Preisblatt für die Ersatzversorgung inkl. Netznutzung für gewerbliche Niederspannungskunden mit gemessener ¼-h-Leistung Ersatzversorgung liegt vor, wenn Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung elektrische Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dieser Bezug gilt als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Grundversorger ist. Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mark-E kann den Energieverbrauch, der auf die im Rahmen der Ersatzversorgungspflicht bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen. 1. Grundpreis 100,00 €/Monat 2. Leistungspreis 3. Arbeitspreis 4. EEG-Umlage 6,354 ct/kWh Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur anteiligen Deckung der sich für Mark-E aus dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ergebenden Mehrkosten für die Strombeschaffung. 7,66 €/kW/Monat 14,83 ct/kWh Mark-E hat das Recht und die Pflicht, die Höhe der EEG-Umlage anzupassen, sofern sich die Mehrkosten für die Strombeschaffung gemäß EEG ändern. Entsprechendes gilt auch für eventuelle gesetzliche Änderungen bzw. Folgeregelungen. 5. KWKG-Umlage Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur Deckung der sich für Mark-E aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KraftWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, KWKG) ergebenden Mehrbelastungen. Die Umlage beträgt - für die ersten 1.000.000 kWh/a - für alle weiteren kWh/a - ab 1.000.000 kWh/a (prod. Gewerbe mit mind. 4% Stromkostenanteil am Umsatz) 0,445 ct/kWh 0,040 ct/kWh 0,030 ct/kWh Ist der Kunde ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und weist er durch Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers nach, dass seine Kosten für elektrische Energie mehr als 4 % seines Gesamtumsatzes ausmachen, reduziert sich die KWKG-Umlage für die Jahresarbeit, die 1.000.000 kWh übersteigt, auf 0,025 ct/kWh. Die Höhe der KWKG-Umlage resultiert aus den jeweils bundeseinheitlich von den Übertragungsnetzbetreibern (auf Basis des KWKG) festgesetzten Werten. Bei Änderungen ist Mark-E berechtigt und verpflichtet, die KWKG-Umlage entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für eventuelle gesetzliche Änderungen bzw. Folgeregelungen. 6. Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur Deckung der Netznutzungsentgelte, welche aufgrund der Entlastung für stromintensive Industriebetriebe in einem bundesweiten Belastungsausgleich erhoben wird. Mark-E Aktiengesellschaft Stand: 01.01.2016 Die Umlage beträgt - für die ersten 1.000.000 kWh/a - ab 1.000.000 kWh/a - ab 1.000.000 kWh/a (prod. Gewerbe mit mind. 4% Stromkostenanteil am Umsatz) 0,378 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh Ist der Kunde ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und weist er durch Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers nach, dass seine Kosten für elektrische Energie mehr als 4 % seines Gesamtumsatzes ausmachen, reduziert sich die Umlage für die Jahresarbeit, die 1.000.000 kWh übersteigt, auf 0,025 ct/kWh. Die Höhe der Umlage resultiert aus den jeweils bundeseinheitlich von den Übertragungsnetzbetreibern (auf Basis der nach § 19 StromNEV) festgesetzten Werten. Bei Änderungen ist Mark-E berechtigt und verpflichtet, die Umlage entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für eventuelle gesetzliche Änderungen bzw. Folgeregelungen. 7. Offshore-Haftungsumlage Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur Begrenzung von Risiken für Betreiber von Hochsee-Windkraftanlagen (auf Basis der nach § 17 f EnWG festgesetzten Werte), beispielsweise, wenn durch eine Verzögerung des Netzanschlusses von OffshoreWindparks keine Energie geliefert werden kann. Die Umlage beträgt - für die ersten 1.000.000 kWh/a 0,040 ct/kWh - ab 1.000.000 kWh/a 0,027 ct/kWh - ab 1.000.000 kWh/a 0,025 ct/kWh (prod. Gewerbe mit mind. 4% Stromkostenanteil am Umsatz) Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh. 8. Umlage für abschaltbare Lasten Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur Finanzierung vorgehaltener Abschaltleistungen, die von großen Verbrauchern zur Netzstabilisierung bereitgestellt werden. 0,000 ct/kWh 9. Stromsteuer Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um die Stromsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Die Stromsteuer wird von Mark-E an das Hauptzollamt abgeführt. 2,050 ct/kWh 10. Umsatzsteuer Zusätzlich zu dem sich nach den Ziffern 1 bis 9 insgesamt ergebenden Stromentgelt wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. 19 % 11. Abrechnungszeitraum Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Mark-E Aktiengesellschaft Stand: 01.01.2016
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