Sport- und Trainingsordnung

Sport- und Trainingsordnung
der Tanzsportabteilung der Regensburger Turnerschaft e.V.
Präambel
Ziel der Sport- und Trainingsordnung ist die Regelung allgemeiner Rahmenbedingungen zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Sportbetriebs innerhalb der Tanzsportabteilung der
Regensburger Turnerschaft e.V. (im folgenden TSA genannt).
§ 1 Allgemein
Die TSA bietet grundsätzlich Training an für:
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TänzerInnen aller Alters- und Leistungsstufen im Breitensport
TurniertänzerInnen aller Altersgruppen und Leistungsklassen (Amateure)
sowie Sondertraining nach Möglichkeit und Nachfrage (z.B. Showtanz, Formation,
usw.)
Die konkret angebotenen Trainingsgruppen sind abhängig von der jeweiligen Verfügbarkeit
von Raum- und Trainerkapazität und sind im Anhang zu dieser Sport- und Trainingsordnung in
ihrer jeweiligen Fassung geregelt.
§ 2 Rechte der Mitglieder
Jedes zahlende ordentliche Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an mindestens einer
regelmäßig stattfindenden Trainingsgruppe.
Die Höhe der aufgrund der Teilnahme an einzelnen bzw. mehreren Trainingsgruppen
anfallenden Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung der TSA in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 3 Besondere Regelungen einzelner Trainingsgruppen
§ 3.1. Turniervorbereitungsgruppen
Teilnehmer der Turniervorbereitungsgruppen müssen sich nach ca. 12 Monaten für den
Übertritt in die entsprechende Turniertanzgruppe entscheiden und eine ID-Karte beantragen.
Ansonsten erlischt der Anspruch auf Teilnahme am Turniervorbereitungstraining.
Über Ausnahmen hiervon entscheidet der zuständige Trainer bzw. Übungsleiter gemeinsam
mit dem Sportwart.
§ 3.2. Turniertanzgruppen
Teilnehmer der Turniertanzgruppen haben die Pflicht, jährlich mindestens an folgenden
Turnieren teilzunehmen:
- jeweilige Landesmeisterschaft (und höher, wenn qualifiziert) sowie
- Heimturnier sowie
- mindestens 3 weiteren Turnieren.
Ansonsten erlischt der Anspruch auf Teilnahme am Turniertraining. Über Ausnahmen hiervon
entscheidet der zuständige Trainer bzw. Übungsleiter gemeinsam mit dem Sportwart.
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§ 3.3. Breitensport-Formationsgruppe
Breitensport-Formationsgruppen verfolgen ausschließlich das Ziel, Showauftritte zu
absolvieren. TänzerInnen der Breitensport-Formationsgruppe müssen grundsätzlich die
Bereitschaft erklären, an Auftritten teilzunehmen.
Ansonsten erlischt der Anspruch auf Teilnahme am Formationstraining. Über Ausnahmen
hiervon entscheidet der zuständige Trainer bzw. Übungsleiter gemeinsam mit dem Sportwart.
§ 3.4. Privatstunden
§ 3.4.1 Privatstunden bei abteilungsfremden Trainern
Mitglieder haben das Recht, auf eigene Kosten Privatunterricht bei einem Trainer ihrer Wahl
zu nehmen. Das Trainerhonorar für den Privatunterricht wird zwischen den TänzerInnen und
dem Trainer individuell vereinbart. Die TSA hat bei der Honorarhöhe kein Mitwirkungs- oder
Einspruchsrecht. Generell kann der Privatunterricht nur in den zum freien Training zur
Verfügung gestellten Trainingszeiten durchgeführt werden. Der Privatunterricht darf dabei nicht
das freie Training stören. Sowohl TänzerInnen, die am Privatunterricht teilnehmen, als auch
TänzerInnen, die frei trainieren, sind dabei gleichberechtigt.
§ 3.4.2 Privatstunden bei Trainern der TSA
Für Privatstunden bei den Profitrainern der TSA werden spezielle Zeiten im Trainingsplan
ausgewiesen. Die Vergabe der Stunden erfolgt nach interner Regelung durch den Sportwart
oder eine von ihm beauftragte Person.
§ 3.5. Freies Training
Mitglieder haben das Recht, an den im Trainingsplan ausgewiesenen Zeiten und Orten frei zu
trainieren. Eine Ausnahme bilden hier nur die im Trainingsplan gekennzeichneten, durch einen
Trainer bzw. Übungsleiter „betreuten freien Trainingszeiten“. Die im freien Training
anwesenden TänzerInnen haben sich selbstständig bei der Musikauswahl untereinander
abzustimmen. Freie Trainingseinheiten sind ausschließlich zum freien Training bzw. für
Privatstunden nach den unter 3.4. näher festgelegten Bedingungen zu nutzen.
Wichtige Regeln, die hierbei aus haftungsrechtlichen Gründen eingehalten werden müssen:
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Im freien Training am Wochenende oder Feiertag muss von Anfang bis Ende ein
Schlüsselinhaber anwesend sein, unabhängig davon, ob ihm von der Abteilungsleitung
ein Schlüssel zugeteilt wurde, oder er diesen ausgeliehen hat. Bei Missachtung hat
eine sofortige Information an ein Mitglied der Abteilungsleitung zu erfolgen.
Jede Planung/Durchführung eines freien Trainings am Wochenende oder Feiertag ist in
dem entsprechenden Google-Kalender einzutragen (bevorzugt vorab zwecks Info für
andere Paare, mindestens aber im Anschluss an das Training)
Jede Anwesenheit für ein freies Training, unabhängig vom Wochentag, muss
außerdem im Belegungsbuch der jeweiligen Halle eingetragen werden.
Bei wiederholter Zuwiderhandlung können geeignete Maßnahmen (z.B. Entzug des
Schlüssels) durch die Abteilungsleitung ergriffen werden.
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§ 4 Zuordnung von Mitgliedern in entsprechende Trainingsgruppen
§ 4.1. Die Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung der einzelnen Mitglieder in eine der
angebotenen Trainingsgruppen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Sport- und
Trainingsordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 4.2. Bei neuen Mitgliedern erfolgt die Zuordnung in eine entsprechende Trainingsgruppe
unter Berücksichtigung der Leistungsstärke und des Alters durch die zuständigen Trainer oder
Übungsleiter.
§ 4.3. Der Wechsel in eine andere Übungsgruppe erfolgt nur in Absprache mit den
betreffenden Trainern oder Übungsleitern.
§ 4.4. Die Trainer haben stets das Ziel der Vorbereitung der aktiven Mitglieder auf die
fortführenden Übungsgruppen zu verfolgen.
§ 5 Ort, Dauer und Zeitpunkt des Trainings
§ 5.1. Die grundsätzliche Trainingsplanung erfolgt durch die Abteilungsleitung:
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in Abstimmung mit den Trainern und Übungsleitern,
nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Wünsche der aktiven Mitglieder sowie
unter vorrangiger Beachtung der wirtschaftlichen Raumnutzung.
Im Einzelnen gelten die im Trainingsplan vorgegebenen Trainingszeiten und -orte, die auf der
Homepage der TSA veröffentlicht werden.
§ 5.2. Kurzfristige Trainingsplanänderungen sind der Homepage der TSA bzw. den
aktualisierten Google-Kalendern zu entnehmen. Eintragungen erfolgen ausschließlich durch
die von der Abteilungsleitung autorisierten Personen.
§ 6 Verhalten
§ 6.1. Grundsätzlich gilt es, für jede Form des Trainings der TSA (Gruppenstunden, freies
Training sowie Privatstunden) einen respektvollen Umgang zu wahren. Hierzu zählt z.B. auch
das rechtzeitige Erscheinen, ohne jedoch vorherige Gruppen beim Training zu stören.
§ 6.2. Einzelne Paare oder TänzerInnen jeder Leistungsstufe können bei ungebührlichem
Verhalten oder gravierender Störung des Trainingsbetriebs durch den jeweiligen Trainer bzw.
Übungsleiter vom Training ausgeschlossen werden.
§ 6.3. Ein dauerhafter Ausschluss vom Trainingsbetrieb kann nur mit Zustimmung der
Abteilungsleitung geschehen. Dazu wird das Paar bzw. der/die TänzerIn und der Trainer bzw.
Übungsleiter von der Abteilungsleitung angehört.
§ 6.4. Beschwerden über einen Trainer bzw. Übungsleiter sind bei einem Mitglied der
Abteilungsleitung in Absprache mit dem jeweiligen Beauftragten der Trainingsgruppe
vorzubringen.
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§ 6.5. Die Mitglieder der TSA sind dazu verpflichtet, das Eigentum der TSA (u.a. Computer,
Musikanlage, Schränke, CDs) pfleglich und sorgfältig zu behandeln.
§ 6.6. Auf dem Tanzparkett sollten nach Möglichkeit kein(e) Straßenschuhe oder Schuhwerk,
welches das Parkett beschädigen könnte, getragen werden.
§ 6.7. Bei grober Fahrlässigkeit durch ein Mitglied der TSA tritt § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) in Kraft.
§ 6.8. Die von der TSA gemieteten, gepachteten bzw. der TSA zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten sind stets sauber und aufgeräumt zu verlassen. Werden die Räumlichkeiten
so verlassen, dass sich dort keine weiteren Personen mehr aufhalten, so ist stets darauf zu
achten, dass sämtliche Fenster fest verschlossen, Lichtquellen ausgeschaltet,
Wasserzufuhren geschlossen und elektrische Verbraucher
ausgeschaltet sind.
Die Eingangstür ist abzuschließen.
§ 6.9. Aushänge dürfen nur in Absprache mit einem Mitglied der Abteilungsleitung und an den
dafür vorgesehenen Flächen vorgenommen werden.
§ 7 Weisungsbefugnis
Den Anweisungen und Vorgaben der Trainer bzw. Übungsleiter während des sportlichen
Betriebes bzw. von Mitgliedern der Abteilungsleitung ist stets Folge zu leisten.
§ 8 Schlüssel
§ 8.1. Einen Schlüssel für die von der TSA gemieteten, gepachteten bzw. der TSA zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten erhalten nur Trainer bzw. Übungsleiter,
Gruppenbeauftragte, der Veranstaltungswart und Abteilungsleiter. Die Aufteilung der nur
begrenzt zur Verfügung stehenden Schlüssel erfolgt in der Reihenfolge des Bedarfs.
Ausnahmegenehmigungen erteilt der Abteilungsleiter.
§ 8.2. Die Schlüsselinhaber müssen die Entgegennahme des Schlüssels und eine Belehrung
mit ihrer Unterschrift gegenüber dem Abteilungsleiter auf dem Formblatt der Stadt Regensburg
quittieren. Bei Verlust des Schlüssels oder fahrlässigem Umgang haftet der Schlüsselinhaber
bzw. Entleiher persönlich gegenüber der Stadt Regensburg.
§ 8.3. Alle Mitglieder, welche nicht in Besitz eines Schlüssels sind, haben die Möglichkeit,
einen Schlüssel für das freie Training am Wochenende und an Feiertagen bei den
Schlüsselinhabern auszuleihen.
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Bevorzugt sollen hier die Beauftragten für Breitensport, Standard und Latein
angesprochen werden.
Die Absprache muss rechtzeitig mit dem jeweiligen Schlüsselinhaber erfolgen.
Der Erhalt des Schlüssels ist durch Unterschrift in der Schlüsselübergabeliste zu
bestätigen. Mit dem Zeitpunkt der Schlüsselübernahme bis zur Rückgabe an den
jeweiligen Schlüsselinhaber gehen alle Haftungsverpflichtungen auf das Mitglied über,
welches den Schlüssel ausgeliehen hat.
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§ 8.4. Nach Beendigung der Tätigkeit als Trainer, Übungsleiter, Veranstaltungswart oder als
Beauftragter sind sämtliche Schlüssel unverzüglich an den Abteilungsleiter zurückzugeben.
Bei Beendigung der Tätigkeit als AbteilungsleiterIn muss diese(r) den oder die Schlüssel an
seine(n) NachfolgerIn oder StellvertreterIn oder ggf. an das Sportamt zurückgeben.
§ 9 Sportbetrieb
§ 9.1. Startberechtigung, ID-Karten, Startmarken
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Die Freigabe für die Bestellung einer ID-Karte und/oder Startmarke (Startberechtigung
für das Sportjahr) erfolgt durch den Sportwart in enger Abstimmung mit den jeweiligen
Trainern des Paares.
Die Beantragung von ID-Karten und Startmarken sowie die Änderung bei PaarZusammenstellungen erfolgt grundsätzlich über den Sportwart oder eine von ihm
benannte Person.
§ 9.2. Turniermeldungen und Meldungen zu Lehrgängen
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Anmeldungen zu offenen Turnieren erfolgen durch das Paar selbst über das ESVPortal des DTV.
Da die Meldung vom Sportwart bestätigt werden muss, muss diese bis spätestens
Sonntag, 22:00 Uhr vor dem Turnierwochenende im ESV-Portal eingetragen werden.
Kann das Paar nicht wie geplant an einem gemeldeten Turnier teilnehmen, so hat das
Paar dafür Sorge zu tragen, dass es gemäß TSO fristgerecht entschuldigt ist.
Ansonsten besteht das Risiko von Sanktionen durch den DTV.
Der Sportwart bzw. eine vom Sportwart beauftragte Person ist verpflichtet, das
Nichtstattfinden eines Turniers umgehend nach Kenntniserlangung den gemeldeten
Paaren telefonisch, per E-Mail oder persönlich mitzuteilen.
Nach der Teilnahme an einem Turnier entsteht für das betreffende Turnierpaar eine
Bringschuld bezüglich der Berichterstattung des Turnierergebnisses. Das Ergebnis ist
dem Sportwart und dem Presseteam innerhalb von drei Tagen nach dem Turnier mittels
der auf der Homepage der TSA vorgesehenen E-Mail-Vorlage mitzuteilen. Sollte keine
Veröffentlichung des Turnierergebnisses gewünscht werden, ist dies in der Mitteilung
anzugeben. Bei wiederholter Nichtbeachtung behält sich die Abteilungsleitung weitere
Maßnahmen vor.
Meldungen zu Lehrgängen sind beim Sportwart unter Einhaltung der Frist lt.
Ausschreibung zzgl. 1 Woche einzureichen. Bei Nichterscheinen auf dem Lehrgang ist
eine Abmeldung oder Stornierung der Meldung durch den Teilnehmer zu veranlassen.
§ 10 Showauftritte
§10.1. Genehmigung von Showauftritten
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Showauftritte unterliegen grundsätzlich den Regelungen der TSO.
Alle Showauftritte bei öffentlichen Veranstaltungen müssen gemäß TSO vom Verband
genehmigt werden. Der Antrag erfolgt grundsätzlich über den Sportwart oder eine
beauftragte Person.
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Die TänzerInnen sind verpflichtet, alle Showauftritte fristgerecht (mindestens vier
Wochen vorher) an den Sportwart oder an die hierfür beauftragte Person zu melden.
Der Sportwart kann aus berechtigten Gründen einen Showauftritt durch ein Paar der
TSA ablehnen. Die Ablehnung ist dem Paar unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
Bei Showauftritten von Paaren der TSA muss grundsätzlich in der Moderation die
Zugehörigkeit des Paares zur TSA erwähnt werden.
§ 10.2. Aufwandsentschädigung für Showauftritte
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Honorare, die bei Auftritten im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erzielt werden,
verbleiben vollständig beim Paar, sofern sie 50 € nicht überschreiten. Damit sind alle
Aufwendungen des Paares für Vorbereitung, Anfahrt usw. abgedeckt. Der über 50 €
hinausgehende Teil des Honorars wird zu je ½ auf das Paar und zu ½ auf die TSA
aufgeteilt.
Honorare, die bei privaten Veranstaltungen von einem direkt betroffenen Paar (Beispiel:
75. Geburtstag der Oma) erzielt werden, verbleiben vollständig beim Paar.
§ 11 Schnuppertraining
Nichtmitglieder der Regensburger Turnerschaft bzw. Mitglieder der Regensburger
Turnerschaft, die keine Mitglieder der TSA sind, haben die Möglichkeit, im Rahmen eines
sogenannten “Schnuppertrainings” unter nachfolgenden Bedingungen den Sportbetrieb der
TSA kennenzulernen.
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Je nach individueller Leistungsstärke und Alter können sie in Abstimmung mit dem
zuständigen Trainer bzw. Übungsleiter zur Erprobung an bis zu maximal drei
Trainingseinheiten in einem Gruppen- oder Einzeltraining teilnehmen. Die Teilnahme
am freien Training ist im Rahmen eines Schnuppertrainings ausgeschlossen.
Die Teilnahme an weiteren Trainingseinheiten ist nur nach Erklärung der Mitgliedschaft
in der TSA sowie, falls noch nicht erfolgt, in der Regensburger Turnerschaft möglich.
§ 12 Änderung und Genehmigung der Sport- und Trainingsordnung
§ 12.1. Änderungen oder die Genehmigung der Sport- und Trainingsordnung erfolgen
grundsätzlich durch Beschluss der Abteilungsleitung.
§ 12.2. Mitglieder sind berechtigt, Vorschläge zur Änderung der Sport- und Trainingsordnung
bei der Abteilungsleitung mit entsprechender Begründung einzureichen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Sport- und Trainingsordnung tritt gemäß dem Beschluss der Abteilungsleitung vom
27.09.2015 in Kraft.
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§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Sport- und Trainingsordnung unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Sport- und
Trainingsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
ideellen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Geber der Sport- und
Trainingsordnung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Sport- und
Trainingsordnung als lückenhaft erweist.
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Unterschrift 1. Abteilungsleiter
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Unterschrift 2. Abteilungsleiter
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