Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Ja Ja Ja Ja Ja a) nicht mehr als 5 kg Bruttomasse je Flasche; b) Flaschen, Ventile und Regler, wenn vorhanden, müssen vor Schäden geschützt werden, die zu einem unbeabsichtigten Freisetzen des Inhaltes führen könnten; und c) der verantwortliche Pilot muss über die Anzahl der Sauerstoff- oder Druckluftflaschen, die geladen sind und über deren Ladeposition(en) informiert werden. Nein Nein Nein n/z n/z Geräte, die flüssigen Sauerstoff enthalten sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck oder an der Person verboten. Ja Ja Ja Nein Nein Gegenstände oder Artikel Medizinische Güter 1) Kleine Flaschen mit gasförmigem Sauerstoff oder Druckluft für den medizinischen Gebrauch Geräte, die flüssigen Sauerstoff enthalten 2) Gasflaschen der Unterklasse 2.2, für die Bewegung künstlicher Gliedmaßen getragen DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen Ersatzflaschen einer ähnlichen Größe sind ebenfalls erlaubt, wenn diese für eine angemessene Versorgung für die Dauer der Reise erforderlich sind. 1/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden 3) Nicht-radioaktive medizinische Gegenstände (einschließlich Druckgaspackungen) Ja Ja Ja Nein Nein 4) Herzschrittmacher, die radioaktive Isotope enthalten oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, die mit Lithiumbatterien betrieben werden n/z n/z Ja Nein Nein Radiopharmazeutika, die sich im Körper einer Person befinden n/z n/z Ja Nein Nein Gegenstände oder Artikel DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) nicht mehr als 0,5 kg oder 0,5 L Gesamtnettomenge jedes einzelnen Gegenstandes; b) Auslassventile an Druckgaspackungen müssen durch einen Deckel oder etwas Vergleichbarem geschützt werden, um ein unbeabsichtigtes Freisetzen des Inhalts zu vermeiden; und c) nicht mehr als 2 kg oder 2 L Nettogesamtmenge aller in 3), 10) und 13) erwähnten Gegenstände (z.B. vier Druckgasbehälter mit je 500 mL) pro Person. Müssen einer Person implantiert sein, oder als Ergebnis einer medizinischen Behandlung außen angebracht sein. Als Ergebnis einer medizinischen Behandlung. 2/25 5) Fortbewegungshilfen (z.B. Rollstühle) angetrieben durch auslaufsichere Nassbatterien, oder Batterien die den Sondervorschriften A123 oder A199 entsprechen, für den Gebrauch von Passagieren deren Mobilität durch entweder eine Behinderung, deren Gesundheit oder Alter, oder einer zeitweiligen Behinderung (z.B. gebrochenes Bein) eingeschränkt ist DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 Nein Nein Ja 17.06.2015 Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Ja An der Person Handgepäck Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden (siehe 5 d) iv)) Einschränkungen a) auslaufsichere Nassbatterien müssen der Sondervorschrift A67 oder den Vibrations- und Druckunterschiedstests der Verpackungsanweisung 872 entsprechen; b) das Luftfahrtunternehmen muss bestätigen, dass: i) die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der Fortbewegungshilfe angebracht ist; ii) die Batteriepole vor Kurzschluss geschützt sind (z.B. sich innerhalb eines Behältnisses für Batterien befinden); und iii) Stromkreise isoliert worden sind; c) Rollstühle oder Fortbewegungshilfen müssen so transportiert werden, dass sie vor Beschädigung durch Bewegungen von Gepäck, Post, Ausrüstungen oder anderer Fracht geschützt sind; d) wenn der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe einen Ausbau der Batterie(n) durch den Benützer vorsieht (z.B. faltbare Rollstühle): i) muss die Batterie/müssen die Batterien entfernt werden; der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe kann dann ohne Einschränkungen als aufgegebenes Gepäck transportiert werden; ii) die ausgebaute(n) Batterie(n) muss/müssen in starken, steifen Verpackungen im Frachtladeraum transportiert werden; iii) die Batterie(n) muss/müssen vor Kurzschluss gesichert sein; und iv) der verantwortliche Pilot muss über die Position der verpackten Batterie(n) informiert werden; e) es wird empfohlen, dass Passagiere im voraus Absprachen mit jedem Luftfahrtunternehmen treffen. 3/25 Fortbewegungshilfen (z.B. Rollstühle) angetrieben durch nichtauslaufsichere Nassbatterien, für den Gebrauch von Passagieren deren Mobilität durch entweder eine Behinderung, deren Gesundheit oder Alter, oder einer zeitweiligen Behinderung (z.B. gebrochenes Bein) eingeschränkt ist DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 Nein An der Person Ja Nein Der verantwortliche Pilot muss informiert werden 6) Handgepäck Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Ja Ja 17.06.2015 Einschränkungen a) falls möglich, muss der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe immer in aufrechter Position verladen, verstaut, gesichert und entladen werden. Das Luftfahrtunternehmen muss bestätigen, dass: i) die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der Fortbewegungshilfe angebracht ist; ii) die Batteriepole vor Kurzschluss geschützt sind (z.B. sich innerhalb eines Behältnisses für Batterien befinden); und iii) Stromkreise isoliert worden sind; b) Wenn der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe nicht immer in aufrechter Position verladen, verstaut, gesichert und entladen werden kann, muss/müssen die Batterie(n) entfernt werden und in starken, steifen Verpackungen, wie folgt transportiert werden: i) Diese Verpackungen müssen auslaufsicher sein, undurchdringbar für Batterieflüssigkeit und gegen Umkippen geschützt werden, durch Sicherung auf Paletten oder in Frachträumen mittels geeigneter Sicherheitsmaßnahmen (andere als beim Festgurten von Fracht und Gepäck), z.B. durch Rückhaltebänder, Klammern oder Halterungen. ii) Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein, in aufrechter Position in den Verpackungen gesichert sein und von ausreichend geeignetem saugfähigem Material umgeben sein, um die gesamte Batterieflüssigkeit aufzunehmen; und 4/25 Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Handgepäck An der Person Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Einschränkungen iii) Diese Verpackungen müssen folgendermaßen gekennzeichnet sein: “Nassbatterie, mit Rollstuhl“ (Battery, wet, with wheelchair) oder „Nassbatterie, mit Fortbewegungshilfe“ (Battery, wet, with mobility aid), mit einem Gefahrkennzeichen „ätzend“ (Abb. 5-22) und einem Abfertigungskennzeichen für die Versandstückrichtung (Abb. 5-26) wie in 5;3 gefordert; Der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe kann dann als aufgegebenes Gepäckstück ohne Einschränkungen mitgeführt werden; c) Rollstühle oder Fortbewegungshilfen müssen so transportiert werden, dass sie vor Beschädigung durch Bewegungen von Gepäck, Post, Ausrüstungen oder anderer Fracht geschützt sind; d) der verantwortliche Pilot muss darüber informiert sein, an welcher Stelle sich ein Rollstuhl oder eine Fortbewegungshilfe mit eingebauter Batterie oder wo sich eine verpackte Batterie befindet; e) Es wird empfohlen, dass Passagiere im voraus Absprachen mit jedem Luftfahrtunternehmen treffen; selbst wenn es sich um auslaufsichere Batterien handelt, sollten diese, soweit dies möglich ist, mit auslaufsicheren Belüftungskappen versehen werden. DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 17.06.2015 5/25 Fortbewegungshilfen (z.B. Rollstühle) angetrieben durch Lithium Ionen Batterien, für den Gebrauch von Passagieren deren Mobilität durch entweder eine Behinderung, deren Gesundheit oder Alter, oder einer zeitweiligen Behinderung (z.B. gebrochenes Bein) eingeschränkt ist DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 (siehe 7d)) An der Person Ja Nein Der verantwortliche Pilot muss informiert werden 7) Handgepäck Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Ja Ja 17.06.2015 Einschränkungen a) die Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen; b) das Luftfahrtunternehmen muss bestätigen, dass: i) die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der Fortbewegungshilfe angebracht ist; ii) die Batteriepole vor Kurzschluss geschützt sind (z.B. sich innerhalb eines Behältnisses für Batterien befinden); und iii) Stromkreise isoliert worden sind; c) Rollstühle oder Fortbewegungshilfen müssen so transportiert werden, dass sie vor Beschädigung durch Bewegungen von Gepäck, Post, Ausrüstungen oder anderer Fracht geschützt sind; d) wenn der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe einen Ausbau der Batterie(n) durch den Benützer vorsieht (z.B. faltbare Rollstühle): i) die Batterie(n) muss/müssen entfernt werden und in der Passagierkabine befördert werden; ii) die Batteriepole müssen vor Kurzschluss gesichert sein (z.B. durch Überkleben der ungeschützten Pole); iii) die Batterie muss vor Beschädigung geschützt werden (z.B. durch Einsetzen in einer schützenden Tasche); iv) die Entfernung der Batterie vom Rollstuhl oder der Fortbewegungshilfe muss entsprechend den Anweisungen des Herstellers oder Gerätebesitzers erfolgen; 6/25 Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Handgepäck An der Person Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Einschränkungen v) die Nennenergie der Batterie darf 300 Wh nicht überschreiten; und vi) eine Ersatzbatterie von höchstens 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mit jeweils höchstens 160 Wh dürfen befördert werden; e) der verantwortliche Pilot muss über die Position der Lithium Ionen Batterie(n) informiert werden; f) es wird empfohlen, dass Passagiere im voraus Absprachen mit jedem Luftfahrtunternehmen treffen. 8) Tragbare medizinische elektronische Geräte (automatisierte externe Defibrillatoren (AED), Nebulisator, kontinuierlicher Atemwegsüberdruck (CPAP), etc.) die Lithium-Metall- oder LithiumIonen-Zellen oder -Batterien enthalten DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 17.06.2015 7/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Tragbare medizinische elektronische Geräte, die LithiumMetall-Zellen oder -Batterien enthalten, welche 2 g oder LithiumIonen-Zellen oder -Batterien, welche 100 Wh nicht übersteigen Ja Ja Ja Nein Nein Ersatzbatterien für tragbare medizinische elektronische Geräte, welche Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien von höchstens 2 Gramm, oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien von höchstens 100 Wh beinhalten Nein Ja Ja Nein Nein Gegenstände oder Artikel DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) mitgeführt von Passagieren zu medizinischen Zwecken; b) die Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen; c) Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden ( durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel oder eine eigenen Schutzhülle); und d) höchstens zwei Ersatzbatterien von mehr als 2 g Lithiumgehalt bei Lithium-Metall-Batterien, oder bei Lithium-Ionen-Batterien von mehr als 100 Wh dürfen von einem Passagier mitgeführt werden. 8/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Ja Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Nein Nein Gegenstände oder Artikel 9) Tragbare medizinische elektronische Geräte, welche Lithium-Metall-Batterien von mehr als 2 Gramm, aber höchstens 8 Gramm, oder Lithium-IonenBatterien von mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh enthalten Ersatzbatterien für tragbare medizinische elektronische Geräte, welche Lithium-Metall-Batterien von mehr als 2 Gramm, aber höchstens 8 Gramm, oder Lithium-IonenBatterien von mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh enthalten Ein kleines medizinisches oder klinisches Thermometer, welches Quecksilber enthält. DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) nicht mehr als eines pro Person; b) für den persönlichen Gebrauch; c) in einer Schutzhülle. 9/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ja Nein Nein Gegenstände oder Artikel Toiletten- und Körperpflegemittel 10) Toilettenartikel (einschließlich Druckgaspackungen) 11) Haarlockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) Der Begriff „Toiletten-/Pflegeartikel (einschließlich Druckgaspackungen)“ soll Artikel wie Haarspray, Parfüm und Kölnischwasser einschließen; b) Die Gesamtnettomenge jedes einzelnen Gegenstandes darf 0,5 kg oder 0,5 L nicht überschreiten; c) Die Auslassventile der Druckgaspackungen müssen durch einen Deckel oder etwas Vergleichbares geschützt werden, um ein versehentliches Austreten des Inhaltes zu vermeiden; und d) Die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13) erwähnten Gegenstände darf 2 kg oder 2 L nicht überschreiten (z.B. 4 Druckgasbehälter je 500 mL) pro Person. a) nicht mehr als einen pro Person; b) die Schutzkappe muss sicher über dem Heizelement befestigt sein; und c) Gas-Nachfüllpatronen für solche Lockenstäbe dürfen nicht mitgeführt werden. 10/25 Ja An der Person Ja Ja Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Konsumartikel 12) Alkoholische Getränke, die mehr als 24 Volumenprozent, aber nicht mehr als 70 Volumenprozent Alkohol enthalten Handgepäck Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Nein Nein Einschränkungen a) in Einzelhandelsverpackungen; b) nicht mehr als 5 L pro Verpackung; und c) nicht mehr als 5 L Gesamtnettomenge dieser Getränke pro Person. Bemerkung.- Alkoholische Getränke, die nicht mehr als 24 Volumenprozent Alkohol enthalten, unterliegen keinen Beschränkungen. 13) Druckgasbehälter der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, für den Gebrauch beim Sport oder zu Hause DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 Ja Nein Nein Nein 17.06.2015 Nein a) nicht mehr als 0,5 kg oder 0,5 L Gesamtnettomenge jedes einzelnen Gegenstandes; b) Auslassventile an Druckgaspackungen müssen durch einen Deckel oder etwas Vergleichbarem geschützt werden, um ein unbeabsichtigtes Freisetzen des Inhalts zu vermeiden; und c) Die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13) erwähnten Gegenstände darf 2 kg oder 2 L nicht überschreiten (z.B. 4 Druckgasbehälter je 500 mL) pro Person. 11/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Ja Nein Nein Ja Nein a) nicht mehr als 5 kg Bruttomasse pro Person, für deren eigenen Gebrauch; b) darf keine Explosiv- oder Brandprojektile enthalten; und c) Freimengen von mehr als einer Person dürfen nicht zu einem oder mehreren Versandstücken zusammengefasst werden. Nein Nein Ja Nein Nein a) nicht mehr als eine pro Person; und b) für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Nein Nein Nein n/z n/z Nein Nein Ja Nein Nein Gegenstände oder Artikel 14) Sicher verpackte Munition der Unterklasse 1.4S (nur UN 0012 oder UN 0014); 15) Kleine Packung Sicherheitszündhölzer An der Person Ort Einschränkungen "Überallzündhölzer" Kleines Feuerzeug DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 17.06.2015 Verboten. a) nicht mehr als eine pro Person; b) für den persönlichen Gebrauch bestimmt; und c) keinen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff (anderen als verflüssigtes Gas) enthält. 12/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Feuerzeugbenzin und FeuerzeugNachfüllpatronen Nein Nein Nein n/z n/z Feuerzeuge, bei welchen Brennstoff und Luft vor der Zündung vermischt werden und eine "blaue Flamme" produzieren (Premixing burner lighter) mit Sicherung gegen unbeabsichtigte Aktivierung Nein Nein Ja Nein Nein Feuerzeuge, bei welchen Brennstoff und Luft vor der Zündung vermischt werden und eine "blaue Flamme" produzieren (Premixing burner lighter) ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Aktivierung Nein Nein Nein n/z n/z Gegenstände oder Artikel DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen Verboten. a) nicht mehr als eines pro Person; b) für den persönlichen Gebrauch bestimmt; und c) keinen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff (anderen als verflüssigtes Gas) enthält. Verboten. 13/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden 16) Batteriebetriebene Ausrüstung, die in der Lage ist, extreme Wärme zu erzeugen, was bei Aktivierung ein Feuer verursachen könnte. (z.B. Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft) Ja Ja Nein Ja Nein 17) Lawinenrettungsrucksack, mit einer Flasche eines verdichteten Gases der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr Ja Ja Nein Ja Nein Gegenstände oder Artikel DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) Die wärmeproduzierende Komponente und die Batterie werden getrennt, entweder durch die Entfernung der wärmeproduzierenden Komponente, der Batterie, oder einer anderen Komponente (z.B. Sicherung); und b) Jede entfernte Batterie muss einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden (durch Verstauen in der Original-Einzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel oder eine eigenen Schutzhülle). a) nicht mehr als einen pro Person; b) der mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgestattet ist und der nicht mehr als 200 mg Nettomenge an Explosivstoff der Unterklasse 1.4S enthält; c) Der Rucksack muss so verpackt sein, dass er nicht versehentlich aktiviert werden kann; und d) Die Luftkissen im Rucksack müssen mit Druckentlastungsventilen ausgestattet sein. 14/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden 18) Kleine Gaspatronen, die in selbstaufblasbaren persönlichen Rettungsmittel wie Schwimmwesten eingebaut sind Ja Ja Ja Ja Nein Kleine Gaspatronen für andere Geräte Ja Ja Ja Ja Nein Gegenstände oder Artikel An der Person Ort Einschränkungen a) nicht mehr als ein Rettungsmittel pro Person; b) das persönliche Rettungsmittel muss so verpackt sein, dass es nicht versehentlich aktiviert werden kann; c) beschränkt auf Kohlendioxid oder einem anderen geeigneten Gas der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr; d) muss für Aufblaszwecke geeignet sein; e) das Rettungsmittel darf mit höchstens zwei kleinen Kartuschen versehen sein; und f) höchstens zwei Ersatz-Kartuschen. a) nicht mehr als vier kleine Gaskartuschen mit Kohlendioxid oder einem anderen geeigneten Gas der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr, pro Person; und b) das Fassungsvermögen jeder Kartusche darf höchstens 50 mL betragen. Anmerkung.- Für Kohlendioxid entspricht eine Gaspatrone mit einem Fassungsvermögen von 50 mL einer 28 g Kartusche. DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 17.06.2015 15/25 DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 Ja An der Person Nein Ja Der verantwortliche Pilot muss informiert werden 19) Batteriebetriebene, tragbare elektronischen Rauchutensilien (z.B. E-Zigaretten, E-Zigarren, E-Pfeifen, persönliche Verdampfer(PV), elektronische Nikotinverabreichungssysteme (ENDS) etc.) Handgepäck Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Nein Nein 17.06.2015 Einschränkungen a) mitgeführt von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch; b) Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden (durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel oder einer eigenen Schutzhülle); c) jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten: - für Lithium-Metall-Batterien, ein Lithiumgehalt von höchstens 2 Gramm; oder - für Lithium-Ionen-Batterien eine Wattstundenanzahl von höchstens 100 Wh; d) jede Lithium Batterie muss dem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen; und e) das Aufladen der Utensilie und/oder Batterie ist an Bord des Luftfahrzeuges nicht gestattet. 16/25 Ja Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Ja An der Person Handgepäck Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Nein Nein Einschränkungen 20) Tragbare elektronische Geräte (wie z.B. Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Computer, Camcorder) Tragbare elektronische Geräte (einschließlich Medizinprodukte), die Lithium-Metall, oder LithiumIonen-Zellen, oder -Batterien enthalten (Artikel, die LithiumMetall, oder Lithium-Ionen-Zellen, oder -Batterien enthalten, deren Hauptaufgabe es ist, Energie an andere Geräte abzugeben, müssen als Ersatzbatterien in Übereinstimmung mit den untenstehenden Artikeln befördert werden) DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 Ja 17.06.2015 a) mitgeführt von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch; b) sollte als Handgepäck mitgeführt werden; c) jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten: - für Lithium-Metall-Batterien, ein Lithiumgehalt von höchstens 2 Gramm; oder - für Lithium-Ionen-Batterien eine Wattstundenanzahl von höchstens 100 Wh; d) wenn Geräte im aufgegebenen Gepäck transportiert werden, müssen Maßnahmen gegen unbeabsichtigtem Aktivieren getroffen werden; und e) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen. 17/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Nein Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ja Ja Nein Gegenstände oder Artikel Ersatzbatterien für tragbare elektronische Geräte (einschließlich Medizinprodukte), die LithiumMetall, oder Lithium-Ionen-Zellen, oder -Batterien enthalten Tragbare elektronische Geräte, welche Lithium-Ionen-Batterien enthalten, die eine Wattstundenanzahl von mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh haben DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) mitgeführt von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch; b) muss einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden (durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel oder eine eigenen Schutzhülle); c) jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten: - für Lithium-Metall-Batterien, ein Lithiumgehalt von höchstens 2 Gramm; oder - für Lithium-Ionen-Batterien eine Wattstundenanzahl von höchstens 100 Wh; und d) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen. a) mitgeführt von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch; b) sollte als Handgepäck mitgeführt werden; und c) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen. 18/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Nein Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ja Nein Nein Gegenstände oder Artikel Ersatzbatterien für tragbare elektronische Geräte, welche Lithium-Ionen-Batterien enthalten, die eine Wattstundenanzahl von mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh haben 21) Brennstoffzellen, die zum Betrieb tragbarer elektronischer Geräte (z.B. Kameras, Handys, Laptops und Camcorder) eingesetzt werden Ersatz-Brennstoffzellen-Kartuschen DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) mitgeführt von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch; b) nicht mehr als zwei einzeln geschützte Ersatzbatterien pro Person; c) muss einzeln gegen Kurzschluss gesichert werden (durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel oder eine eigenen Schutzhülle); und d) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen. a) Brennstoffzellen-Kartuschen dürfen nur entzündbare flüssige Stoffe , ätzende Stoffe, verflüssigtes entzündbares Gas, mit Wasser reagierende Stoffe oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten; b) Brennstoffzellen dürfen an Bord eines Luftfahrzeuges nicht nachgefüllt werden, nur der Einbau einer Ersatzpatrone ist erlaubt; c) Die Höchstmenge an Kraftstoff in jeder Brennstoffzelle oder Brennstoffzellen-Kartusche darf folgende Werte nicht übersteigen: - bei flüssigen Stoffen 200 mL; - bei festen Stoffen 200 g; - bei verflüssigten Gasen 120 mL in nichtmetallischen Brennstoffzellen-Kartuschen oder 200 mL in metallischen Brennstoffzellen, oder 19/25 Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Handgepäck An der Person Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Einschränkungen Brennstoffzellen-Kartuschen; und bei Wasserstoff in Metallhydrid müssen Brennstoffzellen oder Brennstoffzellen-Kartuschen ein Fassungsvermögen von 120 mL oder weniger haben; Jede Brennstoffzelle oder Brennstoffzellen-Kartusche muss den Vorgaben der IEC 62282-6-100 Ed. 1, inklusive Amendment 1, entsprechen und mit einer Herstellerzulassung gekennzeichnet sein, die die Übereinstimmung mit der Norm angibt. Zusätzlich muss jede Brennstoffzellen-Kartusche mit der Höchstmenge und der Art des Kraftstoffes in der Kartusche gekennzeichnet sein; Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in Metallhydrid enthalten, müssen die in Sonderbestimmung A162 festgelegten Anforderungen erfüllen; nicht mehr als zwei Ersatz-BrennstoffzellenKartuschen dürfen pro Passagier mitgeführt werden; Brennstoffzellen, die Brennstoff enthalten, sind nur im Handgepäck erlaubt; Wechselwirkungen zwischen Brennstoffzellen und integrierten Batterien in einem Gerät müssen den Vorgaben der IEC 62282-6-100 Ed. 1, inklusive Amendment 1, entsprechen. Brennstoffzellen, die nur dem Laden einer Batterie im Gerät dienen, sind nicht erlaubt; Brennstoffzellen müssen so konzipiert sein, dass die Batterien in ausgeschalteten elektronischen Geräten nicht geladen werden. Sie müssen vom Hersteller mit folgenden Worten dauerhaft gekennzeichnet werden: - d) e) f) g) h) i) DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 17.06.2015 20/25 Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Handgepäck An der Person Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Einschränkungen j) 22) Trockeneis Ja Ja Nein Ja Nein a) b) c) d) 23) Ein quecksilberhaltiges Barometer oder Thermometer Nein Ja Nein Ja Ja a) b) DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 17.06.2015 “APPROVED FOR CARRIAGE IN AIRCRAFT CABIN ONLY; und Zusätzlich zu den Sprachen, die vom Herkunftsstaat für die o.a. Kennzeichnungen benötigt werden, sollte die englische Sprache verwendet werden. nicht mehr als 2,5 kg pro Person; zum Verpacken verderblicher Waren, die nicht diesen Anweisungen unterliegen; Versandstück muss das Freisetzen von Kohlendioxidgas erlauben; und bei der Beförderung in aufgegebenem Gepäck muss jedes Versandstück folgendermaßen gekennzeichnet sein: - „DRY ICE“ oder „CARBON DIOXIDE, SOLID“; und - mit dem Nettogewicht des Trockeneises oder einer Angabe, dass das Nettogewicht 2,5 kg oder weniger beträgt. muss von einem Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitgeführt werden; und muss in einer festen Außenverpackung mit versiegelter Innenauskleidung oder mit Innentasche aus robustem, auslaufsicherem, reißfestem und quecksilberundurchlässigem Material verpackt sein, das den Austritt von Quecksilber aus dem Versandstück, unabhängig von der Lage, verhindert. 21/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden 24) Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten (z.B. Geräte zum Überwachen chemischer Reaktionen (Chemical Agent Monitors CAM) und/oder Schnellwarn- und Analysegeräte (Rapid Alarm and Identification Device Monitor RAID-M)) Ja Ja Nein Ja Nein a) die Instrumente dürfen die in Tabelle 2-14 dieser Vorschriften festgelegten Aktivitätsgrenzen nicht überschreiten; b) müssen sicher verpackt und ohne Lithiumbatterien ausgestattet sein; und c) müssen von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) anlässlich von Dienstreisen befördert werden. 25) Energiesparlampen Ja Ja Ja Nein Nein a) in Einzelhandelsverpackungen; und b) für den Privat- oder Haushaltsgebrauch bestimmt. 26) Permeationsröhrchen / Permeationszellen zur Kalibrierung von Systemen zur Überwachung der Luftqualität Ja Nein Nein Nein Nein Muss mit der Sondervorschrift A41 übereinstimmen. Gegenstände oder Artikel DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen 22/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden 27) Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten und der Sondervorschrift A67 entsprechen Ja Ja Nein Nein Nein Auslaufsichere Ersatzbatterien, die der Sondervorschrift A67 entsprechen Ja Ja Nein Nein Nein 28) Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren Ja Nein Nein Nein Nein 29) Nicht ansteckungsgefährliche Ausstellungsstücke Ja Ja Nein Nein Nein Gegenstände oder Artikel DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen a) die Spannung der Batterie darf höchstens 12 V betragen und die Nennenergie darf höchstens 100 Wh betragen; und b) das Gerät muss entweder gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert sein, oder die Batterie muss abgeklemmt und die Pole isoliert werden. a) die Spannung der Batterie darf höchstens 12 V betragen und die Nennenergie darf höchstens 100 Wh betragen; b) die Batterie muss gegen Kurzschluss gesichert sein mittels ausreichender Isolierung der freiliegenden Pole; und c) nicht mehr als zwei einzeln geschützte Batterien pro Person. Muss mit der Sondervorschrift A70 übereinstimmen. Muss mit der Sondervorschrift A180 übereinstimmen. 23/25 Aufgegebenes Gepäck Handgepäck Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden 30) Isolationsverpackungen, die gekühlten, verflüssigten Stickstoff enthalten Ja Ja Nein Nein Nein Muss mit der Sondervorschrift A152 übereinstimmen. 31) Typen von Sicherheitsausrüstung, wie z.B. Sicherheitsaktenkoffer, Geldkassetten, Geldtaschen usw., die gefährliche Güter, wie z.B. Lithiumbatterien oder pyrotechnische Stoffe als Teil der Ausrüstung enthalten Ja Nein Nein Ja Nein a) die Ausrüstung muss mit wirksamen Mitteln ausgestattet sein, um eine versehentliche Betätigung zu vermeiden; b) wenn die Ausrüstung einen pyrotechnischen Stoff oder einen explosiven Gegenstand enthält, muss dieser Gegenstand oder Stoff von der zuständigen nationalen Behörde des Herstellerstaates in Übereinstimmung mit Teil 2;1.5.2.1 von der Klasse 1 ausgenommen werden; c) wenn die Ausrüstung Lithiumzellen oder -Batterien enthält, müssen diese Zellen oder Batterien die folgenden Einschränkungen erfüllen: - für eine Lithium-Metall-Zelle ist der Lithiumgehalt höchstens 1g; - für eine Lithium-Metall-Batterie ist der GesamtLithiumgehalt höchstens 2 g; - für Lithium-Ionen-Zellen ist die Nennenergie in Wattstunden höchstens 20 Wh; - für Lithium-Ionen-Batterien ist die Nennenergie in Wattstunden höchstens 100 Wh; - jede Zelle oder Batterie entspricht dem Typ der den Anforderungen jeder Prüfung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entspricht. Gegenstände oder Artikel DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 An der Person Ort 17.06.2015 Einschränkungen 24/25 Der verantwortliche Pilot muss informiert werden Handgepäck An der Person Gegenstände oder Artikel Aufgegebenes Gepäck Ort Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden Einschränkungen d) wenn die Ausrüstung Gase enthält, um Farbstoff oder Tinte auszustoßen: - sind nur Gaspatronen und Gefäße, klein, gefüllt mit Gas mit einem Fassungsraum von höchstens 50 mL erlaubt, die außer einem Gas der Unterklasse 2.2 keine anderen Bestandteile, die unter diese Vorschriften fallen, enthalten; - das Austreten von Gas darf keine extreme Belästigung oder Unwohlsein bei den Besatzungsmitgliedern hervorrufen, die sie an der korrekten Durchführung der zugewiesenen Aufgaben hindert; und - im Falle einer unbeabsichtigten Betätigung müssen alle gefährlichen Auswirkungen auf das Innere der Ausrüstung begrenzt sein und dürfen keine extremen Geräusche erzeugen; und e) Typen von Sicherheitsausrüstung, die fehlerhaft sind oder beschädigt wurden, sind zum Transport verboten. DC_LFA_DG_019_DE_v2_0 17.06.2015 25/25
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