Fälle Übung Nr. 5

Dr. Jonas Schweighauser
Universität Zürich
FS 2016
Übungen im Familienrecht
Scheidungskonvention
Verwandtenunterstützung
Kinderunterhalt
Kinderverfahrensrechte
Thomas Muster., geboren am 5.3.1973 und Frieda Muster., geb. am 4.7.1978 haben
am 15.8.1999 geheiratet.
Sie leben seit dem 1.7.2014 getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder:, Eliane,
geb. am 17.3.2004 und den kleinen Theo, geb. am 15.3.2009. Thomas Muster hat
eine Tochter aus erster Ehe, Julia, die am 20.4.1994 geboren ist und in Zürich Jus
studiert.
Zudem ist er gemeinsam mit seiner neuen Lebenspartnerin Vater eines weiteren
Sohnes, Paul, geboren am 22.11.2015 geworden.
Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter, werden aber jeden
Freitagnachmittag und jeden Mittwochabend auf Donnerstagmorgen vom Vater
betreut, der die Kinder auch an jedem 2. Wochenende und während vier
Schulferienwochen pro Jahr betreut. Die Ehegatten wollen die Kinder weiterhin in
dieser Form betreuen. Frieda M. ist es wichtig, dass Thomas M. auch künftig
Verantwortung bezüglich der Kinder übernimmt.
Julia lebt bei ihrere Mutter, möchte nun jedoch gelegentlich mit einer Studienkollegin
in eine eigene Wohnung ziehen. Zu ihrem Vater hat sie seit über 6 Jahren keinen
Kontakt mehr, da sie sich mit Frieda M. heftig verstritten hat, was zu einem
Kontaktabbruch mit dem Vater geführt hat.
Thomas M. arbeitet als selbständiger Versicherungsagent für eine grosse
Versicherung mit einem 90 % Pensum. Er verdient jährlich netto 150’000 inkl.
Kinderzulagen (CHF 200 bzw. 250 pro Kind) oder CHF 12'500 p.M. Frieda M. hat
eine Banklehre abgeschlossen und sich seit der Geburt der Kinder um diese und den
Haushalt gekümmert. Sie arbeitet seit Beginn dieses Jahres 50% auf dem
Sekretariat der Primarschule und verdient netto CHF 27'500 p.a. oder 2'291 p.m.
Thomas M verfügt heute über ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 540'000, das
während der Ehe angespart worden ist; bei der Trennung belief sich das Guthaben
auf CHF 480’000; Frieda M. über ein solches von CHF 32'200, wovon CHF 20'600
vorehelich geäufnet worden ist. Thomas M. bezahlt monatlich insgesamt Beiträge
von CHF 1'200 in seine Pensionskasse ein; Frieda M. Beiträge von CHF 300.
Die Ehegatten verfügen über kein zu teilendes Vermögen.
Thomas M. bezahlt derzeit an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder monatliche
Unterhaltszahlungen von CHF 7’000, wovon je CHF 1'500 inkl. Kinderzulagen für die
Kinder und CHF 4'000 für die Ehefrau bestimmt sind. Die Ehegatten sind sich –
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Dr. Jonas Schweighauser
Universität Zürich
FS 2016
vorbehältlich Ihrer Einwände - eigentlich einig, dass dieser Unterhaltsbeitrag auch
nach der Scheidung weiter bezahlt werden soll. Unklar ist ihnen wie lange dies
geschehen soll.
Daneben bezahlt Thomas derzeit an den Unterhalt von Julia monatliche
Unterhaltszahlungen von CHF 1'500. Die Mutter von Julia erzielt ein Einkommen von
CHF 4'200, bei einem Bedarf von CHF 4'000.
Der Bedarf (die Kosten) von Frieda M. und der beidenKinder beläuft sich derzeit
monatlich auf CHF 7'300. Der Bedarf vonThomas M. inkl. Unerhaltszahlungen an
Julia beläuft sich auf CHF 5'500.
Thomas M. und Frieda M. kommen gemeinsam zu Ihnen, damit Sie mit ihnen einen
Entwurf einer Scheidungskonvention aufsetzen können. Zudem wollen sie
Informationen über das eigentliche Scheidungsverfahren.
Variante 1
1.1 Thomas M. trennt sich von seiner neuen Lebenspartnerin. Er wird von der KESB
angeschrieben, dass die Unterhaltsbeiträge für den Sohn Paul schriftlich geregelt
werden sollen. Thomas M. will sich bei Ihnen über seine Verpflichtungen erkundigen.
1.2 Wie sieht die Rechtslage ab dem 1.1.2017 aus ?
1.3 Da die Lebenspartnerin sich weigert, Thomas M. ein nach seinem Dafürhalten
angemessenes Besuchsrecht zu geben, beschliesst Thomas den Unterhalt nicht
mehr zu bezahlen. Was kann die Lebenspartnerin unternehmen?
Variante 2
2.1. Julia möchte bei ihrer Mutter ausziehen und konfrontiert den Vater damit, dass
sie höhere Unterhaltszahlungen möchte. Wie beurteilen Sie die Rechtslage?
2.2 Julia bricht das Studium ab und wird von der Sozialhilfe ihrer Wohngemeinde
unterstützt. Dieser tritt sie sämtliche Ansprüche gegen Drittpersonen ab. Die
Gemeinde meldet sich bei Ihnen und Fragt nach, ob sie die Unterstützungsgelder
von den Eltern zurückfordern kann.
Variante 3:
Die Ehegatten können sich auf keine Scheidungskonvention einigen.
Hauptstreitpunkt ist dabei die Betreuungsregelung, über welche sich die Eltern nicht
einigen können.
Die Tochter Eliane nervt sich gewaltig über den Streit ihrer Eltern. Sie schreibt der
Gerichtspräsidentin einen Brief in welchem sie darlegt, dass sie den Streit der Eltern
nicht nachvollziehen kann. Die Gerichtspräsidentin überlegt sich, die Tochter ins
Verfahren miteinzubeziehen. Was hat sie dabei zu beachten
Hilfsmittel: ZGB und ZPO
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