Presse Landgericht Hannover 04.09.2015 LANDGERICHT HANNOVER: Ersterwerber haftet bei Weiterveräußerung von Wohnraum für Mietsicherheit (10 S 2/15) Mit Urteil vom 21. August 2015 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover als Berufungskammer unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Dr. Ralph Guise-Rübe entschieden, dass der Ersterwerber von Wohnraum bei einer späteren Weiterveräußerung für die Rückzahlung einer geleisteten Mietsicherheit haftet, sofern der Mieter die Sicherheit vom letzten Erwerber nicht zurückbekommt. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin mietete 1986 eine Wohnung in Hannover von der damaligen Ersteigentümerin und überwies eine Mietsicherheit über 1.650,00 DM (843,63 Euro). Die Wohnung wurde in der Folgezeit an die Beklagte veräußert, die sie später wiederum an eine Privatperson weiterveräußerte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses in 2012 verlangte die Klägerin zunächst von ihrem aktuellen Vermieter, dem Letzterwerber, die Mietsicherheit zurück und erwirkte einen entsprechenden Titel. Die Vollstreckung blieb jedoch erfolglos, da sich der aktuelle Vermieter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befand. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch. Die Parteien stritten letztlich um die Auslegung von §§ 566a Satz 2, 567b Satz 1 BGB. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Rückzahlung der Mietsicherheit hafte subsidiär nach dem aktuellen Vermieter der Ersterwerber, also die Beklagte. Demgegenüber meint diese, subsidiär hafte stets der ursprüngliche Vermieter, also die damalige Ersteigentümerin. Das Landgericht Hannover hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hannover aus der 1. Instanz bestätigt, wonach die Beklagte als Vermieter im Sinne von § 566a Satz 2 BGB anzusehen sei. Bei der Auslegung der Vorschrift sei unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01. Juni 2011 (VIII ZR 304/10) nämlich zu berücksichtigen, dass § 566a BGB dem Schutz des Mieters diene und ein Auseinanderfallen von Mietsicherheit und Mietvertrag vermeiden solle. Dem Mieter sollten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche aus der Mietsicherheit gegenüber dem unter Umständen schon lange aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Vermieter, dessen Aufenthalt dem Mieter häufig nicht bekannt sein wird, erspart werden. Nr. 42/15 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgericht-hannover.de E-Mail: [email protected] Daher gehe nicht nur das Mietverhältnis als solches auf den Erwerber über, d.h. dieser werde mit Eigentumswechsel Vermieter und damit Vertragspartner des Mieters. Vielmehr werde der Erwerber zum Schutz des Mieters auch dessen Vertragspartner in Bezug auf die Sicherheitsabrede. Dann allerdings sei folgerichtig auch der Ersterwerber als Vermieter im Sinne von § 566a Satz 2 BGB im Falle der Weiterveräußerung des Wohnraums anzusehen und hafte dem Mieter gemäß § 566a Satz 2 BGB bei Beendigung des Mietverhältnisses subsidiär auf Rückgewähr einer geleisteten Mietsicherheit. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. § 566a BGB [Mietsicherheit] Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet. § 567b BGB [Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber] Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2. . Dr. Stephan Loheit Richter am Landgericht Medienmanager -2- Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Juli 2015): Bedienstete insgesamt: davon Richterinnen und Richter: Landgerichtsbezirk: o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen Strafrecht: o 11 große Strafkammern 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer 8 allgemeine Strafkammern 3 Jugend- und Jugendschutzkammern o 7 Strafvollstreckungskammern o 8 kleine Strafkammern, davon 1 als kleine Jugendkammer o 4 Kammern für Bußgeldsachen, davon 3 als Jugendkammern Zivilrecht: o 20 Zivilkammern (erste und zweite Instanz) o 7 Kammern für Handelssachen Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht: o Strafsachen: 2013 Neueingänge insgesamt : 1.597 davon 1. Instanz: 185 davon Schwurgericht: 25 davon 2. Instanz: 857 davon Beschwerden: 555 219 91 Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: davon Schwurgericht: Erledigungsdauer (Monate): davon Schwurgericht: 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): o Zivilsachen: Neueingänge insgesamt : davon 1. Instanz: davon 2. Instanz: davon Beschwerden: Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2013 181 20 7,3 3,5 803 5,7 2014 186 24 9,4 4,2 812 5,9 2013 8.557 6.122 1.089 1.346 2014 8.011 5.585 1.211 1.215 2013 6.548 11,3 1.164 5,3 2014 5.871 10,6 1.131 5,1 Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Medieninformationen“: -3- 2014 1.662 191 21 812 659
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