Dr. Jonas Schweighauser Universität Zürich FS 2016 Übungen im Familienrecht Scheidungskonvention Verwandtenunterstützung Kinderunterhalt Kinderverfahrensrechte Thomas Muster., geboren am 5.3.1973 und Frieda Muster., geb. am 4.7.1978 haben am 15.8.1999 geheiratet. Sie leben seit dem 1.7.2014 getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder:, Eliane, geb. am 17.3.2004 und den kleinen Theo, geb. am 15.3.2009. Thomas Muster hat eine Tochter aus erster Ehe, Julia, die am 20.4.1994 geboren ist und in Zürich Jus studiert. Zudem ist er gemeinsam mit seiner neuen Lebenspartnerin Vater eines weiteren Sohnes, Paul, geboren am 22.11.2015 geworden. Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter, werden aber jeden Freitagnachmittag und jeden Mittwochabend auf Donnerstagmorgen vom Vater betreut, der die Kinder auch an jedem 2. Wochenende und während vier Schulferienwochen pro Jahr betreut. Die Ehegatten wollen die Kinder weiterhin in dieser Form betreuen. Frieda M. ist es wichtig, dass Thomas M. auch künftig Verantwortung bezüglich der Kinder übernimmt. Julia lebt bei ihrere Mutter, möchte nun jedoch gelegentlich mit einer Studienkollegin in eine eigene Wohnung ziehen. Zu ihrem Vater hat sie seit über 6 Jahren keinen Kontakt mehr, da sie sich mit Frieda M. heftig verstritten hat, was zu einem Kontaktabbruch mit dem Vater geführt hat. Thomas M. arbeitet als selbständiger Versicherungsagent für eine grosse Versicherung mit einem 90 % Pensum. Er verdient jährlich netto 150’000 inkl. Kinderzulagen (CHF 200 bzw. 250 pro Kind) oder CHF 12'500 p.M. Frieda M. hat eine Banklehre abgeschlossen und sich seit der Geburt der Kinder um diese und den Haushalt gekümmert. Sie arbeitet seit Beginn dieses Jahres 50% auf dem Sekretariat der Primarschule und verdient netto CHF 27'500 p.a. oder 2'291 p.m. Thomas M verfügt heute über ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 540'000, das während der Ehe angespart worden ist; bei der Trennung belief sich das Guthaben auf CHF 480’000; Frieda M. über ein solches von CHF 32'200, wovon CHF 20'600 vorehelich geäufnet worden ist. Thomas M. bezahlt monatlich insgesamt Beiträge von CHF 1'200 in seine Pensionskasse ein; Frieda M. Beiträge von CHF 300. Die Ehegatten verfügen über kein zu teilendes Vermögen. Thomas M. bezahlt derzeit an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 7’000, wovon je CHF 1'500 inkl. Kinderzulagen für die Kinder und CHF 4'000 für die Ehefrau bestimmt sind. Die Ehegatten sind sich – 1 Dr. Jonas Schweighauser Universität Zürich FS 2016 vorbehältlich Ihrer Einwände - eigentlich einig, dass dieser Unterhaltsbeitrag auch nach der Scheidung weiter bezahlt werden soll. Unklar ist ihnen wie lange dies geschehen soll. Daneben bezahlt Thomas derzeit an den Unterhalt von Julia monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'500. Die Mutter von Julia erzielt ein Einkommen von CHF 4'200, bei einem Bedarf von CHF 4'000. Der Bedarf (die Kosten) von Frieda M. und der beidenKinder beläuft sich derzeit monatlich auf CHF 7'300. Der Bedarf vonThomas M. inkl. Unerhaltszahlungen an Julia beläuft sich auf CHF 5'500. Thomas M. und Frieda M. kommen gemeinsam zu Ihnen, damit Sie mit ihnen einen Entwurf einer Scheidungskonvention aufsetzen können. Zudem wollen sie Informationen über das eigentliche Scheidungsverfahren. Variante 1 1.1 Thomas M. trennt sich von seiner neuen Lebenspartnerin. Er wird von der KESB angeschrieben, dass die Unterhaltsbeiträge für den Sohn Paul schriftlich geregelt werden sollen. Thomas M. will sich bei Ihnen über seine Verpflichtungen erkundigen. 1.2 Wie sieht die Rechtslage ab dem 1.1.2017 aus ? 1.3 Da die Lebenspartnerin sich weigert, Thomas M. ein nach seinem Dafürhalten angemessenes Besuchsrecht zu geben, beschliesst Thomas den Unterhalt nicht mehr zu bezahlen. Was kann die Lebenspartnerin unternehmen? Variante 2 2.1. Julia möchte bei ihrer Mutter ausziehen und konfrontiert den Vater damit, dass sie höhere Unterhaltszahlungen möchte. Wie beurteilen Sie die Rechtslage? 2.2 Julia bricht das Studium ab und wird von der Sozialhilfe ihrer Wohngemeinde unterstützt. Dieser tritt sie sämtliche Ansprüche gegen Drittpersonen ab. Die Gemeinde meldet sich bei Ihnen und Fragt nach, ob sie die Unterstützungsgelder von den Eltern zurückfordern kann. Variante 3: Die Ehegatten können sich auf keine Scheidungskonvention einigen. Hauptstreitpunkt ist dabei die Betreuungsregelung, über welche sich die Eltern nicht einigen können. Die Tochter Eliane nervt sich gewaltig über den Streit ihrer Eltern. Sie schreibt der Gerichtspräsidentin einen Brief in welchem sie darlegt, dass sie den Streit der Eltern nicht nachvollziehen kann. Die Gerichtspräsidentin überlegt sich, die Tochter ins Verfahren miteinzubeziehen. Was hat sie dabei zu beachten Hilfsmittel: ZGB und ZPO 2
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