42-15 Ersterwerber haftet für Mietsicherheit

Presse
Landgericht Hannover
04.09.2015
LANDGERICHT HANNOVER:
Ersterwerber haftet bei Weiterveräußerung von Wohnraum für Mietsicherheit (10 S 2/15)
Mit Urteil vom 21. August 2015 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover als
Berufungskammer unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Dr. Ralph Guise-Rübe
entschieden, dass der Ersterwerber von Wohnraum bei einer späteren Weiterveräußerung
für die Rückzahlung einer geleisteten Mietsicherheit haftet, sofern der Mieter die Sicherheit
vom letzten Erwerber nicht zurückbekommt.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin mietete 1986 eine Wohnung in Hannover von der damaligen Ersteigentümerin
und überwies eine Mietsicherheit über 1.650,00 DM (843,63 Euro). Die Wohnung wurde in
der Folgezeit an die Beklagte veräußert, die sie später wiederum an eine Privatperson
weiterveräußerte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses in 2012 verlangte die Klägerin
zunächst von ihrem aktuellen Vermieter, dem Letzterwerber, die Mietsicherheit zurück und
erwirkte einen entsprechenden Titel. Die Vollstreckung blieb jedoch erfolglos, da sich der
aktuelle Vermieter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befand. Daraufhin nahm die
Klägerin die Beklagte in Anspruch.
Die Parteien stritten letztlich um die Auslegung von §§ 566a Satz 2, 567b Satz 1 BGB. Die
Klägerin ist der Ansicht, für die Rückzahlung der Mietsicherheit hafte subsidiär nach dem
aktuellen Vermieter der Ersterwerber, also die Beklagte. Demgegenüber meint diese,
subsidiär hafte stets der ursprüngliche Vermieter, also die damalige Ersteigentümerin.
Das Landgericht Hannover hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hannover aus der
1. Instanz bestätigt, wonach die Beklagte als Vermieter im Sinne von § 566a Satz 2 BGB
anzusehen sei. Bei der Auslegung der Vorschrift sei unter Verweis auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 01. Juni 2011 (VIII ZR 304/10) nämlich zu berücksichtigen, dass
§ 566a BGB dem Schutz des Mieters diene und ein Auseinanderfallen von Mietsicherheit
und Mietvertrag vermeiden solle. Dem Mieter sollten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung
der Ansprüche aus der Mietsicherheit gegenüber dem unter Umständen schon lange aus
dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Vermieter, dessen Aufenthalt dem Mieter häufig nicht
bekannt sein wird, erspart werden.
Nr. 42/15
/ Dr. Stephan Loheit
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Daher gehe nicht nur das Mietverhältnis als solches auf den Erwerber über, d.h. dieser
werde mit Eigentumswechsel Vermieter und damit Vertragspartner des Mieters. Vielmehr
werde der Erwerber zum Schutz des Mieters auch dessen Vertragspartner in Bezug auf die
Sicherheitsabrede. Dann allerdings sei folgerichtig auch der Ersterwerber als Vermieter im
Sinne von § 566a Satz 2 BGB im Falle der Weiterveräußerung des Wohnraums anzusehen
und hafte dem Mieter gemäß § 566a Satz 2 BGB bei Beendigung des Mietverhältnisses
subsidiär auf Rückgewähr einer geleisteten Mietsicherheit.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
§ 566a BGB
[Mietsicherheit]
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und
Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von
dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
§ 567b BGB
[Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber]
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind
§ 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue
Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der
Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
.
Dr. Stephan Loheit
Richter am Landgericht
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Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Juli 2015):

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Bedienstete insgesamt:
davon Richterinnen und Richter:
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Landgerichtsbezirk:
o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen

Strafrecht:
o 11 große Strafkammern
 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer
 8 allgemeine Strafkammern
 3 Jugend- und Jugendschutzkammern
o 7 Strafvollstreckungskammern
o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer
o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern

Zivilrecht:
o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz)
o 7 Kammern für Handelssachen

Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht:
o Strafsachen:
2013
Neueingänge insgesamt :
1.597
davon 1. Instanz:
185
davon Schwurgericht:
25
davon 2. Instanz:
857
davon Beschwerden:
555
219
91
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
davon Schwurgericht:
Erledigungsdauer (Monate):
davon Schwurgericht:
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
o Zivilsachen:
Neueingänge insgesamt :
davon 1. Instanz:
davon 2. Instanz:
davon Beschwerden:
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2013
181
20
7,3
3,5
803
5,7
2014
186
24
9,4
4,2
812
5,9
2013
8.557
6.122
1.089
1.346
2014
8.011
5.585
1.211
1.215
2013
6.548
11,3
1.164
5,3
2014
5.871
10,6
1.131
5,1
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Hannover
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1.662
191
21
812
659