FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Prüfungsangelegenheiten Wichtiger Hinweis: Die folgende Liste von Fragen und Antworten ersetzt auf keinen Fall die Prüfungsordnung Ihres Studienganges! Aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht wird Ihnen dringend empfohlen, die zu Ihrem Studiengang gehörende Prüfungsordnung genau zu lesen. Diese Fragen – Antworten – Liste soll Ihnen lediglich helfen, die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen möglichst einfach beantwortet zu bekommen. Sie kann darum nur zur ersten und schnellen Orientierung dienen. 1. Muss ich mich zu einer Prüfung anmelden? Ja, Sie müssen sich zu jeder Prüfung anmelden! Sie müssen dies zudem in dem vom Prüfungsausschuss bekannt gegebenen Anmeldezeitraum tun. Haben Sie diese Anmeldung versäumt, so werden Sie zu der entsprechenden Prüfung nicht zugelassen! Beachten Sie auch die Frage „Kann es sein, dass ich automatisch zu einer Prüfung angemeldet werde (Zwangsanmeldung)?“. 2. Wie muss ich mich zu einer Prüfung anmelden? Die Anmeldung erfolgt immer über den PWA und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes, dem sogenannten Anmeldezeitraum. Der Anmeldezeitraum wird zu Beginn jeden Semesters auf der Homepage der Fakultät unter Prüfungsangelegenheiten bekannt gegeben. Für die Anmeldung benötigen Sie ihren Account und TAN-Nummern. Wenn Sie sich zur Prüfung nicht anmelden, oder es vergessen, sich anzumelden, werden Sie zur Prüfung nicht zugelassen. Dann haben Sie erst in einem späteren Semester eine neue Chance zur Teilnahme. Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Anmeldung haben, so ist es unbedingt erforderlich noch vor Ende des Anmeldezeitraumes sich mit dem Prüfungsausschuss in Verbindung zu setzen. 3. Kann es sein, dass ich automatisch zu einer Prüfung angemeldet werde (Zwangsanmeldung)? Ja, das kommt vor. Haben Sie die den ersten Prüfungsversuch, hier ist nicht der Freiversuch gemeint, nicht bestanden, so werden Sie für die Wiederholungsprüfung automatisch angemeldet, wenn sie das nächste Mal regulär angeboten wird. „Regulär“ ist das Semester, in dem die betroffene Vorlesung erneut angeboten wird. 4. Was bedeutet Zwangsanmeldung? Zwangsanmeldung bedeutet, dass Sie von der Hochschule zu einer Prüfung angemeldet werden, obwohl Sie das möglicherweise nicht wollen. Haben Sie die erste Prüfung, hier ist nicht der Freiversuch, gemeint nicht bestanden, so werden Sie für die Wiederholungsprüfung 1 FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 automatisch angemeldet, wenn sie das nächste Mal regulär angeboten wird. „Regulär“ ist das Semester, in dem die betroffene Vorlesung erneut angeboten wird. 5. Muss ich an der Prüfung, die sich im selben Semester an die Vorlesung anschließt, teilnehmen? Bei der Prüfung, die in dem Semester stattfindet, in dem die dazugehörige Vorlesung für Ihre Studienkohorte erstmalig angeboten wird, handelt es sich um die sog. Prüfung zum ersten regulär festgelegten Prüfungstermin. Für diesen Prüfungstermin haben Sie einen Freiversuch (vgl. die Frage „Was ist der Freiversuch?“). An diesem Prüfungstermin müssen Sie nicht teilnehmen. Allerdings verfällt der Freiversuch, wenn Sie ihn ohne triftigen Grund nicht wahrnehmen. Eine Verschiebung des Freiversuchs kommt nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes (z. B. Prüfungsunfähigkeit) in Betracht. 6. Bis wann kann ich von einer Prüfung zurücktreten? Dieser Termin wird auf der Homepage der Fakultät unter Prüfungsangelegenheiten bekannt gegeben. 7. Kann ich von einer Prüfung, zu der ich mich angemeldet habe, zurücktreten? Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu einem festgelegten Termin möglich. Andernfalls müssen Sie den Rücktritt mit Hilfe des Formulars „Rücktritt aus triftigen Gründen“ beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Falle der Krankheit am Prüfungstag siehe die Antwort zur Frage „Was habe ich zu tun, wenn ich am Klausurtag krank bin?“. 8. Wie oft kann ich eine Prüfung wiederholen? Es gibt folgende Prüfungsversuche: • Freiversuch, der verbessert werden kann und nicht mitgezählt wird, wenn er nicht bestanden wurde (vgl. Was ist ein Freiversuch?) • erste reguläre Prüfung, • Wiederholungsprüfung (bei Nichtbestehen ggf. mit mündlicher Zusatzprüfung – vgl. Frage „Wann kann ich als letzte Chance eine mündliche Zusatzprüfung ablegen?“) 9. Was ist der „Freiversuch“? Nehmen Sie an dem ersten regulär festgelegten Prüfungstermin teil, so wird diese Prüfung als „Freiversuch“ bezeichnet. Im dem Fall, dass Sie diese Prüfung nicht bestehen, gilt sie als nicht unternommen und die nächste Prüfungsleistung zu der Vorlesung zählt als Ihr erster Versuch. Sollten Sie den Freiversuch jedoch bestehen, so gilt er als bestandene Prüfungsleistung. Sie haben dann sogar die Möglichkeit, die Prüfung spätestens beim nächsten regulären Prüfungstermin noch einmal abzulegen, um sich zu verbessern. Auf dem Zeugnis wird automatisch die bessere Note der beiden Prüfungsversuche eingetragen. 10. Wann kann ich eine Prüfung wiederholen, wenn ich den Freiversuch nicht bestanden habe? An den Freiversuch schließt sich der erste (reguläre) Prüfungsversuch an (vgl. Frage „Wie oft kann ich die Prüfung wiederholen“). Es wird empfohlen, diesen Prüfungsversuch spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen. Der reguläre Prüfungstermin ist derjenige, der sich unmittelbar an die betreffende Vorlesung anschließt. Weil in der Regel jede Vorlesung 2 FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 einmal im Jahr – jedes zweite Semester – angeboten wird, sollte er spätestens ein Jahr später abgelegt werden. Die Fakultät versucht jedoch, jedes Semester jede Prüfung zur Wiederholung anzubieten. Dann können Sie an einer solchen Prüfung teilnehmen und damit die Wiederholung früher absolvieren. Sollte ein Prüfung mal nicht automatisch angeboten werden, so können Sie Prüferinnen und Prüfer um einen früheren Termin bitten (vgl. Frage: Was muss ich tun, um eine nicht bestandene Prüfung erneut abzulegen?). 11. Was habe ich zu tun, wenn ich am Klausurtag krank bin? Innerhalb von maximal 5 Werktagen muss dem Prüfungsausschuss das vom Arzt ausgefüllte „Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ (nicht der sog. Gelbe Schein) vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann aufgrund der vom Arzt auf dem Formular gemachten Angaben, ob eine Prüfungsunfähigkeit anerkannt wird. 12. Was muss ich tun, um eine nicht bestandene Prüfung erneut abzulegen? Sie können sich das nächste Mal, wenn die Lehrveranstaltungen im betreffenden Fach angeboten werden, zu der Prüfung anmelden. Sollten die Lehrveranstaltungen in einem Semester nicht stattfinden, können Sie die entsprechende/n Dozentin/Dozenten bis spätestens eine Woche nach Beginn der Vorlesungszeit bitten, eine Wiederholungsprüfung in dem Fach anzubieten. Erklärt sich der Dozent/die Dozentin bereit, die Prüfung tatsächlich anzubieten, so wird sie dies dem Prüfungsausschuss mitteilen und Sie können sich anschließend zu dieser Prüfung anmelden. 13. Wann kann ich als letzte Chance eine mündliche Zusatzprüfung ablegen? Bedingung für die Zulassung zu einer mündlichen Zusatzprüfung ist, dass es sich bei der zuvor nicht bestandene Wiederholungsprüfung um eine schriftliche Prüfungsleistung handelte. Ist das nicht der Fall, so gibt es auch keine mündliche Zusatzprüfung. 14. Welche Möglichkeit habe ich, um eine bestimmte Person als Prüfer/Prüferin zu wählen? Die Prüfungsordnung sieht eine konkrete Wahl der Prüferin/des Prüfers durch den Prüfling nicht vor. Aus organisatorischen Gründen werden zum Teil jedoch die Prüfungen, je nach Sommer- oder Wintersemester, von unterschiedlichen Dozentinnen und Dozenten angeboten. Wenn Sie also an einer angebotenen Prüfung nicht teilnehmen und auf den nächsten Termin warten, so wird möglicherweise ein anderer Prüfer oder eine Prüferin diese dann anbieten. Aber Achtung: Wiederholungsprüfungen müssen spätestens mit der nächsten regulären Prüfung absolviert werden. 15. Habe ich eine Möglichkeit, anstatt einer Klausur auch eine andere Art von Prüfungsleistung (z.B. Hausarbeit) abzulegen? Jede Prüferin/ jeder Prüfer kann beim Prüfungsausschuss zusätzlich zu der in Anlage 4 der BPO vorgesehenen Prüfungsart eine andere Prüfungsart beantragen. Konkret heißt dies, dass Sie die Prüferin/ den Prüfer um eine andere Prüfungsart bitten können. Aber es entscheidet immer die Prüferin/der Prüfer, ob sie/er eine andere Prüfungsart für sinnvoll hält. Ist das der Fall, so muss die Prüferin/der Prüfer die Zulassung der geplanten Prüfungsart beim Prüfungsausschuss beantragen, der darüber entscheidet. Trotzdem wird die in der Anlage 4 vorgesehene Prüfungsart auch angeboten. 3 FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 16. Wo und wann finde ich die Informationen über Ort, Zeit und Art meiner Prüfungen? Der Prüfungszeitraum wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und richtet sich nach den durch die Hochschule vorgegebenen Zeiten. Alle in diesem Zeitraum stattfindenden Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuss als Aushang in Form des „Prüfungsplanes“ bekannt gegeben. Dort finden Sie Informationen über Ort, Zeit und Art der Prüfung. Da sich hier auch kurzfristig Änderungen ergeben können, sollte auch einen Tag vor der Prüfung nochmals auf dem aktuellen Prüfungsplan geschaut werden. 17. Wo finde ich die Prüfungspläne? Den Prüfungsplan, der alle Angaben über Ort, Zeit, Prüfungsart und Prüfer/innen enthält finden Sie – sobald als möglich – im Schaukasten des Prüfungsausschusses zwischen den Büros R-211A und R-211B und auf der Homepage der Fakultät: http://www.ostfalia.de/cms/de/g/pruefungsangelegenheiten/termine_fristen.html 18. Wo kann ich mich über Termine und Fristen informieren? Termine und Fristen, die Prüfungsangelegenheiten betreffen, finden Sie im Schaukasten des Prüfungsausschusses zwischen den Büros R-211A und R-211B sowie auf der Homepage der Fakultät unter Prüfungsangelegenheiten/Termine. http://www.ostfalia.de/cms/de/g/pruefungsangelegenheiten/termine_fristen.html Diese Seite sollten Sie, insbesondere im Prüfungszeitraum, regelmäßig besuchen. Dort werden aktuellste Änderungen, z.B. auch Raumänderungen, bekannt gegeben. 19. Wo finde ich alle notwendigen Formulare und Vordrucke? Formulare und Vordrucke, die Prüfungsangelegenheiten betreffen, finden Sie in dem Schrank neben dem Büro R-211B sowie auf der Homepage der Fakultät: http://www.ostfalia.de/cms/de/g/pruefungsangelegenheiten/antraege_formulare.html 20. Werden Leistungen, die ich an einer anderen Hochschule bereits erbracht habe, anerkannt? Dies hängt vom Einzelfall ab. Bitte füllen Sie das Formular „Antrag auf Anerkennung von Leistungen“ aus und wenden Sie sich dann mit Ihren Unterlagen wie Bescheinigungen über bestandene Prüfungen und Angaben zu den zugehörigen Lehrinhalten an den Prüfungsausschuss. Werden Leistungen anerkannt, so müssen Sie gegebenenfalls nur den Teil einer Klausur nachholen, für den keine Leistung anerkannt wurde. Dazu ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich mit dem Prüfungsausschuss und den betreffenden Dozentinnen und Dozenten in Verbindung setzen, damit diese den entsprechenden Klausurteil für Sie bereithalten. 21. Welche Unterstützung kann ich bekommen, wenn ich außergewöhnlich hohe familiäre Belastungen habe, chronisch krank oder behindert bin? Wenn Sie wegen Krankheit, Behinderung oder einer familiären Verpflichtung, die eine außergewöhnliche Belastung darstellt, nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen in der vorgeschriebenen Form abzulegen, sollten Sie Kontakt mit dem Prüfungsausschuss aufnehmen. Der Prüfungsausschuss wird mit Ihnen besprechen, mit welchen Maßnahmen – z. B. Verschiebung von Freiversuchen, anderen Prüfungsarten – Sie unterstützt werden. 4 FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 22. Was kann ich tun, wenn Vorlesungen zu meinem Studiengang nicht mehr angeboten werden, ich in dem Fach aber noch eine Prüfung ablegen muss? Wenn Sie noch nach der Prüfungsordnung eines auslaufenden Studiengangs studieren, kann es sein, dass Vorlesungen zu Fächern, in denen Sie eine Prüfung ablegen müssen, nicht mehr angeboten werden. In dem Fall müssen Sie die möglichen Prüferinnen und Prüfer direkt ansprechen und die Situation darstellen. Dann werden Ihnen Mittel und Wege aufgezeigt, nach denen Sie sich den Lernstoff aneignen können. In jedem Fall sollten Sie auch Kontakt mit dem Prüfungsausschuss aufnehmen. 23. Wie und wann wähle ich einen Vertiefungsschwerpunkt im Studiengang „Management im Gesundheitswesen“? Die Wahl des Vertiefungsschwerpunktes erfolgt zu Beginn des 3. Semester. Zuvor wird hierzu eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden. Zur Wahl selbst gibt es einen Vordruck auf der Internetseite der Fakultät. 24. Wie und wann wähle ich ein Studienprofil in den Studiengängen „Angewandte Pflegewissenschaften“ und „Angewandte Pflegewissenschaften im Praxisverbund“? Im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften“ wird das Studienprofil im 2. Semester gewählt. Im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften im Praxisverbund“ erfolgt die Wahl im 5. Teilzeitsemester. Zuvor findet die Lehrveranstaltung „Karriereplanung in der Pflege“ statt. Zur Wahl selbst gibt es einen Vordruck auf der Internetseite der Fakultät. 25. Was muss ich machen, um zur Praxisphase zugelassen zu werden? Im Studiengang „Management im Gesundheitswesen“ werden Sie zur Praxisphase nur zugelassen, wenn Sie mindestens 100 Leistungspunkte erworben haben. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Fakultät in der Praxisphasenordnung: http://www.ostfalia.de/cms/de/g/downloads/dokumente_praxisphase.html Beachten Sie hier unbedingt die zu Ihrem Studiengang gemachten Angaben. 26. Unter welchen Voraussetzungen werde ich im Studiengang „Management im Gesundheitswesen“ zur Bachelorarbeit zugelassen? Gem. § 21 Abs. 1 BPO wird zur Bachelorarbeit zugelassen, wer - die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 BPO erfüllt, - die Prüfungen der Module 1 - 22 bestanden und - und mit der Praxisphase begonnen hat. Im Hinblick auf die bestandenen Modulprüfungen hat der Prüfungsausschuss für die Studierenden mit Studienbeginn ab 2012 beschlossen, dass eine bedingte Zulassung zur Bachelorarbeit erfolgen kann, wenn noch Prüfungen im Umfang von 15 Leistungspunkten offen sind. Diese offenen Prüfungen dürfen allerdings keine aus den ersten beiden Semestern sein. Für die Studierenden mit Studienbeginn bis 2011 gilt, dass für die bedingte Zulassung noch eine „große“ Prüfung (z. B. 180minütige Klausur) oder zwei „kleine“ Prüfungen (z. B. 2 90minütige Klausuren) offen sein dürfen. Die Einladung zum Kolloquium erfolgt jedoch erst, wenn alle Prüfungen bestanden sind. 5 FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 27. Unter welchen Voraussetzungen werde ich in den Studiengängen „Angewandte Pflegewissenschaften“ und „Angewandte Pflegewissenschaften im Praxisverbund“ zur Bachelorarbeit zugelassen? Gem. § 21 Abs. 1 BPO wird zur Bachelorarbeit zugelassen, wer - die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 BPO erfüllt, - die Prüfungen der Module 1 - 22 bestanden und - mindestens eine und maximal zwei Hausarbeiten im Umfang von 25 bis 30 Seiten erfolgreich angefertigt hat. Im Hinblick auf die bestandenen Modulprüfungen hat der Prüfungsausschuss beschlossen, dass eine bedingte Zulassung zur Bachelorarbeit erfolgen kann, wenn noch Prüfungen im Umfang von 25 Leistungspunkten offen sind. Diese offenen Prüfungen dürfen allerdings keine aus den ersten beiden Semestern im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften“ bzw. aus den ersten vier Semestern im Studiengang „Angewandte Pflegewissenschaften im Praxisverbund“ sein. Die Einladung zum Kolloquium erfolgt jedoch erst, wenn alle Prüfungen bestanden sind. 28. Wer legt die Prüfer/innen für Bachelorarbeiten fest? Kann ich sie selbst wählen? Der/die Erstprüfer/in soll ein/e hauptamtlich Bediensteter/Bedienstete der Hochschule sein. Einer/eine der beiden Prüfer/innen muss ein/e Professor/in sein. Im Rahmen dieser Vorgaben können Sie die/den Erstprüfer/in selber wählen. Dazu sprechen Sie diejenige Person rechtzeitig vor Beginn der Bachelorarbeit an. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die von Ihnen gewählte Person die Tätigkeit aufgrund bereits bestehender hoher Arbeitsbelastung ablehnt. Mit dem/der Erstprüfer/in besprechen Sie, wer als Zweitprüfer/in in Betracht kommt. Mit dieser Person sollten Sie die Übernahme der Prüferfunktion klären. Auf dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit geben Sie die Erst- und Zweitprüfer/in an und beide erklären sich mit seiner/ihrer Unterschrift bereit, die Tätigkeit zu übernehmen. Die Bestellung der Prüfer/innen erfolgt durch den Prüfungsausschuss, der sich im Allgemeinen Ihren Wünschen anschließt. 29. Wie kann ich einen/eine externen/externe Zweitprüfer/in für die Bachelorarbeit beantragen? Hierzu muss ein formloser Antrag (unter Beifügung des Lebenslaufs und der/des akademischen Abschlüsse/Abschlusses des/der Prüfers/in) an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Dies kann auch per E-Mail geschehen. Hier treffen Sie bitte aber erst die Absprache mit dem/der Erstprüfer/in. 30. Ab wann läuft die Frist für die Fertigstellung der Bachelorarbeit? Und kann sie verlängert werden? Die neunwöchige Frist beginnt mit der Ausgabe des (konkreten) Themas durch den/die Erstprüfer/in an Sie. Darüber erhalten Sie auch ein Schreiben vom Prüfungsausschuss, in dem Ihnen zugleich das Ende der Bearbeitungsfrist mitgeteilt wird. Diese Themenausgabe ist nicht mit Ihrem vorherigen Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit zu verwechseln. In diesem Antrag ist zwar bereits ein Thema oder Themenbereich anzugeben. Der Zulassungsantrag allein löst die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit aber noch nicht aus. 6 FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 Die Bearbeitungsfrist kann bei Vorliegen triftiger Gründe auf max. 18 Wochen verlängert werden. 31. Wie errechnet sich die Durchschnittsnote, die am Studienende auf dem Zeugnis steht? Die Berechnung der Noten ist in § 13 und der Anlage 4 der BPO geregelt. Werden mehrere Prüfungen in einem Modul abgeprüft, so wird im ersten Schritt die Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel der Einzelnoten bestimmt. Als Gewichtung dient jeweils das in der Anlage 4 angegebene „Gewicht Prüfungsleistung“. Beispiel: Modul MiG 5 Mathematik: Die Lehrveranstaltung Wirtschaftsmathematik wird mit 6, die Veranstaltung Statistik mit 4 gewichtet. Das gewichtete arithmetische Mittel lautet: 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊𝑊ℎ𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎𝑎ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒 ∗ 6 + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆 ∗ 4 10 Zur Bestimmung der Modulnote werden nur die ersten beiden Nachkommastellen berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen! Die Modulnote lautet dann bei einem Mittel Von 1,0 bis 1,15 = 1,0 Von 1,16 bis 1,50 = 1,3 Von 1,51 bis 1,85 = 1,7 Von 1,86 bis 2,15 = 2,0 = 5,0 …. Von 4,01 (siehe § 13 Abs. 2 BPO) Beispiel Modul MiG 5 Mathematik: Die Note in der Lehrveranstaltung Wirtschaftsmathematik ist 2,0, die in der Veranstaltung Statistik 1,7. Das gewichtete arithmetische Mittel lautet: 2 ∗ 6 + 1,7 ∗ 4 = 1,88 → 𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀𝑀 2,0 10 Im zweiten Schritt werden die gerundeten Modulnoten mit dem Modulgewicht gewichtet und ein arithmetisches Mittel gebildet. Die Bachelorarbeit mit Kolloquium erhält das Gewicht 30. 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 𝐼𝐼 ∗ 8 + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝑉𝑉𝑉𝑉𝑉𝑉 ∗ 7 + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺. 𝑊𝑊.∗ 5 + ⋯ + 𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑁𝑒𝑒 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒 ∗ 30 175 Für das obige Beispiel bedeutet dies, dass die Berechnung der Endnote mit der Modulnote Mathematik 2,0 und dem „Gewicht Modul“ 10 erfolgt (nicht mit 1,88!). 7 FAQ Prüfungsordnung Datum: 30.06.2015 Der Quotient wird im Studiengang Management im Gesundheitswesen gebildet, indem durch 175 (Summe der Gewichte) geteilt wird, im Pflegestudiengang durch 110. Die Rundung zur Ermittlung der Endnote erfolgt nach dem obigen Schema (§ 13 Abs. 2 BPO). 32. Warum gibt es keine Wiederholungsprüfungen zu Beginn eines Semesters? Die Fakultät Gesundheitswesen hat vor geraumer Zeit aus nachfolgenden Gründen beschlossen, alle Prüfungen jeweils am Ende des Semesters anzubieten. (1) Die Fakultät verfügt nicht über eine ausreichende Zahl an Räumen, um die Wiederholungsprüfungen neben den Vorlesungen anbieten zu können. Deshalb müssen die (Wiederholungs-)Prüfungen immer in gesonderten Zeiträumen stattfinden. Eine Verkürzung des regulären Vorlesungszeitraums kommt jedoch nicht in Betracht. (2) Die Wiederholungsprüfungen zu Beginn des Semesters durchzuführen, würde für die Prüfer/innen eine übermäßige Belastung bedeuten, weil sie die Prüfungsarbeiten während der Vorlesungszeit korrigieren müssten. Liegen die Wiederholungsprüfungen dagegen am Ende des Semesters, steht den Prüfer/innen die vorlesungsfreie Zeit für die Korrektur zur Verfügung. (3) Jeder Prüfungszeitraum muss durch die Mitarbeiterin und die Mitglieder des Prüfungsausschusses organisiert werden. Die Durchführung von vier statt der bisherigen zwei Prüfungszeiträumen würde eine erheblich höhere Arbeitsbelastung bedeuten, was dem Interesse der Fakultät am sparsamen Umgang mit den Ressourcen widerspräche. Hinzu käme, dass die Organisation der Wiederholungsprüfungen zu Beginn des Semesters in die vorlesungsfreie Zeit fallen würde, die sowohl für die Prüfer/innen als auch grundsätzlich für alle anderen Bediensteten der Fakultät die einzige Zeit ist, in der der Jahresurlaub in Anspruch genommen werden kann. (4) In dem Semester, in dem die Lehrveranstaltung stattfindet, kann keine Wiederholungsprüfung zu Beginn des Semesters angeboten werden, weil es je Lehrveranstaltung und Semester nur einen Prüfungstermin geben kann. Ferner muss den Studierenden, die vor der Wiederholungsprüfung die Vorlesung (noch einmal) besuchen wollen, dies ermöglicht werden. 8
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