Internationale Vorschriften für den Lufttransport gefährlicher Güter International Civil Aviation Organization Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO T.I.) Doc 9284 AN/905 Teil 8 Kapitel 1 Bestimmungen zur Beförderung von gefährlichen Gütern für Passagiere oder Besatzungsmitglieder Teile dieses Kapitels unterliegen den nationalen Abweichungen US 15; siehe Tabelle A-1 1.1 Gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden 1.1.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in 1.1.2 dürfen gefährliche Güter, einschließlich freigestellter Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden, weder im Handgepäck, noch im aufgegebenen Gepäck, noch am Körper. Soweit in Tabelle 8-1, 31 nichts anderes vorgesehen ist, sind Sicherheitsausrüstungen wie Aktenkoffer, Geldkassetten, Geldtaschen usw., die gefährliche Güter enthalten, wie z. B. Lithiumbatterien oder pyrotechnische Stoffe, gänzlich verboten (siehe Eintrag in Tabelle 3-1). Persönliche medizinische Sauerstoffgeräte, die flüssigen Sauerstoff verwenden, sind sowohl im Handgepäck als auch im abgefertigten Gepäck oder am Körper verboten. Elektroschockwaffen (z. B. Taser-Waffen), die gefährliche Güter wie explosive Stoffe enthalten, komprimierte Gase, Lithiumbatterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck oder am Körper verboten. 1.1.2 Trotz zusätzlicher Beschränkungen, die von den Staaten im Sicherheitsinteresse der Luftfahrt eingeführt werden können, gelten die Bestimmungen dieser Vorschriften nicht für die in Tabelle 8-1 aufgeführten gefährlichen Güter, wenn diese von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden oder sich in befördertem Gepäck befinden, das dem Besitzer während der Beförderung abhandengekommen ist (z. B. verloren gegangenes oder fehlgeleitetes Gepäck) oder sie in Übergepäck als Fracht gemäß 1;1.1.5.1 g) befördert werden. Weiterhin sind die in den Vorschriften 7;4.4 oder 7;4.5 festgelegten Bestimmungen, wenn sie das Melden von Zwischenfällen betreffen, anzuwenden. 1.1.3 Jede Organisation oder jedes Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist (wie z. B. ein Reisebüro) und das an der Luftbeförderung von Passagieren beteiligt ist, sollte die Passagiere über die verschiedenen Arten von gefährlichen Gütern, die sie nicht an Bord eines Luftfahrzeuges mitführen dürfen, informieren. Diese Informationsweitergabe sollte zumindest in Form von Hinweisen an solchen Orten stattfinden, wo es Kontakt mit den Passagieren gibt. 1.1.4 Beim Ticketkauf via Internet sollten die Passagiere in Form eines Textes oder in Form von Piktogrammen über die verschiedenen Arten von gefährlichen Gütern informiert werden, die sie nicht an Bord eines Luftfahrzeuges mitführen dürfen. Der Ticketkauf sollte erst dann abschließend erfolgen können, wenn der Passagier oder ein in seinem Auftrag Handelnder bestätigt hat, dass sie über die Beschränkungen gefährlicher Güter im Gepäck verstanden wurden. AUSGABE 2015-2016 ICAO T.I. 2015-2016 Tabelle 8-1. Bestim m ungen bezüglich gefährlicher Güter, die von Passagieren oder Besatzungsm itgliedern m itgeführt w erden Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen Medizinische Notwendigkeiten 1) Kleine Druckgasf laschen (Zy linder) mit gasf örmigem Sauerstof f oder gasf örmiger Luf t f ür medizinische Zwecke Ja Ja Ja Ja Ja a) Jede Druckgasf lasche darf ein Bruttogewicht v on 5 kg nicht überschreiten; b) Druckgasf laschen, Ventile und Regler müssen im eingebauten Zustand v or Beschädigungen geschützt sein, die die unbeabsichtigte Freisetzung des Inhaltes v erursachen könnten und c) der v erantwortliche Luf tf ahrzeugf ührer muss über die an Bord des Luf tf ahrzeuges geladene Anzahl der Druckgasf laschen mit Sauerstof f oder Luf t und deren Ladeposition(en) inf ormiert sein. Nein Nein Nein N/A N/A Geräte, die f lüssigen Sauerstof f v erwenden, sind im Handgepäck, im auf gegebenen Gepäck oder am Körper v erboten. 2) Druckgasf laschen/zy linder der Unterklasse 2.2 f ür den Betrieb mechanischer Gliedmaßen Ja Ja Ja Nein Nein Ersatzdruckgasf laschen/-zy linder gleicher Größe sind ebenf alls erlaubt, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung f ür die Dauer der Reise erf orderlich sind. 3) Nicht radioaktiv e medizinische Artikel (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole)) Ja Ja Ja Nein Nein a) die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf höchstens 0,5 kg oder 0,5 l betragen; b) die Ventile v on Druckgaspackungen (Aerosole) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhaltes zu v erhindern; und c) die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13) erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 l (z. B. v ier Sprühdosen je 500 ml) pro Person betragen. N/A N/A Ja Nein Nein Müssen sich, im Rahmen einer medizinischen Behandlung, im Körper einer Person bef inden oder äußerlich angebracht sein. Radiopharmazeutika, die sich im Körper einer Person bef inden N/A N/A Ja Nein Nein Müssen das Ergebnis einer medizinischen Behandlung sein. 5) Mobilitätshilf en (z.B. Rollstühle), welche mit auslauf sicheren Nassbatterien oder mit Batterien angetrieben werden, die der Sonderbestimmung A123 oder A199 entsprechen, f ür die Nutzung durch Passagiere, deren Bewegungsf reiheit eingeschränkt ist, entweder durch eine Behinderung, durch Gesundheit oder Alter oder durch ein v orübergehendes Mobilitätsproblem (z.B. ein gebrochenes Bein) Ja Nein Nein Ja Geräte mit f lüssigem Sauerstof f 4) Radioaktiv e Herzschrittmacher oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, welche durch Lithiumbatterien betrieben werden (siehe a) Auslauf sichere Nassbatterien müssen mit der Sonderbestimmung A67 oder den 5.d) Vibrations- und Dif f erenzdruckprüf ungen nach Verpackungsanweisung 872 iv )) übereinstimmen; b) das Luf tf ahrtunternehmen muss sicherstellen, dass: i) die Batterie sicher an der Mobilitätshilf e bef estigt ist; ii) die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind (z.B. v erstaut in einem Batteriebehälter); und iii) die Stromkreise isoliert wurden; c) Mobilitätshilf en müssen in einer Art und Weise bef ördert werden, dass sie v or Beschädigung durch die Bewegung v on Gepäck, Post, Vorräten oder Fracht geschützt sind; d) ist eine Mobilitätshilf e speziell daf ür gebaut, dass die Batterie(n) v om Nutzer entf ernt werden kann (können) (z.B. f altbare): i) muss/müssen die Batterie/n entf ernt werden; die Mobilitätshilf e kann dann ohne Beschränkung als auf gegebenes Gepäck bef ördert werden; ii) die entf ernte/n Batterie/n muss/müssen in stabilen, f esten Verpackungen transportiert und im Frachtladeraum v erstaut werden; iii) die Batterie/n muss/müssen v or Kurzschluss gesichert sein; und iv ) der v erantwortliche Luf tf rachtzeugf ührer muss über die Ladeposition der v erpackten Batterie/n inf ormiert werden; e) es wird empf ohlen, dass Passagiere Vorausabsprachen mit jedem Luf tf ahrtunternehmen tref f en. Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen 6) Mobilitätshilf en (z.B. Rollstühle), welche mit nicht auslauf sicheren Batterien angetrieben werden, f ür die Nutzung durch Passagiere, deren Bewegungsf reiheit eingeschränkt ist, entweder durch eine Behinderung, durch Gesundheit oder Alter, oder durch ein v orübergehendes Mobilitätsproblem (z.B. ein gebrochenes Bein) Ja Nein Nein Ja Ja a) Wo es möglich ist, muss die Mobilitätshilf e immer in einer auf rechten Position v erladen, v erstaut, gesichert und entladen werden. Der Luf tf ahrtunternehmer muss sicherstellen, dass: i) die Batterie sicher an der Mobilitätshilf e bef estigt ist; ii) die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind (z.B. v erstaut in einem Batteriebehälter); und iii) die Stromkreise isoliert wurden; b) wenn die Mobilitätshilf e nicht immer in einer auf rechten Position v erladen, v erstaut, gesichert und entladen werden kann, muss/müssen die Batterie(n) entf ernt werden und in stabilen, f esten Verpackungen wie f olgt bef ördert werden: i) die Verpackungen müssen auslauf sicher, f ür Batterief lüssigkeit undurchlässig sein und durch Sichern auf Paletten oder durch Verzurren im Frachtladeraum, mittels passender Ladungssicherung (nicht durch das Abstützen durch Fracht oder Gepäck), wie Spanngurte, Haltern oder Klammern v or Umkippen gesichert werden; ii) die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein, auf recht in der Verpackung gesichert sein und mit so v iel geeignetem Auf saugmaterial umgeben sein, dass der Gesamtinhalt der Flüssigkeit auf gesaugt werden kann; und iii) diese Verpackungen müssen mit „BATTERY , WET, WITH WHEELCHAIR" oder „BATTERY , WET, WITH MOBILITY AID", markiert und mit den Gef ahrenkennzeichen f ür ätzende Stof f e „Corrosiv e" (Abbildung 5-23 ICAO T.I.) und mit den Abf ertigungskennzeichen Versandstückorientierung „Package Orientation" (Abbildung 5-27 ICAO T.I.) v ersehen sein, wie in Kapitel 5;3 ICAO T.I. v orgeschrieben; das Fortbewegungsmittel kann dann als auf gegebenes Gepäck ohne Beschränkung bef ördert werden; c) Mobilitätshilf en müssen in einer Art und Weise bef ördert werden, dass sie v or Beschädigung durch die Bewegung v on Gepäck, Post, Vorräten oder anderer Fracht geschützt sind; d) der v erantwortliche Luf tf ahrzeugf ührer muss über die Ladeposition einer Mobilitätshilf e mit einer eingebauten Batterie oder den Ort der v erpackten Batterie inf ormiert sein; e) es wird empf ohlen, dass Passagiere Vorausabsprachen mit jedem Luf tf ahrtunternehmen tref f en; selbst bei auslauf sicheren Batterien sollten diese, wenn möglich, mit auslauf sicheren Kappen f ür die Öf f nungen v ersehen sein. 7) Mobilitätshilf en (z.B. Rollstühle), welche mit Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, f ür die Nutzung durch Passagiere, deren Bewegungsf reiheit eingeschränkt ist, entweder durch eine Behinderung, durch Gesundheit oder Alter, oder durch ein v orübergehendes Mobilitätsproblem (z.B. ein gebrochenes Bein) Ja (siehe 7 d)) Nein Ja Ja a) Die Batterien müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung des UN Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; b) das Luf tf ahrtunternehmen muss sicherstellen, dass: i) die Batterie sicher an der Mobilitätshilf e bef estigt ist; ii) die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind (z.B. v erstaut in einem Batteriebehälter); und iii) die Stromkreise isoliert wurden; c) die Mobilitätshilf en müssen in einer Art und Weise bef ördert werden, dass sie v or Beschädigung durch die Bewegung v on Gepäck, Post, Vorräten oder anderer Fracht geschützt sind; d) ist eine Mobilitätshilf e speziell daf ür gebaut, dass die Batterie(n) v om Nutzer entf ernt werden kann (können) (z.B. f altbare): i) muss/müssen die Batterie/n entf ernt werden und in der Passagierkabine bef ördert werden; ii) die Batteriepole müssen v or Kurzschluss gesichert werden (durch Isolierung der Pole, z.B. durch Überkleben der f reistehenden Pole); iii) die Batterie muss v or Beschädigung geschützt werden. (z.B. durch Platzieren jeder Batterie in einer schützenden Tasche); iv ) das Entf ernen der Batterie v on der Mobilitätshilf e muss nach Anweisung des Herstellers oder des Eigentümers durchgef ührt werden; v ) die Batterie darf 300 Wh nicht überschreiten und v i) eine Ersatzbatterie mit maximal 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit maximal je 160 Wh dürf en mitgef ührt werden; e) der v erantwortliche Luf tf ahrzeugf ührer muss über die Ladeposition der LithiumIonen-Batterie(n) inf ormiert werden; f ) es wird empf ohlen, dass Passagiere Vorausabsprachen mit jedem Luf tf ahrtunternehmen tref f en. Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen 8) Tragbare medizinische elektronische Geräte (automatisierte externe Def ibrillatoren (AED), Nebulisator, kontinuierlicher Atemwegsüberdruck (CPAP) usw.), die LithiumMetall- oder Lithium-IonenZellen oder -Batterien enthalten Tragbare medizinische elektronische Geräte, die Lithium-Metall-Zellen oderBatterien enthalten, die 2 g nicht überschreiten oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien, die 100 Wh nicht übersteigen Ja Ja Nein Nein a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden; b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt. Ersatzbatterien f ür Nein tragbare medizinische elektronische Geräte, die Lithium-Metall-Zellen oder Batterien enthalten, die 2 g nicht überschreiten oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien, die 100 Wh nicht übersteigen Ja Ja Nein Nein a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden; b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; und c) müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein (durch Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche). Tragbare medizinische elektronische Geräte, die Lithium-Metall-Batterien enthalten, die mehr als 2 g, jedoch nicht mehr als 8 g enthalten oder LithiumIonen-Batterien mit mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh haben Ja Ja Ja Ja Nein a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden; b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt. Ersatzbatterien f ür tragbare medizinische elektronische Geräte, die Lithium-Metall-Batterien enthalten, die mehr als 2 g, jedoch nicht mehr als 8 g enthalten oder LithiumIonen-Batterien mit mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh haben Nein Ja Ja Ja Nein a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden; b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; und c) müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein (durch Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche); und d) es können nicht mehr als zwei Ersatzbatterien, die einen Gehalt v on 2 g Lithium in Metall-Batterien enthalten oder 100 Wh in Lithium-Ionen-Batterien überschreiten, mitgenommen werden. Ja Ja Ja Nein Nein a) Nicht mehr als ein Thermometer pro Person; b) muss f ür den persönlichen Gebrauch sein; und c) muss sich in seiner Schutzhülle bef inden. 9) Kleines medizinisches oder klinisches Thermometer, welches Quecksilber enthält Ja Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen Gegenstände, die zur Körperpflege oder zum Ankleiden benutzt werden 10) Toilettenartikel (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole)) Ja Ja Ja Nein Nein a) Der Begrif f „Toilettenartikel (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole))" umf asst Artikel wie Haarspray s, Parf üms und Kölnischwasser; b) die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf höchstens 0,5 kg oder 0,5 l betragen; c) die Ventile v on Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu v erhindern; und d) die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13) erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 l pro Person betragen (z.B. v ier Sprühdosen je 500 ml). 11) Lockenstäbe, die Kohlenwasserstof f gas enthalten Ja Ja Ja Nein Nein a) Nicht mehr als einen pro Person; b) die Schutzkappe muss sicher über dem Heizelement bef estigt sein; und c) Gas-Nachf üllpatronen f ür solche Lockenstäbe dürf en nicht mitgef ührt werden. 12) Alkoholische Getränke, die mehr als 24 Volumenprozent, aber nicht mehr als 70 Volumenprozent Alkohol enthalten Ja Ja Ja Nein Nein a) Müssen in Einzelhandelsv erpackungen sein; b) nicht mehr als 5 l pro Gef äß; und c) eine Gesamtnettomenge solcher Getränke v on nicht mehr als 5 l pro Person. 13) Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2, ohne Nebengef ahr, f ür Sportzwecke oder Heimgebrauch Ja Nein Nein Nein Nein a) Die Gesamtnettomenge jedes einzelnen Artikels darf höchstens 0,5 kg oder 0,5 l betragen; b) die Ventile v on Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu v erhindern; und c) die Gesamtnettomenge aller in 3), 10 und 13) erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 l pro Person betragen ( z.B. v ier Sprühdosen je 500 ml). 14) Sicher v erpackte Munition der Unterklasse 1.4S (nur UN 0012 oder UN 0014) Ja Nein Nein Ja Nein a) In Mengen, die maximal 5 kg Bruttogewicht pro Person nicht übersteigen und zum persönlichen Gebrauch dieser Person bestimmt sind; b) unter Ausschluss v on Munition mit Spreng- oder Brandgeschossen; und c) im Falle mehrerer Passagiere dürf en die zugelassenen Bruttomengen pro Person nicht zu einem oder mehreren Versandstücken zusammengef asst werden. Nein Nein Ja Nein Nein a) Höchstens ein Päckchen pro Person; und b) f ür den persönlichen Gebrauch bestimmt. „Überallzünder“ Nein Nein Nein N/A N/A Verboten. Kleines Feuerzeug Nein Nein Ja Nein Nein a) Höchstens eins pro Person; b) f ür den persönlichen Gebrauch bestimmt; und c) darf nur v erf lüssigtes Gas und keinen anderen, nicht auf gesaugten f lüssigen Brennstof f , enthalten. Feuerzeugbenzin und FeuerzeugNachf üllpatronen Nein Nein Nein n/a n/a Feuerzeuge mit „blauer Flamme“, mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung Nein Nein Ja Nein Nein a) Höchstens eins pro Person; b) f ür den persönlichen Gebrauch bestimmt; und c) darf nur v erf lüssigtes Gas und keinen anderen, nicht auf gesaugten f lüssigen Brennstof f , enthalten. Feuerzeuge mit „blauer Flamme“, ohne einen Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung Nein Nein Nein N/A N/A Verboten. Bedarfsgegenstände 15) Kleines Päckchen Sicherheitsstreichhölzer Anmerkung: Alkoholische Getränke mit 24 Volumenprozent oder weniger Alkohol unterliegen keinerlei Beschränkungen. Verboten. Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen 16) Batteriebetriebene Geräte, die in der Lage sind, große Wärme zu erzeugen, welche, f alls betätigt, einen Brand v erursachen können (z. B. Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraf t) Ja Ja Nein Ja Nein a) Das Hitze erzeugende Bauteil und die Batterie sind v oneinander zu trennen, entweder durch Ausbau des Hitze erzeugenden Bauteiles, der Batterie oder eines anderen Bauteiles (z.B. der Sicherung); und b) jede ausgebaute Batterie muss gegen Kurzschluss gesichert sein (durch Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche). 17) Lawinenrettungsrucksack, der einen Druckbehälter/zy linder mit v erdichtetem Gas der Unterklasse 2.2 ohne Nebengef ahr enthält Ja Ja Nein Ja Nein a) Nur einen pro Person; b) kann auch mit einem py rotechnischen Auslösemechanismus ausgestattet sein, der höchstens 200 mg netto der Unterklasse 1.4S enthalten darf ; c) der Rucksack muss so v erpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist; und d) die Airbags innerhalb des Rucksackes müssen mit Druckentlastungsv entilen ausgerüstet sein. 18) Kleine Druckbehälter/zy linder, welche in einer selbstauf blasenden persönlichen Sicherheitsausrüstung eingebaut sind wie z. B. einer Rettungsweste Ja Ja Ja Ja Nein a) Nicht mehr als eine persönliche Sicherheitsausrüstung pro Person; b) die persönliche Sicherheitsausrüstung muss so v erpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist; c) begrenzt auf Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 ohne Nebengef ahr; d) zum Zweck des Auf blasens; e) die Ausrüstung darf nicht mit mehr als zwei kleinen Druckbehältern/-zy lindern ausgerüstet sein; und f ) nicht mehr als zwei kleine Ersatzdruckbehälter/-zy linder dürf en mitgef ührt werden. Ja Ja Ja Ja Nein a) Nicht mehr als v ier kleine Druckbehälter/-zy linder mit Kohlendioxid oder einem anderen geeigneten Gas der Unterklasse 2.2, ohne Nebengef ahr, pro Person; und b) das Fassungsv ermögen jedes Druckbehälters/-zy linders darf höchstens 50 ml betragen. Kleine Druckbehälter/zy linder f ür andere Geräte Anmerkung: Für Kohlendioxid darf ein Gasbehälter/-zylinder ein Fassungsvermögen von 50 ml nicht überschreiten, welches einer 28 g-Kartusche entspricht. 19) Batteriebetriebene elektronische Rauchartikel (z.B. E-Zigaretten, EFluppe, E-Zigarren, EPf eif en, persönliche Verdampf er, elektronische Abgabesy steme f ür Nikotin) Nein Ja Ja Nein Nein a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch; b) Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein (durch Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche); c) jede Batterie darf f olgende Grenzwerte nicht überschreiten: - f ür Lithium-Metall-Batterien, eine Lithiumgehalt v on 2 g; oder - f ür Lithium-Ionen-Batterien, nicht mehr als 100 Wh; d) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; und e) das Auf laden der Artikel und/oder der Batterien an Bord des Luf tf ahrzeugs ist nicht erlaubt. Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen 20) Tragbare elektronische Geräte (wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelef one, Laptops, Camcorder) Tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinische Geräte), die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien enthalten (Gegenstände, die LithiumMetall- oder Lithium-IonenZellen oder -Batterien enthalten und deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, andere Geräte mit Energie zu v ersorgen, müssen in Übereinstimmung mit untenstehendem Artikel als Ersatzbatterien mitgef ührt werden) Ja Ja Ja Nein Nein a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch; b) sollten im Handgepäck mitgef ührt werden; c) jede Batterie darf f olgende Grenzwerte nicht überschreiten: - f ür Lithium-Metall-Batterien, eine Lithiumgehalt v on 2 g; oder - f ür Lithium-Ionen-Batterien, nicht mehr als 100 Wh; d) wenn Geräte im auf gegebenen Gepäck bef ördert werden, so müssen Maßnahmen ergrif f en werden, um eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme zu v erhindern und e) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt. Ersatzbatterien f ür tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinische Geräte), die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien enthalten Nein Ja Ja Nein Nein a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch; b) müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt werden (durch Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche); c) jede Batterie darf f olgende Grenzwerte nicht überschreiten: - f ür Lithium-Metall-Batterien, eine Lithiumgehalt v on 2 g; oder - f ür Lithium-Ionen-Batterien, nicht mehr als 100 Wh; d) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt. Tragbare elektronische Geräte, die Lithium-IonenBatterien mit mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh enthalten Ja Ja Ja Ja Nein a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch; b) sollten im Handgepäck mitgef ührt werden; und c) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt. Ersatzbatterien f ür tragbare elektronische Geräte, die Lithium-IonenBatterien mit mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh enthalten Nein Ja Ja Ja Nein a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch; b) pro Person dürf en nicht mehr als zwei einzeln geschützte Ersatzbatterien mitgef ührt werden; c) müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt werden (durch Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche); und d) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt. Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen 21) Brennstof f zellen zum Betrieb tragbarer, elektronischer Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelef one, Laptops und Camcorder) Nein Ja Ja Nein Nein a) Brennstof f zellen-Kartuschen dürf en nur entzündbare f lüssige Stof f e, ätzende Stof f e, v erf lüssigte brennbare Gase, mit Wasser reagierende Stof f e oder Wasserstof f in Metallhy drid enthalten; b) das Nachf üllen v on Brennstof f zellen an Bord des Luf tf ahrzeugs ist nicht gestattet, lediglich das Einsetzen einer Ersatzkartusche ist zulässig; c) die maximale Menge an Brennstof f in jeder Brennstof f zelle oder Brennstof f zellenKartusche darf f olgende Werte nicht überschreiten; - f ür Flüssigkeiten 200 ml; - f ür Feststof f e 200 g; - f ür v erf lüssigte Gase, 120 ml f ür nicht metallische Brennstof f zellen-Kartuschen oder 200 ml f ür metallische Brennstof f zellen oder Brennstof f zellen-Kartuschen; und - f ür Brennstof f zellen oder Brennstof f zellen-Kartuschen mit Wasserstof f in Metallhy drid muss das Fassungsv ermögen 120 ml oder weniger betragen; Ja Ja Ja Nein Nein d) jede Brennstof f zelle und jede Brennstof f zellen-Kartusche muss der Norm IEC 62282-6-100 Ed. 1, einschließlich Amendement 1, entsprechen und muss mit einem Gütezeichen des Herstellers gekennzeichnet sein, das der Spezif ikation entspricht. Zudem muss jede Brennstof f zellen-Kartusche mit der Höchstmenge an Brennstof f , sowie der Art des Brennstof f es gekennzeichnet sein; e) Brennstof f zellen-Kartuschen, welche Wasserstof f in Metallhy drid enthalten, müssen die Anf orderungen der Sonderv orschrif t A 162 erf üllen; f ) nicht mehr als zwei Ersatzkartuschen dürf en v om Passagier mitgef ührt werden; g) Brennstof f zellen mit Brennstof f dürf en nur im Handgepäck mitgef ührt werden; h) die Wechselwirkung zwischen Brennstof f zellen und eingebauten Batterien in einem Gerät muss der IEC 62282-6-100 Ed. 1, einschließlich Amendment 1, entsprechen. Brennstof f zellen, deren einzige Funktion darin besteht, eine Batterie im Gerät auf zuladen, sind nicht erlaubt; i) Brennstof f zellen müssen einem Ty p entsprechen, der Batterien nicht auf lädt, wenn das tragbare elektronische Gerät nicht benutzt wird und müssen v om Hersteller dauerhaf t gekennzeichnet werden mit: „APPROVED FOR CARRIAGE IN AIRCRAFT CABIN ONLY “ (Zugelassen nur f ür das Mitf ühren in der Passagierkabine), um dies zu v erdeutlichen; und j) zusätzlich zu den womöglich v om Ursprungsstaat gef orderten Sprachen sollte Englisch f ür die oben beschriebenen Markierungen v erwendet werden. Ja Ja Nein Ja Nein a) Nicht mehr als 2,5 kg pro Person; b) zum Kühlen v on v erderblichen Gütern, welche nicht den v orliegenden Gef ahrgutv orschrif ten unterliegen; c) das Versandstück muss das Entweichen v on Kohlendioxidgas erlauben; und d) jedes auf gegebene Gepäckstück, das Trockeneis enthält, muss wie f olgt markiert sein: - „CARBON DIOXIDE, SOLID“ (Kohlendioxid, f est) oder „DRY ICE“ (Trockeneis); und - das Nettogewicht des enthaltenen Trockeneises oder eine Angabe, dass das Nettogewicht 2,5 kg oder weniger beträgt. Nein Ja Nein Ja Ja a) Muss v on einem Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlich of f iziellen Behörde mitgef ührt werden; und b) muss in einer f esten Außenv erpackung v erpackt sein, die mit einer abgedichteten, v erschlossenen Innenv erkleidung oder einem Beutel aus einem starken auslauf sicheren und durchstoßsicherem, f ür Quecksilber undurchlässigem Material v ersehen ist, welches das Auslauf en des Quecksilbers aus der Verpackung v erhindert, ungeachtet in welcher Position es sich bef indet. 24) Instrumente, die radioaktiv e Stof f e enthalten (z.B. Geräte zur Überwachung chemischer Stof f e (Chemical Agent Monitor, CAM) und/oder Schnellwarn - und Analy segeräte (Rapid Alarm and Identif ication Dev ice Monitor (RAID-M)) Ja Ja Nein Ja Nein a) Diese Instrumente dürf en nicht die Aktiv itätsgrenzwerte der Tabelle 2-14 der v orliegenden Anweisungen überschreiten; b) müssen sicher v erpackt sein und dürf en keine Lithium-Batterien enthalten; und c) müssen v on Mitarbeitern der Organisation f ür das Verbot Chemischer Waf f en (Organization f or the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) auf Dienstreisen mitgef ührt werden. 25) Energiesparlampen Ja Ja Ja Nein Nein a) In Einzelhandelsv erpackungen; und b) f ür den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch. Ersatz-Brennstof f zellenKartuschen 22) Kohlendioxid, f est (Trockeneis) 23) Quecksilberbarometer oder -thermometer Artikel oder Gegenstände Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck Erlaubt im oder als Handgepäck Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein Beschränkungen 26) Permeationsgeräte zur Kalibrierung v on Sy stemen zur Überwachung der Luf tqualität Ja Nein Nein Nein Nein Diese Geräte müssen den Anf orderungen v on Sonderbestimmung A41 entsprechen. 27) Tragbare elektronische Geräte, die auslauf sichere Batterien enthalten, die den Anf orderungen v on Sonderbestimmung A67 entsprechen Ja Ja Nein Nein Nein a) Die Spannung jeder Batterie darf höchstens 12 V betragen und die Wattstundenleistung darf 100 Wh nicht überschreiten; und b) das Gerät muss entweder gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme geschützt sein oder die Batterie muss abgeklemmt und die Pole isoliert werden. Ja Ja Nein Nein Nein a) Die Spannung jeder Batterie darf höchstens 12 V betragen und die Wattstundenleistung darf 100 Wh nicht überschreiten; b) die Batterie muss durch Isolierung der Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sein; und c) höchstens zwei einzeln geschützte Batterien pro Person. 28) Verbrennungsmotoren und Brennstof f zellen-Motoren Ja Nein Nein Nein Nein Die Anf orderungen der Sonderbestimmung A70 müssen erf üllt werden. 29) Nicht ansteckungsgef ährliche Präparate Ja Ja Nein Nein Nein Die Anf orderungen der Sonderbestimmung A180 müssen erf üllt werden. 30) Isolationsv erpackungen, die gekühlten, v erf lüssigten Stickstof f enthalten Ja Ja Nein Nein Nein Die Anf orderungen der Sonderbestimmung A152 müssen erf üllt werden. Ja Nein Nein Ja Nein a) Die Ausrüstung muss mit wirksamen Mitteln ausgestattet sein, um eine v ersehentliche Betätigung zu v ermeiden; b) wenn die Ausrüstung einen py rotechnischen Stof f oder einen explosiv en Gegenstand enthält, muss dieser Gegenstand oder Stof f v on der zuständigen nationalen Behörde des Herstellerstaates v on der Klasse 1 in Übereinstimmung mit Teil 2;1.5.2.1 ICAO T.I. ausgenommen werden; c) wenn die Ausrüstung Lithium-Zellen oder -Batterien enthält, müssen diese Zellen oder Batterien die f olgenden Einschränkungen erf üllen: - f ür eine Lithium-Metall-Zelle ist der Lithiumgehalt höchstens 1 g; - f ür eine Lithium-Metall-Batterie ist der Gesamt-Lithiumgehalt höchstens 2 g; - f ür Lithium-Ionen-Zellen ist die Wattstundenleistung höchstens 20 Wh; - f ür Lithium-Ionen-Batterien ist die Wattstundenleistung höchstens 100 Wh; - jede Zelle oder Batterie entspricht dem Ty p, der die Anf orderungen jeder Prüf ung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; d) wenn die Ausrüstung Gase enthält, um Farbstof f oder Tinte auszustoßen: - erlaubt sind nur kleine Gaskartuschen und kleine Gef äße, gef üllt mit Gas mit einem Fassungsraum v on höchstens 50 ml, die außer einem Gas der Unterklasse 2.2 keine anderen Bestandteile, die unter diese Vorschrif ten f allen, enthalten; - das Austreten v on Gas darf keine extreme Belästigung oder Unwohlsein bei den Besatzungsmitgliedern herv orruf en, die sie an der korrekten Durchf ührung der zugewiesenen Auf gaben hindert; und - im Falle einer unbeabsichtigten Betätigung müssen alle gef ährlichen Auswirkungen auf das Innere der Ausrüstung begrenzt sein und dürf en keine extremen Geräusche erzeugen; und e) Sicherheitsausrüstung, die f ehlerhaf t ist oder beschädigt wurde, ist zur Bef örderung v erboten. Auslauf sichere Ersatzbatterien, die den Anf orderungen v on Sonderbestimmung A67 entsprechen Sicherheitsausrüstung 31) Sicherheitsausrüstungen, wie Sicherheitsaktenkof f er, Geldbehälter, Geldtaschen usw., mit eingebauten gef ährlichen Gütern als Teil dieser Ausrüstung, z.B. Lithium-Batterien oder py rotechnische Stof f e Anmerkung: N/A - nicht anwendbar SONDERBESTIMMUNGEN und VERPACKUNGSANWEISUNG 872 zur Tabelle 8-1 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder A41 Gasdurchgangsgeräte, die Gefahrgut enthalten und die der Kalibrierung von Anlagen zur Überwachung der Luftqualität dienen, unterliegen nicht diesen Anweisungen, vorausgesetzt, die folgenden Anweisungen sind erfüllt: a) Jede Vorrichtung muss aus einem Material hergestellt sein, das mit dem enthaltenen Gefahrgut verträglich ist; b) die gesamte Gefahrgutmenge einer jeden Vorrichtung ist auf 2 ml begrenzt; die Vorrichtung darf, bei einer Temperatur von 55°C, nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt sein; c) jedes Gasdurchgangsgerät muss sich in einer versiegelten, schlagfesten, röhrenförmigen Innenverpackung aus Plastik oder einem gleichwertigen Material befinden. Die Innenverpackung muss genügend aufsaugendes Material enthalten, um den Inhalt der Vorrichtung vollständig aufnehmen zu können. Der Verschluss der Innenverpackung muss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln gesichert sein; d) jede Innenverpackung muss sich in einer Zwischenverpackung aus Metall oder Plastik mit einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm befinden. Die Zwischenverpackung muss hermetisch versiegelt sein; e) die Zwischenverpackung muss sicher in eine robuste Außenverpackung verpackt werden. Das fertige Packstück muss in der Lage sein, ohne Bruch oder Leckage der Innenverpackung und ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Funktion folgendes auszuhalten: i) Freifallprüfungen aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, flache und waagerechte Oberfläche: — — — — — ein Fall flach auf den Boden; ein Fall flach auf die Oberseite; ein Fall flach auf die lange Seitenfläche; ein Fall flach auf die kurze Seitenfläche; ein Fall auf eine Ecke am Schnittpunkt dreier Kanten; und ii) auf der Oberseite wird für eine Dauer von 24 Stunden eine Kraft aufgebracht, die dem Gesamtgewicht identischer Packstücke entspricht, wenn diese 3 m hoch (einschließlich des Prüfmusters) gestapelt werden. Bemerkung: Jede der oben aufgeführten Prüfungen kann mit einem anderen, jedoch identischen Packstück durchgeführt werden. f) das Bruttogewicht des vollständigen Packstückes darf 30 kg nicht überschreiten. AUSGABE 2015-2016 A67 Auslaufsichere Batterien, die die Anforderungen der Verpackungsvorschrift 872 erfüllen, unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften der ICAO T.I., wenn diese als Fracht oder im aufgegebenen Gepäck befördert werden und wenn bei einer Temperatur von 55 °C, aus einem zerbrochenen oder gerissenen Gehäuse kein Elektrolyt ausläuft. Die Batterie darf keine freie oder eine nicht absorbierte Flüssigkeit enthalten. Jede elektrische Batterie oder batteriebetriebene Geräte, Ausrüstung oder Fahrzeuge, welche Hitze entwickeln, müssen für die Beförderung so präpariert sein, dass folgendes vermieden wird: a) Kurzschluss (z. B. bei Batterien durch die wirksame Isolierung der Pole; bei Geräten durch Trennen der Batterieanschlüsse und Schutz der Pole); und b) unbeabsichtigte Aktivierung. Die Worte „not restricted“ und die Sonderbestimmung A67 müssen auf dem Luftfrachtbrief aufgeführt sein, sofern ein Luftfrachtbrief erstellt wird. A70 Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren, die separat versendet werden oder in Fahrzeugen, Maschinen oder anderen Geräten eingebaut sind, die weder Batterien noch andere gefährliche Güter enthalten, unterliegen nicht diesen Anweisungen, wenn sie als Fracht oder im aufgegebenen Gepäck befördert werden, vorausgesetzt dass: a) b) Bei Motoren, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen angetrieben werden: 1) der Motor wird durch einen Kraftstoff angetrieben, der die Einstufungskriterien für eine Klasse oder Unterklasse nicht erfüllt; oder 2) der Kraftstofftank des Fahrzeuges, der Maschine oder eines anderen Gerätes hat nie Kraftstoff enthalten oder der Kraftstofftank ist von Dämpfen gespült und gereinigt worden und angemessene Maßnahmen sind ergriffen worden, um die Gefahren zu beseitigen; und 3) im gesamten Kraftstoffsystem des Motors befindet sich keine ausgelaufene Flüssigkeit und alle Kraftstoffleitungen sind versiegelt oder verschlossen oder sicher mit dem Motor und dem Fahrzeug, der Maschine oder dem Gerät verbunden; bei Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren, die mit entzündbaren Gasen angetrieben werden: 1) Das gesamte Kraftstoffsystem muss gespült, gereinigt und mit einem nicht entzündbaren Gas oder einem nicht entzündbaren flüssigen Stoff befüllt worden sein, um die Gefahren zu beseitigen; 2) der Enddruck des nicht entzündbaren Gases, das das System ausfüllt, überschreitet nicht den Wert von 200 kPa bei einer Temperatur von 20°C; 3) der Versender bzw. Passagier hat vorherige Absprachen mit dem Luftfahrtunternehmen getroffen; und 4) der Versender bzw. Passagier hat dem Luftfahrtunternehmen schriftliche oder elektronische Unterlagen zur Verfügung gestellt, denen zufolge das Spülen, Reinigen und Befüllen erfolgt ist und die Rückstände des Motors/der Motoren auf Nichtentzündbarkeit überprüft worden sind. AUSGABE 2015-2016 Mehrere Motoren können in einer Ladeeinheit oder mittels anderer Paletten versendet werden, vorausgesetzt, dass der Versender für jeden Versandvorgang vorherige Absprachen mit dem Luftfahrtunternehmen getroffen hat. Bei Anwendung dieser Sonderbestimmung sind für den Fall der Ausstellung eines Luftfrachtbriefes die Worte „not restricted“ und die Nummer der Sonderbestimmung A70 anzugeben. A123 Dieser Eintrag gilt für Batterien und Elektrospeicher, die nicht anderweitig in Tabelle 3-1 aufgelistet sind. Beispiele solcher Batterien sind: Alkali-Mangan-, Zink-Kohlenstoff- und Nickel-Cadmium-Batterien. Alle elektrischen Batterien oder batteriebetriebenen Geräte, Ausrüstungsteile oder Fahrzeuge, die die Möglichkeit gefährlicher Wärmeentwicklung besitzen, müssen für die Beförderung so vorbereitet werden, dass folgendes verhindert wird: a) ein Kurzschluss (z. B. bei Batterien durch wirksame Isolierung der Pole oder bei Ausrüstungsteilen durch Trennen der Anschlüsse und Schutz der Pole); und b) eine unbeabsichtigte Aktivierung. Die Worte „not restricted" und die Nr. der Sonderbestimmung A123 müssen bei Ausstellung eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein. A152 Isolationsverpackungen, die die Anforderungen der Verpackungsvorschrift 202 erfüllen, die gekühlten verflüssigten Stickstoff enthalten, der vollständig in porösem Material absorbiert ist, unterliegen nicht diesen Anweisungen. Voraussetzung ist, dass die Konstruktion der Isolationsverpackung keinen Druckaufbau im Behälter und kein Austreten von gekühltem flüssigem Stickstoff erlaubt, unabhängig von der Lage der Isolationsverpackung und dass jede verwendete Verpackung oder Umverpackung so verschlossen wird, dass kein Druckaufbau innerhalb der Verpackung oder Umverpackung ermöglicht wird. Die Worte „not restricted“ und die Nr. der Sonderbestimmungen A152 müssen bei Ausstellung eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein. A162 Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und gemäß diesem Eintrag befördert werden, müssen eine Wasserkapazität von 120 ml aufweisen. Der Druck in der Brennstoffzellen-Kartusche darf 5 MPa bei einer Temperatur von 55°C nicht übersteigen. Der Konstruktionstyp muss dem 2-fachen des Konstruktionsdruckes der Kartusche bei einer Temperatur von 55°C standhalten, ohne zu lecken oder zu bersten oder einem um 200 kPa höheren Konstruktionsdruck der Kartusche bei 55°C; maßgebend ist der größere Wert. Die Prüfung wird mit einem Druck durchgeführt, auf den in der Fallprüfung und dem Wasserstoffzyklustest als dem „Mindestberstdruck der Umhüllung“ Bezug genommen wird. Brennstoffzellen-Kartuschen müssen in Übereinstimmung mit den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Verfahren befüllt werden: a) Prüfverfahren, die vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführen sind; AUSGABE 2015-2016 b) Vorsichtsmaßnahmen und mögliche Gefahren; c) Methoden zur Festlegung, wann die Nennkapazität erreicht worden ist; d) Mindest- und Höchstwerte für den Druckbereich; e) Mindest- und Höchstwerte für den Temperaturbereich; und f) weitere Anforderungen, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung einzuhalten sind einschließlich der Art der Ausrüstung, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung zu verwenden ist. Die Brennzellen-Kartuschen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Auslaufen des Brennstoffes bei normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Jeder Konstruktionstyp einschließlich der Kartuschen, die zu einer Brennstoffzelle gehören, muss den nachfolgend aufgeführten Tests unterzogen werden und diese bestehen: Fallprüfung Eine Fallprüfung aus 1,80 m Höhe auf eine nicht nachgebende Oberfläche in vier verschiedene Richtungen: a) in vertikaler Richtung, an dem Ende, an dem das Absperrventil eingebaut ist; b) in vertikaler Richtung, am entgegengesetzten Ende des eingebauten Absperrventils; c) in horizontaler Richtung, auf einer Stahlspitze mit einem Durchmesser von 38 mm, wobei die Stahlspitze in aufrechter Position steht und d) in einem 45°-Winkel, an dem Ende, an dem das Absperrventil eingebaut ist. Es darf keine Flüssigkeit austreten, wenn die Kartusche mit dem zulässigen Fülldruck befüllt ist, was durch die Verwendung einer Seifenblasenlösung oder anderer äquivalenter Mittel an potentiellen Leckstellen festgestellt wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche wird dann einem hydrostatischen Druck bis zu ihrer Zerstörung ausgesetzt. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des Mindestberstdruckes der Umhüllung überschreiten. Brandtest Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die mit der zugelassenen Kapazität an Wasserstoff befüllt ist, muss einem Brandtest unterzogen werden. Die Brennstoffzellen-Kartusche, die eine dazugehörige Entlüftungsvorrichtung enthalten kann, scheint den Brandtest bestanden zu haben, wenn a) der Innendruck auf einen Messdruck Richtung 0 zugeht, ohne dass die Kartusche berstet; oder b) die Kartusche dem Feuer für mindestens 20 Minuten standhält, ohne dass sie berstet. AUSGABE 2015-2016 Wasserstoffzyklustest Dieser Test soll sicherstellen, dass die Belastungsgrenzen einer BrennstoffzellenKartuschenkonstruktion während des Gebrauchs nicht überschritten werden. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss einen Zyklus durchlaufen von nicht mehr als 5 % der zugelassenen Wasserstoffkapazität bis nicht weniger als 95 % der zugelassenen Wasserstoffkapazität, dann wieder nicht mehr als 5 % der zugelassenen Wasserstoffkapazität. Der zulässige Fülldruck muss beim Beladen verwendet werden, die Temperaturen müssen innerhalb des Temperaturbetriebsbereiches liegen. Der Prüflauf muss für mindestens 100 Zyklen fortgesetzt werden. Gemäß dem Zyklustest muss die Brennstoffzellen-Kartusche beladen werden, das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen muss gemessen werden. Die Kartuschenkonstruktion hat den Wasserstoffzyklustest dem Anschein nach bestanden, wenn das durch eine Kartusche (mit Prüflauf) verdrängte Wasservolumen das durch eine Kartusche (ohne Prüflauf) verdrängte Wasservolumen nicht übersteigt, die Nennkapazität bis zu 95 % ausgelastet ist und ein Druck von bis zu 75 % des Mindestberstdruckes vorherrscht. Dichtigkeitstest bei der Herstellung Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss auf Dichtigkeit bei 15°C +/- 5°C getestet werden, wobei sie mit dem zulässigen Fülldruck befüllt ist. Es darf keine Undichtigkeit auftreten, was sich durch die Verwendung einer Seifenblasenlösung oder anderer äquivalenter Mittel an potentiellen Leckstellen feststellen lässt. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss durchgängig mit den nachfolgenden Informationen gekennzeichnet werden: a) mit dem zulässigen Fülldruck in Megapascal (MPa); b) mit der Seriennummer des Herstellers der Brennstoffzellen-Kartuschen oder der individuellen Identifikationsnummer; und c) mit dem abgelaufenen Datum auf Grundlage der maximalen Betriebszeit (Jahr in vier Ziffern, Monat in zwei Ziffern). AUSGABE 2015-2016 A180 Nicht ansteckungsgefährliche Proben wie Präparate von Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Reptilien, Fischen, Insekten und anderen wirbellosen Tieren, die kleine Mengen UN 1170, UN 1198, UN 1987 oder UN 1219 enthalten, unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften der ICAO T.I., vorausgesetzt, die nachfolgenden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften werden eingehalten: a) Die Proben werden: 1) in Papiertaschentücher und/oder Leinentücher eingewickelt, mit Alkohol oder einer Alkohollösung befeuchtet und anschließend in einer Plastiktasche verschweißt. Die Menge an freier Flüssigkeit in der Tasche darf 30 ml nicht überschreiten; oder 2) in Fläschchen oder andere feste Behälter mit nicht mehr als 30 ml Alkohol oder einer alkoholischen Lösung gelegt; b) die vorbereiteten Proben werden dann in eine Plastiktasche gelegt, die anschließend verschweißt wird; c) die dort hineingelegten Proben kommen dann in eine weitere Plastiktasche mit saugfähigem Material, die dann verschweißt wird; d) die fertig vorbereitete Tasche wird dann mit einer strapazierfähigen Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial umgeben; e) die Gesamtmenge der entzündbaren Flüssigkeit pro Außenverpackung darf 1 l nicht überschreiten; und f) das komplette Packstück wird folgendermaßen gekennzeichnet: „scientific research specimens, not restricted Special Provision A180 applies“. Die Worte „not restricted" und die Nr. der Sonderbestimmung A180 müssen bei Ausstellung eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein. A199 Nickel-Metall-Hydridbatterien oder Geräte, Ausrüstung oder Fahrzeuge, die mit NickelMetall-Hydridbatterien angetrieben werden und die das Potenzial einer gefährlichen Hitzeentwicklung bergen, unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften der ICAO T.I., vorausgesetzt, sie sind für den Transport so vorbereitet, dass sie: a) gegen Kurzschluss (z.B. bei Batterien durch die effektive Isolierung freistehender Pole oder bei Ausrüstung durch Trennen von der Batterie und Schutz freistehender Pole); und b) gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sind. Die Worte „not restricted" und die Nr. der Sonderbestimmung A199 müssen bei Ausstellung eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein. AUSGABE 2015-2016 VERPACKUNGSANWEISUNG 872 Passagier- und Frachtluftfahrzeug, für UN-Nummer 2800 Allgemeine Vorschriften Die Vorschriften von Teil 4, Kapitel 1 müssen erfüllt sein, einschließlich der folgenden Vorschriften: 1) Verträglichkeitsvorschriften Die Stoffe müssen gemäß 4;1.1.3 mit ihren Verpackungen verträglich sein. Metallverpackungen müssen korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sein. 2) Vorschriften für Verschlüsse Die Verschlüsse müssen die Vorschriften gemäß 4;1.1.4 erfüllen. ZUSAMMENGESETZTE VERPACKUNGEN EINZELVERPACKUNGEN UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung Verpackungsbedingungen Gesamtmenge pro Versandstück – Passagier Gesamtmenge pro Versandstück Fracht UN-Nummer 2800 Batterien, nass, auslaufsicher Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein und in stabilen Außenverpackungen sicher verpackt werden. Keine Begrenzung Keine Begrenzung Nein AUSSENVERPACKUNGEN VON ZUSAMMENGESETZTEN VERPACKUNGEN (siehe 6;3.1) Kisten Fässer Kanister Starke Außenverpackungen PRÜFVERFAHREN Batterien können als auslaufsicher angesehen werden, vorausgesetzt, dass diese der Vibrationsprüfung und Differenzdruckprüfung (s. unten) widerstehen können, ohne dass Batterieflüssigkeit ausläuft. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgerätes festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz variiert bei einer Geschwindigkeit von 1 Hz/Min. zwischen 10 Hz und 55 Hz. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen und Rückkehrfrequenzen wird in 95 +/- 5 Minuten für jede Einbauposition (Schwingungsrichtung) der Batterie durchschritten. Die Batterie muss in drei zueinander senkrechten Positionen bei gleichen Zeitspannen geprüft werden (einschließlich Prüfung der Einfüll- und Entlüftungsöffnungen, falls vorhanden, die sich in umgekehrter Lage befinden). Differenzdruckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24° C +/- 4° C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von wenigstens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie muss in drei zueinander senkrechten Positionen (mindestens sechs Stunden in jeder Position) geprüft werden (einschließlich Prüfung der Einfüll- und Entlüftungsöffnungen, falls vorhanden, die sich in umgekehrter Lage befinden). Anmerkung.- Auslaufsichere Batterien sind ein wesentlicher Bestandteil mechanischer oder elektronischer Ausrüstung und notwendig für deren Betrieb; sie müssen sicher im Batteriehalter der Ausrüstung befestigt und so geschützt sein, dass Schäden und Kurzschluss verhindert werden. AUSGABE 2015-2016
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