sozialrechtliche werte 2016

STAND: DEZEMBER 2015
SOZIALRECHTLICHE WERTE 2016
Mit 01.01.2016 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen
Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.
Inhalt
Seite
FAMILIENBEIHILFE .......................................................................................................................................... 2
KINDERBETREUUNGSGELD ............................................................................................................................. 3
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG .................................................................................................................... 4
ARBEITSLOSENGELD ....................................................................................................................................... 4
WEITERBILDUNGSGELD .................................................................................................................................. 4
SELBSTBEHALTE IN DER KRANKENVERSICHERUNG ...................................................................................... 5
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG................................................................................................................... 7
MINDESTSTANDARDS IM RAHMEN DER MINDESTSICHERUNG ...................................................................... 8
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SOZIALRECHTLICHE WERTE 2016
FAMILIENBEIHILFE
Die Familienbeihilfe beträgt pro Monat (nach Alter des Kindes) ab 01.01.2016:
ab Geburt
111,80 Euro
ab 3 Jahren
119,60 Euro
ab 10 Jahren
138,80 Euro
ab 19 Jahren
162,00 Euro
Zuschlag für erheblich behindertes Kind
152,90 Euro
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um
6,90 Euro
für drei Kinder gewährt wird, um
17,00 Euro
für vier Kinder gewährt wird, um
26,00 Euro
für fünf Kinder gewährt wird, um
31,40 Euro
für sechs Kinder gewährt wird, um
35,00 Euro
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um
51,00 Euro
Ergänzt wird die Familienbeihilfe mit dem Kinderabsetzbetrag pro Monat:
pro Kind
58,40 Euro
Für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren erhöht sich die Familienbeihilfe für den September 2016
um 100 Euro (vormals 13. Familienbeihilfe bzw. Schulstartgeld).
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KINDERBETREUUNGSGELD
Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz
täglich
bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten
(+ 6 Monate bei Teilung mit Partner)
bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten
(+ 4 Monate bei Teilung mit Partner)
bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten
(+ 3 Monate bei Teilung mit Partner)
bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten
(+ 2 Monate bei Teilung mit Partner)
14,53 Euro
20,80 Euro
26,60 Euro
33,00 Euro
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon
mindestens 2 Monate der andere Elternteil) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens
mindestens 33 bis maximal 66 Euro täglich.
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteils ab, der das
Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen
des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2016 beträgt 60 % des
letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder 16.200 Euro jährlich (absoluter
Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein
Zuverdienst von 6.400 Euro möglich. Diese Zuverdienstgrenzen gelten für Bezugszeiträume ab
01.01.2014.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Bezieher/-innen einer Pauschalvariante können maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 6,06 Euro beziehen. Die
Zuverdienstgrenze beträgt für den Antragsteller/die Antragstellerin jährlich 6.400 Euro und für
den Partner/die Partnerin 16.200 Euro. Diese Zuverdienstgrenzen gelten für Bezugszeiträume ab
01.01.2014.
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GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Geringfügig beschäftigt ist, wer ...
Betrag
Zeitraum
bei regelmäßiger Beschäftigung nicht mehr verdient als
415,72 Euro
im Monat
bei fallweiser Beschäftigung nicht mehr verdient als
31,92 Euro
pro Arbeitstag
Geringfügig Beschäftigte können sich um monatlich 58,68 Euro in der Pensions- und
Krankenversicherung selbst versichern.
ARBEITSLOSENGELD
Arbeitslosengeld beträgt (Grundbetrag)
Familienzuschlag für Angehörige
Betrag
mind. 55 % des
NettoEinkommens des
(vor)letzten
Arbeitsjahres
0,97 Euro
Zeitraum
Tagsatz
täglich
WEITERBILDUNGSGELD
Während einer Bildungskarenz bekommt ein/eine Arbeitnehmer/-in Weiterbildungsgeld vom
Arbeitsmarktservice. Dieses entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, sofern dieses
höher ist als das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 14,53 Euro täglich.
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SELBSTBEHALTE IN DER KRANKENVERSICHERUNG
Heilbehelfe (ausgenommen Brillen)
10 Prozent, aber mindestens
32,40 Euro
Brillen und Kontaktlinsen
10 Prozent, aber mindestens
97,20 Euro
E-Card Service-Entgelt
Das Service-Entgelt für das Jahr 2017 wird im November 2016 eingehoben.
11,10 Euro
befreit sind:
• geringfügig Beschäftigte
• Pensionisten/-innen
• Kinder, die als Angehörige gelten
• Rezeptgebührenbefreite etc.
Rezeptgebühr
pro Medikament
5,70 Euro
befreit sind:
• Ausgleichszulagenbezieher/-innen
• Patienten/-innen mit anzeigepflichtiger Krankheit
• Versicherte (auf Antrag):
mit monatlichen
Netto-Einkünften ab
1.1.2016 bis:
- Alleinstehende
- Ehepaare oder Lebensgefährten
- Erhöhung pro Kind
bei überdurchschnittlichen
Ausgaben aufgrund von
Leiden und Gebrechen:
882,78 Euro
1.015,20 Euro
1.323,58 Euro
1.522,12 Euro
136,21 Euro
136,21 Euro
Die generelle Obergrenze bei den Rezeptgebühren beträgt 2 % des jährlichen Nettoeinkommens.
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Verpflegungskostenbeitrag im Krankenhaus (pro Tag)
Versicherte
ausgenommen: Rezeptgebührenbefreite,
Mindestsicherungsbezieher/-innen, Organspende, Geburt, etc.
max. 25 Tage pro Kalenderjahr
Mitversicherte Angehörige
(abhängig von der Größe des Krankenhauses (KH))
max. 28 Tage pro Kalenderjahr
Begleitperson
11,81 Euro
große KH: 19,90 Euro
mittlere KH: 18,80 Euro
kleinere KH: 18,00 Euro
5,10 Euro
Betrag pro Verpflegungstag bei Kuraufenthalt und Rehabilitation
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 882,78 Euro
0,00 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 1.464,16 Euro
7,78 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis … 2.045,55 Euro
13,33 Euro
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über . 2.045,55 Euro
18,90 Euro
Der Kostenbeitrag bei Maßnahmen der Rehabilitation ist mit einer Höchstdauer von 28 Tagen
pro Kalenderjahr begrenzt.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG
Die Höchstbeitragsgrundlage (bis zu diesem Betrag des Einkommens ist Sozialversicherung zu
zahlen) beträgt 4.860 Euro monatlich bzw. 162 Euro täglich.
Der Sozialversicherungsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen (in Prozent):
Arbeitgeber/-in
Arbeitnehmer/-in
insgesamt
12,55
10,25
22,80
3,78
3,87
7,65
3,00
3,00
6,00
Unfallversicherung
1,30
0,00
1,30
IESG-Zuschlag
0,35
0,00
0,35
Familienlasten-Ausgleichsfonds
4,50
0,00
4,50
Kommunalabgaben
3,00
0,00
3,00
Wohnbauförderung
0,50
0,50
1,00
AK-Umlage
0,00
0,50
0,50
Pensionsversicherung
Krankenversicherung
Arbeitslosen-Versicherung
1
1
Grenzbeträge (= monatliche Beitragsgrundlage) zum Arbeitnehmer/-innen-Anteil am AlV-Beitrag:
bis
1.311 Euro ............................................
0 Prozent
über 1.311 bis 1.430 Euro .............................
1 Prozent
über 1.430 bis 1.609 Euro .............................
2 Prozent
ab
1.609 Euro .............................................
3 Prozent
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MINDESTSTANDARDS IM RAHMEN DER MINDESTSICHERUNG
Laut Oö. Mindestsicherungsverordnung betragen die monatlichen Geldleistungen (inklusive
Wohnbedarf) ab 01.01.2016:
Alleinstehende/Alleinerziehende
2
bei Anspruch auf Familienbeihilfe
*Zuzüglich einer „Ausgleichszahlung“ gemäß § 1 Abs. 6 Oö. BMSV in der
Höhe von 16,30 Euro monatlich.
Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben
pro volljähriger Person
914,00 Euro
*677,30 Euro
643,90 Euro
bei Anspruch auf Familienbeihilfe2 mit zumindest einem Elternteil im
Haushalt
bei Anspruch auf Familienbeihilfe2 ohne Elternteil im gemeinsamen
Haushalt
210,30 Euro
*407,20 Euro
ab der dritten volljährigen und unterhaltsberechtigten Person
447,10 Euro
pro minderjähriger und unterhaltsberechtigter Person mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
für die ersten drei Kinder (je Kind)
ab dem vierten minderjährigen Kind (je Kind)
210,30 Euro
184,00 Euro
pro minderjähriger Person ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
447,10 Euro
Nähere Informationen finden Sie beim Land Oberösterreich.
2
Volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe beseht und die als Kinder Unterhalt beziehen oder
beziehen könnten und nicht Schüler/-in im Sinne des § 11 Abs. 3 Z. 5 Oö. BMSG sind.
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