Die von der Verwaltung vorgetragene Präsentation zur

Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden
StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
08.12.2015
Fachbereich 6
Stadtentwicklung
und Bauen
8. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Konzentrationszonen für Windenergie“
I.
Beratung über eingegangene Stellungnahmen
von Bürgern und Behörden
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden
StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
08.12.2015
Fachbereich 6
Stadtentwicklung
und Bauen
Vortragsgliederung:
1. Aktuelles Planungsrecht und Planungserfordernis
2. Vorgeschriebene Prüfreihenfolge zur Erarbeitung eines
schlüssigen gesamtstädtischen Konzeptes
3. Prüfung des substanziellen Raumes für die Windenergie
4. Vorgebrachte immissionsschutzrechtliche Belange
(Abstandserfordernisse, Infraschall u.a.)
5. Vorgebrachte artenschutzrechtliche Belange
6. Freiraumbezogene Belange (Landschaftsbild, Denkmalpflege)
7. Luftraumbezogene Belange
8. Infrastrukturelle Belange
9. Bodenbezogene Belange
10. Eigentumsrechtliche Belange (Flächenforderungen, Wertverlust)
08.12.2015
Stadtentwicklung
Fachbereich 6
und Bauen
Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden
StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
1. Aktuelles Planungsrecht
und Planungserfordernis
Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden
StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn
es …
5. Der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Wind- oder Wasserenergie dient
 Privilegierung der Windenergie im Außenbereich
08.12.2015
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Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
 Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann
entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt
ist.
 Steuerung der Windenergie durch kommunale
Bauleitplanung oder Regionalplanung
08.12.2015
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und Bauen
Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
08.12.2015
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und Bauen
Regionalplanung im Münsterland …
Regionalplan 1998
Teil-RP Energie 21.09.2015
Steuerung der Windenergie
in der Region durch
„Eignungsbereiche“ mit
Ausschlusswirkung
Umsetzung der (quantitativen) Ziele des
Landesentwicklungsplanes (Energiewende) durch „Vorranggebiete“ ohne
Ausschlusswirkung
Flächennutzungsplanung in Ahlen …
FNP 1998
FNP 2010
FNP 2015-16
• Steuerung der
Windenergie im
Stadtgebiet
• Deckung von 10%
des Gesamtenergiebedarfs durch
Windenergie
• Unterstützung des
Repowering
• Anpassung der
Höhenbegrenzung an
die technische
Entwicklung
• Reaktion auf
veränderte regionalpl.
Vorgaben +
Rechtsprechungen
vor dem Hintergrund
der Energiewende
• rechtssichere
Planung
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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Regionalplan:
• Kategorie „Vorranggebiete“ räumt Windenergienutzung Vorrang vor
anderen Nutzungen ein und muss somit eine Durchsetzbarkeit
der Planung garantieren
• Kategorie Vorranggebiet besitzt keine Ausschlusswirkung,
Nachweis von substanziellen Raumes bei Flächenwegfall im
Anlagenschutzbereich nicht erforderlich
Flächennutzungsplan:
• Kategorie „Konzentrationszonen“ nimmt bestehendes Baurecht
nach § 35 und besitzt Ausschlusswirkung d.h. es muss Nachweis
substanziellen Raumes erbracht werden
• im Rahmen der Abschichtung kann die Konfliktlösung auf
nachfolgende Plan- und Genehmigungsebenen verlagert werden
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Stadtentwicklung
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
GEP 1998
/
FNP 2010
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Regionalplan
/
FNP Ahlen 2016
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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2. Vorgeschriebene Prüfreihenfolge
zur Erarbeitung eines schlüssigen
gesamtstädtischen Konzeptes
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Rechtsprechung:
Dabei sind auf der Ebene des Abwägungsvorgangs in einem
mehrstufigen Verfahren zunächst „harte“ und „weiche“
Tabuzonen zu ermitteln. Anschließend hat in Bezug auf die
verbleibenden sog. Potenzialflächen eine Abwägung der
Windenergienutzung
mit
konkurrierenden
öffentlichen
Belangen zu erfolgen. Schließlich ist auf der Ebene des
Abwägungsergebnisses zu prüfen, ob der Windenergie in
substantieller Weise Raum geschaffen wird.
(BVerwG vom 15.09.2009 – 4 BN 25/09 –, BauR 2010, 82; BVerwG vom
13.12.2012 – 4 CN 1.11, 2.11 –; DVBl. 2013, 507 (mit Anm. Stüer))
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Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Zwingende Prüfungsreihenfolge für die
Konzentrationszonenplanung
I.
II.

Ermittlung der harten Tabuzonen

Ermittlung der weichen Tabuzonen

Abwägung in Bezug auf die verbleibenden Potentialflächen:
Windenergienutzung
konkurrierende öffentliche Belange

Prüfung des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Möglichkeit der
Raumschaffung für die Windenergie in substantieller Weise
III.
IV.
08.12.2015
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Quelle: Vortrag von Dr. Nils Gronemeyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht am 04.02.2014 in Ahlen
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Stufe 1 harte Tabukriterien:
- im Regionalplan und FNP dargestellte Siedlungsflächen
- Infrastrukturflächen (Bundesstraßen, Schiene, Landeplatz Beese u.a.)
- NSG, FFH-Gebiete, § 62-Biotope, BSN im Regionalplan u.a.
- naturschutzrechtl. Ausgleichsflächen und Hochwasserrückhaltebecken
 Flächen, die tatsächlich oder rechtlich nicht für die
Windenergienutzung geeignet sind
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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Stufe 2 weiche Tabukriterien, der Abwägung zugänglich:
Pauschalflächen und -abstände:
- 700 m Puffer um Siedlungsgebiete
- 400 m Puffer um Einzelwohngebäude im Außenbereich und zum
Wohnen in der Kaserne
- 500 m Puffer Naherholungsgebiete Langst und Osthalde
- Landschaftsschutzgebiete (Befreiungsaussicht für LSG Halene)
- Waldgebiete, Überschwemmungsgebiete
- Modellflugplatz und Hängegleitergelände
- 20 bzw. 50 m Puffer zu Verkehrstrassen bzw. Freileitungen
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Ausschluss von Puffern zur Wohnnutzung
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Wegfall von 7.847,8 ha
 Gewicht des Kriteriums
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Gesamtübersicht Ausschluss
Schutzabstände Stufe 2
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Wegfall von 8428 ha aufgrund
pauschaler Schutzabstände
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Flächenauswahl mit dem Ziel der Konzentration von mindestens
drei Windkraftanlagen
- Mindestflächengröße und geeigneter Flächenzuschnitt für eine WKA
(Referenzanlage mit 50 m Rotorradius)
- Mindestflächengröße von Teilflächen im räumlichen Zusammenhang
zueinander und zu bestehenden Anlagen und Planungen von 15 ha
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Stufe 2: Rotorfläche Referenzanlage mindestens 0,8 ha
Referenzanlage:
Rotordurchmesser 100m
Überstrichene Rotorfläche
ca. 0,8 ha
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und Bauen
Wegfall von 49,7 ha im Stadtgebiet
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Stufe 2: Mindestfläche zur Konzentration von 3 Anlagen als
Windpark im räumlichen Zusammenhang: 15 ha
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Anlagensimulation: 5-facher RD in Haupt- und 3-facher RD
in Nebenwindrichtung – Wegfall von 45,2 ha stadtweit
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Stufe 2: Restflächen schraffiert
34 Einzelflächen
470 ha
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Stufe 3
Einzelfallprüfung der verbliebenen Potenzialflächenbereiche
- Artenschutzrechtliche Belange (Kartierung 2014)
- Schutz konkurrierender Freiraumfunktionen (z.B. Riegelwirkung)
- Vorbelastungen des Landschaftsraumes und Vorprägung durch
bestehende bzw. geplante Windenergieanlagen
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Veranschaulichung Riegelwirkung Borbein
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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Beispiel Gemmerich: Vorprägung und Anlagensimulation
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Vorprägung des Stadtgebietes durch Windenergie
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und Bauen
Bestand + Planung
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Stufe 3: Wegfall in der Einzelflächenbetrachtung
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
Plankonzept zur Darstellung von K-Zonen mit
Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan
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Stadtentwicklung
und Bauen
10 Konzentrationszonen
320,4 ha
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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3. Prüfung des substanziellen Raumes für die
Windenergie
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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a) Wertende Betrachtung
"Die Einschätzung, ob die Gemeinde mit ihrer Planung der Windenergienutzung
substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die
maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht beruht.“
(OVG Münster zum Flächennutzungsplan der Stadt Haltern, am 22.09.2015; 10 D 82/13.NE)
b) Prüfung durch (Tatsachen) Gerichte
Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine
Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Nutzung der Windenergie in
substantieller Weise Raum verschafft, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht.
(BVerwG zum Regionalplan Magdeburg, am 29.03.2010; 4 BN 65/09)
Beratung über Stellungnahmen von Bürgern u Behörden
StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
c) Anteil K-Zone an Potenzialfläche nach Abzug harter Tabukriterien
„… nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten
Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen …, die sich nach Abzug
der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen
ergibt. ... darf dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen
werden.
(BVerwG am 13.12.2012 4 CN 1/11)
d) Flächenrahmen der Potenzialstudie NRW als Anhaltspunkt
"Hingewiesen sei insoweit als Anhaltspunkt auf die bereits in der Planbegründung
erwähnte Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie, Anhang 3, die
je nach Szenario von Potenzialflächen für die Windenergie von … ausgeht.“
(OVG Münster zum Flächennutzungsplan der Stadt Haltern, am 22.09.2015; 10 D 82/13.NE)
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
e) Anteil der Stromerzeugung aus Windenergie am Stromverbrauch ist
ungeeigneter Maßstab
"Das von der Antragsgegnerin zur Begründung der Abwägungsentscheidung
hervorgehobene Verhältnis von der durch die Darstellungen im Teilflächennutzungsplan
ermöglichten Stromerzeugung durch Windenergie zu dem Stromverbrauch durch die
Privathaushalte in der Gemeinde ist demgegenüber als Maßstab, ob der
Windenergienutzung substantiell Raum gegeben wird, ungeeignet. Die Möglichkeiten für
die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen werden insbesondere durch
Siedlungsgebiete eingeschränkt. Je besiedelter ein Gemeindegebiet ist, desto geringere
Möglichkeiten ergeben sich dort für die Windenergienutzung und umso höher fällt der
(private) Stromverbrauch aus. Umgekehrt ist es in dünn besiedelten Gebieten
vergleichsweise einfach, den (privaten) Stromverbrauch durch Windenergieanlage zu
decken.„
(OVG Münster zum Flächennutzungsplan der Stadt Haltern, am 22.09.2015; 10 D 82/13.NE)
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4. Stufe: Prüfung des substanziellen Raumes für die Windenergie
Flächenbilanz und Bewertung:
Stadt Ahlen Gesamtfläche:
12313 ha
Restflächen nach Abzug harte Kriterien (Stufe 1):
8897,6 ha
Ausschluss von 3415,4 ha
320,4 ha
Ausschluss von 8577,2 ha
320,4/
8897,6*100
Anteil von 3,6%
215 – 267
ha
Anteil von 2,4 bis 3 %
Abwägungsrelevanter Flächenausschluss nach
Plankonzept der Stadt Ahlen (weiche Kriterien,
Einzelfallbetrachtung und Flächenabrundung (Stufe 2+3):
Indizwirkung: Verhältnis Potenzialfläche Stufe 1 zu
Fläche von 10 Konzentrationszonen
Anhaltspunkt: NRW Potenzialstudie 2012:
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4. Vorgebrachte immissionsschutzrechtliche
Belange
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3D-Modell zur Anlagensimulation (massstabsgerechte Höhen und Abstände)
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und Bauen
Regelung von Mindestabständen gemäß
Länderöffnungsklausel:
§ 249 BauGB: Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung, Abs. 3
„Die
Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu
verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1
Nummer 5 auf Vorhaben … nur Anwendung findet, wenn sie
einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten
zulässigen baulichen Nutzungen einhalten.“
 das Land Bayern hat die 10fache Anlagenhöhe als
Mindestabstand von Wohnsiedlungen festgelegt!
 Das Land NRW hat keinen Gebrauch von der
Länderöffnungsklausel gemacht, die Privilegierung gilt
uneingeschränkt!
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
08.12.2015
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Stadtentwicklung
und Bauen
Anhaltswerte für Abstände
wegen der
optisch bedrängenden
Wirkung von WKA
gem. BVerwG-Urteil von 12.2006
Ermittlung notwendiger Abstände in
Abhängigkeit vom Anlagentyp
2-fache
Anlagenhöhe
3-fache
Anlagenhöhe
WKA 150
m Höhe
300 m
450 m
WKA 200
m Höhe
400 m
600 m
 Bei Abstand zwischen 2 bis 3 facher
Anlagenhöhe ist Gutachten im
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren erforderlich
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Anhaltswerte für Abstände aus Lärmschutzgründen
Nachts (22 bis 6 h)
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Stadtentwicklung
und Bauen
Gutachten erforderlich im
nachfolgenden
Genehmigungsverfahren:
Schallimmissions- und
Schattenwurfprognose, Gutachten
zur optisch-bedrängenden
Wirkung u.a.
In Bezug auf das konkrete Bauvorhaben ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, dass es
nicht zu unzulässigen bzw. unzumutbaren Beeinträchtigungen oder
Gefährdungen der Wohnnutzung im
Umfeld der Windenergieanlage
kommt. (vgl. BImSchG)
08.12.2015
Stadtentwicklung
Fachbereich 6
und Bauen
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Stadtentwicklung
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und Bauen
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
08.12.2015
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Stadtentwicklung
und Bauen
•
Ermittlung des Wissenstands zu
Auswirkungen von Infraschall
•
Analyse von rund 1200 Publikationen
zu Infraschall und tieffrequenten Schall
•
Schwierige und aufwändige
Quellenortung und –identifizierung
 Zuordnung von Infraschall zu
Verursachen oft nicht möglich
 gesundheitliche Beeinträchtigungen
durch Infraschall von WKA nach
aktuellem Wissensstand nicht zu
erwarten
 Empirische Schwächen bisheriger
Untersuchungen veranlassen
Nachfolgestudie (allgemein)
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
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Stadtentwicklung
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Immissionsschutzrechtliche Belange - Infraschall
OVG NRW vom 13.05.2002 und vom 23.08.2006 „Die TA Lärm erfasst daher
auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung“
(Hinweis auf Din 45680, aktueller Entwurf Sept. 2013)
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16.09.2015
Schäden durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der
Rechtsprechung bisher nicht angenommen. … Ab einem Abstand von 250 m sollen
keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr. 8.2.8 der
bayrischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom
20.12.2011).
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 07.06.2011:
„ … Im Übrigen liegen hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine
beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen
Infraschallimmissionen auf den Menschen bisher nicht vor … Bei komplexen
Einwirkungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse
vorliegen, gebietet die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht, alle nur
denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb ist der Verordnungsgeber nicht
verpflichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen (oder erstmals
festzuschreiben), über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.“
08.12.2015
Stadtentwicklung
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5. Vorgebrachte artenschutzrechtliche Belange
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Rechtsrahmen:
-
EU-Artenschutzrichtlinie, Bundesnaturschutzgesetz : Definition von
Verbotstatbeständen (insb. Tötung und Störung von Vögeln)
-
Helgolandpapier der Vogelschutzwarten 2007 und 2015
(wissenschaftliche Grundlage)
-
NRW-Leitfäden zum Artenschutz in der Planung (12.11.2013):
behördenverbindliches Papier mit politischem Charakter
Rechtsprechung Leitsätze:
•
FNP bereitet baulichen Eingriff nur vor, kann selbst keinen
Verbotstatbestand erfüllen
•
FNP muss umsetzbar sein, um planerische Steuerung und
Flächenausschluss zu rechtfertigen d.h. im Einzelfall ist zu prüfen, ob
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden sind
08.12.2015
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Stadtentwicklung
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•
FNP kann dem Artenschutz vorsorgendes Gewicht beimessen
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a) Artenschutzrechtliche Kartierung des gesamten
Stadtgebietes
b) Einzelfallprüfung Stufe 3
c) Umweltbericht zur Prüfung umweltbezogener
Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
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a) Artenschutzrechtliche Kartierung im Stadtgebiet
-> Bericht und Bewertung durch das Büro Stelzig, 2014 / 15
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a) Kartierergebnis Ahlen:
-
-
-
-
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Stadtentwicklung
und Bauen
-
Brutvorkommen von Uhu, Rotmilan, Rohrweihe, Baumfalke,
Wanderfalke, Kiebitz, Wachtel und Wachtelkönig
Erhaltungszustand von Rotmilan und Wachtelkönig wird als ungünstig
bzw. schlecht in NRW beurteilt, der Erhaltungszustand von Baumfalke,
Kiebitz und Rohrweihe wird als unzureichend bewertet. Die Vorkommen
von Wanderfalke und Uhu gelten als günstig.
Schwerpunktvorkommen des Rotmilans in Hellwegbörde bis an den
Rand des Kreises Warendorf, d.h. Ahlen in Randlage
Schwerpunktvorkommen der Rohrweihe in Sendenhorst
(Getreidebruten), gehäuftes Vorkommen der Rohrweihe in
Werseniederung des nord-westlichen Stadtgebietes
Schwerpunktvorkommen des Uhu im Raum Beckum-Ahlen
Kibitz bis zu 10 Brutkolonien und weitere Einzel- und
Gruppenvorkommen von Brutstätten im Stadtgebiet
 Gutachter empfiehlt weite Teile des Stadtgebietes von Windenergie
freizuhalten, rot gekennzeichnete Konfliktkategorie birgt erhöhtes Risiko
der Verbotsauslösung und erfordert weitergehende Untersuchungen im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren
 Wegfall von 50% der K-Zonen aufgrund Überlagerung und
Mindestgrößengrenze
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StPB OAD OAV – 8. Änd. FNP „K-Zonen Windenergie“
08.12.2015
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Stadtentwicklung
und Bauen
Reduktion der K-Zonen auf 130,6 ha oder 5 Zonen
bei Berücksichtigung aller Schutzpuffer
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b) Einzelfallprüfung des Artenschutzes in Stufe 3 des Plankonzeptes
Rotmilan:
- ungünstiger bzw. schlechter Erhaltungszustand
- Leitfaden NRW empfiehlt Prüfradius von 1000 m, aktuell
empfohlener Ausschlusspuffer des Helgolandpapiers April 2015
beträgt 1500 m und ist herausragend
- Besondere Horsttreue und besonders ausdauerndes Flugverhalten
ohne Meidung von Windenergieanlagen
- hohe Zahl an Kollisionsopfern in BRD
 Vorsorgende Konfliktvermeidung, 1000 m Puffer um Revierzentren
maßgebend (davon profitiert auch der Baumfalke, ebenfalls
Baumbrüter)
Uhu:
- Erhaltungszustand günstig, Schwerpunktvorkommen BeckumAhlen wegen felsähnlicher Strukturen der Zementindustrie
- Leitfaden NRW empfiehlt Prüfradius von 1000 m, allerdings keine
geeignete Methode zur Raumnutzungskartierung dieser
nachtaktiven Vogelart; Beobachtungshinweise Nahrungshabitat
- Besondere örtliche Umstände: Brutrevier im Gebäudeturm
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b) Einzelfallprüfung des Artenschutzes in Stufe 3 des Plankonzeptes
-> abwägende Bewertung
Uhu-Revier 1000 m Schutzpuffer;
Kollisionsrisiko auf Flugrouten
zwischen Gebäudetürmen
Bosenberg und Nahrungsstätten
Rotmilan Revier 1000 m
Schutzpuffer;
Rotmilan Revier 1000 m
Schutzpuffer;
bedeutsames Habitat
Oestricher Wald (auch
Uhu)
Rotmilan Revier 1000 m
Schutzpuffer; bedeutsames
Habitat Waldgebiet Haar und
Uentroper Wald (auch Uhu)
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b) Einzelfallprüfung des Artenschutzes in Stufe 3 des Plankonzeptes
-> abwägende Bewertung
Vinckewald
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Olfetal
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c) Umweltbericht zur Prüfung umweltbezogener Belange
-> Bewertung durch die ARGE Freiraum (Büro Schultewolter/ Schröder)
-> Forderung nach
Flächenausschluss durch
ULB Kreis Warendorf
-> Reduktion auf 265,8 ha
unverhältnismäßig
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6. Vorgebrachte freiraumbezogene Belange
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Qualifizierter Ausschluss von
Landschaftsschutzgebieten (weiches Tabu)
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Schutz von Landschaftsbild und Erholungslandschaft
(rechtliche Maßgaben)
„Außerhalb von förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz
gestellten Landschaftsteilen begründet eine Beeinträchtigung des
Orts- oder Landschaftsbildes allein noch nicht die Unzulässigkeit
eines solchen Vorhabens.“ (WKA-Erlass NRW vom 4.11.2015)
„Eine Verunstaltung der Landschaft kann weder aus der technischen
Neuartigkeit und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit der Windenergieanlagen noch allein aus deren
angesichts ihrer Größe markanten und weit sichtbaren Erscheinung
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abgeleitet werden.“ (OVG NRW, Urt. v. 28.02.2008 und OVG
Niedersachten, Urt. V. 28.02.2010)
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Entfernung Borbein-West zu Borbein-Ost, keine Riegelwirkung
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Übersichtsplan nach Daten des LWL Denkmalpflege
(Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag Regionalplan Münsterland)
(1800 m zu Haus Küchen,
1000 m zu Haus Vorhelm, 1230 m zu Wasserturm Guissen)
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7. Vorgebrachte luftraumbezogene Belange
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Hinweis auf den Anlagenschutzbereich des
Drehfunkfeuers in Sendenhorst-Albersloh
-
Rechtliche Grundlage: Europäisches Anleitungsmaterial zum Umgang
mit Anlagenschutzbereichen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
von 2009
-
Jeder Antrag auf Errichtung einer Windenergieanlage muss sich in
einem Radius von 15 km einer besonderen Analyse und Bewertung
hinsichtlich der Auswirkungen auf die Navigationsanlage unterziehen
-
Bei negativer Stellungnahme der Bundesaufsichtsbehörde für
Luftfahrtsicherheit ist die Genehmigung zu versagen (Urteil OVG
Lüneburg Dezember 2014)
-
Genehmigungsfähigkeit von Anlagen in K-Zonen Nienholt, Borbein-West
und Brockhausen (mindestens 10 km entfernt) plausibel wegen
Genehmigung Repowering-Anlagen 2011/ 2012
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Drehfunkfeuer-Anlagenschutzbereich
Überlagerung mit Vorschlagsflächen für
Konzentrationszonen auf Ahlener Stadtgebiet
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8. Vorgebrachte infrastrukturelle Belange
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Freileitungen: Freihaltung von planfestgestelltem Schutzstreifen
(10 bis 40 m)
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Abstandempfehlung zwischen WEA und Freileitung nach Din-Norm
DIN-Norm DIN 50341-2-4 (VDE 0210-2)
aus dem Jahr 2015/16 (eigene Darstellung)
DIN-Norm DIN 50341-3-4
aus dem Jahr 2001
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9. Vorgebrachte bodenbezogene Belange
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Bergbaurechtliche Belange
Im Ahlener Stadtgebiet fand sowohl Steinkohlenbergbau als auch Strontianitabbau
statt. Aus diesem Grunde
„… ist es erforderlich, das Dezernat 65 der Abteilung 6 Bergbau und Energie in
NRW bei der konkreten Errichtung entsprechender Windenergieanlagen erneut zu
beteiligen. Erst dann können die bergbaulichen Verhältnisse und eine
möglicherweise vorhandene Bergschadensgefährdung qualitativ und
grundstücksscharf ermittelt werden“ (Schreiben vom 26.05.2015)
Die Ruhrkohle AG ist zivilrechtlich für die Entschädigung von Bergbauschäden
verantwortlich. Im Rahmen der Beteiligung wurden keine Anregungen oder
Bedenken erhoben. (Schreiben vom 01.06.2015)
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Weitere bodenbezogene Belange
• Erschließung des Standortes: die gesicherte Erschließung ist
Zulassungsvoraussetzung im BImSchG-Verfahren; zur gesicherten
Erschließung gehört nicht die Netzanbindung; der Vorhabenträger hat dazu
aber im BImSchG-Verfahren Angaben zu machen
• Abwicklung von Schwertransporten: im Rahmen einer
Sondernutzungsvereinbarung mit dem Vorhabenträger wird die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Wirtschaftswegen durch
die Stadt Ahlen gesichert
• Rückbau von Windenergieanlagen: im BImSchG-Verfahren zur
Genehmigung der Windenergieanlage ist eine Verpflichtungserklärung zum
Rückbau Zulassungsvoraussetzung; die Absicherung des Liquiditätsrisikos
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erfolgt in der Regel über eine Bankbürgschaft
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10. Vorgebrachte eigentumsbezogene Belange
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Guissen
Anlage Bürgereingabe
Auszug Plankonzept Stufe 2
Wegfall der Rest-Potenzialfläche in Stufe 3: artenschutzrechtliche Belange (Rotmilan)
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Bosenberg
Anlage Bürgereingabe
Auszug Plankonzept Stufe 2
Wegfall von Rest-Potenzialflächen in Stufe 2 (Abstände, Größe) und
Stufe 3 (Artenschutz Uhu) und Darstellung K-Zone Vinckewald
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Wertverluste und Entschädigungsansprüche?
 Die Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1
ist eine bundesgesetzliche Regelung, aus der keine Schadenersatzansprüche
für nicht privilegierte Wohnnutzungen abzuleiten sind
 Der Petitionsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 13.04.2011
verdeutlicht, dass eine Wertminderung von Immobilien nur in Betracht kommt,
wenn von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des
Grundstücks auszugehen sei. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden,
wenn die Immissionen das gesetzlich zulässige Maß nicht überschreiten.
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II Beschluss über die öffentliche Auslegung
Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung
-
umfasst den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes
-
die mit der Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergie angestrebte
Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betrifft den gesamten
übrigen Außenbereich des Stadtgebietes
Folgende Flächen sind zur Darstellung als Konzentrationszonen für Windenergie und
damit zur Wahrung der privilegierten Zulässigkeit der Windenergie gemäß § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB geplant:
Borbein-West
46,4 ha.
Borbein-Ost
54,3 ha, Bestand sieben Windenergieanlagen
Halene
66,4 ha, Bestand sieben Windenergieanlagen
Nienholt
12,4 ha, angrenzend K-Zone Sendenhorst
Schäringerfeld
23,7 ha
Vinckewald
19,4 ha
Rosendahl
46,8 ha
Guissen
13,2 ha, Bestand zwei Windenergieanlagen
Gemmerich
17,0 ha
Brockhausen
22,8 ha
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ENDE