NEWS ab 2016

N E W S ab 2016
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Der maximal versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung wird von CHF 126'000.00 auf
CHF 148'200.00 Bruttojahreslohn erhöht. Der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung (ALV) von 2,20 %
vom massgebenden Lohn wird bis zur Höchstgrenze von CHF 148‘200.00 erhoben. Für Lohnanteile ab
CHF 148‘201.00 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 1.00 % des massgebenden Jahreslohnes (nach
oben unbegrenzt).
Senkung des EO-Beitragssatzes auf den 1. Januar 2016
Mit Beschluss des Bundesrates vom 2. September 2015 wird der EO-Beitragssatz auf den 1. Januar 2016 von
0,5 % auf 0,45 % gesenkt. Wir informieren Sie, dass mit der hälftigen Aufteilung des Beitrages zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine dritte Stelle nach dem Komma notwendig wird (neu: AHV/IV/EOArbeitnehmerbeitrag 5,125 %) und die Lohnprogramme allenfalls entsprechend anzupassen sind.
Selbständigerwerbende
Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden an die AHV/IV/EO beträgt neu 9.65 %. Bei einem
Jahreseinkommen von unter CHF 9'400.00 Franken wird der Mindestbeitrag von CHF 478.00 erhoben.
Familienzulagen SE
Gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) entrichten Selbständigerwerbende Beiträge auf
ihrem AHV-pflichtigen Einkommen entsprechend dem versicherten Verdienst in der Unfallversicherung. Die
Begrenzung des beitragspflichtigen Einkommens wird auf CHF 148'200.00 erhöht (bisher CHF 126'000.00).
Nichterwerbstätige
Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 478.00 (bisher CHF 480.00).
Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag und beträgt
neu CHF 23'900.00 (bisher CHF 24'000.00).
Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte oder die
Ehegattin bei der AHV als Erwerbstätiger oder Erwerbstätige gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag,
also CHF 956.00 pro Kalenderjahr entrichtet.
Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay und Südkorea
Wir möchten Sie bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay
ab 1. April 2015 und mit Südkorea ab 1. Juni 2015 in Kraft getreten sind.
2. Säule
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird ab dem 1. Januar 2016 auf 1,25%. gesenkt.
Filialeröffnungen und - schliessungen
Ausserdem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass uns sämtliche Filialeröffnungen und
- schliessungen umgehend mit genauem Datum zu melden sind. Dies, da wir derartige Änderungen den
entsprechenden kantonalen Ausgleichskassen zur Aktualisierung ihres Registers weiterleiten müssen.
Information der FAK
Aus Gründen des Datenschutzes machen wir Sie darauf aufmerksam, dass es Ihren Mitarbeitern freisteht, die
Anmeldung zur Abklärung des Zulagenanspruches direkt bei unserer Familienausgleichskasse einzureichen.
Wir möchten Sie gerne daran erinnern, dass Austritte oder Mutationen von Bezügern gesetzlich begründet
innert 10 Tagen der Familienausgleichskasse zu melden sind.
Damit wir Ihnen einen reibungslosen und raschen Ablauf Ihrer eingereichten KIZU-Dossiers gewährleisten
können, möchten wir Sie auf nachfolgende Punkte aufmerksam machen:

Wir sind auf sämtliche Dokumente, welche gemäss Meldeschein zur Überprüfung eines
Zulagenantrages benötigt werden (siehe Seite 3 auf Meldeschein), angewiesen (durch den
Antragssteller nicht eingereichte und daher von uns nachträglich verlangte Dokumente verzögern das
Bewilligungsverfahren).

Die eingereichten Anmeldungen, Verlängerungsgesuche, Mutationen etc. werden nach Eingangsdatum
bearbeitet (dazu gehören auch Anmeldungen resp. Verlängerungsgesuche die uns per Mail eingereicht
werden).

Ab Eingang eines Kinderdurchschnittlich 20 Tage.

Aus Gleichbehandlungsgründen können keine Dossiers bevorzugt bearbeitet bzw. behandelt werden.

Mutationsmeldungen: Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass NEU bei jeglichen
Änderungen betreffend der Angaben des Versicherten, seines Arbeitsverhältnisses, der Angaben des
anderen Elternteils oder bezüglich der Ausbildung des Kindes / der Kinder, sowie auch bei Meldung
weiterer Kinder und Wiedereintritt des Versicherten, dies mittels Mutationsformular (Download unter
www.ak71.ch) zwingend zu melden ist.
oder
Ausbildungszulagen-Antrages
beträgt
die
Bearbeitungszeit
Familienausgleichskasse, Ansätze 2016
Der Vorstand der Familienausgleichskasse (FAK) hat an seiner November-Sitzung 2015 über die FAK-Ansätze
2016 in eigener Geschäftsführung entschieden.
Die Liste mit den FAK-Ansätzen 2016 finden Sie neu in detaillierter Form als Anhang zu diesem Schreiben.
Diverse kantonale Fonds, Beitragssätze 2016
 Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich (BBF ZH)
0.100%
 Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen
im Kanton Fribourg (FBG FR)
0.040%
 Berufsbildungsfonds des Kantons Fribourg
0.040%
 Waadtländische Gesetz über die Familien-Ergänzungsleistung (LPCFam)
(davon 0.06% als Arbeitgeberbeitrag und 0.06% als Arbeitnehmerbeitrag)
0.120%
 Berufsbildungsfonds des Kantons Waadt (FONPRO)
0.090%
 Kinderbetreuungsfonds / Tagesstätten des Kantons Waadt (LAJE)
0.080%
 Berufsbildungsfonds des Kantons Wallis
0.100%
 Familienfonds des Kantons Wallis
0.170% // ab 2016: definitiv
0.160 %
 Berufsbildungsfonds des Kantons Neuenburg (FFPP)
0.087% (Neu)
 Kinderbetreuungsfonds /Tagesstätten des Kantons Neuenburg (LAJE)
0.180% (Neu)
 Berufsbildungsfonds des Kantons Jura
0.050%
 Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin
0.090%
 Fonds für ergänzende Kinderzulagen des Kantons Tessin (AFI)
0.150%
 Beiträge an den Sozialfonds des Kantons Schaffhausen
(davon 0.12% als Arbeitgeberbeitrag und 0.06% Arbeitnehmerbeitrag)
0.180% (Neu)
 Arbeitslosenhilfsfonds des Kantons Luzern (ALHF)
0.007%
*Familienfonds des Kantons Wallis, Beitragssatz 2016 erst im Januar 2016 bekannt.
Berufsbildungsfonds des Kantons Genf für das Jahr 2016
Der Kanton Genf erhebt bei den angeschlossenen Firmen der Familienausgleichskassen wie im Vorjahr, einen
jährlichen Beitrag von CHF 29.00 pro Arbeitnehmer, für die Finanzierung des Berufsbildungsfonds. Für die
Ermittlung des Zuschusses an den oben erwähnten Fonds benötigen wir daher die Anzahl Arbeitnehmer im
Kanton Genf, welche Ihre Firma im Monat Dezember 2015 beschäftigt hat. Zu diesem Zweck, werden wir Sie im
Frühling 2016 mit einer speziellen Anfrage kontaktieren.
Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf
Der Kanton Genf hat für das Jahr 2016 bis jetzt noch über keine Änderungen der Beitragssätze der
Mutterschaftsversicherung informiert. Die definitiven Ansätze werden erst im Dezember 2015 bekannt gegeben.
Die Ansätze für das Jahr 2015 lauten wie folgt:
0,082 %:
für die Arbeitgeber auf die bezahlten Löhne an die im Kanton Genf beschäftigten
Arbeitnehmenden (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil jeweils 0,041%).
0,041 %:
für die Selbständigerwerbenden und für die Arbeitnehmer nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber.