Hilfsmittelrichtlinie für Prüfungen des Lehrstuhls für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum (Stand 01.10.2015) Diese Richtlinie ist keine abschließende Regelung, sondern konkretisiert für juristische Klausuren am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum der TU München lediglich diejenigen allgemeinen Regelungen, die die Prüfungsordnungen der TU München und ihrer Fakultäten zu Unterschleif, Täuschung oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel vorsehen. Sinn dieser Richtlinie ist es, mit Blick auf die weitreichenden Folgen, die Prüfungen für die Verteilung beruflicher Chancen zukommt, die Fairness des Wettbewerbs zu gewährleisten, der in diesen Prüfungen zwischen allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht. (1) In den Klausuren, die am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum gestellt werden, ist zugelassen jeweils ein Exemplar folgender Vorschriftensammlungen: a. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5001, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) b. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5002, Handelsgesetzbuch (HGB) c. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5006, Arbeitsgesetze d. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5009, Wettbewerbsrecht/Kartellrecht/Markenrecht e. Beck-Texte, Deutscher Patent- und Musterrecht Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5563, f. Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5538, Beck-Texte, Deutscher Urheber- und Verlagsrecht g. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Bände 5585 (Gesellschaftsrecht) und 5010 (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz) h. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Bände 5549 und 5550, Steuergesetze 1 und 2 i. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5783, Kapitalmarktrecht j. NWB Textausgabe, Wichtige Steuergesetze k. Nomos Gesetze, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht l. Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Vorschriftensammlung), Verlag C.F. Müller -2– (2) Die Benutzung eines Fremdsprachenwörterbuchs (Deutsch/Fremdsprache) in deutschsprachigen Prüfungen kann auf formlosen Antrag und ggfs. Vorlage entsprechender Nachweise Studierenden genehmigt werden, die keinen deutschen Schulabschluss besitzen, der zum Hochschulzugang berechtigt, und die vor Aufnahme ihres Studiums nicht in einem Gebiet wohnhaft waren, in dem Deutsch Amtssprache ist. Synonymwörterbücher sind nicht zugelassen. (3) In englischsprachigen Prüfungen sind keine Wörterbücher zugelassen. (4) Andere Hilfsmittel, insbesondere Taschenrechner, Mobiltelefone und andere technische Kommunikationsmittel sind nicht zugelassen. (5) Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel ist nicht gestattet. Benutzung ist auch die Bereithaltung unzulässiger Hilfsmittel, z.B. von Notizen oder eingeschalteten Mobiltelefonen. (6) Hilfsmittel dürfen keine Kommentierungen enthalten. Zulässig sind gelegentliche Unterstreichungen sowie farbliche Markierungen. Die Verwendung von Registern in Form von Reitern oder Fähnchen ist zulässig, sofern diese nicht mehr als Zahlenhinweise enthalten und nicht das Kommentierungsverbot umgehen. (7) Der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen zu beeinflussen, führt zur Bewertung der betroffenen Arbeit mit der Note „5,0 (nicht ausreichend)“. (8) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsichtsführenden zu Sicherstellungen von Hilfsmitteln und Klausuren befugt. (9) Diese Richtlinie gilt ab 01.10.2015. Maßgeblich ist immer die Fassung, die zum Zeitpunkt der Prüfung gilt. Änderungen der Richtlinie (insbesondere die Neuzulassung und Streichung zulässiger Hilfsmittel und Kommentierungen) sind jederzeit mit Wirkung für das auf den Zeitpunkt des In-Krafttretens der Änderung folgende Semester möglich.
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