Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die

Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
a) nicht mehr als 5 kg Bruttomasse je Flasche;
b) Flaschen, Ventile und Regler, wenn vorhanden,
müssen vor Schäden geschützt werden, die zu einem
unbeabsichtigten Freisetzen des Inhaltes führen
könnten; und
c) der verantwortliche Pilot muss über die Anzahl der
Sauerstoff- oder Druckluftflaschen, die geladen sind
und über deren Ladeposition(en) informiert werden.
Nein
Nein
Nein
n/z
n/z
Geräte, die flüssigen Sauerstoff enthalten sind im
Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck oder an der
Person verboten.
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
Medizinische Güter
1) Kleine Flaschen mit gasförmigem
Sauerstoff oder Druckluft für den
medizinischen Gebrauch
Geräte, die flüssigen Sauerstoff
enthalten
2)
Gasflaschen der Unterklasse 2.2,
für die Bewegung künstlicher
Gliedmaßen getragen
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
Ersatzflaschen einer ähnlichen Größe sind ebenfalls
erlaubt, wenn diese für eine angemessene Versorgung
für die Dauer der Reise erforderlich sind.
1/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
3)
Nicht-radioaktive medizinische
Gegenstände (einschließlich
Druckgaspackungen)
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
4)
Herzschrittmacher, die radioaktive
Isotope enthalten oder andere
medizinische Geräte, einschließlich
solcher, die mit Lithiumbatterien
betrieben werden
n/z
n/z
Ja
Nein
Nein
Radiopharmazeutika, die sich im
Körper einer Person befinden
n/z
n/z
Ja
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) nicht mehr als 0,5 kg oder 0,5 L Gesamtnettomenge
jedes einzelnen Gegenstandes;
b) Auslassventile an Druckgaspackungen müssen durch
einen Deckel oder etwas Vergleichbarem geschützt
werden, um ein unbeabsichtigtes Freisetzen des
Inhalts zu vermeiden; und
c) nicht mehr als 2 kg oder 2 L Nettogesamtmenge aller
in 3), 10) und 13) erwähnten Gegenstände (z.B. vier
Druckgasbehälter mit je 500 mL) pro Person.
Müssen einer Person implantiert sein, oder als Ergebnis
einer medizinischen Behandlung außen angebracht sein.
Als Ergebnis einer medizinischen Behandlung.
2/25
5)
Fortbewegungshilfen
(z.B. Rollstühle) angetrieben
durch auslaufsichere Nassbatterien,
oder Batterien die den
Sondervorschriften A123 oder A199
entsprechen, für den Gebrauch von
Passagieren deren Mobilität durch
entweder eine Behinderung, deren
Gesundheit oder Alter, oder einer
zeitweiligen Behinderung
(z.B. gebrochenes Bein)
eingeschränkt ist
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
Nein
Nein
Ja
17.06.2015
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Ja
An der Person
Handgepäck
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
(siehe 5 d)
iv))
Einschränkungen
a) auslaufsichere Nassbatterien müssen der
Sondervorschrift A67 oder den Vibrations- und
Druckunterschiedstests der Verpackungsanweisung
872 entsprechen;
b) das Luftfahrtunternehmen muss bestätigen, dass:
i) die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der
Fortbewegungshilfe angebracht ist;
ii) die Batteriepole vor Kurzschluss geschützt sind
(z.B. sich innerhalb eines Behältnisses für
Batterien befinden); und
iii) Stromkreise isoliert worden sind;
c) Rollstühle oder Fortbewegungshilfen müssen so
transportiert werden, dass sie vor Beschädigung durch
Bewegungen von Gepäck, Post, Ausrüstungen oder
anderer Fracht geschützt sind;
d) wenn der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe einen
Ausbau der Batterie(n) durch den Benützer vorsieht
(z.B. faltbare Rollstühle):
i) muss die Batterie/müssen die Batterien entfernt
werden; der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe
kann dann ohne Einschränkungen als
aufgegebenes Gepäck transportiert werden;
ii) die ausgebaute(n) Batterie(n) muss/müssen in
starken, steifen Verpackungen im Frachtladeraum
transportiert werden;
iii) die Batterie(n) muss/müssen vor Kurzschluss
gesichert sein; und
iv) der verantwortliche Pilot muss über die Position
der verpackten Batterie(n) informiert werden;
e) es wird empfohlen, dass Passagiere im voraus
Absprachen mit jedem Luftfahrtunternehmen treffen.
3/25
Fortbewegungshilfen (z.B.
Rollstühle) angetrieben durch nichtauslaufsichere Nassbatterien, für
den Gebrauch von Passagieren
deren Mobilität durch entweder eine
Behinderung, deren Gesundheit
oder Alter, oder einer zeitweiligen
Behinderung (z.B. gebrochenes
Bein) eingeschränkt ist
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
Nein
An der Person
Ja
Nein
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
6)
Handgepäck
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Ja
Ja
17.06.2015
Einschränkungen
a) falls möglich, muss der Rollstuhl oder die
Fortbewegungshilfe immer in aufrechter Position
verladen, verstaut, gesichert und entladen werden.
Das Luftfahrtunternehmen muss bestätigen, dass:
i) die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der
Fortbewegungshilfe angebracht ist;
ii) die Batteriepole vor Kurzschluss geschützt sind
(z.B. sich innerhalb eines Behältnisses für
Batterien befinden); und
iii) Stromkreise isoliert worden sind;
b) Wenn der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe nicht
immer in aufrechter Position verladen, verstaut,
gesichert und entladen werden kann, muss/müssen
die Batterie(n) entfernt werden und in starken, steifen
Verpackungen, wie folgt transportiert werden:
i) Diese Verpackungen müssen auslaufsicher sein,
undurchdringbar für Batterieflüssigkeit und gegen
Umkippen geschützt werden, durch Sicherung auf
Paletten oder in Frachträumen mittels geeigneter
Sicherheitsmaßnahmen (andere als beim
Festgurten von Fracht und Gepäck), z.B. durch
Rückhaltebänder, Klammern oder Halterungen.
ii) Die Batterien müssen gegen Kurzschluss
geschützt sein, in aufrechter Position in den
Verpackungen gesichert sein und von ausreichend
geeignetem saugfähigem Material umgeben sein,
um die gesamte Batterieflüssigkeit aufzunehmen;
und
4/25
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Handgepäck
An der Person
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Einschränkungen
iii) Diese Verpackungen müssen folgendermaßen
gekennzeichnet sein: “Nassbatterie, mit Rollstuhl“
(Battery, wet, with wheelchair) oder „Nassbatterie,
mit Fortbewegungshilfe“ (Battery, wet, with mobility
aid), mit einem Gefahrkennzeichen „ätzend“
(Abb. 5-22) und einem Abfertigungskennzeichen
für die Versandstückrichtung (Abb. 5-26) wie in
5;3 gefordert;
Der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe kann dann
als aufgegebenes Gepäckstück ohne
Einschränkungen mitgeführt werden;
c) Rollstühle oder Fortbewegungshilfen müssen so
transportiert werden, dass sie vor Beschädigung durch
Bewegungen von Gepäck, Post, Ausrüstungen oder
anderer Fracht geschützt sind;
d) der verantwortliche Pilot muss darüber informiert
sein, an welcher Stelle sich ein Rollstuhl oder eine
Fortbewegungshilfe mit eingebauter Batterie oder
wo sich eine verpackte Batterie befindet;
e) Es wird empfohlen, dass Passagiere im voraus
Absprachen mit jedem Luftfahrtunternehmen treffen;
selbst wenn es sich um auslaufsichere Batterien
handelt, sollten diese, soweit dies möglich ist, mit
auslaufsicheren Belüftungskappen versehen werden.
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
17.06.2015
5/25
Fortbewegungshilfen (z.B.
Rollstühle) angetrieben durch
Lithium Ionen Batterien, für den
Gebrauch von Passagieren deren
Mobilität durch entweder eine
Behinderung, deren Gesundheit
oder Alter, oder einer zeitweiligen
Behinderung (z.B. gebrochenes
Bein) eingeschränkt ist
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
(siehe 7d))
An der Person
Ja
Nein
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
7)
Handgepäck
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Ja
Ja
17.06.2015
Einschränkungen
a) die Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die
Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen
und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3
entsprechen;
b) das Luftfahrtunternehmen muss bestätigen, dass:
i) die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der
Fortbewegungshilfe angebracht ist;
ii) die Batteriepole vor Kurzschluss geschützt sind
(z.B. sich innerhalb eines Behältnisses für
Batterien befinden); und
iii) Stromkreise isoliert worden sind;
c) Rollstühle oder Fortbewegungshilfen müssen so
transportiert werden, dass sie vor Beschädigung durch
Bewegungen von Gepäck, Post, Ausrüstungen oder
anderer Fracht geschützt sind;
d) wenn der Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe einen
Ausbau der Batterie(n) durch den Benützer vorsieht
(z.B. faltbare Rollstühle):
i) die Batterie(n) muss/müssen entfernt werden und
in der Passagierkabine befördert werden;
ii) die Batteriepole müssen vor Kurzschluss gesichert
sein (z.B. durch Überkleben der ungeschützten
Pole);
iii) die Batterie muss vor Beschädigung geschützt
werden (z.B. durch Einsetzen in einer schützenden
Tasche);
iv) die Entfernung der Batterie vom Rollstuhl oder der
Fortbewegungshilfe muss entsprechend den
Anweisungen des Herstellers oder Gerätebesitzers
erfolgen;
6/25
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Handgepäck
An der Person
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Einschränkungen
v) die Nennenergie der Batterie darf 300 Wh nicht
überschreiten; und
vi) eine Ersatzbatterie von höchstens 300 Wh oder
zwei Ersatzbatterien mit jeweils höchstens 160 Wh
dürfen befördert werden;
e) der verantwortliche Pilot muss über die Position
der Lithium Ionen Batterie(n) informiert werden;
f) es wird empfohlen, dass Passagiere im voraus
Absprachen mit jedem Luftfahrtunternehmen treffen.
8)
Tragbare medizinische
elektronische Geräte (automatisierte
externe Defibrillatoren (AED),
Nebulisator, kontinuierlicher
Atemwegsüberdruck (CPAP), etc.)
die Lithium-Metall- oder LithiumIonen-Zellen oder -Batterien
enthalten
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
17.06.2015
7/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Tragbare medizinische
elektronische Geräte, die LithiumMetall-Zellen oder -Batterien
enthalten, welche 2 g oder LithiumIonen-Zellen oder -Batterien, welche
100 Wh nicht übersteigen
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ersatzbatterien für tragbare
medizinische elektronische Geräte,
welche Lithium-Metall-Zellen oder
-Batterien von höchstens 2 Gramm,
oder Lithium-Ionen-Zellen oder
-Batterien von höchstens 100 Wh
beinhalten
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) mitgeführt von Passagieren zu medizinischen
Zwecken;
b) die Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die
Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen
und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3
entsprechen;
c) Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss
gesichert werden ( durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges
Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der
freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken
jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel oder
eine eigenen Schutzhülle); und
d) höchstens zwei Ersatzbatterien von mehr als 2 g
Lithiumgehalt bei Lithium-Metall-Batterien, oder bei
Lithium-Ionen-Batterien von mehr als 100 Wh dürfen
von einem Passagier mitgeführt werden.
8/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
9)
Tragbare medizinische
elektronische Geräte, welche
Lithium-Metall-Batterien von mehr
als 2 Gramm, aber höchstens 8
Gramm, oder Lithium-IonenBatterien von mehr als 100 Wh,
aber höchstens 160 Wh enthalten
Ersatzbatterien für tragbare
medizinische elektronische Geräte,
welche Lithium-Metall-Batterien von
mehr als 2 Gramm, aber höchstens
8 Gramm, oder Lithium-IonenBatterien von mehr als 100 Wh,
aber höchstens 160 Wh enthalten
Ein kleines medizinisches oder
klinisches Thermometer, welches
Quecksilber enthält.
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) nicht mehr als eines pro Person;
b) für den persönlichen Gebrauch;
c) in einer Schutzhülle.
9/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
Toiletten- und Körperpflegemittel
10) Toilettenartikel (einschließlich
Druckgaspackungen)
11) Haarlockenstäbe, die
Kohlenwasserstoffgas enthalten
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) Der Begriff „Toiletten-/Pflegeartikel (einschließlich
Druckgaspackungen)“ soll Artikel wie Haarspray,
Parfüm und Kölnischwasser einschließen;
b) Die Gesamtnettomenge jedes einzelnen
Gegenstandes darf 0,5 kg oder 0,5 L nicht
überschreiten;
c) Die Auslassventile der Druckgaspackungen müssen
durch einen Deckel oder etwas Vergleichbares
geschützt werden, um ein versehentliches Austreten
des Inhaltes zu vermeiden; und
d) Die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13)
erwähnten Gegenstände darf 2 kg oder 2 L nicht
überschreiten (z.B. 4 Druckgasbehälter je 500 mL)
pro Person.
a) nicht mehr als einen pro Person;
b) die Schutzkappe muss sicher über dem Heizelement
befestigt sein; und
c) Gas-Nachfüllpatronen für solche Lockenstäbe dürfen
nicht mitgeführt werden.
10/25
Ja
An der Person
Ja
Ja
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Konsumartikel
12) Alkoholische Getränke, die mehr
als 24 Volumenprozent, aber nicht
mehr als 70 Volumenprozent
Alkohol enthalten
Handgepäck
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Nein
Nein
Einschränkungen
a) in Einzelhandelsverpackungen;
b) nicht mehr als 5 L pro Verpackung; und
c) nicht mehr als 5 L Gesamtnettomenge dieser
Getränke pro Person.
Bemerkung.- Alkoholische Getränke, die nicht mehr als
24 Volumenprozent Alkohol enthalten, unterliegen keinen
Beschränkungen.
13) Druckgasbehälter der Unterklasse
2.2, ohne Nebengefahr, für den
Gebrauch beim Sport oder zu
Hause
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
Ja
Nein
Nein
Nein
17.06.2015
Nein
a) nicht mehr als 0,5 kg oder 0,5 L Gesamtnettomenge
jedes einzelnen Gegenstandes;
b) Auslassventile an Druckgaspackungen müssen durch
einen Deckel oder etwas Vergleichbarem geschützt
werden, um ein unbeabsichtigtes Freisetzen des
Inhalts zu vermeiden; und
c) Die Gesamtnettomenge aller in 3), 10) und 13)
erwähnten Gegenstände darf 2 kg oder 2 L nicht
überschreiten (z.B. 4 Druckgasbehälter je 500 mL)
pro Person.
11/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
a) nicht mehr als 5 kg Bruttomasse pro Person, für deren
eigenen Gebrauch;
b) darf keine Explosiv- oder Brandprojektile enthalten;
und
c) Freimengen von mehr als einer Person dürfen
nicht zu einem oder mehreren Versandstücken
zusammengefasst werden.
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
a) nicht mehr als eine pro Person; und
b) für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
Nein
Nein
Nein
n/z
n/z
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
14) Sicher verpackte Munition der
Unterklasse 1.4S (nur UN 0012
oder UN 0014);
15) Kleine Packung
Sicherheitszündhölzer
An der Person
Ort
Einschränkungen
"Überallzündhölzer"
Kleines Feuerzeug
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
17.06.2015
Verboten.
a) nicht mehr als eine pro Person;
b) für den persönlichen Gebrauch bestimmt; und
c) keinen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff
(anderen als verflüssigtes Gas) enthält.
12/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Feuerzeugbenzin und FeuerzeugNachfüllpatronen
Nein
Nein
Nein
n/z
n/z
Feuerzeuge, bei welchen Brennstoff
und Luft vor der Zündung vermischt
werden und eine "blaue Flamme"
produzieren (Premixing burner
lighter) mit Sicherung gegen
unbeabsichtigte Aktivierung
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Feuerzeuge, bei welchen Brennstoff
und Luft vor der Zündung vermischt
werden und eine "blaue Flamme"
produzieren (Premixing burner
lighter) ohne Sicherung gegen
unbeabsichtigte Aktivierung
Nein
Nein
Nein
n/z
n/z
Gegenstände oder Artikel
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
Verboten.
a) nicht mehr als eines pro Person;
b) für den persönlichen Gebrauch bestimmt; und
c) keinen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff
(anderen als verflüssigtes Gas) enthält.
Verboten.
13/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
16) Batteriebetriebene Ausrüstung, die
in der Lage ist, extreme Wärme zu
erzeugen, was bei Aktivierung ein
Feuer verursachen könnte.
(z.B. Unterwasserlampen
mit großer Leuchtkraft)
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
17) Lawinenrettungsrucksack, mit einer
Flasche eines verdichteten Gases
der Unterklasse 2.2, ohne
Nebengefahr
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Gegenstände oder Artikel
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) Die wärmeproduzierende Komponente und die
Batterie werden getrennt, entweder durch die
Entfernung der wärmeproduzierenden Komponente,
der Batterie, oder einer anderen Komponente
(z.B. Sicherung); und
b) Jede entfernte Batterie muss einzeln gegen
Kurzschluss gesichert werden (durch Verstauen in
der Original-Einzelverkaufsverpackung oder durch
anderweitiges Isolieren der Pole, z.B. durch
Überkleben der freiliegenden Pole mit Klebeband
oder Verpacken jeder Batterie in einen eigenen
Kunststoffbeutel oder eine eigenen Schutzhülle).
a) nicht mehr als einen pro Person;
b) der mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus
ausgestattet ist und der nicht mehr als 200 mg
Nettomenge an Explosivstoff der Unterklasse 1.4S
enthält;
c) Der Rucksack muss so verpackt sein, dass er nicht
versehentlich aktiviert werden kann; und
d) Die Luftkissen im Rucksack müssen mit
Druckentlastungsventilen ausgestattet sein.
14/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
18) Kleine Gaspatronen, die in
selbstaufblasbaren persönlichen
Rettungsmittel wie Schwimmwesten
eingebaut sind
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Kleine Gaspatronen für andere
Geräte
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Gegenstände oder Artikel
An der Person
Ort
Einschränkungen
a) nicht mehr als ein Rettungsmittel pro Person;
b) das persönliche Rettungsmittel muss so verpackt sein,
dass es nicht versehentlich aktiviert werden kann;
c) beschränkt auf Kohlendioxid oder einem anderen
geeigneten Gas der Unterklasse 2.2 ohne
Nebengefahr;
d) muss für Aufblaszwecke geeignet sein;
e) das Rettungsmittel darf mit höchstens zwei kleinen
Kartuschen versehen sein; und
f) höchstens zwei Ersatz-Kartuschen.
a) nicht mehr als vier kleine Gaskartuschen mit
Kohlendioxid oder einem anderen geeigneten Gas der
Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr, pro Person; und
b) das Fassungsvermögen jeder Kartusche darf
höchstens 50 mL betragen.
Anmerkung.- Für Kohlendioxid entspricht eine
Gaspatrone mit einem Fassungsvermögen von 50 mL
einer 28 g Kartusche.
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
17.06.2015
15/25
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
Ja
An der Person
Nein
Ja
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
19) Batteriebetriebene, tragbare
elektronischen Rauchutensilien
(z.B. E-Zigaretten, E-Zigarren,
E-Pfeifen, persönliche
Verdampfer(PV), elektronische
Nikotinverabreichungssysteme
(ENDS) etc.)
Handgepäck
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Nein
Nein
17.06.2015
Einschränkungen
a) mitgeführt von Passagieren oder
Besatzungsmitgliedern für den persönlichen
Gebrauch;
b) Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss
gesichert
werden (durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges
Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der
freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken
jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel oder
einer eigenen Schutzhülle);
c) jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten:
- für Lithium-Metall-Batterien, ein Lithiumgehalt von
höchstens 2 Gramm; oder
- für Lithium-Ionen-Batterien eine
Wattstundenanzahl von höchstens 100 Wh;
d) jede Lithium Batterie muss dem Typ entsprechen, der
die Anforderungen des UN Handbuches der
Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3
entsprechen; und
e) das Aufladen der Utensilie und/oder Batterie ist an
Bord des Luftfahrzeuges nicht gestattet.
16/25
Ja
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Ja
An der Person
Handgepäck
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Nein
Nein
Einschränkungen
20) Tragbare elektronische Geräte
(wie z.B. Uhren, Taschenrechner,
Kameras, Mobiltelefone, Laptops,
Computer, Camcorder)
Tragbare elektronische Geräte
(einschließlich Medizinprodukte),
die Lithium-Metall, oder LithiumIonen-Zellen, oder -Batterien
enthalten (Artikel, die LithiumMetall, oder Lithium-Ionen-Zellen,
oder -Batterien enthalten, deren
Hauptaufgabe es ist, Energie
an andere Geräte abzugeben,
müssen als Ersatzbatterien
in Übereinstimmung mit den
untenstehenden Artikeln
befördert werden)
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
Ja
17.06.2015
a) mitgeführt von Passagieren oder
Besatzungsmitgliedern für den persönlichen
Gebrauch;
b) sollte als Handgepäck mitgeführt werden;
c) jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten:
- für Lithium-Metall-Batterien, ein Lithiumgehalt von
höchstens 2 Gramm; oder
- für Lithium-Ionen-Batterien eine
Wattstundenanzahl von höchstens 100 Wh;
d) wenn Geräte im aufgegebenen Gepäck transportiert
werden, müssen Maßnahmen gegen
unbeabsichtigtem Aktivieren getroffen werden; und
e) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die
Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen
und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3
entsprechen.
17/25
Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Gegenstände oder Artikel
Ersatzbatterien für tragbare
elektronische Geräte (einschließlich
Medizinprodukte), die LithiumMetall, oder Lithium-Ionen-Zellen,
oder -Batterien enthalten
Tragbare elektronische Geräte,
welche Lithium-Ionen-Batterien
enthalten, die eine
Wattstundenanzahl von mehr als
100 Wh, aber höchstens 160 Wh
haben
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) mitgeführt von Passagieren oder
Besatzungsmitgliedern für den persönlichen
Gebrauch;
b) muss einzeln gegen Kurzschluss gesichert
werden (durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges
Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der
freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken
jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel
oder eine eigenen Schutzhülle);
c) jede Batterie darf folgende Werte nicht überschreiten:
- für Lithium-Metall-Batterien, ein Lithiumgehalt von
höchstens 2 Gramm; oder
- für Lithium-Ionen-Batterien eine
Wattstundenanzahl von höchstens 100 Wh; und
d) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die
Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen
und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3
entsprechen.
a) mitgeführt von Passagieren oder
Besatzungsmitgliedern für den persönlichen
Gebrauch;
b) sollte als Handgepäck mitgeführt werden; und
c) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die
Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen
und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3
entsprechen.
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Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
Ersatzbatterien für tragbare
elektronische Geräte, welche
Lithium-Ionen-Batterien enthalten,
die eine Wattstundenanzahl von
mehr als 100 Wh, aber höchstens
160 Wh haben
21) Brennstoffzellen, die zum Betrieb
tragbarer elektronischer Geräte
(z.B. Kameras, Handys, Laptops
und Camcorder) eingesetzt werden
Ersatz-Brennstoffzellen-Kartuschen
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) mitgeführt von Passagieren oder
Besatzungsmitgliedern für den persönlichen
Gebrauch;
b) nicht mehr als zwei einzeln geschützte Ersatzbatterien
pro Person;
c) muss einzeln gegen Kurzschluss gesichert
werden (durch Verstauen in der OriginalEinzelverkaufsverpackung oder durch anderweitiges
Isolieren der Pole, z.B. durch Überkleben der
freiliegenden Pole mit Klebeband oder Verpacken
jeder Batterie in einen eigenen Kunststoffbeutel
oder eine eigenen Schutzhülle); und
d) Batterien müssen dem Typ entsprechen, der die
Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen
und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3
entsprechen.
a) Brennstoffzellen-Kartuschen dürfen nur entzündbare
flüssige Stoffe , ätzende Stoffe, verflüssigtes
entzündbares Gas, mit Wasser reagierende Stoffe
oder Wasserstoff in Metallhydrid enthalten;
b) Brennstoffzellen dürfen an Bord eines Luftfahrzeuges
nicht nachgefüllt werden, nur der Einbau einer
Ersatzpatrone ist erlaubt;
c) Die Höchstmenge an Kraftstoff in jeder Brennstoffzelle
oder Brennstoffzellen-Kartusche darf folgende Werte
nicht übersteigen:
- bei flüssigen Stoffen 200 mL;
- bei festen Stoffen 200 g;
- bei verflüssigten Gasen 120 mL in nichtmetallischen Brennstoffzellen-Kartuschen oder
200 mL in metallischen Brennstoffzellen, oder
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Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Handgepäck
An der Person
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Einschränkungen
Brennstoffzellen-Kartuschen; und
bei Wasserstoff in Metallhydrid müssen
Brennstoffzellen oder Brennstoffzellen-Kartuschen
ein Fassungsvermögen von 120 mL oder weniger
haben;
Jede Brennstoffzelle oder Brennstoffzellen-Kartusche
muss den Vorgaben der IEC 62282-6-100 Ed. 1,
inklusive Amendment 1, entsprechen und mit einer
Herstellerzulassung gekennzeichnet sein, die die
Übereinstimmung mit der Norm angibt. Zusätzlich
muss jede Brennstoffzellen-Kartusche mit der
Höchstmenge und der Art des Kraftstoffes in der
Kartusche gekennzeichnet sein;
Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff
in Metallhydrid enthalten, müssen die in
Sonderbestimmung A162 festgelegten
Anforderungen erfüllen;
nicht mehr als zwei Ersatz-BrennstoffzellenKartuschen dürfen pro Passagier mitgeführt werden;
Brennstoffzellen, die Brennstoff enthalten, sind nur
im Handgepäck erlaubt;
Wechselwirkungen zwischen Brennstoffzellen und
integrierten Batterien in einem Gerät müssen den
Vorgaben der IEC 62282-6-100 Ed. 1, inklusive
Amendment 1, entsprechen. Brennstoffzellen, die
nur dem Laden einer Batterie im Gerät dienen,
sind nicht erlaubt;
Brennstoffzellen müssen so konzipiert sein, dass die
Batterien in ausgeschalteten elektronischen Geräten
nicht geladen werden. Sie müssen vom Hersteller mit
folgenden Worten dauerhaft gekennzeichnet werden:
-
d)
e)
f)
g)
h)
i)
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
17.06.2015
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Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Handgepäck
An der Person
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Einschränkungen
j)
22) Trockeneis
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
a)
b)
c)
d)
23) Ein quecksilberhaltiges Barometer
oder Thermometer
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
a)
b)
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
17.06.2015
“APPROVED FOR CARRIAGE IN AIRCRAFT CABIN
ONLY; und
Zusätzlich zu den Sprachen, die vom Herkunftsstaat
für die o.a. Kennzeichnungen benötigt werden, sollte
die englische Sprache verwendet werden.
nicht mehr als 2,5 kg pro Person;
zum Verpacken verderblicher Waren, die nicht
diesen Anweisungen unterliegen;
Versandstück muss das Freisetzen von
Kohlendioxidgas erlauben; und
bei der Beförderung in aufgegebenem Gepäck muss
jedes Versandstück folgendermaßen gekennzeichnet
sein:
- „DRY ICE“ oder „CARBON DIOXIDE, SOLID“; und
- mit dem Nettogewicht des Trockeneises oder einer
Angabe, dass das Nettogewicht 2,5 kg oder
weniger beträgt.
muss von einem Vertreter eines staatlichen
Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde
mitgeführt werden; und
muss in einer festen Außenverpackung mit
versiegelter Innenauskleidung oder mit Innentasche
aus robustem, auslaufsicherem, reißfestem und
quecksilberundurchlässigem Material verpackt sein,
das den Austritt von Quecksilber aus dem
Versandstück, unabhängig von der Lage, verhindert.
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Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
24) Instrumente, die radioaktive Stoffe
enthalten (z.B. Geräte zum
Überwachen chemischer
Reaktionen (Chemical Agent
Monitors CAM) und/oder
Schnellwarn- und Analysegeräte
(Rapid Alarm and Identification
Device Monitor RAID-M))
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
a) die Instrumente dürfen die in Tabelle 2-14 dieser
Vorschriften festgelegten Aktivitätsgrenzen nicht
überschreiten;
b) müssen sicher verpackt und ohne Lithiumbatterien
ausgestattet sein; und
c) müssen von Mitarbeitern der Organisation für das
Verbot chemischer Waffen (Organization for the
Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) anlässlich
von Dienstreisen befördert werden.
25) Energiesparlampen
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
a) in Einzelhandelsverpackungen; und
b) für den Privat- oder Haushaltsgebrauch bestimmt.
26) Permeationsröhrchen /
Permeationszellen zur Kalibrierung
von Systemen zur Überwachung
der Luftqualität
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Muss mit der Sondervorschrift A41
übereinstimmen.
Gegenstände oder Artikel
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
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Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
27) Tragbare elektronische Geräte, die
auslaufsichere Batterien enthalten
und der Sondervorschrift A67
entsprechen
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Auslaufsichere Ersatzbatterien,
die der Sondervorschrift A67
entsprechen
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
28) Verbrennungsmotoren oder
Brennstoffzellen-Motoren
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
29) Nicht ansteckungsgefährliche
Ausstellungsstücke
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Gegenstände oder Artikel
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
a) die Spannung der Batterie darf höchstens 12 V
betragen und die Nennenergie darf höchstens 100 Wh
betragen; und
b) das Gerät muss entweder gegen unbeabsichtigte
Inbetriebnahme gesichert sein, oder die Batterie muss
abgeklemmt und die Pole isoliert werden.
a) die Spannung der Batterie darf höchstens 12 V
betragen und die Nennenergie darf höchstens 100 Wh
betragen;
b) die Batterie muss gegen Kurzschluss gesichert sein
mittels ausreichender Isolierung der freiliegenden
Pole; und
c) nicht mehr als zwei einzeln geschützte Batterien
pro Person.
Muss mit der Sondervorschrift A70
übereinstimmen.
Muss mit der Sondervorschrift A180
übereinstimmen.
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Aufgegebenes
Gepäck
Handgepäck
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
30) Isolationsverpackungen, die
gekühlten, verflüssigten Stickstoff
enthalten
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Muss mit der Sondervorschrift A152
übereinstimmen.
31) Typen von Sicherheitsausrüstung,
wie z.B. Sicherheitsaktenkoffer,
Geldkassetten, Geldtaschen usw.,
die gefährliche Güter, wie
z.B. Lithiumbatterien oder
pyrotechnische Stoffe als Teil
der Ausrüstung enthalten
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
a) die Ausrüstung muss mit wirksamen Mitteln
ausgestattet sein, um eine versehentliche Betätigung
zu vermeiden;
b) wenn die Ausrüstung einen pyrotechnischen Stoff
oder einen explosiven Gegenstand enthält, muss
dieser Gegenstand oder Stoff von der zuständigen
nationalen Behörde des Herstellerstaates in
Übereinstimmung mit Teil 2;1.5.2.1 von der Klasse 1
ausgenommen werden;
c) wenn die Ausrüstung Lithiumzellen oder -Batterien
enthält, müssen diese Zellen oder Batterien die
folgenden Einschränkungen erfüllen:
- für eine Lithium-Metall-Zelle ist der Lithiumgehalt
höchstens 1g;
- für eine Lithium-Metall-Batterie ist der GesamtLithiumgehalt höchstens 2 g;
- für Lithium-Ionen-Zellen ist die Nennenergie in
Wattstunden höchstens 20 Wh;
- für Lithium-Ionen-Batterien ist die Nennenergie in
Wattstunden höchstens 100 Wh;
- jede Zelle oder Batterie entspricht dem Typ der
den Anforderungen jeder Prüfung des UN
Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III,
Unterabschnitt 38.3 entspricht.
Gegenstände oder Artikel
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
An der Person
Ort
17.06.2015
Einschränkungen
24/25
Der verantwortliche
Pilot muss
informiert werden
Handgepäck
An der Person
Gegenstände oder Artikel
Aufgegebenes
Gepäck
Ort
Genehmigung des/der
Luftfahrtunternehmen
ist erforderlich
Table 8-1. Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden
Einschränkungen
d) wenn die Ausrüstung Gase enthält, um Farbstoff
oder Tinte auszustoßen:
- sind nur Gaspatronen und Gefäße, klein, gefüllt mit
Gas mit einem Fassungsraum von höchstens 50
mL erlaubt, die außer einem Gas der Unterklasse
2.2 keine anderen Bestandteile, die unter diese
Vorschriften fallen, enthalten;
- das Austreten von Gas darf keine extreme
Belästigung oder Unwohlsein bei den
Besatzungsmitgliedern hervorrufen, die sie an
der korrekten Durchführung der zugewiesenen
Aufgaben hindert; und
- im Falle einer unbeabsichtigten Betätigung müssen
alle gefährlichen Auswirkungen auf das Innere der
Ausrüstung begrenzt sein und dürfen keine
extremen Geräusche erzeugen; und
e) Typen von Sicherheitsausrüstung, die fehlerhaft sind
oder beschädigt wurden, sind zum Transport
verboten.
DC_LFA_DG_019_DE_v2_0
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