Repetitorium Kern Öffentliches Recht Fall 14 Hessen Fall 14 AllgVwR, VwPR Aufdringliche Garagen Teil 1 Boris Beckenhauer (B) ist Eigentümer eines Grundstücks in der kreisfreien hessischen Gemeinde Straßbergen. Es ist mit einem kleinen idyllischen Einfamilienhaus bebaut. Da sich B einen neuen PKW zugelegt hat, einen anthrazitfarbenen BMW 320d, beabsichtigt er eine Garage auf diesem Grundstück zu errichten, so dass der saure Regen in Hessen den Lack des BMW nicht angreifen kann. Auf seinen Antrag hin, erteilte ihm die kreisfreie Stadt Straßbergen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage im südlichen Teil seines Grundstücks. Die Garage soll eine Breite von 5,80 Meter haben und auf einer Länge von 9,90 Meter an das Grundstück des Nepomuk Neidhammel (N) angrenzen. Die Wandhöhe der Garage soll 2,50 Meter betragen. Gegen diese Baugenehmigung, die dem B und dem N zugestellt wurde, legte N sofort nach der Zustellung per Niederschrift Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die Garage zwar nicht bestünden, es aber nicht angehen könne, dass die Garage unmittelbar auf die Grundstücksgrenze gebaut werde. Unmittelbar nach der Einlegung des Widerspruchs teilte B dem N mit, er gehe davon aus, dass der Widerspruch des N, der selbst nur einen Golf fahre und daher nur aus blankem Neid handele, für ihn keine Auswirkungen haben werde. Daraufhin wandte sich N zuerst an die Stadt und stellte telefonisch einen Antrag, festzustellen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Da der zuständige Beamte bei der Stadt S dem N am Telefon klar machte, dass er nicht gewillt sei, dem Antrag stattzugeben, wandte sich N sofort an das örtlich zuständige VG mit dem Antrag die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Der Vertreter der Stadt S und B, der zum Prozess beigeladen wurde, beantragten die Abweisung des Antrags, da der N nicht in seinen Rechten verletzt sei. Solche „Grenzgaragen“ seien vielmehr kraft Gesetz geregelt und vom Gesetzgeber gewollt. Bearbeitervermerk: Stellen Sie die Erfolgsaussichten des Antrags des N gutachterlich dar. Teil 2 Unterstellen Sie, dass der N den obigen Prozess gewinnt, und der Beschluss bestandskräftig wird. Da B diese Entscheidung aber nicht einsehen will und nach seiner Ansicht die Richter beim VG falsch entschieden haben, beginnt er gleichwohl mit dem Bau der Garage. Als der N dies am nächsten Tag entdeckt, ist er schier „aus dem Häuschen“. Diesmal wendet er sich direkt an das Gericht mit dem Antrag, dass dieses eine einstweilige Einstellung der Bauarbeiten verfügen solle. Bearbeitervermerk: Stellen Sie auch hier die Erfolgsaussichten des Antrags des N gutachterlich dar. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 1 Repetitorium Kern Öffentliches Recht Hessen Fall 14 AllgVwR, VwPR Teil 3 Als N am Stammtisch seine juristischen Probleme erzählt, wirft der arbeitslose Kunstlehrer Gunnar Gaudi, der den ganzen Abend autistisch auf einem Bierdeckel gemalt hatte, auf einmal die Frage auf, ob ein Antragsgegner Schadensersatz vom Antragsteller verlangen könne, wenn der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO obsiege, in der Hauptsache aber unterliege. Bearbeitervermerk: Beantworten Sie die Frage des Gunnar Gaudi gutachterlich. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 2
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