Tutorat im HaWi FS 16 Fall 5: Immaterialgü terrecht Sachverhalt 1 Der bekannte Kunstmaler Arturo Pintura verkaufte letzten Herbst eines seiner besonders gelungenen, neuen Bilder an die interessierte Käuferin Kira Köpare (von Beruf Ärztin) für rund 1 Mio. CHF. Nun hat Pintura aber erfahren, dass Köpare gedenkt, sein 2014 erstandenes Werk für einen Betrag von rund 2 Mio. CHF an einen befreundeten Kunstliebhaber Damiano Cultore zu verkaufen. Pintura ist darüber nicht erfreut. Er möchte den Kauf verhindern oder wenigstens am Gewinn beteiligt werden. Er findet es unfair, dass er als Maler, dem das Bild ja zu verdanken ist, nicht von dessen offensichtlicher Wertsteigerung profitieren kann. Gehen Sie davon aus, dass Pinturas Bild die Anforderungen von Art. 2 URG erfüllt und daher ein Werk im Sinne des Urheberrechts und das URG anwendbar ist. Beide Verkäufe werden in der Schweiz getätigt. Pintura kommt zu Ihnen und möchte wissen: 1) Welche Rechte ihm aus dem Urheberrecht am Bild erwachsen? Welche vorliegend tangiert sein könnten? 2) Ob er aufgrund dieser Rechte Ansprüche an den Verkaufserlös stellen oder Kira Köpare den Kauf verbieten darf? Variante 1: Kira Köpare versichert Damiano Cultore glaubhaft, dass das Bild aus einer frühen Schaffensphase von Arturo Pintura stamme. Aus dieser Zeit gibt es sehr wenige Bilder auf dem Markt. In Wahrheit ist das Bild aber, wie im SV ersichtlich, neu. Cultore ist wegen des Seltenheitswerts des Bildes bereit die 2 Mio. CHF in das Bild zu investieren. 3) Handelt Kira Köpare unlauter im Sinne des UWG? Variante 2: Gehen Sie in Abweichung vom ersten Sachverhaltsabschnitt davon aus, dass Maler Arturo Pintura das Bild in Spanien erschaffen hat. Kira Köpare ist schweizerisch-schwedische Doppelbürgerin. Sie lebt in Schweden, wo sie das Bild anlässlich einer Ausstellung von Pintura selber erworben hat. Köpare möchte das Bild nun dem in der Schweiz wohnhaften Cultore verkaufen. Der Verkauf soll in der Schweiz stattfinden und daher dem OR unterstellt sein. Pintura fragt sich, wie im obigen Sachverhaltsabschnitt, ob er den Kauf verbieten oder am zusätzlichen Erlös beteiligt werden kann. Er bringt vor, einem Verkauf in die Schweiz so nie zugestimmt zu haben. 4) Kann Pintura gegen den Verkauf vorgehen? Es sind nur allfällige Ansprüche aus dem URG zu prüfen. Fall 5: Immaterialgüterrecht Angelika Murer Tutorat im HaWi FS 16 Sachverhalt 2 Arturo Pintura ist unter die Erfinder gegangen. Er hat eine neuartige Staffelei entwickelt, die sich besonders klein zusammenklappen und dadurch leicht transportieren lässt. Diese Erfindung meldet er beim EPA an. Das Patent wird mit Wirkung für alle Vertragsstaaten der EPÜ gewährt. Zur Kommerzialisierung seines Produktes gründet er die Utensilio AG, der er sämtliche nach dem SV gewährten Patente überträgt. Die Utensilio AG lässt die Staffelei in Spanien herstellen. Um den dortigen Vertrieb sicherzustellen, schliesst die Utensilio AG einen Vertrag mit Patricia Santo, welche den Vertrieb in ganz Spanien übernimmt. In der Schweiz hingegen übernimmt die Peinture CH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Utensilio AG, den Vertrieb. Auf dem für die Peinture CH relevanten Markt, der sich regional auf die Schweiz beschränkt, machen die Staffeleien der Utensilio AG 70% aller verkauften Staffeleien aus. Die anderen 30% verteilen sich auf zwei weitere Hersteller mit 10% und 20% Marktanteil. Die Staffeleien der zwei Konkurrenten können aber qualitativ nicht mit denjenigen der Utensilio AG mithalten, da es sich um ältere, weniger praktikable Entwicklungen handelt. Die Peinture CH ist der einzige Vertriebskanal für die Staffeleien der Utensilio AG in der Schweiz. Händler Beat Meier aus der Schweiz wird auf diesen Umstand per Zufall in einem Spanienurlaub aufmerksam. Er gelangt daher an Patricia Santo und bittet um eine Offerte. Weil ihn der Import von Spanien viel billiger kommt, bezieht er die Ware in der Folge direkt von dort. 5) Kann die Utensilio AG den Import aufgrund des Patentrechts verbieten? 6) Kann die Utensilio AG Patricia Santo und weiteren europäischen Händlern rechtmässig vertraglich untersagen in die Schweiz zu liefern? Beantworten Sie die Frage alleine aufgrund der Bestimmungen des KGs. Gehen Sie davon aus, dass der Geltungsbereich des KGs ansonsten eröffnet ist und es sich bei einem allfälligen Vertrag zwischen den Parteien um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handeln würde. Setzten Sie Ihre Prüfung also sodann bei der Frage des Verhältnisses zwischen den beteiligten Wettbewerbern fort. Klären Sie ob eine Vermutung für die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vorliegen könnte und ob diese Vermutung vorliegend allenfalls wiederlegt werden könnte. Variante: Die Utensilio AG lässt die Staffelei ausserhalb vom EWR herstellen. Es gibt keine Vertreiber in der Schweiz oder einem EWR-Staat. 7) Ändert sich Ihre Antwort zu Frage 5? Fall 5: Immaterialgüterrecht Angelika Murer
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