MWST-News Februar 2016 ………………………………............................ 1) Wie wird der Privatanteil berechnet, wenn sich ein Mitarbeiter am Fahrzeugpreis beteiligt? Nutzt das Personal ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes, mehrheitlich geschäftlich genutztes Fahrzeug auch privat, muss ein Privatanteil abgerechnet werden. Bei pauschaler Berechnung beträgt dieser pro Monat 0.8% des Kaufpreises (bzw. des im Leasingvertrag festgehaltenen Wertes) exkl. MWST, mindestens aber CHF 150. Der derart errechnete Betrag versteht sich seit dem 1. Januar 2010 als inkl. MWST. Beteiligt sich ein Mitarbeiter überdies an den Kaufkosten des Fahrzeugs, ist die Privatanteilsberechnung trotzdem auf dem vollen Kaufpreis bzw. Leasingwert vorzunehmen. Die Kostenbeteiligung wird dabei nicht berücksichtigt. Für den Arbeitgeber stellt die Kostenbeteiligung des Mitarbeiters Umsatz dar. Das Unternehmen muss sie deshalb zum Normalsatz versteuern und kann auf dem Einkaufspreis des Fahrzeugs grundsätzlich die Vorsteuer geltend machen. Erhält der Mitarbeiter später beim Verkauf des Fahrzeugs einen Anteil der Kostenbeteiligung zurück, kann der Arbeitgeber dies als Teilrückerstattung der seinerzeitigen zum Normalsatz versteuerten Leistung betrachten, sprich als Minusumsatz deklarieren. 2) Ist ein Grundstückkaufvertrag als Rechnung im Sinne von Art. 3 Bst. k MWSTG anzusehen? Bei Kaufverträgen über in Bau befindliche Grundstücke, die als steuerbare Immobilienlieferung der MWST unterliegen, stellt sich die Frage, wann die Steuerforderung des Verkäufers entsteht. Oftmals werden nach Baufortschritt gestaffelte Akontozahlungen vereinbart, aber keine Rechnungen ausgestellt. Bei vereinbarter Abrechnung der Mehrwertsteuer ist es in diesen Fällen von Bedeutung, ob der Vertrag bereits als Rechnung im Sinne von Art. 3 Bst. k MWSTG anzusehen ist und somit die gesamte Steuerforderung mit seinem Abschluss entsteht (Art. 40 Abs. 1 MWSTG). In der Verwaltungspraxis wird der Grundstückkaufvertrag offenbar nicht als Rechnung betrachtet, und zwar auch dann nicht, wenn er einen offenen MWST-Ausweis enthält. Falls (Teil-)Rechnungen ausgestellt werden, dann ist bei vereinbarter Abrechnung der MWST das Rechnungsdatum für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld massgebend. Werden keine (Teil-)Rechnung(en) ausgestellt oder wird die MWST nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet, so entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. 3) Wann schuldet ein Eigentümerpaar auf den Mieteinnahmen seiner Ferienwohnung MWST? Wer eine nicht ausschliesslich privat genutzte Liegenschaft oder einzelne Flächen davon mit Option vermietet, betreibt ein Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2010 können sich deshalb explizit auch private Investoren, d.h. natürliche Personen, Ehepaare bzw. einfache Gesellschaften freiwillig der MWST unterstellen (optieren), falls sie mindestens ein Objekt vermieten, das nicht für Wohnzwecke genutzt wird. Personen, die infolge optierter Immobilienvermietung (z.B. Vermietung einer Geschäftsliegenschaft) MWST-registriert sind, sind oftmals Eigentümer weiterer Liegenschaften, beispielsweise einer oder mehrerer Ferienwohnungen. Für sie stellt sich die Frage, ob die Einnahmen aus der Vermietung dieser Ferienwohnung(en) aufgrund der MWST-Registrierung des Eigentümers ebenfalls mit Mehrwertsteuer abzurechnen sind oder ob sie dem Privatvermögen zugeordnet und damit von der Mehrwertsteuer nicht erfasst werden. Für Inhaber von Einzelunternehmen ist diese Abgrenzung zwischen dem unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich seit Jahren klar geregelt. Bei Einzelunternehmungen werden Ferienwohnungen und häuser sowie Parkplätze (nachstehend Objekte) dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: • Aus der Vermietung werden jährlich insgesamt Bruttomietzinseinnahmen (inkl. Nebenkosten) von mehr als CHF 40’000 erzielt (Betrag versteht sich inkl. MWST). • Die Objekte bilden Gegenstand eines gewerbsmässigen Handels mit Liegenschaften. • Die Objekte dienen der Einzelfirma als Betriebsreserve. • Die Objekte dienen der Einzelfirma als Sicherheit für die ihr gewährten Betriebskredite. Erwirbt hingegen ein Ehe- oder eingetragenes Paar im Miteigentum Stockwerkeigentumsanteile an einer Gewerbeliegenschaft und lässt sich im Hinblick auf die optierte Vermietung dieser Stockwerkeinheit ins MWST-Register eintragen, so bilden die beiden Partner mehrwertsteuerrechtlich eine einfache Gesellschaft. Für diese ist zu klären, ob die Vermietung der gemeinsamen Ferienwohnung als Beherbergungsleistung der MWST unterliegt. Wenn im jeweiligen Grundbuch beide Partner als Eigentümer sowohl der optiert vermieteten Stockwerkeigentumsanteile als auch der Ferienwohnung eingetragen sind, hat das Eigentümerpaar nach seiner Eintragung im MWST-Register sämtliche grundsätzlich steuerbaren Leistungen unabhängig von der Umsatzhöhe zu versteuern - so auch die Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnung. Tipp: Während die Einnahmen aus der optierten Vermietung des Stockwerkeigentums mit 8.0% MWST abzurechnen sind, unterliegen die Mieteinnahmen der Ferienwohnung dem MWST-Sondersatz von 3.8%. 4) Wie ist eine Car Allowance bei der MWST zu behandeln? Wird dem Mitarbeiter kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt, sondern stattdessen eine Car Allowance oder eine Kilometerentschädigung ausgerichtet, so ist dieser Beitrag mehrwertsteuerlich neutral. Weder darf der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug vornehmen, noch muss er Umsatzsteuer abrechnen. Februar 2016 2/2
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