch die Wechselwirkungen von unterirdischer und oberirdischer
Nutzung müssten verstärkt in den Blick genommen werden. Bei einem Bohrplatz im
Moor gebe es klar erkennbare Probleme für andere Nutzungen, etwa für den Vogelschutz. Die erforderliche Fackel, die Versiegelung auf 30 Jahre seien Beispiele für
raumbedeutsame Auswirkungen.
Nds. ML geht auf das weitere Verfahren ein. Die Thematik des „Fracking“ und die
hierzu eingegangenen Stellungnahmen würden als nicht in die LROP-Änderung aufgenommene Inhalte an den Landtag weitergegeben.
Der BBU bringt ein weiteres Thema in das Gespräch ein, den Umgang mit radioaktiven
Stoffen. Auch hier sieht der BBU raumordnerischen Handlungsbedarf. Dies belegten
etwa die Beispiele der Ausräumung der Asse ebenso wie der Standort Leese oder das
EZN in Braunschweig, unmittelbar im Siedlungsgebiet gelegen. In Niedersachsen
werde es zunehmend zu Rückbauten von Atomkraftwerken kommen, die wiederum für
Bauschutt etc. temporär radioaktives Material zu lagern hätten. Bislang erfolge eine
Lagerung dieser Art von radioaktivem Material in unmittelbarer Nähe zu Orten mit hoher Aufenthaltsdichte von Personen.
Dabei sähen die Leitlinien der Entsorgungskommission ein Minimierungsgebot vor,
wonach das Risiko der Strahlenexposition so weit wie möglich abzusenken sei. Daher
ist der BBU der Auffassung, dass es einer Vorgabe bedürfe, wie solche Standorte für
die Lagerung radioaktiver Stoffe ermittelt werden können.
Nds. ML erwidert, dass auch hier der Vorrang des Fachrechts gelte: Das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Atomrecht, das Baurecht seien für vorhabenbezogenen Planungen dieser Art das anzuwendende Regelwerk. Die Raumordnung sei hier
nicht gefordert, es handele sich nicht um eine neue raumbedeutsame, landesweite
Aufgabe.
Der BBU erwidert, dass nicht alle in der Zukunft anfallenden radioaktiven Abfälle in
den Schacht Konrad aufgenommen werden könnten, dann werde man faktisch vor der
Suche nach einem neuen Lagerstandort stehen.
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Nds. ML verweist auf das Endlagergesetz. Nach den Erfahrungen, die hiermit gemacht
würden, werde man sehen, ob diese gesetzliche Grundlage ausreiche. Es gebe bereits
heute Abbaumaßnahmen an AKWs und Konzepte dafür, wie man mit dem Abbruchmaterial umzugehen habe. Mit diesen Fragen befassen sich Fachleute aus dem Niedersächsischen Umweltministerium und seiner nachgeordneten Behörden im Bereich
Strahlenschutz.
Der BBU ist der Auffassung, dass sichergestellt werden müsse, dass auch nachgeordnete Ebenen wie RROP oder FNP sich dieser Themen annehmen. Es gebe hierzu
bisher keine Vorgaben. Die Definition von „Ausschlusszonen“ sei nach Auffassung des
BBU nicht erforderlich auf LROP-Ebene; aber ggf. könne es angemessen sein, über
ein Ziel oder einen Grundsatz der Raumordnung eine Verpflichtung der nachgeordneten Ebenen zu definieren, damit diese auf ihrer Zuständigkeitsebene für einen Ausschluss von Konfliktsituationen sorgten.
Nds. ML konstatiert, dass manches nicht zur Zufriedenheit laufe, selbst wenn es entsprechendes Fachrecht gebe; für dieses Vollzugsdefizit sei die Raumordnung aber
nicht die zuständige Kontrollinstanz; hierfür gebe es vielmehr Ordnungs- und Aufsichtsbehörden.
Der BBU hält dem entgegen, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz durchaus die
Pflicht vorsehe, dass Vorhaben mit raumordnerischen Belange in Einklang stehen
müssten. Konfliktsituationen im Umfeld von Störfallbetrieben müssten vermieden werden. Im LROP müsse keine Sperrzone um Ritterhude gezogen werden, aber etwa über
einen Grundsatz eine Handlungspflicht für die Bauleitplanung normiert werden.
Nds. ML benennt das Beispiel des Höchstspannungs-Freileitungsbaus. Hier sei erkennbar, dass über das LROP mehr bewirkt werden könne als über das Bundesimmissionsschutzrecht. Die Raumordnung könne hier konkret mitwirken, da es um die Findung raumverträglicher Trassen gehe. Im Themenfeld der aus Immissionsschutz-Sicht
problematischen Altstandorte in Niedersachsen fehle es hingegen einer hinreichenden
Datenbasis. Wenn landesweit im LROP eine Regelung getroffen werden solle, setze
dies jedoch landesweite Datenbasis voraus.
Der BBU verweist auf einen Vorschlag aus seiner Stellungnahme, wonach im LROP
eine Regelung aufgenommen werden könne, nach der sicher zu stellen sei, dass einschlägige, allgemein anerkannte Schutzabstände einzuhalten seien. So habe etwa die
Kommission für Anlagensicherheit Werte für entsprechende Schutzabstände veröffentlicht. Nach der Vorstellung des BBU könnte das ML ggf. ein neues LROPVerfahren anstoßen, das den Umgang mit Risiken in der Raumordnung zum Thema
habe.
Nds. ML erwidert, dass das ML lediglich Vorschläge für Themen einer LROPÄnderung machen könne, die Entscheidungen oblägen dem Kabinett. Nds. ML habe
aber die Stellungnahme des BBU bereits an die fachlich zuständigen Ressorts MW
und MU weitergegeben.
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Nds. ML fasst aus eigener Sicht noch einmal wichtige Ergebnisse der Beratung zum
Themenfeld „Fracking“ zusammen. Nds. ML bekräftigt, dass die Stellungnahme des
BBU bereits intensiv wahrgenommen worden sei und die Oberste Landesplanung zu
deren Inhalten im Kontakt mit den Fachstellen der zuständigen Ressorts stehe. Das
ML habe sich im Gesetzgebungsverfahren für eine Raumordnungsklausel im Fachrecht ausgesprochen. Im laufenden LROP-Änderungsverfahren sei die Aufnahme von
Regelungen nicht vorgesehen.
Nds. ML ergänzt, dass eine Zeit lang im Gespräch gewesen sei, ob auch im ROG
Regelungen zum Fracking aufgenommen würden, jetzt gehe die Tendenz im Gesetzgebungsverfahren jedoch eher wieder dahin, die Raumordnung über Klauseln im Berggesetz einzubeziehen.
Der BBU kommentiert, dass heute noch nicht mal die Auswirkungen der Förderungen
der Vergangenheit bekannt seien; das mache es schwieriger, jetzt im Fachrecht entsprechende Regelungen zu verankern.
Der BBU geht auf eine weitere Passage seiner Stellungnahme ein, in der er die Sicherung von Ölschiefervorkommen kritisiert. Zurzeit würden lediglich 2,5% des deutschen
Energiebedarfs durch Öl- und Gasförderung aus Deutschland gedeckt, lediglich 0,8%
stammten aus gefracktem Gas. Es bestehe damit keine strategische Relevanz für die
Versorgungssicherheit, zumal man die langfristigen Folgen für Mensch und Umwelt
dieser Energienutzungsmethode gar nicht kenne; eine Privilegierung sei daher nicht
zu verstehen.
Nds. ML erläutert, dass dieser Teil des LROP nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.
Der BBU führt ein weiteres Thema ein, das aus seiner Sicht Anlass gebe für eine
zukünftige Änderung des LROP: die Gesundheitsrisiken im Havariefall einer Gasförderung. Exxon habe 2012 eine Frackingstudie erstellen lassen, hierin werde auch berechnet was passiert, wenn „eine Bohrung durchgeht“ und in welchem Umkreis der
Bohrung von einer akuten Gefährdung auszugehen sei. Das LBEG habe bisher die
Abstandsforderungen für Niedersachsen nicht auf der Basis dieser neuen Studienergebnisse angepasst. Nach heutigem Recht würde ein Sicherheitsabstand von lediglich
30 Metern zur Bohrungsmitte ausreichen. Diese Entfernung würde erstaunen, denn
das LBEG verfüge über Blowout-Ermittlungstabellen, z.B. für Schwefelwasserstoff.
Selbst in einem mittleren Auswirkungsszenario mit mittlerer Ausströmrate und H 2 SKonzentration ergäbe sich demnach, dass im Umfeld von 1,3 Kilometern eine 30-minütige Exposition tödlich sei; Gesundheitsbeeinträchtigungen seien im Umkreis von 21
Kilometern zu befürchten. Nach der Logik des LBEG reiche es aus, für den engeren
Umkreis ein Zutrittsverbot für alle Personen, die nicht zum Personal der Bohreinrichtung gehörten, zu definieren; für den „Ring 2“ von 21 km sei hingegen ein Konzept zur
Alarmierung in ausreichender Zeit vorzulegen.
Nds. ML führt aus, dass diese Fallkonstellation an die Seweso-II-Richtlinie erinnere;
doch selbst für AKW-Standorte sei die Standortwahl bisher ohne vorgeschaltete
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Raumordnung erfolgt. Nds. ML kenne nur einen Fall mit Bezug zu Gefährdungsrisiken,
in denen die Raumordnung involviert gewesen sei. Dies zeige den begrenzten Einfluss
der Raumordnung in diesem Themenfeld.
Der BBU schlägt vor, einen Auftrag zur raumordnerischen Abarbeitung dieser Thematik an die Regionalplanungsebene in das LROP aufzunehmen.
Nds. ML wendet ein, dass vor der Definition eines entsprechenden Auftrags zunächst
die Dimension der Fallzahlen und hiermit verbundener Auswirkungsgrößen bekannt
sein müssten.
Der BBU weist darauf hin, dass die Kommission für Anlagensicherheit Leitfäden herausgebracht habe, deren Abstände bisher in Niedersachsen aber nicht berücksichtigt
wurden. Es könne im LROP eine Formulierung etwa der Art aufgenommen werden,
dass die KAS-Richtlinien zu beachten seien.
Nds. ML erwidert, dass eine entsprechende Risikoabgrenzung in Raumordnungsplänen auch mit einer hohen Stigmatisierung dieser Teilräume einhergehe, ohne dass
damit konkrete Maßnahmen zur Problemreduzierung verbunden seien. Es sei daher
vorzuziehen, zunächst nach anderen Mitteln der Risikominimierung zu suchen, etwa
durch geeignete Maßnahmenpakete für ein Risikomanagement. Die bloße Ausweisung im Raumordnungs- oder Bauleitplan hieße ja zunächst nur, dass es sich um ein
„gefährliches Gebiet“ handele; keine Gemeinde lasse es zu, als solches identifiziert zu
werden. Die Raumordnung habe daher auch ein Problem, Gefährdungsgrade, die
etwa mit industriellen Nutzungen verbunden seien, in Karten darzustellen. Wichtiger
als die planerische Ausweisung eines „Schutzraums“ sei in entsprechenden Fällen die
Entwicklung eines wirkungsvollen Sicherheitskonzepts.
Der BBU schlägt erneut vor, die von der KAS ermittelten Sicherheitsabstände auch im
Raum anzuwenden. Hierbei kämen Achtungsabstände heraus. Es reicht nicht aus zu
argumentieren, eine entsprechende räumliche Festlegung sei vom örtlichen Bürgermeister nicht gewünscht, weil er dann kein Hotel bauen könne.
Nds. ML ist hingegen der Auffassung, dass eine raumordnerische Befassung mit Sicherheitsabständen ohne nachgeordnete ordnungsrechtliche Maßnahmen in erster Linie Angst machen würde. Es müssten konkrete Maßnahmen entwickelt und vorgesehen werden, die Risiken beherrschbar machen. Nds. ML wiederholt erneut die Position
der Obersten Landesplanung, dass die Sicherheit für die umgebenden Schutzgüter
durch das Genehmigungsverfahren eines Standorts sicherzustellen sei.
Nds. ML bedankt sich für die konstruktive Diskussion und schließt den Erörterungstermin um 17:00 Uhr.
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