13. Präsentation - Prof. Dr. Martin Heger - Hu

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 13: Poli<ker Sajanee Arzner WissenschaBliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Mar<n Heger Kommode Raum 129 Email: [email protected]­‐berlin.de Themenübersicht Stunde 13 1.  Prüfungsreihenfolge beim Versuch 2.  Fall 13: Poli<ker 1. Prüfungsreihenfolge beim Versuch (1/6) Vorprüfung: 1. 
Keine Vollendung: Der objek<ve Tatbestand ist nicht oder nicht vollständig verwirklicht 2. 
Stra7arkeit des Versuchs I. 
1. 
a) 
b) 
a. 
b. 
Verbrechen iSd § 12 Abs.1, § 23 Abs.1 Ausdrückliche gesetzliche Bes<mmung, § 23 Abs.1, z.B. § 223 Abs.2 Tatbestand Subjek@ver Tatbestand: Tatentschluss Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale Sons<ge subjek<ve Tatbestandsmerkmale: z.B. Zueignungsabsicht iRd § 242 b. 
Objek@ver Tatbestand: UnmiEelbares Ansetzen h.M. gemischt subjek<v-­‐objek<ve Theorie: Der Täter setzt dann unmi0elbar zur Tat an, wenn er subjek7v die Schwelle zum „jetzt-­‐
geht’s-­‐los“ überschreitet und objek7v derart zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht Indizien: –  Konkrete Rechtsgutsgefährdung –  Handlungsbezug zur Opfersphäre –  Enger zeitlich-­‐räumlicher Zusammenhang zwischen Handlung und erwartetem Erfolgseintri` –  Aufgabe der GeschehensherrschaB, kein weiterer Willensruck erforderlich II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Prüfungsreihenfolge beim Versuch (2/6) IV. Stra7efreiender RücktriE vom Versuch Gründe für die Straffreiheit: –  Wegfall des Strafzwecks: Rücktri` offenbart die unzureichende verbrecherische Energie des Täters –  Kriminalpoli@sche Theorie: Rücktri` soll dem Täter eine goldene Brücke in die Legalität bieten und daher einen Anreiz zur Umkehr bilden –  Gnadentheorie: Der Zurücktretende verdient Nachsicht und soll durch § 24 belohnt werden 1. Prüfungsreihenfolge beim Versuch (3/6) IV. Stra7efreiender RücktriE vom Versuch Prüfungsreihenfolge 1.  Kein fehlgeschlagener Versuch: Wenn der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mi`el den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht oder nicht mehr ohne relevante zeitliche Zäsur herbeiführen kann Beachte: Abgrenzung Fehlschlag und fehlende Freiwilligkeit nach der Rechtsprechung: –  Physische Unmöglichkeit der Tatvollendung (z.B. Abwesenheit des Opfers): Fehlschlag –  Sinnlos gewordener Tatplan (z.B. Verwechslung des Opfers, en`äuschte Beuteerwartung): Unfreiwilligkeit 2. Einzeltäter oder mehrere Beteiligte? (Abs.1 oder Abs.2) 3. Unbeendeter oder beendeter Versuch? (Abs.1 S.1 F.1 oder Abs.1 S.1 F.2/S.2) 4. Geeignete RücktriEshandlung à je nach Variante 5. Freiwilligkeit: autonome Mo@ve 1. Prüfungsreihenfolge beim Versuch (4/6) Unbeendeter oder beendeter Versuch: § 24 Abs. 1 S.1 F1 oder F2? Unbeendet: Täter glaubt nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan zu haben Beendet: Täter glaubt nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist Zeitpunkt: h.M. Rücktri`sperspek<ve = Vorstellung des Täters bei Tatabbruch (Nicht: bei Tatplan), Gesamtbetrachtung bei mehrak<gem Versuch wegen Opferschutz § 24 Abs.1 S.1 F1: 3. Geeignete Rücktri`shandlung = Aufgabe der weiteren Tatausführung 4. Freiwilligkeit: Durch autonome Mo<ve zum Rücktri` bewegt § 24 Abs.1 S.1 F2: 3. Geeignete Rücktri`shandlung: Verhinderung der Vollendung (h.M. neue Kausalke`e, die mitursächlich für Ausbleiben der Vollendung ist/ a.A. Bestleistung erforderlich) 4. Freiwilligkeit: autonome Mo<ve (h.M. + auch bei außerstatbest. Zweckerreichung) 1. Prüfungsreihenfolge beim Versuch (5/6) Rücktri` gemäß § 24 Abs.1 S.2 a)  Beendeter Versuch (Abgrenzung s.o.) b)  Täterunabhängiges Ausbleiben der Vollendung: insbesondere Fälle der Erfolgsabwendung durch Dri`e oder unerkannt fehlgeschlagene oder untaugliche Versuche oder wenn das Opfer die Erfolgsabwendung vereitelt, z.B. Verweigerung der lebensre`enden Blu`ransfusion c)  Ernstha\es Verhinderungsbemühung: Äußerlich erkennbare Re`ungsak<vität, die den Erfolg auch abgewendet hä`e, wenn er nicht schon aus anderen Gründen ausgeblieben wäre BEACHTE: hier gilt das Bestleistungsprinzip = Der Täter muss alle aus seiner Sicht geeigneten Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen d)  Freiwilligkeit: autonome Mo<ve 1. Prüfungsreihenfolge beim Versuch (6/6) Mehrere Beteiligte: Rücktri` gemäß § 24 Abs.2 RücktriE bei Beteiligung mehrerer: •  RücktriE gemäß § 24 Abs.2 S.1: Verhinderung der Vollendung wegen Rücktri`sbemühungen des Beteiligten •  RücktriE gemäß § 24 Abs.2 S.2 F1: Nichtvollendung der Tat ohne Zutun des Beteiligten •  RücktriE gemäß § 24 Abs.2 S.2 F2: Tat dennoch vollendet, jedoch unabhängig vom Tatbeitrag des Beteiligten 2. Fall 13: Poli<ker (1/6) Ausgangsfall: Hat A sich strakar gemacht? Mordmerkmale sind nicht zu prüfen. Abwandlung: Hat sich A in der Abwandlung strakar gemacht? Mordmerkmale sind nicht zu prüfen. 2. Fall 13: Poli<ker (2/6) Ausgangsfall Strakarkeit des A wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 Abs.1. 12 Abs.1 Vorprüfung 1.  Keine Tatvollendung: + P lebt noch 2.  Strakarkeit des Versuchs: +, Totschlag ist ein Verbrechen, §§ 12 Abs1, 23 Abs.1 I.  Tatbestandsmäßigkeit 1.  Subjek<ver Tatbestand: Tatentschluss, + A ha`e Vorsatz bzgl. der Tötung eines Menschen 2. Fall 13: Poli<ker (3/6) 2. 
Objek@ver Tatbestand: UnmiEelbares Ansetzen h.M. gemischt subjek<v-­‐objek<ve Theorie: Der Täter setzt dann unmi0elbar zur Tat an, wenn er subjek7v die Schwelle zum „jetzt-­‐geht’s-­‐los“ überschreitet und objek7v derart zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht Hier: -­‐ –  P hä`e nach der Vorstellung des A noch aussteigen und sich in das Schussfeld des A begeben müssen (=wesentlicher Zwischenakt) –  Für A war klar, dass er in dieser Situa<on noch nicht schießen würde –  Noch keine Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Leben des P) 3. Zwischenergebnis: kein unmi`elbares Ansetzen II. Ergebnis: A hat sich nicht wegen versuchten Totschlags gemäß §§212, 22, 23 Abs.1 StGB strakar gemacht 2. Fall 13: Poli<ker (4/6) Abwandlung Strakarkeit des A wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 Abs.1. 12 Abs.1 Vorprüfung: 1.  Keine Tatvollendung: P lebt noch 2.  Strakarkeit des Versuchs, + denn Totschlag ist Verbrechen, §§ 23 Abs.1, 12 Abs.1 I.  Tatbestandsmäßigkeit 1.  Subjek<ver Tatbestand: Tatentschluss, + A hat die Absicht P zu töten 2.  Objek<ver Tatbestand: +, durch die Abgabe eines ersten Schusses auf P 2. Fall 13: Poli<ker (5/6) II. Rechtswidrigkeit: + III. Schuld: + IV. Stra7efreiender RücktriE vom Versuch 1. 
Kein fehlgeschlagener Versuch: Ist der Erfolg noch ohne relevante zeitliche Zäsur herbeiführbar? P: Der A dachte, dass er den P schon mit dem ersten Schuss tödlich treffen werde – liegt hierin ein selbständiger Versuch? M1: EinzelakEheorie: Jede einzelne auf den Erfolg gerichtete Tä<gkeit, die der Täter als zur Erfolgsherbeiführung geeignet erachtet ist ein selbständiger Versuch à dann läge hier ein fehlgeschlagener Versuch vor und ein Rücktri` wäre ausgeschlossen hM: Lehre vom RücktriEshorizont/Gesamtbetrachtung: Entscheidend ist die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Wenn das Geschehen eine natürliche Handlungseinheit darstellt, ist ein Rücktri` solange möglich wie dem Täter die Erfolgsherbeiführung in unmi`elbarem räumlich-­‐zeitlichem Zusammenhang noch möglich wäre à dann läge hier kein Fehlschlag vor Arg. Opferschutz Arg. Sonst zu frühes Ausscheiden einer Rücktri`smöglichkeit Arg. Sonst Auseinanderreißen eines einheitlichen Geschehens Zwischenergebnis: Mit der h.M. liegt kein Fehlschlag vor, also Rücktri` noch möglich. 2. Fall 13: Poli<ker (6/6) 2. Beendeter oder unbeendeter Versuch? Perspek@ve/Zeitpunkt: Mit der hM Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (Rücktri`shorizont/
Gesamtbetrachtung) Hier: A glaubt im Zeitpunkt nach der Abgabe des ersten Schusses noch nicht alles Erforderliche für den Eintri` des tatbestandlichen Erfolges getan zu haben à Unbeendeter Versuch 3. Geeignete RücktriEshandlung: § 24 Abs. 1 S.1 F1 a) 
Aufgabe der Ausführung der Tat: +, A hat das Abfeuern des zweiten Schusses unterlassen b) 
Freiwilligkeit: Autonome Mo<ve, nicht heteronome Veranlassung •  Hier: Schamgefühl und Angst vor strafrechtlichen Folgen = freiwillig? •  +, da es sich um innere Mo<ve handelt •  Angst vor Strafe schließt Freiwilligkeit nur dann aus, wenn der Täter die alsbaldige Entdeckung befürchtet oder irrig von einer schon erfolgten Entdeckung ausgeht c) Zwischenergebnis: A ist strakefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten, § 24 Abs.1 S.1 F1. IV. Ergebnis: A hat sich nicht wegen versuchten Totschlags strakar gemacht