Hinweise zur mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach § 32 Abs. 1 JAPO auf die in § 18 JAPO genannten Prüfungsgebiete. Je ein Prüfer prüft Bürgerliches Recht einschließlich des Zivilverfahrensrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts - in der Ladung mit Z bezeichnet -, Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts - in der Ladung mit S bezeichnet - und Öffentliches Recht einschließlich des Verwaltungs- und Verfassungsprozessrechts - in der Ladung mit ÖR bezeichnet, § 32 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 JAPO. Die Prüfungskommission kann wegen der Unabhängigkeit der Prüfer eine abweichende Verteilung bestimmen. Die zeitliche Abfolge der Prüfung in den drei Prüfungsgebieten wird durch die Prüfungskommission festgelegt. (2) Im Internet ist ein Verzeichnis über die Zusammensetzung aller Prüfungskommissionen für den gesamten Prüfungszeitraum abrufbar (http://www.justiz.bayern.de/pruefungsamt/ljpa/mdl.htm). Änderungen der Zusammensetzung werden - soweit das Landesjustizprüfungsamt rechtzeitig davon erfährt - dort veröffentlicht. (3) Zur mündlichen Prüfung haben Sie alle dafür zugelassenen Hilfsmittel s e l b s t mitzubringen. Auf die Ihnen bereits mit der Zulassung zur schriftlichen Prüfung übersandte Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung nehme ich Bezug. (4) Für den Fall der Verhinderung oder des Versäumnisses weise ich auf die §§ 9 und 10 JAPO sowie für Wiederholer zur Notenverbesserung auf § 15 Abs. 4 JAPO und für Freiversuchsteilnehmer außerdem auf § 37 Abs. 5 JAPO hin, deren Wortlaut Ihnen bereits mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung mitgeteilt worden ist. Falls Sie als Teilnehmer zur Notenverbesserung oder als Freiversuchsteilnehmer auf die Teilnahme an der mündlichen Prüfung verzichten wollen, teilen Sie dies bitte möglichst frühzeitig per E-Mail an die in Ihrer Ladung genannte Sachbearbeiterin bzw. an den dort genannten Sachbearbeiter mit. Sie können auch in diesem Fall Akteneinsicht am Tag und Ort gemäß Punkt (7) nehmen und erhalten dort Ihre Prüfungsunterlagen zurück. Nicht abgeholte Unterlagen werden mit der Post übersandt. (5) Die Noten Ihrer mündlichen Prüfungsleistungen werden auf (vorheriges) Verlangen in Abwesenheit der anderen Prüfungsteilnehmer bekannt gegeben. Eine Begründung der Bewertung erfolgt nur auf unverzügliches, ausdrückliches und näher zu begründendes Verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18/93, BayVBl 1996, 441). Auf § 14 JAPO wird hingewiesen. (6) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden hat, kann die Prüfung zur Notenverbesserung einmal wiederholen (§ 15 JAPO). Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb der in § 26 Abs. 1 Satz 4 JAPO genannten Meldefrist zu stellen. Liegt der Termin für Ihre mündliche Prüfung nach Ablauf der Meldefrist, können Sie den Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung stellen, § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JAPO. Die Anmeldung ist nur in elektronischer Form über das auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamts http://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/erste-juristische-staatspruefung zur Verfügung stehende Anmeldeportal möglich. (7) Die schriftlichen Arbeiten können Sie am Tag Ihrer mündlichen Prüfung in Ihrem jeweiligen Prüfungsraum in der Zeit von 13.00 bis 14.30 Uhr persönlich einsehen. Im Rahmen der Einsicht können Sie eigene Kopien Ihrer Prüfungsarbeiten anfertigen (z.B. mithilfe eines Smartphones). Sachverhalt und Fragestellung der Prüfungsaufgaben sowie die Korrekturanmerkungen und Bewertungsbegründungen der Prüfer unterliegen allerdings dem Urheberrechtsschutz. Die Erlaubnis zur Anfertigung von Kopien oder Fotografien dient allein dem Zweck der Klausureinsicht. Eine Weitergabe an Dritte und die Veröffentlichung im Internet oder auf anderem Weg sind verboten und können im Falle eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unberührt hiervon bleibt die Weitergabe zum Zweck der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Nachprüfungs- oder Klageverfahrens, insbesondere an eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt. -2(8) Ihre Prüfungsunterlagen werden Ihnen unmittelbar nach der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Hinweise zur Ausstellung der Prüfungszeugnisse: Die Hochschulabschlusszeugnisse werden regelmäßig in den Examensfeiern, die die Juristischen Fakultäten organisieren, ausgehändigt. Sofern Sie Ihr Zeugnis bereits vorab benötigen, wenden Sie sich bitte an das Landesjustizprüfungsamt (Teilnehmer des Prüfungsorts Würzburg Tel.: 089/55971810, aller übrigen Orte: Tel.: 089/5597-2659). In den Examensfeiern nicht abgeholte Zeugnisse werden mit der Post versandt. Die Prüfungsämter für die Juristische Universitätsprüfung übersenden die Prüfungsbescheinigungen über die Juristische Universitätsprüfung des laufenden Semesters am Ende des Zeitraums der mündlichen Prüfungen gesammelt an das Landesjustizprüfungsamt, sodass die rechtzeitige Erstellung der Hochschulabschlusszeugnisse sichergestellt ist. Die nochmalige Vorlage einer beglaubigten Kopie der Prüfungsbescheinigung durch die Prüfungsteilnehmer beim Landesjustizprüfungsamt ist daher in der Regel nicht notwendig. Die Prüfungsbescheinigung der staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 35 JAPO wird Ihnen automatisch auf dem Postweg zugesandt. Hinweise für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare: Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist bei den Oberlandesgerichten zu stellen. Antragsformulare und weitergehende Hinweise sind im Internet unter den Adressen www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/studiosi/ (OLG München), www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/studiosi/ (OLG Nürnberg) und www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/studiosi/ (OLG Bamberg) abrufbar. Bewerbungsende für den Termin 2016 F ist der 20. Januar 2016. Einstellungstag: 1. April 2016. Auch wenn die Hochschulabschlussprüfung zum Bewerbungsende noch nicht vollständig abgelegt ist, muss der Antrag in jedem Fall fristgerecht gestellt werden; verspätete Anträge können zurückgewiesen werden (§ 46 Abs. 6 Nr. 4 JAPO). Hinweise für die Übersendung des Diploma Supplements: Nach Abschluss des laufenden Semesters erhalten Sie vom Landesjustizprüfungsamt kostenlos ein Diploma Supplement in englischer Sprache zugesandt, das Ihr individuelles Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung in Beziehung zum Ergebnis aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer setzt. Das Diploma Supplement wird auf dem Postweg an die Anschrift versandt, die Sie dem Landesjustizprüfungsamt zuletzt für Mitteilungen im Prüfungsverfahren angegeben haben. Zusätzliche weitere Rankings können nicht mehr erteilt werden.
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