Rabattregelung ab 01.01.2016, Beispiele

Seite 1
Dokument 1 von 1
Personalverrechnung für die Praxis
PVP 2015/54
PVP 2015, 199
Heft 8 v. 28.08.2015
Aktuelles
So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln
Tina Dangl
(PVP-Redakteurin)
ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer
Praktiker kennen das leidige GPLA-Streitthema, "Mitarbeiterrabatte". Oft enden die Verhandlungen
mit den Prüfern wie in einem orientalischen Basar.
Zuletzt wurde in dieser - von Praktikern für Praktiker gestalteten - Zeitschrift so ein GPLA-Streitfall
beschrieben: Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens erhalten günstige Mitarbeitertarife
[#10140] Geldwerter Vorteil? [#10140] Entscheidung des BFG vom 7. 1. 2015, RV/5101293/2011:
Kein geldwerter Vorteil, denn die Dienstnehmer hätten sich einen vergleichbaren
Versicherungsschutz am Verbrauchsort um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr
beschaffen können (PVP 2015/33, 120; Mai-Heft).
Die Konsequenzen dieses Urteils für Dienstgeber und Prüfer: Mitbewerber-Screening [#10140]
Festzustellen ist, ob sich der Dienstnehmer die von seinem Dienstgeber verbilligt angebotene Leistung
in gleichwertiger Art auch "anderweitig" zu diesen Konditionen beschaffen hätte können. Damit soll
jetzt ab 1. 1. 2016 Schluss sein.
In diesem Beitrag stellen wir praxisbezogen die geplante Mitarbeiterrabatt-Neuregelung vor und
zeigen anhand zahlreicher Beispiele Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag:
DG ... Dienstgeber//DN ... Dienstnehmer//DV ... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//GKK ...
Gebietskrankenkasse//KV ... Kollektivvertrag
A) Die gesetzliche Mitarbeiterrabatt-Neuregelung
1. § 15 Abs 2 EStG (neu ab 1. 1. 2016)
Geldwerte Vorteile werden in § 15 Abs 2 EStG wie folgt neu definiert (Hervorhebungen durch die
Autoren; farblich unterlegt sind die Neuformulierungen):
"1.
2.
3.
Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren,
Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit
den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des
Abgabeortes anzusetzen.
....
Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des § 3 Abs 1 Z 21 gilt Folgendes:
a)
Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Z 2 festgelegt,
ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Z 1 von jenem um
übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zudem der
Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im
allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Seite 2
b)
Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise
Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis
des Abgabeortes anzusetzen.
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 21 vor, ist für Mitarbeiterrabatte
der geldwerte Vorteil insoweit mit Null zu bemessen.
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln
-- PVP Heft 8, 200
2. § 3 Abs 1 Z 21 EStG (neu ab 1. 1. 2016)
Die neue Mitarbeiterrabatt-Regelung in § 3 Abs 1 Z 21 EStG lautet wie folgt (Hervorhebungen durch
die Autoren): Steuerfrei ist ...
"Z 21: Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs 2 Z 3 lit a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug
von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes
Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe
folgender Bestimmungen:
a)
b)
c)
d)
Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern
eingeräumt.
Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom
Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer
solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung
tatsächlich ausschließen.
Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt.
Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als
ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt."
Hinweis
Die Bestimmungen in § 50 ASVG lauten gleich wie jene in § 15 Abs 2 EStG.
Dem § 49 Abs 3 ASVG wird eine neue Z 29 hinzugefügt, die gleichlautend der obigen Ziffer 21 in § 3
Abs 1 EStG ist.
Ergebnis: Die lohnsteuerliche (und damit auch lohnnebenkostenrechtliche) sowie die sv-rechtliche
Mitarbeiterrabatt-Neuregelung sind ident.
B) Wann liegen steuerpflichtige Mitarbeiterrabatte vor? [#10140] Die Praktiker-Prüf-Checkliste
Seite 3
1
2
Es muss eine sachlich umschriebene Arbeitnehmergruppe sein. Detailliertere Hinweise
hiezu finden Sie auf der folgenden Seite.
Bei Mitarbeiterrabatten, für die Werte in der Sachbezugswerteverordnung existieren,
dürfen aus Vereinfachungsgründen diese Werte angesetzt werden.
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln
-- PVP Heft 8, 201
Wann sind Arbeitnehmergruppen begünstigt?
Unter Gruppen von DN sind nach Ansicht der Finanz Großgruppen (zB Gruppe der Arbeiter, der
Angestellten, der Schichtarbeiter) oder abgegrenzte Berufsgruppen (zB Chauffeure, Monteure,
Außendienstpersonal etc) zu verstehen.
Keine "begünstigte" Gruppe sind:
.
.
.
nach umstrittener Ansicht der Finanz: leitende Angestellte
Personen einer bestimmten Altersgruppe
Alleinerzieher
3
3
Gemäß der Entscheidung des UFS Wien 13. 6. 2006, RV/0305-W/06 können die
leitenden Angestellten ein betriebsbezogenes Merkmal erfüllen und daher eine
begünstigte Gruppe sein. Auch der VwGH tendiert dazu, leitende Angestellte als
"Gruppe von Arbeitnehmern" anzuerkennen (VwGH 28. 5. 2002, 96/14/0019).
Hängt die Zugehörigkeit zur Gruppe hingegen von einer bestimmten Beschäftigungsdauer ab, sind
Zuwendungen an diese Gruppe begünstigt.
Allgemein gilt, dass die Gruppenmerkmale sachlich begründet, nicht willkürlich, betriebsbezogen und
genügend deutlich festgelegt sein müssen. Ist dies erfüllt, so ist die Anzahl der Gruppenmitglieder
ohne Bedeutung (hat zB ein Betrieb nur einen Angestellten, besteht die begünstigte Gruppe der
Angestellten eben nur aus einem Mitglied!).
Hinweis
Das Über- und Unterschreiten der 20%igen Freigrenze und des Freibetrages (= EUR 1.000,00 pa)
sowie die Mengenbeschränkung auf den Eigenbedarf hat der DG zu überprüfen und zu
dokumentieren (Aufzeichnungen!).
C) 8 Praxis- und Gestaltungsbeispiele
Seite 4
Beispiel 1
Sachverhalt:
Das Autohaus Kraxi GmbH verkauft seine Neufahrzeuge an Letztverbraucher.
Der Listenpreis für das Fahrzeug "Speedy RS 4" beträgt EUR 15.000,00. Der übliche Rabatt, den
das Autohaus seinen Letztverbrauchern gewährt, liegt zwischen 5 % und 8 %. Die Mehrzahl der
Kunden erhält einen Rabatt iHv 7 %. Die Maschinenhandels AG ist Großkunde (kauft zwischen 25 und
30 Fahrzeuge pro Jahr) und erhält einen Flottenrabatt iHv 18 %.
An seine DN verkauft die Kraxi GmbH das Fahrzeug "Speedy RS 4" zu folgenden Preisen (das
Angebot gilt für alle DN):
.
.
Variante a: Die DN erhalten 25 % auf den Listenpreis.
Variante b: Die DN erhalten 30 % auf den Listenpreis.
Frage:
Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig?
Lösung:
Generell ist als Vergleichsbetrag zum Mitarbeiterpreis der um die üblichen Preisnachlässe
verminderte Letztverbraucher-Endpreis heranzuziehen.
Es ist - so der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf - dem an Letztverbrauchern
verkaufenden DG nicht zumutbar und damit unverhältnismäßig, zwecks Mitarbeiterrabatt-Beurteilung
seine eigenen Preise für die jeweilige Ware/Dienstleistung den Preisen des Mitbewerbers hinsichtlich
vergleichbarer Waren/Dienstleistungen gegenüberzustellen. Die Preise des Mitbewerbers spielen
somit nach Ansicht des Gesetzgebers bei der Mitarbeiterrabatt-Bewertung künftig keine Rolle mehr.
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln
-- PVP Heft 8, 202
Ein Flottenrabatt (= Rabatt des Großkunden) vermindert den Letztverbraucher-Endpreis nicht; er ist
kein "üblicher" Preisnachlass. Maßgeblich ist der um 7 % (Rabatt, den die Mehrzahl der
Letztverbraucher erhält) verminderte Listenpreis (= EUR 13.950,00).
Hinweis
Es ist davon auszugehen, dass bei der Sachbezugsberechnung für die Pkw-Privatnutzung ab 2016
auch nur mehr übliche Preisnachlässe - und keine Flottenrabatte! - berücksichtigt werden können.
Variante a):
Zur Lösung, ob ein abgabenpflichtiger Mitarbeiterrabatt vorliegt oder nicht, führt Sie die folgende 3Schritte-Lösungsmethode:
1.
Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen
2.
25 % vom Listenpreis = EUR 3.750,00. Der Preis für den "Speedy S 4" beträgt für den
Mitarbeiter daher EUR 11.250,00.
Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen
3.
Der "Normalkunde" (= Letztverbraucher) bekommt 7 % Rabatt (= EUR 1.050,00).
Daher beträgt der Letztverbraucher-Endpreis für den "Speedy S 4": EUR 13.950,00.
Der Preis für den Mitarbeiter darf samt Rabatt nicht höher sein als der um 20 %
verminderte Letztverbraucher-Endpreis: EUR 13.950,00 - 20 % = EUR 11.160,00
Schritt: Der Vergleich
EUR 11.250,00 (= Mitarbeiterpreis) ist höher als der um übliche Rabatte verminderte
Letztverbraucher-Endpreis iHv EUR 11.160,00
Da der Mitarbeiterrabatt somit 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten
Letztverbraucher-Endpreises nicht übersteigt, liegt ein abgabenfreier
Mitarbeiterrabatt vor (20%-Freigrenze wurde nicht überschritten). Der Mitarbeiter-
Seite 5
Freibetrag von EUR 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere
Mitarbeiterrabatte zur Verfügung.
Variante b):
Auch für diese Variante wenden wir die 3-Schritte-Lösungsmethode an:
1.
2.
3.
Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: 30 % vom Listenpreis = EUR 4.500,00. Der
Preis für den Mitarbeiter für den "Speedy S 4" beträgt daher EUR 10.500,00.
Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen - ident wie bei Variante a): EUR 11.160,00.
Schritt: Der Vergleich
EUR 10.500,00 (= Mitarbeiterpreis) ist niedriger als der um übliche Rabatte
verminderte Letztverbraucher-Endpreis iHv EUR 11.160,00. Da der Mitarbeiterrabatt
somit 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten LetztverbraucherEndpreises übersteigt, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil iHv EUR 3.450,00
[= EUR 13.950,00 abzgl EUR 10.500,00] vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages
von EUR 1.000,00 ist ein Betrag von EUR 2.450,00 als uE laufender Bezug 4 im
Monat der Zuwendung (ist idR der Kaufmonat) abgabenpflichtig (Lohnsteuer,
Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) abzurechnen.
4
Es handelt sich hiebei um eine Zahlung, die keinem größeren Zeitraum als dem
Kalendermonat zuzuordnen ist. Achtung bei geringfügig Beschäftigten: Im Monat der
Zuwendung eines Mitarbeiterrabattes ist zu prüfen, ob dadurch möglicherweise die
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln
-- PVP Heft 8, 203
Hinweis der Redaktion
Die neue Mitarbeiterrabatt-Regel behandelt uE einzelne Mitarbeiter ungerecht.
Bei Variante a) bleibt eine Zuwendung an den DN iHv EUR 2.700,00 abgabenfrei (= EUR
13.950,00 abzgl EUR 11.250,00) und zudem kann der Jahres-Freibetrag noch zur Gänze genutzt
werden!
Bei Variante b) bleibt hingegen nur eine Zuwendung iHv EUR 1.000,00 (= Jahresfreibetrag) an den
DN abgabenfrei.
Gerechter wäre, dass auch dann, wenn die 20%-Grenze überschritten wird, die 20 % abgabenfrei
abgerechnet werden können, und dass dem DN noch zusätzlich ein absoluter Jahres-Freibetrag
von EUR 1.000,00 für sämtliche sonstige Mitarbeiterrabatte zusteht.
Beispiel 2
Sachverhalt:
Der Textilgroßhändler, die Seidenspinner AG (Sitz in Wien), verkauft seine Textilien nur an
Einzelhändler/Wiederverkäufer (nicht an Letztverbraucher).
Die Seidenspinner AG verkauft die Marken-Jeans Diesel Buster blau um EUR 100,00 an
5
Einzelhändler und Wiederverkäufer. Im Einzelhandel in Wien sind diese Jeans "regulär" (dh ohne
Preissonderaktionen) zu einem Preis zwischen EUR 150,00 und EUR 170,00 erhältlich. Im Juli
bietet ein Textileinzelhändler in Wien alle Jeans dieser Marke um minus 50 % (= EUR 80,00) an.
5
Was ist konkret der Abgabeort? Ist es die Gemeinde (Wien), das Bundesland, ganz
Österreich? Ist auch der im Internet angebotene Preis (zB https://geizhals.at) als Preis
am Abgabeort einzubeziehen? Hoffentlich bringt der zu erwartende Wartungserlass zu
den Lohnsteuerrichtlinien 2002 eine Antwort auf diese Fragen.
Die Seidenspinner AG bietet allen ihren DN die Marken-Jeans Diesel Buster blau zu folgenden
Konditionen an:
.
Variante a: Die DN erhalten diese Jeans um EUR 125,00.
Seite 6
.
Variante b: Die DN erhalten diese Jeans um EUR 100,00.
Frage:
Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig?
Lösung:
Variante a [#10140] Die 3-Schritte-Lösungsmethode:
1.
2.
Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: EUR 125,00
Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte
übliche Endpreis des Abgabeortes (= EUR 150,00 6);
6
Es ist der günstigste Regulärpreis am Abgabeort für vergleichbare Produkte
heranzuziehen.
3.
Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= EUR 125,00) beträgt 83,33 % des um
übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes, daher liegt
ein abgabenfreier Mitarbeiterrabatt vor (20%-Freigrenze wurde nicht überschritten).
Der Mitarbeiter-Freibetrag von EUR 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere
Mitarbeiterrabatte zur Verfügung.
Variante b [#10140] Die 3-Schritte-Lösungsmethode:
1.
2.
3.
Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: EUR 100,00
Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte
übliche Endpreis des Abgabeortes (= EUR 150,00); ident wie bei Variante a.
Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= EUR 100,00) beträgt 66,67 % des um
übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes. Da somit
die 20%-Freigrenze
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen
Mitarbeiterrabatt-Regeln -- PVP Heft 8, 204
überschritten wurde, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil iHv EUR 50,00 vor. Da
der Freibetrag ( EUR 1.000,00 pa) noch nicht verbraucht wurde, bleibt der geldwerte
Vorteil abgabenfrei.
Eine abgabenpflichtige Abrechnung (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) dieses
lohnwerten Vorteils als laufender Bezug ist im Monat der Zuwendung (ist idR der Kaufmonat) nur
dann erforderlich, wenn der Jahres-Freibetrag für Mitarbeiterrabatte iHv EUR 1.000,00 pa bereits
zur Gänze verbraucht ist.
Hinweise
[#10122] Beachten Sie den "Begriffswandel" bei der Bewertung
Früher war für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der "übliche Mittelpreis des
Verbrauchsortes" maßgeblich.
Ab 1. 1. 2016 ist auf den "um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des
Abgabeortes " (bei Verkäufen an Letztverbraucher: "um die üblichen Preisnachlässe verminderter
Letztverbraucher-Endpreis ") abzustellen.
Die Verwendung des Begriffs des Abgabeortes soll nach den Erläuternden Bemerkungen
sicherstellen, dass der DG die Sachbezüge für seine DN nach einem einheitlichen Maßstab
bewerten kann.
Für die Bewertung sind die objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten
maßgebend. Unmaßgeblich hingegen sind die subjektive Einschätzung des DN und der
tatsächliche persönliche Nutzen.
[#10123] Die Seidenspinner AG wird, da sie Großhändlerin ist, die Vergleichsbasis (= 2. Schritt der 3Schritte-Lösungsmethode), dh den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des
Abgabeortes dokumentieren müssen (Screenshot von Mitbewerber-Homepages, Zeitungsinserate,
Online-Preisvergleichsportale uÄ).
Seite 7
[#10124] Ist eine Mitbewerber-Rabattaktion als Bewertungsvergleichsmaßstab heranzuziehen?
Gemäß der Angabe im Beispiel bietet ein Textileinzelhändler im Juli alle Jeans um minus 50 % (=
EUR 80,00) an.
Kauft bspw ein DN der Seidenspinner AG im Juli (= der Mitbewerber-Rabattaktionsmonat) die
Marken-Jeans Diesel Buster blau bei seinem DG zum Mitarbeiterpreis, ist fraglich, ob überhaupt ein
geldwerter Vorteil vorliegt, da der DN die Jeans beim Mitbewerber um EUR 80,00 (somit billiger)
erhalten hätte.
Rechtshinweise der Redaktion: Da - wie oben im Punkt [#10122] festgehalten - nur die üblichen
Rabatte beim Endpreis des Abgabeortes zu berücksichtigen sind, ist zu befürchten, dass abgeleitet
aus dem Gesetzeswortlaut ein Sonderausverkaufspreis nicht als Vergleichsgrundlage für den
Mitarbeiterrabatt herangezogen werden kann.
Eine uE umstrittene Rechtsansicht, da in diesem Fall ein DN nur deshalb einen geldwerten Vorteil
versteuern müsste, weil er die Ware beim DG kaufte und nicht beim Mitbewerber, der zur gleichen
Zeit einen Sonderverkaufspreis für das gleiche Produkt anbietet.
Wir hoffen auf eine entsprechende Klarstellung im zu erwartenden Wartungserlass zu den
Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Beispiel 3
Sachverhalt:
Der Einzelhändler Tchiduscho (Verkauf an Letztverbraucher) bietet allen seinen DN einen 25%igen
Rabatt auf sein wöchentlich wechselndes Warensortiment. Frau Geschäftig, alleinerziehende Mutter
eines Sohnes, kauft in einer Woche 30 blaue Damen-T-Shirts in 4 verschiedenen Größen zum
verbilligten Mitarbeiterpreis um insgesamt EUR 900,00.
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln
-- PVP Heft 8, 205
Frage:
Ist der lohnwerte Vorteil iHv EUR 300,00 abgabenpflichtig?
Lösung:
Frau Geschäftig erwirbt Waren in einem Umfang, der vermuten lässt, dass sie diese nicht nur zu
ihrem privaten Gebrauch kauft. Sowohl die Menge als auch die verschiedenen Größen und auch der
kurze Zeitraum lassen darauf schließen, dass sie die erworbenen T-Shirts weiterverkaufen möchte
und damit Gewinne machen will. Damit verliert Frau Geschäftig gemäß § 3 Abs 1 Z 21 lit b EStG die
Steuerfreiheit für den gesamten Einkauf und der gesamte Rabatt iHv EUR 300,00 (kein Freibetrag!)
ist als lohnwerter Vorteil voll abgabenpflichtig abzurechnen.
Beispiel 4
Sachverhalt:
Das Möbelhaus Holz & Wurm GmbH (Verkauf an Letztverbraucher) bietet allen seinen DN einen
15%igen Rabatt auf den Küchen- und Schlafzimmer-Listenpreis und einen 20%igen Rabatt auf den
Kleinmöbel-Listenpreis an.
Klaus Strebsam ist der erfolgreichste Verkäufer des Jahres 2016. Da Klaus Strebsam den Kauf einer
neuen Küche überlegt, bietet ihm der DG, als Anerkennung für seine besonderen Leistungen,
einen einmaligen "Küchen-Rabatt" iHv 50 % auf den Listenpreis an.
Frage:
Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?
Lösung:
Obwohl das Möbelhaus Holz & Wurm GmbH allen Mitarbeitern Rabatte anbietet, kann uE für den
"Belohnungs-Sonderrabatt" § 3 Abs 1 Z 21 EStG nicht angewandt werden. Der Grund: Der
besondere Rabatt iHv 50 % (= zusätzlicher, einmaliger höherer Mitarbeiterrabatt iHv 35 %!) für Herrn
Seite 8
Strebsam ist kein Mitarbeiterrabatt, sondern eine individuelle Leistungsentlohnung. Er ist der
erfolgreichste Verkäufer 2016 und erhält nur deswegen einen höheren Rabatt als alle anderen
Mitarbeiter. Der Herrn Strebsam gewährte zusätzliche Rabatt iHv 35 % ist daher als Incentive voll
abgabenpflichtig abzurechnen.
Hätte Klaus Strebsam eine Leistungsprämie ausbezahlt bekommen und hätte er die Küche zum
Mitarbeiterpreis (= Listenpreis abzgl 15%-Rabatt) gekauft, dann wäre dieser Mitarbeiterrabatt zur
Gänze abgabenfrei (die 20%-Freigrenze wird nicht überschritten).
Beispiel 5
Sachverhalt:
Alle Mitarbeiter des Juweliers Gold & Schmied erhalten jährlich eine Rabatt-Zusage iHv EUR
1.000,00, einlösbar beim Kauf von DG-Handelsware. Der Juwelier gewährt dafür seinen DN keine
weiteren Rabatte auf die Handelsware.
Peter Fröhlich kauft für sich und seine Verlobte im Mai 2016 Eheringe um EUR 650,00. Aufgrund des
freudigen Ereignisses gewährt der DG ihm einen einmaligen "Sonder-Rabatt" iHv EUR 50,00.
Peter Fröhlich löst für den Kauf der Eheringe einen Teil ( EUR 600,00) seiner EUR 1.000,00-RabattZusage ein.
Frage:
Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig? Wie viel verbleibt Herrn Fröhlich nun noch aufgrund der
EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage abgabenfrei für weitere Einkäufe beim DG im Jahr 2016?
Lösung:
Auf folgende Grundsätze ist bei der Lösung dieses Fallbeispieles zu achten:
1.
Auch wenn alle Endverbraucherkunden des Juweliers Gold & Schmied einen Rabatt
zwischen 7 % und 8 % erhalten, ist die 20%-Freigrenze nicht anwendbar, da die
Dienstnehmer des
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen
Mitarbeiterrabatt-Regeln -- PVP Heft 8, 206
2.
3.
7
Juweliers Gold & Schmied keine prozentuellen Rabatte auf die Verkaufsware, sondern
eine EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage erhalten.
Der vom Dienstgeber gewährte Sonderrabatt ist, da der Dienstgeber keine
warenspezifischen Rabatte für alle seine Dienstnehmer (oder für Dienstnehmergruppen)
gewährt, ein abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil. Dieser abgabenpflichtige
lohnwerte Vorteil iHv EUR 50,00 "verbraucht" den Jahresfreibetrag von EUR 1.000,00
nicht. Somit verfügt Peter Fröhlich über eine Rabatt-Restzusage iHv EUR 400,00 7,
die er 2016 beim Kauf weiterer Produkte seines Dienstgebers abgabenfrei "einlösen"
kann.
Bitte beachten Sie, dass keine Übertragung von nicht verbrauchten MitarbeiterrabattZusagen in das Folgejahr 2017 möglich ist!
Der Jahres-Mitarbeiterrabatt-Freibetrag von EUR 1.000,00 vermindert sich um
abgabenfrei zugewendete Mitarbeiterrabatte. Da im obigen Beispiel EUR 50,00 als
abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil abzurechnen ist, verbleibt somit lediglich ein
abgabenfreier lohnwerter Vorteil iHv EUR 600,00. Daher wird der JahresMitarbeiterrabatt-Freibetrag auch nur um diese EUR 600,00 vermindert und es verbleibt
somit ein Restbetrag für abgabenfreie Mitarbeiterrabatte von EUR 400,00.
Beispiel 6
Sachverhalt (geringfügig abweichend zu Beispiel 5):
Alle Mitarbeiter des Juweliers Gold & Schmied erhalten
Seite 9
.
.
18 % Rabatt auf den ausgepreisten Wert der Handelsware (Endverbrauchskunden
erhalten idR 8 % Rabatt) und
jährlich eine EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage.
Peter Fröhlich kauft für sich und seine Verlobte im Mai 2016 Eheringe. Der Listenpreis beträgt EUR
650,00; der Mitarbeiterpreis beträgt EUR 533,00 (= EUR 650,00 abzgl 18 %).
Peter Fröhlich überlegt, einen Teil (iHv EUR 533,00) seiner EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage für den
Ringkauf einzulösen.
Frage:
Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?
Lösung:
Aufgrund der Gesetzesformulierung können beim Kauf eines Produktes die Freigrenze und der
Freibetrag nicht gemeinsam beansprucht werden.
Peter Fröhlich hat 2 Möglichkeiten:
a)
b)
Er beansprucht die Freigrenze, dann ist der Mitarbeiterrabatt iHv EUR 65,00 (=
Kaufpreis Endverbrauchskunde: EUR 650,00 abzgl 8 % [= üblicher Kundenrabatt] =
EUR 598,00 abzgl EUR 533,00 Kaufpreis Dienstnehmer) abgabenfrei. Allerdings
muss er, wenn er die Freigrenze nutzt, den um den Mitarbeiterrabatt verminderten
Kaufpreis (= EUR 533,00) wirklich bezahlen und kann dafür nicht seine EUR
1.000,00-Rabatt-Zusage verwenden. Die EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage steht Peter
Fröhlich unverbraucht bei einer anderen Anschaffung zur Verfügung.
Er setzt seine EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage ein; dann ist die Freigrenze nicht
anwendbar. Peter Fröhlich steht nur mehr ein Restwert seiner EUR 1.000,00-RabattZusage iHv EUR 402,00 (= EUR 1.000,00 abzgl EUR 598,00 [= Kaufpreis
Endverbrauchskunde]) für weitere abgabenfreie Mitarbeiterrabatte zur Verfügung. Bei
dieser Variante fließt kein Geld.
Beispiel 7
Sachverhalt:
Alle DN der Automobil Holding AG erhalten einen Rabatt von 30 % (üblicher Letztverbraucherrabatt:
8 %) auf Pkws, die die Konzerntochtergesellschaft verkauft.
Tina Dangl , ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln
-- PVP Heft 8, 207
Frage:
Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig?
Lösung:
§ 3 Abs 1 Z 21 EStG erfasst nicht nur Mitarbeiterrabatte, die der eigene Dienstgeber gewährt, sondern
auch von Konzerngesellschaften gewährte Rabatte (" ... geldwerte Vorteile ... die ... ein mit dem
Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet").
Da der Mitarbeiterrabatt 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten LetztverbraucherEndpreises übersteigt (20%-Freigrenze wurde überschritten), liegt grundsätzlich ein geldwerter
Vorteil vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages von EUR 1.000,00 ist ein allenfalls verbleibender
Restbetrag bei der Automobil Holding AG als laufender Bezug im Monat der Zuwendung (ist idR der
Kaufmonat) abgabenpflichtig (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) abzurechnen.
Beispiel 8
Sachverhalt:
Die Gartensaison 2016 verschafft dem Baumarkt "Cappy-GmbH" (KV Handel) tolle Umsätze. Um die
zahlreichen Anfragen und Aufträge abzuarbeiten, leisten die exakt nach KV bezahlten DN der
Gartenabteilung während der Sommermonate (Juni bis August 2016) pro Woche 5 Überstunden.
Seite 10
Anfang September sieht der Baumarktleiter die Überstundenlisten der DN und ist angesichts der
hohen Kosten, die auf den Baumarkt zukommen, schockiert. Doch er hat gleich eine tolle Idee: Er gibt
den DN der Gartenabteilung eine Mitarbeiterrabattzusage iHv EUR 700,00, dh, um diesen Betrag
können sich die DN der Gartenabteilung Baumarktware mit nach Hause nehmen. In einer gesonderten
Vereinbarung wird festhalten, dass damit sämtliche Überstunden abgegolten sind.
Frage:
Können durch diese "Sonder-Mitarbeiterrabatte" die Überstunden zur Gänze abgabenfrei abgegolten
werden?
Lösung:
Sicher nicht. Der Personalleiter sollte die Idee, die entstandenen Überstunden durch "SonderMitarbeiterrabatte" abzugelten, schnell wieder vergessen, denn spätestens bei einer GPLA wird der
Abgabenprüfer (zu Recht) eine unzulässige Anspruchsumwandlung feststellen und die Zuwendung
als Überstundenabgeltung (mit nur teilweiser Abgabenbefreiung gemäß § 68 Abs 2 EStG) beurteilen
(somit keine Abgabenbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG).
Es droht außerdem noch ein zusätzliches Problem, und zwar ein Lohn- und SozialdumpingProblem. Überstunden werden bei dieser Idee durch Sachleistungen vergütet. Die DN haben aber
Anspruch darauf, dass sie sämtliche Überstunden (inkl Zuschläge) gemäß KV-Handel in Geld vergütet
bekommen. Somit liegt - trotz entsprechender Vereinbarung - eine Unterentlohnung vor, da
Sachbezüge keine Minderentlohnung (zB fehlende Überstundenentlohnungen) kompensieren können.
Der "Cappy-GmbH" drohen aufgrund der Unterentlohnung neben den GPLAAbgabennachforderungen auch noch empfindlich hohe Verwaltungsstrafen.