Preisblatt

Preisblatt für die Ersatzversorgung
inkl. Netznutzung für gewerbliche Niederspannungskunden
mit gemessener ¼-h-Leistung
Ersatzversorgung liegt vor, wenn Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung in Niederspannung elektrische Energie beziehen, ohne dass dieser
Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Dieser Bezug gilt als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Grundversorger ist.
Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Mark-E kann den Energieverbrauch, der auf die im Rahmen der Ersatzversorgungspflicht
bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den
ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
1.
Grundpreis
100,00 €/Monat
2.
Leistungspreis
3.
Arbeitspreis
4.
EEG-Umlage
6,354 ct/kWh
Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur anteiligen Deckung der sich
für Mark-E aus dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ergebenden
Mehrkosten für die Strombeschaffung.
7,66 €/kW/Monat
14,83 ct/kWh
Mark-E hat das Recht und die Pflicht, die Höhe der EEG-Umlage anzupassen, sofern sich die
Mehrkosten für die Strombeschaffung gemäß EEG ändern. Entsprechendes gilt auch für
eventuelle gesetzliche Änderungen bzw. Folgeregelungen.
5.
KWKG-Umlage
Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur Deckung der sich für
Mark-E aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KraftWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, KWKG) ergebenden Mehrbelastungen.
Die Umlage beträgt
- für die ersten 1.000.000 kWh/a
- für alle weiteren kWh/a
- ab 1.000.000 kWh/a
(prod. Gewerbe mit mind. 4% Stromkostenanteil am Umsatz)
0,445 ct/kWh
0,040 ct/kWh
0,030 ct/kWh
Ist der Kunde ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und weist er durch Testat
eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers nach, dass seine Kosten für
elektrische Energie mehr als 4 % seines Gesamtumsatzes ausmachen, reduziert sich die
KWKG-Umlage für die Jahresarbeit, die 1.000.000 kWh übersteigt, auf 0,025 ct/kWh.
Die Höhe der KWKG-Umlage resultiert aus den jeweils bundeseinheitlich von den
Übertragungsnetzbetreibern (auf Basis des KWKG) festgesetzten Werten. Bei Änderungen ist
Mark-E berechtigt und verpflichtet, die KWKG-Umlage entsprechend anzupassen. Dies gilt
auch für eventuelle gesetzliche Änderungen bzw. Folgeregelungen.
6.
Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur Deckung der
Netznutzungsentgelte, welche aufgrund der Entlastung für stromintensive Industriebetriebe
in einem bundesweiten Belastungsausgleich erhoben wird.
Mark-E Aktiengesellschaft
Stand: 01.01.2016
Die Umlage beträgt
- für die ersten 1.000.000 kWh/a
- ab 1.000.000 kWh/a
- ab 1.000.000 kWh/a
(prod. Gewerbe mit mind. 4% Stromkostenanteil am Umsatz)
0,378 ct/kWh
0,050 ct/kWh
0,025 ct/kWh
Ist der Kunde ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und weist er durch Testat
eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers nach, dass seine Kosten für
elektrische Energie mehr als 4 % seines Gesamtumsatzes ausmachen, reduziert sich die
Umlage für die Jahresarbeit, die 1.000.000 kWh übersteigt, auf 0,025 ct/kWh.
Die Höhe der Umlage resultiert aus den jeweils bundeseinheitlich von den
Übertragungsnetzbetreibern (auf Basis der nach § 19 StromNEV) festgesetzten Werten. Bei
Änderungen ist Mark-E berechtigt und verpflichtet, die Umlage entsprechend anzupassen.
Dies gilt auch für eventuelle gesetzliche Änderungen bzw. Folgeregelungen.
7.
Offshore-Haftungsumlage
Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur Begrenzung von Risiken für
Betreiber von Hochsee-Windkraftanlagen (auf Basis der nach § 17 f EnWG festgesetzten
Werte), beispielsweise, wenn durch eine Verzögerung des Netzanschlusses von OffshoreWindparks keine Energie geliefert werden kann.
Die Umlage beträgt
- für die ersten 1.000.000 kWh/a
0,040 ct/kWh
- ab 1.000.000 kWh/a
0,027 ct/kWh
- ab 1.000.000 kWh/a
0,025 ct/kWh
(prod. Gewerbe mit mind. 4% Stromkostenanteil am Umsatz)
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle
1.000.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im
vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstieg, zahlen
zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine
maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh.
8.
Umlage für abschaltbare Lasten
Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um eine Umlage zur
Finanzierung vorgehaltener Abschaltleistungen, die von großen
Verbrauchern zur Netzstabilisierung bereitgestellt werden.
0,000 ct/kWh
9.
Stromsteuer
Der Arbeitspreis gemäß Ziffer 3 erhöht sich um die Stromsteuer in der
jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Die Stromsteuer wird von
Mark-E an das Hauptzollamt abgeführt.
2,050 ct/kWh
10.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu dem sich nach den Ziffern 1 bis 9 insgesamt
ergebenden Stromentgelt wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
19 %
11.
Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
Mark-E Aktiengesellschaft
Stand: 01.01.2016