Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Gesetz zur Gleichstellung der Schulen in staatlicher und in freier Trägerschaft) Der Landtag hat mit der nach Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen erforderlichen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 26 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Artikel 26 (1) Für die Bildung der Schülerinnen und Schüler sorgen Schulen in staatlicher und in freier Trägerschaft gleichermaßen. (2) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. (3) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes. Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt das Gesetz." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Druck: Thüringer Landtag, 2. September 2015 974 Drucksache 6/ 01.09.2015 Drucksache 6/ 974 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: Bildung und Kultur sind nach der Verfassung des Freistaats Thüringen zentrale Staatsziele des Freistaats Thüringen. Die Verwirklichung des Rechts auf Bildung ist nicht allein Sache des Staates. Neben den öffentlichen Schulen, die sich in der Trägerschaft einer Gebietskörperschaft befinden, stehen gleichberechtigt die Schulen in privater Trägerschaft. Die Bildung im allgemeinbildenden und im berufsbildenden Bereich erfolgt gleichermaßen an staatlichen wie auch an Schulen in freier Trägerschaft. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 7 Abs. 4 die Gewährleistung der Einrichtung einer Schule in freier Trägerschaft. Der bisher geltende Artikel 26 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen gewährleistet, inhaltsgleich mit Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft. Grundrechtlich geschützt ist damit das Recht, einen eigenverantwortlich geprägten Unterricht zu erteilen, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte. Der Anspruch auf Bezuschussung der genehmigten Ersatzschulen ergibt sich ebenfalls aus der Verfassung des Freistaats Thüringen. Nicht in der Verfassung vorgesehen ist jedoch das Nebeneinander von staatlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft für die Erfüllung des staatlichen Bildungsanspruchs. Eine Klarstellung mit Verfassungsrang, welche die enorme Bedeutung, die die freien Schulen in Thüringen innehaben, betont, fehlt jedoch. Deren Unerlässlichkeit wird insbesondere vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussionen um die Ausgestaltung der Finanzierung der freien Schulen deutlich. Für die Fraktion: Muhsal 2
© Copyright 2024 ExpyDoc