FAQ – Prüfungsordnung - Ostfalia Hochschule für angewandte

FAQ Prüfungsordnung
Datum: 30.06.2015
Häufig gestellte Fragen
im Zusammenhang mit Prüfungsangelegenheiten
Wichtiger Hinweis:
Die folgende Liste von Fragen und Antworten ersetzt auf keinen Fall
die Prüfungsordnung Ihres Studienganges! Aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht wird Ihnen dringend empfohlen, die zu Ihrem Studiengang
gehörende Prüfungsordnung genau zu lesen. Diese Fragen – Antworten – Liste soll Ihnen lediglich helfen, die wichtigsten und am
häufigsten gestellten Fragen möglichst einfach beantwortet zu
bekommen. Sie kann darum nur zur ersten und schnellen Orientierung
dienen.
1. Muss ich mich zu einer Prüfung anmelden?
Ja, Sie müssen sich zu jeder Prüfung anmelden! Sie müssen dies zudem in dem vom
Prüfungsausschuss bekannt gegebenen Anmeldezeitraum tun. Haben Sie diese Anmeldung
versäumt, so werden Sie zu der entsprechenden Prüfung nicht zugelassen!
Beachten Sie auch die Frage „Kann es sein, dass ich automatisch zu einer Prüfung angemeldet werde (Zwangsanmeldung)?“.
2. Wie muss ich mich zu einer Prüfung anmelden?
Die Anmeldung erfolgt immer über den PWA und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes,
dem sogenannten Anmeldezeitraum. Der Anmeldezeitraum wird zu Beginn jeden Semesters
auf der Homepage der Fakultät unter Prüfungsangelegenheiten bekannt gegeben. Für die
Anmeldung benötigen Sie ihren Account und TAN-Nummern. Wenn Sie sich zur Prüfung nicht
anmelden, oder es vergessen, sich anzumelden, werden Sie zur Prüfung nicht zugelassen.
Dann haben Sie erst in einem späteren Semester eine neue Chance zur Teilnahme. Sollten
Sie Schwierigkeiten bei der Anmeldung haben, so ist es unbedingt erforderlich noch vor Ende
des Anmeldezeitraumes sich mit dem Prüfungsausschuss in Verbindung zu setzen.
3. Kann es sein, dass ich automatisch zu einer Prüfung angemeldet werde (Zwangsanmeldung)?
Ja, das kommt vor. Haben Sie die den ersten Prüfungsversuch, hier ist nicht der Freiversuch
gemeint, nicht bestanden, so werden Sie für die Wiederholungsprüfung automatisch angemeldet, wenn sie das nächste Mal regulär angeboten wird. „Regulär“ ist das Semester, in dem
die betroffene Vorlesung erneut angeboten wird.
4. Was bedeutet Zwangsanmeldung?
Zwangsanmeldung bedeutet, dass Sie von der Hochschule zu einer Prüfung angemeldet
werden, obwohl Sie das möglicherweise nicht wollen. Haben Sie die erste Prüfung, hier ist
nicht der Freiversuch, gemeint nicht bestanden, so werden Sie für die Wiederholungsprüfung
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automatisch angemeldet, wenn sie das nächste Mal regulär angeboten wird. „Regulär“ ist das
Semester, in dem die betroffene Vorlesung erneut angeboten wird.
5. Muss ich an der Prüfung, die sich im selben Semester an die Vorlesung anschließt,
teilnehmen?
Bei der Prüfung, die in dem Semester stattfindet, in dem die dazugehörige Vorlesung für Ihre
Studienkohorte erstmalig angeboten wird, handelt es sich um die sog. Prüfung zum ersten
regulär festgelegten Prüfungstermin. Für diesen Prüfungstermin haben Sie einen Freiversuch
(vgl. die Frage „Was ist der Freiversuch?“). An diesem Prüfungstermin müssen Sie nicht
teilnehmen. Allerdings verfällt der Freiversuch, wenn Sie ihn ohne triftigen Grund nicht
wahrnehmen. Eine Verschiebung des Freiversuchs kommt nur bei Vorliegen eines triftigen
Grundes (z. B. Prüfungsunfähigkeit) in Betracht.
6. Bis wann kann ich von einer Prüfung zurücktreten?
Dieser Termin wird auf der Homepage der Fakultät unter Prüfungsangelegenheiten bekannt
gegeben.
7. Kann ich von einer Prüfung, zu der ich mich angemeldet habe, zurücktreten?
Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu einem festgelegten Termin möglich. Andernfalls
müssen Sie den Rücktritt mit Hilfe des Formulars „Rücktritt aus triftigen Gründen“ beantragen.
Über diesen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Falle der Krankheit am
Prüfungstag siehe die Antwort zur Frage „Was habe ich zu tun, wenn ich am Klausurtag krank
bin?“.
8. Wie oft kann ich eine Prüfung wiederholen?
Es gibt folgende Prüfungsversuche:
•
Freiversuch, der verbessert werden kann und nicht mitgezählt wird, wenn er nicht
bestanden wurde (vgl. Was ist ein Freiversuch?)
•
erste reguläre Prüfung,
•
Wiederholungsprüfung (bei Nichtbestehen ggf. mit mündlicher Zusatzprüfung – vgl. Frage
„Wann kann ich als letzte Chance eine mündliche Zusatzprüfung ablegen?“)
9. Was ist der „Freiversuch“?
Nehmen Sie an dem ersten regulär festgelegten Prüfungstermin teil, so wird diese Prüfung als
„Freiversuch“ bezeichnet. Im dem Fall, dass Sie diese Prüfung nicht bestehen, gilt sie als nicht
unternommen und die nächste Prüfungsleistung zu der Vorlesung zählt als Ihr erster Versuch.
Sollten Sie den Freiversuch jedoch bestehen, so gilt er als bestandene Prüfungsleistung. Sie
haben dann sogar die Möglichkeit, die Prüfung spätestens beim nächsten regulären
Prüfungstermin noch einmal abzulegen, um sich zu verbessern. Auf dem Zeugnis wird
automatisch die bessere Note der beiden Prüfungsversuche eingetragen.
10. Wann kann ich eine Prüfung wiederholen, wenn ich den Freiversuch nicht bestanden habe?
An den Freiversuch schließt sich der erste (reguläre) Prüfungsversuch an (vgl. Frage „Wie oft
kann ich die Prüfung wiederholen“). Es wird empfohlen, diesen Prüfungsversuch spätestens
zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen. Der reguläre Prüfungstermin ist derjenige,
der sich unmittelbar an die betreffende Vorlesung anschließt. Weil in der Regel jede Vorlesung
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einmal im Jahr – jedes zweite Semester – angeboten wird, sollte er spätestens ein Jahr später
abgelegt werden. Die Fakultät versucht jedoch, jedes Semester jede Prüfung zur Wiederholung anzubieten. Dann können Sie an einer solchen Prüfung teilnehmen und damit die
Wiederholung früher absolvieren. Sollte ein Prüfung mal nicht automatisch angeboten werden,
so können Sie Prüferinnen und Prüfer um einen früheren Termin bitten (vgl. Frage: Was muss
ich tun, um eine nicht bestandene Prüfung erneut abzulegen?).
11. Was habe ich zu tun, wenn ich am Klausurtag krank bin?
Innerhalb von maximal 5 Werktagen muss dem Prüfungsausschuss das vom Arzt ausgefüllte
„Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ (nicht der sog. Gelbe Schein) vorgelegt
werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann aufgrund der vom Arzt auf dem Formular
gemachten Angaben, ob eine Prüfungsunfähigkeit anerkannt wird.
12. Was muss ich tun, um eine nicht bestandene Prüfung erneut abzulegen?
Sie können sich das nächste Mal, wenn die Lehrveranstaltungen im betreffenden Fach
angeboten werden, zu der Prüfung anmelden. Sollten die Lehrveranstaltungen in einem
Semester nicht stattfinden, können Sie die entsprechende/n Dozentin/Dozenten bis
spätestens eine Woche nach Beginn der Vorlesungszeit bitten, eine Wiederholungsprüfung in
dem Fach anzubieten. Erklärt sich der Dozent/die Dozentin bereit, die Prüfung tatsächlich
anzubieten, so wird sie dies dem Prüfungsausschuss mitteilen und Sie können sich
anschließend zu dieser Prüfung anmelden.
13. Wann kann ich als letzte Chance eine mündliche Zusatzprüfung ablegen?
Bedingung für die Zulassung zu einer mündlichen Zusatzprüfung ist, dass es sich bei der
zuvor nicht bestandene Wiederholungsprüfung um eine schriftliche Prüfungsleistung handelte.
Ist das nicht der Fall, so gibt es auch keine mündliche Zusatzprüfung.
14. Welche Möglichkeit habe ich, um eine bestimmte Person als Prüfer/Prüferin zu
wählen?
Die Prüfungsordnung sieht eine konkrete Wahl der Prüferin/des Prüfers durch den Prüfling
nicht vor. Aus organisatorischen Gründen werden zum Teil jedoch die Prüfungen, je nach
Sommer- oder Wintersemester, von unterschiedlichen Dozentinnen und Dozenten angeboten.
Wenn Sie also an einer angebotenen Prüfung nicht teilnehmen und auf den nächsten Termin
warten, so wird möglicherweise ein anderer Prüfer oder eine Prüferin diese dann anbieten.
Aber Achtung: Wiederholungsprüfungen müssen spätestens mit der nächsten regulären
Prüfung absolviert werden.
15. Habe ich eine Möglichkeit, anstatt einer Klausur auch eine andere Art von
Prüfungsleistung (z.B. Hausarbeit) abzulegen?
Jede Prüferin/ jeder Prüfer kann beim Prüfungsausschuss zusätzlich zu der in Anlage 4 der
BPO vorgesehenen Prüfungsart eine andere Prüfungsart beantragen. Konkret heißt dies, dass
Sie die Prüferin/ den Prüfer um eine andere Prüfungsart bitten können. Aber es entscheidet
immer die Prüferin/der Prüfer, ob sie/er eine andere Prüfungsart für sinnvoll hält. Ist das der
Fall, so muss die Prüferin/der Prüfer die Zulassung der geplanten Prüfungsart beim Prüfungsausschuss beantragen, der darüber entscheidet. Trotzdem wird die in der Anlage 4
vorgesehene Prüfungsart auch angeboten.
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16. Wo und wann finde ich die Informationen über Ort, Zeit und Art meiner Prüfungen?
Der Prüfungszeitraum wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und richtet sich nach den durch
die Hochschule vorgegebenen Zeiten. Alle in diesem Zeitraum stattfindenden Prüfungen
werden durch den Prüfungsausschuss als Aushang in Form des „Prüfungsplanes“ bekannt
gegeben. Dort finden Sie Informationen über Ort, Zeit und Art der Prüfung. Da sich hier auch
kurzfristig Änderungen ergeben können, sollte auch einen Tag vor der Prüfung nochmals auf
dem aktuellen Prüfungsplan geschaut werden.
17. Wo finde ich die Prüfungspläne?
Den Prüfungsplan, der alle Angaben über Ort, Zeit, Prüfungsart und Prüfer/innen enthält
finden Sie – sobald als möglich – im Schaukasten des Prüfungsausschusses zwischen den
Büros R-211A und R-211B und auf der Homepage der Fakultät:
http://www.ostfalia.de/cms/de/g/pruefungsangelegenheiten/termine_fristen.html
18. Wo kann ich mich über Termine und Fristen informieren?
Termine und Fristen, die Prüfungsangelegenheiten betreffen, finden Sie im Schaukasten des
Prüfungsausschusses zwischen den Büros R-211A und R-211B sowie auf der Homepage der
Fakultät unter Prüfungsangelegenheiten/Termine.
http://www.ostfalia.de/cms/de/g/pruefungsangelegenheiten/termine_fristen.html
Diese Seite sollten Sie, insbesondere im Prüfungszeitraum, regelmäßig besuchen. Dort
werden aktuellste Änderungen, z.B. auch Raumänderungen, bekannt gegeben.
19. Wo finde ich alle notwendigen Formulare und Vordrucke?
Formulare und Vordrucke, die Prüfungsangelegenheiten betreffen, finden Sie in dem Schrank
neben dem Büro R-211B sowie auf der Homepage der Fakultät:
http://www.ostfalia.de/cms/de/g/pruefungsangelegenheiten/antraege_formulare.html
20. Werden Leistungen, die ich an einer anderen Hochschule bereits erbracht habe,
anerkannt?
Dies hängt vom Einzelfall ab. Bitte füllen Sie das Formular „Antrag auf Anerkennung von
Leistungen“ aus und wenden Sie sich dann mit Ihren Unterlagen wie Bescheinigungen über
bestandene Prüfungen und Angaben zu den zugehörigen Lehrinhalten an den Prüfungsausschuss. Werden Leistungen anerkannt, so müssen Sie gegebenenfalls nur den Teil einer
Klausur nachholen, für den keine Leistung anerkannt wurde. Dazu ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich mit dem Prüfungsausschuss und den betreffenden Dozentinnen und
Dozenten in Verbindung setzen, damit diese den entsprechenden Klausurteil für Sie bereithalten.
21. Welche Unterstützung kann ich bekommen, wenn ich außergewöhnlich hohe familiäre Belastungen habe, chronisch krank oder behindert bin?
Wenn Sie wegen Krankheit, Behinderung oder einer familiären Verpflichtung, die eine
außergewöhnliche Belastung darstellt, nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, sollten Sie Kontakt mit dem Prüfungsausschuss aufnehmen. Der Prüfungsausschuss wird mit Ihnen besprechen, mit welchen Maßnahmen – z. B.
Verschiebung von Freiversuchen, anderen Prüfungsarten – Sie unterstützt werden.
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22. Was kann ich tun, wenn Vorlesungen zu meinem Studiengang nicht mehr angeboten werden, ich in dem Fach aber noch eine Prüfung ablegen muss?
Wenn Sie noch nach der Prüfungsordnung eines auslaufenden Studiengangs studieren, kann
es sein, dass Vorlesungen zu Fächern, in denen Sie eine Prüfung ablegen müssen, nicht
mehr angeboten werden. In dem Fall müssen Sie die möglichen Prüferinnen und Prüfer direkt
ansprechen und die Situation darstellen. Dann werden Ihnen Mittel und Wege aufgezeigt,
nach denen Sie sich den Lernstoff aneignen können. In jedem Fall sollten Sie auch Kontakt
mit dem Prüfungsausschuss aufnehmen.
23. Wie und wann wähle ich einen Vertiefungsschwerpunkt im Studiengang
„Management im Gesundheitswesen“?
Die Wahl des Vertiefungsschwerpunktes erfolgt zu Beginn des 3. Semester. Zuvor wird hierzu
eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden. Zur Wahl selbst gibt es einen Vordruck
auf der Internetseite der Fakultät.
24. Wie und wann wähle ich ein Studienprofil in den Studiengängen „Angewandte
Pflegewissenschaften“ und „Angewandte Pflegewissenschaften im Praxisverbund“?
Im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften“ wird das Studienprofil im 2. Semester
gewählt. Im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften im Praxisverbund“ erfolgt die
Wahl im 5. Teilzeitsemester. Zuvor findet die Lehrveranstaltung „Karriereplanung in der
Pflege“ statt. Zur Wahl selbst gibt es einen Vordruck auf der Internetseite der Fakultät.
25. Was muss ich machen, um zur Praxisphase zugelassen zu werden?
Im Studiengang „Management im Gesundheitswesen“ werden Sie zur Praxisphase nur
zugelassen, wenn Sie mindestens 100 Leistungspunkte erworben haben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Fakultät in der Praxisphasenordnung:
http://www.ostfalia.de/cms/de/g/downloads/dokumente_praxisphase.html
Beachten Sie hier unbedingt die zu Ihrem Studiengang gemachten Angaben.
26. Unter welchen Voraussetzungen werde ich im Studiengang „Management im
Gesundheitswesen“ zur Bachelorarbeit zugelassen?
Gem. § 21 Abs. 1 BPO wird zur Bachelorarbeit zugelassen, wer
-
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 BPO erfüllt,
-
die Prüfungen der Module 1 - 22 bestanden und
-
und mit der Praxisphase begonnen
hat. Im Hinblick auf die bestandenen Modulprüfungen hat der Prüfungsausschuss für die
Studierenden mit Studienbeginn ab 2012 beschlossen, dass eine bedingte Zulassung zur
Bachelorarbeit erfolgen kann, wenn noch Prüfungen im Umfang von 15 Leistungspunkten
offen sind. Diese offenen Prüfungen dürfen allerdings keine aus den ersten beiden Semestern
sein.
Für die Studierenden mit Studienbeginn bis 2011 gilt, dass für die bedingte Zulassung noch
eine „große“ Prüfung (z. B. 180minütige Klausur) oder zwei „kleine“ Prüfungen (z. B. 2
90minütige Klausuren) offen sein dürfen.
Die Einladung zum Kolloquium erfolgt jedoch erst, wenn alle Prüfungen bestanden sind.
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27. Unter welchen Voraussetzungen werde ich in den Studiengängen „Angewandte
Pflegewissenschaften“ und „Angewandte Pflegewissenschaften im Praxisverbund“ zur Bachelorarbeit zugelassen?
Gem. § 21 Abs. 1 BPO wird zur Bachelorarbeit zugelassen, wer
-
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 BPO erfüllt,
-
die Prüfungen der Module 1 - 22 bestanden und
-
mindestens eine und maximal zwei Hausarbeiten im Umfang von 25 bis 30 Seiten
erfolgreich angefertigt
hat. Im Hinblick auf die bestandenen Modulprüfungen hat der Prüfungsausschuss beschlossen, dass eine bedingte Zulassung zur Bachelorarbeit erfolgen kann, wenn noch Prüfungen im
Umfang von 25 Leistungspunkten offen sind. Diese offenen Prüfungen dürfen allerdings keine
aus den ersten beiden Semestern im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften“ bzw.
aus den ersten vier Semestern im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften im
Praxisverbund“ sein.
Die Einladung zum Kolloquium erfolgt jedoch erst, wenn alle Prüfungen bestanden sind.
28. Wer legt die Prüfer/innen für Bachelorarbeiten fest? Kann ich sie selbst wählen?
Der/die Erstprüfer/in soll ein/e hauptamtlich Bediensteter/Bedienstete der Hochschule sein.
Einer/eine der beiden Prüfer/innen muss ein/e Professor/in sein. Im Rahmen dieser Vorgaben
können Sie die/den Erstprüfer/in selber wählen. Dazu sprechen Sie diejenige Person rechtzeitig vor Beginn der Bachelorarbeit an. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die von
Ihnen gewählte Person die Tätigkeit aufgrund bereits bestehender hoher Arbeitsbelastung
ablehnt.
Mit dem/der Erstprüfer/in besprechen Sie, wer als Zweitprüfer/in in Betracht kommt. Mit dieser
Person sollten Sie die Übernahme der Prüferfunktion klären.
Auf dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit geben Sie die Erst- und Zweitprüfer/in an
und beide erklären sich mit seiner/ihrer Unterschrift bereit, die Tätigkeit zu übernehmen. Die
Bestellung der Prüfer/innen erfolgt durch den Prüfungsausschuss, der sich im Allgemeinen
Ihren Wünschen anschließt.
29. Wie kann ich einen/eine externen/externe Zweitprüfer/in für die Bachelorarbeit
beantragen?
Hierzu muss ein formloser Antrag (unter Beifügung des Lebenslaufs und der/des akademischen Abschlüsse/Abschlusses des/der Prüfers/in) an den Prüfungsausschuss gestellt
werden. Dies kann auch per E-Mail geschehen. Hier treffen Sie bitte aber erst die Absprache
mit dem/der Erstprüfer/in.
30. Ab wann läuft die Frist für die Fertigstellung der Bachelorarbeit? Und kann sie
verlängert werden?
Die neunwöchige Frist beginnt mit der Ausgabe des (konkreten) Themas durch den/die
Erstprüfer/in an Sie. Darüber erhalten Sie auch ein Schreiben vom Prüfungsausschuss, in
dem Ihnen zugleich das Ende der Bearbeitungsfrist mitgeteilt wird. Diese Themenausgabe ist
nicht mit Ihrem vorherigen Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit zu verwechseln. In diesem
Antrag ist zwar bereits ein Thema oder Themenbereich anzugeben. Der Zulassungsantrag
allein löst die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit aber noch nicht aus.
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Datum: 30.06.2015
Die Bearbeitungsfrist kann bei Vorliegen triftiger Gründe auf max. 18 Wochen verlängert
werden.
31. Wie errechnet sich die Durchschnittsnote, die am Studienende auf dem Zeugnis
steht?
Die Berechnung der Noten ist in § 13 und der Anlage 4 der BPO geregelt.
Werden mehrere Prüfungen in einem Modul abgeprüft, so wird im ersten Schritt die Modulnote
als gewichtetes arithmetisches Mittel der Einzelnoten bestimmt. Als Gewichtung dient jeweils
das in der Anlage 4 angegebene „Gewicht Prüfungsleistung“.
Beispiel:
Modul MiG 5 Mathematik: Die Lehrveranstaltung Wirtschaftsmathematik wird mit 6, die Veranstaltung Statistik mit 4 gewichtet. Das gewichtete arithmetische Mittel lautet:
𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊ℎ𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒 ∗ 6 + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆 ∗ 4
10
Zur Bestimmung der Modulnote werden nur die ersten beiden Nachkommastellen berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen! Die Modulnote lautet dann bei
einem Mittel
Von 1,0
bis
1,15
=
1,0
Von 1,16
bis
1,50
=
1,3
Von 1,51
bis
1,85
=
1,7
Von 1,86
bis
2,15
=
2,0
=
5,0
….
Von 4,01
(siehe § 13 Abs. 2 BPO)
Beispiel
Modul MiG 5 Mathematik: Die Note in der Lehrveranstaltung Wirtschaftsmathematik ist 2,0,
die in der Veranstaltung Statistik 1,7. Das gewichtete arithmetische Mittel lautet:
2 ∗ 6 + 1,7 ∗ 4
= 1,88 → 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀 2,0
10
Im zweiten Schritt werden die gerundeten Modulnoten mit dem Modulgewicht gewichtet und
ein arithmetisches Mittel gebildet. Die Bachelorarbeit mit Kolloquium erhält das Gewicht 30.
𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 𝐼𝐼 ∗ 8 + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝑉𝑉𝑉𝑉𝑉𝑉 ∗ 7 + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝑊𝑊.∗ 5 + ⋯ + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑒𝑒 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒 ∗ 30
175
Für das obige Beispiel bedeutet dies, dass die Berechnung der Endnote mit der Modulnote
Mathematik 2,0 und dem „Gewicht Modul“ 10 erfolgt (nicht mit 1,88!).
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Datum: 30.06.2015
Der Quotient wird im Studiengang Management im Gesundheitswesen gebildet, indem durch
175 (Summe der Gewichte) geteilt wird, im Pflegestudiengang durch 110.
Die Rundung zur Ermittlung der Endnote erfolgt nach dem obigen Schema (§ 13 Abs. 2 BPO).
32. Warum gibt es keine Wiederholungsprüfungen zu Beginn eines Semesters?
Die Fakultät Gesundheitswesen hat vor geraumer Zeit aus nachfolgenden Gründen beschlossen, alle Prüfungen jeweils am Ende des Semesters anzubieten.
(1) Die Fakultät verfügt nicht über eine ausreichende Zahl an Räumen, um die Wiederholungsprüfungen neben den Vorlesungen anbieten zu können. Deshalb müssen die
(Wiederholungs-)Prüfungen immer in gesonderten Zeiträumen stattfinden. Eine Verkürzung
des regulären Vorlesungszeitraums kommt jedoch nicht in Betracht.
(2) Die Wiederholungsprüfungen zu Beginn des Semesters durchzuführen, würde für die
Prüfer/innen eine übermäßige Belastung bedeuten, weil sie die Prüfungsarbeiten während der
Vorlesungszeit korrigieren müssten. Liegen die Wiederholungsprüfungen dagegen am Ende
des Semesters, steht den Prüfer/innen die vorlesungsfreie Zeit für die Korrektur zur
Verfügung.
(3) Jeder Prüfungszeitraum muss durch die Mitarbeiterin und die Mitglieder des Prüfungsausschusses organisiert werden. Die Durchführung von vier statt der bisherigen zwei
Prüfungszeiträumen würde eine erheblich höhere Arbeitsbelastung bedeuten, was dem
Interesse der Fakultät am sparsamen Umgang mit den Ressourcen widerspräche. Hinzu
käme, dass die Organisation der Wiederholungsprüfungen zu Beginn des Semesters in die
vorlesungsfreie Zeit fallen würde, die sowohl für die Prüfer/innen als auch grundsätzlich für
alle anderen Bediensteten der Fakultät die einzige Zeit ist, in der der Jahresurlaub in
Anspruch genommen werden kann.
(4) In dem Semester, in dem die Lehrveranstaltung stattfindet, kann keine Wiederholungsprüfung zu Beginn des Semesters angeboten werden, weil es je Lehrveranstaltung und
Semester nur einen Prüfungstermin geben kann. Ferner muss den Studierenden, die vor der
Wiederholungsprüfung die Vorlesung (noch einmal) besuchen wollen, dies ermöglicht werden.
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