Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windenergie“ I. Beratung über eingegangene Stellungnahmen von Bürgern und Behörden II. Beschluss über die öffentliche Auslegung Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Vortragsgliederung: 1. Aktuelles Planungsrecht und Planungserfordernis 2. Vorgeschriebene Prüfreihenfolge zur Erarbeitung eines schlüssigen gesamtstädtischen Konzeptes 3. Prüfung des substanziellen Raumes für die Windenergie 4. Vorgebrachte immissionsschutzrechtliche Belange (Abstandserfordernisse, Infraschall u.a.) 5. Vorgebrachte artenschutzrechtliche Belange 6. Freiraumbezogene Belange (Landschaftsbild, Denkmalpflege) 7. Luftraumbezogene Belange 8. Infrastrukturelle Belange 9. Bodenbezogene Belange 10. Eigentumsrechtliche Belange (Flächenforderungen, Wertverlust) 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 1. Aktuelles Planungsrecht und Planungserfordernis Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es … 5. Der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient Privilegierung der Windenergie im Außenbereich 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Steuerung der Windenergie durch kommunale Bauleitplanung oder Regionalplanung 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Regionalplanung im Münsterland … Regionalplan 1998 Teil-RP Energie 21.09.2015 Steuerung der Windenergie in der Region durch „Eignungsbereiche“ mit Ausschlusswirkung Umsetzung der (quantitativen) Ziele des Landesentwicklungsplanes (Energiewende) durch „Vorranggebiete“ ohne Ausschlusswirkung Flächennutzungsplanung in Ahlen … FNP 1998 FNP 2010 FNP 2015-16 • Steuerung der Windenergie im Stadtgebiet • Deckung von 10% des Gesamtenergiebedarfs durch Windenergie • Unterstützung des Repowering • Anpassung der Höhenbegrenzung an die technische Entwicklung • Reaktion auf veränderte regionalpl. Vorgaben + Rechtsprechungen vor dem Hintergrund der Energiewende • rechtssichere Planung Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Regionalplan: • Kategorie „Vorranggebiete“ räumt Windenergienutzung Vorrang vor anderen Nutzungen ein und muss somit eine Durchsetzbarkeit der Planung garantieren • Kategorie Vorranggebiet besitzt keine Ausschlusswirkung, Nachweis von substanziellen Raumes bei Flächenwegfall im Anlagenschutzbereich nicht erforderlich Flächennutzungsplan: • Kategorie „Konzentrationszonen“ nimmt bestehendes Baurecht nach § 35 und besitzt Ausschlusswirkung d.h. es muss Nachweis substanziellen Raumes erbracht werden • im Rahmen der Abschichtung kann die Konfliktlösung auf nachfolgende Plan- und Genehmigungsebenen verlagert werden 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ GEP 1998 / FNP 2010 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Regionalplan / FNP Ahlen 2016 Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen 2. Vorgeschriebene Prüfreihenfolge zur Erarbeitung eines schlüssigen gesamtstädtischen Konzeptes Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Rechtsprechung: Dabei sind auf der Ebene des Abwägungsvorgangs in einem mehrstufigen Verfahren zunächst „harte“ und „weiche“ Tabuzonen zu ermitteln. Anschließend hat in Bezug auf die verbleibenden sog. Potenzialflächen eine Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen zu erfolgen. Schließlich ist auf der Ebene des Abwägungsergebnisses zu prüfen, ob der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen wird. (BVerwG vom 15.09.2009 – 4 BN 25/09 –, BauR 2010, 82; BVerwG vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11, 2.11 –; DVBl. 2013, 507 (mit Anm. Stüer)) 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Zwingende Prüfungsreihenfolge für die Konzentrationszonenplanung I. II. Ermittlung der harten Tabuzonen Ermittlung der weichen Tabuzonen Abwägung in Bezug auf die verbleibenden Potentialflächen: Windenergienutzung konkurrierende öffentliche Belange Prüfung des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Möglichkeit der Raumschaffung für die Windenergie in substantieller Weise III. IV. 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Stufe 1 harte Tabukriterien: - im Regionalplan und FNP dargestellte Siedlungsflächen - Infrastrukturflächen (Bundesstraßen, Schiene, Landeplatz Beese u.a.) - NSG, FFH-Gebiete, § 62-Biotope, BSN im Regionalplan u.a. - naturschutzrechtl. Ausgleichsflächen und Hochwasserrückhaltebecken Flächen, die tatsächlich oder rechtlich nicht für die Windenergienutzung geeignet sind 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Stufe 2 weiche Tabukriterien, der Abwägung zugänglich: Pauschalflächen und -abstände: - 700 m Puffer um Siedlungsgebiete - 400 m Puffer um Einzelwohngebäude im Außenbereich und zum Wohnen in der Kaserne - 500 m Puffer Naherholungsgebiete Langst und Osthalde - Landschaftsschutzgebiete (Befreiungsaussicht für LSG Halene) - Waldgebiete, Überschwemmungsgebiete - Modellflugplatz und Hängegleitergelände - 20 bzw. 50 m Puffer zu Verkehrstrassen bzw. Freileitungen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Ausschluss von Puffern zur Wohnnutzung 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Wegfall von 7.847,8 ha Gewicht des Kriteriums Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Gesamtübersicht Ausschluss Schutzabstände Stufe 2 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Wegfall von 8428 ha aufgrund pauschaler Schutzabstände Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Flächenauswahl mit dem Ziel der Konzentration von mindestens drei Windkraftanlagen - Mindestflächengröße und geeigneter Flächenzuschnitt für eine WKA (Referenzanlage mit 50 m Rotorradius) - Mindestflächengröße von Teilflächen im räumlichen Zusammenhang zueinander und zu bestehenden Anlagen und Planungen von 15 ha Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Stufe 2: Rotorfläche Referenzanlage mindestens 0,8 ha Referenzanlage: Rotordurchmesser 100m Überstrichene Rotorfläche ca. 0,8 ha 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Wegfall von 49,7 ha im Stadtgebiet Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Stufe 2: Mindestfläche zur Konzentration von 3 Anlagen als Windpark im räumlichen Zusammenhang: 15 ha 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Anlagensimulation: 5-facher RD in Haupt- und 3-facher RD in Nebenwindrichtung – Wegfall von 45,2 ha stadtweit Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Stufe 2: Restflächen schraffiert 34 Einzelflächen 470 ha Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Stufe 3 Einzelfallprüfung der verbliebenen Potenzialflächenbereiche - Artenschutzrechtliche Belange (Kartierung 2014) - Schutz konkurrierender Freiraumfunktionen (z.B. Riegelwirkung) - Vorbelastungen des Landschaftsraumes und Vorprägung durch bestehende bzw. geplante Windenergieanlagen 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Veranschaulichung Riegelwirkung Borbein Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Beispiel Gemmerich: Vorprägung und Anlagensimulation Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Vorprägung des Stadtgebietes durch Windenergie 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Bestand + Planung 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Stufe 3: Wegfall in der Einzelflächenbetrachtung Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Plankonzept zur Darstellung von K-Zonen mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen 10 Konzentrationszonen 320,4 ha Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen 3. Prüfung des substanziellen Raumes für die Windenergie Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen a) Wertende Betrachtung "Die Einschätzung, ob die Gemeinde mit ihrer Planung der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.“ (OVG Münster zum Flächennutzungsplan der Stadt Haltern, am 22.09.2015; 10 D 82/13.NE) b) Prüfung durch (Tatsachen) Gerichte Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. (BVerwG zum Regionalplan Magdeburg, am 29.03.2010; 4 BN 65/09) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ c) Anteil K-Zone an Potenzialfläche nach Abzug harter Tabukriterien „… nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen …, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt. ... darf dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden. (BVerwG am 13.12.2012 4 CN 1/11) d) Flächenrahmen der Potenzialstudie NRW als Anhaltspunkt "Hingewiesen sei insoweit als Anhaltspunkt auf die bereits in der Planbegründung erwähnte Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie, Anhang 3, die je nach Szenario von Potenzialflächen für die Windenergie von … ausgeht.“ (OVG Münster zum Flächennutzungsplan der Stadt Haltern, am 22.09.2015; 10 D 82/13.NE) 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ e) Anteil der Stromerzeugung aus Windenergie am Stromverbrauch ist ungeeigneter Maßstab "Das von der Antragsgegnerin zur Begründung der Abwägungsentscheidung hervorgehobene Verhältnis von der durch die Darstellungen im Teilflächennutzungsplan ermöglichten Stromerzeugung durch Windenergie zu dem Stromverbrauch durch die Privathaushalte in der Gemeinde ist demgegenüber als Maßstab, ob der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben wird, ungeeignet. Die Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen werden insbesondere durch Siedlungsgebiete eingeschränkt. Je besiedelter ein Gemeindegebiet ist, desto geringere Möglichkeiten ergeben sich dort für die Windenergienutzung und umso höher fällt der (private) Stromverbrauch aus. Umgekehrt ist es in dünn besiedelten Gebieten vergleichsweise einfach, den (privaten) Stromverbrauch durch Windenergieanlage zu decken.„ (OVG Münster zum Flächennutzungsplan der Stadt Haltern, am 22.09.2015; 10 D 82/13.NE) 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen 4. Stufe: Prüfung des substanziellen Raumes für die Windenergie Flächenbilanz und Bewertung: Stadt Ahlen Gesamtfläche: 12313 ha Restflächen nach Abzug harte Kriterien (Stufe 1): 8897,6 ha Ausschluss von 3415,4 ha 320,4 ha Ausschluss von 8577,2 ha 320,4/ 8897,6*100 Anteil von 3,6% 215 – 267 ha Anteil von 2,4 bis 3 % Abwägungsrelevanter Flächenausschluss nach Plankonzept der Stadt Ahlen (weiche Kriterien, Einzelfallbetrachtung und Flächenabrundung (Stufe 2+3): Indizwirkung: Verhältnis Potenzialfläche Stufe 1 zu Fläche von 10 Konzentrationszonen Anhaltspunkt: NRW Potenzialstudie 2012: 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 4. Vorgebrachte immissionsschutzrechtliche Belange 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen 3D-Modell zur Anlagensimulation (massstabsgerechte Höhen und Abstände) 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Regelung von Mindestabständen gemäß Länderöffnungsklausel: § 249 BauGB: Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung, Abs. 3 „Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben … nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten.“ das Land Bayern hat die 10fache Anlagenhöhe als Mindestabstand von Wohnsiedlungen festgelegt! Das Land NRW hat keinen Gebrauch von der Länderöffnungsklausel gemacht, die Privilegierung gilt uneingeschränkt! Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Anhaltswerte für Abstände wegen der optisch bedrängenden Wirkung von WKA gem. BVerwG-Urteil von 12.2006 Ermittlung notwendiger Abstände in Abhängigkeit vom Anlagentyp 2-fache Anlagenhöhe 3-fache Anlagenhöhe WKA 150 m Höhe 300 m 450 m WKA 200 m Höhe 400 m 600 m Bei Abstand zwischen 2 bis 3 facher Anlagenhöhe ist Gutachten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Anhaltswerte für Abstände aus Lärmschutzgründen Nachts (22 bis 6 h) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Gutachten erforderlich im nachfolgenden Genehmigungsverfahren: Schallimmissions- und Schattenwurfprognose, Gutachten zur optisch-bedrängenden Wirkung u.a. In Bezug auf das konkrete Bauvorhaben ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, dass es nicht zu unzulässigen bzw. unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Wohnnutzung im Umfeld der Windenergieanlage kommt. (vgl. BImSchG) 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen • Ermittlung des Wissenstands zu Auswirkungen von Infraschall • Analyse von rund 1200 Publikationen zu Infraschall und tieffrequenten Schall • Schwierige und aufwändige Quellenortung und –identifizierung Zuordnung von Infraschall zu Verursachen oft nicht möglich gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraschall von WKA nach aktuellem Wissensstand nicht zu erwarten Empirische Schwächen bisheriger Untersuchungen veranlassen Nachfolgestudie (allgemein) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Immissionsschutzrechtliche Belange - Infraschall OVG NRW vom 13.05.2002 und vom 23.08.2006 „Die TA Lärm erfasst daher auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung“ (Hinweis auf Din 45680, aktueller Entwurf Sept. 2013) Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16.09.2015 Schäden durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen. … Ab einem Abstand von 250 m sollen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr. 8.2.8 der bayrischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 07.06.2011: „ … Im Übrigen liegen hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallimmissionen auf den Menschen bisher nicht vor … Bei komplexen Einwirkungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, gebietet die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen (oder erstmals festzuschreiben), über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.“ 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 5. Vorgebrachte artenschutzrechtliche Belange Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Rechtsrahmen: - EU-Artenschutzrichtlinie, Bundesnaturschutzgesetz : Definition von Verbotstatbeständen (insb. Tötung und Störung von Vögeln) - Helgolandpapier der Vogelschutzwarten 2007 und 2015 (wissenschaftliche Grundlage) - NRW-Leitfäden zum Artenschutz in der Planung (12.11.2013): behördenverbindliches Papier mit politischem Charakter Rechtsprechung Leitsätze: • FNP bereitet baulichen Eingriff nur vor, kann selbst keinen Verbotstatbestand erfüllen • FNP muss umsetzbar sein, um planerische Steuerung und Flächenausschluss zu rechtfertigen d.h. im Einzelfall ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden sind 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen • FNP kann dem Artenschutz vorsorgendes Gewicht beimessen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen a) Artenschutzrechtliche Kartierung des gesamten Stadtgebietes b) Einzelfallprüfung Stufe 3 c) Umweltbericht zur Prüfung umweltbezogener Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen a) Artenschutzrechtliche Kartierung im Stadtgebiet -> Bericht und Bewertung durch das Büro Stelzig, 2014 / 15 Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ a) Kartierergebnis Ahlen: - - - - 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen - Brutvorkommen von Uhu, Rotmilan, Rohrweihe, Baumfalke, Wanderfalke, Kiebitz, Wachtel und Wachtelkönig Erhaltungszustand von Rotmilan und Wachtelkönig wird als ungünstig bzw. schlecht in NRW beurteilt, der Erhaltungszustand von Baumfalke, Kiebitz und Rohrweihe wird als unzureichend bewertet. Die Vorkommen von Wanderfalke und Uhu gelten als günstig. Schwerpunktvorkommen des Rotmilans in Hellwegbörde bis an den Rand des Kreises Warendorf, d.h. Ahlen in Randlage Schwerpunktvorkommen der Rohrweihe in Sendenhorst (Getreidebruten), gehäuftes Vorkommen der Rohrweihe in Werseniederung des nord-westlichen Stadtgebietes Schwerpunktvorkommen des Uhu im Raum Beckum-Ahlen Kibitz bis zu 10 Brutkolonien und weitere Einzel- und Gruppenvorkommen von Brutstätten im Stadtgebiet Gutachter empfiehlt weite Teile des Stadtgebietes von Windenergie freizuhalten, rot gekennzeichnete Konfliktkategorie birgt erhöhtes Risiko der Verbotsauslösung und erfordert weitergehende Untersuchungen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren Wegfall von 50% der K-Zonen aufgrund Überlagerung und Mindestgrößengrenze Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Reduktion der K-Zonen auf 130,6 ha oder 5 Zonen bei Berücksichtigung aller Schutzpuffer Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen b) Einzelfallprüfung des Artenschutzes in Stufe 3 des Plankonzeptes Rotmilan: - ungünstiger bzw. schlechter Erhaltungszustand - Leitfaden NRW empfiehlt Prüfradius von 1000 m, aktuell empfohlener Ausschlusspuffer des Helgolandpapiers April 2015 beträgt 1500 m und ist herausragend - Besondere Horsttreue und besonders ausdauerndes Flugverhalten ohne Meidung von Windenergieanlagen - hohe Zahl an Kollisionsopfern in BRD Vorsorgende Konfliktvermeidung, 1000 m Puffer um Revierzentren maßgebend (davon profitiert auch der Baumfalke, ebenfalls Baumbrüter) Uhu: - Erhaltungszustand günstig, Schwerpunktvorkommen BeckumAhlen wegen felsähnlicher Strukturen der Zementindustrie - Leitfaden NRW empfiehlt Prüfradius von 1000 m, allerdings keine geeignete Methode zur Raumnutzungskartierung dieser nachtaktiven Vogelart; Beobachtungshinweise Nahrungshabitat - Besondere örtliche Umstände: Brutrevier im Gebäudeturm Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen b) Einzelfallprüfung des Artenschutzes in Stufe 3 des Plankonzeptes -> abwägende Bewertung Uhu-Revier 1000 m Schutzpuffer; Kollisionsrisiko auf Flugrouten zwischen Gebäudetürmen Bosenberg und Nahrungsstätten Rotmilan Revier 1000 m Schutzpuffer; Rotmilan Revier 1000 m Schutzpuffer; bedeutsames Habitat Oestricher Wald (auch Uhu) Rotmilan Revier 1000 m Schutzpuffer; bedeutsames Habitat Waldgebiet Haar und Uentroper Wald (auch Uhu) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ b) Einzelfallprüfung des Artenschutzes in Stufe 3 des Plankonzeptes -> abwägende Bewertung Vinckewald 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Olfetal Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen c) Umweltbericht zur Prüfung umweltbezogener Belange -> Bewertung durch die ARGE Freiraum (Büro Schultewolter/ Schröder) -> Forderung nach Flächenausschluss durch ULB Kreis Warendorf -> Reduktion auf 265,8 ha unverhältnismäßig 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 6. Vorgebrachte freiraumbezogene Belange Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Qualifizierter Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten (weiches Tabu) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Schutz von Landschaftsbild und Erholungslandschaft (rechtliche Maßgaben) „Außerhalb von förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen begründet eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes allein noch nicht die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens.“ (WKA-Erlass NRW vom 4.11.2015) „Eine Verunstaltung der Landschaft kann weder aus der technischen Neuartigkeit und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit der Windenergieanlagen noch allein aus deren angesichts ihrer Größe markanten und weit sichtbaren Erscheinung 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen abgeleitet werden.“ (OVG NRW, Urt. v. 28.02.2008 und OVG Niedersachten, Urt. V. 28.02.2010) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Entfernung Borbein-West zu Borbein-Ost, keine Riegelwirkung Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Übersichtsplan nach Daten des LWL Denkmalpflege (Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag Regionalplan Münsterland) (1800 m zu Haus Küchen, 1000 m zu Haus Vorhelm, 1230 m zu Wasserturm Guissen) 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 7. Vorgebrachte luftraumbezogene Belange Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Hinweis auf den Anlagenschutzbereich des Drehfunkfeuers in Sendenhorst-Albersloh - Rechtliche Grundlage: Europäisches Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von 2009 - Jeder Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage muss sich in einem Radius von 15 km einer besonderen Analyse und Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Navigationsanlage unterziehen - Bei negativer Stellungnahme der Bundesaufsichtsbehörde für Luftfahrtsicherheit ist die Genehmigung zu versagen (Urteil OVG Lüneburg Dezember 2014) - Genehmigungsfähigkeit von Anlagen in K-Zonen Nienholt, Borbein-West und Brockhausen (mindestens 10 km entfernt) plausibel wegen Genehmigung Repowering-Anlagen 2011/ 2012 Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Drehfunkfeuer-Anlagenschutzbereich Überlagerung mit Vorschlagsflächen für Konzentrationszonen auf Ahlener Stadtgebiet 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 8. Vorgebrachte infrastrukturelle Belange Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Freileitungen: Freihaltung von planfestgestelltem Schutzstreifen (10 bis 40 m) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Abstandempfehlung zwischen WEA und Freileitung nach Din-Norm DIN-Norm DIN 50341-2-4 (VDE 0210-2) aus dem Jahr 2015/16 (eigene Darstellung) DIN-Norm DIN 50341-3-4 aus dem Jahr 2001 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 9. Vorgebrachte bodenbezogene Belange Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Bergbaurechtliche Belange Im Ahlener Stadtgebiet fand sowohl Steinkohlenbergbau als auch Strontianitabbau statt. Aus diesem Grunde „… ist es erforderlich, das Dezernat 65 der Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW bei der konkreten Errichtung entsprechender Windenergieanlagen erneut zu beteiligen. Erst dann können die bergbaulichen Verhältnisse und eine möglicherweise vorhandene Bergschadensgefährdung qualitativ und grundstücksscharf ermittelt werden“ (Schreiben vom 26.05.2015) Die Ruhrkohle AG ist zivilrechtlich für die Entschädigung von Bergbauschäden verantwortlich. Im Rahmen der Beteiligung wurden keine Anregungen oder Bedenken erhoben. (Schreiben vom 01.06.2015) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ Weitere bodenbezogene Belange • Erschließung des Standortes: die gesicherte Erschließung ist Zulassungsvoraussetzung im BImSchG-Verfahren; zur gesicherten Erschließung gehört nicht die Netzanbindung; der Vorhabenträger hat dazu aber im BImSchG-Verfahren Angaben zu machen • Abwicklung von Schwertransporten: im Rahmen einer Sondernutzungsvereinbarung mit dem Vorhabenträger wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Wirtschaftswegen durch die Stadt Ahlen gesichert • Rückbau von Windenergieanlagen: im BImSchG-Verfahren zur Genehmigung der Windenergieanlage ist eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau Zulassungsvoraussetzung; die Absicherung des Liquiditätsrisikos 08.12.2015 erfolgt in der Regel über eine Bankbürgschaft Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 10. Vorgebrachte eigentumsbezogene Belange Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Guissen Anlage Bürgereingabe Auszug Plankonzept Stufe 2 Wegfall der Rest-Potenzialfläche in Stufe 3: artenschutzrechtliche Belange (Rotmilan) Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Bosenberg Anlage Bürgereingabe Auszug Plankonzept Stufe 2 Wegfall von Rest-Potenzialflächen in Stufe 2 (Abstände, Größe) und Stufe 3 (Artenschutz Uhu) und Darstellung K-Zone Vinckewald Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen Wertverluste und Entschädigungsansprüche? Die Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 ist eine bundesgesetzliche Regelung, aus der keine Schadenersatzansprüche für nicht privilegierte Wohnnutzungen abzuleiten sind Der Petitionsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 13.04.2011 verdeutlicht, dass eine Wertminderung von Immobilien nur in Betracht kommt, wenn von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks auszugehen sei. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Immissionen das gesetzlich zulässige Maß nicht überschreiten. Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ 08.12.2015 Fachbereich 6 Stadtentwicklung und Bauen II Beschluss über die öffentliche Auslegung Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung - umfasst den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes - die mit der Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergie angestrebte Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betrifft den gesamten übrigen Außenbereich des Stadtgebietes Folgende Flächen sind zur Darstellung als Konzentrationszonen für Windenergie und damit zur Wahrung der privilegierten Zulässigkeit der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geplant: Borbein-West 46,4 ha. Borbein-Ost 54,3 ha, Bestand sieben Windenergieanlagen Halene 66,4 ha, Bestand sieben Windenergieanlagen Nienholt 12,4 ha, angrenzend K-Zone Sendenhorst Schäringerfeld 23,7 ha Vinckewald 19,4 ha Rosendahl 46,8 ha Guissen 13,2 ha, Bestand zwei Windenergieanlagen Gemmerich 17,0 ha Brockhausen 22,8 ha 08.12.2015 Stadtentwicklung Fachbereich 6 und Bauen Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“ ENDE
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