Passagierinformation 3

Internationale Vorschriften für den Lufttransport
gefährlicher Güter
International Civil Aviation Organization Technical
Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods
by Air (ICAO T.I.) Doc 9284 AN/905
Teil 8 Kapitel 1
Bestimmungen zur Beförderung von gefährlichen Gütern für Passagiere oder
Besatzungsmitglieder
Teile dieses Kapitels unterliegen den nationalen Abweichungen US 15; siehe Tabelle A-1
1.1 Gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt
werden
1.1.1
Vorbehaltlich der Bestimmungen in 1.1.2 dürfen gefährliche Güter, einschließlich
freigestellter Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, nicht von Passagieren oder
Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden, weder im Handgepäck, noch im aufgegebenen
Gepäck, noch am Körper. Soweit in Tabelle 8-1, 31 nichts anderes vorgesehen ist, sind
Sicherheitsausrüstungen wie Aktenkoffer, Geldkassetten, Geldtaschen usw., die gefährliche
Güter enthalten, wie z. B. Lithiumbatterien oder pyrotechnische Stoffe, gänzlich verboten
(siehe Eintrag in Tabelle 3-1). Persönliche medizinische Sauerstoffgeräte, die flüssigen
Sauerstoff verwenden, sind sowohl im Handgepäck als auch im abgefertigten Gepäck oder
am Körper verboten. Elektroschockwaffen (z. B. Taser-Waffen), die gefährliche Güter wie
explosive Stoffe enthalten, komprimierte Gase, Lithiumbatterien usw., sind im Handgepäck,
im aufgegebenen Gepäck oder am Körper verboten.
1.1.2
Trotz zusätzlicher Beschränkungen, die von den Staaten im Sicherheitsinteresse
der Luftfahrt eingeführt werden können, gelten die Bestimmungen dieser Vorschriften nicht
für die in Tabelle 8-1 aufgeführten gefährlichen Güter, wenn diese von Passagieren oder
Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden oder sich in befördertem Gepäck befinden, das
dem Besitzer während der Beförderung abhandengekommen ist (z. B. verloren gegangenes
oder fehlgeleitetes Gepäck) oder sie in Übergepäck als Fracht gemäß 1;1.1.5.1 g) befördert
werden. Weiterhin sind die in den Vorschriften 7;4.4 oder 7;4.5 festgelegten Bestimmungen,
wenn sie das Melden von Zwischenfällen betreffen, anzuwenden.
1.1.3 Jede Organisation oder jedes Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist (wie z.
B. ein Reisebüro) und das an der Luftbeförderung von Passagieren beteiligt ist, sollte die
Passagiere über die verschiedenen Arten von gefährlichen Gütern, die sie nicht an Bord
eines Luftfahrzeuges mitführen dürfen, informieren. Diese Informationsweitergabe sollte
zumindest in Form von Hinweisen an solchen Orten stattfinden, wo es Kontakt mit den
Passagieren gibt.
1.1.4
Beim Ticketkauf via Internet sollten die Passagiere in Form eines Textes oder in
Form von Piktogrammen über die verschiedenen Arten von gefährlichen Gütern informiert
werden, die sie nicht an Bord eines Luftfahrzeuges mitführen dürfen. Der Ticketkauf sollte
erst dann abschließend erfolgen können, wenn der Passagier oder ein in seinem Auftrag
Handelnder bestätigt hat, dass sie über die Beschränkungen gefährlicher Güter im Gepäck
verstanden wurden.
AUSGABE 2015-2016
ICAO T.I. 2015-2016
Tabelle 8-1.
Bestim m ungen bezüglich gefährlicher Güter, die von Passagieren oder Besatzungsm itgliedern m itgeführt w erden
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
Medizinische Notwendigkeiten
1) Kleine Druckgasf laschen
(Zy linder) mit
gasf örmigem Sauerstof f
oder gasf örmiger Luf t f ür
medizinische Zwecke
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
a) Jede Druckgasf lasche darf ein Bruttogewicht v on 5 kg nicht überschreiten;
b) Druckgasf laschen, Ventile und Regler müssen im eingebauten Zustand v or
Beschädigungen geschützt sein, die die unbeabsichtigte Freisetzung des Inhaltes
v erursachen könnten und
c) der v erantwortliche Luf tf ahrzeugf ührer muss über die an Bord des Luf tf ahrzeuges
geladene Anzahl der Druckgasf laschen mit Sauerstof f oder Luf t und deren
Ladeposition(en) inf ormiert sein.
Nein
Nein
Nein
N/A
N/A
Geräte, die f lüssigen Sauerstof f v erwenden, sind im Handgepäck, im auf gegebenen
Gepäck oder am Körper v erboten.
2) Druckgasf laschen/zy linder der Unterklasse
2.2 f ür den Betrieb
mechanischer Gliedmaßen
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ersatzdruckgasf laschen/-zy linder gleicher Größe sind ebenf alls erlaubt,
wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung f ür die Dauer der Reise
erf orderlich sind.
3) Nicht radioaktiv e
medizinische Artikel
(einschließlich
Druckgaspackungen
(Aerosole))
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf höchstens 0,5 kg oder 0,5 l
betragen;
b) die Ventile v on Druckgaspackungen (Aerosole) müssen durch Schutzkappen oder
andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des
Inhaltes zu v erhindern; und
c) die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13) erwähnten Artikel darf höchstens 2
kg oder 2 l (z. B. v ier Sprühdosen je 500 ml) pro Person betragen.
N/A
N/A
Ja
Nein
Nein
Müssen sich, im Rahmen einer medizinischen Behandlung,
im Körper einer Person bef inden oder äußerlich angebracht sein.
Radiopharmazeutika, die
sich im Körper einer
Person bef inden
N/A
N/A
Ja
Nein
Nein
Müssen das Ergebnis einer medizinischen Behandlung sein.
5) Mobilitätshilf en (z.B.
Rollstühle), welche mit
auslauf sicheren
Nassbatterien oder mit
Batterien angetrieben
werden, die der
Sonderbestimmung A123
oder A199 entsprechen,
f ür die Nutzung durch
Passagiere, deren
Bewegungsf reiheit
eingeschränkt ist,
entweder durch eine
Behinderung, durch
Gesundheit oder Alter oder
durch ein
v orübergehendes
Mobilitätsproblem (z.B. ein
gebrochenes Bein)
Ja
Nein
Nein
Ja
Geräte mit f lüssigem
Sauerstof f
4) Radioaktiv e
Herzschrittmacher oder
andere medizinische
Geräte, einschließlich
solcher, welche durch
Lithiumbatterien betrieben
werden
(siehe a) Auslauf sichere Nassbatterien müssen mit der Sonderbestimmung A67 oder den
5.d) Vibrations- und Dif f erenzdruckprüf ungen nach Verpackungsanweisung 872
iv ))
übereinstimmen;
b) das Luf tf ahrtunternehmen muss sicherstellen, dass:
i) die Batterie sicher an der Mobilitätshilf e bef estigt ist;
ii) die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind (z.B. v erstaut in einem
Batteriebehälter); und
iii) die Stromkreise isoliert wurden;
c) Mobilitätshilf en müssen in einer Art und Weise bef ördert werden, dass sie v or
Beschädigung durch die Bewegung v on Gepäck, Post, Vorräten oder Fracht
geschützt sind;
d) ist eine Mobilitätshilf e speziell daf ür gebaut, dass die Batterie(n) v om Nutzer
entf ernt werden kann (können) (z.B. f altbare):
i) muss/müssen die Batterie/n entf ernt werden; die Mobilitätshilf e kann dann ohne
Beschränkung als auf gegebenes Gepäck bef ördert werden;
ii) die entf ernte/n Batterie/n muss/müssen in stabilen, f esten Verpackungen
transportiert und im Frachtladeraum v erstaut werden;
iii) die Batterie/n muss/müssen v or Kurzschluss gesichert sein; und
iv ) der v erantwortliche Luf tf rachtzeugf ührer muss über die Ladeposition der
v erpackten Batterie/n inf ormiert werden;
e) es wird empf ohlen, dass Passagiere Vorausabsprachen mit jedem
Luf tf ahrtunternehmen tref f en.
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
6) Mobilitätshilf en (z.B.
Rollstühle), welche mit
nicht auslauf sicheren
Batterien angetrieben
werden, f ür die Nutzung
durch Passagiere, deren
Bewegungsf reiheit
eingeschränkt ist,
entweder durch eine
Behinderung, durch
Gesundheit oder Alter,
oder durch ein
v orübergehendes
Mobilitätsproblem (z.B. ein
gebrochenes Bein)
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
a) Wo es möglich ist, muss die Mobilitätshilf e immer in einer auf rechten Position
v erladen, v erstaut, gesichert und entladen werden. Der Luf tf ahrtunternehmer muss
sicherstellen, dass:
i) die Batterie sicher an der Mobilitätshilf e bef estigt ist;
ii) die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind (z.B. v erstaut in einem
Batteriebehälter); und
iii) die Stromkreise isoliert wurden;
b) wenn die Mobilitätshilf e nicht immer in einer auf rechten Position v erladen,
v erstaut, gesichert und entladen werden kann, muss/müssen die Batterie(n) entf ernt
werden und in stabilen, f esten Verpackungen wie f olgt bef ördert werden:
i) die Verpackungen müssen auslauf sicher, f ür Batterief lüssigkeit undurchlässig sein
und durch Sichern auf Paletten oder durch Verzurren im Frachtladeraum, mittels
passender Ladungssicherung (nicht durch das Abstützen durch Fracht oder Gepäck),
wie Spanngurte, Haltern oder Klammern v or Umkippen gesichert werden;
ii) die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein, auf recht in der
Verpackung gesichert sein und mit so v iel geeignetem Auf saugmaterial umgeben
sein, dass der Gesamtinhalt der Flüssigkeit auf gesaugt werden kann; und
iii) diese Verpackungen müssen mit „BATTERY , WET, WITH WHEELCHAIR" oder
„BATTERY , WET, WITH MOBILITY AID", markiert und mit den Gef ahrenkennzeichen
f ür ätzende Stof f e „Corrosiv e" (Abbildung 5-23 ICAO T.I.) und mit den
Abf ertigungskennzeichen Versandstückorientierung „Package Orientation" (Abbildung
5-27 ICAO T.I.) v ersehen sein, wie in Kapitel 5;3 ICAO T.I. v orgeschrieben; das
Fortbewegungsmittel kann dann als auf gegebenes Gepäck ohne Beschränkung
bef ördert werden;
c) Mobilitätshilf en müssen in einer Art und Weise bef ördert werden, dass sie v or
Beschädigung durch die Bewegung v on Gepäck, Post, Vorräten oder anderer Fracht
geschützt sind;
d) der v erantwortliche Luf tf ahrzeugf ührer muss über die Ladeposition einer
Mobilitätshilf e mit einer eingebauten Batterie oder den Ort der v erpackten Batterie
inf ormiert sein;
e) es wird empf ohlen, dass Passagiere Vorausabsprachen mit jedem
Luf tf ahrtunternehmen tref f en; selbst bei auslauf sicheren Batterien sollten diese,
wenn möglich, mit auslauf sicheren Kappen f ür die Öf f nungen v ersehen sein.
7) Mobilitätshilf en (z.B.
Rollstühle), welche mit
Lithium-Ionen-Batterien
angetrieben werden, f ür
die Nutzung durch
Passagiere, deren
Bewegungsf reiheit
eingeschränkt ist,
entweder durch eine
Behinderung, durch
Gesundheit oder Alter,
oder durch ein
v orübergehendes
Mobilitätsproblem (z.B. ein
gebrochenes Bein)
Ja
(siehe
7 d))
Nein
Ja
Ja
a) Die Batterien müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder
Prüf ung des UN Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt
38.3 erf üllt;
b) das Luf tf ahrtunternehmen muss sicherstellen, dass:
i) die Batterie sicher an der Mobilitätshilf e bef estigt ist;
ii) die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sind (z.B. v erstaut in einem
Batteriebehälter); und
iii) die Stromkreise isoliert wurden;
c) die Mobilitätshilf en müssen in einer Art und Weise bef ördert werden, dass sie v or
Beschädigung durch die Bewegung v on Gepäck, Post, Vorräten oder anderer Fracht
geschützt sind;
d) ist eine Mobilitätshilf e speziell daf ür gebaut, dass die Batterie(n) v om Nutzer
entf ernt werden kann (können) (z.B. f altbare):
i) muss/müssen die Batterie/n entf ernt werden und in der Passagierkabine bef ördert
werden;
ii) die Batteriepole müssen v or Kurzschluss gesichert werden (durch Isolierung der
Pole, z.B. durch Überkleben der f reistehenden Pole);
iii) die Batterie muss v or Beschädigung geschützt werden. (z.B. durch Platzieren jeder
Batterie in einer schützenden Tasche);
iv ) das Entf ernen der Batterie v on der Mobilitätshilf e muss nach Anweisung des
Herstellers oder des Eigentümers durchgef ührt werden;
v ) die Batterie darf 300 Wh nicht überschreiten und
v i) eine Ersatzbatterie mit maximal 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit maximal je
160 Wh dürf en mitgef ührt werden;
e) der v erantwortliche Luf tf ahrzeugf ührer muss über die Ladeposition der LithiumIonen-Batterie(n) inf ormiert werden;
f ) es wird empf ohlen, dass Passagiere Vorausabsprachen mit jedem
Luf tf ahrtunternehmen tref f en.
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
8) Tragbare medizinische
elektronische Geräte
(automatisierte externe
Def ibrillatoren (AED),
Nebulisator,
kontinuierlicher
Atemwegsüberdruck
(CPAP) usw.), die LithiumMetall- oder Lithium-IonenZellen oder -Batterien
enthalten
Tragbare medizinische
elektronische Geräte, die
Lithium-Metall-Zellen oderBatterien enthalten, die 2
g nicht überschreiten oder
Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien, die 100 Wh
nicht übersteigen
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden;
b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die
Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil
III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt.
Ersatzbatterien f ür
Nein
tragbare medizinische
elektronische Geräte, die
Lithium-Metall-Zellen oder Batterien enthalten, die 2
g nicht überschreiten oder
Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien, die 100 Wh
nicht übersteigen
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden;
b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die
Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil
III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; und
c) müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein (durch Verstauen in der
originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B.
durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie
in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche).
Tragbare medizinische
elektronische Geräte, die
Lithium-Metall-Batterien
enthalten, die mehr als 2
g, jedoch nicht mehr als 8
g enthalten oder LithiumIonen-Batterien mit mehr
als 100 Wh, aber
höchstens 160 Wh haben
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden;
b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die
Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil
III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt.
Ersatzbatterien f ür
tragbare medizinische
elektronische Geräte, die
Lithium-Metall-Batterien
enthalten, die mehr als 2
g, jedoch nicht mehr als 8
g enthalten oder LithiumIonen-Batterien mit mehr
als 100 Wh, aber
höchstens 160 Wh haben
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
a) Dürf en v on Passagieren zu medizinischen Zwecken bef ördert werden;
b) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die
Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil
III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; und
c) müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein (durch Verstauen in der
originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B.
durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie
in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche); und
d) es können nicht mehr als zwei Ersatzbatterien, die einen Gehalt v on 2 g Lithium in
Metall-Batterien enthalten oder 100 Wh in Lithium-Ionen-Batterien überschreiten,
mitgenommen werden.
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Nicht mehr als ein Thermometer pro Person;
b) muss f ür den persönlichen Gebrauch sein; und
c) muss sich in seiner Schutzhülle bef inden.
9) Kleines medizinisches
oder klinisches
Thermometer, welches
Quecksilber enthält
Ja
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
Gegenstände, die zur Körperpflege oder zum Ankleiden benutzt werden
10) Toilettenartikel
(einschließlich
Druckgaspackungen
(Aerosole))
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Der Begrif f „Toilettenartikel (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole))"
umf asst Artikel wie Haarspray s, Parf üms und Kölnischwasser;
b) die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf höchstens 0,5 kg oder 0,5 l
betragen;
c) die Ventile v on Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder
andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des
Inhalts zu v erhindern; und
d) die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13) erwähnten Artikel darf höchstens 2
kg oder 2 l pro Person betragen (z.B. v ier Sprühdosen je 500 ml).
11) Lockenstäbe, die
Kohlenwasserstof f gas
enthalten
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Nicht mehr als einen pro Person;
b) die Schutzkappe muss sicher über dem Heizelement bef estigt sein; und
c) Gas-Nachf üllpatronen f ür solche Lockenstäbe dürf en nicht mitgef ührt werden.
12) Alkoholische Getränke, die
mehr als 24
Volumenprozent, aber
nicht mehr als 70
Volumenprozent Alkohol
enthalten
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Müssen in Einzelhandelsv erpackungen sein;
b) nicht mehr als 5 l pro Gef äß; und
c) eine Gesamtnettomenge solcher Getränke v on nicht mehr als 5 l pro Person.
13) Druckgaspackungen
(Aerosole) der Unterklasse
2.2, ohne Nebengef ahr,
f ür Sportzwecke oder
Heimgebrauch
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
a) Die Gesamtnettomenge jedes einzelnen Artikels darf höchstens 0,5 kg oder 0,5 l
betragen;
b) die Ventile v on Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder
andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des
Inhalts zu v erhindern; und
c) die Gesamtnettomenge aller in 3), 10 und 13) erwähnten Artikel darf höchstens 2
kg oder 2 l pro Person betragen ( z.B. v ier Sprühdosen je 500 ml).
14) Sicher v erpackte Munition
der Unterklasse 1.4S (nur
UN 0012 oder UN 0014)
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
a) In Mengen, die maximal 5 kg Bruttogewicht pro Person nicht übersteigen und zum
persönlichen Gebrauch dieser Person bestimmt sind;
b) unter Ausschluss v on Munition mit Spreng- oder Brandgeschossen; und
c) im Falle mehrerer Passagiere dürf en die zugelassenen Bruttomengen pro Person
nicht zu einem oder mehreren Versandstücken zusammengef asst werden.
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
a) Höchstens ein Päckchen pro Person; und
b) f ür den persönlichen Gebrauch bestimmt.
„Überallzünder“
Nein
Nein
Nein
N/A
N/A
Verboten.
Kleines Feuerzeug
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
a) Höchstens eins pro Person;
b) f ür den persönlichen Gebrauch bestimmt; und
c) darf nur v erf lüssigtes Gas und keinen anderen, nicht auf gesaugten f lüssigen
Brennstof f , enthalten.
Feuerzeugbenzin und
FeuerzeugNachf üllpatronen
Nein
Nein
Nein
n/a
n/a
Feuerzeuge mit „blauer
Flamme“, mit einem
Schutz gegen
unbeabsichtigte
Betätigung
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
a) Höchstens eins pro Person;
b) f ür den persönlichen Gebrauch bestimmt; und
c) darf nur v erf lüssigtes Gas und keinen anderen, nicht auf gesaugten f lüssigen
Brennstof f , enthalten.
Feuerzeuge mit „blauer
Flamme“, ohne einen
Schutz gegen
unbeabsichtigte
Betätigung
Nein
Nein
Nein
N/A
N/A
Verboten.
Bedarfsgegenstände
15) Kleines Päckchen
Sicherheitsstreichhölzer
Anmerkung: Alkoholische Getränke mit 24 Volumenprozent oder weniger Alkohol
unterliegen keinerlei Beschränkungen.
Verboten.
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
16) Batteriebetriebene Geräte,
die in der Lage sind, große
Wärme zu erzeugen,
welche, f alls betätigt,
einen Brand v erursachen
können (z. B.
Unterwasserlampen mit
großer Leuchtkraf t)
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
a) Das Hitze erzeugende Bauteil und die Batterie sind v oneinander zu trennen,
entweder durch Ausbau des Hitze erzeugenden Bauteiles, der Batterie oder eines
anderen Bauteiles (z.B. der Sicherung); und
b) jede ausgebaute Batterie muss gegen Kurzschluss gesichert sein (durch
Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges
Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder
Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer
schützenden Tasche).
17) Lawinenrettungsrucksack,
der einen Druckbehälter/zy linder mit v erdichtetem
Gas der Unterklasse 2.2
ohne Nebengef ahr enthält
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
a) Nur einen pro Person;
b) kann auch mit einem py rotechnischen Auslösemechanismus ausgestattet sein,
der höchstens 200 mg netto der Unterklasse 1.4S enthalten darf ;
c) der Rucksack muss so v erpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung
unmöglich ist; und
d) die Airbags innerhalb des Rucksackes müssen mit Druckentlastungsv entilen
ausgerüstet sein.
18) Kleine Druckbehälter/zy linder, welche in einer
selbstauf blasenden
persönlichen
Sicherheitsausrüstung
eingebaut sind wie z. B.
einer Rettungsweste
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
a) Nicht mehr als eine persönliche Sicherheitsausrüstung pro Person;
b) die persönliche Sicherheitsausrüstung muss so v erpackt sein, dass eine
unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist;
c) begrenzt auf Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2
ohne Nebengef ahr;
d) zum Zweck des Auf blasens;
e) die Ausrüstung darf nicht mit mehr als zwei kleinen Druckbehältern/-zy lindern
ausgerüstet sein; und
f ) nicht mehr als zwei kleine Ersatzdruckbehälter/-zy linder dürf en mitgef ührt werden.
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
a) Nicht mehr als v ier kleine Druckbehälter/-zy linder mit Kohlendioxid oder einem
anderen geeigneten Gas der Unterklasse 2.2, ohne Nebengef ahr, pro Person; und
b) das Fassungsv ermögen jedes Druckbehälters/-zy linders darf höchstens 50 ml
betragen.
Kleine Druckbehälter/zy linder f ür andere Geräte
Anmerkung: Für Kohlendioxid darf ein Gasbehälter/-zylinder ein Fassungsvermögen
von 50 ml nicht überschreiten, welches einer 28 g-Kartusche entspricht.
19) Batteriebetriebene
elektronische Rauchartikel
(z.B. E-Zigaretten, EFluppe, E-Zigarren, EPf eif en, persönliche
Verdampf er, elektronische
Abgabesy steme f ür
Nikotin)
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen
Gebrauch;
b) Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein (durch
Verstauen in der originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges
Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder
Verpacken jeder Batterie in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer
schützenden Tasche);
c) jede Batterie darf f olgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- f ür Lithium-Metall-Batterien, eine Lithiumgehalt v on 2 g; oder
- f ür Lithium-Ionen-Batterien, nicht mehr als 100 Wh;
d) jede Batterie oder Ersatzbatterie muss einem Ty p entsprechen, der die
Anf orderungen jeder Prüf ung des UN-Handbuches der Prüf ungen und Kriterien, Teil
III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt; und
e) das Auf laden der Artikel und/oder der Batterien an Bord des Luf tf ahrzeugs ist
nicht erlaubt.
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
20) Tragbare elektronische
Geräte (wie Uhren,
Taschenrechner,
Kameras, Mobiltelef one,
Laptops, Camcorder)
Tragbare elektronische
Geräte (einschließlich
medizinische Geräte), die
Lithium-Metall- oder
Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien enthalten
(Gegenstände, die LithiumMetall- oder Lithium-IonenZellen oder -Batterien
enthalten und deren
hauptsächlicher Zweck
darin besteht, andere
Geräte mit Energie zu
v ersorgen, müssen in
Übereinstimmung mit
untenstehendem Artikel
als Ersatzbatterien
mitgef ührt werden)
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen
Gebrauch;
b) sollten im Handgepäck mitgef ührt werden;
c) jede Batterie darf f olgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- f ür Lithium-Metall-Batterien, eine Lithiumgehalt v on 2 g; oder
- f ür Lithium-Ionen-Batterien, nicht mehr als 100 Wh;
d) wenn Geräte im auf gegebenen Gepäck bef ördert werden, so müssen Maßnahmen
ergrif f en werden, um eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme zu v erhindern und
e) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder
Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3
erf üllt.
Ersatzbatterien f ür
tragbare elektronische
Geräte (einschließlich
medizinische Geräte), die
Lithium-Metall- oder
Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien enthalten
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen
Gebrauch;
b) müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt werden (durch Verstauen in der
originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B.
durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie
in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche);
c) jede Batterie darf f olgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- f ür Lithium-Metall-Batterien, eine Lithiumgehalt v on 2 g; oder
- f ür Lithium-Ionen-Batterien, nicht mehr als 100 Wh;
d) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder
Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3
erf üllt.
Tragbare elektronische
Geräte, die Lithium-IonenBatterien mit mehr als 100
Wh, aber höchstens 160
Wh enthalten
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen
Gebrauch;
b) sollten im Handgepäck mitgef ührt werden; und
c) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder
Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3
erf üllt.
Ersatzbatterien f ür
tragbare elektronische
Geräte, die Lithium-IonenBatterien mit mehr als 100
Wh, aber höchstens 160
Wh enthalten
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
a) Mitgef ührt v on Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen
Gebrauch;
b) pro Person dürf en nicht mehr als zwei einzeln geschützte Ersatzbatterien
mitgef ührt werden;
c) müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt werden (durch Verstauen in der
originalen Einzelhandelsv erpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B.
durch Überkleben der f reiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie
in einem eigenen Kunststof f beutel oder in einer schützenden Tasche); und
d) Batterien und Zellen müssen einem Ty p entsprechen, der die Anf orderungen jeder
Prüf ung im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3
erf üllt.
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
21) Brennstof f zellen zum
Betrieb tragbarer,
elektronischer Geräte (z.
B. Kameras,
Mobiltelef one, Laptops
und Camcorder)
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
a) Brennstof f zellen-Kartuschen dürf en nur entzündbare f lüssige Stof f e, ätzende
Stof f e, v erf lüssigte brennbare Gase, mit Wasser reagierende Stof f e oder
Wasserstof f in Metallhy drid enthalten;
b) das Nachf üllen v on Brennstof f zellen an Bord des Luf tf ahrzeugs ist nicht
gestattet, lediglich das Einsetzen einer Ersatzkartusche ist zulässig;
c) die maximale Menge an Brennstof f in jeder Brennstof f zelle oder Brennstof f zellenKartusche darf f olgende Werte nicht überschreiten;
- f ür Flüssigkeiten 200 ml;
- f ür Feststof f e 200 g;
- f ür v erf lüssigte Gase, 120 ml f ür nicht metallische Brennstof f zellen-Kartuschen
oder 200 ml f ür metallische Brennstof f zellen oder Brennstof f zellen-Kartuschen; und
- f ür Brennstof f zellen oder Brennstof f zellen-Kartuschen mit Wasserstof f in
Metallhy drid muss das Fassungsv ermögen 120 ml oder weniger betragen;
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
d) jede Brennstof f zelle und jede Brennstof f zellen-Kartusche muss der Norm IEC
62282-6-100 Ed. 1, einschließlich Amendement 1, entsprechen und muss mit einem
Gütezeichen des Herstellers gekennzeichnet sein, das der Spezif ikation entspricht.
Zudem muss jede Brennstof f zellen-Kartusche mit der Höchstmenge an Brennstof f ,
sowie der Art des Brennstof f es gekennzeichnet sein;
e) Brennstof f zellen-Kartuschen, welche Wasserstof f in Metallhy drid enthalten,
müssen die Anf orderungen der Sonderv orschrif t A 162 erf üllen;
f ) nicht mehr als zwei Ersatzkartuschen dürf en v om Passagier mitgef ührt werden;
g) Brennstof f zellen mit Brennstof f dürf en nur im Handgepäck mitgef ührt werden;
h) die Wechselwirkung zwischen Brennstof f zellen und eingebauten Batterien in einem
Gerät muss der IEC 62282-6-100 Ed. 1, einschließlich Amendment 1, entsprechen.
Brennstof f zellen, deren einzige Funktion darin besteht, eine Batterie im Gerät
auf zuladen, sind nicht erlaubt;
i) Brennstof f zellen müssen einem Ty p entsprechen, der Batterien nicht auf lädt, wenn
das tragbare elektronische Gerät nicht benutzt wird und müssen v om Hersteller
dauerhaf t gekennzeichnet werden mit: „APPROVED FOR CARRIAGE IN AIRCRAFT
CABIN ONLY “ (Zugelassen nur f ür das Mitf ühren in der Passagierkabine), um dies
zu v erdeutlichen; und
j) zusätzlich zu den womöglich v om Ursprungsstaat gef orderten Sprachen sollte
Englisch f ür die oben beschriebenen Markierungen v erwendet werden.
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
a) Nicht mehr als 2,5 kg pro Person;
b) zum Kühlen v on v erderblichen Gütern, welche nicht den v orliegenden
Gef ahrgutv orschrif ten unterliegen;
c) das Versandstück muss das Entweichen v on Kohlendioxidgas erlauben; und
d) jedes auf gegebene Gepäckstück, das Trockeneis enthält, muss wie f olgt markiert
sein:
- „CARBON DIOXIDE, SOLID“ (Kohlendioxid, f est) oder „DRY ICE“ (Trockeneis);
und
- das Nettogewicht des enthaltenen Trockeneises oder eine Angabe, dass das
Nettogewicht 2,5 kg oder weniger beträgt.
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
a) Muss v on einem Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlich
of f iziellen Behörde mitgef ührt werden; und
b) muss in einer f esten Außenv erpackung v erpackt sein, die mit einer
abgedichteten, v erschlossenen Innenv erkleidung oder einem Beutel aus einem
starken auslauf sicheren und durchstoßsicherem, f ür Quecksilber undurchlässigem
Material v ersehen ist, welches das Auslauf en des Quecksilbers aus der Verpackung
v erhindert, ungeachtet in welcher Position es sich bef indet.
24) Instrumente, die
radioaktiv e Stof f e
enthalten (z.B. Geräte zur
Überwachung chemischer
Stof f e (Chemical Agent
Monitor, CAM) und/oder
Schnellwarn - und
Analy segeräte (Rapid
Alarm and Identif ication
Dev ice Monitor (RAID-M))
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
a) Diese Instrumente dürf en nicht die Aktiv itätsgrenzwerte der Tabelle 2-14 der
v orliegenden Anweisungen überschreiten;
b) müssen sicher v erpackt sein und dürf en keine Lithium-Batterien enthalten; und
c) müssen v on Mitarbeitern der Organisation f ür das Verbot Chemischer Waf f en
(Organization f or the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) auf Dienstreisen
mitgef ührt werden.
25) Energiesparlampen
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) In Einzelhandelsv erpackungen; und
b) f ür den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch.
Ersatz-Brennstof f zellenKartuschen
22) Kohlendioxid, f est
(Trockeneis)
23) Quecksilberbarometer
oder -thermometer
Artikel oder Gegenstände
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt im oder als Handgepäck
Erlaubt, w enn am eigenen Körper mitgeführt
Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich
Der verantw ortliche Luftfahrzeugführer muss informiert sein
Beschränkungen
26) Permeationsgeräte zur
Kalibrierung v on
Sy stemen zur
Überwachung der
Luf tqualität
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Diese Geräte müssen den Anf orderungen v on Sonderbestimmung A41 entsprechen.
27) Tragbare elektronische
Geräte, die auslauf sichere
Batterien enthalten, die
den Anf orderungen v on
Sonderbestimmung A67
entsprechen
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
a) Die Spannung jeder Batterie darf höchstens 12 V betragen und die
Wattstundenleistung darf 100 Wh nicht überschreiten; und
b) das Gerät muss entweder gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme geschützt sein
oder die Batterie muss abgeklemmt und die Pole isoliert werden.
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
a) Die Spannung jeder Batterie darf höchstens 12 V betragen und die
Wattstundenleistung darf 100 Wh nicht überschreiten;
b) die Batterie muss durch Isolierung der Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert
sein; und
c) höchstens zwei einzeln geschützte Batterien pro Person.
28) Verbrennungsmotoren und
Brennstof f zellen-Motoren
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Die Anf orderungen der Sonderbestimmung A70 müssen erf üllt werden.
29) Nicht
ansteckungsgef ährliche
Präparate
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Die Anf orderungen der Sonderbestimmung A180 müssen erf üllt werden.
30) Isolationsv erpackungen,
die gekühlten,
v erf lüssigten Stickstof f
enthalten
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Die Anf orderungen der Sonderbestimmung A152 müssen erf üllt werden.
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
a) Die Ausrüstung muss mit wirksamen Mitteln ausgestattet sein, um eine
v ersehentliche Betätigung zu v ermeiden;
b) wenn die Ausrüstung einen py rotechnischen Stof f oder einen explosiv en
Gegenstand enthält, muss dieser Gegenstand oder Stof f v on der zuständigen
nationalen Behörde des Herstellerstaates v on der Klasse 1 in Übereinstimmung mit
Teil 2;1.5.2.1 ICAO T.I. ausgenommen werden;
c) wenn die Ausrüstung Lithium-Zellen oder -Batterien enthält, müssen diese Zellen
oder Batterien die f olgenden Einschränkungen erf üllen:
- f ür eine Lithium-Metall-Zelle ist der Lithiumgehalt höchstens 1 g;
- f ür eine Lithium-Metall-Batterie ist der Gesamt-Lithiumgehalt höchstens 2 g;
- f ür Lithium-Ionen-Zellen ist die Wattstundenleistung höchstens 20 Wh;
- f ür Lithium-Ionen-Batterien ist die Wattstundenleistung höchstens 100 Wh;
- jede Zelle oder Batterie entspricht dem Ty p, der die Anf orderungen jeder Prüf ung
des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien , Teil III, Unterabschnitt 38.3 erf üllt;
d) wenn die Ausrüstung Gase enthält, um Farbstof f oder Tinte auszustoßen:
- erlaubt sind nur kleine Gaskartuschen und kleine Gef äße, gef üllt mit Gas mit einem
Fassungsraum v on höchstens 50 ml, die außer einem Gas der Unterklasse 2.2
keine anderen Bestandteile, die unter diese Vorschrif ten f allen, enthalten;
- das Austreten v on Gas darf keine extreme Belästigung oder Unwohlsein bei den
Besatzungsmitgliedern herv orruf en, die sie an der korrekten Durchf ührung der
zugewiesenen Auf gaben hindert; und
- im Falle einer unbeabsichtigten Betätigung müssen alle gef ährlichen Auswirkungen
auf das Innere der Ausrüstung begrenzt sein und dürf en keine extremen Geräusche
erzeugen; und
e) Sicherheitsausrüstung, die f ehlerhaf t ist oder beschädigt wurde, ist zur
Bef örderung v erboten.
Auslauf sichere
Ersatzbatterien, die den
Anf orderungen v on
Sonderbestimmung A67
entsprechen
Sicherheitsausrüstung
31) Sicherheitsausrüstungen,
wie
Sicherheitsaktenkof f er,
Geldbehälter, Geldtaschen
usw., mit eingebauten
gef ährlichen Gütern als
Teil dieser Ausrüstung,
z.B. Lithium-Batterien oder
py rotechnische Stof f e
Anmerkung: N/A - nicht anwendbar
SONDERBESTIMMUNGEN und VERPACKUNGSANWEISUNG 872
zur Tabelle 8-1
Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder
A41
Gasdurchgangsgeräte, die Gefahrgut enthalten und die der Kalibrierung von Anlagen zur
Überwachung der Luftqualität dienen, unterliegen nicht diesen Anweisungen, vorausgesetzt,
die folgenden Anweisungen sind erfüllt:
a)
Jede Vorrichtung muss aus einem Material hergestellt sein, das mit dem
enthaltenen Gefahrgut verträglich ist;
b)
die gesamte Gefahrgutmenge einer jeden Vorrichtung ist auf 2 ml begrenzt; die
Vorrichtung darf, bei einer Temperatur von 55°C, nicht vollständig mit Flüssigkeit
gefüllt sein;
c)
jedes Gasdurchgangsgerät muss sich in einer versiegelten, schlagfesten,
röhrenförmigen Innenverpackung aus Plastik oder einem gleichwertigen Material
befinden. Die Innenverpackung muss genügend aufsaugendes Material enthalten,
um den Inhalt der Vorrichtung vollständig aufnehmen zu können. Der Verschluss
der Innenverpackung muss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln
gesichert sein;
d)
jede Innenverpackung muss sich in einer Zwischenverpackung aus Metall oder
Plastik mit einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm befinden. Die
Zwischenverpackung muss hermetisch versiegelt sein;
e)
die Zwischenverpackung muss sicher in eine robuste Außenverpackung verpackt
werden. Das fertige Packstück muss in der Lage sein, ohne Bruch oder Leckage
der Innenverpackung und ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Funktion
folgendes auszuhalten:
i) Freifallprüfungen aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, flache
und waagerechte Oberfläche:
—
—
—
—
—
ein Fall flach auf den Boden;
ein Fall flach auf die Oberseite;
ein Fall flach auf die lange Seitenfläche;
ein Fall flach auf die kurze Seitenfläche;
ein Fall auf eine Ecke am Schnittpunkt dreier Kanten; und
ii) auf der Oberseite wird für eine Dauer von 24 Stunden eine Kraft aufgebracht,
die dem Gesamtgewicht identischer Packstücke entspricht, wenn diese 3 m
hoch (einschließlich des Prüfmusters) gestapelt werden.
Bemerkung: Jede der oben aufgeführten Prüfungen kann mit einem anderen,
jedoch identischen Packstück durchgeführt werden.
f)
das Bruttogewicht des vollständigen Packstückes darf 30 kg nicht überschreiten.
AUSGABE 2015-2016
A67
Auslaufsichere Batterien, die die Anforderungen der Verpackungsvorschrift 872 erfüllen,
unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften der ICAO T.I., wenn diese als Fracht oder im
aufgegebenen Gepäck befördert werden und wenn bei einer Temperatur von 55 °C, aus
einem zerbrochenen oder gerissenen Gehäuse kein Elektrolyt ausläuft. Die Batterie darf
keine freie oder eine nicht absorbierte Flüssigkeit enthalten. Jede elektrische Batterie oder
batteriebetriebene Geräte, Ausrüstung oder Fahrzeuge, welche Hitze entwickeln, müssen für
die Beförderung so präpariert sein, dass folgendes vermieden wird:
a)
Kurzschluss (z. B. bei Batterien durch die wirksame Isolierung der Pole; bei
Geräten durch Trennen der Batterieanschlüsse und Schutz der Pole); und
b)
unbeabsichtigte Aktivierung.
Die Worte „not restricted“ und die Sonderbestimmung A67 müssen auf dem Luftfrachtbrief
aufgeführt sein, sofern ein Luftfrachtbrief erstellt wird.
A70
Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren, die separat versendet werden oder in
Fahrzeugen, Maschinen oder anderen Geräten eingebaut sind, die weder Batterien noch
andere gefährliche Güter enthalten, unterliegen nicht diesen Anweisungen, wenn sie als
Fracht oder im aufgegebenen Gepäck befördert werden, vorausgesetzt dass:
a)
b)
Bei Motoren, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen angetrieben werden:
1)
der Motor wird durch einen Kraftstoff angetrieben, der die
Einstufungskriterien für eine Klasse oder Unterklasse nicht erfüllt; oder
2)
der Kraftstofftank des Fahrzeuges, der Maschine oder eines anderen
Gerätes hat nie Kraftstoff enthalten oder der Kraftstofftank ist von
Dämpfen gespült und gereinigt worden und angemessene Maßnahmen
sind ergriffen worden, um die Gefahren zu beseitigen; und
3)
im gesamten Kraftstoffsystem des Motors befindet sich keine
ausgelaufene Flüssigkeit und alle Kraftstoffleitungen sind versiegelt oder
verschlossen oder sicher mit dem Motor und dem Fahrzeug, der Maschine
oder dem Gerät verbunden;
bei Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren, die mit entzündbaren
Gasen angetrieben werden:
1)
Das gesamte Kraftstoffsystem muss gespült, gereinigt und mit einem nicht
entzündbaren Gas oder einem nicht entzündbaren flüssigen Stoff befüllt
worden sein, um die Gefahren zu beseitigen;
2)
der Enddruck des nicht entzündbaren Gases, das das System ausfüllt,
überschreitet nicht den Wert von 200 kPa bei einer Temperatur von 20°C;
3)
der Versender bzw. Passagier hat vorherige Absprachen mit dem
Luftfahrtunternehmen getroffen; und
4)
der Versender bzw. Passagier hat dem Luftfahrtunternehmen schriftliche
oder elektronische Unterlagen zur Verfügung gestellt, denen zufolge das
Spülen, Reinigen und Befüllen erfolgt ist und die Rückstände des
Motors/der Motoren auf Nichtentzündbarkeit überprüft worden sind.
AUSGABE 2015-2016
Mehrere Motoren können in einer Ladeeinheit oder mittels anderer Paletten versendet
werden, vorausgesetzt, dass der Versender für jeden Versandvorgang vorherige
Absprachen mit dem Luftfahrtunternehmen getroffen hat.
Bei Anwendung dieser Sonderbestimmung sind für den Fall der Ausstellung eines
Luftfrachtbriefes die Worte „not restricted“ und die Nummer der Sonderbestimmung A70
anzugeben.
A123
Dieser Eintrag gilt für Batterien und Elektrospeicher, die nicht anderweitig in Tabelle 3-1
aufgelistet sind. Beispiele solcher Batterien sind: Alkali-Mangan-, Zink-Kohlenstoff- und
Nickel-Cadmium-Batterien. Alle elektrischen Batterien oder batteriebetriebenen Geräte,
Ausrüstungsteile oder Fahrzeuge, die die Möglichkeit gefährlicher Wärmeentwicklung
besitzen, müssen für die Beförderung so vorbereitet werden, dass folgendes verhindert wird:
a)
ein Kurzschluss (z. B. bei Batterien durch wirksame Isolierung der Pole oder bei
Ausrüstungsteilen durch Trennen der Anschlüsse und Schutz der Pole); und
b)
eine unbeabsichtigte Aktivierung.
Die Worte „not restricted" und die Nr. der Sonderbestimmung A123 müssen bei Ausstellung
eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein.
A152
Isolationsverpackungen, die die Anforderungen der Verpackungsvorschrift 202 erfüllen, die
gekühlten verflüssigten Stickstoff enthalten, der vollständig in porösem Material absorbiert
ist, unterliegen nicht diesen Anweisungen. Voraussetzung ist, dass die Konstruktion der
Isolationsverpackung keinen Druckaufbau im Behälter und kein Austreten von gekühltem
flüssigem Stickstoff erlaubt, unabhängig von der Lage der Isolationsverpackung und dass
jede verwendete Verpackung oder Umverpackung so verschlossen wird, dass kein
Druckaufbau innerhalb der Verpackung oder Umverpackung ermöglicht wird.
Die Worte „not restricted“ und die Nr. der Sonderbestimmungen A152 müssen bei
Ausstellung eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein.
A162
Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und gemäß
diesem Eintrag befördert werden, müssen eine Wasserkapazität von 120 ml aufweisen.
Der Druck in der Brennstoffzellen-Kartusche darf 5 MPa bei einer Temperatur von 55°C nicht
übersteigen. Der Konstruktionstyp muss dem 2-fachen des Konstruktionsdruckes der
Kartusche bei einer Temperatur von 55°C standhalten, ohne zu lecken oder zu bersten oder
einem um 200 kPa höheren Konstruktionsdruck der Kartusche bei 55°C; maßgebend ist der
größere Wert. Die Prüfung wird mit einem Druck durchgeführt, auf den in der Fallprüfung und
dem Wasserstoffzyklustest als dem „Mindestberstdruck der Umhüllung“ Bezug genommen
wird.
Brennstoffzellen-Kartuschen müssen in Übereinstimmung mit den vom Hersteller zur
Verfügung gestellten Verfahren befüllt werden:
a)
Prüfverfahren, die vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der
Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführen sind;
AUSGABE 2015-2016
b)
Vorsichtsmaßnahmen und mögliche Gefahren;
c)
Methoden zur Festlegung, wann die Nennkapazität erreicht worden ist;
d)
Mindest- und Höchstwerte für den Druckbereich;
e)
Mindest- und Höchstwerte für den Temperaturbereich; und
f)
weitere Anforderungen, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung
einzuhalten sind einschließlich der Art der Ausrüstung, die bei der ersten
Befüllung und der Wiederbefüllung zu verwenden ist.
Die Brennzellen-Kartuschen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Auslaufen des
Brennstoffes bei normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Jeder
Konstruktionstyp einschließlich der Kartuschen, die zu einer Brennstoffzelle gehören, muss
den nachfolgend aufgeführten Tests unterzogen werden und diese bestehen:
Fallprüfung
Eine Fallprüfung aus 1,80 m Höhe auf eine nicht nachgebende Oberfläche in vier
verschiedene Richtungen:
a)
in vertikaler Richtung, an dem Ende, an dem das Absperrventil eingebaut ist;
b)
in vertikaler Richtung, am entgegengesetzten Ende des eingebauten
Absperrventils;
c)
in horizontaler Richtung, auf einer Stahlspitze mit einem Durchmesser von 38
mm, wobei die Stahlspitze in aufrechter Position steht und
d)
in einem 45°-Winkel, an dem Ende, an dem das Absperrventil eingebaut ist.
Es darf keine Flüssigkeit austreten, wenn die Kartusche mit dem zulässigen Fülldruck befüllt
ist, was durch die Verwendung einer Seifenblasenlösung oder anderer äquivalenter Mittel an
potentiellen Leckstellen festgestellt wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche wird dann einem
hydrostatischen Druck bis zu ihrer Zerstörung ausgesetzt. Der aufgezeichnete Berstdruck
muss 85 % des Mindestberstdruckes der Umhüllung überschreiten.
Brandtest
Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die mit der zugelassenen Kapazität an Wasserstoff befüllt
ist, muss einem Brandtest unterzogen werden. Die Brennstoffzellen-Kartusche, die eine
dazugehörige Entlüftungsvorrichtung enthalten kann, scheint den Brandtest bestanden zu
haben, wenn
a)
der Innendruck auf einen Messdruck Richtung 0 zugeht, ohne dass die Kartusche
berstet; oder
b)
die Kartusche dem Feuer für mindestens 20 Minuten standhält, ohne dass sie
berstet.
AUSGABE 2015-2016
Wasserstoffzyklustest
Dieser Test soll sicherstellen, dass die Belastungsgrenzen einer BrennstoffzellenKartuschenkonstruktion während des Gebrauchs nicht überschritten werden.
Die Brennstoffzellen-Kartusche muss einen Zyklus durchlaufen von nicht mehr als 5 % der
zugelassenen Wasserstoffkapazität bis nicht weniger als 95 % der zugelassenen
Wasserstoffkapazität, dann wieder nicht mehr als 5 % der zugelassenen Wasserstoffkapazität. Der zulässige Fülldruck muss beim Beladen verwendet werden, die Temperaturen
müssen innerhalb des Temperaturbetriebsbereiches liegen. Der Prüflauf muss für
mindestens 100 Zyklen fortgesetzt werden.
Gemäß dem Zyklustest muss die Brennstoffzellen-Kartusche beladen werden, das durch die
Kartusche verdrängte Wasservolumen muss gemessen werden. Die Kartuschenkonstruktion
hat den Wasserstoffzyklustest dem Anschein nach bestanden, wenn das durch eine
Kartusche (mit Prüflauf) verdrängte Wasservolumen das durch eine Kartusche (ohne
Prüflauf) verdrängte Wasservolumen nicht übersteigt, die Nennkapazität bis zu 95 %
ausgelastet ist und ein Druck von bis zu 75 % des Mindestberstdruckes vorherrscht.
Dichtigkeitstest bei der Herstellung
Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss auf Dichtigkeit bei 15°C +/- 5°C getestet werden,
wobei sie mit dem zulässigen Fülldruck befüllt ist. Es darf keine Undichtigkeit auftreten, was
sich durch die Verwendung einer Seifenblasenlösung oder anderer äquivalenter Mittel an
potentiellen Leckstellen feststellen lässt.
Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss durchgängig mit den nachfolgenden Informationen
gekennzeichnet werden:
a)
mit dem zulässigen Fülldruck in Megapascal (MPa);
b)
mit der Seriennummer des Herstellers der Brennstoffzellen-Kartuschen oder der
individuellen Identifikationsnummer; und
c)
mit dem abgelaufenen Datum auf Grundlage der maximalen Betriebszeit (Jahr in
vier Ziffern, Monat in zwei Ziffern).
AUSGABE 2015-2016
A180
Nicht ansteckungsgefährliche Proben wie Präparate von Säugetieren, Vögeln, Amphibien,
Reptilien, Fischen, Insekten und anderen wirbellosen Tieren, die kleine Mengen UN 1170,
UN 1198, UN 1987 oder UN 1219 enthalten, unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften der
ICAO T.I., vorausgesetzt, die nachfolgenden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
werden eingehalten:
a)
Die Proben werden:
1) in Papiertaschentücher und/oder Leinentücher eingewickelt, mit Alkohol oder
einer Alkohollösung befeuchtet und anschließend in einer Plastiktasche
verschweißt. Die Menge an freier Flüssigkeit in der Tasche darf 30 ml nicht
überschreiten; oder
2) in Fläschchen oder andere feste Behälter mit nicht mehr als 30 ml Alkohol
oder einer alkoholischen Lösung gelegt;
b)
die vorbereiteten Proben werden dann in eine Plastiktasche gelegt, die
anschließend verschweißt wird;
c)
die dort hineingelegten Proben kommen dann in eine weitere Plastiktasche mit
saugfähigem Material, die dann verschweißt wird;
d)
die fertig vorbereitete Tasche wird dann mit einer strapazierfähigen
Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial umgeben;
e)
die Gesamtmenge der entzündbaren Flüssigkeit pro Außenverpackung darf 1 l
nicht überschreiten; und
f)
das komplette Packstück wird folgendermaßen gekennzeichnet: „scientific
research specimens, not restricted Special Provision A180 applies“.
Die Worte „not restricted" und die Nr. der Sonderbestimmung A180 müssen bei Ausstellung
eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein.
A199
Nickel-Metall-Hydridbatterien oder Geräte, Ausrüstung oder Fahrzeuge, die mit NickelMetall-Hydridbatterien angetrieben werden und die das Potenzial einer gefährlichen
Hitzeentwicklung bergen, unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften der ICAO T.I.,
vorausgesetzt, sie sind für den Transport so vorbereitet, dass sie:
a)
gegen Kurzschluss (z.B. bei Batterien durch die effektive Isolierung freistehender
Pole oder bei Ausrüstung durch Trennen von der Batterie und Schutz
freistehender Pole); und
b)
gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sind.
Die Worte „not restricted" und die Nr. der Sonderbestimmung A199 müssen bei Ausstellung
eines Luftfrachtbriefes auf diesem eingetragen sein.
AUSGABE 2015-2016
VERPACKUNGSANWEISUNG 872
Passagier- und Frachtluftfahrzeug, für UN-Nummer 2800
Allgemeine Vorschriften
Die Vorschriften von Teil 4, Kapitel 1 müssen erfüllt sein, einschließlich der folgenden Vorschriften:
1) Verträglichkeitsvorschriften
Die Stoffe müssen gemäß 4;1.1.3 mit ihren Verpackungen verträglich sein.
Metallverpackungen müssen korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sein.
2) Vorschriften für Verschlüsse
Die Verschlüsse müssen die Vorschriften gemäß 4;1.1.4 erfüllen.
ZUSAMMENGESETZTE VERPACKUNGEN
EINZELVERPACKUNGEN
UN-Nummer und
offizielle
Benennung für die
Beförderung
Verpackungsbedingungen
Gesamtmenge pro
Versandstück –
Passagier
Gesamtmenge pro
Versandstück Fracht
UN-Nummer 2800
Batterien, nass,
auslaufsicher
Batterien
müssen gegen
Kurzschluss
gesichert sein
und in stabilen
Außenverpackungen
sicher verpackt
werden.
Keine Begrenzung
Keine Begrenzung
Nein
AUSSENVERPACKUNGEN VON ZUSAMMENGESETZTEN VERPACKUNGEN (siehe 6;3.1)
Kisten
Fässer
Kanister
Starke Außenverpackungen
PRÜFVERFAHREN
Batterien können als auslaufsicher angesehen werden, vorausgesetzt, dass diese der Vibrationsprüfung und
Differenzdruckprüfung (s. unten) widerstehen können, ohne dass Batterieflüssigkeit ausläuft.
Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgerätes festgeklemmt und einer einfachen
sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz
variiert bei einer Geschwindigkeit von 1 Hz/Min. zwischen 10 Hz und 55 Hz. Die gesamte Bandbreite der
Frequenzen und Rückkehrfrequenzen wird in 95 +/- 5 Minuten für jede Einbauposition (Schwingungsrichtung) der
Batterie durchschritten. Die Batterie muss in drei zueinander senkrechten Positionen bei gleichen Zeitspannen
geprüft werden (einschließlich Prüfung der Einfüll- und Entlüftungsöffnungen, falls vorhanden, die sich in
umgekehrter Lage befinden).
Differenzdruckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24° C +/- 4° C sechs Stunden
lang einem Druckunterschied von wenigstens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie muss in drei zueinander
senkrechten Positionen (mindestens sechs Stunden in jeder Position) geprüft werden (einschließlich Prüfung der
Einfüll- und Entlüftungsöffnungen, falls vorhanden, die sich in umgekehrter Lage befinden).
Anmerkung.- Auslaufsichere Batterien sind ein wesentlicher Bestandteil mechanischer oder elektronischer
Ausrüstung und notwendig für deren Betrieb; sie müssen sicher im Batteriehalter der Ausrüstung befestigt und so
geschützt sein, dass Schäden und Kurzschluss verhindert werden.
AUSGABE 2015-2016