Vorarlberger Jägerschaft

Der Landesjägermeister
Reinhard Metzler
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
Römerstraße 15
6900 Bregenz
Hohenems, 17.03.2016
Dr. TG/NS / 6SB
Jagd/Novelle2016
Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und
gentechnisch veränderten Organismen – Sammelnovelle
Stellungnahme des Vereins "Vorarlberger Jägerschaft"
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Verein der Vorarlberg Jägerschaft, Markus-Sittikus-Straße 20, 6845
Hohenems, vertreten durch den Landesjägermeister Reinhard Metzler,
nimmt zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor invasiven gebietsfremden
Arten und gentechnisch veränderten Organismen - Sammelnovelle wie folgt
Stellung:
1.
Zu § 3 lit f Vorarlberger Jagdgesetz:
An mehreren Stellen des Vorarlberger Jagdgesetzes wird auf die in §
3 VJagdG verankerten Grundsätze der Ausübung des Jagdrechtes
verwiesen. So enthalten beispielsweise § 36 VJagdG
(Schonvorschriften), § 37 VJagdG (Abschussplanung) oder § 38
(Erlassung von Abschussplänen) den direkten Verweis auf § 3
VJagdG.
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Markus-Sittikus-Straße 20 / 2.OG – A-6845 Hohenems
Tel. 05576 / 74633 – Fax: 05576 / 74677
[email protected] – www.vjagd.at
Aus den erläuternden Bemerkungen ist folgendes zu entnehmen:
"Der Schutz der Tiere vor Quälerei ist ein allgemein öffentliches
Interesse, das auch bei der Ausübung der Jagd zu beachten ist. Dies
soll nunmehr – über die bisherige Regelung des § 27 Abs 1 lit d
hinaus – als allgemeiner Grundsatz im Jagdgesetz verankert
werden."
§ 27 Abs 1 lit d VJagdG enthält bereits folgenden Grundsatz der
Weidgerechtigkeit:
"Es muss so gejagt werden, dass ….
(d) das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht
verletzt und die Jagdausübung der benachbarten Jagdgebiete nicht
unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit)"
Im Ergebnis enthält bereits § 27 Abs 1 lit d VJagdG den
ausreichenden Grundsatz des öffentlichen Interesses am Schutz der
Tiere vor Quälerei. In diesem Paragraph ist nicht nur der Schutz der
Tiere vor Quälerei, sondern auch das in den erläuternden
Bemerkungen erwähnte "öffentliche Interesse" bereits ausreichend
enthalten. Freilich bekennt sich die Vorarlberger Jägerschaft zu
jedem einzelnen in § 27 Abs 1 VJagdG festgehaltenen Grundsatz der
Weidgerechtigkeit bzw dem bereits gesetzlich verankerten und
ausreichend sanktioniertem Gebot der Wahrung des öffentlichen
Interesses am Schutz der Tiere vor Quälerei.
Die Verankerung des Tierschutzes in § 3 VJagdG ist jedoch aus
folgenden Gründen unzulässig, wohl auch kompetenzwidrig und
gerade bei den derzeit erlassenen Abschussaufträgen, Freihaltungen
und
Schonzeitaufhebungen
aber
auch
bei
der
Abschussplanbesprechung oder bei der Fallenjagd auf Raubtiere im
Siedlungsgebiet kontraproduktiv. Beispielsweise wäre eine Bejagung
und Reduzierung von Wildbeständen außerhalb der Schonzeiten
unter dem neuen Grundsatz wohl nicht oder nur sehr erschwert
möglich (Stichwort Bejagung von Freihaltungen im Hochwinter,
Bejagung von trächtigen Tieren usw).
In
den
Erläuternden
Bemerkungen
zum
vorliegenden
Gesetzesentwurf wird sogar auf § 5 des Tierschutzgesetzes
(Bundeskompetenz) Bezug genommen, obwohl § 3 Abs 4 des
Tierschutzgesetzes (BGBl. I. Nr. 118/2004 idF BGBl I. Nr.
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114/2012) die Anwendung des Tierschutzgesetzes für die Ausübung
der Jagd und der Fischerei ex lege ausnimmt! Das Verbot der
Tierquälerei gemäß § 5 Tierschutzgesetz ist auf die Ausübung der
Jagd gemäß Bundesgesetz nicht anwendbar.
Zwischenfazit: Aus den dargelegten Gründen spricht sich die
Vorarlberger Jägerschaft klar gegen die Aufnahme des neuen
Grundsatzes für die Ausübung der Jagd gemäß § 3 lit f VJagdG aus,
der im Sinne der Jagd und der TBC-Thematik sogar kontraproduktiv
ist. Die Vorarlberger Jägerschaft steht uneingeschränkt hinter dem
bereits in § 27 Abs 1 lit d VJagdG ausreichend verankerten
Grundsatz des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere vor
Quälerei der als gesetzlich verankertes Gebot im Vorarlberger
Jagdgesetz entsprechend den Strafbestimmungen (§ 68 lit c VJagdG)
gegenüber jedem einzelnen Jäger sanktioniert werden kann.
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2.
Zu § 38 Vorarlberger Jagdgesetz:
Die Erlassung von Mindestabschüssen zur Vorbeugung und
Bekämpfung von jeglichen ansteckenden Tierkrankheiten ist für die
Festlegung der Mindestabschüsse für Rotwildräume bzw
Wildregionen viel zu weitreichend und in der Praxis wohl kaum
durchsetzbar.
Die TBC-Vorfälle der vergangen Monate war Anlass dieser neuen
Regelung. Die Festlegung von Mindestabschüssen aufgrund
ansteckender Tierkrankheiten ist daher auf diese Art und dieses
Ausmaß von Vorfällen zu beschränken. Nicht jede ansteckende
Tierkrankheit kann Anlass zur Festlegung eines Mindestabschusses
sein.
Mindestabschüsse gemäß § 38 Abs 1 2. Satz VJagdG sind daher auf
"populationsgefährdende" und nachweisbare Tierkrankheiten zu
beschränken. Andere harmlose aber ansteckende Tierkrankheiten,
die sich mit der Zeit wieder ausseuchen, können niemals ausreichend
für die Festlegung von Mindestabschüssen für einen gesamten
Rotwildraum und/oder gesamte Wildregionen gemäß § 38 VJagdG
sein.
Die vorgeschlagene Regelung muss daher zwingend an eine
nachgewiesene bestimmte Prävalenz der ansteckenden Tierkrankheit
im jeweiligen Rotwildraum geknüpft werden. Die Vorarlberger
Jägerschaft schlägt daher die Aufnahme des Wortlautes
"populationsgefährdende und nachweisbare Tierkrankheiten" vor.
Zudem wird die Landesregierung das Vorliegen von Tierkrankheiten
nicht festlegen/behaupten können, sondern ist analog der neu
vorgeschlagenen Regelung gemäß § 48 Abs 4 VJagG vor Festlegung
der Mindestabschüsse gemäß § 38 Abs 1 2. Satz VJagdG zumindest
die Einholung einer veterinärmedizinischen und wildbiologischen
Stellungnahme, die für den entsprechenden Rotwildraum
populationsgefährdende ansteckende Tierkrankheiten bestätigen,
einzuholen.
Die Vorarlberger Jägerschaft spricht sich klar gegen die derzeit
vorgesehene vorbeugende Erlassung von Mindestabschüssen zur
Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aus. Dies würde bedeuten,
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dass in ganz Vorarlberg Mindestabschüsse aufgrund von
ansteckenden Tierkrankheiten festgesetzt werden können, obwohl
Wildbestände in einzelnen Rotwildräumen oder Wildregionen völlig
gesund sind! Ein Mindestabschuss, der nicht nur zur Bekämpfung,
sondern sogar zur Vorbeugung festgelegt werden kann widerspricht
dem gesetzlich verankerten Grundsatz des Erhalts eines artenreichen
Wildbestandes! Ein gesunder Wildbestand ist bereits gemäß § 3 lit e
VJagdG verankert. Vorsorgliche Mindestabschüsse für den Erhalt
eines gesunden Wildbestandes sind daher nicht notwendig.
Zwischenfazit: Wie bereits erörtert spricht sich die Vorarlberger
Jägerschaft klar gegen die Festlegung von Mindestabschüssen zur
Vorbeugung von ansteckenden Tierkrankheiten jeglicher Art. Diese
Formulierung entspricht auch nicht dem Gedanken des § 38 Abs 1
VJagdG (Festlegung von Mindestabschüssen für jeden Rotwildraum
aufgeteilt auf die einzelnen Wildregionen). Diese Art von
Mindestabschüssen soll und kann im Sinne der Größe der
Rotwildräume und Wildregionen nur bei populationsgefährdenden
ansteckenden Tierkrankheiten anwendbar sein, wobei vor der
Festlegung der Mindestabschüsse durch die Landesregierung
zumindest die Stellungnahme eines Veterinärmediziner und
Wildbiologen einzuholen ist, die das Vorliegen von
populationsgefährdenden ansteckenden Tierkrankheiten in den
betroffenen Rotwildräumen und Wildregionen bestätigen.
3.
Zu § 46 Vorarlberger Jagdgesetz:
§ 46 VJagdG regelt in der Neufassung nicht nur das Aussetzen von
jagdfremdem Wild, sondern auch von heimischem Wild. Die
Überschrift des § 46 VJagdG ist daher irreführend und richtig zu
stellen.
Die Verordnungsermächtigung zur Bewilligungspflicht für das
Aussetzen von heimischem Wild ist jedoch einzuschränken und kann
nicht an dieselben Kriterien für das Aussetzen von nicht heimischem
Wild geknüpft werden. Beispielsweise ist die in Absatz 1 erwähnte
Verordnung (EU) Nr 1143/2014 für heimische Wildarten gerade
nicht anwendbar! Vielmehr hat die Verordnungsermächtigung für
das Aussetzen von heimischem Wild insbesondere die Interessen der
Sicherung des (Tier)Bestandes und der Aufhege des heimischen
Wild zu berücksichtigen.
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Diese – für das Aussetzen von heimischem Wild notwendige
Einschränkung ist im Gesetz klar zu verankern. Insbesondere soll ein
artenreicher und gesunder Wildbestand gemäß § 3 lit e VJagdG
erhalten bleiben und der (Tier)Bestand und die Aufhege des
heimischen Wild gewährleistet sein. Die Verordnung vom Aussetzen
von heimischem Wild hat auf diese Grundsätze Bedacht zu nehmen.
Dies gilt es im Gesetz klarzustellen.
Zwischenfazit: Aus Sicht der Vorarlberger Jägerschaft ist die
Verordnungsermächtigung der Vorarlberger Landesregierung für das
Aussetzen von heimischem Wild nicht nur an § 3 lit e VJagdG zu
knüpfen, sondern insbesondere an die Grundsätze der Sicherung der
(Tier)Bestände und der Aufhege im Sinne des § 2 VJagdG.
4.
Zu § 48 Vorarlberger Jagdgesetz:
Der ursprüngliche § 48 VJagdG behandelte die Verpflichtung zur
Meldung von "Tierseuchen". Nunmehr soll bei jeglicher
ansteckenden Tierkrankheit (ohne Einschränkung auf eine
Prävalenz) die Meldepflicht bestehen. Diese Verpflichtung ist zu
weitereichend und verweist die Vorarlberger Jägerschaft auf Punkt 2.
dieser Stellungnahme.
Zwingend ist daher in § 48 Abs 1 und 2 VJagdG die Wortfolge
"populationsgefährdende
ansteckende
Wildkrankheiten"
aufzunehmen. Ohne eine derartige Einschränkung ist § 48 VJagdG
nicht nur für die Jäger, sondern auch für die Behörden in der Praxis
nicht umsetzbar.
Die Verordnungsermächtigung der Vorarlberger Landesregierung in
Abs 2 ist wiederum zumindest an die vorherige Einholung einer
veterinärmedizinischen und wildbiologischen Stellungnahme sowie
an das Recht der Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) zu
knüpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Metzler
Landesjägermeister
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